GVG) wird die Beschwerde als unbegründet
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. B E S C H L U S S
GVG wird der Antrag des Herrn T R und des Herrn F R, beide vertreten durch die L Rechtsanwälte GmbH, Pstraße, G, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig
Paragraph 31, VwGVG wird der Antrag des Herrn T R und des Herrn F R, beide vertreten durch die L Rechtsanwälte GmbH, Pstraße, G, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . Gegen dieses Erkenntnis (I.) und gegen diesen Beschluss (II.) ist
F (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis (römisch eins.) und gegen diesen Beschluss (römisch zwei.) ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
den Bestimmungen der §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995, idgF., die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben, mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Gleichzeitig wurden der Bauwerberin eine Reihe von Auflagen zur Wahrung der öffentlichen Interessen bzw. der subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn erteilt. 4. Mit Bescheid vom 01.02.2016, GZ 131-94/8-BA-2014/A8771/16, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Fohnsdorf
den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995, idgF., die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben, mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Gleichzeitig wurden der Bauwerberin eine Reihe von Auflagen zur Wahrung der öffentlichen Interessen bzw. der subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn erteilt. Der Einwendung der Nachbarn T R und F R, die Abstandsbestimmungen würden nicht eingehalten werden, hielt die Baubehörde Folgendes entgegen: „Hinsichtlich der nachbarlichen Einwendung wird festgehalten, dass es sich bei der westlich an das Grundstück 543/3 angrenzenden Straße auf Grundstück 584, KG X, um eine verordnete Gemeindestraße im Sinne der Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes handelt.
G (Steiermärkisches Baugesetz) gelten die Abstandsregelungen nach Abs. 1 bis 12 (Gebäudeabstand Abs. 1; Grenzabstand Abs. 2) nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, sodass jeglicher Abstand im Einvernehmen der Straßenverwaltung als zulässig zu erachten ist. Ebenso ist der vorhandene Gebäudeabstand mit ca. 18 m schon weit größer als der im § 13 Abs 1 Stmk. BauG allgemein geforderte (1 + 2 + 4 m = 7 m), sodass von einer Zulässigkeit auszugehen ist und keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes der Nachbarn im Sinne des § 26 Stmk BauG ersichtlich ist.“ „Hinsichtlich der nachbarlichen Einwendung wird festgehalten, dass es sich bei der westlich an das Grundstück 543/3 angrenzenden Straße auf Grundstück 584, KG römisch zehn, um eine verordnete Gemeindestraße im Sinne der Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungs-, gesetzes handelt.
Paragraph 13, Absatz 13, Stmk BauG (Steiermärkisches Baugesetz) gelten die Abstandsregelungen nach Absatz eins bis 12 (Gebäudeabstand Absatz eins,; Grenzabstand Absatz 2,) nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, sodass jeglicher Abstand im Einvernehmen der Straßenverwaltung als zulässig zu erachten ist. Ebenso ist der vorhandene Gebäudeabstand mit ca. 18 m schon weit größer als der im Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG allgemein geforderte (1 + 2 + 4 m = 7 m), sodass von einer Zulässigkeit auszugehen ist und keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes der Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Stmk BauG ersichtlich ist.“ 5. Gegen diesen Bescheid erhoben T R und F R am 17.02.2016 rechtzeitig Berufung, im Wesentlichen mit der Begründung, ihr subjektiv öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudeabstände würde durch den Zubau bzw. der Aufstockung auf ein zweigeschossiges Gebäude direkt angrenzend an ihr Grundstück Nr. 584 verletzt werden. § 13 Abs 1 Stmk. BauG kenne nur 2 Alternativen: Entweder das Aneinanderbauen von Gebäuden, oder das Errichten von Gebäuden in einem ausreichenden Abstand. Welche Alternative vom Bauwerber zu wählen sei, hänge grundsätzlich von der vorgeschriebenen Bebauungsweise ab. Die Wahlmöglichkeit der Nachbarn nach § 13 Abs 3 Stmk. BauG (an ein an der Grundgrenze bestehendes Gebäude anzubauen oder den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten) bestehe nur dann, sofern durch einen Bebauungsplan nicht anderes bestimmt sei. Seien daher durch einen Bebauungsplan besondere Abstände angeordnet, seien in diesen Fällen die Anordnungen im Bebauungsplan maßgeblich. Im gegenständlichen Fall liege der Bauplatz in einem Teil des Baulandes, für den ein rechtskräftiger Bebauungsplan („W“) bestehe. Laut dem Bebauungsplan vom 24.06.1999 seien die Baugrenzlinien
der planlichen Darstellung im Bereich des Grundstückes Nr. 584 mit 3 m festgelegt. Aus dem Lageplan (zum Bauvorhaben) gehe hervor, dass der Abstand des geplanten Zubaus zum Grundstück Nr. 584 0,00 m betrage. Dadurch, dass das Bauvorhaben die Abstandsvorschriften im rechtskräftigen Bebauungsplan (Festlegung in § 7 (Baugrenzlinien) iVm der planlichen Darstellung) nicht einhalte, würden auch die Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk. BauG verletzt werden.5. Gegen diesen Bescheid erhoben T R und F R am 17.02.2016 rechtzeitig Berufung, im Wesentlichen mit der Begründung, ihr subjektiv öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudeabstände würde durch den Zubau bzw. der Aufstockung auf ein zweigeschossiges Gebäude direkt angrenzend an ihr Grundstück Nr. 584 verletzt werden. Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG kenne nur 2 Alternativen: Entweder das Aneinanderbauen von Gebäuden, oder das Errichten von Gebäuden in einem ausreichenden Abstand. Welche Alternative vom Bauwerber zu wählen sei, hänge grundsätzlich von der vorgeschriebenen Bebauungsweise ab. Die Wahlmöglichkeit der Nachbarn nach Paragraph 13, Absatz 3, Stmk. BauG (an ein an der Grundgrenze bestehendes Gebäude anzubauen oder den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten) bestehe nur dann, sofern durch einen Bebauungsplan nicht anderes bestimmt sei. Seien daher durch einen Bebauungsplan besondere Abstände angeordnet, seien in diesen Fällen die Anordnungen im Bebauungsplan maßgeblich. Im gegenständlichen Fall liege der Bauplatz in einem Teil des Baulandes, für den ein rechtskräftiger Bebauungsplan („W“) bestehe. Laut dem Bebauungsplan vom 24.06.1999 seien die Baugrenzlinien
der planlichen Darstellung im Bereich des Grundstückes Nr. 584 mit 3 m festgelegt. Aus dem Lageplan (zum Bauvorhaben) gehe hervor, dass der Abstand des geplanten Zubaus zum Grundstück Nr. 584 0,00 m betrage. Dadurch, dass das Bauvorhaben die Abstandsvorschriften im rechtskräftigen Bebauungsplan (Festlegung in Paragraph 7, (Baugrenzlinien) in Verbindung mit der planlichen Darstellung) nicht einhalte, würden auch die Abstandsbestimmungen des Paragraph 13, Stmk. BauG verletzt werden. Auch sei die Frage, ob das bestehende Einkaufszentrum durch Zubauten von Verkaufsflächen überhaupt erweitert werden dürfe, noch nicht abschließend geklärt. Die Beschwerdeführer verwiesen auf das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren und schlugen vor, die Entscheidung des Verwaltungs-gerichtshofes in jedem Fall abzuwarten.Auch sei die Frage, ob das bestehende Einkaufszentrum durch Zubauten von Verkaufsflächen überhaupt erweitert werden dürfe, noch nicht abschließend geklärt. Die Beschwerdeführer verwiesen auf das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren und schlugen vor, die Entscheidung des Verwaltungs-, gerichtshofes in jedem Fall abzuwarten. 6. Mit Bescheid vom 11.04.2016, GZ: 131-94/8-BA-2014/A10761/16, wies der Gemeinderat der Gemeinde Fohnsdorf die Berufung, soweit sie sich auf die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen bezieht, als unbegründet ab; der als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
GH-Entscheidung abzuwarten, wurde als unzulässig zurückgewiesen. 6. Mit Bescheid vom 11.04.2016, GZ: 131-94/8-BA-2014/A10761/16, wies der Gemeinderat der Gemeinde Fohnsdorf die Berufung, soweit sie sich auf die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen bezieht, als unbegründet ab; der als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 38, AVG gewertete Vorschlag der Beschwerdeführer, bis zur endgültigen Beurteilung des Bauvorhabens die noch ausständige VwGH-Entscheidung abzuwarten, wurde als unzulässig zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung zum abweisenden Spruchteil wiederholte und ergänzte die Berufungsbehörde zunächst die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Baubehörde erster Instanz, wonach mit Verordnung vom 03.04.2001, GZ 612-1/6-BA-2001-36075, der Bereich des Grundstückes Nr. 584, KG X, als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 8 Abs 3 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz gewidmet und der Gemeindestraße „W“ zugeordnet worden sei. Deshalb würden entsprechend § 13 Abs 13 Stmk. BauG die Abstandsbestimmungen in den Abs 1 bis 12 Stmk. BauG gegenüber dieser öffentlichen Verkehrsfläche nicht gelten. Im Übrigen sei der tatsächliche Gebäudeabstand von 18 m weit größer als der vom Gesetz geforderte Mindestgebäudeabstand von 7 m. Von Seiten der Straßenverwaltung sei gegen die geplante Bebauung an die Grundgrenze kein Einwand erhoben worden. In der Bescheidbegründung zum abweisenden Spruchteil wiederholte und ergänzte die Berufungsbehörde zunächst die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Baubehörde erster Instanz, wonach mit Verordnung vom 03.04.2001, , GZ 612-1/6-BA-2001-36075, der Bereich des Grundstückes Nr. 584, KG römisch zehn, als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz gewidmet und der Gemeindestraße „W“ zugeordnet worden sei. Deshalb würden entsprechend Paragraph 13, Absatz 13, Stmk. BauG die Abstandsbestimmungen in den Absatz eins bis 12 Stmk. BauG gegenüber dieser öffentlichen Verkehrsfläche nicht gelten. Im Übrigen sei der tatsächliche Gebäudeabstand von 18 m weit größer als der vom Gesetz geforderte Mindestgebäudeabstand von 7 m. Von Seiten der Straßenverwaltung sei gegen die geplante Bebauung an die Grundgrenze kein Einwand erhoben worden. Hinsichtlich der einzuhaltenden Bebauungsweise sei der Bebauungsplan „W I“, GZ: 122BN99, vom 24.06.1999, in der Fassung der zweiten Änderung, GZ 209BÄ08, in Kraft getreten am 06.12.2008, Stand vom 02.02.2009, maßgeblich. Im Zuge der zweiten Änderung des Bebauungsplanes sei im Verordnungstext im § 2 ergänzend zu § 4 (Verkehrserschließung) der Stammfassung Folgendes festgelegt worden:Im Zuge der zweiten Änderung des Bebauungsplanes sei im Verordnungstext im , Paragraph 2, ergänzend zu Paragraph 4, (Verkehrserschließung) der Stammfassung Folgendes festgelegt worden: „Die äußere Erschließung des verfahrensgegenständlichen Gebietes hat wahlweise über die bestehende Verkehrsanlage aus östlicher Richtung bzw. über die Grdst. Nr. 548 und in weiterer Folge über die Grdst. Nr. 543/3 bzw. 584, alle KG X, zu erfolgen.“„Die äußere Erschließung des verfahrensgegenständlichen Gebietes hat wahlweise über die bestehende Verkehrsanlage aus östlicher Richtung bzw. über die Grdst. Nr. 548 und in weiterer Folge über die Grdst. Nr. 543/3 bzw. 584, alle KG römisch zehn, zu erfolgen.“ Weiters sei dem § 7 (Baugrenzlinien) unter anderem die Z 1 wie Folgt hinzugefügt worden:Weiters sei dem Paragraph 7, (Baugrenzlinien) unter anderem die Ziffer eins, wie Folgt hinzugefügt worden: „Z.1 Bei Erfüllung des gelt. Tatbestandes, dass das westliche Grdst. Nr. 584, KG X als öffentliche Verkehrsfläche anzusprechen ist, sind die Abstände geplanter Gebäude an die Bestimmungen des § 13
AVG begründete die belangte Behörde damit, die rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.03.2015 sei als Beurteilungs-grundlage heranzuziehen, weshalb die Behörde keine Handhabe zur Aussetzung des Verfahrens aufgrund fehlender Rechtsprechung habe. Zudem hätten die Nachbarn kein Recht auf Verfahrensaussetzung. Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 38, AVG begründete die belangte Behörde damit, die rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.03.2015 sei als Beurteilungs-, grundlage heranzuziehen, weshalb die Behörde keine Handhabe zur Aussetzung des Verfahrens aufgrund fehlender Rechtsprechung habe. Zudem hätten die Nachbarn kein Recht auf Verfahrensaussetzung. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides endet mit nachstehendem Satz: „Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird.“ II. Bescheidbeschwerde römisch zwei. Bescheidbeschwerde Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 09.05.2016 wurde von den Beschwerdeführern der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Fohnsdorf vom 11.04.2016, GZ: 131-94/8-BA-2014/A10761/16, seinem gesamten Inhalt nach „wegen Rechtswidrigkeiten des Verfahrens“ angefochten. Das Beschwerde-vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 09.05.2016 wurde von den Beschwerdeführern der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Fohnsdorf vom 11.04.2016, GZ: 131-94/8-BA-2014/A10761/16, seinem gesamten Inhalt nach „wegen Rechtswidrigkeiten des Verfahrens“ angefochten. Das Beschwerde-, vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Die zuständige Straßenverwaltung sei nicht in das Verfahren eingebunden worden. Im angefochtenen Bescheid sei ausgesprochen worden, dass
G die Abstandsregeln nach Abs 1 bis 12 nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen gelten. Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 584 sei als öffentliche Verkehrsfläche, nämlich als Gemeindestraße eingereiht. Es gehe jedoch weder aus dem Baubewilligungsbescheid erster Instanz, noch aus der angefochtenen Berufungsentscheidung hervor, dass die für die Gemeindestraße zuständige Straßenverwaltung in das Verfahren eingebunden gewesen wäre. Es fehle insbesondere eine Beurteilung dahingehend, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben eine Gefährdung der Straßenanlage zu befürchten sei.Im angefochtenen Bescheid sei ausgesprochen worden, dass
Paragraph 13, Absatz 13, Stmk. BauG die Abstandsregeln nach Absatz eins bis 12 nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen gelten. Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 584 sei als öffentliche Verkehrsfläche, nämlich als Gemeindestraße eingereiht. Es gehe jedoch weder aus dem Baubewilligungsbescheid erster Instanz, noch aus der angefochtenen Berufungsentscheidung hervor, dass die für die Gemeindestraße zuständige Straßenverwaltung in das Verfahren eingebunden gewesen wäre. Es fehle insbesondere eine Beurteilung dahingehend, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben eine Gefährdung der Straßenanlage zu befürchten sei. 2. Es bestehe ein Widerspruch zwischen Bauvorhaben und Bebauungsplan. Von den
G einzuhaltenden Abständen seien die Regelungen zur Baugrenzlinie zu unterscheiden. Die im Bebauungsplan „W I“ festgelegten Baugrenzlinien (3,00
Paragraph 13, Stmk. BauG einzuhaltenden Abständen seien die Regelungen zur Baugrenzlinie zu unterscheiden. Die im Bebauungsplan „W I“ festgelegten Baugrenzlinien (3,00
Das Bauverfahren hätte
Paragraph 38, AVG ausgesetzt werden müssen. Die belangte Behörde hätte bei pflichtmäßigem Ermessen das Bauverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung durch den VwGH im dort anhängigen Verfahren zur Frage der Zulässigkeit von (weiteren) Verkaufsflächen bzw. der Zusammen-rechnungsregel nach § 31 Abs 2 Stmk. ROG
AVG aussetzen müssen, weil die Rechtslage bezüglich der Zusammenrechnungsregelung nicht eindeutig sei. Dies habe selbst das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seiner Entscheidung vom 24.03.2015 festgestellt und daher auch eine ordentliche Revision zugelassen. Die belangte Behörde hätte bei pflichtmäßigem Ermessen das Bauverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung durch den VwGH im dort anhängigen Verfahren zur Frage der Zulässigkeit von (weiteren) Verkaufsflächen bzw. der Zusammen-rechnungsregel nach Paragraph 31, Absatz 2, Stmk. ROG
Paragraph 38, AVG aussetzen müssen, weil die Rechtslage bezüglich der Zusammenrechnungsregelung nicht eindeutig sei. Dies habe selbst das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seiner Entscheidung vom 24.03.2015 festgestellt und daher auch eine ordentliche Revision zugelassen. 4. Der Bescheid sei aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nichtig bzw. zumindest grob mangelhaft.
GVG komme Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, die von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden könne. Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Parteiinteressen. Die in der Rechtsmittelbelehrung (und nicht im Spruch) des bekämpften Bescheides erfolgte Ausspruch, einer Beschwerde käme keine aufschiebende Wirkung zu, sei in keine Richtung hin begründet worden und lägen die für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geforderten gesetzlichen Voraussetzungen (wie Gefahr im Verzug) auch nicht vor. Zu diesem Ergebnis hätte auch eine von der Behörde vorzunehmende Interessenabwägung kommen müssen.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG komme Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, die von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden könne. Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Parteiinteressen. Die in der Rechtsmittelbelehrung (und nicht im Spruch) des bekämpften Bescheides erfolgte Ausspruch, einer Beschwerde käme keine aufschiebende Wirkung zu, sei in keine Richtung hin begründet worden und lägen die für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geforderten gesetzlichen Voraussetzungen (wie Gefahr im Verzug) auch nicht vor. Zu diesem Ergebnis hätte auch eine von der Behörde vorzunehmende Interessenabwägung kommen müssen. Abschließend stellten die Beschwerdeführer den Antrag, das Landesverwaltungs-gericht Steiermark möge
AVG ausgesetzt werden müssen) verwies die Bauwerberin auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.03.2015, GZ: 50.32-278/2015-15 und GZ: 50.32-279/2015-14.In der Stellungnahme vom 20.07.2016 zum Beschwerdevorbringen verwies die Bauwerberin hinsichtlich des ersten Beschwerdepunktes (Die zuständige Straßenverwaltung sei nicht in das Verfahren eingebunden worden) auf die sich im Bauakt befindliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Straßenverwaltung nach , Paragraph 12, Stmk. LStVG vom 03.12.2015, aus der hervorgehe, dass keine Widersprüche für eine Ausnahme im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Stmk. LStVG ersichtlich seien. Zum zweiten Beschwerdepunkt (Es bestehe ein Widerspruch zwischen Bauvorhaben und Bebauungsplan) wurde vorgebracht, eine dritte Änderung des Bebauungsplanes sei der Bauwerberin nicht bekannt. Der Bebauungsplan und die Einreichplanung basiere auf der letztgültigen Bebauungsplanänderung Nr. 2 (zweite Änderung). Zum dritten Beschwerdepunkt (Das Bauverfahren hätte
Paragraph 38, AVG ausgesetzt werden müssen) verwies die Bauwerberin auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.03.2015, GZ: 50.32-278/2015-15 und GZ: 50.32-279/2015-14. IV. Das Landesverwaltungsgericht für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Die Verwaltungsgerichte erkennen
Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-widrigkeit.
Vm § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungs-gericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebende Sachverhalt feststeht. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach § 27 VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), wobei auch das Beschwerdebegehren miteinzubeziehen ist.Die Verwaltungsgerichte erkennen
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-widrigkeit.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungs-gericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebende Sachverhalt feststeht. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach Paragraph 27, VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), wobei auch das Beschwerdebegehren miteinzubeziehen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob durch die erteilte Baubewilligung in Nachbarrechte der Beschwerdeführer
G eingegriffen wird oder nicht. Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob durch die erteilte Baubewilligung in Nachbarrechte der Beschwerdeführer
Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG eingegriffen wird oder nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil keine Sachverhaltsfragen zu klären sind; die Entscheidung ist im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen. Die Beschwerdeführer haben auch keine mündliche Verhandlung beantragt. V. Sachverhaltrömisch fünf. Sachverhalt Aufgrund der Aktenlage wird nachstehender, unstrittiger Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt: Das Grundstück Nr. 584 (entstanden durch Teilung des Grundstückes .287 in die Grundstücke Nr. 584 und 287/1 und 287/2) steht – wie auch die beiden anderen Grundstücke – im Eigentum der Beschwerdeführer. Das unbebaute Grundstück Nr. 584 ist seit dem Jahre 2001 straßenverwaltungsrechtlich als Gemeindestraße (öffentliche Verkehrsfläche) gewidmet (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fohnsdorf vom 03.04.2001, GZ: 612-1/6-BA-2001-36075). Das Grundstück Nr. 584 (entstanden durch Teilung des Grundstückes .287 in die Grundstücke , Nr. 584 und 287/1 und 287/2) steht – wie auch die beiden anderen Grundstücke – im Eigentum der Beschwerdeführer. Das unbebaute Grundstück Nr. 584 ist seit dem Jahre 2001 straßenverwaltungsrechtlich als Gemeindestraße (öffentliche Verkehrsfläche) gewidmet (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fohnsdorf vom 03.04.2001, GZ: 612-1/6-BA-2001-36075). Das Grundstück Nr. 543/3, EZ x, KG X (entstanden durch Teilung des Grundstückes Nr. 543 in 543/3 und 543/21) zuletzt gewidmet als EZ x, befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „W I“, GZ: 122BN99 vom 24.06.1999, in Kraft getreten am 27.07.1999, im Bereich 5 (von insgesamt 5 Bereichen). Das Grundstück Nr. 543/3, EZ x, KG römisch zehn (entstanden durch Teilung des Grundstückes Nr. 543 in 543/3 und 543/21) zuletzt gewidmet als EZ x, befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „W I“, GZ: 122BN99 vom 24.06.1999, in Kraft getreten am 27.07.1999, im Bereich 5 (von insgesamt , 5 Bereichen). § 7 der Verordnung der Gemeinde Fohnsdorf Bebauungsplan „W I“, Stand 24.06.1999, enthält Bestimmungen über Baugrenzlinien. In der Plandarstellung zum Bebauungsplan 1999 sind auf dem Grundstück Nr. 543 mehrere Baugrenzlinien eingezeichnet, die in einem Abstand von 3 m zur Grenze mit angrenzenden Grundstücken verlaufen. Im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes, GZ: 209BÄ08, in Kraft getreten am 21.11.2008, wurden die Bestimmungen über Baugrenzlinien (wie in der Begründung des bekämpften Bescheides dargestellt) abgeändert. Paragraph 7, der Verordnung der Gemeinde Fohnsdorf Bebauungsplan „W I“, Stand 24.06.1999, enthält Bestimmungen über Baugrenzlinien. In der Plandarstellung zum Bebauungsplan 1999 sind auf dem Grundstück Nr. 543 mehrere Baugrenzlinien eingezeichnet, die in einem Abstand von 3 m zur Grenze mit angrenzenden Grundstücken verlaufen. Im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes, , GZ: 209BÄ08, in Kraft getreten am 21.11.2008, wurden die Bestimmungen über Baugrenzlinien (wie in der Begründung des bekämpften Bescheides dargestellt) abgeändert. Das gegenständliche Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 543/3, umfasst auch einen Zubau, der unmittelbar an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 584 errichtet werden soll. (aktueller Katasterplan, Maßstab 1:1000, Grundstück Nr. 584 gelb markiert) VI. Rechtliche Beurteilungrömisch sechs. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Beschwerdefall kommt aufgrund des am 03.10.2014 eingebrachten Bauansuchens das Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, idF LGBl. Nr. 29/2014 (im Folgenden BauG) zur Anwendung.Im vorliegenden Beschwerdefall kommt aufgrund des am 03.10.2014 eingebrachten Bauansuchens das Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014, (im Folgenden BauG) zur Anwendung.
G sind, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen und die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen bewilligungspflichtig.
Paragraph 19, Stmk. BauG sind, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt, Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen und die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen bewilligungspflichtig. § 13 Stmk. BauG bestimmt auszugsweise Folgendes:Paragraph 13, Stmk. BauG bestimmt auszugsweise Folgendes:
G kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über „
G die Abstandsbestimmungen für Gebäude (Zubau) gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen (Grundstück der Beschwerdeführer) nicht gelten. Dies hat zur Folge, dass ein Zubau direkt an die Grundgrenze zum Grundstück Nr. 584 zulässig ist. Im vorliegenden Fall müssen die Bauwerber zum Grundstück Nr. 584 der Beschwerdeführer keinen Abstand einhalten, weil
Paragraph 13, Absatz 13,, erster Spiegelstrich Stmk. BauG die Abstandsbestimmungen für Gebäude (Zubau) gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen (Grundstück der Beschwerdeführer) nicht gelten. Dies hat zur Folge, dass ein Zubau direkt an die Grundgrenze zum Grundstück Nr. 584 zulässig ist. Auf den Einwand der Beschwerdeführer, es werde der Gebäudeabstand nicht eingehalten, ist nicht mehr weiter einzugehen, weil dieser Einwand in der Beschwerde nicht wiederholt, und auch die auf diese Einwendung Bezug nehmenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides (die sich nur auf den Gebäudeabstand zwischen dem geplanten Zubau und den auf den Grundstücken 287/1 und 287/2 bestehenden Gebäude beziehen können) von den Beschwerdeführern auch nicht in Zweifel gezogen worden sind. Bei der bestehenden Sach- und Rechtslage muss auch nicht mehr beurteilt werden, ob die Verordnung betreffend die 2. Änderung des Bebauungsplanes „W I“, aus dem Jahre 2008 gesetzeskonform ist oder nicht. Diese Verordnung ist, wie auch die Verordnung „W I“ aus dem Jahre 1999, für die vorliegende Entscheidung nicht präjudiziell. 3.)
AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.)
Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass § 38 AVG der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens einräumt, der durch eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage verletzt werden könnte (VwSlg 6260 A/1964; VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). § 38 AVG ermächtigt die Behörde nur zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, sie verpflichtet sie aber nicht dazu (VwGH 30.08.1994, 94/05/1994; 21.03.1997, 96/02/0027; 29.10.1998, 96/07/0112). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird weiterführend auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen. Im Falle der Behebung des Erkenntnisses das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 24.03.2015 durch den VwGH wäre auch die gegenständliche Baubewilligung wegen eines Widerspruches zur Raumordnung mit Nichtigkeit bedroht. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass Paragraph 38, AVG der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens einräumt, der durch eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage verletzt werden könnte (VwSlg 6260 A/1964; , VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde nur zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, sie verpflichtet sie aber nicht dazu (VwGH 30.08.1994, 94/05/1994; 21.03.1997, 96/02/0027; 29.10.1998, 96/07/0112). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird weiterführend auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen. Im Falle der Behebung des Erkenntnisses das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 24.03.2015 durch den VwGH wäre auch die gegenständliche Baubewilligung wegen eines Widerspruches zur Raumordnung mit Nichtigkeit bedroht. 4.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil – und darauf haben die Beschwerdeführer zu Recht hingewiesen – einer Beschwerde
GVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt („Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung“), und die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch nicht bescheidmäßig
GVG (im Spruch des Bescheides) ausgeschlossen hat. („Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.“) Damit kommt der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zu; der lediglich in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausgesprochene „Ausschluss“ der aufschiebenden Wirkung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde endet allerdings mit der Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht.4.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil – und darauf haben die Beschwerdeführer zu Recht hingewiesen – einer Beschwerde
GVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt („Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung“), und die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch nicht bescheidmäßig
Paragraph 13, , Absatz 2, VwGVG (im Spruch des Bescheides) ausgeschlossen hat. („Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.“) Damit kommt der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zu; der lediglich in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausgesprochene „Ausschluss“ der aufschiebenden Wirkung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde endet allerdings mit der Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.14.1880.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.