GVG) wird der Beschwerde
Paragraphen 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren zur Einstellung gebracht. Gegen den Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen den Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe „im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wissentlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung falsche Angaben gemacht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, obwohl ein Fremder, der in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung begeht. Anzeige vom 23. September 2014 vom Amt der Stmk. Landesregierung“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) begangen. Hierfür wurde
Abs 2 FPG eine Geldstrafe von € 1.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten
G) ein Betrag von € 100,00 vorgeschrieben. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe „im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wissentlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung falsche Angaben gemacht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, obwohl ein Fremder, der in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung begeht. Anzeige vom 23. September 2014 vom Amt der Stmk. Landesregierung“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) begangen. Hierfür wurde
Paragraph 120, Absatz 2, FPG eine Geldstrafe von € 1.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 100,00 vorgeschrieben.
Abs 2 Z 1 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.000,00 bis zu € 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer als Fremder in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.
Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.000,00 bis zu € 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer als Fremder in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses nämlich die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Vorschrift ist dann entsprochen, wenn
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses nämlich die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Vorschrift ist dann entsprochen, wenn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.