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{'item': 'LVwG 50.17-134/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG 50.17-134/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Meixner über die Beschwerde (vormals Vorstellung) des Herrn Dipl. Ing. C K, vertreten durch die O, K, H, Rechtsanwälte GmbH in W, Splatz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee vom 23.11.2012, Zl: 131-9 KowClem-II/2012 FBG, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit der Eingabe vom 31.07.2012 beantragte Herr Dipl. Ing. C K für das Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG A die Festlegung von Bebauungsgrundlagen für den Einzelfall gemäß § 18 Steiermärkisches Baugesetz

  1. Mit der Eingabe vom 31.07.2012 beantragte Herr Dipl. Ing. C K für das Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG A die Festlegung von Bebauungsgrundlagen für den Einzelfall gemäß Paragraph 18, Steiermärkisches Baugesetz
  2. Der Bürgermeister der Gemeinde Altaussee legte mit Bescheid vom 03.10.2012, Zl: 131-9 KowClem-I/2012 die Bebauungsgrundlagen nur für den nördlichen Teil des Grundstückes fest, welcher im geltenden Flächenwidmungsplan 4.00 als Bauland ausgewiesen war. Hinsichtlich der südlichen Teilfläche dieses Grundstückes, welche im Flächenwidmungsplan 4.00 als Sondernutzung im Freiland – private Parkanlage – ausgewiesen war, wurden keine Bebauungsgrundlagen festgelegt, da es sich hierbei um kein Bauland gehandelt habe. Der Bürgermeister der Gemeinde Altaussee legte mit Bescheid vom 03.10.2012, , Zl: 131-9 KowClem-I/2012 die Bebauungsgrundlagen nur für den nördlichen Teil des Grundstückes fest, welcher im geltenden Flächenwidmungsplan 4.00 als Bauland ausgewiesen war. Hinsichtlich der südlichen Teilfläche dieses Grundstückes, welche im Flächenwidmungsplan 4.00 als Sondernutzung im Freiland – private Parkanlage – ausgewiesen war, wurden keine Bebauungsgrundlagen festgelegt, da es sich hierbei um kein Bauland gehandelt habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem beschwerde-gegenständlichen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee vom 23.11.2012 abgewiesen, wie auch die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.08.2013, GZ: ABT13-12.10-A211/2013-
  3. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beantragte Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall bereits aus begrifflicher Sicht auf der Freilandausweisung der gegenständlichen südlichen Fläche des antragsgegenständlichen Grundstückes ausscheide. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem beschwerde-, gegenständlichen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee vom 23.11.2012 abgewiesen, wie auch die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.08.2013, GZ: ABT13-12.10-A211/2013-
  4. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beantragte Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall bereits aus begrifflicher Sicht auf der Freilandausweisung der gegenständlichen südlichen Fläche des antragsgegenständlichen Grundstückes ausscheide. Mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zl: B1060/2013-17, hob der Verfassungsgerichtshof diesen Bescheid der Landesregierung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf, nachdem er zuvor mit Erkenntnis vom 26.11.2015, Zl: V105/2015ua das Örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Altaussee in der vom Gemeinderat am 08.04.2009 beschlossenen Fassung 4.00, insoweit es für einen Teil des Grundstückes Nr. x eine Eignungszone für Naherholung mit der Zusatzwidmung „private Parkanlage“ festgelegt hatte, und auch den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Altaussee in der vom Gemeinderat am 25.02.2010 beschlossenen Fassung 4.00, insoweit er für einen Teil dieses Grundstückes die Widmung „Freiland – private Parkanlage“ festgelegt hatte, mangels vorangegangener Grundlagenforschung als gesetzwidrig aufgehoben hatte. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ist voranzustellen, dass aufgrund der Behebung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.08.2013 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2015 das mit 01.01.2014 in Kraft getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß § 3 Abs 4 VwGbk-ÜG nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Vorstellung berufen ist, weshalb diese vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weitergeführt wird. Der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ist voranzustellen, dass aufgrund der Behebung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.08.2013 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2015 das mit 01.01.2014 in Kraft getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß Paragraph 3, , Absatz 4, VwGbk-ÜG nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Vorstellung berufen ist, weshalb diese vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weitergeführt wird. Die hier maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) lautet (auszugsweise): § 18Paragraph 18 Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall

(1)Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
  1. die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan,
  2. die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad,
  3. die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und
  4. die zulässige Höhe der baulichen Anlagen. … § 18 Stmk. BauG stellt für die Festlegung von Bebauungsgrundlagen im Einzelfall ausdrücklich auf Grundstücke im Bauland ab. Paragraph 18, Stmk. BauG stellt für die Festlegung von Bebauungsgrundlagen im Einzelfall ausdrücklich auf Grundstücke im Bauland ab. Wie der Verfassungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 18.06.2015, Zl: E666/2015-2, und auch der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen haben, kann die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof keine Rechtswirkung auf frühere, durch den Normsetzungsgeber außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten, es sei denn, der Verordnung komme gegenüber der früheren, an sich weiterbestehenden Verordnung eine bloß ergänzende Bedeutung zu (z.B. VwGH 19.09.1995, Zl: 95/05/0233; 21.11.2000, Zl: 2000/05/0232; 24.06.2008, Zl: 2005/17/0262). Diese Einschränkung für den Fall, dass der Verordnung gegenüber der früheren, an sich weiterbestehenden Verordnung eine bloß ergänzende Bedeutung zukommt, liegt im Anlassfall aber nicht vor, weil durch die Revisionen 3.00 und 4.00 der Flächenwidmungsplan 2.00 hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Grundstückes Nr. x nicht ergänzt, sondern die Widmung geändert, dessen Bebaubarkeit eingeschränkt wurde. Wie der Verfassungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 18.06.2015, , Zl: E666/2015-2, und auch der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen haben, kann die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof keine Rechtswirkung auf frühere, durch den Normsetzungsgeber außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten, es sei denn, der Verordnung komme gegenüber der früheren, an sich weiterbestehenden Verordnung eine bloß ergänzende Bedeutung zu (z.B. VwGH 19.09.1995, Zl: 95/05/0233; 21.11.2000, Zl: 2000/05/0232; 24.06.2008, Zl: 2005/17/0262). Diese Einschränkung für den Fall, dass der Verordnung gegenüber der früheren, an sich weiterbestehenden Verordnung eine bloß ergänzende Bedeutung zukommt, liegt im Anlassfall aber nicht vor, weil durch die Revisionen 3.00 und 4.00 der Flächenwidmungsplan 2.00 hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Grundstückes Nr. x nicht ergänzt, sondern die Widmung geändert, dessen Bebaubarkeit eingeschränkt wurde. Daraus folgt, dass der Flächenwidmungsplan 2.00, der für das gegenständliche Grundstück die Widmung „Reines Wohngebiet“ bestimmt hatte, auch nach der Behebung des Flächenwidmungsplanes 4.00 mit Erkenntnis des VfGH vom 26.11.2015 für das Grundstück Nr. x keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und folglich derzeit überhaupt keine durch einen Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung gilt (siehe Hauer, Zur „Theorie vom weißen Fleck“, ecolex 1995). Da sohin das beschwerdegegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht als Bauland gewidmet ist, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung für die Festlegung von Bebauungsgrundlagen für den Einzelfall. Es war daher die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.17.134.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.