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{'item': 'LVwG 30.22-2502/2015'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 45§ 134§ 64Art. 130§§ 3§ 33§ 36§ 102§ 19§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlLVwG 30.22-2502/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 66,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 66,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.07.2015 wurde zu Spruchpunkt I. das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 5 lit. c KFG laut Strafverfügung vom 27.08.2014

§ 45Abs 1 VSt

G eingestellt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.07.2015 wurde zu Spruchpunkt römisch eins. das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG laut Strafverfügung vom 27.08.2014

Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt. Zu Spruchpunkt II. 1) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 13.08.2014 um 11.25 Uhr in der Gemeinde R, auf Höhe Nweg , als Inhaber des Probefahrtkennzeichens (A) x das KFZ, Type Land Rover Freelander, Fahrgestellnummer: xx, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall habe es sich um keine Probefahrt gehandelt, da der Beschwerdeführer eine Transportbegleitung durchgeführt habe. Der Charakter einer Probefahrt

§ 45KFG sei somit nicht gegeben.

Hiedurch habe er die Rechtsvorschrift des § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG verletzt und wurde hiefür

§ 134

Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 110,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. 1) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 13.08.2014 um 11.25 Uhr in der Gemeinde R, auf Höhe Nweg , als Inhaber des Probefahrtkennzeichens (A) x das KFZ, Type Land Rover Freelander, Fahrgestellnummer: xx, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall habe es sich um keine Probefahrt gehandelt, da der Beschwerdeführer eine Transportbegleitung durchgeführt habe. Der Charakter einer Probefahrt

Paragraph 45, KFG sei somit nicht gegeben. Hiedurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz KFG verletzt und wurde hiefür

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 110,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zu Spruchpunkt II. 3) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei. Hiedurch habe er die Rechtsvorschrift des § 102 Abs 1 iVm § 36 lit. a KFG verletzt und wurde hiefür

§ 134

Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 220,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer

§ 64Abs 2 VSt

G verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 33,00 zu bezahlen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei. Hiedurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG verletzt und wurde hiefür

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 220,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 33,00 zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es liege eine Privatstraße vor, bei welcher bei der Einfahrt ein Fahrverbotsschild angebracht gewesen sei, sodass nur Berechtigte berechtigt gewesen seien, diese Straße zu benützen. Es liege damit keine öffentliche Straße vor. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine Transportbegleitung durchgeführt, da diese von Herrn K S und Herrn H St vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Fahrzeug bei dem Transport einfach mitgefahren, ohne jedoch die Aufgaben einer Transportbegleitung zu übernehmen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer eine Überstellungsfahrt seines Fahrzeuges vom angemieteten Lagerplatz in R im Rahmen des Betriebes seines Einzelunternehmens vorgenommen. Eine Anmeldung des Fahrzeuges sei für eine bloße Überstellungsfahrt, noch dazu auf einer Privatstraße, nicht erforderlich, weshalb die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt II. 1) zu Unrecht erfolgt sei. Zu Spruchpunkt II. 3) wurde ausgeführt, dass eine Überstellungsfahrt durch Verwendung des Probefahrtkennzeichens im Rahmen des Geschäftsbetriebes erfolgt sei, sodass eine Zulassung des Fahrzeuges für die Überstellungsfahrt nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zu Übertretungspunkt II. 1) verwiesen und es werde die Einstellung beider Strafvorwürfe beantragt.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es liege eine Privatstraße vor, bei welcher bei der Einfahrt ein Fahrverbotsschild angebracht gewesen sei, sodass nur Berechtigte berechtigt gewesen seien, diese Straße zu benützen. Es liege damit keine öffentliche Straße vor. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine Transportbegleitung durchgeführt, da diese von Herrn K S und Herrn H St vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Fahrzeug bei dem Transport einfach mitgefahren, ohne jedoch die Aufgaben einer Transportbegleitung zu übernehmen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer eine Überstellungsfahrt seines Fahrzeuges vom angemieteten Lagerplatz in R im Rahmen des Betriebes seines Einzelunternehmens vorgenommen. Eine Anmeldung des Fahrzeuges sei für eine bloße Überstellungsfahrt, noch dazu auf einer Privatstraße, nicht erforderlich, weshalb die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt römisch zwei. 1) zu Unrecht erfolgt sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3) wurde ausgeführt, dass eine Überstellungsfahrt durch Verwendung des Probefahrtkennzeichens im Rahmen des Geschäftsbetriebes erfolgt sei, sodass eine Zulassung des Fahrzeuges für die Überstellungsfahrt nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zu Übertretungspunkt römisch zwei. 1) verwiesen und es werde die Einstellung beider Strafvorwürfe beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§§ 3, 7, 38 Vw

GVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Paragraphen 3, 7, 38, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Am 02.12.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr GI J E und Herr K S als Zeugen einvernommen wurden. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:Am 02.12.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr GI J E und , Herr K S als Zeugen einvernommen wurden. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber des nicht protokollierten Einzelunternehmens D Tservice mit dem nunmehrigen Sitz in W N. Im Rahmen des Unternehmens führt er Begleitungen von Sonder- und Schwertransporten durch und verfügt seit 2004 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Begleitung von Schwertransporten“. Mit Bescheid der BH B vom 31.10.2006 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung erteilt, Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde der Windpark S II errichtet und wurde seitens des Windparkbetreibers die Firma Pr GmbH damit beauftragt, die zuvor am Lagerplatz in R angelieferten Windradsegmente und –teile zum Windpark zu transportieren. Der Lagerplatz in R wurde vom Windparkbetreiber angemietet und dann allen beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt. Zu diesem Lagerplatz wurden die Windradteile angeliefert, teilweise zusammengebaut und dann weitertransportiert. Die Wegstrecke vom Lagerplatz zum Windpark betrug ca. 13 km. Ungefähr die Hälfte der Wegstrecke führt über öffentliche Straßen (Nweg, Kgrabenweg I, Aweg), die andere Hälfte über eine Privatstraße. An der Einfahrt zur Privatstraße war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Fahrverbotsschild angebracht, wie auf dem Lichtbild Beilage ./A, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, ersichtlich ist. Eine Absperrung, Abschrankung oder eine forstliche Kennzeichnung war jedoch nicht vorhanden. Das Fahrverbotsschild wurde wegen der Bauarbeiten angebracht, zuvor befand sich dort eine Schrankenanlage und konnte jeder, der das geforderte Entgelt entrichtete, die Straße benützen. Die Privatstraße führt flankiert von Wäldern auf die Ralm, wo es eine Almhütte gibt und wo man wandern kann. Mittlerweile kann man sich auch den fertiggestellten Windpark S II ansehen. Der Privatweg steht im Eigentum von mehreren Bauern und war die Straße in der Natur auch schon vor den Bauarbeiten vorhanden, sie wurde jedoch so adaptiert, dass auch Schwertransporte durchgeführt werden können. Die Firma Pr GmbH, welche bereits zwei Bescheide betreffend die Bewilligung mehrerer Last- und Leerfahrten von Komponenten für die Windkraftanlage im Zeitraum 24.06.2014 bis 17.10.2014 erhalten hatte, beauftragte den Beschwerdeführer damit, die Transporte wie im Bescheid vorgeschrieben zu begleiten. Der Beschwerdeführer beauftragte seinerseits die beeideten Straßenaufsichtsorgane H St, geb. am xx, sowie K S, geb. am xx, jeweils als selbständige Transportbegleiter in Sub damit, die Begleitfahrten für sein Unternehmen auf den öffentlichen Straßen (Nweg, Kweg I, Aweg) durchzuführen. Konkret lautete der Subauftrag, unter anderem am 13.08.2014 die Transportbegleitung bis zur Einfahrt zur Privatstraße durchzuführen. Am 13.08.2014 um 11.25 Uhr wurde der Schwertransport (es wurde gerade ein ca. 100 t schweres Windradelement transportiert) vom Zeugen GI J E in der Gemeinde R auf Höhe Nweg und damit auf einer öffentlichen Straße angehalten und wurde eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt. Zumal die die Transportbegleitung durchführenden Herrn St und S mit ihren Fahrzeugen zu diesem Zeitpunkt gerade ca. 1,5 km am Kweg vorausgefahren waren, um den talwärts kommenden Gegenverkehr in Ausweichbuchten zu lenken, konnte der Zeuge E, der selbst vom Jweg kommend auf den Schwertransport gekommen war, die beiden Transportbegleiter nicht wahrnehmen und ging deshalb offenbar davon aus, dass der unmittelbar vor dem Schwertransport fahrende Beschwerdeführer mit seinem KFZ Type Landrover Freelander, Fahrgestellnummer: xx, auf welchem zu diesem Zeitpunkt das Probefahrtkennzeichen (A) x angebracht war und welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, die Transportbegleitung durchführt. Auf dem Fahrzeug war die Aufschrift „Sondertransport“ angebracht und waren auch die Blinkdrehlichter eingeschaltet. Jedenfalls führte der Beschwerdeführer die Transportbegleitung an diesem Tag, wie auch an den Tagen zuvor, auf dem Privatweg, somit ab dem Fahrverbotsschild Beilage ./A bis zum Windpark S II und beim Zurückfahren bis zum Fahrverbotsschild Beilage ./A, somit jeweils auf der gesamten Länge der Privatstraße, durch. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde nach Durchführung der Begleitfahrt auf der Privatstraße jedes Mal wieder zum Lagerplatz in R zurückgestellt, da der Beschwerdeführer das Fahrzeug am Beginn bzw. am Ende der Privatstraße nur auf öffentlichem Grund abstellen hätte können. Unmittelbar neben dem auf der Beilage ./A ersichtlichen Fahrverbotsschild ist auf einem Baum eine Wanderwegmarkierung angebracht. und befinden sich in der umliegenden Gegend viele Wanderwege. Der Privatweg wurde zum Zeitpunkt der Bauarbeiten und damit im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt von Baufahrzeugen (Baustellenverkehr betreffend die Errichtung des Windpark S II), von landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Bauern, denen die Wälder links und rechts der Straße gehören benützten den Weg unter anderem für Holztransporte mit Traktoren bzw. für die Bewirtschaftung ihrer Wälder) und Fußgängern (Wanderer) benützt. Von 29.06.2014 bis 18.08.2014 führte der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zumindest 21-mal eine Transportbegleitung auf der Privatstraße zum Windpark S II (hin und retour) durch, insgesamt wurden jedoch bis zum Tattag bereits ca. sechs Wochen lang täglich Windradteile zum Windpark transportiert und diese Transporte auch begleitet, wobei der Beschwerdeführer neben dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug auch noch einen KIA Karneval für die Durchführung der Begleitfahrten verwendete.Der Beschwerdeführer ist Inhaber des nicht protokollierten Einzelunternehmens D Tservice mit dem nunmehrigen Sitz in W N. Im Rahmen des Unternehmens führt er Begleitungen von Sonder- und Schwertransporten durch und verfügt seit 2004 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Begleitung von Schwertransporten“. Mit Bescheid der BH B vom 31.10.2006 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung erteilt, Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde der Windpark S römisch zwei errichtet und wurde seitens des Windparkbetreibers die Firma Pr GmbH damit beauftragt, die zuvor am Lagerplatz in R angelieferten Windradsegmente und –teile zum Windpark zu transportieren. Der Lagerplatz in R wurde vom Windparkbetreiber angemietet und dann allen beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt. Zu diesem Lagerplatz wurden die Windradteile angeliefert, teilweise zusammengebaut und dann weitertransportiert. Die Wegstrecke vom Lagerplatz zum Windpark betrug ca. 13 km. Ungefähr die Hälfte der Wegstrecke führt über öffentliche Straßen (Nweg, Kgrabenweg römisch eins, Aweg), die andere Hälfte über eine Privatstraße. An der Einfahrt zur Privatstraße war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Fahrverbotsschild angebracht, wie auf dem Lichtbild Beilage ./A, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, ersichtlich ist. Eine Absperrung, Abschrankung oder eine forstliche Kennzeichnung war jedoch nicht vorhanden. Das Fahrverbotsschild wurde wegen der Bauarbeiten angebracht, zuvor befand sich dort eine Schrankenanlage und konnte jeder, der das geforderte Entgelt entrichtete, die Straße benützen. Die Privatstraße führt flankiert von Wäldern auf die Ralm, wo es eine Almhütte gibt und wo man wandern kann. Mittlerweile kann man sich auch den fertiggestellten Windpark S römisch zwei ansehen. Der Privatweg steht im Eigentum von mehreren Bauern und war die Straße in der Natur auch schon vor den Bauarbeiten vorhanden, sie wurde jedoch so adaptiert, dass auch Schwertransporte durchgeführt werden können. Die Firma Pr GmbH, welche bereits zwei Bescheide betreffend die Bewilligung mehrerer Last- und Leerfahrten von Komponenten für die Windkraftanlage im Zeitraum 24.06.2014 bis 17.10.2014 erhalten hatte, beauftragte den Beschwerdeführer damit, die Transporte wie im Bescheid vorgeschrieben zu begleiten. Der Beschwerdeführer beauftragte seinerseits die beeideten Straßenaufsichtsorgane H St, geb. am xx, sowie K S, geb. am xx, jeweils als selbständige Transportbegleiter in Sub damit, die Begleitfahrten für sein Unternehmen auf den öffentlichen Straßen (Nweg, Kweg römisch eins, Aweg) durchzuführen. Konkret lautete der Subauftrag, unter anderem am 13.08.2014 die Transportbegleitung bis zur Einfahrt zur Privatstraße durchzuführen. Am 13.08.2014 um 11.25 Uhr wurde der Schwertransport (es wurde gerade ein ca. 100 t schweres Windradelement transportiert) vom Zeugen GI J E in der Gemeinde R auf Höhe Nweg und damit auf einer öffentlichen Straße angehalten und wurde eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt. Zumal die die Transportbegleitung durchführenden Herrn St und S mit ihren Fahrzeugen zu diesem Zeitpunkt gerade ca. 1,5 km am Kweg vorausgefahren waren, um den talwärts kommenden Gegenverkehr in Ausweichbuchten zu lenken, konnte der Zeuge E, der selbst vom Jweg kommend auf den Schwertransport gekommen war, die beiden Transportbegleiter nicht wahrnehmen und ging deshalb offenbar davon aus, dass der unmittelbar vor dem Schwertransport fahrende Beschwerdeführer mit seinem KFZ Type Landrover Freelander, Fahrgestellnummer: xx, auf welchem zu diesem Zeitpunkt das Probefahrtkennzeichen (A) x angebracht war und welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, die Transportbegleitung durchführt. Auf dem Fahrzeug war die Aufschrift „Sondertransport“ angebracht und waren auch die Blinkdrehlichter eingeschaltet. Jedenfalls führte der Beschwerdeführer die Transportbegleitung an diesem Tag, wie auch an den Tagen zuvor, auf dem Privatweg, somit ab dem Fahrverbotsschild Beilage ./A bis zum Windpark S römisch zwei und beim Zurückfahren bis zum Fahrverbotsschild Beilage ./A, somit jeweils auf der gesamten Länge der Privatstraße, durch. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde nach Durchführung der Begleitfahrt auf der Privatstraße jedes Mal wieder zum Lagerplatz in R zurückgestellt, da der Beschwerdeführer das Fahrzeug am Beginn bzw. am Ende der Privatstraße nur auf öffentlichem Grund abstellen hätte können. Unmittelbar neben dem auf der Beilage ./A ersichtlichen Fahrverbotsschild ist auf einem Baum eine Wanderwegmarkierung angebracht. und befinden sich in der umliegenden Gegend viele Wanderwege. Der Privatweg wurde zum Zeitpunkt der Bauarbeiten und damit im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt von Baufahrzeugen (Baustellenverkehr betreffend die Errichtung des Windpark S römisch zwei), von landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Bauern, denen die Wälder links und rechts der Straße gehören benützten den Weg unter anderem für Holztransporte mit Traktoren bzw. für die Bewirtschaftung ihrer Wälder) und Fußgängern (Wanderer) benützt. Von 29.06.2014 bis 18.08.2014 führte der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zumindest 21-mal eine Transportbegleitung auf der Privatstraße zum Windpark S römisch zwei (hin und retour) durch, insgesamt wurden jedoch bis zum Tattag bereits ca. sechs Wochen lang täglich Windradteile zum Windpark transportiert und diese Transporte auch begleitet, wobei der Beschwerdeführer neben dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug auch noch einen KIA Karneval für die Durchführung der Begleitfahrten verwendete. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den glaubwürdigen Aussagen sämtlicher in der Verhandlung einvernommenen Personen, sohin des Beschwerdeführers, des Zeugen GI J E sowie des Zeugen K S. Im Wesentlichen lassen sich sämtliche Aussagen miteinander in Einklang bringen. So sind die Feststellungen zum Unternehmen und zum Geschäftsgegenstand des Beschwerdeführers, zur Beauftragung des Beschwerdeführers durch die Firma Pr und die Beauftragung der Herren S und St durch den Beschwerdeführer, die Feststellungen betreffend den bereits seit sechs Wochen täglich durchgeführten Transport der Windradteile, die Wegstrecke, den Lagerplatz in R und dessen Funktion, die Länge der Wegstrecke, die Feststellungen betreffend das verfahrensgegenständliche Fahrzeug und der Umstand, dass dieses am Tattag bei der Anhaltung mit Probefahrtkennzeichen versehen war bzw. nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach jeder Begleitfahrt wieder zum Lagerplatz in R zurückstellte und zum Zeitpunkt der Anhaltung die Drehlichter am Fahrzeug des Beschwerdeführers eingeschaltet waren, der diesbezüglich absolut glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers entnommen, welcher auch glaubwürdig angab, wohin die Privatstraße führt und dass diese vor Beginn der Bauarbeiten mautpflichtig war. Die Eigentumsverhältnisse betreffend der zu befahrenden Straßen (teilweise öffentliche Straße und teilweise Privatstraße) und die Benützung der Privatstraße während der Bauarbeiten wurden von allen hiezu befragten Personen im Wesentlichen übereinstimmend angegeben; dass sich an der Einfahrt zur Privatstraße ein Fahrverbotsschild und eine Wanderwegmarkierung befinden und der Privatweg nicht abgesperrt, abgeschrankt oder forstlich gekennzeichnet war, ergibt sich unzweifelhaft aus der Beilage ./A in Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers. Dass die Privatstraße schon vor den Bauarbeiten zum Windpark S II vorhanden war und vor Beginn der Bauarbeiten für die Durchführung von Schwertransporten adaptiert wurde, wurde ebenfalls glaubwürdig vom Beschwerdeführer geschildert. Die Bewilligung der Transporte ergibt sich aus den bezughabenden Bewilligungsbescheiden. Die Feststellungen betreffend die Anhaltung sind ebenfalls der Aussage des Beschwerdeführers in Verbindung mit der bezughabenden Strafanzeige entnommen. Die erkennende Richterin ist jedenfalls davon überzeugt, dass (auch) die Herren S und St am Tattag die Transportbegleitung im Auftrag des Beschwerdeführers auf den öffentlichen Straßen laut den Vorgaben des Bewilligungsbescheides durchgeführt haben. Dass der Beschwerdeführer seinerseits die Transportbegleitung auf der Privatstraße durchgeführt hat, wird vom Beschwerdeführer selbst angegeben. Zumal der Zeuge E bei der Anhaltung die beiden Transportbegleiter H St und K S nicht sehen konnte, zumal diese vorausgefahren waren, um den Gegenverkehr in Ausweichbuchten zu lenken, war auch nachvollziehbar, dass der Zeuge E davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Transportbegleitung durchführt, zumal sein Fahrzeug bei der Anhaltung die Aufschrift „Sondertransport“ trug und auch die Blinkdrehlichter eingeschalten waren. Der Beschwerdeführer selbst gibt im Übrigen an, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am Tattag nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen und mit einem Probefahrtkennzeichen versehen war. Dass die Wegstrecke zur Hälfte über öffentliche Straßen und zur Hälfte über eine Privatstraße führt, wurde vom Zeugen St in seiner Einvernahme vor der BH H ausgesagt und hat der Zeuge in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ausdrücklich auf diese Einvernahme verwiesen und deren Richtigkeit bestätigt. Diese Aussage lässt sich zudem mit den Ausdrucken aus dem digitalen Atlas der Steiermark (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2015) in Einklang bringen. Die Bewilligung der Schwertransporte ergibt sich unzweifelhaft aus den Bescheiden des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 06.06.2014, GZ ABT 16 VT-FZ.06-269/2013-71 und ABT 16 VT-FZ.06-269/2013-70. Die Anzahl der vom Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug durchgeführten Transportbegleitungen im Zeitraum 29.06.2014 bis 18.08.2014 und der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch ein weiteres Begleitfahrzeug verwendete, ergibt sich aus dem Probefahrtenbuch in Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers. Der Gewerbewortlaut der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem bezughabenden Gewerberegisterauszug. Die Bewilligung der Probefahrten ergibt sich aus dem Bescheid der BH B vom 31.10.2006, GZ BNS1-K-0616/066. Dass sich links und rechts der Privatstraße Wälder befinden, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Beschwerdeführers, welcher angab, dass die Privatstraße (unter anderem) von den Bauern, denen die Wälder rechts und links der Straße gehören, benützt wird.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den glaubwürdigen Aussagen sämtlicher in der Verhandlung einvernommenen Personen, sohin des Beschwerdeführers, des Zeugen GI J E sowie des Zeugen K S. Im Wesentlichen lassen sich sämtliche Aussagen miteinander in Einklang bringen. So sind die Feststellungen zum Unternehmen und zum Geschäftsgegenstand des Beschwerdeführers, zur Beauftragung des Beschwerdeführers durch die Firma Pr und die Beauftragung der Herren S und St durch den Beschwerdeführer, die Feststellungen betreffend den bereits seit sechs Wochen täglich durchgeführten Transport der Windradteile, die Wegstrecke, den Lagerplatz in R und dessen Funktion, die Länge der Wegstrecke, die Feststellungen betreffend das verfahrensgegenständliche Fahrzeug und der Umstand, dass dieses am Tattag bei der Anhaltung mit Probefahrtkennzeichen versehen war bzw. nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach jeder Begleitfahrt wieder zum Lagerplatz in R zurückstellte und zum Zeitpunkt der Anhaltung die Drehlichter am Fahrzeug des Beschwerdeführers eingeschaltet waren, der diesbezüglich absolut glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers entnommen, welcher auch glaubwürdig angab, wohin die Privatstraße führt und dass diese vor Beginn der Bauarbeiten mautpflichtig war. Die Eigentumsverhältnisse betreffend der zu befahrenden Straßen (teilweise öffentliche Straße und teilweise Privatstraße) und die Benützung der Privatstraße während der Bauarbeiten wurden von allen hiezu befragten Personen im Wesentlichen übereinstimmend angegeben; dass sich an der Einfahrt zur Privatstraße ein Fahrverbotsschild und eine Wanderwegmarkierung befinden und der Privatweg nicht abgesperrt, abgeschrankt oder forstlich gekennzeichnet war, ergibt sich unzweifelhaft aus der Beilage ./A in Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers. Dass die Privatstraße schon vor den Bauarbeiten zum Windpark S römisch zwei vorhanden war und vor Beginn der Bauarbeiten für die Durchführung von Schwertransporten adaptiert wurde, wurde ebenfalls glaubwürdig vom Beschwerdeführer geschildert. Die Bewilligung der Transporte ergibt sich aus den bezughabenden Bewilligungsbescheiden. Die Feststellungen betreffend die Anhaltung sind ebenfalls der Aussage des Beschwerdeführers in Verbindung mit der bezughabenden Strafanzeige entnommen. Die erkennende Richterin ist jedenfalls davon überzeugt, dass (auch) die Herren S und St am Tattag die Transportbegleitung im Auftrag des Beschwerdeführers auf den öffentlichen Straßen laut den Vorgaben des Bewilligungsbescheides durchgeführt haben. Dass der Beschwerdeführer seinerseits die Transportbegleitung auf der Privatstraße durchgeführt hat, wird vom Beschwerdeführer selbst angegeben. Zumal der Zeuge E bei der Anhaltung die beiden Transportbegleiter H St und K S nicht sehen konnte, zumal diese vorausgefahren waren, um den Gegenverkehr in Ausweichbuchten zu lenken, war auch nachvollziehbar, dass der Zeuge E davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Transportbegleitung durchführt, zumal sein Fahrzeug bei der Anhaltung die Aufschrift „Sondertransport“ trug und auch die Blinkdrehlichter eingeschalten waren. Der Beschwerdeführer selbst gibt im Übrigen an, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am Tattag nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen und mit einem Probefahrtkennzeichen versehen war. Dass die Wegstrecke zur Hälfte über öffentliche Straßen und zur Hälfte über eine Privatstraße führt, wurde vom Zeugen St in seiner Einvernahme vor der BH H ausgesagt und hat der Zeuge in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ausdrücklich auf diese Einvernahme verwiesen und deren Richtigkeit bestätigt. Diese Aussage lässt sich zudem mit den Ausdrucken aus dem digitalen Atlas der Steiermark (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2015) in Einklang bringen. Die Bewilligung der Schwertransporte ergibt sich unzweifelhaft aus den Bescheiden des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 06.06.2014, GZ ABT 16 VT-FZ.06-269/2013-71 und ABT 16 VT-FZ.06-269/2013-70. Die Anzahl der vom Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug durchgeführten Transportbegleitungen im Zeitraum 29.06.2014 bis 18.08.2014 und der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch ein weiteres Begleitfahrzeug verwendete, ergibt sich aus dem Probefahrtenbuch in Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers. Der Gewerbewortlaut der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem bezughabenden Gewerberegisterauszug. Die Bewilligung der Probefahrten ergibt sich aus dem Bescheid der BH B vom 31.10.2006, GZ BNS1-K-0616/066. Dass sich links und rechts der Privatstraße Wälder befinden, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Beschwerdeführers, welcher angab, dass die Privatstraße (unter anderem) von den Bauern, denen die Wälder rechts und links der Straße gehören, benützt wird. Rechtliche Beurteilung:

§ 45

Abs 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

Paragraph 45, Absatz eins, KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

  1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
  2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
  3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt undFahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und
  4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

§ 45

Abs 4 KFG dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden.

Paragraph 45, Absatz 4, KFG dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass es sich bei der von ihm zur Tatzeit am Tatort durchgeführten Fahrt um eine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 KFG handelt, nämlich um eine Fahrt zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes. Das Fahrzeug wurde nach Ansicht des Beschwerdeführers im Rahmen seines Geschäftsbetriebes (der Durchführung von Transportbegleitungen) vom Lagerplatz in R bis zur Einfahrt zur Privatstraße überstellt, um sodann mit dem Fahrzeug auf der Privatstraße den Schwertransport bis zum Windpark S II zu begleiten. Der Beschwerdeführer geht dabei offenkundig davon aus, dass es sich bei der Privatstraße, zumal es sich bei dieser eben um keine öffentliche Straße handelt, auch um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass es sich bei der von ihm , zur Tatzeit am Tatort durchgeführten Fahrt um eine Probefahrt im Sinne des , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, KFG handelt, nämlich um eine Fahrt zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes. Das Fahrzeug wurde nach Ansicht des Beschwerdeführers im Rahmen seines Geschäftsbetriebes (der Durchführung von Transportbegleitungen) vom Lagerplatz in R bis zur Einfahrt zur Privatstraße überstellt, um sodann mit dem Fahrzeug auf der Privatstraße den Schwertransport bis zum Windpark S römisch zwei zu begleiten. Der Beschwerdeführer geht dabei offenkundig davon aus, dass es sich bei der Privatstraße, zumal es sich bei dieser eben um keine öffentliche Straße handelt, auch um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Dieser Rechtsansicht kann die erkennende Richterin aus nachstehenden Gründen nicht folgen: § 1 Abs 1 StVO lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins, StVO lautet wie folgt: „Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.“

§ 33

Abs 1 Forstgesetz darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 2 und 3 und des § 34 Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

Paragraph 33, Absatz eins, Forstgesetz darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. § 59 Abs 2 Forstgesetz lautet wie folgt: Paragraph 59, Absatz 2, Forstgesetz lautet wie folgt: „Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

  1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
  2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
  3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.“ Als Forststraßen gelten alle jene nichtöffentlichen Straßen im Walde und aus dem Walde heraus bis zu einer öffentlichen Straße, die zumindest auch der forstlichen Bewirtschaftung dienen (Brawenz, Kind, Reindl, Forstgesetz 1975,
  4. Auflage, S 363). Forststraßen und Waldwege sind, sofern sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt sind und in diesem Sinne für den Fußgängerverkehr bestimmt sind (§ 33 Abs 1 Forstgesetz), Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO, für die die StVO Anwendung findet, u.zw. auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (OGH vom 12.10.1978, 2 Ob 173/78).Als Forststraßen gelten alle jene nichtöffentlichen Straßen im Walde und aus dem Walde heraus bis zu einer öffentlichen Straße, die zumindest auch der forstlichen Bewirtschaftung dienen (Brawenz, Kind, Reindl, Forstgesetz 1975,
  5. Auflage, S 363). Forststraßen und Waldwege sind, sofern sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt sind und in diesem Sinne für den Fußgängerverkehr bestimmt sind (Paragraph 33, Absatz eins, Forstgesetz), Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, StVO, für die die StVO Anwendung findet, u.zw. auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (OGH vom 12.10.1978, 2 Ob 173/78). Wie der OGH in seiner Entscheidung vom 06.10.1982, 6 Ob 503/82, ausführt, ist grundsätzlich zwischen öffentlichen Straßen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und Straßen ohne öffentlichen Verkehr zu unterscheiden. Der Begriff der öffentlichen Straße ist dabei nicht mit jenem der Straße mit öffentlichem Verkehr identisch (Kammerhofer-Benes, Straßenverkehsordnung6, FN 6 zu § 1 StVO; ZVR 1971/92). Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf ihre Benützung an (22 BlgNR, IX. GP, 50). Es kommt dabei darauf an, ob die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet ist (ZVR 1963/111; VfSlg 5.743/1968; 7 Ob 78/76) oder zumindest nach dem größeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei steht (ZVR 1978/225; ZVR 1975/233; ZfV 1977/1485; 7 Ob 78/76). Eine Straße kann auch dann von „jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden“, wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offen steht, wie etwa Gehwege für Fußgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut (Kammerhofer-Benes, Straßenverkehsordnung6,FN 3 zu § 1 StVO; Hermann, Straßen mit öffentlichem Verkehr, ZVR 1971, 113 f). Ist aber die Benützung einer Straße nur bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis gestattet, so handelt es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr (Kammerhofer-Benes, Straßenverkehsordnung6,FN 7 zu § 1 StVO). Gleiches gilt, wenn der Verkehr auf die Besucher bestimmter Objekte beschränkt ist. In diesem Fall stellt die Bezugnahme auf dieses Objekt bei der Umschreibung des Benützerkreises eine konkrete Einschränkung dar, die dazu führt, dass keine abstrakte Umschreibung des Benützerkreises und damit kein öffentlicher Verkehr mehr vorliegt (OGH vom 06.10.1982, 6 Ob 503/82). Aus der Tafel „Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)“ kann für sich allein noch nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Denn damit wird nur ein Fahrverbot zum Ausdruck gebracht, keineswegs aber ein Verbot der allgemeinen Benützung – etwa durch Fußgänger – ausgesprochen. Da auch jeglicher Hinweis darauf fehlt, dass es sich um eine Privatstraße handelt, deren Benützung der Allgemeinheit verboten ist (ZfV 1977/1485), muss davon ausgegangen werden, dass die Straße nach dem äußeren Erscheinungsbild zumindest hinsichtlich der Fußgänger zur allgemeinen Benützung freisteht. Denn auch eine nur von Fußgängern allgemein benützte Landfläche dient dem öffentlichen Verkehr (ZVR 1970/187; ZVR 1970/145; OGH vom 06.10.1982, 6 Ob 503/82).Wie der OGH in seiner Entscheidung vom 06.10.1982, 6 Ob 503/82, ausführt, ist grundsätzlich zwischen öffentlichen Straßen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und Straßen ohne öffentlichen Verkehr zu unterscheiden. Der Begriff der öffentlichen Straße ist dabei nicht mit jenem der Straße mit öffentlichem Verkehr identisch (Kammerhofer-Benes, Straßenverkehsordnung6, FN 6 zu Paragraph eins, StVO; ZVR 1971/92). Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf ihre Benützung an (22 BlgNR, römisch neun. GP, 50). Es kommt dabei darauf an, ob die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet ist (ZVR 1963/111; VfSlg 5.743 aus 1968,; 7 Ob 78/76) oder zumindest nach dem größeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei steht (ZVR 1978/225; ZVR 1975/233; ZfV 1977/1485; 7 Ob 78/76). Eine Straße kann auch dann von „jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden“, wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offen steht, wie etwa Gehwege für Fußgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut (Kammerhofer-Benes, Straßenverkehsordnung6,FN 3 zu Paragraph eins, StVO; Hermann, Straßen mit öffentlichem Verkehr, ZVR 1971, 113 f). Ist aber die Benützung einer Straße nur bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis gestattet, so handelt es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr (Kammerhofer-Benes, Straßenverkehsordnung6,FN 7 zu Paragraph eins, StVO). Gleiches gilt, wenn der Verkehr auf die Besucher bestimmter Objekte beschränkt ist. In diesem Fall stellt die Bezugnahme auf dieses Objekt bei der Umschreibung des Benützerkreises eine konkrete Einschränkung dar, die dazu führt, dass keine abstrakte Umschreibung des Benützerkreises und damit kein öffentlicher Verkehr mehr vorliegt (OGH vom 06.10.1982, 6 Ob 503/82). Aus der Tafel „Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)“ kann für sich allein noch nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Denn damit wird nur ein Fahrverbot zum Ausdruck gebracht, keineswegs aber ein Verbot der allgemeinen Benützung – etwa durch Fußgänger – ausgesprochen. Da auch jeglicher Hinweis darauf fehlt, dass es sich um eine Privatstraße handelt, deren Benützung der Allgemeinheit verboten ist , (ZfV 1977/1485), muss davon ausgegangen werden, dass die Straße nach dem äußeren Erscheinungsbild zumindest hinsichtlich der Fußgänger zur allgemeinen Benützung freisteht. Denn auch eine nur von Fußgängern allgemein benützte Landfläche dient dem öffentlichen Verkehr (ZVR 1970/187; ZVR 1970/145; OGH vom 06.10.1982, 6 Ob 503/82). Weiters hat der OGH am 11.05.2005, GZ 7 Ob 73/05v, bereits ausgesprochen, dass es sich bei einem Alm- und Güterweg (konkret zum „Tuxerjochhaus“) um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass am Wegbeginn doppelseitig Verkehrszeichen „allgemeines Fahrverbot“ angebracht, mechanische Hindernisse (Sperren) jedoch nicht vorhanden waren. Der OGH gelangte zum Ergebnis, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO handelt und dass auf dem gegenständlichen Alm- und Güterweg die Judikatur anwendbar sei, wonach Forststraßen und Waldwege, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt und in diesem Sinne für den Fußgängerverkehr bestimmt sind (vgl. § 33 Abs 1 ForstG), Straßen mit öffentlichem Verkehr darstellen, für die die Straßenverkehrsordnung Anwendung findet, und zwar auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (2 Ob 143/78; 1 Ob 625/94; RIS-Justiz RS 0058843; Pürstl-Sommereder, StVO11 § 1 Anmerkung 3). Dies steht im Einklang mit dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch eine (nur) für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche mit allgemeinem Fahrverbot als Straße im Sinne der StVO gilt (ZVR 1967/133; Pürstl-Sommereder, StVO11, § 52 E 6). Gegenteilige oberstgerichtliche Entscheidungen gibt es nach Ausführungen des OGH nicht (OGH vom 11.05.2005, 7 Ob 73/05v).Weiters hat der OGH am 11.05.2005, GZ 7 Ob 73/05v, bereits ausgesprochen, dass es sich bei einem Alm- und Güterweg (konkret zum „Tuxerjochhaus“) um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass am Wegbeginn doppelseitig Verkehrszeichen „allgemeines Fahrverbot“ angebracht, mechanische Hindernisse (Sperren) jedoch nicht vorhanden waren. Der OGH gelangte zum Ergebnis, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, StVO handelt und dass auf dem gegenständlichen Alm- und Güterweg die Judikatur anwendbar sei, wonach Forststraßen und Waldwege, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt und in diesem Sinne für den Fußgängerverkehr bestimmt sind vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, ForstG), Straßen mit öffentlichem Verkehr darstellen, für die die Straßenverkehrsordnung Anwendung findet, und zwar auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (2 Ob 143/78; 1 Ob 625/94; RIS-Justiz RS 0058843; Pürstl-Sommereder, StVO11 Paragraph eins, Anmerkung 3). Dies steht im Einklang mit dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch eine (nur) für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche mit allgemeinem Fahrverbot als Straße im Sinne der StVO gilt (ZVR 1967/133; Pürstl-Sommereder, StVO11, Paragraph 52, E 6). Gegenteilige oberstgerichtliche Entscheidungen gibt es nach Ausführungen des OGH nicht (OGH vom 11.05.2005, 7 Ob 73/05v). Es reicht für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs nicht aus, wenn die Benützungsart der Straße auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wird, vergleichbar einer Beschränkung des Verkehrs auf „Anrainer und Lieferanten“ oder einer Kennzeichnung als „Privatweg – bis auf Widerruf gestatteter Durchgang“. Erforderlich ist vielmehr ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr (das heißt auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll (VwGH vom 20.06.2001, GZ 99/06/0187). Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Privatstraße, bei welcher es sich zweifellos um eine Forststraße bzw. einen Almweg, Waldweg bzw. Güterweg im Wald handelt, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. An der Einfahrt ist zwar ein allgemeines Fahrverbot „ausgewiesen“, die Benützung der Straße für den allgemeinen Fußgängerverkehr war jedoch zu jedem Zeitpunkt gestattet und auch erwünscht, wie sich unter anderem aus der am Straßenrand gleich neben dem Fahrverbotsschild angebrachten Wanderwegmarkierung ergibt. Weiters herrschte neben dem Fußgängerverkehr vorwiegend durch Wanderer auch noch Baustellenverkehr sowie der Verkehr durch die Waldeigentümer, die die Straße für die Bewirtschaftung der an die Straße angrenzenden Wälder benutzten. Auf der Straße gelangt man zu einer Almhütte. Der Beschwerdeführer hat somit am Tattag eine Begleitfahrt auf der verfahrensgegenständlichen Privatstraße und damit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr durchgeführt. Mit dem Hauptzweck der Probefahrt können auch Nebenzwecke verbunden werden, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren geht (OGH 05.04.1984, 7 Ob 6/84, ZVR 1985/29). Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck „Probefahrt“ mehr oder minder zugunsten des „Nebenzwecks“ zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (VwGH 07.03.1977, 1631/76, ZVR 1977/261). Dient eine Fahrt zwar zunächst einem der im Abs. 1 angeführten Zwecke, erfährt in der Folge der funktionellen Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch einer innerhalb angemessener Zeit vorgenommenen Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und wird das betreffende Fahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit keine Probefahrt mehr vor (VwGH vom 28.10.1983, 83/02/0053; OGH vom 05.04.1984, 7 Ob 6/84, ZVR 1985/29).Dient eine Fahrt zwar zunächst einem der im Absatz eins, angeführten Zwecke, erfährt in der Folge der funktionellen Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch einer innerhalb angemessener Zeit vorgenommenen Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und wird das betreffende Fahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit keine Probefahrt mehr vor (VwGH vom 28.10.1983, 83/02/0053; OGH vom 05.04.1984, 7 Ob 6/84, ZVR 1985/29). Die vom Beschwerdeführer am 13.08.2014 durchgeführte Fahrt, im Zuge welcher die Anhaltung erfolgte, erfolgte in erster Linie, um auf dem Privatweg zum Windpark S II eine Transportbegleitung durchzuführen. Zumal es sich bei der Privatstraße – wie oben ausgeführt – um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt und auf dieser (und damit in etwa auf der halben Wegstrecke) tatsächlich eine Transportbegleitung durchgeführt wurde, kann nicht davon gesprochen werden, dass das Fahrzeug lediglich vom Lagerplatz in R bis zur Einfahrt der Privatstraße im Rahmen des Geschäftsbetriebes überstellt wurde. Die vom Beschwerdeführer am 13.08.2014 durchgeführte Fahrt, im Zuge welcher die Anhaltung erfolgte, erfolgte in erster Linie, um auf dem Privatweg zum Windpark S römisch zwei eine Transportbegleitung durchzuführen. Zumal es sich bei der Privatstraße – wie oben ausgeführt – um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt und auf dieser (und damit in etwa auf der halben Wegstrecke) tatsächlich eine Transportbegleitung durchgeführt wurde, kann nicht davon gesprochen werden, dass das Fahrzeug lediglich vom Lagerplatz in R bis zur Einfahrt der Privatstraße im Rahmen des Geschäftsbetriebes überstellt wurde. Hinzu kommt, dass zwar die beiden Transportbegleiter St und S am Tattag den Schwertransport auf öffentlichen Straßen im Auftrag des Beschwerdeführers begleitet haben, der Beschwerdeführer hat jedoch dadurch, dass er bereits auf den öffentlichen Straßen am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug die Blinkdrehlichter eingeschaltet hatte, ebenfalls und zusätzlich zu den Herren St und S Aufgaben einer Transportbegleitung (auch im Sinne der Bewilligungsbescheide) übernommen und kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nur im Rahmen der Überstellungsfahrt in der Schwertransportkolonne präsent gewesen ist. Das Einschalten der Blinkdrehlichter wäre im Rahmen einer bloßen Überstellungsfahrt weder erforderlich noch geboten. Daher haben zur Tatzeit am Tatort nicht nur die Herren St und S, sondern (auch) der Beschwerdeführer Aufgaben einer Transportbegleitung auf öffentlichen Straßen übernommen. Zudem ist die gegenständliche Fahrt bereits deshalb nicht als Überstellungsfahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes zu beurteilen, da nach herrschender Rechtsansicht Überstellungsfahrten nur Fahrten von einer Erzeugungsstätte in eine andere oder in eine Verkaufsstätte, vom Bahnhof zur Verkaufsstätte, von der Verkaufsstätte an den Wohnort des Käufers und bei Verkäufen ins Ausland Fahrten bis an die Grenze sind (UVS Steiermark vom 29.10.2001, GZ 30.17-78/2001). Dies entspricht den Gesetzesmaterialien (GP XI RV 186, S 94 zu BGBl Nr. 267/1967), wonach § 46 Abs 2 des KFG 1955 bestimmt, dass „Fahren von einer Erzeugungsstätte in eine andere oder in eine Verkaufsstätte, vom Bahnhof zur Verkaufsstätte, von der Verkaufsstätte an den Wohnort des Käufers und bei Verkäufen ins Ausland Fahrten bis an die Grenze“, als Überführung eines Kfz an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes darstellen und „alle diese Fahrten“ nun der Einfachheit halber mit der neuen Bestimmung des § 45 Abs 1 KFG erfasst werden sollen.Zudem ist die gegenständliche Fahrt bereits deshalb nicht als Überstellungsfahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes zu beurteilen, da nach herrschender Rechtsansicht Überstellungsfahrten nur Fahrten von einer Erzeugungsstätte in eine andere oder in eine Verkaufsstätte, vom Bahnhof zur Verkaufsstätte, von der Verkaufsstätte an den Wohnort des Käufers und bei Verkäufen ins Ausland Fahrten bis an die Grenze sind (UVS Steiermark vom 29.10.2001, GZ 30.17-78/2001). Dies entspricht den Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch elf Regierungsvorlage 186, S 94 zu Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,), wonach , Paragraph 46, Absatz 2, des KFG 1955 bestimmt, dass „Fahren von einer Erzeugungsstätte in eine andere oder in eine Verkaufsstätte, vom Bahnhof zur Verkaufsstätte, von der Verkaufsstätte an den Wohnort des Käufers und bei Verkäufen ins Ausland Fahrten bis an die Grenze“, als Überführung eines Kfz an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes darstellen und „alle diese Fahrten“ nun der Einfachheit halber mit der neuen Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, KFG erfasst werden sollen. Eine Fahrt von einem von einem Kunden angemieteten Parkplatz zu einer Privatstraße, um dort eine Transportbegleitung durchzuführen ist bereits per se nicht als Überführung im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes zu betrachten, insbesondere nicht, wenn derartige „Überstellungen“ derart häufig durchgeführt werden. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass – selbst unter der Voraussetzung, dass man die Fahrt vom Lagerplatz in R bis zur Einfahrt zur Privatstraße als Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Gewerbebetriebes qualifizieren würde – diese Überführung allenfalls ein untergeordneter Nebenzweck der Fahrt gewesen ist, sodass im gegenständlichen Fall nicht davon gesprochen werden kann, dass Hauptzweck der Fahrt die Probefahrt gewesen ist. Daran würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn es sich bei der Privatstraße entgegen der Ansicht der erkennenden Richterin nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handeln würde. Der Beschwerdeführer hat somit ein Probefahrtkennzeichen ohne das Vorliegen einer Probefahrt geführt und liegt daher eine Übertretung des § 45 Abs 4 KFG in objektiver Hinsicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit ein Probefahrtkennzeichen ohne das Vorliegen einer Probefahrt geführt und liegt daher eine Übertretung des , Paragraph 45, Absatz 4, KFG in objektiver Hinsicht vor. Zu Spruchpunkt II. 3):Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3):

§ 36

lit a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmung der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

Paragraph 36, Litera a, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmung der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraph 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten , (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden. Gegen § 36 lit. a KFG verstößt, wer ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet (VwGH vom 26.11.1980, 1819/80).Gegen Paragraph 36, Litera a, KFG verstößt, wer ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet (VwGH vom 26.11.1980, 1819/80).

§ 102

Abs 1 erster Halbsatz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Paragraph 102, Absatz eins, erster Halbsatz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl das Fahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, hat er eine Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG in objektiver Hinsicht zu verantworten.Dadurch, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl das Fahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, hat er eine Übertretung des , Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG in objektiver Hinsicht zu verantworten. Die Übertretungen nach § 36 lit. a KFG und § 45 Abs 4 KFG werden kumulativ begangen, wenn jemand ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und ein Probefahrtkennzeichen angebracht hat, obwohl es sich um keine Probefahrt handelt (UVS 30.14-51/2010-7 sowie UVS 30.17-78/2001 vom 29.10.2001). Dadurch, dass der Beschwerdeführer – obwohl die Voraussetzungen für eine Probefahrt nicht vorlagen – die Probefahrtkennzeichen verwendete und mit diesen somit einen nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw lenkte, hat er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Die Übertretungen nach Paragraph 36, Litera a, KFG und Paragraph 45, Absatz 4, KFG werden kumulativ begangen, wenn jemand ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und ein Probefahrtkennzeichen angebracht hat, obwohl es sich um keine Probefahrt handelt (UVS 30.14-51/2010-7 sowie , UVS 30.17-78/2001 vom 29.10.2001). Dadurch, dass der Beschwerdeführer – obwohl die Voraussetzungen für eine Probefahrt nicht vorlagen – die Probefahrtkennzeichen verwendete und mit diesen somit einen nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw lenkte, hat er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Strafbemessung: Für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind

§ 134

Abs 1 KFG Geldstrafen bis zu € 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu verhängen. Für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind

, Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafen bis zu € 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu verhängen.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Dadurch, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendete, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs 1 KFG verwendet werden dürfen, hat er gegen den Schutzzweck der übertretenen Bestimmung verstoßen, die der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dient. Die Bestimmung des § 45 Abs 4 KFG soll gewährleisten, dass Probefahrtkennzeichen bei Fahrten auf öffentlichen Straßen aus Überlegungen der Verkehrssicherheit nur eingeschränkt verwendet werden können. Darüber hinaus sollen auch die technischen Mindeststandards für die Ausstattung der im Verkehr genutzten Fahrzeuge garantiert werden. Der Missbrauch von Probefahrtkennzeichen ist streng zu ahnden, da die Verwendung solcher Kennzeichen die Ausnahme bildet und nur in speziellen, im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen, erlaubt sein soll. Weiters hat der Beschwerdeführer durch die Verwendung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges dem Schutzzweck des § 36 lit. a KFG zuwidergehandelt, der darauf abzielt, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur geprüfte, zugelassene und versicherte Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.Dadurch, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendete, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des , Paragraph 45, Absatz eins, KFG verwendet werden dürfen, hat er gegen den Schutzzweck der übertretenen Bestimmung verstoßen, die der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dient. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, KFG soll gewährleisten, dass Probefahrtkennzeichen bei Fahrten auf öffentlichen Straßen aus Überlegungen der Verkehrssicherheit nur eingeschränkt verwendet werden können. Darüber hinaus sollen auch die technischen Mindeststandards für die Ausstattung der im Verkehr genutzten Fahrzeuge garantiert werden. Der Missbrauch von Probefahrtkennzeichen ist streng zu ahnden, da die Verwendung solcher Kennzeichen die Ausnahme bildet und nur in speziellen, im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen, erlaubt sein soll. Weiters hat der Beschwerdeführer durch die Verwendung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges dem Schutzzweck des Paragraph 36, Litera a, KFG zuwidergehandelt, der darauf abzielt, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur geprüfte, zugelassene und versicherte Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von einem geprüften Fahrzeuglenker und Inhaber einer Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG muss verlangt werden, dass er die einschlägigen Bestimmungen des KFG kennt und sich im Straßenverkehr auch entsprechend verhält. Als Verschuldensform ist hinsichtlich beider Übertretungen Fahrlässigkeit anzunehmen und wird ausgeführt, dass

§ 5VSt

G zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen darzulegen. Es liegt auch kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, da die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO beim Beschwerdeführer als geprüftem Fahrzeuglenker und Inhaber einer Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG nicht als unverschuldet angesehen werden kann (VwGH vom 27.02.2002, GZ 2001/03/0308).Von einem geprüften Fahrzeuglenker und Inhaber einer Bewilligung nach , Paragraph 45, Absatz eins, KFG muss verlangt werden, dass er die einschlägigen Bestimmungen des KFG kennt und sich im Straßenverkehr auch entsprechend verhält. Als Verschuldensform ist hinsichtlich beider Übertretungen Fahrlässigkeit anzunehmen und wird ausgeführt, dass

Paragraph 5, VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen darzulegen. Es liegt auch kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, da die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO beim Beschwerdeführer als geprüftem Fahrzeuglenker und Inhaber einer Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, KFG nicht als unverschuldet angesehen werden kann (VwGH vom 27.02.2002, GZ 2001/03/0308). Die Erstbehörde hat hinsichtlich Spruchpunkt II. 1) richtiger Weise eine Vorstrafe

§ 45

Abs 6 KFG als erschwerend gewertet und demgegenüber keine Milderungsgründe berücksichtigt. Zu Spruchpunkt II. 3) liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.Die Erstbehörde hat hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. 1) richtiger Weise eine Vorstrafe

Paragraph 45, Absatz 6, KFG als erschwerend gewertet und demgegenüber keine Milderungsgründe berücksichtigt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3) liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Ausgehend von den Strafbemessungskriterien und unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse erscheint die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt II. 1) verhängte Geldstrafe als zu gering, konnte jedoch auf Grund des im Verwaltungsstrafverfahren vorherrschenden Verschlechterungsverbotes nicht hinaufgesetzt werden. Die zu Spruchpunkt II. 3) verhängte Geldstrafe ist sowohl tat- als auch schuldangemessen und konnte nicht herabgesetzt werden, zumal sich die verhängte Strafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens befindet.Ausgehend von den Strafbemessungskriterien und unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse erscheint die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei. 1) verhängte Geldstrafe als zu gering, konnte jedoch auf Grund des im Verwaltungsstrafverfahren vorherrschenden Verschlechterungsverbotes nicht hinaufgesetzt werden. Die zu Spruchpunkt römisch zwei. 3) verhängte Geldstrafe ist sowohl tat- als auch schuldangemessen und konnte nicht herabgesetzt werden, zumal sich die verhängte Strafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens befindet. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Falle der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen ist. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Falle der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.22.2502.2015

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