RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.02.2016 GeschäftszahlLVwG 80.38-3524/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Säumnisbeschwerde (unrichtig bezeichnet als „Devolutionsantrag“) von Herrn J F den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Bernhard Peter Lindner über die Säumnisbeschwerde (unrichtig bezeichnet als „Devolutionsantrag“) von Herrn J F den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 08.06.2015 wurde von Seiten des Herrn J F (im Folgenden Beschwerdeführer) folgendes Ersuchen beim Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch (im Folgenden belangte Behörde) eingebracht: „Im letzten gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch ist das abbruchreife Kellerrohbauwerk wohl bewusst heraus genommen worden, das in der freien Natur im Landschaftsschutzgebiet Nr. 47 aber immer noch vorhanden ist. Ohne Landschaftsschutzbewilligung und ohne Baubewilligung auf Grst. x, KG M. Auf den letzten gültig erstellten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch wurde uns keine rechtlich mündliche Stellungnahme am 29.05.2015 im Gemeindeamt auf unsere als Beweis zur Einsicht vorgelegten Dokumente Antwort gegeben. Warum wurde das einsturz gefährdete Kellerrohbauwerk im Freiland Landschaftsschutzgebiet Nr. 47 auf Grst. x KG M noch vorhanden ist, ohne Naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne Baubewilligung aus dem letzt gültigen Flächenwidmungsplan (Erhalten am 27.11.2014 von der Gemeinde Tillmitsch) bewußt heraus genommen. Im Flächenwidmungsplan davor (erhalten am 11.11.2014 Vermessung Legat und im Mappenblatt von der Gemeinde Tillmitsch erhalten am 27.11.2014) war er noch eingezeichnet? Warum wurde bewußt der Wald auf Grst. x KG M um den einsturzgefährdeten Kellerrohbauwerk (ohne Naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne Baubewilligung) aus den letzten gültigen Flächenwidmungsplan (erhalten am 27.11.2014) vom Gemeindeamt Tillmitsch herausgenommen. Aber er war im Flächenwidmungsplan davor (erhalten am 11.11.2014 Vermessung Legat) und Luftaufnahme 2009 und 2012 noch vorhanden? warum wurde bewußt im letzten gültigen Flächenwidmungsplan (erhalten vom Gemeindeamt Tillmitsch am 27.11.2014 ein Bauwerk, das es schon über zwei jahrzehnte überhaupt nicht mehr gibt, eingezeichnet. Sowie auf die letzten Luftbilder von 2009 und 2012 auch nicht gibt? Das Protokollbuch von 1981 – 1991 eine ganze Periode von Bürgermeister Herrn H fehlt! Laut Gemeinderat R seines Wissens hat es in seiner ganzen Periode NICHT gefehlt. Wie kann das Protokollbuch einer ganzen Periode verschwinden? Wann wurde eine Anzeige gemacht, dass das Prokotollbuch von 1981 – 1991 eine ganze Periode fehlt? Am 13.04.2015 ging meine Frau auf den eingeschotterten Weg (wo von der Gemeinde Tillmitsch, Schneestecken gesteckt und Schneeräumung durchgeführt wird) er wird von der Gemeinde Tillmitsch mit Gemeindegelendern von Mer Straße bis zum Haus D erhalten. Schon seit den einstimmigen Beschluß vom Gemeinderat Tillmitsch im Jahre 1979 bis jetzt
- Es wurde gegen meine Frau im Bezirksgericht eine Klage eingebracht. Warum macht das Gemeindeamt Tillmitsch die Wegerhaltung mit Gemeindegelendern? Aber wenn man auf den eingeschotterten Weg von der Merstraße Richtung D geht wird man geklagt (es gibt weder eine Verbotstafel noch einen anderen Hinweis das der Schotterweg nicht betretten werden darf!!! Ich J F stelle an den Gemeinderat Tillmitsch den: Antrag 1.) mir mittels Bescheid bekannt zu geben warum der letzte Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch gegen den Beweis beigegebenen Dokumenten falsch erstellt. Von wem? und warum? 2.) warum kann man geklagt werden wenn man auf dem eingeschotterten Weg von der Mer Straße bis zum Haus D geht, obwohl er von der Gemeinde Tillmitsch mit Gemeindegelendern erhalten wird? 3.) Warum kann ein Protokoll, die ganze Periode von Bürgermeister H verschwinden? 4.) Wann wurde eine Anzeige gemacht, dass das Protokollbuch von 1981 – 1991 eine ganze Periode von Bürgermeister H fehlt? 5.) Laut Protokollbuch vom 9.5.1980 gibt es 43 Bauwidmungen, davon hätten 22 Widmungen nicht erteilt werden dürfen laut Stmk. Landesregierung. Was geschah mit den 22 Bauwidmungen?Laut Protokollbuch vom 9.5.1980 gibt es 43 Bauwidmungen, davon hätten , 22 Widmungen nicht erteilt werden dürfen laut Stmk. Landesregierung. Was geschah mit den 22 Bauwidmungen? Ich J F stelle den Antrag dass jeden Gemeinderat dieser Antrag vom 8.6.2015 mit Beilagen vorgelegt wird.“ Mit Schreiben vom 10.12.2015 stellte der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag an die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 13, über den Antrag vom 08.06.2015 zu entscheiden. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 22.12.2015 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Mit Schreiben vom 08.06.2015 richtete der Beschwerdeführer diverse Auskunftsbegehren an den Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch (Beweis: Schreiben vom 08.06.2015). Zumal binnen sechs Monaten nach Stellung des Antrages keine Erledigung im Sinne des Beschwerdeführers erfolgte, wurde mit Schreiben vom 10.12.2015 ein Devolutionsantrag gestellt (Beweis: Schreiben vom 10.12.2015). Ein Antrag gemäß § 7 Abs 2 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz bezüglich des vermeintlich nichterteilten Auskunftsbegehrens wurde nicht gestellt (Beweis: Auskunft des Gemeinderates der Gemeinde Tillmitsch mit Schreiben vom 26.01.2016, Aktenlage).Ein Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz bezüglich des vermeintlich nichterteilten Auskunftsbegehrens wurde nicht gestellt (Beweis: Auskunft des Gemeinderates der Gemeinde Tillmitsch mit Schreiben vom 26.01.2016, Aktenlage). III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der als Devolutionsantrag bezeichneten Säuminisbeschwerde vom 10.12.
- Zumal es im gegenständlichen Fall um die Lösung einer Rechtsfrage geht, erübrigen sich weitere Ausführungen an dieser Stelle. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
- Allgemeines Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Das erkennende Gericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
- Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen Die entscheidungsrelevanten Normen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) lauten wie folgt: „§ 8 VwGVG
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes 1990 (im Folgenden Stmk. Auskunftspflichtgesetz) lauten wie folgt: „§ 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz
(1)Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.
(2)Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(3)Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht. „§ 2 Stmk. Auskunftspflichtgesetz
(1)Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.
(2)Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. „§ 3 Stmk. Auskunftspflichtgesetz
(1)Ein Auskunftsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden.
(2)Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.
(3)Geht aus einem mündlich oder telefonisch gestellten Auskunftsbegehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung seines Begehrens aufgetragen werden. Gleiches gilt für umfangreiche mündliche oder telefonische Auskunftsbegehren. Ist der Inhalt eines schriftlichen Auskunftsbegehrens unklar, so kann dem Auskunftswerber die Verbesserung seines Begehrens aufgetragen werden. Für die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung ist eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Verbesserung nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht. „§ 4 Stmk. Auskunftspflichtgesetz
(1)Die Auskunft kann erteilt werden - mündlich, - durch Einsichtgewährung (in Akten, auf einen Bildschirm und dergleichen), - schriftlich, - in jeder anderen technisch möglichen Form.
(2)Die Auskunft ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist.
(3)Wird in einem schriftlich eingebrachten Auskunftsbegehren glaubhaft gemacht, dass der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können, so ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.
(4)Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden. „§ 5 Stmk. Auskunftspflichtgesetz Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. „§ 6 Stmk. Auskunftspflichtgesetz
(1)Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.
(2)Die Auskunft darf verweigert werden,
- a)wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;
- b)wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann.
(3)Die Organe der durch Landesgesetzgebung geregelten beruflichen Vertretungen dürfen darüber hinaus Auskunft verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören. „§ 7 Stmk. Auskunftspflichtgesetz
(1)Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird (Hervorhebung durch das erkennende Gericht). Der Antrag muss das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(2)Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden (Hervorhebung durch das erkennende Gericht). Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:
(2)Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen , 3 Monaten schriftlich gestellt werden (Hervorhebung durch das erkennende Gericht). Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen: - grundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens; - wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, dass die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung; - wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, dass die Auskunft nicht innerhalb der im Paragraph 5, vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung; - wurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.
(3)Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4)Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:
- a)in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde
- b)in Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde
- c)in Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde
- d)in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde
- e)in Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
- f)in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde.
(5)Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, „§ 8 Stmk. Auskunftspflichtgesetz Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. „§ 9 Stmk. Auskunftspflichtgesetz Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.“ 3. Rechtliche Erwägungen: Zumal der Beschwerdeführer gewisse „Auskünfte“ von Seiten des Gemeinderates mit Schreiben vom 08.06.2015 erhalten möchte, wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark das diesbezügliche Ersuchen als Auskunftsbegehren im Sinne des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes gewertet. Wie sich aus § 7 Abs 2 Stmk. Auskunftspflichtgesetz entnehmen lässt, ist im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren nur dann ein Bescheid zu erlassen, wenn binnen 3 Monaten ab Auskunftsbegehren ein Antrag gestellt wird über die Verweigerung der Auskunft einen Bescheid zu erlassen. Wie sich aus Paragraph 7, Absatz 2, Stmk. Auskunftspflichtgesetz entnehmen lässt, ist im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren nur dann ein Bescheid zu erlassen, wenn binnen 3 Monaten ab Auskunftsbegehren ein Antrag gestellt wird über die Verweigerung der Auskunft einen Bescheid zu erlassen. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs 1 VwGVG ist die Verletzung der gesetzlich eingeräumten Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Damit ist die Säumnis bei der Erlassung von Bescheiden gemeint.Gegenstand einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist die Verletzung der gesetzlich eingeräumten Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Damit ist die Säumnis bei der Erlassung von Bescheiden gemeint. Zumal ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides aufgrund einer Auskunftsverweigerung nicht gestellt wurde, ist die belangte Behörde auch nicht säumig geworden und war der gestellte Devolutionsantrag, gemeint Säumnisbeschwerde, als unzulässig zurückzuweisen. Ein solcher Antrag ist naturgemäß erst nach dem Auskunftsbegehren – ab Einbringung des Auskunfts-begehrens – möglich und löst erst dieser die Entscheidungspflicht aus. Es darf darauf hingewiesen werden, dass ein solcher Antrag, zumal dieser binnen 3 Monaten ab Einbringung des Auskunftsbegehrens gestellt werden hätte müssen, nunmehr aufgrund des normierten Anspruchsverlustes (vgl. § 7 Abs 2 Stmk. Auskunftspflicht-gesetz) nicht mehr möglich ist.Zumal ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides aufgrund einer Auskunftsverweigerung nicht gestellt wurde, ist die belangte Behörde auch nicht säumig geworden und war der gestellte Devolutionsantrag, gemeint Säumnisbeschwerde, als unzulässig zurückzuweisen. Ein solcher Antrag ist naturgemäß erst nach dem Auskunftsbegehren – ab Einbringung des Auskunfts-begehrens – möglich und löst erst dieser die Entscheidungspflicht aus. Es darf darauf hingewiesen werden, dass ein solcher Antrag, zumal dieser binnen 3 Monaten ab Einbringung des Auskunftsbegehrens gestellt werden hätte müssen, nunmehr aufgrund des normierten Anspruchsverlustes vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Stmk. Auskunftspflicht-gesetz) nicht mehr möglich ist. Im Übrigen wurde versucht dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 08.06.2015 mit Schreiben des Bürgermeisters vom 03.07.2015 nachzukommen. Der Frage inwiefern der Beschwerdeführer diese Auskunft als Auskunftsverweigerung qualifiziert, muss aufgrund oben angeführter Ausführungen nicht näher nachgegangen werden. Für künftige Auskunftsbegehren sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass das Verfahren nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz nicht dazu dient, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eine Verwaltungsbehörde aufzuzeigen und zu überprüfen (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Nur gesichertes Wissen, sei es im Tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich, kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139). Für künftige Auskunftsbegehren sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass das Verfahren nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz nicht dazu dient, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eine Verwaltungsbehörde aufzuzeigen und zu überprüfen vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Nur gesichertes Wissen, sei es im Tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich, kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet vergleiche VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139). Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. V. Mündliche Verhandlungrömisch fünf. Mündliche Verhandlung Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des § 24 VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.80.38.3524.2015