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{'item': 'LVwG 52.6-2996/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.02.2016 GeschäftszahlLVwG 52.6-2996/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 58

Abs 2 Z 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes mit € 400,00 rechtskräftig bestraft worden sei, dass er am 04.11.2014 um 16.45 Uhr auf dem Grundstück Nr. x der KG U aus dem Kraftfahrzeug PKW Renault Megan, grau, mit dem behördlichen Kennzeichen xx, heraus von der Gemeindestraße „Uweg“ eine rote Altgeiß erlegt habe, obwohl es gemäß dem Jagdgesetz verboten sei, aus Kraftfahrzeugen auf Wild zu schießen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 29.05.2015, GZ: 15.1-14591/2014, wegen Übertretung des Paragraph 77, iVm, Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 8, des Steiermärkischen Jagdgesetzes mit € 400,00 rechtskräftig bestraft worden sei, dass er am 04.11.2014 um 16.45 Uhr auf dem Grundstück Nr. x der KG U aus dem Kraftfahrzeug PKW Renault Megan, grau, mit dem behördlichen Kennzeichen xx, heraus von der Gemeindestraße „Uweg“ eine rote Altgeiß erlegt habe, obwohl es gemäß dem Jagdgesetz verboten sei, aus Kraftfahrzeugen auf Wild zu schießen. Die Tat wäre zum Begehungszeitpunkt bereits mit Strafe bedroht gewesen und wäre die Maßnahme der Einziehung der Jagdkarte nach den Bestimmungen der Jagdgesetznovelle, LGBl. Nr. 9/2015, anzuordnen gewesen. Die Tat wäre zum Begehungszeitpunkt bereits mit Strafe bedroht gewesen und wäre die Maßnahme der Einziehung der Jagdkarte nach den Bestimmungen der Jagdgesetznovelle, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, anzuordnen gewesen. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 12.10.2015 eine Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung die Bestimmungen des § 41 Abs 1 lit h Stmk. Jagdgesetz, alte Fassung, vorgesehen habe, dass die Ausstellung einer Jagdkarte erst zu verweigern sei, wenn ein Jagdkarteninhaber u.a. wegen Tierquälerei wiederholt bestraft worden sei. Bei der verfahrensgegenständlichen Bestrafung des Einschreiters habe es sich um seine Erstbestrafung seit Ausstellung der Jagdkarte gehandelt. Von einer wiederholten Bestrafung könne daher keine Rede sein. Die Anwendung der

  1. Jagdgesetz-Novelle, welche erst am 06.02.2015 in Kraft getreten sei, auf einen Sachverhalt, welcher bereits im Jahre 2014 abgeschlossen gewesen wäre, wäre willkürlich. So wäre das Verfahren gegen Jagdkarteninhaber nach im Dezember 2014 beendeter Tat bei unverzüglichem Einschreiten der Behörde noch vor dem 06.02.2015 mangels Tatbestandsvoraussetzung der wiederholten Bestrafung im Sinne des § 41 Abs 1 lit h Stmk. Jagdgesetz, alte Fassung, einzustellen gewesen. Im Übrigen habe sich der Einschreiter jagdlich im Sinne des Jagdgesetzes seit Ausstellung seiner Jagdkarte bis zum Tatzeitpunkt stets wohl verhalten. Gleiches gelte für den Zeitraum von fast einem Jahr seit Abschluss der strafbaren Handlung.Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 12.10.2015 eine Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, Stmk. Jagdgesetz, alte Fassung, vorgesehen habe, dass die Ausstellung einer Jagdkarte erst zu verweigern sei, wenn ein Jagdkarteninhaber u.a. wegen Tierquälerei wiederholt bestraft worden sei. Bei der verfahrensgegenständlichen Bestrafung des Einschreiters habe es sich um seine Erstbestrafung seit Ausstellung der Jagdkarte gehandelt. Von einer wiederholten Bestrafung könne daher keine Rede sein. Die Anwendung der
  2. Jagdgesetz-Novelle, welche erst am 06.02.2015 in Kraft getreten sei, auf einen Sachverhalt, welcher bereits im Jahre 2014 abgeschlossen gewesen wäre, wäre willkürlich. , So wäre das Verfahren gegen Jagdkarteninhaber nach im Dezember 2014 beendeter Tat bei unverzüglichem Einschreiten der Behörde noch vor dem 06.02.2015 mangels Tatbestandsvoraussetzung der wiederholten Bestrafung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, Stmk. Jagdgesetz, alte Fassung, einzustellen gewesen. Im Übrigen habe sich der Einschreiter jagdlich im Sinne des Jagdgesetzes seit Ausstellung seiner Jagdkarte bis zum Tatzeitpunkt stets wohl verhalten. Gleiches gelte für den Zeitraum von fast einem Jahr seit Abschluss der strafbaren Handlung. Im Weiteren wurde eine Beschwerde des öffentlichen Notars, Dr. B F, mit Schreiben vom 23.10.2015 eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass im Anlassfall die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid mit keinem Wort dargelegt habe, weshalb sie hier die höchstmögliche Entzugsdauer verfügt habe – nämlich auf die Dauer von zwei Jahren! Hierzu seien auch keinerlei Ermittlungsschritte, Untersuchungen oder Beweismittel erhoben worden, die die erforderlichen Grundlagen für die Ermessensausübung hätten darstellen können. Im Weiteren wäre zum Tatbegehungszeitpunkt (04.11.2014) der Entzug einer Jagdkarte für die Dauer von zwei Jahren nur dann vorzunehmen gewesen, wenn wiederholte Übertretungen des Stmk. Jagdgesetzes vorgelegen hätten. Dies wäre im Anlassfall nicht gegeben, da die dem Entzugsverfahren zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung die einzige Übertretung wäre. Ein Entzug der Jagdkarte hätte mangels Vorliegen der diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen (zum Begehungszeitpunkt) gar nicht erfolgen dürfen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 22.01.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines anwaltlichen Vertreters, des Vertreters der belangten Behörde sowie des Zeugen J T durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Weiz zu GZ: BHWZ 8-184/2014 (Einziehung der Jagdkarte) des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Weiz zu GZ: BHWZ-15.1-14591/2014 (Strafakt), der Entscheidung des Landes-verwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.08.2015 zu GZ: LVwG 30.28-1589/2015-10 (jagdrechtliches Verwaltungsstrafverfahren – Beschwerde), des Inhaltes der öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.01.2016 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:Aufgrund des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Weiz zu GZ: BHWZ 8-184/2014 (Einziehung der Jagdkarte) des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Weiz , zu GZ: BHWZ-15.1-14591/2014 (Strafakt), der Entscheidung des Landes-verwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.08.2015 zu GZ: LVwG 30.28-1589/2015-10 (jagdrechtliches Verwaltungsstrafverfahren – Beschwerde), des Inhaltes der öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.01.2016 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 05.05.2015 zu GZ: BHWZ-15.1-14591/2014, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 04.11.2014, 16:45 Uhr, auf dem Grundstück Nr. x, KG U, aus einem Kraftfahrzeug, nämlich dem PKW Renault Megan, grau, mit dem behördlichen Kennzeichen xx, heraus von der Gemeindestraße „Uweg“ auf dem genannten Grundstück eine rote Altgeiß erlegt habe, obwohl es gemäß dem Jagdgesetz verboten sei, aus Kraftfahrzeugen auf Wild zu schießen. Hierdurch habe der nunmehrige Beschwerdeführer eine Übertretung des §

§ 58Abs 2 Z 8 Stmk.

Jagdgesetz begangen und wurde hierfür eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 05.05.2015 zu GZ: BHWZ-15.1-14591/2014, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 04.11.2014, 16:45 Uhr, auf dem Grundstück Nr. x, , KG U, aus einem Kraftfahrzeug, nämlich dem PKW Renault Megan, grau, mit dem behördlichen Kennzeichen xx, heraus von der Gemeindestraße „Uweg“ auf dem genannten Grundstück eine rote Altgeiß erlegt habe, obwohl es gemäß dem Jagdgesetz verboten sei, aus Kraftfahrzeugen auf Wild zu schießen. Hierdurch habe der nunmehrige Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 77, in Verbindung mit , Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 8, Stmk. Jagdgesetz begangen und wurde hierfür eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die gegen obiges Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 05.05.2015 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.08.2015, GZ: LVwG 30.28-1589/2015-10, gemäß § 50 iVm§ 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die gegen obiges Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 05.05.2015 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.08.2015, GZ: LVwG 30.28-1589/2015-10, gemäß Paragraph 50, iVm, Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 30.28-1589/2015 durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich folgender Sachverhalt: „Am 04.11.2014 um 16:45 Uhr hat der Beschwerdeführer auf Grundstück Nr. x, KG U, eine kranke Rehgeiß erlegt, nachdem er mit seinem Fahrzeug, PKW Renault Megan, grau, mit dem behördlichen Kennzeichen xx, an der Gemeindestraße „Uweg“ angehalten hat. Die Schussabgabe erfolgte durch den Beschwerdeführer auf dem Lenkersitz bei geöffnetem Seitenfenster.“„Am 04.11.2014 um 16:45 Uhr hat der Beschwerdeführer auf Grundstück Nr. x, , KG U, eine kranke Rehgeiß erlegt, nachdem er mit seinem Fahrzeug, PKW Renault Megan, grau, mit dem behördlichen Kennzeichen xx, an der Gemeindestraße „Uweg“ angehalten hat. Die Schussabgabe erfolgte durch den Beschwerdeführer auf dem Lenkersitz bei geöffnetem Seitenfenster.“ In weiterer Folge wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 08.09.2015, GZ: BHWZ 8-184/2014, dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes beabsichtigt ist, die Jagdkarte mit der Nr. xx auf die Dauer von zwei Jahren einzuziehen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In den diesbezüglich ergangenen Stellungnahmen wurde zusammenfassend darauf verwiesen, dass unter Bedachtnahme auf die zum Zeitpunkt 04.11.2014 geltende Fassung des § 41 Abs 1 lit h Stmk. Jagdgesetz die Einziehung der Jagdkarte nur nach wiederholter Bestrafung und nicht wegen einmaliger Begehung gesetzlich vorgesehen sei. In den diesbezüglich ergangenen Stellungnahmen wurde zusammenfassend darauf verwiesen, dass unter Bedachtnahme auf die zum Zeitpunkt 04.11.2014 geltende Fassung des Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, Stmk. Jagdgesetz die Einziehung der Jagdkarte nur nach wiederholter Bestrafung und nicht wegen einmaliger Begehung gesetzlich vorgesehen sei. In weiterer Folge wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 24.09.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer die Jagdkarte Nr. xx auf die Dauer von zwei Jahren (ab Zustellung dieses Bescheides) eingezogen wurde, erlassen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. In der öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.01.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Nachmittag des 04.11.2014 mit seinem PKW der Marke Renault Megan im Revier auf einer Gemeindestraße „Uweg“ unterwegs war. Im Zuge seiner Fahrt konnte er die ihm bekannte Rehgeiß (rote Altgeiß) wahrnehmen und hat deshalb sein Fahrzeug angehalten. Die Altgeiß war abgemagert, hatte Durchfall und war noch „rot“. Dies war laut den Ausführungen des Beschwerdeführers ein untrügliches Zeichen dafür, dass die Geiß erkrankt war. Der Beschwerdeführer hat sich deshalb entschlossen, das Tier zu erlegen. Er konnte das Stück problemlos ansprechen und war die Entfernung beim Schuss 60 bis 70 m. Es gab auch einen entsprechenden Kugelfang, da sich im hinteren Bereich ein Hang befindet. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe gab es keinerlei Fahrzeugverkehr auf der Gemeindestraße und war auch sonst keine weitere Person zugegen. In Schussrichtung befanden sich keine Häuser oder Gehöfte. Nach dem Schuss ist das Tier gefallen. Nach dem Zugestehen eines störungsfreien Verendens hat sich der Beschwerdeführer zu dem erlegten Reh begeben. Das Tier wurde in weiterer Folge zum Anwesen des Beschwerdeführers transportiert und hat er den Abschuss gemeldet. Der Obmann der Jagdgesellschaft hat das Tier sodann begutachtet und ist dieses bei der Tierkörperverwertung entsorgt worden. Der Zeuge J T konnte die Abgabe des Schusses aus einer Entfernung von ca. 150 bis 180 m wahrnehmen. Entsprechend der Ausführung des Zeugen T befindet sich in der Schusslinie Wald und ist dort auch ein entsprechender Kugelfang gegeben. Ca. 100 m vor und nach dem Ort, an dem das Fahrzeug des Beschwerdeführers gestanden ist, befindet sich kein Haus. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes zu GZ: 15.1-14591/14 (Strafakt), des Aktes zu GZ: BHWZ 8-184/2014 (Einziehung der Jagdkarte), des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 30.28-1589/2015-10, des Ermittlungsergebnisses der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 22.01.2016, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: § 51 Abs 1 lit h des Stmk. Jagdgesetzes (Verweigerung der Jagdkarte) lautete in der zu der am 04.11.2014 geltenden Fassung wie folgt:Paragraph 51, Absatz eins, Litera h, des Stmk. Jagdgesetzes (Verweigerung der Jagdkarte) lautete in der zu der am 04.11.2014 geltenden Fassung wie folgt:

(1)Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:
  1. h)für die Dauer von zwei Jahren demjenigen, der wegen absichtlicher Übertretung der Schonvorschriften (§ 49) oder wegen sonstigen Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutz von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei wiederholt oder wegen Missbrauches der Jagdkarte bestraft wurde.
  2. h)für die Dauer von zwei Jahren demjenigen, der wegen absichtlicher Übertretung der Schonvorschriften (Paragraph 49,) oder wegen sonstigen Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutz von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei wiederholt oder wegen Missbrauches der Jagdkarte bestraft wurde. § 41 Abs 1 lit h Stmk. Jagdgesetz in der Fassung vom 11.02.2015 (LGBl. Nr. 9/2015) lautet wie folgt:Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, Stmk. Jagdgesetz in der Fassung vom 11.02.2015 Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,) lautet wie folgt:
(1)Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern: h) für die Dauer von bis zu zwei Jahren Personen, die wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutz von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei bestraft wurden, im Wiederholungsfall für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren. § 42 Stmk. Jagdgesetz (alte und neue Fassung) bestimmt:Paragraph 42, Stmk. Jagdgesetz (alte und neue Fassung) bestimmt: Einziehung der Jagdkarte Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 41) eintritt oder bekannt wird.Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (Paragraph 41,) eintritt oder bekannt wird. § 58 Abs 2 Z 8 Stmk. Jagdgesetz bestimmt:Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 8, Stmk. Jagdgesetz bestimmt: Sachliche Verbote; Wildfolge
(2)Es ist verboten: 8. aus Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Motorbooten und Seilbahnen sowie aus anderen Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden, auf Wild zu schießen. § 77 Stmk. Jagdgesetz bestimmt:Paragraph 77, Stmk. Jagdgesetz bestimmt: Strafen Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 05.05.2015, GZ: BHWZ-15.1-14591/2014, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Übertretung des §

§ 58Abs 2 Z 8 Stmk.

Jagdgesetz zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 (2 Tage und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit) verhängt. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 04.11.2014, 16:45 Uhr, im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG U, aus einem Kraftfahrzeug, nämlich dem PKW Renault Megan, grau, mit dem behördliche Kennzeichen xx, heraus von der Gemeindestraße „Uweg“ auf dem genannten Grundstück eine rote Altgeiß erlegt hat, obwohl es gemäß dem Jagdgesetz verboten ist, aus Kraftfahrzeugen auf Wild zu schießen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 05.05.2015, , GZ: BHWZ-15.1-14591/2014, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 77, in Verbindung mit , Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 8, Stmk. Jagdgesetz zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 (2 Tage und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit) verhängt. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 04.11.2014, 16:45 Uhr, im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG U, aus einem Kraftfahrzeug, nämlich dem PKW Renault Megan, grau, mit dem behördliche Kennzeichen xx, heraus von der Gemeindestraße „Uweg“ auf dem genannten Grundstück eine rote Altgeiß erlegt hat, obwohl es gemäß dem Jagdgesetz verboten ist, aus Kraftfahrzeugen auf Wild zu schießen. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. So wurde die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 05.05.2015 eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Landesver-waltungsgerichtes Steiermark vom 14.08.2015, GZ: LVwG 30.28-1589/2015-10, gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. So wurde die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 05.05.2015 eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Landesver-waltungsgerichtes Steiermark vom 14.08.2015, GZ: LVwG 30.28-1589/2015-10, gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Vorerst ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im Einziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen umfasst. Dem Verwaltungsgericht war es damit verwehrt, die Richtigkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen, wobei es bei seiner gegenständlichen Beurteilung nicht an die vorgenommene Strafzumessung gebunden war (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Ra 2015/03/0015).Vorerst ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im Einziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen umfasst. Dem Verwaltungsgericht war es damit verwehrt, die Richtigkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen, wobei es bei seiner gegenständlichen Beurteilung nicht an die vorgenommene Strafzumessung gebunden war vergleiche , VwGH vom 29.04.2015, Ra 2015/03/0015). Allerdings war dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als dieser zum Zeitpunkt der Begehung der Tat am 04.11.2014 nicht mit einer Einziehung der Jagdkarte rechnen musste. So hat sich der Beschwerdeführer bis zum Tatzeitpunkt (04.11.2014) im Sinne der Bestimmungen des Stmk. Jagdgesetzes wohl verhalten. In Weiterem ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Ra 2015/03/0015 zu verweisen, wonach die nach § 42 Stmk. Jagdgesetz verhängte Einziehungsdauer im Hinblick auf das Fehlverhalten des Betroffenen unter Berücksichtigung der Art des verletzten Schutzinteresses jedenfalls nicht als unangemessen einzustufen sein darf.In Weiterem ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Ra 2015/03/0015 zu verweisen, wonach die nach Paragraph 42, Stmk. Jagdgesetz verhängte Einziehungsdauer im Hinblick auf das Fehlverhalten des Betroffenen unter Berücksichtigung der Art des verletzten Schutzinteresses jedenfalls nicht als unangemessen einzustufen sein darf. Bei einer Einziehung der Jagdkarte über einen erheblichen Zeitraum von zwei Jahren muss die verhängte Einziehungsdauer nach Art und Schwere des den verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens angemessen sein. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur genannten Tatzeit am genannten Tatort eine kranke Rehgeiß erlegt hat. Die Schussabgabe erfolgte aus dem angehaltenen Fahrzeug durch den Beschwerdeführer auf dem Lenkersitz bei geöffnetem Seitenfenster. In Weiterem ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Schussabgabe keinerlei Fahrzeugverkehr auf der Gemeindestraße gegeben war und sich auch keine weitere Person im tatörtlichen Bereich aufgehalten hat. In Schussrichtung aber auch ca. 100 m vor und nach dem Ort, an dem das Fahrzeug des Beschwerdeführers gestanden ist, befanden sich keine Häuser oder Gehöfte. Der Beschwerdeführer konnte das Stück problemlos ansprechen und war die Entfernung beim Schuss ca. 60 bis 70 m. Es gab auch einen entsprechenden Kugelfang, da sich im hinteren Bereich ein Wald mit Hanglage befindet. Nach dem Schuss ist das Tier gefallen und hat der Beschwerdeführer dem Tier ein störungsfreies Verenden gewährleistet. Das Tier wurde zum Anwesen des Beschwerdeführers transportiert und der Abschuss gemeldet. Das Tier ist in Folge nach Begutachtung bei der TKV entsorgt worden. Gerade in einem solchem Fall, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begehung der Tat bei einer einmaligen Verfehlung noch nicht mit einer Einziehung der Jagdkarte rechnen musste, ist der Unrechtsgehalt des gesetzlich verpönten Verhaltens bzw. des verletzten jagdlich relevanten Schutzinteresses besonders zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall ist ein derart erheblicher Unrechtsgehalt, der mit zwei durchschnittlichen Verstößen des Jagdgesetzes verglichen werden kann und die verhängte Einziehungsdauer von zwei Jahren rechtfertigen würde, nicht gegeben. So war dem Beschwerdeführer ein sicheres Ansprechen möglich, er hat das Tier nicht schlecht getroffen, sondern mit einem Schuss erlegt. Eine konkrete Gefährdung anderer Personen war nicht gegeben. So hat es keinen Fahrzeugverkehr auf der Gemeindestraße gegeben, weder in Schusslinie noch 100 m links und rechts des abgestellten PKW befanden sich Häuser oder Gehöfte. Auch hat der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Kugelfang geachtet. Im Weiteren hat es sich bei dem erlegten Tier um eine erkrankte Altgeiß gehandelt. Zusammenfassend war somit unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begehung der Tat noch nicht mit einer Einziehung der Jagdkarte bei einer einmaligen Verfehlung rechnen musste, sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt des gesetzlich verpönten Verhaltens bzw. des verletzten jagdlich relevanten Schutzinteresses die Voraussetzung für eine Einziehung der Jagdkarte im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.52.6.2996.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.