RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.01.2016 GeschäftszahlLVwG 50.38-2752/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde des Herrn Ing. R R, vertreten durch Dr. P K, Kgasse, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Jagerberg vom 20.08.2015, GZ: 18/2014,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde des Herrn Ing. R R, vertreten durch Dr. P K, Kgasse, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Jagerberg vom 20.08.2015, GZ: 18 aus 2014,, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg vom 10.06.2015, GZ: 18/2014 wurde Herrn M L (im Folgenden mitbeteiligte Partei) die Baubewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Änderung der Leitungsführung der Lüftungsleitung bei Maststall 3 und 4 auf dem Bauplatz KG W, EZ x, Grundstück Nr. .x, .x und x entsprechend der Projektunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Des Weiteren wurden der mitbeteiligten Partei Kosten und Gebühren für dieses Verfahren in der Höhe von gesamt € 918,49 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg vom 10.06.2015, GZ: 18 aus 2014, wurde Herrn M L (im Folgenden mitbeteiligte Partei) die Baubewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Änderung der Leitungsführung der Lüftungsleitung bei Maststall 3 und 4 auf dem Bauplatz KG W, EZ x, Grundstück Nr. .x, .x und x entsprechend der Projektunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Des Weiteren wurden der mitbeteiligten Partei Kosten und Gebühren für dieses Verfahren in der Höhe von gesamt € 918,49 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde von Seiten des Herrn Ing. R R (im Folgenden Beschwerdeführer) fristgerecht das Rechtmittel der Berufung erhoben. Von Seiten des Gemeinderates der Marktgemeinde Jagerberg (im Folgenden belangte Behörde) wurde sodann der Berufung bezüglich der Änderung der Lüftungsleitung keine Folge gegeben und die Berufung hinsichtlich der Kosten und Gebühren als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche fristgerechte und formal korrekte Beschwerde des Beschwerdeführers und bringt dieser im Wesentlichen vor, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, zumal der Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig festgestellt worden sei. Des Weiteren habe die belangte Behörde unrichtigerweise den Bescheid vom 10.09.2010, GZ: lang_39-3;1 seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und habe sie auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Es würden Fehler und Widersprüchlichkeiten in der planlichen Darstellung des gegenständlichen Projektes vorliegen. Der Antragsinhalt würde von der tatsächlichen Ausführung abweichen und würde der beigezogene Gutachter sowie die Behörde selbst das Projekt unrichtig beurteilen. Insbesondere könne in einem Verfahren nach § 39 Baugesetz, in welchem kein Nachbar beigezogen wird, keine baurechtliche Bewilligung erteilt werden. Es wird sohin beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Bescheid beheben und den Antrag mangels Vollständigkeit des Antragsumfanges abweisen. Es möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche fristgerechte und formal korrekte Beschwerde des Beschwerdeführers und bringt dieser im Wesentlichen vor, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, zumal der Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig festgestellt worden sei. Des Weiteren habe die belangte Behörde unrichtigerweise den Bescheid vom 10.09.2010, GZ: lang_39-3;1 seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und habe sie auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Es würden Fehler und Widersprüchlichkeiten in der planlichen Darstellung des gegenständlichen Projektes vorliegen. Der Antragsinhalt würde von der tatsächlichen Ausführung abweichen und würde der beigezogene Gutachter sowie die Behörde selbst das Projekt unrichtig beurteilen. Insbesondere könne in einem Verfahren nach Paragraph 39, Baugesetz, in welchem kein Nachbar beigezogen wird, keine baurechtliche Bewilligung erteilt werden. Es wird sohin beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Bescheid beheben und den Antrag mangels Vollständigkeit des Antragsumfanges abweisen. Es möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein Gutachten eines bau- sowie maschinentechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welches im Rahmen des Parteiengehörs an die Verfahrensparteien zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde. Von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben wurde bis auf den Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, Maßnahmen gemäß § 39 Stmk. BauG jedenfalls beachtlich seien und diesbezüglich der Beschwerdeführer irren würde. Es sei ein Gesamtbauvorhaben im Sinne des § 19 Abs 8 Stmk. BauG beantragt wordenVon Seiten der mitbeteiligten Partei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, Maßnahmen gemäß Paragraph 39, Stmk. BauG jedenfalls beachtlich seien und diesbezüglich der Beschwerdeführer irren würde. Es sei ein Gesamtbauvorhaben im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, Stmk. BauG beantragt worden Von Seiten der belangten Behörde wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ: 2008/06/0099 vom 17.12.2009 verwiesen und wird daraus vermeintlich abgeleitet, dass fest mit der Anlage verbundene Anlagen nicht als Maschinen angesehen werden könnten. Im Übrigen würde es sich um ein Gesamtbauvorhaben handeln. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 29.09.2015 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Mit Schreiben vom 21.11.2014 wurde von Herrn M L das Ansuchen um Baubewilligung für die Änderung der Leitungsführung der Lüftungsleitung bei Maststall 3 und 4 beim Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg eingebracht (Beweis: Ansuchen vom 21.11.2014). Aus bautechnischer Fachsicht sind bei der ggstl. Änderung der Abluftleitungsführung die Leitung selbst und die bauseitige Unterkonstruktion getrennt zu betrachten. Bei der Abluftleitung aus Hartschaum mit Polyestermantel selbst, inkl. der Befestigung an der bauseitigen Unterkonstruktion handelt es sich um den Bestandteil einer Maschine. Diesbezüglich ist die geänderte Leitungsführung eine Änderung an einer aufgestellten Maschine. Demnach handelt es sich bei der Abluftleitung selbst nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z.13 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG).Aus bautechnischer Fachsicht sind bei der ggstl. Änderung der Abluftleitungsführung die Leitung selbst und die bauseitige Unterkonstruktion getrennt zu betrachten. Bei der Abluftleitung aus Hartschaum mit Polyestermantel selbst, inkl. der Befestigung an der bauseitigen Unterkonstruktion handelt es sich um den Bestandteil einer Maschine. Diesbezüglich ist die geänderte Leitungsführung eine Änderung an einer aufgestellten Maschine. Demnach handelt es sich bei der Abluftleitung selbst nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des , Paragraph 4, Ziffer 13, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG). Die flächige Unterkonstruktion aus Stahlblechpaneelen und die Stützkonstruktion aus Stahl im ansteigenden Teil der Abluftleitung zum Abluftkamin hin sind nicht mehr als Teil der Maschine zu betrachten. Es handelt sich hier um eine bauseitige Unterkonstruktion für die Montage der Lüftungsleitung und zu deren Lastabtragung. Die Unterkonstruktion steht über die Dachkonstruktion bzw. Mauerwerk des Bestandsgebäudes mit dem Boden in Verbindung und zur fachgerechten Herstellung sind bautechnische Kenntnisse erforderlich (statische Beurteilung des Bestandes, Berechnung Standsicherheit, Windlasten, etc.). Demnach handelt es sich bei der bauseitigen Unterkonstruktion um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z13 Stmk BauG.Demnach handelt es sich bei der bauseitigen Unterkonstruktion um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Z13 Stmk BauG. Da das bestehende Gebäude durch die baulichen Anlagen der Leitungsführungsänderung in Höhe, Länge oder Breite nicht vergrößert wird, kann nicht von einem Zubau im Sinne des § 4 Z.64 Stmk BauG gesprochen werden. Es handelt sich daher um einen Umbau im Sinne des § 4 Z.58 Stmk BauG: ... die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz ... .Da das bestehende Gebäude durch die baulichen Anlagen der Leitungsführungsänderung in Höhe, Länge oder Breite nicht vergrößert wird, kann nicht von einem Zubau im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 64, Stmk BauG gesprochen werden. Es handelt sich daher um einen Umbau im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk BauG: ... die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz ... . Die bauseitige Unterkonstruktion tritt im Äußeren des Bestandsgebäudes in Erscheinung. Durch die geänderte Leitungsführung ändert sich das äußere Erscheinungsbild. Es ist daher von einer Änderung der äußeren Gestaltung am ggstl. Bestandsgebäude zu sprechen. Hinsichtlich der Verfahrenszuordnung im Stmk BauG ist festzustellen, dass aufgrund der Änderung der äußeren Gestaltung eine Subsumption unter die baubewilligungsfreien Bauvorhaben gemäß § 21 Abs 2 Stmk BauG nicht möglich ist. Die Abluftleitung selbst als Teil der Maschine kann den anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß § 20 Z 5 Stmk BauG zugeordnet werden (Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem ...). Die bauseitige Unterkonstruktion als Umbau betreffend können die ggstl. Tatbestände nicht den anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß § 20 Z 1 Stmk zugeordnet werden, da es sich beim Bestandsgebäude um kein Kleinhaus im Sinne des § 4 Z.40 Stmk BauG handelt. Demnach ist der ggstl. Umbau den baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 19 Z 1 Stmk zuzuordnen. Hinsichtlich der Verfahrenszuordnung im Stmk BauG ist festzustellen, dass aufgrund der Änderung der äußeren Gestaltung eine Subsumption unter die baubewilligungsfreien Bauvorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Stmk BauG nicht möglich ist. Die Abluftleitung selbst als Teil der Maschine kann den anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, Stmk BauG zugeordnet werden (Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem ...). Die bauseitige Unterkonstruktion als Umbau betreffend können die ggstl. Tatbestände nicht den anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, Stmk zugeordnet werden, da es sich beim Bestandsgebäude um kein Kleinhaus im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 40, Stmk BauG handelt. Demnach ist der ggstl. Umbau den baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk zuzuordnen. (Beweis: Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI H L vom 02.12.2015, Subsumption durch das erkennende Gericht).(Beweis: Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen , DI H L vom 02.12.2015, Subsumption durch das erkennende Gericht). III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen. Die maschinentechnischen Schlussfolgerungen, welche auch im Zuge des Parteiengehörs versandt wurden, stehen mit jenen des bautechnischen Amtssachverständigen in Einklang. Zumal die maschinentechnischen Schlussfolgerungen formell (Datum, Unterschrift) nicht einwandfrei sind und die gerichtlichen Feststellungen bereits aufgrund des bautechnischen Gutachtens getroffen werden konnten, wurden die maschinentechnischen Schlussfolgerungen für die gerichtlichen Feststellungen nicht benötigt. Die gutachterlichen Schlüsse der Amtssachverständigen wurden von Seiten des Gerichts als schlüssig und nachvollziehbar und in Einklang mit den Denkgesetzen gewertet. Die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen wonach für die Unterkonstruktion, anders als bei der Abluftleitung selbst, bautechnische Kenntnisse erforderlich sind erscheinen logisch und nachvollziehbar. Gleichfalls ist es als mit den Denkgesetzen in Einklang anzusehen, wenn die Abluftführung, wie der Auspuff bei einem Motor, als Teil einer Maschine angesehen wird. Es liegen auch keine widersprüchlichen Ermittlungsergebnisse vor und konnte dem Gutachten jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden, weshalb das erkennende Gericht seine Feststellungen auf die gutachterlichen bautechnischen Aussagen gründet. Trotz nachweislicher Zustellung der Gutachten wurde von Seiten des Beschwerdeführers sein Recht auf Parteiengehör nicht innerhalb offener Frist gewahrt. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt: 1. Allgemeines Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. 2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes (im Folgenden Stmk. BauG) lauten wie folgt: § 4 Z 13 Stmk. BauGParagraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage – durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder – auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder – nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; § 19 Stmk. BauGParagraph 19, Stmk. BauG Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt: 1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) 2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können 3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen; 4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m 5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen 6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen; 7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude; 8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.8. Projekte gemäß Paragraph 22, Absatz 6, § 20 Stmk. BauGParagraph 20, Stmk. BauG Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt: 1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben 2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten; b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; d) Nebengebäuden, jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z 1 vorliegen.jeweils wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins, vorliegen. 3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.); b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt; c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen e) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten f) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze; g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben h) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m² und einer Höhe von über 3,50 m 4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben 5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird 6. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) oder wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern.6. die Durchführung von größeren Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) oder wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern. § 22 Stmk. BauGParagraph 22, Stmk. BauG
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2)Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
- die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist; 2a. die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen;
- der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, oder aus einer Teilfläche besteht. Der Nachweis kann entfallen
- der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1980,, oder aus einer Teilfläche besteht. Der Nachweis kann entfallen - für bestehende Bauten, - für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken, – wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt - sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;
- ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;
- Angaben über die Bauplatzeignung;
- das Projekt in zweifacher Ausfertigung.
(3)Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
(3)Wenn aus den im Absatz 2, angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
(4)Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
(4)Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
(5)Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.
(5)Wird der Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.
(6)Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vorhaben besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z. 8 bei der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 Z. 2 und 3 sowie Z. 4 bezüglich des Grundstücksverzeichnisses anzuwenden. Weiters gilt § 33 Abs. 5a sinngemäß. Im Baubewilligungsverfahren betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z. 3, 5 und 6 ist nur der Bauwerber Partei. (Hervorhebung durch das erkennende Gericht)
(6)Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vorhaben besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8, bei der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzuschließenden Unterlagen ist Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Ziffer 4, bezüglich des Grundstücksverzeichnisses anzuwenden. Weiters gilt Paragraph 33, Absatz 5 a, sinngemäß. Im Baubewilligungsverfahren betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, 5 und 6 ist nur der Bauwerber Partei. (Hervorhebung durch das erkennende Gericht) § 26 Stmk. BauGParagraph 26, Stmk. BauG
(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
- die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
- die Abstände (§ 13);
- die Abstände (Paragraph 13,);
- den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
- den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
- die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
- die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
- die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
- die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
- die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
- die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
(2)(Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(2)Anmerkung, derogiert durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG)
(3)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist. § 33 Stmk. BauGParagraph 33, Stmk. BauG
(1)Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(1)Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(2)Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Bei Vorhaben im Sinn des § 20 Z. 1 alle Unterlagen gemäß § 22 Abs.
- Die Baupläne müssen im Sinn des § 20 Z. 1 von den genannten Grundeigentümern unterfertigt sein.
- Bei Vorhaben im Sinn des Paragraph 20, Ziffer eins, alle Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Die Baupläne müssen im Sinn des Paragraph 20, Ziffer eins, von den genannten Grundeigentümern unterfertigt sein.
- In den Fällen des § 20 Z 2 bis 6
- In den Fällen des Paragraph 20, Ziffer 2 bis 6 - ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach), - die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach), - der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen, - die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, - erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3, - erforderlichenfalls der Nachweis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,, - im Fall einer größeren Renovierung (§ 4 Z 34a) zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, - im Fall einer größeren Renovierung (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) zusätzlich die Unterlagen gemäß , Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, - die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen.
- Bei Feuerungsanlagen von über 8,0 kW bis 400 kW Nennheizleistung ist zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, anzuschließen. Wenn für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Feuerungsanlage bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder hierzu befugten Unternehmers über deren Eignung vorzulegen.
- Bei Feuerungsanlagen von über 8,0 kW bis 400 kW Nennheizleistung ist zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, anzuschließen. Wenn für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Feuerungsanlage bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder hierzu befugten Unternehmers über deren Eignung vorzulegen.
- Bei Antennen- und Funkanlagentragmasten, die innerhalb der nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz ausgewiesenen Baulandkategorien Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet, Dorfgebiet, Kur- und Erholungsgebiet und Ferienwohngebiet oder außerhalb bis zu 300 m von den Gebietsgrenzen dieser Baulandkategorien entfernt errichtet werden, ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke, samt Zustimmung aller Grundeigentümer zur Durchführung des Anzeigeverfahrens durch Beisetzung der Unterschriften auf dem Grundstücksverzeichnis.
(3)Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.
(4)Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn 1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
- a)das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,
- a)das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach Paragraph 19, ist,
- b)ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt
- c)die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
- d)keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
- e)das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder 2. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
(5)Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden, – ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht oder – ob durch Veränderungen des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden, so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
(5a)Werden der Anzeige in den Fällen des § 20 Z 3 lit. e die erforderlichen Unterschriften nicht angeschlossen, so hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Die Behörde kann auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumen, wozu die Grundeigentümer einzuladen sind. Vom Ergebnis des nach dieser Bestimmung durchgeführten Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
(5a)Werden der Anzeige in den Fällen des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera e, die erforderlichen Unterschriften nicht angeschlossen, so hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Die Behörde kann auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumen, wozu die Grundeigentümer einzuladen sind. Vom Ergebnis des nach dieser Bestimmung durchgeführten Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
(6)Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung‘ zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
(6)Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung‘ zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß Paragraph 20, gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
(7)Im Anzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8)Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe vorliegen, hat auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erfolgen.
(9)Die Genehmigung erlischt, wenn
- a)mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Zustellung der Baufreistellung begonnen wird oder
- b)ein Nachbar im Sinne § 20 Z 1 lit. b oder Z 2 auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.
- b)ein Nachbar im Sinne Paragraph 20, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat. 3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Demzufolge hat das erkennende Gericht nur auf die Beschwerdepunkte einzugehen, sofern mit diesen ein subjektiv-öffentliches Recht verbunden ist.Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd , Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist vergleiche VwGH 30.06.2015, , Ra 2015/03/0022). Demzufolge hat das erkennende Gericht nur auf die Beschwerdepunkte einzugehen, sofern mit diesen ein subjektiv-öffentliches Recht verbunden ist. 4. Zum Nachbarrecht im Allgemeinen Der Nachbar im Sinne des Stmk. BauG behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. VwGH 13.04.2010, 2008/05/0141). Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054).Der Nachbar im Sinne des Stmk. BauG behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet , vergleiche VwGH 13.04.2010, 2008/05/0141). Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird vergleiche VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054). 5. Zur Subsumtion des Bauansuchen zu den möglichen Verfahrensarten des Stmk. BauG: Wie unter Zuhilfenahme eines bau- sowie maschinentechnischen Amtssachverständigen festgestellt werden konnte, handelt es sich bei der Abluftleitung aus Hartschaum mit Polyestermantel selbst inklusive der Befestigung an der bauseitigen Unterkonstruktion um den Bestandteil einer Maschine. Die Aufstellung einer Maschine ist gemäß § 20 Z 5 Stmk. BauG anzeigepflichtig, wenn hierdurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlage unterliegenden Anlage vorgenommen wird. Dass eine Gefährdung durch Immissionen herbeigeführt werden könnte, wird einerseits von Seiten des Beschwerdeführers behauptet und wird auch von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht ausgeschlossen. Demzufolge unterliegt die Änderung der Abluftführung der Anzeigepflicht. Wie unter Zuhilfenahme eines bau- sowie maschinentechnischen Amtssachverständigen festgestellt werden konnte, handelt es sich bei der Abluftleitung aus Hartschaum mit Polyestermantel selbst inklusive der Befestigung an der bauseitigen Unterkonstruktion um den Bestandteil einer Maschine. Die Aufstellung einer Maschine ist gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, Stmk. BauG anzeigepflichtig, wenn hierdurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlage unterliegenden Anlage vorgenommen wird. Dass eine Gefährdung durch Immissionen herbeigeführt werden könnte, wird einerseits von Seiten des Beschwerdeführers behauptet und wird auch von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht ausgeschlossen. Demzufolge unterliegt die Änderung der Abluftführung der Anzeigepflicht. Wie unter Zuhilfenahme des bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt werden konnte, ist die flächige Unterkonstruktion aus Stahlblechpanelen und die Stützkonstruktion aus Stahl im ansteigenden Teil der Abluftleitung zum Abluftkamin hin nicht mehr als Teil der Maschine zu betrachten. Die bauseitige Unterkonstruktion kann nicht dem anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß § 20 Z 1 Stmk. BauG zugeordnet werden, da es sich beim Bestandsgebäude um kein Kleinhaus im Sinne des § 4 Z 40 Stmk. BauG handelt. Demnach ist der gegenständliche Umbau dem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 20 Z 1 Stmk. BauG zuzuordnen. Wie unter Zuhilfenahme des bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt werden konnte, ist die flächige Unterkonstruktion aus Stahlblechpanelen und die Stützkonstruktion aus Stahl im ansteigenden Teil der Abluftleitung zum Abluftkamin hin nicht mehr als Teil der Maschine zu betrachten. Die bauseitige Unterkonstruktion kann nicht dem anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, Stmk. BauG zugeordnet werden, da es sich beim Bestandsgebäude um kein Kleinhaus im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 40, Stmk. BauG handelt. Demnach ist der gegenständliche Umbau dem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, Stmk. BauG zuzuordnen. Wie aus § 22 Abs 6 Stmk. BauG zu entnehmen ist, ist im Baubewilligungsverfahren betreffen ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z 5 Stmk. BauG nur der Bauwerber Partei. Demzufolge hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Abluftleitung aus Hartschaum mit Polyestermaterial selbst inklusive der Befestigung an der bauseitigen Unterkonstruktion kein Mitspracherecht. Sein diesbezügliches Vorbingen ist insofern irrelevant und muss an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Wie aus Paragraph 22, Absatz 6, Stmk. BauG zu entnehmen ist, ist im Baubewilligungsverfahren betreffen ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, Stmk. BauG nur der Bauwerber Partei. Demzufolge hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Abluftleitung aus Hartschaum mit Polyestermaterial selbst inklusive der Befestigung an der bauseitigen Unterkonstruktion kein Mitspracherecht. Sein diesbezügliches Vorbingen ist insofern irrelevant und muss an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Bezüglich der Unterkonstruktion ist aus der Beschwerde kein Vorbringen zu entnehmen und kann auch keine subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung in Bezug auf die Unterkonstruktion erblickt werden. Im Übrigen wurde von Seiten der belangten Behörde bzw. von der Baubehörde erster Instanz eine Beurteilung der Emissionen vorgenommen, welche zum Ergebnis gelangt, dass es durch das Projekt zu keiner Veränderung der Lärm- und Geruchsimmissionen kommt. Wenn die belangte Behörde im Zuge des Parteiengehörs die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ: 2008/06/0099 vom 17.12.2009 zitiert und daraus vermeintlich ableitet, dass fest mit der Anlage verbundene Anlagen nicht als Maschinen angesehen werden könnten, so irrt sie. Aus der angeführten Entscheidung wird diese Argumentation nicht von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt, sondern finden sich diesbezügliche Ausführungen lediglich bei der Zusammenfassung des Vorbringens der belangten Behörde. Vielmehr legt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung dar, dass unter "Motoren, Maschinen, Apparaten und Ähnlichem" gemäß § 20 Z. 5 Stmk. BauG 1995 keine baulichen Anlagen im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG 1995 zu verstehen sind. Dies ergibt sich allein auf Grund der unterschiedlichen Bedeutung dieser Begriffe auf Grund des allgemeinen Sprachgebrauches. So bedarf eine bauliche Anlage jedenfalls zur Herstellung insbesondere bautechnischer Kenntnisse, während ein Motor, eine Maschine, ein Apparat zur Herstellung überwiegend andere Kenntnisse, wie etwa maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse, erfordert. Die Anwendung von § 20 Z. 5 Stmk. BauG käme daher nur in Bezug auf Anlagen in Betracht, die keine baulichen Anlagen sind. Wie festgestellt werden konnte handelt es sich bei der Abluftführung um einen Teil einer Maschine und nicht um eine bauliche Anlage.Vielmehr legt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung dar, dass unter "Motoren, Maschinen, Apparaten und Ähnlichem" gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, Stmk. BauG 1995 keine baulichen Anlagen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG 1995 zu verstehen sind. Dies ergibt sich allein auf Grund der unterschiedlichen Bedeutung dieser Begriffe auf Grund des allgemeinen Sprachgebrauches. So bedarf eine bauliche Anlage jedenfalls zur Herstellung insbesondere bautechnischer Kenntnisse, während ein Motor, eine Maschine, ein Apparat zur Herstellung überwiegend andere Kenntnisse, wie etwa maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse, erfordert. Die Anwendung von Paragraph 20, Ziffer 5, Stmk. BauG käme daher nur in Bezug auf Anlagen in Betracht, die keine baulichen Anlagen sind. Wie festgestellt werden konnte handelt es sich bei der Abluftführung um einen Teil einer Maschine und nicht um eine bauliche Anlage. 6. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten: Der Vollständigkeit halber wird in Anbetracht der oben angeführten rechtlichen Ausführungen zum Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren sowie im Anzeigeverfahren auf die einzelnen Beschwerdepunkte wie folgt eingegangen: a. Fehler und Widersprüchlichkeiten in der planlichen Darstellung Den Nachbarn kommt nur insoweit ein Recht auf ausreichende Planunterlagen zu, als es zur Verfolgung der ihnen zustehenden Nachbarrechte erforderlich ist (vgl. VwGH 21.10.2009, 2008/06/0034). Den Nachbarn kommt nur insoweit ein Recht auf ausreichende Planunterlagen zu, als es zur Verfolgung der ihnen zustehenden Nachbarrechte erforderlich ist , vergleiche VwGH 21.10.2009, 2008/06/0034). Wie ausgeführt wurde, kommt dem Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Unterkonstruktion ein Mitspracherecht zu. Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer jedoch nicht erkennen, inwiefern er durch diese in einem subjektiv öffentlichen Recht beeinträchtigt werden soll. Dass die Baupläne derart erwägungsbedürftig geblieben wären, dass er nicht hätten erkennen können, was Gegenstand des Bauvorhabens ist und inwieweit dadurch in seine Rechte eingegriffen werden könnte, hat der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht dartun können. Da Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf besitzen, dass Planunterlagen vollständig sind, können selbst geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung der Nachbarn bedeuten (vgl. VwGH 10.12.1987, 87/06/0077). Wie ausgeführt wurde, kommt dem Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Unterkonstruktion ein Mitspracherecht zu. Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer jedoch nicht erkennen, inwiefern er durch diese in einem subjektiv öffentlichen Recht beeinträchtigt werden soll. Dass die Baupläne derart erwägungsbedürftig geblieben wären, dass er nicht hätten erkennen können, was Gegenstand des Bauvorhabens ist und inwieweit dadurch in seine Rechte eingegriffen werden könnte, hat der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht dartun können. Da Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf besitzen, dass Planunterlagen vollständig sind, können selbst geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung der Nachbarn bedeuten vergleiche VwGH 10.12.1987, 87/06/0077). b. Geruchsimmissionen: Mit den angeführten Immissionen macht der Beschwerdeführer eine zulässige Einwendung im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG geltend. Diese ist in Bezug auf die baubewilligungspflichtige Unterkonstruktion jedoch offensichtlich unbegründet, zumal von dieser keine Immission ausgeht. Mit den angeführten Immissionen macht der Beschwerdeführer eine zulässige Einwendung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG geltend. Diese ist in Bezug auf die baubewilligungspflichtige Unterkonstruktion jedoch offensichtlich unbegründet, zumal von dieser keine Immission ausgeht. Wie aufgezeigt wurde, können befürchtete Immissionen aus der Maschine, zumal es sich diesbezüglich um eine anzeigepflichtige Sache handelt und dem Nachbarn diesbezüglich keine Parteistellung zukommt, nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. An dieser Stelle sei jedoch darauf verwiesen, dass den Nachbarn gemäß § 41 Abs 6 Stmk. BauG das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zusteht, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs 1, 3 und 4 dieser Bestimmung ihre Rechte § 26 Abs 1 Stmk. BauG verletzen.An dieser Stelle sei jedoch darauf verwiesen, dass den Nachbarn gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zusteht, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 dieser Bestimmung ihre Rechte Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG verletzen. Speziell bei landwirtschaftlichen Betriebsanlagen hat gemäß § 29 Abs 6 Stmk. BauG die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben, wenn die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 Stmk. BauG durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt werden.Speziell bei landwirtschaftlichen Betriebsanlagen hat gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben, wenn die Interessen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Stmk. BauG durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt werden. Demzufolge hat der Nachbar nicht nur bei der Bewilligung der Stallanlage, wo Emissionen aus der Nutzung derselben geprüft werden, sondern auch in weiterer Folge Möglichkeiten seine Rechte geltend zu machen. Im Übrigen wurde, wie ausgeführt, von Seiten der belangten Behörde bzw. von der Baubehörde erster Instanz eine Beurteilung der Emissionen vorgenommen, welche zum Ergebnis gelangt, dass es durch das Projekt zu keiner Veränderung der Lärm- und Geruchsimmissionen kommt. c. Unrichtige Beurteilung durch den Sachverständigen sowie der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf den Bescheid vom 10.09.2010. Wie ausgeführt wurde, handelt es sich bei den Nachbarrechten welche in § 26 Abs 1 Stmk. BauG angeführt sind, um eine taxative Aufzählung und kann das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Geltendmachung eines subjektiv öffentlichen Rechtes nicht aufgegriffen werden. Wie ausgeführt wurde, handelt es sich bei den Nachbarrechten welche in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG angeführt sind, um eine taxative Aufzählung und kann das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Geltendmachung eines subjektiv öffentlichen Rechtes nicht aufgegriffen werden. Im Übrigen wurde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2015, GZ: Ro 2014/06/0037 dargelegt, dass Bescheide im Sinne des § 29 Abs 6 Stmk. BauG sehr wohl zu berücksichtigen sind.Im Übrigen wurde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2015, GZ: Ro 2014/06/0037 dargelegt, dass Bescheide im Sinne des Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG sehr wohl zu berücksichtigen sind. Zumal der Beschwerdeführer keine subjektiv öffentlichen Rechte in Bezug auf den baubewilligungspflichtigen Teil des Ansuchens der mitbeteiligten Partei geltend macht, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. I. Mündliche Verhandlungrömisch eins. Mündliche Verhandlung Auf die beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und in einem Fall der Verhandlung auch keine grundrechtlichen Erwägungen entgegenstehen. Dies insbesondere zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf den baubewilligungspflichtigen Teil keine subjektiv öffentlichen Rechte aufzeigt, war eine mündliche Erörterung nicht erforderlich. Da es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und es daher auch nicht auf Abweichungen, Varianten oder nicht projektsgegenständliche Anlagen und Bauwerke ankommt, sondern darauf, ob der Beschwerdeführer durch das genehmigte Vorhaben in seinen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.38.2752.2015