GVG) iVm §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 und 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden AWG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit , Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins und 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden AWG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe a b g e w i e s e n, als vom Behandlungsauftrag die Position „Altfahrzeuge und Fahrzeugteile SN35204“, welche unter den nicht gefährlichen Abfällen aufgeführt ist, zu entfallen hat. Im Übrigen bleibt der Behandlungsauftrag vollinhaltlich aufrecht.
Gutachten des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 27.08.2015 sowie der Erhebung vom 20.10.2015 sind somit die noch auf den Grundstücken Nr. xx, xx und xx, alle KG xx, befindlichen als gefährliche Abfälle einzustufenden Altfahrzeuge
Bilddokumentation des bekämpften Bescheides Nr. 21, 55 und 56 zu entfernen. Ebenso sind die nicht gefährlichen Abfälle: ● Altreifen SN 57502 ● Siedlungsabfälle SN 91101 zu entfernen. Sämtliche obengenannte Abfälle sind an einen befugten Entsorger zu übergeben und die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Als Frist für die Beseitigung wird der 30.06.2016 vorgeschrieben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.11.2015,GZ: BHGU-117560/2015-6, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die auf den Grundstücken Nr. xx, xx und xx, alle KG xx, gelagerten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle bis zum 18.12.2015 zu entfernen. Bei den Abfällen handelt es sich laut Spruch um gefährliche Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer SN35203 (Altfahrzeuge) sowie um nicht gefährliche Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern SN35204 (Altfahrzeuge und Fahrzeugteile), SN57502 (Altreifen) und SN91101 (Siedlungsabfälle). Begründend wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass aufgrund einer Anzeige vom 13.06.2012 ein Verfahren hinsichtlich der abgelagerten Abfälle auf den gegenständlichen Grundstücken geführt wurde und am 20.08.2015 ein abfallwirtschaftlicher Amtssachverständiger einen Ortsaugenschein durchgeführt hatte. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens habe die Behörde festgestellt, dass es sich bei den im Bescheid angeführten beweglichen Sachen um Abfälle im Sinne des AWG handelt und die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Boden und Wasser erforderlich ist. Mit Eingabe vom 20.09.2015 seien bei der belangten Behörde Entsorgungsnachweise über Altöle, Bremsflüssigkeit sowie Starterbatterien eingelangt. Weiters sei aufgrund einer unangekündigten örtlichen Erhebung durch zwei UKO-Kontrollorgane am 20.10.2015 eine Sachverhaltsdarstellung an die belangte Behörde übermittelt worden. Demnach habe der Beschwerdeführer außer bei dem im Gutachten aufgeführten Fahrzeug Nr. 55 sowie dem Fahrzeug Nr. 56 die Betriebsflüssigkeiten und Starterbatterien aus allen Fahrzeugen entfernt. Überdies sei das Fahrzeug Nr. 21 für den Abtransport auf einem Autoanhänger verladen gewesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.11.2015,, GZ: BHGU-117560/2015-6, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die auf den Grundstücken Nr. xx, xx und xx, alle KG xx, gelagerten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle bis zum 18.12.2015 zu entfernen. Bei den Abfällen handelt es sich laut Spruch um gefährliche Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer SN35203 (Altfahrzeuge) sowie um nicht gefährliche Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern SN35204 (Altfahrzeuge und Fahrzeugteile), SN57502 (Altreifen) und SN91101 (Siedlungsabfälle). Begründend wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass aufgrund einer Anzeige vom 13.06.2012 ein Verfahren hinsichtlich der abgelagerten Abfälle auf den gegenständlichen Grundstücken geführt wurde und am 20.08.2015 ein abfallwirtschaftlicher Amtssachverständiger einen Ortsaugenschein durchgeführt hatte. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens habe die Behörde festgestellt, dass es sich bei den im Bescheid angeführten beweglichen Sachen um Abfälle im Sinne des AWG handelt und die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Boden und Wasser erforderlich ist. Mit Eingabe vom 20.09.2015 seien bei der belangten Behörde Entsorgungsnachweise über Altöle, Bremsflüssigkeit sowie Starterbatterien eingelangt. Weiters sei aufgrund einer unangekündigten örtlichen Erhebung durch zwei UKO-Kontrollorgane am 20.10.2015 eine Sachverhaltsdarstellung an die belangte Behörde übermittelt worden. Demnach habe der Beschwerdeführer außer bei dem im Gutachten aufgeführten Fahrzeug Nr. 55 sowie dem Fahrzeug Nr. 56 die Betriebsflüssigkeiten und Starterbatterien aus allen Fahrzeugen entfernt. Überdies sei das Fahrzeug Nr. 21 für den Abtransport auf einem Autoanhänger verladen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Behandlungsauftrag nachzukommen. Der Beschwerdeführer begehrte, die Fahrzeuge, welche teilweise als Oldtimer zu bezeichnen seien, nicht der Verschrottung zuführen zu müssen. Überdies ersuchte er das Gericht um Nachsicht, da dem Beschwerdeführer aufgrund der zu erwartenden Entsorgungskosten von ca. € 70.000,00 und der Entfernung der „Oldtimer“ ein unwiederbringlicher finanzieller Schaden entstünde. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.12.1993, GZ: 4.1 P 155 – 1993, wurde Herrn AB die gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Verwertungsbetriebsanlage auf den Grundstücken Nr. xx, xx und xx, alle KG x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Grundeigentümer dieser Grundstücke ist laut Grundbuchsauszug vom 16.02.2016 der Beschwerdeführer.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.12.1993, , GZ: 4.1 P 155 – 1993, wurde Herrn Ausschussbericht die gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Verwertungsbetriebsanlage auf den Grundstücken Nr. xx, xx und xx, alle KG x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Grundeigentümer dieser Grundstücke ist laut Grundbuchsauszug vom 16.02.2016 der Beschwerdeführer. Aufgrund einer Anzeige vom 12.06.2012 wurden von der belangten Behörde die entsprechenden Ermittlungstätigkeiten eingeleitet. In weiterer Folge kam es zu zahlreichen Ortsaugenscheinen bzw. Erhebungen auf den fallgegenständlichen Grundstücken. Immer wieder wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer auch diverse Entsorgungsnachweise an die belangte Behörde übermittelt. Am 20.08.2015 fand eine örtliche Erhebung mit einem Amtssachverständigen auf den gegenständlichen Liegenschaften statt. In Befund und Gutachten vom 27.08.2015 wurden die auf den Grundstücken gelagerten Sachen fotografisch dokumentiert und beschrieben. Laut Gutachten werden Fahrzeuge, Fahrzeugteile und weitere Sachen auf den gegenständlichen Grundstücken dicht nebeneinander und auch übereinander gelagert. Zum Teil sind die Sachen mit Unkraut und Sträuchern überwachsen oder in den Boden eingesunken. Zum Zeitpunkt der Erhebung war es laut Sachverständigen nicht möglich sämtliche Sachen detailliert aufzunehmen und zu beschreiben, dies aufgrund der Art der Lagerung und der Zustände vor Ort. Dem Gutachten lässt sich überdies entnehmen, dass bei den Fahrzeugen Nr. 21, 23, 29, 30, 39, 41, 42, 44, 45, 46, 55, 56, 58, 62, 65 und 67 Betriebsflüssigkeiten bzw. die Starterbatterie vorgefunden werden konnte. Hinsichtlich der demontierten Fahrzeugteile wurde festgestellt, dass aus abfallwirtschaftlicher Sicht nur Fahrzeugteile, welche in einem ordnungsgemäßen Demontagebetrieb zum Zweck der Wiederverwendung ausgebaut und nach einer Überprüfung der Funktionstüchtigkeit in entsprechender Weise zur Wiederverwendung bereitgestellt werden, keinen Abfall darstellen. Die Fahrzeugteile auf dem gegenständlichen Grundstück, welche in loser Schüttung in der Werkstätte, ohne Schutz vor Beschädigung oder im Freien, nicht witterungsgeschützt und ohne Schutz vor Beschädigungen gelagert werden, sowie Fahrzeugteile, welche aufgrund von Defekten nicht unmittelbar wiederverwendet werden könnten, sind als Abfall zu klassifizieren. Hinsichtlich der von Herrn AB des Öfteren ins Treffen geführten Ausführungen es handle sich bei einigen Fahrzeugen um Young/Oldtimer, wird aus abfallwirtschaftlicher Sicht ausgeführt, dass keines der im Befund aufgelisteten Fahrzeuge in einem entsprechend historisch korrektem Zustand ist und es sich somit nicht um Oldtimer handelt. Aufgrund einer Anzeige vom 12.06.2012 wurden von der belangten Behörde die entsprechenden Ermittlungstätigkeiten eingeleitet. In weiterer Folge kam es zu zahlreichen Ortsaugenscheinen bzw. Erhebungen auf den fallgegenständlichen Grundstücken. Immer wieder wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer auch diverse Entsorgungsnachweise an die belangte Behörde übermittelt. Am 20.08.2015 fand eine örtliche Erhebung mit einem Amtssachverständigen auf den gegenständlichen Liegenschaften statt. In Befund und Gutachten vom 27.08.2015 wurden die auf den Grundstücken gelagerten Sachen fotografisch dokumentiert und beschrieben. Laut Gutachten werden Fahrzeuge, Fahrzeugteile und weitere Sachen auf den gegenständlichen Grundstücken dicht nebeneinander und auch übereinander gelagert. Zum Teil sind die Sachen mit Unkraut und Sträuchern überwachsen oder in den Boden eingesunken. Zum Zeitpunkt der Erhebung war es laut Sachverständigen nicht möglich sämtliche Sachen detailliert aufzunehmen und zu beschreiben, dies aufgrund der Art der Lagerung und der Zustände vor Ort. Dem Gutachten lässt sich überdies entnehmen, dass bei den Fahrzeugen Nr. 21, 23, 29, 30, 39, 41, 42, 44, 45, 46, 55, 56, 58, 62, 65 und 67 Betriebsflüssigkeiten bzw. die Starterbatterie vorgefunden werden konnte. Hinsichtlich der demontierten Fahrzeugteile wurde festgestellt, dass aus abfallwirtschaftlicher Sicht nur Fahrzeugteile, welche in einem ordnungsgemäßen Demontagebetrieb zum Zweck der Wiederverwendung ausgebaut und nach einer Überprüfung der Funktionstüchtigkeit in entsprechender Weise zur Wiederverwendung bereitgestellt werden, keinen Abfall darstellen. Die Fahrzeugteile auf dem gegenständlichen Grundstück, welche in loser Schüttung in der Werkstätte, ohne Schutz vor Beschädigung oder im Freien, nicht witterungsgeschützt und ohne Schutz vor Beschädigungen gelagert werden, sowie Fahrzeugteile, welche aufgrund von Defekten nicht unmittelbar wiederverwendet werden könnten, sind als Abfall zu klassifizieren. Hinsichtlich der von Herrn Ausschussbericht des Öfteren ins Treffen geführten Ausführungen es handle sich bei einigen Fahrzeugen um Young/Oldtimer, wird aus abfallwirtschaftlicher Sicht ausgeführt, dass keines der im Befund aufgelisteten Fahrzeuge in einem entsprechend historisch korrektem Zustand ist und es sich somit nicht um Oldtimer handelt. Abschließend werden die dokumentierten Abfälle den jeweiligen Abfallschlüsselnummern wie folgt zugeordnet: Gefährliche Abfälle: ● Altfahrzeuge Nr. 21, 23, 29, 30, 39, 41, 42, 44, 45, 46, 55, 56, 58, 62, 65 und 67 mit der Schlüsselnummer 35203 ● Altöl mit der Schlüsselnummer 54102 ● Starterbatterien mit der Schlüsselnummer 35322 Nicht gefährliche Abfälle: ● Altfahrzeuge und Fahrzeugteile mit der Schlüsselnummer 35204 ● Altreifen mit der Schlüsselnummer 57502 ● Siedlungsabfälle mit der Schlüsselnummer 91101 Diese gutachterliche Stellungnahme wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zum Parteiengehör zugestellt und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 18.09.2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei zahlreichen Fahrzeugen die Betriebsflüssigkeiten abgesaugt sowie die Starterbatterien ausgebaut. Überdies habe er das Altöl, die Bremsflüssigkeit und Starterbatterien entsprechend entsorgt. Dies sei auch den beigelegten Entsorgungsnachweisen zu entnehmen. Am 20.10.2015 fand eine Erhebung durch zwei UKO-Beamte vor Ort statt. Bei der Überprüfung der Altfahrzeuge wurde festgestellt, dass das im Gutachten als Fahrzeug Nr. 21 bezeichnete Fahrzeug auf einem Autoanhänger für den Abtransport gelagert war. Die Fahrzeuge Nr. 55 und 56 enthielten laut Erhebungsbericht noch Betriebsflüssigkeiten. Bei allen anderen Fahrzeugen, welche im Gutachten als gefährliche Abfälle eingestuft wurden, wurden die Betriebsflüssigkeiten bzw. Starterbatterien entfernt. Insgesamt wird ausgeführt, dass sich die Gesamtsituation am Betriebsstandort gegenüber der Erhebung am 20.08.2015 nahezu nicht verändert hat. Auf dieser Grundlage wurde sodann der gegenständliche Bescheid vom 19.11.2015 von der belangten Behörde erlassen. Mit Eingabe vom 28.01.2016 an die Gewerbebehörde zeigte der Beschwerdeführer die Unterbrechung des Betriebes der fallgegenständlichen Betriebsanlage an. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG verzichtet werden, da diese nicht beantragt wurde und sich aus der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht ergeben hätte. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG verzichtet werden, da diese nicht beantragt wurde und sich aus der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht ergeben hätte. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Verfahrensakt sowie auf die ausführliche gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen. Rechtliche Beurteilung: § 1 Abs 3 AWG:Paragraph eins, Absatz 3, AWG: „
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
Abs 2 AWG ausgenommen ist, weshalb auch keine Genehmigung im Sinne des AWG vorliegend ist. Dies bedeutet, dass Art, Umfang und Rahmenbedingungen der Lagerung der Abfälle nach dem gewerberechtlichen Bewilligungsbescheid zu beurteilen sind. Wie bereits erwähnt, wurde Herrn Ausschussbericht mit Bescheid vom 29.12.1993 die gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Verwertungsbetriebsanlage erteilt. Hierbei handelt es sich um eine Betriebsanlage, welche von der Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz
Paragraph 37, Absatz 2, AWG ausgenommen ist, weshalb auch keine Genehmigung im Sinne des AWG vorliegend ist. Dies bedeutet, dass Art, Umfang und Rahmenbedingungen der Lagerung der Abfälle nach dem gewerberechtlichen Bewilligungsbescheid zu beurteilen sind. Mit Eingabe vom 28.01.2016 zeigte der Beschwerdeführer die Unterbrechung des Betriebes der fallgegenständlichen Anlage an. Der Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1993 ist trotz der angezeigten Unterbrechung nach wie vor im Rechtsbestand und es könnte der Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden. Überdies hätte der Beschwerdeführer
O Maßnahmen im Zuge der Unterbrechung treffen müssen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs 2 GewO zu vermeiden. Mit Eingabe vom 28.01.2016 zeigte der Beschwerdeführer die Unterbrechung des Betriebes der fallgegenständlichen Anlage an. Der Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1993 ist trotz der angezeigten Unterbrechung nach wie vor im Rechtsbestand und es könnte der Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden. Überdies hätte der Beschwerdeführer
Paragraph 80, GewO Maßnahmen im Zuge der Unterbrechung treffen müssen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu vermeiden. Dem Bewilligungsbescheid der Gewerbebehörde aus dem Jahr 1993 ist unter Auflage 13.) zu entnehmen, dass das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Autowracks und Kraftfahrzeugteilen, aus denen Mineralöle ausfließen könnten, nur über mineralöldichtem Boden mit Gefälle zum Mineralölabscheider oder über Auffangwannen gestattet ist.
Auflagepunkt 14.) müssen Kraftfahrzeuge, Autowracks oder Teile, welche nicht über mineralöldichtem Boden abgestellt werden, von allen Mineralölen entleert werden. Überdies ist der Tank und die Batterie auszubauen. Hinsichtlich der Lagerung von Altreifen ist Auflagepunkt 16.) zu entnehmen, dass die Lagerung von Altautoreifen in einer Höhe bis zu zwei Metern und unter Einhaltung einer maximalen Lagerfläche von 100 Quadratmetern erfolgen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.07.2004, GZ: 2004/04/0041; 28.11.2013, 2010/07/0144; 18.12.2014, 2012/07/0152) ist ein Behandlungsauftrag nach dem AWG dann zu erlassen, wenn die Art, Menge oder Lagerungsart des abgelagerten Abfalls nicht dem gewerberechtlich bewilligten Konsens entspricht. Im vorliegenden Fall wurden die gefährlichen Abfälle (Altfahrzeuge SN35203) laut Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht entsprechend dem Auflagepunkt 13.) des gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides gelagert. Dies deshalb, da diese Fahrzeuge nicht entsprechend dem Auflagepunkt 13.) über mineralöldichtem Boden mit Gefälle zum Ölabscheider bzw. über Auffangwannen gelagert wurden. Weiters wäre bei diesen Fahrzeugen
Auflagepunkt 14.) des Bewilligungsbescheides die Starterbatterie auszubauen gewesen. Die übrigen Fahrzeuge, bei welchen die Betriebsmittel entfernt und die Starterbatterie ausgebaut wurde, wurden vom Beschwerdeführer entsprechend dem gewerberechtlichen Bewilligungsbescheid gelagert. Hinsichtlich der Altreifen mit der Abfallschlüsselnummer SN57502 ist auszuführen, dass deren Lagerung in einer Höhe bis zu zwei Metern und unter einer Einhaltung einer Lagerfläche von 100 Quadratmetern erfolgen kann. Es war im vorliegenden Fall laut Gutachten nicht möglich, entsprechende Erhebungen zur genauen Reifenmenge durchzuführen, da diese im gesamten Betriebsgelände verteilt und unsortiert gelagert wurden. Daraus ergibt sich allerdings, dass die maximale und gewerberechtlich bewilligte Lagerfläche von 100 Quadratmetern nicht eingehalten wurde. Hinsichtlich der Siedlungsabfälle ist auszuführen, dass sich der im Akt befindlichen Bilddokumentation entnehmen lässt, dass diverse Siedlungsabfälle über das gesamte Betriebsgelände verteilt sind. Diese sind teilweise in loser Schüttung, unsystematisch und zwischen den ausgebauten Fahrzeugteilen unter freiem Himmel auf dem Betriebsgelände gelagert. Hierzu ist auszuführen, dass diese Abfälle nicht vom Konsens der gewerberechtlichen Bewilligung erfasst sind und somit eine Lagerung entgegen der gewerberechtlichen Bewilligung vorliegt. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass im vorliegenden Fall lediglich die Altfahrzeuge mit der Abfallschlüsselnummer SN35204 entsprechend der gewerberechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1993 gelagert wurden. Dies bedeutet, dass die Lagerung der anderen Abfälle nicht vom gewerberechtlich bewilligten Konsens erfasst ist.
Abs 3 AWG dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Paragraph 15, Absatz 3, AWG dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Abs 1 Z 1 und Z 2 AWG hat die Behörde einen Behandlungsauftrag zu erlassen, wenn dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG geboten ist bzw wenn Abfälle nicht
den Bestimmungen des AWG gelagert werden. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme ergibt, kann im vorliegenden Fall die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden, da noch Flüssigkeiten und Bauteile mit gefahrenrelevanten Eigenschaften in den Altfahrzeugen enthalten bzw. Bauteile mit Betriebsflüssigkeiten behaftet sind. Überdies wurde die Lagerung der Abfälle nicht entsprechend der gewerberechtlichen Bewilligung vorgenommen. Auch handelt es sich im vorliegenden Fall um keine Behandlungsanlage im Sinne des § 37 AWG, weshalb daher insgesamt von einer dem § 15 Abs 3 AWG zuwiderlaufenden Abfalllagerung auszugehen ist.
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AWG hat die Behörde einen Behandlungsauftrag zu erlassen, wenn dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG geboten ist bzw wenn Abfälle nicht
den Bestimmungen des AWG gelagert werden. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme ergibt, kann im vorliegenden Fall die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden, da noch Flüssigkeiten und Bauteile mit gefahrenrelevanten Eigenschaften in den Altfahrzeugen enthalten bzw. Bauteile mit Betriebsflüssigkeiten behaftet sind. Überdies wurde die Lagerung der Abfälle nicht entsprechend der gewerberechtlichen Bewilligung vorgenommen. Auch handelt es sich im vorliegenden Fall um keine Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 37, AWG, weshalb daher insgesamt von einer dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG zuwiderlaufenden Abfalllagerung auszugehen ist. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann daher eindeutig festgehalten werden, dass der Behandlungsauftrag der belangten Behörde – bis auf die Behandlung der nicht mit Betriebsmitteln gefüllten Altfahrzeuge – vollinhaltlich aufrecht bleibt und von den vorgefundenen Gegenständen als Abfall im Sinne des Gesetzes gesprochen werden muss. Dies insbesondere aufgrund der Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen. Im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, es handle sich bei den Fahrzeugen teilweise um Oldtimer, ist auszuführen, dass wie dem Gutachten zu entnehmen ist, Oldtimer laut Weltverband der Oldtimer-Clubs u.a. in historisch korrektem Zustand erhalten und gewartet werden müssen. Da dies laut Gutachten bei keinem der Fahrzeuge der Fall ist, gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ins Leere. Hinsichtlich des zur Beseitigung der Abfälle zu Verpflichtenden ist auszuführen, dass es für einen abfallpolizeilichen Auftrag Voraussetzung ist, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Im Gegenstandsfall ist aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Ablagerungen auf den bezughabenden Grundstücken dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, weshalb dieser als Adressat des Beseitigungsauftrages zu bezeichnen war. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass es sich bei der fallgegenständlichen Lagerung um eine dem AWG zuwiderlaufende Ablagerung handelt.Hinsichtlich des zur Beseitigung der Abfälle zu Verpflichtenden ist auszuführen, dass es für einen abfallpolizeilichen Auftrag Voraussetzung ist, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird vergleiche VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Im Gegenstandsfall ist aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Ablagerungen auf den bezughabenden Grundstücken dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, weshalb dieser als Adressat des Beseitigungsauftrages zu bezeichnen war. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass es sich bei der fallgegenständlichen Lagerung um eine dem AWG zuwiderlaufende Ablagerung handelt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Behandlungsauftrag im Hinblick auf die nicht gefährlichen Altfahrzeuge mit der Schlüsselnummer SN35204 zu berichtigen, ansonsten aber vollinhaltlich aufrechtzuerhalten war. Somit sind vom Beseitigungsauftrag folgende Abfälle umfasst: ● Altfahrzeuge Nr. 21,55 und 56 (laut Bilddokumentation); SN 35203 ● Altreifen SN 57502 ● Siedlungsabfälle SN 91101. Die Frist zur Behandlung erscheint angemessen und ausreichend, weshalb diese wie im Spruch ersichtlich festzusetzen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.46.23.83.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.