Punkt 1.12 der Ausschreibungsunterlage erfolgt die Vergabe in zwei Gebietslosen (G-N und G-S), wobei die Bieter für ein oder beide Lose jeweils vollständige Angebote abgeben können. Ausschlaggebend für den Zuschlag sind die Kosten des dafür erforderlichen Verwaltungsoverheads.
Punkt 1.4 der Ausschreibungsunterlagen sind die Angebote auf Basis der Ausschreibungsunterlagen, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Graz, aller einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, wie etwa dem Bundesvergabegesetz 2006, den in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften und der Rahmenvereinbarung, welche in der Folge abgeschlossen werden soll, zu erstellen.
Punkt 2 der Ausschreibungsunterlage ist an jeder Schule an jedem Unterrichtstag pro Betreuungsgruppe eine Person für die Freizeitstunden laut jeweiligem Betreuungsplan beizustellen. Die Anzahl der Freizeitstunden hängt vom Betreuungsplan der jeweiligen Schule ab und beträgt pro Woche im Durchschnitt 25 für die Volksschulen und Sonderschulen, sowie 20 für die Neuen Mittelschulen. Im Falle von Krankenstand oder sonstiger Absenz ist eine Ersatzkraft beizustellen.
4.2 „Befugnis“ der Ausschreibungsunterlage muss der Bieter/die Bieterin befugt sein, die ausgeschriebene Dienstleistung anbieten zu können und über eine dementsprechende Berechtigung verfügen. Er/Sie hat die Rechtsform des Unternehmers anzugeben und nach Aufforderung den Nachweis für seine/ihre berufliche Berechtigung vorzulegen. Die Bieteranfrage der W-GmbH / I GmbH vom
Innen oder ErzieherInnen von der Stadt Graz zu bestellen. Mit der gegenständlichen Vereinbarung werde der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin beauftragt, dieses Personal der Stadt Graz zur Verwendung im Freizeitteil des Betreuungsteiles an den genannten Schulen zur Verfügung zu stellen.
Paragraph eins, der Rahmenvereinbarung sind die für den Freizeitteil erforderlichen LehrerInnen oder ErzieherInnen von der Stadt Graz zu bestellen. Mit der gegenständlichen Vereinbarung werde der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin beauftragt, dieses Personal der Stadt Graz zur Verwendung im Freizeitteil des Betreuungsteiles an den genannten Schulen zur Verfügung zu stellen.
der Rahmenvereinbarung stellt der Auftragnehmer der Stadt Graz das erforderliche pädagogische Personal zur Verfügung. Der Auftragnehmer schließt dazu Verträge mit geeignetem Personal ab.
Paragraph 2, der Rahmenvereinbarung stellt der Auftragnehmer der Stadt Graz das erforderliche pädagogische Personal zur Verfügung. Der Auftragnehmer schließt dazu Verträge mit geeignetem Personal ab.
Innen“ sind die zur Verfügung gestellten FreizeitpädagogInnen bestellte LehrerInnen oder ErzieherInnen für den Freizeitteil in der ganztägigen Schulform. Sie unterliegen ihrer Tätigkeit den einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen.
Paragraph 3, Absatz eins, der Rahmenvereinbarung „Aufgaben der FreizeitpädagogInnen“ sind die zur Verfügung gestellten FreizeitpädagogInnen bestellte LehrerInnen oder ErzieherInnen für den Freizeitteil in der ganztägigen Schulform. Sie unterliegen ihrer Tätigkeit den einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen. Nach Abs 2 richtet sich der Inhalt des Aufgabenbereiches der PädagogInnen nach dem von der Schulleitung erstellten Betreuungsplan. In fachlicher und organisatorischer Hinsicht sind die Freizeitpädagogen dem/der SchulleiterIn bzw. dem/der LeiterIn des Betreuungsteiles verantwortlich.Nach Absatz 2, richtet sich der Inhalt des Aufgabenbereiches der PädagogInnen nach dem von der Schulleitung erstellten Betreuungsplan. In fachlicher und organisatorischer Hinsicht sind die Freizeitpädagogen dem/der SchulleiterIn bzw. dem/der LeiterIn des Betreuungsteiles verantwortlich.
Abs 5 der Rahmenvereinbarung obliegt die Einhaltung der sozial- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, sowie der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes dem Auftragnehmer.
Paragraph 4, Absatz 5, der Rahmenvereinbarung obliegt die Einhaltung der sozial- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, sowie der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes dem Auftragnehmer. Die Ausschreibung wurde nicht angefochten und ist damit bestandsfest geworden. Für Los 1 und Los 2 haben folgende Bieter Angebote abgegeben, sodass sich nachstehende Reihung ergibt: Los 1 – G-N:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine nichtprioritäre Dienstleistung
, Paragraph 141, Bundesvergabegesetz. Zur Preisprüfung:
VergRG hat das Landesverwaltungsgericht eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene, gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StVergRG hat das Landesverwaltungsgericht eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene, gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn
G ist das Bundesvergabegesetz auf prioritäre Dienstleistungen nur eingeschränkt anzuwenden.
Paragraph 141, BVergG ist das Bundesvergabegesetz auf prioritäre Dienstleistungen nur eingeschränkt anzuwenden. Die Auftraggeberin hat sich dabei aber jedenfalls an die bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen zu halten, in deren Punkt 4.
O gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
Paragraph eins, Absatz eins, GewO gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
O wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich diese Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
Paragraph eins, Absatz 2, GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich diese Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilung einer „Gewinnerzielungsabsicht“ vereins-, gewerbe- und steuerrechtlich jeweils anderen Maßstäben unterliegt.
O liegt Selbständigkeit vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
Paragraph eins, Absatz 3, GewO liegt Selbständigkeit vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Nach § 1 Abs 4 GewO gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Tätigkeit der Ausübung eines Gewerbes gleichgehalten.Nach Paragraph eins, Absatz 4, GewO gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Tätigkeit der Ausübung eines Gewerbes gleichgehalten. Im vorliegenden Fall ist bei G GmbH, K Stmk und Ö K zu konstatieren, dass eine selbständige Tätigkeit indiziert ist, weil betriebliche Entscheidungen selbst getroffen werden und diese Personenvereinigungen das unternehmerische Risiko selbst tragen. Dies ergibt sich daraus, dass für die Abwicklung des gegenständlichen Auftrages Personal eingestellt und Infrastruktur bereitgestellt werden muss und eine tatsächliche Kostendeckung letztendlich ein selbst zu tragendes unternehmerisches Risiko im Sinne des § 1 Abs 3 GewO darstellt.Im vorliegenden Fall ist bei G GmbH, K Stmk und Ö K zu konstatieren, dass eine selbständige Tätigkeit indiziert ist, weil betriebliche Entscheidungen selbst getroffen werden und diese Personenvereinigungen das unternehmerische Risiko selbst tragen. Dies ergibt sich daraus, dass für die Abwicklung des gegenständlichen Auftrages Personal eingestellt und Infrastruktur bereitgestellt werden muss und eine tatsächliche Kostendeckung letztendlich ein selbst zu tragendes unternehmerisches Risiko im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, GewO darstellt. Auch liegt eine regelmäßige Tätigkeit vor, weil nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann, zumal alle drei Personenvereinigungen derartige Aufträge bereits in der Vergangenheit durchgeführt haben und auch bestrebt sind, weiterhin derartige Aufträge zu erlangen. Abgesehen davon erfordert die Erfüllung des gegenständlichen Auftrags eine Bereitstellung von Pädagogen über dreieinhalb Jahre und erfordert damit jedenfalls eine längere Zeit im Sinne des § 1 Abs 4 GewO.Auch liegt eine regelmäßige Tätigkeit vor, weil nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann, zumal alle drei Personenvereinigungen derartige Aufträge bereits in der Vergangenheit durchgeführt haben und auch bestrebt sind, weiterhin derartige Aufträge zu erlangen. Abgesehen davon erfordert die Erfüllung des gegenständlichen Auftrags eine Bereitstellung von Pädagogen über dreieinhalb Jahre und erfordert damit jedenfalls eine längere Zeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, GewO. Auch das dritte Element der Gewerbsmäßigkeit in Gestalt der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt bei allen vor der Antragstellerin gereihten Bietern vor. Nach dem Gesetzeswortlaut spielt es keine Rolle, für welche Zwecke der Ertrag oder wirtschaftliche Vorteil bestimmt ist. Auch kommt es nicht auf die Gesamtgebarung einer Personenvereinigung an, vielmehr ist zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nur der jeweils in Rede stehende Teilbereich heranzuziehen (Vgl. VwGH 6.2.1990, 89/04/0186; 5.11.1991, 91/04/0108 und 27.04.1993, 92/04/0245). Dabei kommt es auch nicht auf die in den Statuten eines Vereins angeführten Ziele an, sondern auf die tatsächliche Absicht des Rechtsträgers (vgl. VwGH 18.02.2009, 2005/04/249).Nach dem Gesetzeswortlaut spielt es keine Rolle, für welche Zwecke der Ertrag oder wirtschaftliche Vorteil bestimmt ist. Auch kommt es nicht auf die Gesamtgebarung einer Personenvereinigung an, vielmehr ist zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nur der jeweils in Rede stehende Teilbereich heranzuziehen (Vgl. VwGH 6.2.1990, 89/04/0186; 5.11.1991, 91/04/0108 und 27.04.1993, 92/04/0245). Dabei kommt es auch nicht auf die in den Statuten eines Vereins angeführten Ziele an, sondern auf die tatsächliche Absicht des Rechtsträgers vergleiche VwGH 18.02.2009, 2005/04/249). Eine Entgeltlichkeit indiziert dabei den äußeren Anschein der Gewinnerzielungsabsicht. Als sonstiger wirtschaftlicher Vorteil ist jede wirtschaftlich positive Wirkung anzusehen, namentlich die Erzielung eines geldlichen Gewinns, aber auch sonstige den Geschäftszielen dienliche positive Effekte, wie z.B. Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens oder Verbesserung der Kreditwürdigkeit (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0031). Unter diesen Gesichtspunkten kann bei der G GmbH auf die Absicht einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen geschlossen werden, weil sie durch Vernetzung auf die Erlangung künftiger Aufträge hofft, durch eine Referenz eine Stärkung ihres Images als professioneller Dienstleister im Sozialbereich erwartet und auf eine verbesserte Position im Wettbewerb mit anderen Trägern hofft. Eine Ertragserzielungsabsicht liegt auch bei dem Bieter K Stmk vor, weil mit einem allfälligen Gewinn Kosten anderer Bereiche des Vereines gedeckt werden sollen (Siehe VwGH 6.2.1990, 89/94/0186 und 27.4.1993, 92/04/0245). Dies ebenso beim Bieter Ö K der einen allfälligen Überschuss als Sicherheitspolster kalkulierte der für zweckgebundene Rückstellungen des Vereins für künftige Jahre, unabhängig von der konkreten Administration für den Auftrag der Stadt Graz, verwendet worden wäre. Den Auftrag hätte der Bieter Ö K auch deswegen gerne erhalten, um weiterhin als federführendes Unternehmen tätig sein zu können. Die Tätigkeit gilt
O schon deswegen als ausgeübt, weil sich die Bieter an einer Ausschreibung beteiligt haben.Die Tätigkeit gilt
Paragraph eins, Absatz 4, GewO schon deswegen als ausgeübt, weil sich die Bieter an einer Ausschreibung beteiligt haben. Damit unterliegt die hier ausgeschriebene Tätigkeit der Gewerbeordnung. Dass eine Ausnahme vorläge ist nicht ersichtlich, weder nach § 2 Abs 1 Z 12 GewO, weil die Tätigkeit nicht selbst durchgeführt wird, noch nach § 2 Abs 1 Z 23 GewO, weil auch eine bloße Arbeitsvermittlung nicht vorliegt.Damit unterliegt die hier ausgeschriebene Tätigkeit der Gewerbeordnung. Dass eine Ausnahme vorläge ist nicht ersichtlich, weder nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO, weil die Tätigkeit nicht selbst durchgeführt wird, noch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, GewO, weil auch eine bloße Arbeitsvermittlung nicht vorliegt. Nach der Konzeption der Ausschreibung ist die Bereitstellung von PädagogInnen als ein Tätigkeit zu qualifizieren, die der Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 135 Abs 1 GewO entspricht. Der Bieter schließt einen Arbeitsvertrag mit den Pädagoginnen ab und stellt diese zur Betreuung an den Schulen bereit, wo sie in fachlicher und organisatorischer Hinsicht dem Schulleiter, bzw. dem/der Leiterin des Betreuungsteiles verantwortlich sind. Demgegenüber besteht keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen den Pädagoginnen und dem Beschäftiger. Damit ist eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs 2 Z 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG indiziert, wobei die Erfüllung eines der in Abs 2 genannten Kriterien genügt, um von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen (Vgl. VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0026): die Pädagoginnen unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Schulen und sind
der abzuschließenden Rahmenvereinbarung der Schulleitung organisatorisch verantwortlich und damit, als wohl auch durch die die zeitlichen Vorgaben des Betreuungsbedarfs dort organisatorisch eingegliedert im Sinne des § 4 Abs 2 Z 3 AÜG.Nach der Konzeption der Ausschreibung ist die Bereitstellung von PädagogInnen als ein Tätigkeit zu qualifizieren, die der Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, GewO entspricht. Der Bieter schließt einen Arbeitsvertrag mit den Pädagoginnen ab und stellt diese zur Betreuung an den Schulen bereit, wo sie in fachlicher und organisatorischer Hinsicht dem Schulleiter, bzw. dem/der Leiterin des Betreuungsteiles verantwortlich sind. Demgegenüber besteht keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen den Pädagoginnen und dem Beschäftiger. Damit ist eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG indiziert, wobei die Erfüllung eines der in Absatz 2, genannten Kriterien genügt, um von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen (Vgl. VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0026): die Pädagoginnen unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Schulen und sind
der abzuschließenden Rahmenvereinbarung der Schulleitung organisatorisch verantwortlich und damit, als wohl auch durch die die zeitlichen Vorgaben des Betreuungsbedarfs dort organisatorisch eingegliedert im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für die Steiermark ist damit die ausgeschriebene Dienstleistung als Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren, die der Gewerbeordnung unterliegt. Die Bieter hätte für diese Tätigkeit über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen müssen, welche von der Ausschreibung auch verlangt wurde. Damit ist aber die Zuschlagsentscheidung zugunsten von Bietern, die über eine von der Ausschreibung geforderte und erforderliche Befugnis nicht verfügen, rechtswidrig, sodass die Zuschlagsentscheidung spruchgemäß für nichtig zu erklären war.
VergRG haben obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer entrichteten Pauschalgebühren. Da dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wurde, war der Auftraggeberin der Ersatz der Pauschalgebühren auf zu erlegen.
Paragraph 29, Absatz eins und 2 StVergRG haben obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer entrichteten Pauschalgebühren. Da dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wurde, war der Auftraggeberin der Ersatz der Pauschalgebühren auf zu erlegen. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11.12.2015; GZ: LVwG 45.20-3382/2015-5, ex lege außer Kraft. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.20.3381.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.