Obsah (8)
§§ 38§ 25a§ 31§ 3§ 18§ 120§ 64§ 50RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlLVwG 30.3-234/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegra
§§ 38und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde
Paragraphen 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen den Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen den Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „sich als Fremder (2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 07.07.2014 um 22:10 Uhr in G, Ggasse nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Ihr Antrag auf Asyl in
- Instanz rechtskräftig (27.05.2014) zurückgewiesen wurde und gegen Sie eine in
- Instanz rechtskräftige (27.05.2014) Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen wurde und Sie auch sonst keine der im § 31 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt erfüllten.Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „sich als Fremder (2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG) am 07.07.2014 um , 22:10 Uhr in G, Ggasse nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Ihr Antrag auf Asyl in
- Instanz rechtskräftig (27.05.2014) zurückgewiesen wurde und gegen Sie eine in
- Instanz rechtskräftige (27.05.2014) Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen wurde und Sie auch sonst keine der im Paragraph 31, Absatz eins, FPG genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt erfüllten.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
- wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs- gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung
§ 3Abs. 5 Ausl
BG oder eine Anzeigebestätigung
§ 18Abs. 3 Ausl
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-, gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. Sie erfüllen keine der oben angeführten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 120 Abs 1a FPG begangen. Hierfür wurde
§ 120
Abs 1a FPG eine Geldstrafe von € 500,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und
§ 64VSt
G als Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren ein Betrag von € 50,00 vorgeschrieben.Sie erfüllen keine der oben angeführten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach , Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 6 und 7 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG begangen. Hierfür wurde
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe von € 500,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und
Paragraph 64, VStG als Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren ein Betrag von € 50,00 vorgeschrieben. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan ist und mit der Frau H S und den vier Kindern von Italien kommend im Jahr 2013 nach Österreich einreiste. Das Bundesasylamt, Erst-aufnahmestelle Ost, 2514 Traiskirchen, hat mit Bescheid vom
- November 2013, GZ: 1308.139, 1308.40, 1310.680, 1308.681; 1308.682 und 1308.683 die Asylanträge aufgrund der Zuständigkeit Italiens nach der Dublin II Verordnung in Anwendung des § 5 Asylgesetzes zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde von Österreich nach Italien ausgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und erkannte dieser mit Beschluss vom
- Dezember 2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, da die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Mängel aufwiesen und eine Überstellung nach Italien „
der DublinVO tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 4 EU-GrRCh ausgesetzt zu werden“. Mit Erkenntnis vom
- Mai 2014 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und darin ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren erwarte. Auch bestehe Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person ein Refoulement zu befürchten habe. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan ist und mit der Frau H S und den vier Kindern von Italien kommend im Jahr 2013 nach Österreich einreiste. Das Bundesasylamt, Erst-, aufnahmestelle Ost, 2514 Traiskirchen, hat mit Bescheid vom
- November 2013, GZ: 1308.139, 1308.40, 1310.680, 1308.681; 1308.682 und 1308.683 die Asylanträge aufgrund der Zuständigkeit Italiens nach der Dublin römisch zwei Verordnung in Anwendung des Paragraph 5, Asylgesetzes zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde von Österreich nach Italien ausgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und erkannte dieser mit Beschluss vom
- Dezember 2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, da die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Mängel aufwiesen und eine Überstellung nach Italien „
der DublinVO tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, EU-GrRCh ausgesetzt zu werden“. Mit Erkenntnis vom
- Mai 2014 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und darin ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren erwarte. Auch bestehe Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person ein Refoulement zu befürchten habe. Am
- Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer zwecks Überstellung nach Italien festgenommen und in die Anhalteanstalt W-Zgasse gebracht. In der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebrachten Beschwerde vom
- Oktober 2014 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung am
- Oktober 2014 stattgegeben. Mit Urteil vom
- April 2015, Fall Nr. 70162/14, wurde die Beschwerde vom Gerichtshof abgelehnt. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass im Rahmen des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Österreichische Bundesregierung erklärte, die inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Familie zu übernehmen. Am
- Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer zwecks Überstellung nach Italien festgenommen und in die Anhalteanstalt W-Zgasse gebracht. In der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebrachten Beschwerde vom ,
- Oktober 2014 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung am ,
- Oktober 2014 stattgegeben. Mit Urteil vom
- April 2015, Fall Nr. 70162/14, wurde die Beschwerde vom Gerichtshof abgelehnt. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass im Rahmen des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Österreichische Bundesregierung erklärte, die inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Familie zu übernehmen. Rechtliche Beurteilung:
§ 31
Abs 1 FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundes-gebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundes-, gebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
- wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
§ 3Abs. 5 Ausl
BG oder eine Anzeigebestätigung
§ 18Abs. 3 Ausl
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-, gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
§ 120
Abs 1a FPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungs-unternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung
erster Satz kann durch Organstrafverfügung
§ 50VSt
G in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungs-, unternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung
erster Satz kann durch Organstrafverfügung
Paragraph 50, VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden. Die belangte Behörde begründet im Wesentlichen ihre Entscheidung damit, dass zum Tatzeitpunkt am
- Juli 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtshofes (
- Mai 2014) bereits ergangen ist und eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte noch nicht eingebracht worden sei. Diese Feststellungen sind zwar zutreffend, jedoch wird hiebei übersehen, dass sowohl der Bundesverwaltungsgerichtshof (Beschluss vom
- Dezember 2013), als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (
- November 2014) den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannte, das heißt, die Anordnung der Außerlandesbringung war während den Beschwerden nicht realisierbar. Zudem wird bemerkt, dass offensichtlich die Republik Österreich nach dem Verfahren vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die inhaltliche Überprüfung des Asylantrages übernommen hat. Die belangte Behörde begründet im Wesentlichen ihre Entscheidung damit, dass zum Tatzeitpunkt am
- Juli 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungs-, gerichtshofes (
- Mai 2014) bereits ergangen ist und eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte noch nicht eingebracht worden sei. Diese Feststellungen sind zwar zutreffend, jedoch wird hiebei übersehen, dass sowohl der Bundesverwaltungsgerichtshof (Beschluss vom
- Dezember 2013), als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (
- November 2014) den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannte, das heißt, die Anordnung der Außerlandesbringung war während den Beschwerden nicht realisierbar. Zudem wird bemerkt, dass offensichtlich die Republik Österreich nach dem Verfahren vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die inhaltliche Überprüfung des Asylantrages übernommen hat. Der Tatzeitpunkt
- Juli 2014 liegt somit zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (
- Mai 2014) und der Einbringung der Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (
- Oktober 2014). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich die Zustände in Italien während dieses Zeitraumes nicht geändert haben und es für den Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt, im Falle seiner Überstellung nach Italien
der Dublin Verordnung, die Gefahr einer Verletzung im Sinne des Art. 4 EU-GrRCh bestand. Einer derartigen Gefahr wären zu dem Zeitpunkt auch seine Frau und seine vier Kinder ausgesetzt gewesen. Der Tatzeitpunkt
- Juli 2014 liegt somit zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (
- Mai 2014) und der Einbringung der Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (
- Oktober 2014). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich die Zustände in Italien während dieses Zeitraumes nicht geändert haben und es für den Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt, im Falle seiner Überstellung nach Italien
der Dublin Verordnung, die Gefahr einer Verletzung im Sinne des Artikel 4, EU-GrRCh bestand. Einer derartigen Gefahr wären zu dem Zeitpunkt auch seine Frau und seine vier Kinder ausgesetzt gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher aufgrund der Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt davon aus, dass der Strafausschließungsgrund des § 6 VStG vorlag, da eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK einer Ausweisung am
- Juli 2014 entgegenstand. Die belangte Behörde konnte keine qualifizierten Äußerungen abgeben, warum zwischen dem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – in beiden Verfahren wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt – eine Änderung der Situation in Italien anzunehmen gewesen wäre. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher aufgrund der Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt davon aus, dass der Strafausschließungsgrund des Paragraph 6, VStG vorlag, da eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK einer Ausweisung am
- Juli 2014 entgegenstand. Die belangte Behörde konnte keine qualifizierten Äußerungen abgeben, warum zwischen dem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – in beiden Verfahren wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt – eine Änderung der Situation in Italien anzunehmen gewesen wäre. Die Interessensabwägung für den Tatzeitpunkt kommt zum Schluss, dass es nicht dem Verschulden des Beschwerdeführers zuzurechnen war, wenn er sich trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten hat und war die Unterlassung der Ausreise nicht strafbar. Dem Beschwerdeantrag, das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizei-direktion Steiermark „ersatzlos aufzuheben“ und das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen war daher stattzugeben. Dem Beschwerdeantrag, das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizei-, direktion Steiermark „ersatzlos aufzuheben“ und das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen war daher stattzugeben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.3.234.2016