F BGBl I Nr. 117/2016 (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dergestalt abgeändert, als er zu lauten hat wie folgt: „Der Abgabenbescheid vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 131/9S-84-2015, mit welchem gegenüber der Beschwerdeführerin eine Bauabgabe anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 10.11.2015, GZ: 131/9S-84/2015, in der Höhe von gesamt € 13.376,48 vorgeschrieben wurde, wird ersatzlos aufgehoben.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Deutsch Goritz vom 09.12.2015, GZ.: 131/9 S-84-2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin
F anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 10.11.2015, eine Bauabgabe in der Höhe von € 13.376,48 vorgeschrieben. Der Berechnung der Bauabgabe wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 1.534 m² sowie ein Einheitssatz in Höhe von € 8,72/m² zu Grunde gelegt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Deutsch Goritz vom 09.12.2015, GZ.: 131/9 S-84-2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin
Paragraph 15, des Stmk. Baugesetzes 1955, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 10.11.2015, eine Bauabgabe in der Höhe von , € 13.376,48 vorgeschrieben. Der Berechnung der Bauabgabe wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 1.534 m² sowie ein Einheitssatz in Höhe von , € 8,72/m² zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben lediglich um eine allseits offene Überdachung eines Freigeländes handle und für dieses eine Bauabgabe nicht zu entrichten sei. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Deutsch Goritz vom 11.03.2016, GZ.: 131/9 S-84-2015, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das bisher offene Mattenlager überdacht worden sei und dieses als überwiegend umschlossenes und überdecktes Bauwerk
Baugesetzes 1995 zu werten sei.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Deutsch Goritz vom 11.03.2016, GZ.: 131/9 S-84-2015, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das bisher offene Mattenlager überdacht worden sei und dieses als überwiegend umschlossenes und überdecktes Bauwerk
Paragraph 4, Ziffer 29, des Stmk. Baugesetzes 1995 zu werten sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine Überdachung des bisher als Mattenlager genutzten Freibereiches zwischen den bestehenden Bearbeitungshallen 2 und 3 handle. Zu diesem Zweck sei eine Tragkonstruktion auf die bestehenden Hallen aufgebracht worden, sodass der Aufbau der neuen Dachkonstruktion ca. 1,5 m höher als bei den bestehenden Dachflächen der Hallen sei. Die Längsseiten und eine Breitseite seien von den Wänden der bestehenden Hallen bis zu einer Höhe von 8 m umgeben, die darüber liegenden Flächen bis zur Dachkonstruktion seien frei geblieben. Die östliche Breitseite sei zur Gänze offen. Im gegenständlichen Fall liege kein Gebäude im Sinn des Stmk. Baugesetzes vor, da durch die erfolgte Bauänderung lediglich eine Überdachung von bestehenden Freiflächen zum Schutz vor Witterungseinflüssen hergestellt worden sei. Es sei durch den Umbau kein allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk entstanden. Vielmehr sei die neue Dachkonstruktion auf den bestehenden Gebäuden (Halle 2 und 3) angebracht worden und könne dies kein Gebäude darstellen, da es keine eigenen Wände habe und auch keinen Raum bilde. Da im gegenständlichen Fall kein Gebäude vorliege, bestünde auch der Abgabenanspruch seitens der Behörde zu Unrecht. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Deutsch-Goritz vom 09.12.2015 ersatzlos aufzuheben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine Überdachung des bisher als Mattenlager genutzten Freibereiches zwischen den bestehenden Bearbeitungshallen 2 und 3 handle. Zu diesem Zweck sei eine Tragkonstruktion auf die bestehenden Hallen aufgebracht worden, sodass der Aufbau der neuen Dachkonstruktion , ca. 1,5 m höher als bei den bestehenden Dachflächen der Hallen sei. Die Längsseiten und eine Breitseite seien von den Wänden der bestehenden Hallen bis zu einer Höhe von 8 m umgeben, die darüber liegenden Flächen bis zur Dachkonstruktion seien frei geblieben. Die östliche Breitseite sei zur Gänze offen. Im gegenständlichen Fall liege kein Gebäude im Sinn des Stmk. Baugesetzes vor, da durch die erfolgte Bauänderung lediglich eine Überdachung von bestehenden Freiflächen zum Schutz vor Witterungseinflüssen hergestellt worden sei. Es sei durch den Umbau kein allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk entstanden. Vielmehr sei die neue Dachkonstruktion auf den bestehenden Gebäuden (Halle 2 und 3) angebracht worden und könne dies kein Gebäude darstellen, da es keine eigenen Wände habe und auch keinen Raum bilde. Da im gegenständlichen Fall kein Gebäude vorliege, bestünde auch der Abgabenanspruch seitens der Behörde zu Unrecht. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Deutsch-Goritz vom 09.12.2015 ersatzlos aufzuheben. Mit Schreiben vom 31.03.2016, hg. eingelangt am 01.04.2016, wurde die gegenständliche Bescheidbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. Da die Vorlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 265 BAO entsprach, wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen dem Gesetz
ausgeführten Vorlagebericht samt Darstellung des Sachverhaltes, der Nennung der Beweismittel und insbesondere einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf § 265 Abs 4 BAO ausdrücklich hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde am 28.04.2016 nachgekommen.Da die Vorlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 265, BAO entsprach, wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen dem Gesetz
ausgeführten Vorlagebericht samt Darstellung des Sachverhaltes, der Nennung der Beweismittel und insbesondere einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf Paragraph 265, Absatz 4, BAO ausdrücklich hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde am 28.04.2016 nachgekommen. Am 19.12.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beisein einer Vertreterin der Beschwerdeführerin statt. Da seitens der belangten Behörde kein Vertreter zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist, wurde der belangten Behörde eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls mit der Aufforderung zugestellt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nachvollziehbar darzustellen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde einlangend per 03.01.2017 nachgekommen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 07.10.2015 um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung für das Coillager und Änderungen im Nordwestbereich der Halle 1 Gst. Nr. x, x, x und x, KG R angesucht. Mit Bescheid vom 09.12.2015, GZ.: 131/9 S-84-2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Überdachung des Mattenlagers zur Nutzung als Coillager Nutzungs- und Bauänderungen im nordwestlichen Bereich der Halle 1 auf der Grundstücksfläche Nr. x, x, x und x, KG R erteilt. Diese Baubewilligung ist der Beschwerdeführerin am 16.12.2015 zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Bauwerberin der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen war die S-X Gesellschaft mbH, R , X.Bauwerberin der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen war die , S-X Gesellschaft mbH, R , römisch zehn. Aus dem Bauakt geht hervor, dass die bisher als Mattenlager genutzte Freifläche zwischen den bestehenden Bearbeitungshallen 2 und 3 überdacht werden soll. Zu diesem Zweck soll eine Tragkonstruktion auf die bestehenden Hallen aufgebracht werden. Der Aufbau der neuen Dachkonstruktion soll ca. 1,5 m höher als bei den Dachflächen der bestehenden Hallen erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Dachkonstruktion soll auf die Längswände und eine Breitseite der Bestandshallen 2 und 3 bzw. des Auslieferungslagers gesetzt werden, wobei die Dachkonstruktion mit Stahlprofilen an die bestehenden Hallen aufgesetzt werden soll. Die Flächen zwischen den Bestandswänden bis zum Dach sollen im Ausmaß von ca. 1,20 m Höhe frei bleiben, sodass die Gebäudehöhe des geplanten Coillagers letzlich ein Maß von 9,53 m aufweist. Die östliche Breitseite (Giebelseite) ist zur Gänze offen. Die verfahrensgegenständliche überdachte Fläche hat ein Ausmaß von 75,00 m x 19,56 m, sohin 1.467,00 m²Aus dem Bauakt geht hervor, dass die bisher als Mattenlager genutzte Freifläche zwischen den bestehenden Bearbeitungshallen 2 und 3 überdacht werden soll. Zu diesem Zweck soll eine Tragkonstruktion auf die bestehenden Hallen aufgebracht werden. Der Aufbau der neuen Dachkonstruktion soll ca. 1,5 m höher als bei den Dachflächen der bestehenden Hallen erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Dachkonstruktion soll auf die Längswände und eine Breitseite der Bestandshallen 2 und 3 bzw. des Auslieferungslagers gesetzt werden, wobei die Dachkonstruktion mit Stahlprofilen an die bestehenden Hallen aufgesetzt werden soll. Die Flächen zwischen den Bestandswänden bis zum Dach sollen im Ausmaß von ca. 1,20 m Höhe frei bleiben, sodass die Gebäudehöhe des geplanten Coillagers letzlich ein Maß von 9,53 m aufweist. Die östliche Breitseite (Giebelseite) ist zur Gänze offen. Die verfahrensgegenständliche überdachte Fläche hat ein Ausmaß von , 75,00 m x 19,56 m, sohin 1.467,00 m² III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten behördlichen Abgabenakt, dem beigeschafften Bauakt, dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 25.04.2016 und der Beschwerde vom 24.03.2016. Der Aufbau der Dachkonstruktion ergibt sich im Wesentlichen aus der Baubeschreibung und dem Einreichplan vom 06.10.2015, Plan Nr. 1507-01-0. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Lichtbilder, welche als Beilage ./8 bis ./11 zum Akt genommen wurden, dienen darüber hinaus der näheren Veranschaulichung. Die Berechnung der Bruttogeschoßfläche ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.12.2016. Die Beschwerdeführerin hat hiezu kein gegenteiliges Vorbringen erstattet. Die so ermittelte Bruttogeschoßfläche ist zudem dem Einreichplan vom 06.10.2015 zu entnehmen. Da im Beschwerdefall jedoch letztlich eine Rechtsfrage zu klären war und der Sachverhalt von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird, erübrigt sich eine weitere Beweiswürdigung. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.
, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Abs 3.
, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Absatz 3,
BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. (Die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zur Anwendung der BAO ergibt sich aus § 1 BAO.)
Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. (Die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zur Anwendung der BAO ergibt sich aus Paragraph eins, BAO.)
BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Abs 1 BAO hat – außer in den Fällen des § 278 – das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat – außer in den Fällen des Paragraph 278, – das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegenständlichenfalls die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom 09.12.2015, insbesondere ob die Vorschreibung der Bauabgabe gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. Die hier maßgebliche Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: § 15 Steiermärkisches Baugesetz LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 75/2015 – im Folgenden Stmk. BauG 1995 Paragraph 15, Steiermärkisches Baugesetz Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, – im Folgenden Stmk. BauG 1995 „
G 1995 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke.Als Gebäude gelten
Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk. BauG 1995 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2002, Zl. 97/17/0332 zu entnehmen ist, wird daraus ersichtlich, dass es sich bei dem Vorhaben, für welches die Baubewilligung erteilt wurde, an die angeknüpft werden soll, um ein „Gebäude“ handeln muss. Nach § 15 Abs 1 Stmk. BauG 1995 entsteht die Pflicht zur Vorschreibung einer Bauabgabe anlässlich der Erteilung der Baubewilligung. Maßgeblich ist das in einer konkreten Baubewilligung dargelegte Bauvorhaben. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 entsteht die Pflicht zur Vorschreibung einer Bauabgabe anlässlich der Erteilung der Baubewilligung. Maßgeblich ist das in einer konkreten Baubewilligung dargelegte Bauvorhaben. Im Baubewilligungsbescheid vom 09.12.2015, AZ: 131/9 S-84-2015 wird das gegenständliche Bauvorhaben als „Überdachung Mattenlager zur Nutzung als Coillager“ umschrieben. Nach dieser Baubewilligung und der dieser zu Grunde liegenden Baubeschreibung und dem Einreichplan vom 06.10.2015 liegt sohin kein Vorhaben vor, bei dem es sich um ein Gebäude handelt, sondern wurde die Baubewilligung „lediglich“ für die Errichtung einer Dachkonstruktion erteilt, welche auf bestehende Hallen aufgesetzt werden soll. Dadurch, dass mit der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung lediglich die Errichtung einer Dachkonstruktion bewilligt wurde und diesbezüglich und für sich betrachtet sohin kein Gebäude im Sinne des § 4 Z 29 Stmk. BauG 1995 vorliegt, löst das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Abgabepflicht nach § 15 Stmk. BauG 1995 nicht aus. Im Baubewilligungsbescheid vom 09.12.2015, AZ: 131/9 S-84-2015 wird das gegenständliche Bauvorhaben als „Überdachung Mattenlager zur Nutzung als Coillager“ umschrieben. Nach dieser Baubewilligung und der dieser zu Grunde liegenden Baubeschreibung und dem Einreichplan vom 06.10.2015 liegt sohin kein Vorhaben vor, bei dem es sich um ein Gebäude handelt, sondern wurde die Baubewilligung „lediglich“ für die Errichtung einer Dachkonstruktion erteilt, welche auf bestehende Hallen aufgesetzt werden soll. Dadurch, dass mit der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung lediglich die Errichtung einer Dachkonstruktion bewilligt wurde und diesbezüglich und für sich betrachtet sohin kein Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk. BauG 1995 vorliegt, löst das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Abgabepflicht nach Paragraph 15, Stmk. BauG 1995 nicht aus. Im Beschwerdefall kommt darüber hinaus noch hinzu, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben für sich betrachtet über keine Außenwände verfügt. Die Errichtung von Außenwänden ist nicht Inhalt der Baubewilligung vom 09.12.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.