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{'item': 'LVwG 47.31-3158/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.02.2016 GeschäftszahlLVwG 47.31-3158/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. S P,geb. am xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 21.10.2015, GZ: BHRA-9.26-296/2011,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. S P,, geb. am xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 21.10.2015, GZ: BHRA-9.26-296/2011, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG) iVm § 28a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBl Nr. 7/2015 (im Folgenden SHG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, (im Folgenden SHG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 21.10.2015 wurde der Beschwerdeführer Herr Dipl.-Ing. S P gemäß § 28a SHG zu einem Rückersatz gegenüber dem Sozialhilfeverband Südoststeiermark in der Höhe von € 5.784,70 verpflichtet. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers, Frau T P, vom 29.06.2011 bis zu ihrem Tode am xx im Pflegeheim V/Vo untergebracht war und laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 30.08.2011 die Pflegeheimrestkosten übernommen wurden. Für den Zeitraum 29.06.2011 bis 09.02.2014 wurden offene Sozialhilfeleistungen in der Gesamthöhe von € 47.821,80 vom Sozialhilfeverband Südoststeiermark (Rechtsnachfolger des Sozialhilfeverbandes Radkersburg) getragen, wobei 80 % der Eigenleistungen bereits in Abzug gebracht worden sind. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 21.10.2015 , wurde der Beschwerdeführer Herr Dipl.-Ing. S P gemäß Paragraph 28 a, SHG zu einem Rückersatz gegenüber dem Sozialhilfeverband Südoststeiermark in der , Höhe von € 5.784,70 verpflichtet. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass , die Mutter des Beschwerdeführers, Frau T P, vom 29.06.2011 bis , zu ihrem Tode am xx im Pflegeheim V/Vo untergebracht war und laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 30.08.2011 , die Pflegeheimrestkosten übernommen wurden. Für den Zeitraum 29.06.2011 , bis 09.02.2014 wurden offene Sozialhilfeleistungen in der Gesamthöhe , von € 47.821,80 vom Sozialhilfeverband Südoststeiermark (Rechtsnachfolger des Sozialhilfeverbandes Radkersburg) getragen, wobei 80 % der Eigenleistungen bereits in Abzug gebracht worden sind. Nach § 28a SHG ist ein Geschenknehmer zum Kostenersatz verpflichtet, wenn ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende (derzeit € 2.895,00) übersteigt. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt. Nach Paragraph 28 a, SHG ist ein Geschenknehmer zum Kostenersatz verpflichtet, wenn ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende (derzeit , € 2.895,00) übersteigt. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Frau T P, geb. am xx, mit Heimeintritt 29.06.2011 laut eidesstaatlicher Vermögenserklärung vom 29.06.2011 im Besitz eines Liegenschaftsanteiles (EZ: x, KG G) sowie eines Sparbuches mit einem Einlagenstand in der Höhe von ca. € 6.000,00 war. Die aufgenommene eidesstattliche Erklärung wurde vom Bevollmächtigten Dipl.-Ing. S P unterfertigt. Die Kopie des Sparbuches der R Nr. x mit einem Einlagenstand per 29.06.2011 in der Höhe von € 5.784,70 wurde am 01.08.2011 der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vorgelegt. Da dieser Betrag jedoch im Zuerkennungsverfahren unter der freibleibenden verwertbaren Vermögensgrenze lag, erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 30.08.2011 die bescheidmäßige Zuerkennung der Pflegeheimrestkosten für Frau T P ab 29.06.

  1. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Frau T P, geb. am xx, mit Heimeintritt 29.06.2011 laut eidesstaatlicher Vermögenserklärung vom 29.06.2011 im Besitz eines Liegenschaftsanteiles (EZ: x, KG G) sowie eines Sparbuches mit einem Einlagenstand in der Höhe von ca. € 6.000,00 war. Die aufgenommene eidesstattliche Erklärung wurde vom Bevollmächtigten Dipl.-Ing. S P unterfertigt. Die Kopie des Sparbuches der R Nr. x mit einem Einlagenstand , per 29.06.2011 in der Höhe von € 5.784,70 wurde am 01.08.2011 der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vorgelegt. Da dieser Betrag jedoch im Zuerkennungsverfahren unter der freibleibenden verwertbaren Vermögensgrenze lag, erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg , vom 30.08.2011 die bescheidmäßige Zuerkennung der Pflegeheimrestkosten für Frau T P ab 29.06.
  2. Die offenen Sozialhilfeleistungen wurden mit einem Gesamtbetrag von € 47.821,80 als Forderung zum Nachlass angemeldet. Laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes L vom 21.01.2015 fanden die Kosten des Sozialhilfeverbandes Südoststeiermark jedoch nur teilweise Deckung und erfolgte mit 19.03.2015 eine Zahlung aus dem Nachlassvermögen in der Höhe von € 27.640,
  3. Die offenen Pflegeheimrestkosten für den Sozialhilfeverband Südoststeiermark betragen daher € 20.181,
  4. Laut Niederschrift der Verlassabhandlung vom 29.12.2014 habe Frau T P ihrem Sohn Dipl.-Ing. S P das Sparbuch der R G, Nr. x, im August 2011 geschenkt und erschien dieses Sparbuch daher nicht nachlasszugehörig. Da alle bevorrechtenden Forderungen im Zuge des Nachlassverfahrens berücksichtigt wurden, sei von einer Schenkung über dem Fünffachen des Richtsatzes für Alleinstehende (derzeit € 2.895,00) während der Hilfeleistung auszugehen und war spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die im Bescheid angeführte Begründung, wonach alle bevorrechtenden Forderungen im Zuge des Nachlassverfahrens berücksichtigt worden seien und daher von einer Schenkung über dem Fünffachen des Richtsatzes auszugehen sei, nicht rechtmäßig sei. Dass bevorrechtete Forderungen im Nachlassverfahren berücksichtigt werden, entspräche der Gesetzeslage und stelle keinerlei Begründung dar, ob eine Schenkung vorliege oder nicht. Wenn in einem Nachlassverfahren mit der erzielten Quote nicht alle Forderungen abgedeckt werden können, könne damit nicht begründet werden, dass nicht ersatzpflichtiges Vermögen ersatzpflichtig werde. Weiters wird ausgeführt, dass § 28a SHG nur für ersatzpflichtiges Vermögen anzuwenden sei. Bei dem Sparbuch handle es sich um (sofort) verwertbares Vermögen, auf dessen Verwertung aufgrund von Vermögensgrenzen verzichtet wurde und welche daher nicht unter die Ersatzpflicht falle. Mit Bescheid vom 30.08.2011 sei daher das Sparbuch auch nicht angeführt, obwohl es zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Es wird auf diverse Publikationen von Sozialhilfeverbänden hingewiesen, wonach der Heimbewohner die Kosten des Pflegeheimes zwar aus eigenem Einkommen (Pension und Pflegegeld) und aus seinem sofort verwertbaren Vermögen, wie Sparguthaben, selber zu bezahlen habe. Dass aber das Sparvermögen bis zu einem Betrag von € 7.000,00 (freibleibendes Vermögen) nicht heranzuziehen sei. Bei der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung gäbe es Freibeträge für persönliche Bedürfnisse. Ein Sparvermögen müsse bis zu einem Restbetrag von € 7.000,00 für die Bezahlung der Heim- und Pflegekosten aufgebraucht werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die im Bescheid angeführte Begründung, wonach alle bevorrechtenden Forderungen im Zuge des Nachlassverfahrens berücksichtigt worden seien und daher von einer Schenkung über dem Fünffachen des Richtsatzes auszugehen sei, nicht rechtmäßig sei. Dass bevorrechtete Forderungen im Nachlassverfahren berücksichtigt werden, entspräche der Gesetzeslage und stelle keinerlei Begründung dar, ob eine Schenkung vorliege oder nicht. Wenn in einem Nachlassverfahren mit der erzielten Quote nicht alle Forderungen abgedeckt werden können, könne damit nicht begründet werden, dass nicht ersatzpflichtiges Vermögen ersatzpflichtig werde. Weiters wird ausgeführt, dass Paragraph 28 a, SHG nur für ersatzpflichtiges Vermögen anzuwenden sei. Bei dem Sparbuch handle es sich um (sofort) verwertbares Vermögen, auf dessen Verwertung aufgrund von Vermögensgrenzen verzichtet wurde und welche daher nicht unter die Ersatzpflicht falle. Mit Bescheid vom 30.08.2011 sei daher das Sparbuch auch nicht angeführt, obwohl es zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Es wird auf diverse Publikationen von Sozialhilfeverbänden hingewiesen, wonach der Heimbewohner die Kosten des Pflegeheimes zwar aus eigenem Einkommen (Pension und Pflegegeld) und aus seinem sofort verwertbaren Vermögen, wie Sparguthaben, selber zu bezahlen habe. Dass aber das Sparvermögen bis zu einem Betrag von € 7.000,00 (freibleibendes Vermögen) nicht heranzuziehen sei. Bei der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung gäbe es Freibeträge für persönliche Bedürfnisse. Ein Sparvermögen müsse , bis zu einem Restbetrag von € 7.000,00 für die Bezahlung der Heim- und Pflegekosten aufgebraucht werden. Der Beschwerdeführer führt aus, dass es die Intention von § 28a SHG sei, zu verhindern, dass dem Sozialhilfeverband Vermögen durch Schenkung entzogen werde. Da man jedoch dem Sozialhilfeverband kein Vermögen entziehen könne, auf welches er verzichtet hat bzw. für welches keine Ersatzpflicht vorliegt, sei § 28a SHG auf freibleibendes Vermögen nicht anzuwenden. In § 28a SHG ist Vermögen nicht näher spezifiziert. Es könne aber nur Vermögen gemeint sein, welches unter die Ersatzpflicht falle. Wenn man auch auf nicht ersatzpflichtiges Vermögen zugreifen würde, würde dieses der Ersatzpflicht unterliegen. Dies wäre ein Widerspruch in sich. Der Beschwerdeführer führt aus, dass es die Intention von Paragraph 28 a, SHG sei, zu verhindern, dass dem Sozialhilfeverband Vermögen durch Schenkung entzogen werde. Da man jedoch dem Sozialhilfeverband kein Vermögen entziehen könne, auf welches er verzichtet hat bzw. für welches keine Ersatzpflicht vorliegt, sei Paragraph 28 a, SHG auf freibleibendes Vermögen nicht anzuwenden. In Paragraph 28 a, SHG ist Vermögen nicht näher spezifiziert. Es könne aber nur Vermögen gemeint sein, welches unter die Ersatzpflicht falle. Wenn man auch auf nicht ersatzpflichtiges Vermögen zugreifen würde, würde dieses der Ersatzpflicht unterliegen. Dies wäre ein Widerspruch in sich. Somit bleibe als mögliche Begründung für die Anwendung des § 28a SHG, dass dieser insbesondere eine Schenkung als eine der möglichen Verfügungen über das freibleibende Vermögen verhindern möchte. Da Schenkung jedoch keine „unsittliche“ Verfügung über das freibleibende Vermögen darstelle, kann von so einer solchen Intention nicht ausgegangen werden. Andere mögliche Verfügungen, bei denen das Vermögen danach auch nicht mehr im Besitz/Eigentum von Ersatzpflichtigen wäre, blieben somit unberücksichtigt und würden nicht untersagt.Somit bleibe als mögliche Begründung für die Anwendung des Paragraph 28 a, SHG, dass dieser insbesondere eine Schenkung als eine der möglichen Verfügungen über das freibleibende Vermögen verhindern möchte. Da Schenkung jedoch keine „unsittliche“ Verfügung über das freibleibende Vermögen darstelle, kann von so einer solchen Intention nicht ausgegangen werden. Andere mögliche Verfügungen, bei denen das Vermögen danach auch nicht mehr im Besitz/Eigentum von Ersatzpflichtigen wäre, blieben somit unberücksichtigt und würden nicht untersagt. Weiters wird ausgeführt, dass § 28a SHG besage, dass eine Ersatzpflicht entsteht, wenn das Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung verschenkt bzw. übertragen wurde. Der Beschwerdeführer führt aus, dass seine Mutter ihre Angelegenheiten, nachdem ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde, nicht mehr selbst regeln konnte. Er habe deshalb diese Aufgabe übernommen. Bei finanziellen Angelegenheiten habe er zudem auch alle Kosten (Aufenthalt im Pflegeheim B G, Einbettzimmerzuschlag, Medikamente, Toilettartikel, Wäsche, Friseur, Nagelpflege, Feierlichkeiten (unter anderem
  5. Geburtstag), Hygieneartikel, Weihnachtsgeschenke, persönlicher Bedarf, Kirchensteuer etc.) beglichen. Das Sparbuch habe nur einen Teil dieser Kosten abgedeckt. Das Sparbuch habe ihm die Mutter zu diesem Zweck geschenkt/übertragen. Es gab somit sehr wohl eine immaterielle und finanzielle Gegenleistung, die nicht gewürdigt wurde. Weiters wird ausgeführt, dass Paragraph 28 a, SHG besage, dass eine Ersatzpflicht entsteht, wenn das Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung verschenkt bzw. übertragen wurde. Der Beschwerdeführer führt aus, dass seine Mutter ihre Angelegenheiten, nachdem ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde, nicht mehr selbst regeln konnte. Er habe deshalb diese Aufgabe übernommen. Bei finanziellen Angelegenheiten habe er zudem auch alle Kosten (Aufenthalt im Pflegeheim B G, Einbettzimmerzuschlag, Medikamente, Toilettartikel, Wäsche, Friseur, Nagelpflege, Feierlichkeiten (unter anderem
  6. Geburtstag), Hygieneartikel, Weihnachtsgeschenke, persönlicher Bedarf, Kirchensteuer etc.) beglichen. Das Sparbuch habe nur einen Teil dieser Kosten abgedeckt. Das Sparbuch habe ihm die Mutter zu diesem Zweck geschenkt/übertragen. Es gab somit sehr wohl eine immaterielle und finanzielle Gegenleistung, die nicht gewürdigt wurde. § 28a SHG enthält die Restriktion „soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt“. Die Formulierung des Gesetzes besagt nicht, dass eine Ersatzpflicht vorliegt, wenn der Betrag über der Grenze liegt. Sie besagt vielmehr, der Geschenknehmer ist zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Betrag über der Grenze liegt. Somit wäre nur der Betrag über dem Fünffachen des Richtsatzes für Alleinstehende ersatzpflichtig und nicht der ganze Betrag. § 28a Z 2 SHG (richtigerweise Abs 2) beschränke die Ersatzpflicht auf die Höhe des Geschenkwertes. Das sei der Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommen Vermögens zum Zeitpunkt der Schenkung. Da, wie oben ausgeführt, dass Vermögen für Belange der Mutter verwendet wurde, wäre der Geschenkwert maßgeblich. § 28a Z 2 (richtigerweise Abs 2) schränkt mit der Restriktion „soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist“ die Ersatzpflicht wiederum ein. Da das Vermögen für Belange der Mutter verwendet wurde und der Beschwerdeführer das Sparbuch nach der Schenkung/Übertragung aufgelöst habe, ist der Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden. Das Vermögen selbst wurde, wie oben ausgeführt, aufgebraucht und sei somit nicht mehr im Besitz des Beschwerdeführers. Paragraph 28 a, SHG enthält die Restriktion „soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt“. Die Formulierung des Gesetzes besagt nicht, dass eine Ersatzpflicht vorliegt, wenn der Betrag über der Grenze liegt. Sie besagt vielmehr, der Geschenknehmer ist zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Betrag über der Grenze liegt. Somit wäre nur der Betrag über dem Fünffachen des Richtsatzes für Alleinstehende ersatzpflichtig und nicht der ganze Betrag. Paragraph 28 a, Ziffer 2, SHG (richtigerweise Absatz 2,) beschränke die Ersatzpflicht auf die Höhe des Geschenkwertes. Das sei der Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommen Vermögens zum Zeitpunkt der Schenkung. Da, wie oben ausgeführt, dass Vermögen für Belange der Mutter verwendet wurde, wäre der Geschenkwert maßgeblich. Paragraph 28 a, Ziffer 2, (richtigerweise Absatz 2,) schränkt mit der Restriktion „soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist“ die Ersatzpflicht wiederum ein. Da das Vermögen für Belange der Mutter verwendet wurde und der Beschwerdeführer das Sparbuch nach der Schenkung/Übertragung aufgelöst habe, ist der Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden. Das Vermögen selbst wurde, wie oben ausgeführt, aufgebraucht und sei somit nicht mehr im Besitz des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: In der gegenständlichen Rechtssache fand am 22.01.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. Bei dieser Verhandlung waren der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der belangten Behörde anwesend. Auf Grundlage des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung, konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: I.römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer Dipl.-Ing. S P ist der Sohn von Frau T P. Frau T P befand sich in der Zeit vom 29.06.2011 bis zu ihrem Tode am xx im Pflegeheim V/Vo. Die Kosten für das Pflegeheim belaufen sich auf € 47.821,
  7. Davon wurde ein Betrag von € 27.640,76 gedeckt. Die offenen Forderungen des Sozialhilfeverbandes Südoststeiermark belaufen sich derzeit auf € 20.181,
  8. Frau T P besaß ein Sparbuch bei der R G, Nr. x, mit einem Einlagenstand per 29.06.2011 in der Höhe von € 5.784,
  9. Dieses Sparbuch wurde am 01.08.2011 der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vorgelegt. Da dieser Betrag jedoch im Zuerkennungsverfahren unter der freibleibenden verwertbaren Vermögensgrenze lag, verblieb das Sparbuch bei Frau T P und es erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 30.08.2011 die bescheidmäßige Zuerkennung der Pflegeheimrestkosten ab 29.06.
  10. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 30.08.2011 findet sich folgender Hinweis: „Der Hilfeempfänger hat sein eigenes Vermögen bis zu einem Betrag von derzeit € 7.000,00 (bzw. € 4.230,00 bei vorliegender Begräbnisregelung) zur Kostendeckung einzusetzen.“ Unstrittig war in der mündlichen Verhandlung, dass Frau T P ihrem Sohn im August 2011 das Sparbuch der R G mit einem Einlagenstand von € 5.784,70 übertragen hat. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er das Sparbuch aufgelöst und das Geld auf ein neues Sparbuch, lautend auf seinen Namen, übertragen hat. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig aus, dass seine Mutter, nachdem ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde, ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln konnte und er deshalb diese Aufgabe übernommen hat. Der Beschwerdeführer gab an, dass er das am Sparbuch befindliche Geld für Aufwendungen für seine Mutter ausgegeben hat. Dazu zählen z.B. die Zusatzkosten, die neben dem Pflegeheim noch angefallen sind, wie z.B. Medikamente, Hygiene- und Toilettartikel, Friseur und Nagelpflege, Kirchensteuer, Einbettzimmerzuschlag, Geschenke für die Enkelkinder sowie Apothekenrechnungen. Als weiterer Posten wurde der Aufenthalt der Mutter im Pflegeheim B G, zwischen dem Krankenhausaufenthalt und Unterbringung im Pflegeheim V/Vo angeführt. Die Gesamtkosten beliefen sich auf ca. € 1.000,
  11. Eine Einschätzung der monatlichen Belastungen des Beschwerdeführers ergab, dass er diese mit monatlich € 300,00 bis € 400,00 bezifferte. Allein die Apothekenrechnungen beliefen sich teilweise auf über € 100,00 monatlich. Mit Schriftsatz machte der Beschwerdeführer weiters geltend, dass er € 10.000,00 an Pflegeregress für seine Mutter bezahlt hat. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass weder ihm noch seiner Mutter bewusst war, dass sie hinsichtlich des Sparbuches in ihrer Verfügung eingeschränkt seien. Er habe diesbezüglich im guten Glauben gehandelt, basierend auf den Bescheid vom August
  12. In diesem Bescheid war der Hinweis angefügt, dass der Hilfeempfänger sein eigenes Vermögen bis zu einem Betrag von derzeit € 7.000,00 zur Kostendeckung einsetzen muss. Man sei daher davon ausgegangen, dass der Betrag bis zu € 7.000,00 frei zur Verfügung stehe. Wie von Seiten der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt, bezog Frau T P ein Taschengeld in der Höhe von € 266,00 monatlich. Zusätzlich wurden ihr zwei Mal jährlich als Sonderzahlungen ihre Pension in der Höhe von € 1.100,00 gewährt. Auch dieser Betrag ist in ihrer freien Verfügung geblieben. Der Beschwerdeführer wurde auch aufgefordert, mitzuteilen, welche zusätzlichen Kosten für ihn anfallen, z.B. Hörgerät, Rollstuhl oder Zahnersatz. Es wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich aber keine Stellungnahme abgegeben. Die Begräbniskosten waren im Verlass gedeckt und konnten diese Kosten daher auch nicht dem Beschwerdeführer als Gegenleistung angerechnet werden. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde sowie auf die Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 22.01.
  13. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgebliche Bestimmung des SHG lautet folgendermaßen: § 28aParagraph 28 a Ersatz durch den Geschenknehmer

(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt. Unbestritten blieb im gegenständlichen Verfahren, dass der Beschwerdeführer zu Lebzeiten der Hilfeempfängerin während ihres stationären Aufenthaltes im August 2011 ein Sparbuch mit einem Guthaben von € 5.784,70 sowie das dazugehörige Losungswort erhalten hat. Hinsichtlich der in der Beschwerde dargelegten Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, dass ein Vermögen bis zur Höhe von € 7.000,00 freibleibendes Vermögen darstelle und daher bei einer Rückforderung gemäß § 28a SHG nicht zu berücksichtigen sei, vertritt das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgende Rechtsansicht: Hinsichtlich der in der Beschwerde dargelegten Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, dass ein Vermögen bis zur Höhe von € 7.000,00 freibleibendes Vermögen darstelle und daher bei einer Rückforderung gemäß Paragraph 28 a, SHG nicht zu berücksichtigen sei, vertritt das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgende Rechtsansicht: Grundsätzlich ist zwischen dem Zuerkennungsverfahren, in dem die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim übernommen werden, und dem Rückersatzverfahren hinsichtlich übertragener Geschenke gemäß § 28a SHG zu unterscheiden. Im Zuerkennungsverfahren ist ein Vermögensbetrag bis zu € 7.000,00 freibleibend. Der freibleibende Vermögensbetrag ist für die Kosten einer einfachen Bestattung sowie eventuelle zusätzliche Kosten, welche nicht durch das gesetzliche Taschengeld gedeckt werden können, vorgesehen. Diese Regelung wurde im Erlassweg eingeführt. Davon zu unterscheiden ist das Verfahren gemäß § 28a SHG, in welchem der Geschenknehmer gesetzlich zum Ersatz von Geschenken, die ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten, verpflichtet wird. In diesem Zusammenhang gibt es keinen freibleibenden Betrag, sondern lediglich die Bagatellgrenze vom Fünffachen des Richtsatzes. Grundsätzlich ist zwischen dem Zuerkennungsverfahren, in dem die durch , Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim übernommen werden, und dem Rückersatzverfahren hinsichtlich übertragener Geschenke gemäß Paragraph 28 a, SHG zu unterscheiden. Im Zuerkennungsverfahren ist ein Vermögensbetrag bis zu € 7.000,00 freibleibend. , Der freibleibende Vermögensbetrag ist für die Kosten einer einfachen Bestattung , sowie eventuelle zusätzliche Kosten, welche nicht durch das gesetzliche Taschengeld gedeckt werden können, vorgesehen. Diese Regelung wurde im Erlassweg eingeführt. Davon zu unterscheiden ist das Verfahren gemäß Paragraph 28 a, SHG, in welchem der Geschenknehmer gesetzlich zum Ersatz von Geschenken, die ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten, verpflichtet wird. In diesem Zusammenhang gibt es keinen freibleibenden Betrag, sondern lediglich die Bagatellgrenze vom Fünffachen des Richtsatzes. Die Vermögensgrenze von € 7.000,00 spielt nur im Rahmen des Zuerkennungsverfahrens eine Rolle. Intention ist, dass das freibleibende Vermögen – wie oben ausgeführt – dem Hilfeempfänger selbst zu Gute kommen soll und die Kosten eines einfachen Begräbnisses abgedeckt werden sollen sowie Kosten, die nicht durch das Taschengeld gedeckt sind. Das Verschenken dieses Vermögens entspricht nicht dieser Intention. Daher führt auch § 28a SHG das im Rahmen des Zuerkennungsverfahrens frei bleibende Vermögen nicht als Grenze für die Rückersatzpflicht an. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt auch keinen Widerspruch darin, dass das Sparbuch zunächst im Zuerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt aber vom Geschenknehmer gemäß § 28a SHG zurückgefordert wurde. Das zunächst freibleibende Vermögen soll dem Hilfeempfänger weiterhin für seine Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Eine Schenkung widerspricht aber gerade dieser Intention. Die Vermögensgrenze von € 7.000,00 spielt nur im Rahmen des Zuerkennungsverfahrens eine Rolle. Intention ist, dass das freibleibende Vermögen – wie oben ausgeführt – dem Hilfeempfänger selbst zu Gute kommen soll und die Kosten eines einfachen Begräbnisses abgedeckt werden sollen sowie Kosten, die nicht durch das Taschengeld gedeckt sind. Das Verschenken dieses Vermögens entspricht nicht dieser Intention. Daher führt auch Paragraph 28 a, SHG das im Rahmen des Zuerkennungsverfahrens frei bleibende Vermögen nicht als Grenze für die Rückersatzpflicht an. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt auch keinen Widerspruch darin, dass das Sparbuch zunächst im Zuerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt aber vom Geschenknehmer gemäß , Paragraph 28 a, SHG zurückgefordert wurde. Das zunächst freibleibende Vermögen soll dem Hilfeempfänger weiterhin für seine Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Eine Schenkung widerspricht aber gerade dieser Intention. Hinsichtlich der Höhe der Ersatzpflicht wird der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ebenso nicht gefolgt. Die Ersatzpflicht gilt gemäß § 28a SHG soweit, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Der Betrag des Fünffachen des Richtsatzes (€ 579,00) liegt damit bei € 2.895,
  1. Wenn der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt, dann ist nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes der gesamte Betrag zurückzufordern. Die Einschränkung auf das Fünffache des Richtsatzes ist im Sinne einer Bagatellgrenze zu verstehen (vgl. auch LVwG 47.31-4382/2014-13). Es unterliegt daher der gesamte Betrag von € 5.784,70 der Rückzahlung. Hinsichtlich der Höhe der Ersatzpflicht wird der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ebenso nicht gefolgt. Die Ersatzpflicht gilt gemäß Paragraph 28 a, SHG soweit, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Der Betrag des Fünffachen des Richtsatzes (€ 579,00) liegt damit bei € 2.895,
  2. Wenn der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt, dann ist nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes der gesamte Betrag zurückzufordern. Die Einschränkung auf das Fünffache des Richtsatzes ist im Sinne einer Bagatellgrenze zu verstehen vergleiche auch LVwG 47.31-4382/2014-13). Es unterliegt daher der gesamte Betrag von € 5.784,70 der Rückzahlung. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenleistungen, für die das Sparbuch aufgewendet wurden, ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er für seine Mutter die oben unter I. angeführten Aufwendungen getätigt hat, zwar glaubwürdig waren. Entscheidend ist jedoch, dass Frau T P ein monatliches Taschengeld von € 266,00 bezog. Weiters wurden ihr zwei Mal jährlich als Sonderzahlungen ihre Pension in der Höhe von € 1.100,00 zu freien Verfügung gewährt. Frau T P hatte daher ein durchschnittliches frei verfügbares monatliches Taschengeld in der Höhe von ca. € 449,
  3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben in der Höhe von € 300,00 bis € 400,00 konnten daher durch dieses Taschengeld abgedeckt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Begräbniskosten bereits im Nachlass voll berücksichtigt wurden und daher auch diese nicht mehr vom Beschwerdeführer als Gegenleistung angerechnet werden konnten.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenleistungen, für , die das Sparbuch aufgewendet wurden, ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er für seine Mutter die oben unter römisch eins. angeführten Aufwendungen getätigt hat, zwar glaubwürdig waren. Entscheidend , ist jedoch, dass Frau T P ein monatliches Taschengeld von € 266,00 bezog. Weiters wurden ihr zwei Mal jährlich als Sonderzahlungen ihre Pension in der Höhe von € 1.100,00 zu freien Verfügung gewährt. Frau T P hatte daher ein durchschnittliches frei verfügbares monatliches Taschengeld in der Höhe von ca. € 449,
  4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben in der Höhe von € 300,00 bis € 400,00 konnten daher durch dieses Taschengeld abgedeckt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Begräbniskosten bereits im Nachlass voll berücksichtigt wurden und daher auch diese nicht mehr vom Beschwerdeführer als Gegenleistung angerechnet werden konnten. Da daher im gegenständlichen Fall die geltend gemachten Gegenleistungen von der Mutter selbst bezahlt werden konnten, da ein Betrag von ca. € 449,00 monatlich zur freien Verfügung vorlag, ist von einer Schenkung auszugehen. Die vom Beschwerdeführer weiters mit Schriftsatz geltend gemachte Bezahlung des Pflegeregresses in der Größenordnung von € 10.000,00 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ebenso nicht als Gegenleistung gegenüber der Hilfeempfängerin, sondern als öffentlich-rechtliche Beitragszahlung zu den Pflegeheimkosten im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers zu verstehen. Die Aufwendungen im Rahmen des Pflegeregresses können daher nicht als Gegenleistung im Sinne des § 28a SHG geltend gemacht werden. Da daher im gegenständlichen Fall die geltend gemachten Gegenleistungen von der Mutter selbst bezahlt werden konnten, da ein Betrag von ca. € 449,00 monatlich zur freien Verfügung vorlag, ist von einer Schenkung auszugehen. Die vom Beschwerdeführer weiters mit Schriftsatz geltend gemachte Bezahlung des Pflegeregresses in der Größenordnung von € 10.000,00 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ebenso nicht als Gegenleistung gegenüber der Hilfeempfängerin, sondern als öffentlich-rechtliche Beitragszahlung zu den Pflegeheimkosten im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers zu verstehen. Die Aufwendungen im Rahmen des Pflegeregresses können daher nicht als Gegenleistung im Sinne des Paragraph 28 a, SHG geltend gemacht werden. Das Sparbuch wurde vom Beschwerdeführer zwar aufgelöst, aber - wie von ihm selbst dargelegt - wurde der Geldbetrag lediglich auf ein neues Sparbuch übertragen und ist daher der Vermögenswert im Zeitpunkt der Rückforderung auch noch vorhanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Weiters darf auf die Beistandspflicht der Kinder gegenüber den Eltern gemäß § 137 Abs 1 ABGB hingewiesen werden. Danach haben Eltern und Kinder „einander beizustehen“. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung können Eltern von ihren Kindern unentgeltlich angemessene Dienste verlangen (vgl. z.B. Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar zu § 137 ABGB, Rz 7). Von der Beistandspflicht sind z.B. umfasst: Besuche im Krankenhaus oder im Altersheim, der Umgang mit Behörden, insbesondere die Erreichung von Versorgungsleistungen (Betreuung, Pflegegeld), Interessenswahrung, Erbringung kleinerer Arbeitsleistungen und von Sachleistungen wie z.B. kleinere Geldaushilfen.Weiters darf auf die Beistandspflicht der Kinder gegenüber den Eltern gemäß Paragraph 137, Absatz eins, ABGB hingewiesen werden. Danach haben Eltern und Kinder „einander beizustehen“. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung können Eltern von ihren Kindern unentgeltlich angemessene Dienste verlangen vergleiche z.B. Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar zu Paragraph 137, ABGB, Rz 7). Von der Beistandspflicht sind z.B. umfasst: Besuche im Krankenhaus oder im Altersheim, der Umgang mit Behörden, insbesondere die Erreichung von Versorgungsleistungen (Betreuung, Pflegegeld), Interessenswahrung, Erbringung kleinerer Arbeitsleistungen und von Sachleistungen wie z.B. kleinere Geldaushilfen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.47.31.3158.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.