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{'item': 'LVwG 52.28-3354/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.02.2016 GeschäftszahlLVwG 52.28-3354/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der Fa. K GmbH, FN xx, vertreten durch Dr. D K, Öffentlicher Notar, MGasse, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16.07.2015, GZ: 8.4-K-100/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Eingabe vom 18.06.2015 beantragte der Vertragserrichter Dr. D K, Öffentlicher Notar in M den Kaufvertrag, mit dem Herr V B aus H der Beschwerdeführerin eine erst zu vermessende Teilfläche seines Grundstückes Nr. x im Ausmaß von ca. 6.600 m² zum vereinbarten Kaufpreis von € 123,00/m², (für den Fall, dass die Bebauungsdichte nicht wie angestrebt 0,4 sondern auf 0,6 zum Zeitpunkt der Voraussetzungen der Überweisung des Kaufpreises erhöht wird, ein Quadratmeterpreis von € 129,00) verkaufen will, namens der Vertragsparteien gemäß § 2 StGVG grundverkehrsbehördlich zu bestätigen. Er gab bekannt, dass der Grundstücksteil im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde H im Aufschließungsgebiet mit dem Erfordernis der Erstellung eines Bebauungsplanes im öffentlichen Interesse der Gemeinde in der Kategorie „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,4 liegt. Außerdem wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück ein Bauprojekt auszuführen, wobei die Aufschließungserfordernisse im Rahmen der Realisierung des Bauprojektes verwirklicht werden. Mit Kundmachung vom 22.06.2015, GZ: 8.4-K-100/2015, hat die belangte Behörde gemäß § 8a Abs 2 StGVG den Kaufvertrag bekannt gemacht. Nach Ablauf der ergebnislos verstrichenen Meldefrist hat die belangte Behörde die begehrte grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt und die Kosten gemäß Tarifpost 84 Landesverwaltungsabgabenverordnung 2014 vorgeschrieben. Mit Eingabe vom 18.06.2015 beantragte der Vertragserrichter Dr. D K, Öffentlicher Notar in M den Kaufvertrag, mit dem Herr römisch fünf B aus H der Beschwerdeführerin eine erst zu vermessende Teilfläche seines Grundstückes Nr. x im Ausmaß von ca. 6.600 m² zum vereinbarten Kaufpreis von € 123,00/m², (für den Fall, dass die Bebauungsdichte nicht wie angestrebt 0,4 sondern auf 0,6 zum Zeitpunkt der Voraussetzungen der Überweisung des Kaufpreises erhöht wird, ein Quadratmeterpreis von € 129,00) verkaufen will, namens der Vertragsparteien gemäß Paragraph 2, StGVG grundverkehrsbehördlich zu bestätigen. Er gab bekannt, dass der Grundstücksteil im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde H im Aufschließungsgebiet mit dem Erfordernis der Erstellung eines Bebauungsplanes im öffentlichen Interesse der Gemeinde in der Kategorie „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,4 liegt. Außerdem wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück ein Bauprojekt auszuführen, wobei die Aufschließungserfordernisse im Rahmen der Realisierung des Bauprojektes verwirklicht werden. Mit Kundmachung vom 22.06.2015, GZ: 8.4-K-100/2015, hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, StGVG den Kaufvertrag bekannt gemacht. Nach Ablauf der ergebnislos verstrichenen Meldefrist hat die belangte Behörde die begehrte grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt und die Kosten gemäß Tarifpost 84 Landesverwaltungsabgabenverordnung 2014 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die K GmbH rechtzeitig Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass das Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits als Aufschließungsgebiet – Allgemeines Wohngebiet im Flächenwidmungsplan ausgewiesen gewesen sei. Eine Genehmigung nach § 8a StGVG sei daher nicht erforderlich. Es hätte lediglich die Bestätigung gemäß § 2 Abs 2 StGVG erteilt werden müssen. Aus diesem Grunde sei auch die Gebühr nach Tarifpost A Z 3 (offensichtlich gemeint der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2014) vorzuschreiben gewesen. Es wurde der Antrag auf „Berichtigung“ im Sinne der Beschwerde gestellt, eine Kopie des Kaufvertrages und der Baulandbestätigung beigeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die K GmbH rechtzeitig Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass das Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits als Aufschließungsgebiet – Allgemeines Wohngebiet im Flächenwidmungsplan ausgewiesen gewesen sei. Eine Genehmigung nach Paragraph 8 a, StGVG sei daher nicht erforderlich. Es hätte lediglich die Bestätigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, StGVG erteilt werden müssen. Aus diesem Grunde sei auch die Gebühr nach Tarifpost A Ziffer 3, (offensichtlich gemeint der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2014) vorzuschreiben gewesen. Es wurde der Antrag auf „Berichtigung“ im Sinne der Beschwerde gestellt, eine Kopie des Kaufvertrages und der Baulandbestätigung beigeschlossen. In der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Voraussetzungen zur Vollwertigerklärung als Bauland für das gegenständliche Grundstück noch nicht vorliegen. Er habe auch die Erfahrung gemacht, dass selbst wenn die Voraussetzungen zur Vollwertigerklärung vorliegen, die Gemeinden den Flächenwidmungsplan nicht mehr ändern würden, sondern das Aufschließungsgebiet bis zur nächsten Revision des Flächenwidmungsplans aufrecht bleibe. Bis es verbaut werde, werde das Kaufgrundstück, um ein Verwildern zu vermeiden, weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Beantragt sei, wie auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 2 Abs 2 StGVG. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass Grundverkehrsanträge häufig gemäß § 2 Abs 2 und alternativ gemäß § 8 bzw. gemäß § 8a StGVG gestellt werden, was hier nicht der Fall war. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzte, dass der Antrag auf Feststellung, dass kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des StGVG vorliegt, deswegen gestellt wurde, um eine Bestätigung für das Grundbuch zu erhalten. Er ersuchte der Beschwerde Folge zu geben und verwies darauf, dass ohne grundverkehrsbehördliche Entscheidung die Durchführung des Vertrages im Grundbuch nicht möglich sei und ersuchte um rasche Entscheidung. In der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Voraussetzungen zur Vollwertigerklärung als Bauland für das gegenständliche Grundstück noch nicht vorliegen. Er habe auch die Erfahrung gemacht, dass selbst wenn die Voraussetzungen zur Vollwertigerklärung vorliegen, die Gemeinden den Flächenwidmungsplan nicht mehr ändern würden, sondern das Aufschließungsgebiet bis zur nächsten Revision des Flächenwidmungsplans aufrecht bleibe. Bis es verbaut werde, werde das Kaufgrundstück, um ein Verwildern zu vermeiden, weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Beantragt sei, wie auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz 2, StGVG. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass Grundverkehrsanträge häufig gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und alternativ gemäß Paragraph 8, bzw. gemäß Paragraph 8 a, StGVG gestellt werden, was hier nicht der Fall war. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzte, dass der Antrag auf Feststellung, dass kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des StGVG vorliegt, deswegen gestellt wurde, um eine Bestätigung für das Grundbuch zu erhalten. Er ersuchte der Beschwerde Folge zu geben und verwies darauf, dass ohne grundverkehrsbehördliche Entscheidung die Durchführung des Vertrages im Grundbuch nicht möglich sei und ersuchte um rasche Entscheidung. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß , Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. Bestehen Zweifel, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, darüber gemäß § 2 Abs 3 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl 1993/137 idF LGBl 2015/47, zu entscheiden. Bestehen Zweifel, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach Paragraph 5, erwerben soll, darüber gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl 1993/137 in der Fassung LGBl 2015/47, zu entscheiden. III.römisch drei. Erwägungen: In dem der Beschwerde vorausgehenden Verwaltungsverfahren hat die Erwerberin eines in einem Aufschließungsgebiet nach dem rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Ortsgemeinde liegenden Grundstücksteils ersucht „zu bestätigen“, dass eine Genehmigung gemäß § 2 StGVG nicht erforderlich ist. Dieses Anbringen ist im vorliegenden Zusammenhang, nämlich der Kopie der Bestätigung aus dem Flächenwidmungsplan, die beigelegt war, so zu werten, dass ein Antrag gemäß § 2 Abs 3 StGVG gestellt wurde. Daher war die Grundverkehrsbehörde berechtigt darüber mit Bescheid zu entscheiden, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Grundverkehrsrechtes vorliegt. Nicht ermächtigt war sie aufgrund dieses Antrags eine Entscheidung gemäß § 8a StGVG zu treffen, da für eine solche Erledigung ein Antrag gemäß § 7 StGVG zu stellen gewesen wäre. Wie die belangte Behörde auch selbst in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ausführt, war ein solcher Antrag aber tatsächlich nicht gestellt. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist. Von der Behörde kann grundsätzlich nur über etwas abgesprochen werden, das überhaupt beantragt wurde. Insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages des jeweiligen Antragstellers gebunden. Es ist ihr auch verwehrt einseitig von diesem abzuweichen (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120). Wurde von der Behörde ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrages erlassen, so ist der Bescheid rechtwidrig und vom Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).In dem der Beschwerde vorausgehenden Verwaltungsverfahren hat die Erwerberin eines in einem Aufschließungsgebiet nach dem rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Ortsgemeinde liegenden Grundstücksteils ersucht „zu bestätigen“, dass eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, StGVG nicht erforderlich ist. Dieses Anbringen ist im vorliegenden Zusammenhang, nämlich der Kopie der Bestätigung aus dem Flächenwidmungsplan, die beigelegt war, so zu werten, dass ein Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz 3, StGVG gestellt wurde. Daher war die Grundverkehrsbehörde berechtigt darüber mit Bescheid zu entscheiden, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Grundverkehrsrechtes vorliegt. Nicht ermächtigt war sie aufgrund dieses Antrags eine Entscheidung gemäß Paragraph 8 a, StGVG zu treffen, da für eine solche Erledigung ein Antrag gemäß Paragraph 7, StGVG zu stellen gewesen wäre. Wie die belangte Behörde auch selbst in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ausführt, war ein solcher Antrag aber tatsächlich nicht gestellt. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist. Von der Behörde kann grundsätzlich nur über etwas abgesprochen werden, das überhaupt beantragt wurde. Insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages des jeweiligen Antragstellers gebunden. Es ist ihr auch verwehrt einseitig von diesem abzuweichen vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120). Wurde von der Behörde ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrages erlassen, so ist der Bescheid rechtwidrig und vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343). Der vorliegenden Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid durch ersatzlose Aufhebung aus dem Rechtsbestand zu entfernen. In der Folge ist die Grundverkehrsbehörde verpflichtet einen Bescheid gemäß § 2 Abs 3 StGVG aufgrund des vorliegenden noch unerledigten Antrages der Beschwerdeführerin vom 18.06.2015 protokolliert zu GZ 8.4-K-100 zu erlassen. Der vorliegenden Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid durch ersatzlose Aufhebung aus dem Rechtsbestand zu entfernen. In der Folge ist die Grundverkehrsbehörde verpflichtet einen Bescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 3, StGVG aufgrund des vorliegenden noch unerledigten Antrages der Beschwerdeführerin vom 18.06.2015 protokolliert zu GZ 8.4-K-100 zu erlassen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.52.28.3354.2015

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