GVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin mit der Maßgaberömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n als der Spruch des Bescheides der belangten Behörde zu lauten hat: „Der Berufung der H M GmbH gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Laßnitzhöhe vom 18.12.2013 (GZ 612-1/Krachelberg/H/2013-De) wird
4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos behoben“.„Der Berufung der H M GmbH gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Laßnitzhöhe vom 18.12.2013 (GZ 612-1/Krachelberg/H/2013-De) wird
Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos behoben“. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Email vom 13.11.2012 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin der Marktgemeinde Laßnitzhöhe mit, dass sie beabsichtige, die Gemeindestraßen „Wöblingstraße“ sowie die Gemeindestraße „Krachelbergstraße“ für maximal 8 Wochen für ca. 470 LKW-Fuhren (Gesamttonnage inkl. LKW max. 38 Tonnen) zu benutzen. Sohin wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines Amtssachverständigengutachten mit Schreiben vom 18.09.2013 mitgeteilt, dass für die beabsichtigte Nutzung der zuvor genannten Gemeindestraßen ein Betrag von € 14.090,--
VG als Beitrag zu den Kosten der Straßenerhaltung erhoben worden sei und dieser als einvernehmlicher Pauschalbetrag zur Vorschreibung gelange.Mit Email vom 13.11.2012 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin der Marktgemeinde Laßnitzhöhe mit, dass sie beabsichtige, die Gemeindestraßen „Wöblingstraße“ sowie die Gemeindestraße „Krachelbergstraße“ für maximal 8 Wochen für ca. 470 LKW-Fuhren (Gesamttonnage inkl. LKW max. 38 Tonnen) zu benutzen. Sohin wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines Amtssachverständigengutachten mit Schreiben vom 18.09.2013 mitgeteilt, dass für die beabsichtigte Nutzung der zuvor genannten Gemeindestraßen ein Betrag von € 14.090,--
Paragraph 19, LStVG als Beitrag zu den Kosten der Straßenerhaltung erhoben worden sei und dieser als einvernehmlicher Pauschalbetrag zur Vorschreibung gelange. Die Beschwerdeführerin teilte sohin mit Schreiben vom 04.10.2013 mit, dass sie mit der Vorschreibung nicht einverstanden sei, da die Voraussetzungen nach § 2 StrEBVO nicht erfüllt seien. Gleichzeitig legte sie ein Protokoll über die durchgeführten Fahrten im Zeitraum 11.03.2013 bis 29.08.2013 vor, dem die genaue Anzahl an Fahrten zu entnehmen sei.Die Beschwerdeführerin teilte sohin mit Schreiben vom 04.10.2013 mit, dass sie mit der Vorschreibung nicht einverstanden sei, da die Voraussetzungen nach Paragraph 2, StrEBVO nicht erfüllt seien. Gleichzeitig legte sie ein Protokoll über die durchgeführten Fahrten im Zeitraum 11.03.2013 bis 29.08.2013 vor, dem die genaue Anzahl an Fahrten zu entnehmen sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde Laßnitzhöhe vom 18.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin
VG) iVm. der Straßenerhaltungsbeitragsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.04.2008 (in der Folge: StrEBVO) eine angemessene Beitragsleistung zu den Kosten der Straßenerhaltung für die Gemeindestraße Wöblingstraße und Krachelbergstraße im Ausmaß von € 25.848,79 vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde Laßnitzhöhe vom 18.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 19 und Paragraph 20, des Stmk. Landes- Straßenverwaltungs-gesetzes (in der Folge: LStVG) in Verbindung mit der Straßenerhaltungsbeitragsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.04.2008 (in der Folge: StrEBVO) eine angemessene Beitragsleistung zu den Kosten der Straßenerhaltung für die Gemeindestraße Wöblingstraße und Krachelbergstraße im Ausmaß von € 25.848,79 vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Laßnitzhöhe vom 18.03.2015
4 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass über die Leistung eines Beitrages für die Abnützung der Straße zunächst Verhandlungen über eine gütliche Vereinbarung stattgefunden hätten, jedoch habe die Beschwerdeführerin der Marktgemeinde mitgeteilt, dass die geführten Verhandlungen hinsichtlich der Benützung der Gemeindestraße gescheitert seien. Aus diesem Grund sei ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit eingebracht worden. Daraufhin habe der Bürgermeister der Marktgemeinde Laßnitzhöhe den bekämpften Bescheid erlassen. In der Begründung des Bescheides habe der Bürgermeister dargelegt, dass die gegenständlichen Gemeindestraßen von Amtssachverständigen des Landes Steiermark der Lastklasse VI zuzuordnen seien.
EBVO seien Straßen mit der Lastklasse VI mit einem Wert für den durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr von 30 Fahrten ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Laßnitzhöhe vom 18.03.2015
Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass über die Leistung eines Beitrages für die Abnützung der Straße zunächst Verhandlungen über eine gütliche Vereinbarung stattgefunden hätten, jedoch habe die Beschwerdeführerin der Marktgemeinde mitgeteilt, dass die geführten Verhandlungen hinsichtlich der Benützung der Gemeindestraße gescheitert seien. Aus diesem Grund sei ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit eingebracht worden. Daraufhin habe der Bürgermeister der Marktgemeinde Laßnitzhöhe den bekämpften Bescheid erlassen. In der Begründung des Bescheides habe der Bürgermeister dargelegt, dass die gegenständlichen Gemeindestraßen von Amtssachverständigen des Landes Steiermark der Lastklasse römisch sechs zuzuordnen seien.
Paragraph 2, der StrEBVO seien Straßen mit der Lastklasse römisch sechs mit einem Wert für den durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr von 30 Fahrten ausgewiesen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Laßnitzhöhe habe aufgrund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin angenommen, dass an insgesamt acht Tagen im August 2013 der Grenzwert für den durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr überschritten worden sei und aus diesem Grund alle Kriterien für eine Vorschreibung eines Straßenerhaltungsbeitrages als erfüllt gelten würden. Die Berufungsbehörde sei nicht der Ansicht – wie dies die Beschwerdeführerin in der Berufung vorbringe – dass es sich bei dem in § 2 StrEBVO verwendeten Text um einen sogenannten „unbestimmten Gesetzestext“ handeln würde. Der Wortlaut „durchschnittlicher täglicher LKW-Verkehr“ sage eindeutig, dass der Durchschnitt des LKW-Verkehrs sich auf einen einzelnen Tag beziehe. Insofern erblicke die Berufungsbehörde zwischen dem in § 2 StrEBVO normierten Wortlaut und dem vom Berufungswerber hypothetisch aufgestellten Wortlaut „tatsächlicher täglicher LKW-Verkehr“ keinen Widerspruch. Die Berufungsbehörde sei nicht der Ansicht – wie dies die Beschwerdeführerin in der Berufung vorbringe – dass es sich bei dem in Paragraph 2, StrEBVO verwendeten Text um einen sogenannten „unbestimmten Gesetzestext“ handeln würde. Der Wortlaut „durchschnittlicher täglicher LKW-Verkehr“ sage eindeutig, dass der Durchschnitt des LKW-Verkehrs sich auf einen einzelnen Tag beziehe. Insofern erblicke die Berufungsbehörde zwischen dem in Paragraph 2, StrEBVO normierten Wortlaut und dem vom Berufungswerber hypothetisch aufgestellten Wortlaut „tatsächlicher täglicher LKW-Verkehr“ keinen Widerspruch. In § 2 der zitierten Verordnung sei daher die Nominierung eines „Beobachtungszeitraumes“, wie die Berufungswerberin meine, gar nicht erforderlich. Es gehe daher die Forderung, wonach der Bürgermeister in seinem Bescheid den gesamten Zeitraum der Benützung der gegenständlichen Wegstrecke für die Beurteilung der Voraussetzung der Vorschreibung hätte heranziehen müssen, ins Leere. In Paragraph 2, der zitierten Verordnung sei daher die Nominierung eines „Beobachtungszeitraumes“, wie die Berufungswerberin meine, gar nicht erforderlich. Es gehe daher die Forderung, wonach der Bürgermeister in seinem Bescheid den gesamten Zeitraum der Benützung der gegenständlichen Wegstrecke für die Beurteilung der Voraussetzung der Vorschreibung hätte heranziehen müssen, ins Leere. Der Bürgermeister sei daher zu der Annahme berechtigt gewesen, dass an den acht Tagen im August 2013 der Grenzwert für den durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr, der für die Lastklasse VI mit maximal 30 Fahrten ausgewiesen sei, überschritten worden sei. Die Vorschreibung des Straßenerhaltungsbeitrages, wie sie der Bürgermeister in seinem Bescheid vorgenommen habe, sei daher zu Recht erfolgt. Da zur Folge der Berufung lediglich die Auslegung des § 2 der StrEBVO strittig gewesen sei, sei auf das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale aufgrund der zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht einzugehen gewesen. Der Bürgermeister sei daher zu der Annahme berechtigt gewesen, dass an den acht Tagen im August 2013 der Grenzwert für den durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr, der für die Lastklasse römisch sechs mit maximal 30 Fahrten ausgewiesen sei, überschritten worden sei. Die Vorschreibung des Straßenerhaltungsbeitrages, wie sie der Bürgermeister in seinem Bescheid vorgenommen habe, sei daher zu Recht erfolgt. Da zur Folge der Berufung lediglich die Auslegung des Paragraph 2, der StrEBVO strittig gewesen sei, sei auf das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale aufgrund der zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht einzugehen gewesen. Gegen diesen Berufungsbescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass
EBVO bei Straßen für die Lastklasse VI ein „durchschnittlicher täglicher LKW-Verkehr“ von 30 Fahrzeugen möglich sei, ohne dass es zu einer Beitragsleistung kommen würde. Die belangte Behörde nehme jedoch aufgrund der durch die Berufungswerberin am 04.10.2013 übermittelten Aufstellung irrigerweise an, dass an bestimmten Tagen im August des Jahres 2013 die zulässige Höchstgrenze überschritten worden sei. Gegen diesen Berufungsbescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass
Paragraph 2, StrEBVO bei Straßen für die Lastklasse römisch sechs ein „durchschnittlicher täglicher LKW-Verkehr“ von 30 Fahrzeugen möglich sei, ohne dass es zu einer Beitragsleistung kommen würde. Die belangte Behörde nehme jedoch aufgrund der durch die Berufungswerberin am 04.10.2013 übermittelten Aufstellung irrigerweise an, dass an bestimmten Tagen im August des Jahres 2013 die zulässige Höchstgrenze überschritten worden sei. Nach dem Wortlaut der anzuwendenden Verordnung müsse jedoch der durchschnittliche und nicht der tatsächliche tägliche LKW-Verkehr herangezogen werden. Hätte die belangte Behörde den, wie in der Verordnung ausdrücklich angeführt, durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr zur Überprüfung herangezogen, hätte diese zum Schluss kommen müssen, dass – über den gesamten Zeitraum der Benutzung der gegenständlichen Wegstrecke – die Berufungswerberin in diesem Zeitraum das zulässige Höchstmaß NICHT überschritten habe. Im Übrigen handle es sich bei dem in § 2 StrEBVO verwendeten Text um einen sogenannten unbestimmten Gesetzestext. Dieser wäre von der belangten Behörde nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach den im Gesetz auffindbaren Wertungsrichtlinien auszufüllen und in einer der Kontrolle durch die Gerichtshöfe zugänglichen – daher schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren – Weise im Einzelfall zu konkretisieren gewesen (VwGH 2000/10/0121). Ein unbestimmter Gesetzesbegriff wäre nur dann im Lichte des Art. 18 B-VG unbedenklich, wenn eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall möglich wäre, was auch hier nicht der Fall sei. Dem § 2 StrEBVO fehle es schlichtweg an der Festlegung eines Beobachtungszeitraumes. Im Übrigen handle es sich bei dem in Paragraph 2, StrEBVO verwendeten Text um einen sogenannten unbestimmten Gesetzestext. Dieser wäre von der belangten Behörde nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach den im Gesetz auffindbaren Wertungsrichtlinien auszufüllen und in einer der Kontrolle durch die Gerichtshöfe zugänglichen – daher schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren – Weise im Einzelfall zu konkretisieren gewesen (VwGH 2000/10/0121). Ein unbestimmter Gesetzesbegriff wäre nur dann im Lichte des Artikel 18, B-VG unbedenklich, wenn eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall möglich wäre, was auch hier nicht der Fall sei. Dem Paragraph 2, StrEBVO fehle es schlichtweg an der Festlegung eines Beobachtungszeitraumes. Der hier in Rede stehende § 2 StrEBVO könne nur so ausgelegt werden, dass die Berechnung des durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehrs über den gesamten Zeitraum, in dem der jeweilige Nutzer das Straßenstück nutze, vorgenommen werden könne, da der Gesetzgeber ansonsten für die Berechnung die Wortfolge „tatsächlicher täglicher LKW-Verkehr“ gewählt hätte bzw. jedenfalls wählen hätte müssen, um im gegenständlichen Fall die Beitragspflicht auszulösen. Der hier in Rede stehende Paragraph 2, StrEBVO könne nur so ausgelegt werden, dass die Berechnung des durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehrs über den gesamten Zeitraum, in dem der jeweilige Nutzer das Straßenstück nutze, vorgenommen werden könne, da der Gesetzgeber ansonsten für die Berechnung die Wortfolge „tatsächlicher täglicher LKW-Verkehr“ gewählt hätte bzw. jedenfalls wählen hätte müssen, um im gegenständlichen Fall die Beitragspflicht auszulösen. Auch der Wortlaut des § 19 Abs. 1 LStVG spreche gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 2 StrEBVO, da die Beitragspflicht nur dann entstehe, wenn „dauernd oder vorübergehend“ die Straße in größerem Maß in Anspruch genommen werde. Dies bedeute, dass nicht der tatsächlich täglich anfallende LKW-Verkehr als Grundlage herangezogen werden dürfe (gesetzwidrige Verordnungsauslegung), sondern die belangte Behörde den gesamten Zeitraum der Benutzung der Straße durch die Berufungswerberin als Beobachtungszeitraum für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 StrEBVO heranziehen hätte müssen. Auch der Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, LStVG spreche gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Paragraph 2, StrEBVO, da die Beitragspflicht nur dann entstehe, wenn „dauernd oder vorübergehend“ die Straße in größerem Maß in Anspruch genommen werde. Dies bedeute, dass nicht der tatsächlich täglich anfallende LKW-Verkehr als Grundlage herangezogen werden dürfe (gesetzwidrige Verordnungsauslegung), sondern die belangte Behörde den gesamten Zeitraum der Benutzung der Straße durch die Berufungswerberin als Beobachtungszeitraum für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 2, StrEBVO heranziehen hätte müssen. Nachdem die belangte Behörde selbst vor allem den Monat August 2013 als Beobachtungszeitraum herangezogen habe, würde sich ein monatlicher durchschnittlicher täglicher LKW-Verkehr – nach den Vorstellungen der belangten Behörde – von: 143 Fuhren x 2 = 286 Fahrten / 31 Tage = durchschnittlich täglich 9 Fahrten, ergeben. Die vom Gesetzeswortlaut geforderten 30 Fahrten seien somit auch in diesem Fall bei Weitem unterschritten. Über den gesamten Benützungszeitraum März bis August wären es deutlich noch weniger als durchschnittlich neun Fahrten pro Tag gewesen. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchzuführen. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 28.05.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin fand am 25.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin entschuldigt nicht teilnahm. Aufgrund des Verfahrensaktes der belangten Behörde werden in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen folgende Feststellungen der Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde E. Im Zeitraum 11.03.2013 bis 29.08.2013 hat die Beschwerdeführerin die Gemeindestraßen Wöblingstraße sowie Krachelbergstraße, mit Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in Anspruch genommen und zwar an insgesamt 29 Tagen (siehe Aufstellung vom 04.10.2013). An acht Tagen im August 2013 wurden von der Beschwerdeführerin mehr als 30 LKW-Fahrten pro Tag durchgeführt. Eine gütliche Einigung über eine Beitragsleistung zur Straßenerhaltung kam zwischen der Beschwerdeführerin und der Straßenverwaltung nicht zustande. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die oben getroffenen Feststellungen plausibel aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde ergeben und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des LStVG lauten auszugsweise wie folgt: § 19:Paragraph 19 :
VG kommt eine Beitragsleistung nur für Straßen in Betracht, bei denen – abhängig von der Lastklasse der Straße – durch die erhöhte Inanspruchnahme die Grenzwerte für den durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr überschritten werden.
Paragraph 2, LStVG kommt eine Beitragsleistung nur für Straßen in Betracht, bei denen – abhängig von der Lastklasse der Straße – durch die erhöhte Inanspruchnahme die Grenzwerte für den durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr überschritten werden. Bei der im Beschwerdefall maßgeblichen Lastklasse VI greift die Pflicht zur Beitragsleistung sohin dann, wenn auf einer Gemeindestraße der durchschnittliche tägliche LKW-Verkehr von 30 Fahrten mit Kraftfahrzeugen oder Kraftwagenzügen von mehr als 7,5 Tonnen überschritten wird. Bei der im Beschwerdefall maßgeblichen Lastklasse römisch sechs greift die Pflicht zur Beitragsleistung sohin dann, wenn auf einer Gemeindestraße der durchschnittliche tägliche LKW-Verkehr von 30 Fahrten mit Kraftfahrzeugen oder Kraftwagenzügen von mehr als 7,5 Tonnen überschritten wird. Rechtliche Würdigung: Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 19 LStVG iVm mit § 2 StrEBVO der Beschwerdeführerin einen Beitrag zur Erhaltung zu den Kosten der Straßenerhaltung im Ausmaß von € 25.848,79 vorgeschrieben, da diese an acht Tagen im August 2013 den durchschnittlichen Grenzwert von 30 Fahrten pro Tag überschritten hat.Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 19, LStVG in Verbindung mit mit Paragraph 2, StrEBVO der Beschwerdeführerin einen Beitrag zur Erhaltung zu den Kosten der Straßenerhaltung im Ausmaß von € 25.848,79 vorgeschrieben, da diese an acht Tagen im August 2013 den durchschnittlichen Grenzwert von 30 Fahrten pro Tag überschritten hat. Diese Vorgehensweise erweist sich im Lichte der oben angeführten Bestimmungen als nicht rechtskonform: Dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 2 StrEBVO ist zu entnehmen, dass eine größere Inanspruchnahme bzw. Abnützung einer Gemeindestraße dann vorliegt, wenn der Grenzwert des durchschnittlichen LKW-Verkehrs pro Tag überschritten wird. Der Durchschnitt ist ein Mittelwert, der als Quotient aus der Summe aller beobachteten Werte und der Anzahl der Werte definiert ist. Dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 2, StrEBVO ist zu entnehmen, dass eine größere Inanspruchnahme bzw. Abnützung einer Gemeindestraße dann vorliegt, wenn der Grenzwert des durchschnittlichen LKW-Verkehrs pro Tag überschritten wird. Der Durchschnitt ist ein Mittelwert, der als Quotient aus der Summe aller beobachteten Werte und der Anzahl der Werte definiert ist. Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutete dies, dass sich der durchschnittliche tägliche LKW-Verkehr der Beschwerdeführerin aus der Summe der LKW-Fahrten im Zeitraum 11.03.2013 bis 29.08.2013 dividiert durch die Anzahl der Tage im genannten Zeitraum ergibt (ob von Tagen oder Werktagen auszugehen ist, lässt der Normgeber offen). Vereinfacht dargestellt: eine Unternehmung hat in einer Woche (5 Werktage) die Straße am Montag mit 20 LKW-Fahrten, am Dienstag mit 10 LKW-Fahrten, am Mittwoch mit 5 LKW-Fahrten, am Donnerstag mit 0 LKW-Fahrten und am Freitag mit 35 LKW-Fahrten in Anspruch genommen. Daraus errechnet sich ein durchschnittlicher täglicher LKW-Verkehr von 14 Fahrten pro Werktag (20+10+5+0+35=70/5=14). Von einer übermäßigen Beanspruchung der Straße durch diese Unternehmung könnte in diesem Fall nicht gesprochen werden. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde demgegenüber keinen Durchschnittswert errechnet, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass im Monat August 2013 an acht Tagen der Wert (wohlgemerkt nicht Durchschnittswert) von 30 LKW-Fahrten pro Tag überschritten worden sei und sich daraus eine Beitragspflicht zur Straßenerhaltung für die Beschwerdeführerin ergebe. Umgelegt auf das zuvor dargestellte vereinfachte Beispiel würde diese Vorgehensweise bedeuten, dass die Unternehmung A, die einmal in der Woche 31 LKW-Fahrten pro Tag durchführt, zu einer Straßenbeitragsleistung herangezogen wird, während die Unternehmung B, die fünfmal in der Woche 30 LKW-Fahrten pro Tag durchführt, keinen Beitrag leisten müsste. Dieses Ergebnis erscheint im Hinblick darauf, dass die Unternehmung A die Gemeindestraße in einer Woche mit insgesamt 31 LKW-Fahrten und die Unternehmung B die Gemeindestraße in einer Woche mit insgesamt 150 LKW-Fahrten in Anspruch genommen hat, wenig einleuchtend. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im Monat August 2013 die betreffenden Gemeindestraßen tatsächlich an acht Tagen mit mehr als 30 LKW-Fahrten in Anspruch genommen wurden. Eine durchschnittliche Betrachtung der LKW-Fahrten durch die Beschwerdeführerin im August ergibt jedoch, dass der zulässige durchschnittliche Grenzwert
EBVO nicht annähernd erreicht wurde: Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im Monat August 2013 die betreffenden Gemeindestraßen tatsächlich an acht Tagen mit mehr als 30 LKW-Fahrten in Anspruch genommen wurden. Eine durchschnittliche Betrachtung der LKW-Fahrten durch die Beschwerdeführerin im August ergibt jedoch, dass der zulässige durchschnittliche Grenzwert
Paragraph 2, StrEBVO nicht annähernd erreicht wurde: Ausgehend von insgesamt 286 Fahrten im Monat August 2013 würde dies bei einer durchnittlichen Betrachtung der Fahrten, einen Durchschnittswert von 9 Fahrten pro Tag oder 13 Fahrten pro Werktag im Monat August ergeben. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin in dem von der belangten Behörde herangezogenen Zeitraum (August 2013), die Gemeindestraßen jedenfalls nicht in größerem Ausmaß im Sinne der Bestimmungen des § 19 LStVG iVm § 2 StrEBVO in Anspruch genommen hat.Ausgehend von insgesamt 286 Fahrten im Monat August 2013 würde dies bei einer durchnittlichen Betrachtung der Fahrten, einen Durchschnittswert von 9 Fahrten pro Tag oder 13 Fahrten pro Werktag im Monat August ergeben. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin in dem von der belangten Behörde herangezogenen Zeitraum (August 2013), die Gemeindestraßen jedenfalls nicht in größerem Ausmaß im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 19, LStVG in Verbindung mit Paragraph 2, StrEBVO in Anspruch genommen hat. Ob die Gemeindestraßen im Monat August 2013 insgesamt betrachtet in keinem höherem Maße beansprucht wurden, ist damit allerdings nicht gesagt. Die in der StrEBVO normierten Grenzwerte beziehen sich nämlich auf den durchschnittlichen (Gesamt-)LKW-Verkehr auf einer Straße mit einer bestimmten Lastklasse und nicht auf den durchschnittlichen LKW-Verkehr einer Unternehmung im Sinne des § 19 LStVG. Daraus folgt, dass für die Errechnung des durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehrs auf der Straße, die Gesamtbeanspruchung der betreffenden Straße erhoben werden muss und nicht isoliert die durchschnittliche Beanspruchung der Straße durch eine Unternehmung. Wie dies in der Praxis bewerkstelligt werden soll, lässt der Normgeber offen (Stichwort: Verkehrszählung, Verkehrskontrollen zur Registrierung des Gesamtgewichtes der fahrenden LKW).Die in der StrEBVO normierten Grenzwerte beziehen sich nämlich auf den durchschnittlichen (Gesamt-)LKW-Verkehr auf einer Straße mit einer bestimmten Lastklasse und nicht auf den durchschnittlichen LKW-Verkehr einer Unternehmung im Sinne des Paragraph 19, LStVG. Daraus folgt, dass für die Errechnung des durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehrs auf der Straße, die Gesamtbeanspruchung der betreffenden Straße erhoben werden muss und nicht isoliert die durchschnittliche Beanspruchung der Straße durch eine Unternehmung. Wie dies in der Praxis bewerkstelligt werden soll, lässt der Normgeber offen (Stichwort: Verkehrszählung, Verkehrskontrollen zur Registrierung des Gesamtgewichtes der fahrenden LKW). Dies führt wiederum unweigerlich zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine Gemeindestraße beispielsweise von zwei Unternehmungen in Anspruch genommen wird und deren LKW-Fahrten für sich betrachtet unter dem gebotenen durchschnittlichen Grenzwert bleiben, die Summe der LKW-Fahrten beider Unternehmungen den Grenzwert jedoch überschreitet. Noch unklarer wird die Rechtslage, wenn man bedenkt, dass eine Gemeindestraße der Lastklasse VI hochgerechnet auf ein Jahr mit durchschnittlich 10.950 LKW-Fahrten befahren werden kann, ohne in größerem Ausmaße in Anspruch genommen worden zu sein. Noch unklarer wird die Rechtslage, wenn man bedenkt, dass eine Gemeindestraße der Lastklasse römisch sechs hochgerechnet auf ein Jahr mit durchschnittlich 10.950 LKW-Fahrten befahren werden kann, ohne in größerem Ausmaße in Anspruch genommen worden zu sein. Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass man die durch die Beschwerdeführerin durchgeführten LKW-Fahrten in den Monaten März bis August 2013 mit sämtlichen LKW-Fahrten, die durch andere Unternehmungen im Jahr 2013 durchgeführt wurden, zunächst aufsummieren und dann durch 365 Tage dividieren müsste, um einen täglichen Durchschnittswert der Inanspruchnahme der Gemeindestraße zu erhalten. Aufgrund der derzeit maßgeblichen Rechtslage würde eine Beitragspflicht zur Straßenerhaltung aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nur dann ausgelöst werden, wenn dieses Ergebnis den Grenzwert von 10.950 LKW-Fahrten übersteigt, andernfalls wäre die Gemeindestraße nicht in hohem Maß beansprucht worden. Da die gebotenen Feststellungen für den Gegenstandsfall weder von der belangten Behörde noch vom Landesverwaltungsgericht im Nachhinein getroffen werden können, kann eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglich aufgeworfenen Rechtsfragen unterbleiben. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2013 bis August 2013 den Grenzwert für den durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr überschritten hat, da eine Überschreitung der Grenzwerte in diesem Zeitraum durch ein geringes Gesamtverkehrsaufkommen im Jahr 2013 (Stichwort: 10.950 LKW-Fahrten) kompensiert werden würde. Umgekehrt wäre bei einer Gesamtüberschreitung des durchschnittlichen Jahreswertes, eine Aufschlüsselung der Beitragspflichten auf jene Unternehmungen, die die betreffenden Gemeindestraßen in Anspruch genommen haben, mangels entsprechender Regelung, praktisch nicht durchführbar. Insgesamt betrachtet, hat die Beschwerdeführerin die durchschnittlich gebotenen Grenzwerte von LKW-Fahrten mit Kraftfahrzeugen von mehr als 7,5 Tonnen in dem von der belangten Behörde herangezogenen Zeitraum August 2013 – für sich allein betrachtet – jedenfalls nicht überschritten, weshalb sich die gegenständliche Vorschreibung einer Beitragsleistung zur Straßenerhaltung als nicht rechtskonform erweist. Der Beschwerde war daher
GVG Folge zu geben und der Spruch des Bescheides der belangten Behörde entsprechend abzuändern.Der Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge zu geben und der Spruch des Bescheides der belangten Behörde entsprechend abzuändern. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.32.1581.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.