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{'item': 'LVwG 61.37-880/2016'}

Obsah (8)§ 279§ 25a§ 15§ 4Art. 130Art. 131§ 2a§ 243

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.02.2016 GeschäftszahlLVwG 61.37-880/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 id

F BGBl I Nr. 117/2016 (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dergestalt abgeändert, als er zu lauten hat wie folgt: „Der Abgabenbescheid vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 131/9S-84-2015, mit welchem gegenüber der Beschwerdeführerin eine Bauabgabe anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 10.11.2015, GZ: 131/9S-84/2015, in der Höhe von gesamt € 13.376,48 vorgeschrieben wurde, wird ersatzlos aufgehoben.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Deutsch Goritz vom 09.12.2015, GZ.: 131/9 S-84-2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin

§ 15des Stmk. Baugesetzes 1955, LGBl Nr. 59/1995 idg

F anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 10.11.2015, eine Bauabgabe in der Höhe von € 13.376,48 vorgeschrieben. Der Berechnung der Bauabgabe wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 1.534 m² sowie ein Einheitssatz in Höhe von € 8,72/m² zu Grunde gelegt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Deutsch Goritz vom 09.12.2015, GZ.: 131/9 S-84-2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin

Paragraph 15, des Stmk. Baugesetzes 1955, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 10.11.2015, eine Bauabgabe in der Höhe von , € 13.376,48 vorgeschrieben. Der Berechnung der Bauabgabe wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 1.534 m² sowie ein Einheitssatz in Höhe von , € 8,72/m² zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben lediglich um eine allseits offene Überdachung eines Freigeländes handle und für dieses eine Bauabgabe nicht zu entrichten sei. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Deutsch Goritz vom 11.03.2016, GZ.: 131/9 S-84-2015, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das bisher offene Mattenlager überdacht worden sei und dieses als überwiegend umschlossenes und überdecktes Bauwerk

§ 4Z 29 des Stmk.

Baugesetzes 1995 zu werten sei.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Deutsch Goritz vom 11.03.2016, GZ.: 131/9 S-84-2015, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das bisher offene Mattenlager überdacht worden sei und dieses als überwiegend umschlossenes und überdecktes Bauwerk

Paragraph 4, Ziffer 29, des Stmk. Baugesetzes 1995 zu werten sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine Überdachung des bisher als Mattenlager genutzten Freibereiches zwischen den bestehenden Bearbeitungshallen 2 und 3 handle. Zu diesem Zweck sei eine Tragkonstruktion auf die bestehenden Hallen aufgebracht worden, sodass der Aufbau der neuen Dachkonstruktion ca. 1,5 m höher als bei den bestehenden Dachflächen der Hallen sei. Die Längsseiten und eine Breitseite seien von den Wänden der bestehenden Hallen bis zu einer Höhe von 8 m umgeben, die darüber liegenden Flächen bis zur Dachkonstruktion seien frei geblieben. Die östliche Breitseite sei zur Gänze offen. Im gegenständlichen Fall liege kein Gebäude im Sinn des Stmk. Baugesetzes vor, da durch die erfolgte Bauänderung lediglich eine Überdachung von bestehenden Freiflächen zum Schutz vor Witterungseinflüssen hergestellt worden sei. Es sei durch den Umbau kein allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk entstanden. Vielmehr sei die neue Dachkonstruktion auf den bestehenden Gebäuden (Halle 2 und 3) angebracht worden und könne dies kein Gebäude darstellen, da es keine eigenen Wände habe und auch keinen Raum bilde. Da im gegenständlichen Fall kein Gebäude vorliege, bestünde auch der Abgabenanspruch seitens der Behörde zu Unrecht. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Deutsch-Goritz vom 09.12.2015 ersatzlos aufzuheben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine Überdachung des bisher als Mattenlager genutzten Freibereiches zwischen den bestehenden Bearbeitungshallen 2 und 3 handle. Zu diesem Zweck sei eine Tragkonstruktion auf die bestehenden Hallen aufgebracht worden, sodass der Aufbau der neuen Dachkonstruktion , ca. 1,5 m höher als bei den bestehenden Dachflächen der Hallen sei. Die Längsseiten und eine Breitseite seien von den Wänden der bestehenden Hallen bis zu einer Höhe von 8 m umgeben, die darüber liegenden Flächen bis zur Dachkonstruktion seien frei geblieben. Die östliche Breitseite sei zur Gänze offen. Im gegenständlichen Fall liege kein Gebäude im Sinn des Stmk. Baugesetzes vor, da durch die erfolgte Bauänderung lediglich eine Überdachung von bestehenden Freiflächen zum Schutz vor Witterungseinflüssen hergestellt worden sei. Es sei durch den Umbau kein allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk entstanden. Vielmehr sei die neue Dachkonstruktion auf den bestehenden Gebäuden (Halle 2 und 3) angebracht worden und könne dies kein Gebäude darstellen, da es keine eigenen Wände habe und auch keinen Raum bilde. Da im gegenständlichen Fall kein Gebäude vorliege, bestünde auch der Abgabenanspruch seitens der Behörde zu Unrecht. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Deutsch-Goritz vom 09.12.2015 ersatzlos aufzuheben. Mit Schreiben vom 31.03.2016, hg. eingelangt am 01.04.2016, wurde die gegenständliche Bescheidbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. Da die Vorlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 265 BAO entsprach, wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen dem Gesetz

ausgeführten Vorlagebericht samt Darstellung des Sachverhaltes, der Nennung der Beweismittel und insbesondere einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf § 265 Abs 4 BAO ausdrücklich hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde am 28.04.2016 nachgekommen.Da die Vorlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 265, BAO entsprach, wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen dem Gesetz

ausgeführten Vorlagebericht samt Darstellung des Sachverhaltes, der Nennung der Beweismittel und insbesondere einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf Paragraph 265, Absatz 4, BAO ausdrücklich hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde am 28.04.2016 nachgekommen. Am 19.12.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beisein einer Vertreterin der Beschwerdeführerin statt. Da seitens der belangten Behörde kein Vertreter zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist, wurde der belangten Behörde eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls mit der Aufforderung zugestellt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nachvollziehbar darzustellen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde einlangend per 03.01.2017 nachgekommen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 07.10.2015 um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung für das Coillager und Änderungen im Nordwestbereich der Halle 1 Gst. Nr. x, x, x und x, KG R angesucht. Mit Bescheid vom 09.12.2015, GZ.: 131/9 S-84-2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Überdachung des Mattenlagers zur Nutzung als Coillager Nutzungs- und Bauänderungen im nordwestlichen Bereich der Halle 1 auf der Grundstücksfläche Nr. x, x, x und x, KG R erteilt. Diese Baubewilligung ist der Beschwerdeführerin am 16.12.2015 zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Bauwerberin der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen war die S-X Gesellschaft mbH, R , X.Bauwerberin der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen war die , S-X Gesellschaft mbH, R , römisch zehn. Aus dem Bauakt geht hervor, dass die bisher als Mattenlager genutzte Freifläche zwischen den bestehenden Bearbeitungshallen 2 und 3 überdacht werden soll. Zu diesem Zweck soll eine Tragkonstruktion auf die bestehenden Hallen aufgebracht werden. Der Aufbau der neuen Dachkonstruktion soll ca. 1,5 m höher als bei den Dachflächen der bestehenden Hallen erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Dachkonstruktion soll auf die Längswände und eine Breitseite der Bestandshallen 2 und 3 bzw. des Auslieferungslagers gesetzt werden, wobei die Dachkonstruktion mit Stahlprofilen an die bestehenden Hallen aufgesetzt werden soll. Die Flächen zwischen den Bestandswänden bis zum Dach sollen im Ausmaß von ca. 1,20 m Höhe frei bleiben, sodass die Gebäudehöhe des geplanten Coillagers letzlich ein Maß von 9,53 m aufweist. Die östliche Breitseite (Giebelseite) ist zur Gänze offen. Die verfahrensgegenständliche überdachte Fläche hat ein Ausmaß von 75,00 m x 19,56 m, sohin 1.467,00 m²Aus dem Bauakt geht hervor, dass die bisher als Mattenlager genutzte Freifläche zwischen den bestehenden Bearbeitungshallen 2 und 3 überdacht werden soll. Zu diesem Zweck soll eine Tragkonstruktion auf die bestehenden Hallen aufgebracht werden. Der Aufbau der neuen Dachkonstruktion soll ca. 1,5 m höher als bei den Dachflächen der bestehenden Hallen erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Dachkonstruktion soll auf die Längswände und eine Breitseite der Bestandshallen 2 und 3 bzw. des Auslieferungslagers gesetzt werden, wobei die Dachkonstruktion mit Stahlprofilen an die bestehenden Hallen aufgesetzt werden soll. Die Flächen zwischen den Bestandswänden bis zum Dach sollen im Ausmaß von ca. 1,20 m Höhe frei bleiben, sodass die Gebäudehöhe des geplanten Coillagers letzlich ein Maß von 9,53 m aufweist. Die östliche Breitseite (Giebelseite) ist zur Gänze offen. Die verfahrensgegenständliche überdachte Fläche hat ein Ausmaß von , 75,00 m x 19,56 m, sohin 1.467,00 m² III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten behördlichen Abgabenakt, dem beigeschafften Bauakt, dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 25.04.2016 und der Beschwerde vom 24.03.2016. Der Aufbau der Dachkonstruktion ergibt sich im Wesentlichen aus der Baubeschreibung und dem Einreichplan vom 06.10.2015, Plan Nr. 1507-01-0. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Lichtbilder, welche als Beilage ./8 bis ./11 zum Akt genommen wurden, dienen darüber hinaus der näheren Veranschaulichung. Die Berechnung der Bruttogeschoßfläche ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.12.2016. Die Beschwerdeführerin hat hiezu kein gegenteiliges Vorbringen erstattet. Die so ermittelte Bruttogeschoßfläche ist zudem dem Einreichplan vom 06.10.2015 zu entnehmen. Da im Beschwerdefall jedoch letztlich eine Rechtsfrage zu klären war und der Sachverhalt von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird, erübrigt sich eine weitere Beweiswürdigung. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art.

130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Art. 131

Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Art. 131

Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Abs 3.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Absatz 3,

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. (Die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zur Anwendung der BAO ergibt sich aus § 1 BAO.)

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. (Die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zur Anwendung der BAO ergibt sich aus Paragraph eins, BAO.)

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 279

Abs 1 BAO hat – außer in den Fällen des § 278 – das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat – außer in den Fällen des Paragraph 278, – das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegenständlichenfalls die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom 09.12.2015, insbesondere ob die Vorschreibung der Bauabgabe gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. Die hier maßgebliche Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: § 15 Steiermärkisches Baugesetz LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 75/2015 – im Folgenden Stmk. BauG 1995 Paragraph 15, Steiermärkisches Baugesetz Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, – im Folgenden Stmk. BauG 1995 „

(1)Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
(2)Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(3)Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschoße zur Gänze, die übrigen Geschoße (Tiefgaragengeschoße, Keller, Obergeschoße, Dachgeschoße u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
(4)Der Einheitssatz beträgt € 8,72,–/m². Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.“ Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass für die gegenständlich vorgenommene Überdachung der bisher als Mattenlager genutzten Freifläche zur Nutzung als Coillager keine Bauabgabe vorzuschreiben sei, da es sich nicht um ein überwiegend umschlossenes und überdecktes Bauwerk im Sinne des § 4 Z 29 Stmk. Baugesetz 1995 handle. Demnach seien Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass die bauliche Anlage allein die Überdachung darstelle, woraus sich weiters ergebe, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage keine Umschließung an den Seitenwänden aufweise. Hiezu ist wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass für die gegenständlich vorgenommene Überdachung der bisher als Mattenlager genutzten Freifläche zur Nutzung als Coillager keine Bauabgabe vorzuschreiben sei, da es sich nicht um ein überwiegend umschlossenes und überdecktes Bauwerk im Sinne des , Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk. Baugesetz 1995 handle. Demnach seien Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass die bauliche Anlage allein die Überdachung darstelle, woraus sich weiters ergebe, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage keine Umschließung an den Seitenwänden aufweise. Hiezu ist wie folgt auszuführen: Auch wenn § 15 Stmk. BauG 1995 nicht ausdrücklich bestimmt, an welche „Bauvorhaben“ die Abgabenpflicht anknüpft, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Abs 3 der genannten Bestimmung, in welchem die Bruttogeschoßfläche als Berechnungsgröße für die Bauabgabe herangezogen wird, zu entnehmen, dass ein die Abgabenpflicht auslösendes „Bauvorhaben“ jedenfalls über ein Geschoß im Sinne des Stmk. BauG 1995 verfügen muss. Die Abgabenpflicht nach § 15 Stmk. BauG 1995 knüpft an die Erteilung einer Baubewilligung für bauliche Anlagen im Sinne des Baugesetzes an (vgl. VwGH vom 12.08.2002, Zl. 97/17/0332). Auch wenn Paragraph 15, Stmk. BauG 1995 nicht ausdrücklich bestimmt, an welche „Bauvorhaben“ die Abgabenpflicht anknüpft, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Absatz 3, der genannten Bestimmung, in welchem die Bruttogeschoßfläche als Berechnungsgröße für die Bauabgabe herangezogen wird, zu entnehmen, dass ein die Abgabenpflicht auslösendes „Bauvorhaben“ jedenfalls über ein Geschoß im Sinne des Stmk. BauG 1995 verfügen muss. Die Abgabenpflicht nach Paragraph 15, Stmk. BauG 1995 knüpft an die Erteilung einer Baubewilligung für bauliche Anlagen im Sinne des Baugesetzes an vergleiche VwGH vom 12.08.2002, Zl. 97/17/0332). § 4 Z 13 Stmk. BauG 1995 definiert die bauliche Anlage (Bauwerk) als eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG 1995 definiert die bauliche Anlage (Bauwerk) als eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Mit Bescheid vom 09.12.2015, AZ: 131/9S-84-2015 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Überdachung Mattenlager zur Nutzung als Coillager erteilt. Anhand des festgestellten Sachverhaltes handelt es sich bei dieser Stahl-Tragekonstruktion um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG 1995. Mit Bescheid vom 09.12.2015, AZ: 131/9S-84-2015 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Überdachung Mattenlager zur Nutzung als Coillager erteilt. Anhand des festgestellten Sachverhaltes handelt es sich bei dieser Stahl-Tragekonstruktion um eine bauliche Anlage im Sinne des , Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG 1995. § 4 Z 21 Stmk. BauG 1995 definiert die Bruttogeschoßfläche als die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände. Paragraph 4, Ziffer 21, Stmk. BauG 1995 definiert die Bruttogeschoßfläche als die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände. In § 4 Z 34 Stmk. BauG 1995 wird Geschoß als Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird, definiert. In Paragraph 4, Ziffer 34, Stmk. BauG 1995 wird Geschoß als Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird, definiert. Als Gebäude gelten

§ 4Z 29 Stmk. Bau

G 1995 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke.Als Gebäude gelten

Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk. BauG 1995 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2002, Zl. 97/17/0332 zu entnehmen ist, wird daraus ersichtlich, dass es sich bei dem Vorhaben, für welches die Baubewilligung erteilt wurde, an die angeknüpft werden soll, um ein „Gebäude“ handeln muss. Nach § 15 Abs 1 Stmk. BauG 1995 entsteht die Pflicht zur Vorschreibung einer Bauabgabe anlässlich der Erteilung der Baubewilligung. Maßgeblich ist das in einer konkreten Baubewilligung dargelegte Bauvorhaben. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 entsteht die Pflicht zur Vorschreibung einer Bauabgabe anlässlich der Erteilung der Baubewilligung. Maßgeblich ist das in einer konkreten Baubewilligung dargelegte Bauvorhaben. Im Baubewilligungsbescheid vom 09.12.2015, AZ: 131/9 S-84-2015 wird das gegenständliche Bauvorhaben als „Überdachung Mattenlager zur Nutzung als Coillager“ umschrieben. Nach dieser Baubewilligung und der dieser zu Grunde liegenden Baubeschreibung und dem Einreichplan vom 06.10.2015 liegt sohin kein Vorhaben vor, bei dem es sich um ein Gebäude handelt, sondern wurde die Baubewilligung „lediglich“ für die Errichtung einer Dachkonstruktion erteilt, welche auf bestehende Hallen aufgesetzt werden soll. Dadurch, dass mit der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung lediglich die Errichtung einer Dachkonstruktion bewilligt wurde und diesbezüglich und für sich betrachtet sohin kein Gebäude im Sinne des § 4 Z 29 Stmk. BauG 1995 vorliegt, löst das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Abgabepflicht nach § 15 Stmk. BauG 1995 nicht aus. Im Baubewilligungsbescheid vom 09.12.2015, AZ: 131/9 S-84-2015 wird das gegenständliche Bauvorhaben als „Überdachung Mattenlager zur Nutzung als Coillager“ umschrieben. Nach dieser Baubewilligung und der dieser zu Grunde liegenden Baubeschreibung und dem Einreichplan vom 06.10.2015 liegt sohin kein Vorhaben vor, bei dem es sich um ein Gebäude handelt, sondern wurde die Baubewilligung „lediglich“ für die Errichtung einer Dachkonstruktion erteilt, welche auf bestehende Hallen aufgesetzt werden soll. Dadurch, dass mit der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung lediglich die Errichtung einer Dachkonstruktion bewilligt wurde und diesbezüglich und für sich betrachtet sohin kein Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk. BauG 1995 vorliegt, löst das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Abgabepflicht nach Paragraph 15, Stmk. BauG 1995 nicht aus. Im Beschwerdefall kommt darüber hinaus noch hinzu, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben für sich betrachtet über keine Außenwände verfügt. Die Errichtung von Außenwänden ist nicht Inhalt der Baubewilligung vom 09.12.

  1. Die verfahrensgegenständliche Baubewilligung vom 09.12.2015 beinhaltet keine bauliche Anlage die allseits oder überwiegend umschlossen wäre und sohin von Außenwänden umschlossen würde. Inhalt der vorliegenden Baubewilligung war vielmehr lediglich die Errichtung einer Überdachung, welche auf bestehende Hallenwände durch 1,5 m hohe Stahlprofile aufgesetzt wird, wobei diese Überdachung einer Flugdachkonstruktion vergleichbar ist. Auch wenn nach Realisierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und sohin Konsumation der Baubewilligung vom 09.12.2015 zwischen den bestehenden Hallen 2 und 3 ein Raum entsteht, so führt dies im Beschwerdefall dennoch nicht zum Entstehen eines Abgabenanspruches im Sinne des § 15 Stmk. BauG
  2. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass bei der Ermittlung der Bauabgabe auf die Bruttogeschoßfläche abzustellen ist. Wie oben bereits ausgeführt, setzt die Bruttogeschoßfläche wiederum das Vorliegen eines Gebäudes voraus. Da der Landesgesetzgeber z.B. nicht auf die „verbaute Grundfläche“ bei der Ermittlung der Bauabgabe abstellt, sondern eben auf die Bruttogeschoßfläche, bleibt im Beschwerdefall auch kein Raum für einen Analogieschluss. Auch wenn nach Realisierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und sohin Konsumation der Baubewilligung vom 09.12.2015 zwischen den bestehenden Hallen 2 und 3 ein Raum entsteht, so führt dies im Beschwerdefall dennoch nicht zum Entstehen eines Abgabenanspruches im Sinne des Paragraph 15, Stmk. BauG
  3. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass bei der Ermittlung der Bauabgabe auf die Bruttogeschoßfläche abzustellen ist. Wie oben bereits ausgeführt, setzt die Bruttogeschoßfläche wiederum das Vorliegen eines Gebäudes voraus. Da der Landesgesetzgeber z.B. nicht auf die „verbaute Grundfläche“ bei der Ermittlung der Bauabgabe abstellt, sondern eben auf die Bruttogeschoßfläche, bleibt im Beschwerdefall auch kein Raum für einen Analogieschluss. Der Beschwerde vom 24.03.2016 war sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde insofern abzuändern, als die Vorschreibung einer Bauabgabe gegenüber der Beschwerdeführerin anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 09.12.2015 zu Unrecht erfolgte. Da das mit Bescheid der Baubehörde der Gemeinde Deutsch Goritz vom 09.12.2015 bewilligte Bauvorhaben die Abgabenpflicht nach § 15 Abs 1 Stmk. BauG 1995 nicht auslöste, zumal dieses über kein Geschoß im Sinne des § 4 Z 34 Stmk. BauG 1995 verfügt, war der Abgabenbescheid vom 09.12.2015 ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerde vom 24.03.2016 war sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde insofern abzuändern, als die Vorschreibung einer Bauabgabe gegenüber der Beschwerdeführerin anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 09.12.2015 zu Unrecht erfolgte. Da das mit Bescheid der Baubehörde der Gemeinde Deutsch Goritz vom 09.12.2015 bewilligte Bauvorhaben die Abgabenpflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 nicht auslöste, zumal dieses über kein Geschoß im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 34, Stmk. BauG 1995 verfügt, war der Abgabenbescheid vom 09.12.2015 ersatzlos aufzuheben. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Vorschreibung einer Bauabgabe iSd § 15 Stmk. BauG 1995 LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 75/2015 auch dann zu erfolgen hat, wenn erst mit Realisierung des bewilligten Bauvorhabens ein Raum mit Gebäudeeigenschaft entsteht, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Vorschreibung einer Bauabgabe , iSd Paragraph 15, Stmk. BauG 1995 Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, auch dann zu erfolgen hat, wenn erst mit Realisierung des bewilligten Bauvorhabens ein Raum mit Gebäudeeigenschaft entsteht, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.37.880.2016

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