Obsah (9)
§ 50§ 52§ 25a§ 39§ 1§ 7§ 19§ 7n§ 7lRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlLVwG 33.15-2081/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 50i
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Der Tatvorwurf wird dahingehend konkretisiert, dass Herr M Z im Zeitraum 03.11. bis 26.11.2014 zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurde. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der T-V d.o.o. mit Sitz in Slowenien, O, zur Last gelegt, sie habe im Zeitraum 01.11.2014 bis 30.11.2014 beim Bauvorhaben G, Astraße, den Arbeitnehmer M Z, geb. xx, entgegen § 7i Abs 3 iVm § 7b Abs 1 AVRAG beschäftigt, ohne dem Genannten den ihm nach dem Kollektivvertrag gebührenden Bruttostundenlohn von € 10,18 zu leisten. Das Ausmaß der Unterentlohnung habe € 141,60 bzw. 11,59 % betragen. Es wurde eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt. Ein wörtlich gleichlautendes Straferkenntnis vom gleichen Tage erging hinsichtlich des Ehegatten und Co-Geschäftsführers der Beschwerdeführerin Bo K. Beide Bestraften brachten Beschwerde ein, zunächst noch vertreten durch ihre steuerliche Vertretung DDr. J & Mag. P, SteuerberatungsGmbH. Begründend wurde vorgebracht, dass keine Unterentlohnung vorläge, da eine Überzahlung von Diäten erfolgt sei. Derartige Überzahlungen von Diäten würden seitens des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse immer als laufende Entlohnung behandelt, da es nicht auf die Bezeichnung ankomme, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt. Hinsichtlich des Herrn Bo K wurde weiters eingewendet, dass dieser nicht verantwortlich sei, da zwischen ihm und seiner Gattin eine interne Geschäftsverteilung bestehe, der zufolge Herr K nur für Fragen der Materialbeschaffung und der technischen Baustellenabwicklung zuständig sei. Nach Vorhalt durch das Landesverwaltungsgericht, dass die steuerliche Vertretung nicht zur Vertretung im Strafverfahren wegen Übertretung des AVRAG befugt sei, gaben beide Bestrafte mit Schriftsatz vom 11.09.2015 bekannt, dass sie sich im weiteren Verfahren selbst vertreten werden. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten internen Geschäftsverteilung legten die beiden Beschwerdeführer über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht nachstehende Vereinbarung vor:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der T-V d.o.o. mit Sitz in Slowenien, O, zur Last gelegt, sie habe im Zeitraum 01.11.2014 bis 30.11.2014 beim Bauvorhaben G, Astraße, den Arbeitnehmer M Z, geb. xx, entgegen Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG beschäftigt, ohne dem Genannten den ihm nach dem Kollektivvertrag gebührenden Bruttostundenlohn von € 10,18 zu leisten. Das Ausmaß der Unterentlohnung habe € 141,60 bzw. 11,59 % betragen. Es wurde eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt. Ein wörtlich gleichlautendes Straferkenntnis vom gleichen Tage erging hinsichtlich des Ehegatten und Co-Geschäftsführers der Beschwerdeführerin Bo K. Beide Bestraften brachten Beschwerde ein, zunächst noch vertreten durch ihre steuerliche Vertretung DDr. J & Mag. P, SteuerberatungsGmbH. Begründend wurde vorgebracht, dass keine Unterentlohnung vorläge, da eine Überzahlung von Diäten erfolgt sei. Derartige Überzahlungen von Diäten würden seitens des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse immer als laufende Entlohnung behandelt, da es nicht auf die Bezeichnung ankomme, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt. Hinsichtlich des Herrn Bo K wurde weiters eingewendet, dass dieser nicht verantwortlich sei, da zwischen ihm und seiner Gattin eine interne Geschäftsverteilung bestehe, der zufolge Herr K nur für Fragen der Materialbeschaffung und der technischen Baustellenabwicklung zuständig sei. Nach Vorhalt durch das Landesverwaltungsgericht, dass die steuerliche Vertretung nicht zur Vertretung im Strafverfahren wegen Übertretung des AVRAG befugt sei, gaben beide Bestrafte mit Schriftsatz vom 11.09.2015 bekannt, dass sie sich im weiteren Verfahren selbst vertreten werden. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten internen Geschäftsverteilung legten die beiden Beschwerdeführer über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht nachstehende Vereinbarung vor: Geschäftsverteilung Die Geschäftsführer der T-V d.o.o. vereinbarten anlässlich der Begründung der Geschäftsfunktion folgende Geschäftsverteilung: Herr Bo K ist zuständig für die Materialbeschaffung und die technische Baustellenabwicklung. Frau B K ist zuständig für alle Personalagenden, die Geschäftsanbahnung, die Rechnungslegung und sämtliche administrativen Agenden und Übriges. O, 25.08.2015 Bo K T-V d.o.o. B K Die beiden Verfahren wurden auf Grund ihres sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen
§ 39Abs 2 AVG i
Vm § 24 VStG und § 38 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 wird nach Einvernahme der beiden Beschwerdeführer mittels Dolmetscherin sowie der Zeugen Mag. Jo P, M Z und M E unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der zugrundeliegenden (Dienst-)verträge, Lohnabrechnungen und Lohnauszahlungsbelege nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:Die beiden Verfahren wurden auf Grund ihres sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 wird nach Einvernahme der beiden Beschwerdeführer mittels Dolmetscherin sowie der Zeugen Mag. Jo P, M Z und M E unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der zugrundeliegenden (Dienst-)verträge, Lohnabrechnungen und Lohnauszahlungsbelege nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin ist seit dem 19.12.2003 handelsrechtliche Geschäftsführerin der T-V d.o.o., ab dem 03.07.2013 ist der Gatte der Beschwerdeführerin als Co-Geschäftsführer eingetreten. Zwischen den Ehegatten K bestand seit jeher eine bloß mündlich vereinbarte interne Aufgabenteilung, der zufolge die Beschwerdeführerin für alle Personalangelegenheiten, die Geschäftsanbahnung, die Rechnungslegung und alle administrativen Aufgaben zuständig ist, Bo K hingegen für die Materialbeschaffung und die technische Baustellenabwicklung. Diese Aufgabenteilung wurde erst im Nachhinein im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund der Anfrage durch das Landesverwaltungs-gericht schriftlich fixiert. Unternehmensgegenstand der T-V d.o.o. ist die Durchführung von Steinmetz- und Fliesenarbeiten. Im Jahr 2014 gab es einschließlich der Ehegatten K fünf Mitarbeiter, wobei Herr M Z der einzige Mitarbeiter war, welcher im Bereich Steinverlegung eingesetzt wurde. Herr M Z, welcher in Slowenien nur eine Mittelschule für Wirtschaftsberufe abgeschlossen hat und vor seiner Tätigkeit beim gegenständlichen Unternehmen noch nie als Fliesenleger oder Steinmetz gearbeitet hat, ist in die T-V d.o.o bereits im August 2014 eingetreten und erhielt zunächst einen von der Beschwerdeführerin unterfertigten slowenischen Dienstvertrag. Er war dann zunächst bis Oktober 2014 auf Baustellen der T-V d.o.o in Slowenien tätig. Am 03.11.2014 schloss die T-V d.o.o mit der slowenischen Firma Ka d.o.o., welche ihrerseits Auftragnehmer der P B GmbH, G, Zweg war, einen Auftrag mit einer Auftragssumme von ca. € 4.000,00 ab. Auftragsgegenstand war die Durchführung von Fliesenlegearbeiten in einem dreistöckigen Haus in insgesamt fünf Wohnungen beim Bauvorhaben G, Astraße . Der gegenständliche Vertrag wurde von der Beschwerdeführerin ausverhandelt und auch unterfertigt. Die auftragsgegenständlichen Arbeiten sollten vom Gatten der Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn Z durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde mit Herrn Z ebenfalls am 03.11.2014 ein ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterfertigter Dienstvertrag abgeschlossen, demzufolge Herr Z für die in Österreich durchzuführenden Arbeiten im Zeitraum 03.11.2014 bis 03.01.2015 bei einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden einschließlich Ruhepausen, ein Bruttogehalt von € 1.440,00 pro Monat erhalten soll. Mit den Arbeiten in Österreich wurde am 03.11.2014 begonnen und war Herr Z in den folgenden Wochen im November 2014 an insgesamt fünfzehn Tagen jeweils gemeinsam mit dem Gatten der Beschwerdeführerin auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle tätig, wobei die reine Arbeitszeit vor Ort inklusive der Pausen acht Stunden pro Tag betrug. Herr Z pendelte täglich gemeinsam mit dem Gatten der Beschwerdeführerin zur Baustelle, wobei Z das Fahrzeug lenkte, da der Gatte der Beschwerdeführerin damals auf Grund eines Führerscheinentzugs nicht fahrberechtigt war. Die Entfernung zwischen dem Firmensitz der T-V d.o.o und der verfahrensgegenständlichen Baustelle beträgt ca. 80 km, die tägliche Fahrtzeit ca. eine Stunde pro Strecke. An den übrigen Arbeitstagen des November 2014 hatte Herr Z an drei Tagen Urlaub, einen Tag (25.11.2014) arbeitete er in Marburg. Herr Z war auf der Baustelle in Österreich nur als Hilfsarbeiter tätig, die Facharbeiten wurden vom Gatten der Beschwerdeführerin durchgeführt. Am 18.11.2014 fand eine Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Baustelle durch den Baustellenerheber der BUAK, Herrn M E, statt. Angetroffen wurden Herr Bo K und M Z, welche gemeinsam Granitplatten auf den Terrassen verlegten. Am Kontrollort waren keinerlei Lohnunterlagen vorhanden, diese wurden über Aufforderung der BUAK erst nachträglich vorgelegt. Herr Z erhielt im Monat November laut vorliegender Lohnabrechnung für insgesamt 120 Arbeitsstunden in Österreich einen Lohn von € 1.080,00 („Redno delo“) sowie eine Zulage („minulo delo“) von € 91,
- Weiters wurde ihm laut vorliegender Lohnabrechnung in der Position 913 „Taggeld“ („Dnevice“) ein Betrag von € 704,00 brutto für netto ausbezahlt. Der gesamte auf der gegenständlichen Lohnabrechnung aufscheinende Auszahlungsbetrag („Znesek za nakazilo“) von € 1.185,34 wurde Herrn Z tatsächlich ausbezahlt.Herr Z erhielt im Monat November laut vorliegender Lohnabrechnung für insgesamt 120 Arbeitsstunden in Österreich einen Lohn von € 1.080,00 („Redno delo“) sowie eine Zulage („minulo delo“) von € 91,
- Weiters wurde ihm laut vorliegender Lohnabrechnung in der Position 913 „Taggeld“ („Dnevice“) ein Betrag von € 704,00 brutto für netto ausbezahlt. Der gesamte auf der gegenständlichen Lohnabrechnung aufscheinende Auszahlungsbetrag („Znesek za nakazilo“) von , € 1.185,34 wurde Herrn Z tatsächlich ausbezahlt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der genauen Arbeitstage und Arbeitszeiten des Herrn Z auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle in Österreich sowie zu den Modalitäten der Lohnauszahlung ergeben sich aus den vorliegenden schriftlichen Unterlagen, insbesondere der Stundenliste, dem Lohnzettel für November 2014 und den Lohnauszahlungsbelegen, welche im völligen Einklang mit den Aussagen der beiden Beschwerdeführer sowie des Zeugen Z stehen. Hinsichtlich der erst in der Verhandlung vor dem LVwG hervorgekommenen Fahrtzeiten, welche zum überwiegenden Teil bei der Lohnberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung), ist davon auszugehen, dass ca. dreiviertel der täglichen Fahrtzeiten, somit ca. 1,5 Stunden pro Tag auf jene Fahrstrecken entfallen, welche auf österreichischem Hoheitsgebiet zurückgelegt wurden. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der genauen Arbeitstage und Arbeitszeiten des Herrn Z auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle in Österreich sowie zu den Modalitäten der Lohnauszahlung ergeben sich aus den vorliegenden schriftlichen Unterlagen, insbesondere der Stundenliste, dem Lohnzettel für November 2014 und den Lohnauszahlungsbelegen, welche im völligen Einklang mit den Aussagen der beiden Beschwerdeführer sowie des Zeugen Z stehen. Hinsichtlich der erst in der Verhandlung vor dem LVwG hervorgekommenen Fahrtzeiten, welche zum überwiegenden Teil bei der Lohnberechnung zu berücksichtigen sind vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung), ist davon auszugehen, dass ca. dreiviertel der täglichen Fahrtzeiten, somit ca. 1,5 Stunden pro Tag auf jene Fahrstrecken entfallen, welche auf österreichischem Hoheitsgebiet zurückgelegt wurden. Hinsichtlich der Frage, welche Beträge wofür unter der Position „Dnevice“ („Taggeld“) tatsächlich ausbezahlt wurden, waren letztlich nicht die Mutmaßungen der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 03.11.2015 und die dortigen Berechnungen des Zeugen in verschiedenen Fallvarianten (Seite 4 ff der Verhandlungsschrift) maßgeblich, da die steuerliche Vertretung nach der Verhandlung auf nochmalige Nachfrage durch die zuständige Richterin einräumen musste, dass letztlich andere Berechnungsgrundlagen vorgelegen sind, nämlich jene, welche aus den beiden E-Mails des Zeugen Mag. P vom 18.11.2015 und den diesen Mails angeschlossenen slowenischen Rechtsgrundlagen hervorgehen (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung).Hinsichtlich der Frage, welche Beträge wofür unter der Position „Dnevice“ („Taggeld“) tatsächlich ausbezahlt wurden, waren letztlich nicht die Mutmaßungen der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 03.11.2015 und die dortigen Berechnungen des Zeugen in verschiedenen Fallvarianten (Seite , 4 ff der Verhandlungsschrift) maßgeblich, da die steuerliche Vertretung nach der Verhandlung auf nochmalige Nachfrage durch die zuständige Richterin einräumen musste, dass letztlich andere Berechnungsgrundlagen vorgelegen sind, nämlich jene, welche aus den beiden E-Mails des Zeugen Mag. P vom 18.11.2015 und den diesen Mails angeschlossenen slowenischen Rechtsgrundlagen hervorgehen vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 7i Abs 3 AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt: Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt: „
(3)Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.“ Der Schutzzweck des AVRAG besteht in der Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping, indem Arbeitnehmern, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, zumindest das durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt gewährleistet werden soll, welches am Arbeitsort für vergleichbare Leistungen gebührt. Dadurch soll zum einen vermieden werden, dass sich Arbeitgeber im Falle von grenzüberschreitenden Entsendungen oder grenzüberschreitenden Überlassungen durch den Einsatz „billiger“ Arbeitskräfte einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber heimischen Unternehmen verschaffen. Zum anderen sollen gerade auch Arbeitnehmer mit niedrigem Qualifikationsniveau und/oder Migrationshintergrund, die schon längere Zeit in Österreich arbeiten, vor „Lohndruck“ durch Billiglohnkonkurrenz aus dem Ausland geschützt werden (Erläuterungen zum LSDB-G BGBl 24/2011). Der Schutzzweck des AVRAG besteht in der Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping, indem Arbeitnehmern, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, zumindest das durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt gewährleistet werden soll, welches am Arbeitsort für vergleichbare Leistungen gebührt. Dadurch soll zum einen vermieden werden, dass sich Arbeitgeber im Falle von grenzüberschreitenden Entsendungen oder grenzüberschreitenden Überlassungen durch den Einsatz „billiger“ Arbeitskräfte einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber heimischen Unternehmen verschaffen. Zum anderen sollen gerade auch Arbeitnehmer mit niedrigem Qualifikationsniveau und/oder Migrationshintergrund, die schon längere Zeit in Österreich arbeiten, vor „Lohndruck“ durch Billiglohnkonkurrenz aus dem Ausland geschützt werden (Erläuterungen zum LSDB-G Bundesgesetzblatt 24 aus 2011,). Den Erläuternden Bemerkungen zu § 7i Abs 3 AVRAG in der hier maßgeblichen Fassung zufolge (1.096 der Beilagen, XXIV. GP) ist unter Grundlohn im Gegensatz zum Begriff „Entgelt“ der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen. Dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen. Kein Bestandteil des Grundlohns und im Übrigen auch kein Entgeltbestandteil sind weiters diverse Aufwandersätze, z.B. Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder (§ 49 Abs 3 ASVG). Den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der hier maßgeblichen Fassung zufolge (1.096 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist unter Grundlohn im Gegensatz zum Begriff „Entgelt“ der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen. Dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen. Kein Bestandteil des Grundlohns und im Übrigen auch kein Entgeltbestandteil sind weiters diverse Aufwandersätze, z.B. Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder (Paragraph 49, Absatz 3, ASVG). , Im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der T-V d.o.o und die von Herrn Z auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle in Österreich konkret durchgeführten Arbeiten, kommt im vorliegenden Fall jedenfalls der Kollektivvertrag für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe zur Anwendung, wobei die mitbeteiligte Partei im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass Herr Z auf Grund seiner geringen Qualifikation bloß als Helfer einzustufen ist. Demnach steht Herrn Z nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Lohntafel dieses Kollektivvertrages ein Kollektivvertragsbruttostundenlohn von € 10,18 zu. Die mitbeteiligte Partei hat bei der Berechnung des Ausmaßes der Unterentlohnung lediglich die im Lohnzettel für November 2014 in der Rubrik 001 („Redno delo“) ausgewiesene Bezahlung von € 1.080,00 für 120 Arbeitsstunden in Österreich als maßgeblich erachtet, woraus sich die im Spruch des angeführten Straferkenntnisses genannte Unterentlohnung von 11,59 % errechnet. Nicht anerkannt wurde hiebei die weitere Zahlung für „bisherige Arbeit“ („minulo delo“) von € 91,80. Zur Position „minulo delo“ sei Nachstehendes ausgeführt: Aus den von der zuständigen Richterin nach der Verhandlung durchgeführten Erhebungen ergibt sich in Verbindung mit den Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 18.12.2015, dass es sich dabei trotz der irreführenden Bezeichnung „bisherige Arbeit“ nicht um Lohnzahlungen für vergangene, in einer früheren Lohnzahlungsperiode geleistete Arbeitsleistungen handelt. Unter „vergangene Arbeit“ ist im gegenständlichen Fall vielmehr eine nach slowenischem Recht zu vergütende Aufzahlung auf den Grundlohn für die Berufspraxis des jeweiligen Arbeitnehmers im Ausmaß von in der Regel 0,5 % des Grundlohnes zu verstehen. Diese Regelung ist in etwa vergleichbar mit dem in Österreich geltenden Dienstklassensystem im öffentlichen Dienst, wo für längere Vordienstzeiten ein entsprechend höheres Grundgehalt gebührt. Da es sich bei der Position „minulo delo“ somit weder um eine Vergütung von außerhalb des jeweiligen verfahrensrelevanten Entsendezeitraums gelegenen Arbeitsleistungen des betreffenden Arbeitnehmers handelt, noch um einen Aufwandersatz und es sich auch nicht, wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 18.01.2016 offenbar vermeint, um einen Überstundenzuschlag bzw. eine Mehrleistungszulage handelt, sondern um einen Entgeltbestandteil im engeren Sinn, mit welchem einem Arbeitnehmer nach slowenischem Recht für eine längere Berufspraxis ein höheres Grundgehalt gebührt, kann dieser Lohnbestandteil nach Auffassung des LVwG auch als Bestandteil des Grundlohns anerkannt werden. Dass diese Zahlung im vorliegenden Lohnzettel gesondert ausgewiesen ist und nicht gleich in die Position 001 („Redno delo“) eingerechnet wurde, steht dem nicht entgegen, da es letztlich auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der jeweiligen Zahlungen und nicht auf deren rechnerische Darstellung ankommt. Anerkennt man somit aus den dargestellten Gründen die Position „minulo delo“ als Bestandteil des Grundlohns, so hat Herr Z im November insgesamt € 1.171,80 brutto erhalten. Dadurch reduziert sich die Entgeltdifferenz zum österreichischen Kollektivvertragslohn von € 1.221,60 auf den Betrag von € 49,80 bzw. 4,08 %.Aus den von der zuständigen Richterin nach der Verhandlung durchgeführten Erhebungen ergibt sich in Verbindung mit den Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 18.12.2015, dass es sich dabei trotz der irreführenden Bezeichnung „bisherige Arbeit“ nicht um Lohnzahlungen für vergangene, in einer früheren Lohnzahlungsperiode geleistete Arbeitsleistungen handelt. Unter „vergangene Arbeit“ ist im gegenständlichen Fall vielmehr eine nach slowenischem Recht zu vergütende Aufzahlung auf den Grundlohn für die Berufspraxis des jeweiligen Arbeitnehmers im Ausmaß von in der Regel 0,5 % des Grundlohnes zu verstehen. Diese Regelung ist in etwa vergleichbar mit dem in Österreich geltenden Dienstklassensystem im öffentlichen Dienst, wo für längere Vordienstzeiten ein entsprechend höheres Grundgehalt gebührt. Da es sich bei der Position „minulo delo“ somit weder um eine Vergütung von außerhalb des jeweiligen verfahrensrelevanten Entsendezeitraums gelegenen Arbeitsleistungen des betreffenden Arbeitnehmers handelt, noch um einen Aufwandersatz und es sich auch nicht, wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 18.01.2016 offenbar vermeint, um einen Überstundenzuschlag bzw. eine Mehrleistungszulage handelt, sondern um einen Entgeltbestandteil im engeren Sinn, mit welchem einem Arbeitnehmer nach slowenischem Recht für eine längere Berufspraxis ein höheres Grundgehalt gebührt, kann dieser Lohnbestandteil nach Auffassung des LVwG auch als Bestandteil des Grundlohns anerkannt werden. Dass diese Zahlung im vorliegenden Lohnzettel gesondert ausgewiesen ist und nicht gleich in die Position 001 („Redno delo“) eingerechnet wurde, steht dem nicht entgegen, da es letztlich auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der jeweiligen Zahlungen und nicht auf deren rechnerische Darstellung ankommt. Anerkennt man somit aus den dargestellten Gründen die Position „minulo delo“ als Bestandteil des Grundlohns, so hat , Herr Z im November insgesamt € 1.171,80 brutto erhalten. Dadurch reduziert sich die Entgeltdifferenz zum österreichischen Kollektivvertragslohn von € 1.221,60 auf den Betrag von € 49,80 bzw. 4,08 %. Allerdings ist im Verfahren auch hervorgekommen, dass Herr Z an den insgesamt 15 Arbeitstagen in Österreich Fahrtzeiten von ca. 1,5 Stunden pro Tag auf österreichischem Staatsgebiet zurückgelegt hat, welche nach den vorliegenden Lohnunterlagen gar nicht vergütet wurden. Zu diesen Fahrtzeiten sei Nachstehendes ausgeführt: § 7b AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 7 b, AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: „
(1)Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf 1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;…“ Aus dem obgenannten Schutzzweck des AVRAG folgt, dass unter „fortgesetzter Arbeitsleistung in Österreich“ alle Arbeitsleistungen eines ausländischen Arbeitnehmers zu verstehen sind, für welche nach den einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung in Österreich, vergleichbaren inländischen Arbeitnehmern eine Entlohnung zusteht. Sind somit nach österreichischem Recht auch Fahrtzeiten zu vergüten, gilt dies auch für entsandte Arbeitnehmer. Diese Auffassung wird auch von der Lehre vertreten. Verwiesen sei insbesondere auf die Ausführungen von Rath, Weitere Fragen zum Grundlohn und zur Lohnkontrolle, ASoK 2013, 374, welcher ebenfalls die Auffassung vertritt, dass die Wegzeitenvergütung als Bestandteil des Grundlohns im Sinne des LSDB-G anzusehen ist. Im Hinblick auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Territorialitätsprinzip (vgl. unter anderem § 7i Abs 9 AVRAG iVm mit dem einschlägigen Kollektivvertrag, dessen räumlicher Geltungsbereich
§ 1
auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt ist) kann dies allerdings nur für die auf österreichischem Staatsgebiet zurückgelegten Fahrtzeiten des Arbeitnehmers M Z gelten. Dies sind, wie bereits ausgeführt, zusätzliche Arbeitszeiten von ca. 1,5 Stunden pro Arbeitstag in Österreich.
§ 7
(Reiseaufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Fahrtzeitvergütung) des einschlägigen Kollektivvertrages sind derartige Reisezeiten, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – außerhalb der Normalarbeitszeit gelegen sind, im Ausmaß von 50 % des jeweiligen Stundenlohns, somit im vorliegenden Fall mit € 5,09 brutto pro Fahrtstunde zu vergüten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Herr Z im vorliegenden Fall das Fahrzeug auch selbst gelenkt hat und aktive Arbeitszeiten nach ständiger Judikatur des VwGH zum Arbeitszeitgesetz jedenfalls als Arbeitszeit im engeren Sinn zu werten sind. Daraus errechnet sich ein zusätzliches Entgelt von € 7,63 pro Tag bzw. gesamt € 114,
- Der Gesamtlohnanspruch des Herrn Z für die verfahrensgegenständlichen 15 Arbeitstage in Österreich im November 2014 beträgt somit, einschließlich der Vergütung der Fahrtkosten laut einschlägigem Kollektivvertrag, insgesamt € 1.336,
- Dem stehen tatsächlich geleistete Lohnzahlungen (inklusive der Position „minulo delo“) von nur € 1.171,80 gegenüber. Dies ergibt eine Differenz von € 164,25 bzw. 12,3 %. Das tatsächliche Ausmaß der Unterentlohnung ist somit sogar noch höher wie laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Im Hinblick auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der reformatio in peius ist es dem Landesverwaltungsgericht allerdings verwehrt, den Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten auszudehnen, weshalb diesbezüglich bewusst von einer Spruchkorrektur Abstand genommen wurde. Für die Strafbemessung relevant ist somit weiterhin nur das spruchgemäße Ausmaß der Unterentlohnung von 11,59 % bzw. in absoluten Beträgen € 141,60.Aus dem obgenannten Schutzzweck des AVRAG folgt, dass unter „fortgesetzter Arbeitsleistung in Österreich“ alle Arbeitsleistungen eines ausländischen Arbeitnehmers zu verstehen sind, für welche nach den einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung in Österreich, vergleichbaren inländischen Arbeitnehmern eine Entlohnung zusteht. Sind somit nach österreichischem Recht auch Fahrtzeiten zu vergüten, gilt dies auch für entsandte Arbeitnehmer. Diese Auffassung wird auch von der Lehre vertreten. Verwiesen sei insbesondere auf die Ausführungen von Rath, Weitere Fragen zum Grundlohn und zur Lohnkontrolle, ASoK 2013, 374, welcher ebenfalls die Auffassung vertritt, dass die Wegzeitenvergütung als Bestandteil des Grundlohns im Sinne des LSDB-G anzusehen ist. Im Hinblick auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Territorialitätsprinzip vergleiche unter anderem Paragraph 7 i, Absatz 9, AVRAG in Verbindung mit mit dem einschlägigen Kollektivvertrag, dessen räumlicher Geltungsbereich
Paragraph eins, auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt ist) kann dies allerdings nur für die auf österreichischem Staatsgebiet zurückgelegten Fahrtzeiten des Arbeitnehmers M Z gelten. Dies sind, wie bereits ausgeführt, zusätzliche Arbeitszeiten von ca. 1,5 Stunden pro Arbeitstag in Österreich.
Paragraph 7, (Reiseaufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Fahrtzeitvergütung) des einschlägigen Kollektivvertrages sind derartige Reisezeiten, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – außerhalb der Normalarbeitszeit gelegen sind, im Ausmaß von 50 % des jeweiligen Stundenlohns, somit im vorliegenden Fall mit € 5,09 brutto pro Fahrtstunde zu vergüten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Herr Z im vorliegenden Fall das Fahrzeug auch selbst gelenkt hat und aktive Arbeitszeiten nach ständiger Judikatur des VwGH zum Arbeitszeitgesetz jedenfalls als Arbeitszeit im engeren Sinn zu werten sind. Daraus errechnet sich ein zusätzliches Entgelt von , € 7,63 pro Tag bzw. gesamt € 114,
- Der Gesamtlohnanspruch des Herrn Z für die verfahrensgegenständlichen 15 Arbeitstage in Österreich im November 2014 beträgt somit, einschließlich der Vergütung der Fahrtkosten laut einschlägigem Kollektivvertrag, insgesamt € 1.336,
- Dem stehen tatsächlich geleistete Lohnzahlungen (inklusive der Position „minulo delo“) von nur € 1.171,80 gegenüber. Dies ergibt eine Differenz von € 164,25 bzw. 12,3 %. Das tatsächliche Ausmaß der Unterentlohnung ist somit sogar noch höher wie laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Im Hinblick auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der reformatio in peius ist es dem Landesverwaltungsgericht allerdings verwehrt, den Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten auszudehnen, weshalb diesbezüglich bewusst von einer Spruchkorrektur Abstand genommen wurde. Für die Strafbemessung relevant ist somit weiterhin nur das spruchgemäße Ausmaß der Unterentlohnung von 11,59 % bzw. in absoluten Beträgen € 141,
- Zur Position „Dnevice“ (Taggeld) sei noch Nachstehendes ausgeführt: Entgegen den Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und auch noch in der mündlichen Verhandlung, ist im Ergebnis hervorgekommen, dass es sich bei den in dieser Position geleisteten Zahlungen nicht um eine Art „Aufzahlung“ auf den Grundlohn für den verfahrensgegenständlichen Arbeitseinsatz in Österreich gehandelt hat, sondern in Wahrheit die Beschwerdeführerin, welche die gegenständliche Lohnabrechnung selbst erstellt hat, jene Aufwandersätze vergütet hat, welche nach den einschlägigen slowenischen Rechtsvorschriften zu leisten sind. Dies sind
den Ausführungen der steuerlichen Vertretung in den Mails vom 18.12.2015 sowie den diesen angeschlossenen slowenischen Rechtsgrundlagen € 33,00 pro Arbeitstag in Österreich, da die Dienstreise des Herrn Z (wiederum einschließlich der Fahrtzeiten) zumindest zehn Stunden betragen hat sowie zusätzlich für jeden Arbeitstag in diesem Monat, einschließlich des einen Arbeitstags in Slowenien, somit insgesamt 16 mal die Position „malica“ von € 6,12 pro Tag, da diese nach den einschlägigen slowenischen Rechtsvorschriften immer zu zahlen ist, auch dann, wenn keine Auslandsdienstreise vorliegt. Daraus errechnen sich nach slowenischem Recht geleistete Aufwandsentschädigungen von knapp € 600,00 für das gesamte Monat. Die behauptete „Überzahlung“ in dieser Position beträgt somit nur etwas mehr als € 100,00. Auch dieser Betrag, welcher im Übrigen nicht in der Lage wäre, die tatsächlich vorliegende Lohndifferenz von gesamt € 164,25 zur Gänze auszugleichen, kann jedoch nicht auf den Grundlohn angerechnet werden. Gegen eine solche Anrechnung spricht zum einen die Bestimmung des § 7e Abs 4 AVRAG, der zufolge Aufwandersätze, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden dürfen. Der hier einschlägige Kollektivvertrag für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe sieht nichts anderes vor. Dass diverse Aufwandersätze kein Entgelt und somit auch kein Bestandteil des Grundlohns sein können, folgt im Übrigen auch aus § 49 Abs 3 ASVG. Gegen die Anrechnung von Beträgen, welche laut den vorliegenden Lohnzetteln als Aufwandentschädigung deklariert wurden, auf den Grundlohn spricht weiters, dass für diese Zahlungen, wie auch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin auf Nachfrage einräumen musste, auch nach slowenischem Recht keine Steuern und Sozialversicherungs-beiträge zu entrichten sind und die Arbeitnehmer daher bei Anrechnung dieser Beträge auf den Grundlohn um die Sozialversicherungsbeiträge für diese Zahlungen verkürzt würden, was ebenfalls dem Schutzzweck des AVRAG widersprechen würde. § 7b AVRAG in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung enthält keine Anordnung dahingehend, dass ausländischen Arbeitnehmern, welche zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, auch der nach österreichischen (Kollektivvertrags)recht gebührende Aufwandersatz zustehen würde und sind die mit der Vollziehung des AVRAG befassten Behörden und Gerichte generell nicht verpflichtet, den Aufwandersatz zu überprüfen. Der Aufwandersatz ist generell nicht LSDB-G relevant. Diese Auffassung wird auch von Rath, Weitere Fragen zum Grundlohn und zur Lohnkontrolle, vertreten, welcher im gegebenen Zusammenhang unter anderem Nachstehendes ausführt: „Einzelvertraglich vereinbarte Überzahlungen bei den sonstigen Entgeltansprüchen (ausgenommen Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen) im Lohnzahlungszeitraum sind bei der Bestimmung des Grundlohns zu berücksichtigen.“ (Hervorhebung durch LVwG)Entgegen den Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und auch noch in der mündlichen Verhandlung, ist im Ergebnis hervorgekommen, dass es sich bei den in dieser Position geleisteten Zahlungen nicht um eine Art „Aufzahlung“ auf den Grundlohn für den verfahrensgegenständlichen Arbeitseinsatz in Österreich gehandelt hat, sondern in Wahrheit die Beschwerdeführerin, welche die gegenständliche Lohnabrechnung selbst erstellt hat, jene Aufwandersätze vergütet hat, welche nach den einschlägigen slowenischen Rechtsvorschriften zu leisten sind. Dies sind
den Ausführungen der steuerlichen Vertretung in den Mails vom 18.12.2015 sowie den diesen angeschlossenen slowenischen Rechtsgrundlagen € 33,00 pro Arbeitstag in Österreich, da die Dienstreise des Herrn Z (wiederum einschließlich der Fahrtzeiten) zumindest zehn Stunden betragen hat sowie zusätzlich für jeden Arbeitstag in diesem Monat, einschließlich des einen Arbeitstags in Slowenien, somit insgesamt 16 mal die Position „malica“ von € 6,12 pro Tag, da diese nach den einschlägigen slowenischen Rechtsvorschriften immer zu zahlen ist, auch dann, wenn keine Auslandsdienstreise vorliegt. Daraus errechnen sich nach slowenischem Recht geleistete Aufwandsentschädigungen von knapp € 600,00 für das gesamte Monat. Die behauptete „Überzahlung“ in dieser Position beträgt somit nur etwas mehr als € 100,
- Auch dieser Betrag, welcher im Übrigen nicht in der Lage wäre, die tatsächlich vorliegende Lohndifferenz von gesamt € 164,25 zur Gänze auszugleichen, kann jedoch nicht auf den Grundlohn angerechnet werden. Gegen eine solche Anrechnung spricht zum einen die Bestimmung des Paragraph 7 e, Absatz 4, AVRAG, der zufolge Aufwandersätze, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden dürfen. Der hier einschlägige Kollektivvertrag für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe sieht nichts anderes vor. Dass diverse Aufwandersätze kein Entgelt und somit auch kein Bestandteil des Grundlohns sein können, folgt im Übrigen auch aus Paragraph 49, Absatz 3, ASVG. Gegen die Anrechnung von Beträgen, welche laut den vorliegenden Lohnzetteln als Aufwandentschädigung deklariert wurden, auf den Grundlohn spricht weiters, dass für diese Zahlungen, wie auch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin auf Nachfrage einräumen musste, auch nach slowenischem Recht keine Steuern und Sozialversicherungs-beiträge zu entrichten sind und die Arbeitnehmer daher bei Anrechnung dieser Beträge auf den Grundlohn um die Sozialversicherungsbeiträge für diese Zahlungen verkürzt würden, was ebenfalls dem Schutzzweck des AVRAG widersprechen würde. Paragraph 7 b, AVRAG in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung enthält keine Anordnung dahingehend, dass ausländischen Arbeitnehmern, welche zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, auch der nach österreichischen (Kollektivvertrags)recht gebührende Aufwandersatz zustehen würde und sind die mit der Vollziehung des AVRAG befassten Behörden und Gerichte generell nicht verpflichtet, den Aufwandersatz zu überprüfen. Der Aufwandersatz ist generell nicht LSDB-G relevant. Diese Auffassung wird auch von Rath, Weitere Fragen zum Grundlohn und zur Lohnkontrolle, vertreten, welcher im gegebenen Zusammenhang unter anderem Nachstehendes ausführt: „Einzelvertraglich vereinbarte Überzahlungen bei den sonstigen Entgeltansprüchen (ausgenommen Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen) im Lohnzahlungszeitraum sind bei der Bestimmung des Grundlohns zu berücksichtigen.“ (Hervorhebung durch LVwG) Zusammenfassend folgt daraus, dass die in der Position „Dnevice“ geleisteten Zahlungen von insgesamt € 704,00 zur Gänze nicht als Bestandteil des Grundlohns anerkannt werden können. Die in der Beschwerde behauptete, in weiterer Folge trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das LVwG, jedoch nicht konkretisierte angebliche Judikatur der Finanzbehörden bzw. der Gebietskrankenkasse, der zufolge „Überzahlungen“ von Diäten als Lohnbestandteile anerkannt werden, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da das AVRAG andere Regelungen enthält und sich auch im Hinblick auf den Schutzzweck des AVRAG, wie bereits ausgeführt, eine Anrechnung von Diäten auf den Grundlohn verbietet. Auch aus der von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtstandpunktes übermittelten Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, GZ: KUVS-412-416/8/2013, ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung wurde nämlich bloß eine nachweislich geleistete Aufzahlung auf den Grundlohn von € 40,00 pro Tag in Österreich als Bestandteil des Grundlohns anerkannt. Dies ist jedoch etwas grundlegend anderes, wie die im vorliegenden Fall beabsichtigte „Umwidmung“ von Teilen des Aufwandersatzes als Bestandteil des Grundlohns. Echte Entsendungszulagen, welche auf den Lohnabrechnungen auch als solche ersichtlich sind und zusätzlich zum Taggeld geleistet wurden, werden sehr wohl auch vom LVwG Steiermark als Bestandteil des Grundlohns anerkannt (vgl. unter anderem LVwG 33.15-1307/2014).Die in der Beschwerde behauptete, in weiterer Folge trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das LVwG, jedoch nicht konkretisierte angebliche Judikatur der Finanzbehörden bzw. der Gebietskrankenkasse, der zufolge „Überzahlungen“ von Diäten als Lohnbestandteile anerkannt werden, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da das AVRAG andere Regelungen enthält und sich auch im Hinblick auf den Schutzzweck des AVRAG, wie bereits ausgeführt, eine Anrechnung von Diäten auf den Grundlohn verbietet. Auch aus der von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtstandpunktes übermittelten Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, GZ: KUVS-412-416/8/2013, ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung wurde nämlich bloß eine nachweislich geleistete Aufzahlung auf den Grundlohn von € 40,00 pro Tag in Österreich als Bestandteil des Grundlohns anerkannt. Dies ist jedoch etwas grundlegend anderes, wie die im vorliegenden Fall beabsichtigte „Umwidmung“ von Teilen des Aufwandersatzes als Bestandteil des Grundlohns. Echte Entsendungszulagen, welche auf den Lohnabrechnungen auch als solche ersichtlich sind und zusätzlich zum Taggeld geleistet wurden, werden sehr wohl auch vom LVwG Steiermark als Bestandteil des Grundlohns anerkannt vergleiche unter anderem LVwG 33.15-1307/2014). Da somit im Ergebnis das Ausmaß der Unterentlohnung des Herrn Z unter Einbeziehung der erst im Verfahren vor dem LVwG hervorgekommenen Fahrtzeiten des Genannten in Österreich im Ergebnis sogar höher war, als laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fand sich kein Anlass, den Tatvorwurf einzuschränken. Mit der nunmehr vorgenommenen Spruchkorrektur wurde lediglich klargestellt, dass Herr Z seine Arbeitsleistungen in Österreich im Zeitraum
- bis 26.11.2014 erbracht hat. Daraus folgt jedoch keine Einschränkung des Tatvorwurfs, weil die mitbeteiligte Partei und auch in weiterer Folge die belangte Behörde bei der Berechnung der Unterentlohnung ohnedies nur von den tatsächlich vorgelegenen 15 Arbeitstagen des Herrn Z im November 2014 in Österreich ausgegangen sind. Da somit im Ergebnis das Ausmaß der Unterentlohnung des Herrn Z unter Einbeziehung der erst im Verfahren vor dem LVwG hervorgekommenen Fahrtzeiten des Genannten in Österreich im Ergebnis sogar höher war, als laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fand sich kein Anlass, den Tatvorwurf einzuschränken. Mit der nunmehr vorgenommenen Spruchkorrektur wurde lediglich klargestellt, dass Herr Z seine Arbeitsleistungen in Österreich im Zeitraum ,
- bis 26.11.2014 erbracht hat. Daraus folgt jedoch keine Einschränkung des Tatvorwurfs, weil die mitbeteiligte Partei und auch in weiterer Folge die belangte Behörde bei der Berechnung der Unterentlohnung ohnedies nur von den tatsächlich vorgelegenen 15 Arbeitstagen des Herrn Z im November 2014 in Österreich ausgegangen sind. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Die zu Beginn der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebene Strafbestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG ist auf Grund der Übergangsregelung in § 19 Z 31 AVRAG auf Sachverhalte, die sich vor dem 01.01.2015 ereignet haben, weiterhin anwendbar.Die zu Beginn der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebene Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG ist auf Grund der Übergangsregelung in Paragraph 19, Ziffer 31, AVRAG auf Sachverhalte, die sich vor dem 01.01.2015 ereignet haben, weiterhin anwendbar. § 7i Abs 4 AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt: „
(4)Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen, sofern der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet und eine solche Unterschreitung des Grundlohns durch den/die Arbeitgeber/in das erste Mal erfolgt. Hat das Kompetenzzentrum LSDB, der zuständige Krankenversicherungsträger oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei erstmaliger Unterschreitung des Grundlohns von einer Anzeige abgesehen oder hat die Bezirksverwaltungsbehörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, ist bei der erstmaligen Wiederholung der Unterschreitung zumindest die Mindeststrafe zu verhängen. Im Fall des ersten und zweiten Satzes ist § 21 Abs. 1 VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz vom tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.“„
(4)Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen, sofern der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet und eine solche Unterschreitung des Grundlohns durch den/die Arbeitgeber/in das erste Mal erfolgt. Hat das Kompetenzzentrum LSDB, der zuständige Krankenversicherungsträger oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei erstmaliger Unterschreitung des Grundlohns von einer Anzeige abgesehen oder hat die Bezirksverwaltungsbehörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, ist bei der erstmaligen Wiederholung der Unterschreitung zumindest die Mindeststrafe zu verhängen. Im Fall des ersten und zweiten Satzes ist Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz vom tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.“
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin muss sich die verfahrensgegenständliche Übertretung zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen. Da die Beschwerdeführerin laut der seitens des LVwG eingeholten Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz
§ 7n
Abs 4 AVRAG nicht einschlägig vorbestraft ist und überdies absolut unbescholten ist, kommt vorliegend der erste Strafsatz zur Anwendung, wobei als mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend nichts anzunehmen ist.Die Beschwerdeführerin muss sich die verfahrensgegenständliche Übertretung zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen. Da die Beschwerdeführerin laut der seitens des LVwG eingeholten Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz
Paragraph 7 n, Absatz 4, AVRAG nicht einschlägig vorbestraft ist und überdies absolut unbescholten ist, kommt vorliegend der erste Strafsatz zur Anwendung, wobei als mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend nichts anzunehmen ist. Das spruchgegenständliche Ausmaß der Unterentlohnung von € 11,59, welches – dies sei nochmals betont – niedriger ist, als das tatsächliche, im Verfahren vor dem LVwG hervorgekommene Ausmaß der Unterentlohnung, ist im Lichte der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7i Abs 4 AVRAG (vgl. insbesondere VwGH Ro 2014/11/0071; Ro 2014/11/0083 und Zl.: 2013/11/0121 vom 10.06.2015) jedenfalls nicht so „gering“ im Sinne dieser Bestimmung, dass ein Absehen von der Strafe möglich wäre. Umgekehrt ist die Lohndifferenz allerdings auch nicht übermäßig hoch, sodass die von der belangten Behörde ohnedies nur im Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe bemessene Geldstrafe hiefür durchaus tat- und schuldangemessen erscheint.Das spruchgegenständliche Ausmaß der Unterentlohnung von € 11,59, welches – dies sei nochmals betont – niedriger ist, als das tatsächliche, im Verfahren vor dem LVwG hervorgekommene Ausmaß der Unterentlohnung, ist im Lichte der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG , vergleiche insbesondere VwGH Ro 2014/11/0071; Ro 2014/11/0083 und Zl.: 2013/11/0121 vom 10.06.2015) jedenfalls nicht so „gering“ im Sinne dieser Bestimmung, dass ein Absehen von der Strafe möglich wäre. Umgekehrt ist die Lohndifferenz allerdings auch nicht übermäßig hoch, sodass die von der belangten Behörde ohnedies nur im Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe bemessene Geldstrafe hiefür durchaus tat- und schuldangemessen erscheint. Von der Bestimmung des § 20 VStG konnte vorliegend nicht Gebrauch gemacht werden, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung beim Vorliegen des einzigen Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden kann.Von der Bestimmung des Paragraph 20, VStG konnte vorliegend nicht Gebrauch gemacht werden, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung beim Vorliegen des einzigen Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden kann. Die Anwendung des § 21 VStG bzw. nunmehr § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt von vornherein nicht in Betracht, da aus § 7i Abs 4 AVRAG folgt, dass diese Bestimmung beim Tatbestand der Unterentlohnung nicht anzuwenden ist. Mit Erkenntnis vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass § 7i Abs 4 AVRAG im Vergleich zu § 21 VStG bzw. nunmehr § 45 Abs 1 Z 4 VStG die speziellere und auch die spätere Norm ist und daher für ein Absehen von der Strafe beim Tatbestand der Unterentlohnung ausschließlich die in § 7i Abs 4 AVRAG normierten Voraussetzungen, welche gegenständlich nicht vorliegen, maßgeblich sind. Die Anwendung des Paragraph 21, VStG bzw. nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt von vornherein nicht in Betracht, da aus Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG folgt, dass diese Bestimmung beim Tatbestand der Unterentlohnung nicht anzuwenden ist. Mit Erkenntnis vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG im Vergleich zu Paragraph 21, VStG bzw. nunmehr , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG die speziellere und auch die spätere Norm ist und daher für ein Absehen von der Strafe beim Tatbestand der Unterentlohnung ausschließlich die in , Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG normierten Voraussetzungen, welche gegenständlich nicht vorliegen, maßgeblich sind. Zusammenfassend folgt daraus, dass die Beschwerde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abzuweisen war. Die in der Verhandlung (Seite 3 der Verhandlungsschrift) bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.
§ 7l
Abs 2 letzter Satz AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist.
Paragraph 7 l, Absatz 2, letzter Satz AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.15.2081.2015