GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Hilfeleistung
F, „Erziehung und Schulbildung“ in Form einer individuellen Betreuungsperson im Ausmaß von 24 Wochenstunden bis Beendigung der Pflichtschulzeit gewährt.und die Hilfeleistung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, idgF, „Erziehung und Schulbildung“ in Form einer individuellen Betreuungsperson im Ausmaß von 24 Wochenstunden bis Beendigung der Pflichtschulzeit gewährt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.08.2015 wurde der Antrag vom 11.05.2015, der gesetzlichen Vertreterin M G für Frau H G nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz auf § 7 Erziehung und Schulbildung – Individuelle Betreuungsperson im O-Institut während des Unterrichts 24 Wochenstunden ab 01.09.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aus gutachtlicher Sicht eine Schulassistenz zur Unterstützung in der Bewältigung des Schulalltages empfohlen wurde. Die Überprüfung des Antrages habe jedoch ergeben, dass es sich laut Erhebungsbogen bei der Schule um eine Schule für sehbehinderte und blinde Kinder handelt und die Beschwerdeführerin in einer Klasse von acht – zehn Kindern in Kleingruppen unterrichtet werde. Die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik hätten die Aufgabe durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf in bestmöglicherweise unterrichtet werden können. Es müssten daher von der Schule Vorkehrungen getroffen werden und für die Bedürfnisse der einzelnen Schüler auch tatsächlich Personen, wie z.B. Zivildiener zur Verfügung gestellt werden. Die individuelle Betreuung im Rahmen des Behindertengesetzes sei subsidiär und daher in einer derartigen Schule nicht indiziert, sodass die Kosten für eine zusätzliche Betreuung aus den Mitteln der Behindertenhilfe abzulehnen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.08.2015 wurde der Antrag vom 11.05.2015, der gesetzlichen Vertreterin M G für Frau H G nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz auf Paragraph 7, Erziehung und Schulbildung – Individuelle Betreuungsperson im O-Institut während des Unterrichts 24 Wochenstunden ab 01.09.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aus gutachtlicher Sicht eine Schulassistenz zur Unterstützung in der Bewältigung des Schulalltages empfohlen wurde. Die Überprüfung des Antrages habe jedoch ergeben, dass es sich laut Erhebungsbogen bei der Schule um eine Schule für sehbehinderte und blinde Kinder handelt und die Beschwerdeführerin in einer Klasse von acht – zehn Kindern in Kleingruppen unterrichtet werde. Die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik hätten die Aufgabe durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf in bestmöglicherweise unterrichtet werden können. Es müssten daher von der Schule Vorkehrungen getroffen werden und für die Bedürfnisse der einzelnen Schüler auch tatsächlich Personen, wie z.B. Zivildiener zur Verfügung gestellt werden. Die individuelle Betreuung im Rahmen des Behindertengesetzes sei subsidiär und daher in einer derartigen Schule nicht indiziert, sodass die Kosten für eine zusätzliche Betreuung aus den Mitteln der Behindertenhilfe abzulehnen sei. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgeprägten Beeinträchtigungen umfassende Unterstützung auch im pflegerisch-helfenden Bereich benötige. Sie sei darauf angewiesen, neben dem sonderpädagogischen Angebot der Schule, dass entsprechende personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Dies sei bisher der Fall gewesen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies plötzlich nicht mehr möglich sein sollte. Es gebe in der Schule kein entsprechendes Angebot, die Betreuung beispielsweise durch Zivildiener durchführen zu lassen, daher sei die vom Magistrat angeführte subsidiäre Leistungspflicht sehr wohl gegeben. Es wird beantragt, den Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme einer individuellen Betreuungsperson für 24 Wochenstunden im Unterricht zu gewähren. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016, können nachfolgende Feststellungen getroffen werden: Bei der minderjährigen Antragstellerin H G steht zweifelsfrei fest, dass eine Behinderung im Sinne des Behindertengesetzes vorliegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine schwere spastische Tetraparese, sowie eine Sehwahrnehmungsstörung vor. Die Beschwerdeführerin sitzt im Rollstuhl. Sie kann mit der linken Hand ihren elektrischen Rollstuhl bedienen, sich jedoch nur auf ebenen Strecken und kleinräumig fortbewegen, da sie nicht in der Lage ist, Stufen aufgrund ihrer Sehbehinderung zu erkennen. Der Aktionsradius der Hand, die sie benutzen kann, ist klein. Sie schafft es nicht, die Hand so weit zu heben oder ihren Körper vorzubeugen, um an das Bedienelement des Liftes im Oinstitut heranzukommen. Sie kann sich auch nicht hinunterbeugen, um herabfallende Lernutensilien aufzuheben oder die Elektrik des Rollstuhls, welche sich hinten am Rad befindet, ein- und auszuschalten. Dadurch ist es ihr auch nicht möglich, selbstständig mit dem Rollstuhl den Schulbus zu verlassen. Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, mit der rechten Hand gezielte Tätigkeiten auszuführen. Die Beschwerdeführerin hat vier Jahre die Volksschule in der R-Schule besucht und ist nunmehr das dritte Jahr am O-Institut, wo sie die Sonderschule besucht. Es handelt sich beim Oinstitut um eine katholische Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht. Schulerhalter ist der O-Schulverein für Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit und weiteren Behinderungen mit Sitz in G. In der Klasse befinden sich insgesamt acht Kinder, wovon vier Kinder mit schwerster Behinderung nach eigenem Lehrplan unterrichtet werden. Vier weitere Kinder werden nach einem gemischten Lehrplan unterrichtet. Es handelt sich um eine Pflichtschulklasse als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt blind/sehbehindert. Die Lehrerin ist geprüfte Hauptschul- und Sonderschullehrerin sowie geprüfte Sehbehinderten- und Blindenlehrerin. Die Lehrerin Frau Dipl-Päd. K H unterrichtet die Klasse alleine, als Unterstützung steht ihr ein Zivildiener zur Verfügung. Einmal pro Schultag kommt der M Kinderdienst vom H (M) vorbei und wickelt die Beschwerdeführerin. Jeden Donnerstag kommt für fünf Stunden eine Praktikantin der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in die Klasse. Die Beschwerdeführerin benötigt keine medizinisch-pflegerische Betreuung. Die Beschwerdeführerin benötigt folgende Unterstützungsleistungen: ● Herrichten der Arbeitsmaterialien wie Öffnen der Schultasche, Reichen der Stifte aus der Federschachtel, Öffnen des Laptops und betriebsbereit hinreichen, ● Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme (Hinreichen der mitgebrachten Jause und bei Ermüdung Verabreichung der Jause), ● Mobilität – Transport aus dem Schulbus in die Klasse und zurück, da der Lift nicht selbständig betätigt werden kann und auch der elektrische Rollstuhl nur auf kleinsten Strecken selbständig betätigt werden kann, da das Erkennen von Stufen für die Beschwerdeführerin nicht möglich ist, sowie Unterstützung beim Bewegen innerhalb des Schulgebäudes/Pausenhof, ● An- und Auskleiden, ● Hilfe bei der Hygiene/Ausscheidung, die Beschwerdeführerin ist harn- und stuhlinkontinent und wird mit Windeln versorgt, welche bei Bedarf zu wechseln sind. Derzeit ist es nicht möglich, dass die Klassenlehrerin alle acht Kinder zum Schwimmunterricht oder zu den Aktionstagen außerhalb des Schulgebäudes mitnimmt, da sowohl die Beschwerdeführerin mit Rollstuhl als auch ein weiteres Kind mit Buggy geschoben werden müssen und nur die Lehrerin und der Zivildiener für diese Tätigkeiten zur Verfügung stehen und dann die sechs anderen Kinder nicht mehr entsprechend beaufsichtigt werden können. Auch ist es dem Zivildiener nicht möglich die 13-jährige weibliche Beschwerdeführerin beim Schwimmunterricht entsprechend aus- und umzuziehen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über den Betreuungsbedarf bzw. den Pflegebedarf, den die Beschwerdeführerin aufweist, konnten aufgrund der von der Behörde eingeholten Stellungnahme des I- Teams vom 29.6.2015 sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aufgrund der persönlichen Wahrnehmung der Richterin, der Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, der Mutter der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen Dipl-Päd. K H und J K getroffen werden. Weiters wurde Einsicht in Statuten des O- Schulvereins genommen. Es liegen keine divergierende Beweisergebnisse hinsichtlich des Betreuungsbedarfes, welcher sich in pflegerisch-helfenden Tätigkeiten manifestiert, vor. Aus der im Akt erliegenden Sachverständigen-Stellungnahme des I-Teams (für Kinder und Jugendliche) vom 29.06.2015 geht insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr viel Hilfe benötigt und dies der Grund ist, warum sie das O-Institut besuche. Eine Sondereinrichtung wie das O-Institut müsse die Voraussetzungen für die Aufnahme von Kindern wie H G bieten können. Es sei notwendig H G in ihrem Schulalltag zu unterstützen, da sie in allen Belangen die pflegerische Hilfe benötige. Dieses Gutachten stützt daher die Annahme, dass die Beschwerdeführerin pflegerische Hilfe für 24 Wochenstunden benötigt. Auch im Betreuungsplan werden ausschließlich pflegerisch-helfende Tätigkeiten aufgezählt, sodass auch der Betreuungsplan, welcher aus Anlass der Antragstellung der Beschwerdeführerin von der Klassenlehrerin erstellt wurde, den Feststellungen nicht entgegensteht, dass die Beschwerdeführerin pflegerisch-helfende Unterstützungsleistungen zum Ausgleich ihres körperlichen Defizits im Ausmaß von 24 Wochenstunden benötigt. Auch die belangte Behörde hat sich nicht gegen die Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Ausmaß ausgesprochen. Dass die Beschwerdeführerin keine gleichartigen oder ähnliche Leistungen erhält, war anhand der glaubwürdigen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der Auskunft der Steiermärkischen Landesregierung und des Schreibens der Geschäftsleitung des Oinstitutes vom 22.2.2016, dass es keinen Vertrag mit der Schülerin ( =Beschwerdeführerin) gibt, festzustellen. Rechtliche Beurteilung: Die wesentlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes - im Folgenden StBHG - lauten wie folgt: § 2:Paragraph 2 : Voraussetzungen der Hilfeleistungen
Abs 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
Abs 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
Absatz eins, kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
Abs 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.
Absatz eins, aufzuheben. Für das Verfahren findet Absatz eins, Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.
Abs 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
Absatz eins, aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule. § 8a:Paragraph 8 a, :
Abs 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
Paragraph 8, Absatz eins, haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule
Paragraph 8 a, besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt. § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl Nr. 71/2004 idgF Paragraph 35 a, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, idgF (im Folgenden StPEG )lautet:
Schulpflichtgesetz 1985 durch den Besuch einer Sonderschulklasse in der katholischen Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht – Oinstitut in G. Die Beschwerdeführerin ist im schulpflichtigen Alter und erfüllt ihre Schulpflicht
Paragraph 8 b, Schulpflichtgesetz 1985 durch den Besuch einer Sonderschulklasse in der katholischen Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht – Oinstitut in G. Grundsätzlich ist der Behörde in ihrer Argumentation in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu folgen, dass Sonderschulen
Schulorganisationsgesetz die Aufgabe haben, physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern und ihnen nach Möglichkeit eine entsprechende Bildung zu vermitteln. Die Feststellung der Behinderung erfolgt im Rahmen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nach § 8 Schulpflichtgesetz. Demnach hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag oder sonst von Amtswegen festzustellen, sofern dieses in Folge physischer oder psychischer Behinderung, dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Grundsätzlich ist der Behörde in ihrer Argumentation in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu folgen, dass Sonderschulen
Paragraph 22, Schulorganisationsgesetz die Aufgabe haben, physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern und ihnen nach Möglichkeit eine entsprechende Bildung zu vermitteln. Die Feststellung der Behinderung erfolgt im Rahmen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nach Paragraph 8, Schulpflichtgesetz. Demnach hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag oder sonst von Amtswegen festzustellen, sofern dieses in Folge physischer oder psychischer Behinderung, dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Die Beschwerdeführerin ist ein Mensch mit Behinderung im Sinne des § 1a StBHG. Aus diesem Grund besucht die Beschwerdeführerin auch eine Sonderschule und wird nach einem eigenen Lehrplan unterrichtet. Die Beschwerdeführerin ist ein Mensch mit Behinderung im Sinne des Paragraph eins a, StBHG. Aus diesem Grund besucht die Beschwerdeführerin auch eine Sonderschule und wird nach einem eigenen Lehrplan unterrichtet. In § 2 Abs 2 StBHG ist der Rechtsanspruch auf Hilfeleistung nach dem StBHG verankert, welcher insoweit in Abs 3 eingeschränkt wird, als dieser Rechtsanspruch nur besteht, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Es wird hier somit ausdrücklich die Subsidiarität der Hilfeleistung nach dem StBHG manifestiert, wobei es auch unerheblich ist, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht. In Paragraph 2, Absatz 2, StBHG ist der Rechtsanspruch auf Hilfeleistung nach dem StBHG verankert, welcher insoweit in Absatz 3, eingeschränkt wird, als dieser Rechtsanspruch nur besteht, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Es wird hier somit ausdrücklich die Subsidiarität der Hilfeleistung nach dem StBHG manifestiert, wobei es auch unerheblich ist, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht. Bei der beantragten Hilfe nach § 7 Erziehung und Schulbildung handelt es sich
den Antragsausführungen um die Beistellung einer Schulassistenz bis Beendigung der Pflichtschulzeit im Ausmaß von 24 Wochenstunden. Es gilt festzustellen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann.Bei der beantragten Hilfe nach Paragraph 7, Erziehung und Schulbildung handelt es sich
den Antragsausführungen um die Beistellung einer Schulassistenz bis Beendigung der Pflichtschulzeit im Ausmaß von 24 Wochenstunden. Es gilt festzustellen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Grundsätzlich sind bei der beantragten Hilfeleistung zwei Formen von Unterstützung zu unterscheiden. Einerseits benötigen Kinder pflegerische Hilfe, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung mit den alltäglichen Verrichtungen, beispielsweise Anziehen, Essen, Waschen etc. im Schulbereich nicht alleine klar kommen können. Andererseits kann der Bedarf auch im pädagogisch-unterstützenden Bereich gelegen sein, weil das Kind dem Unterricht ohne zusätzliche Unterstützung durch eine Betreuungsperson nicht folgen kann. Leistungen, die in den pädagogischen Bereich fallen, somit Bildungs- und Erziehungsaufgaben im weitersten Sinne, sind nicht pflegerisch- helfend. Unter pflegerisch-helfende Tätigkeiten sind im Konkreten Tätigkeiten, wie die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, bei der Mobilität, beim Toilettenbesuch, bei Hygienemaßnahmen, beim An- und Ausziehen und beim Ein- und Auspacken von Schulsachen udgl. zu verstehen (vgl. LVwG Steiermark vom 16.10.2015, 70.5 -2163/2015-15 ). Diese Form der Unterstützung benötigt die Beschwerdeführerin.Unter pflegerisch-helfende Tätigkeiten sind im Konkreten Tätigkeiten, wie die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, bei der Mobilität, beim Toilettenbesuch, bei Hygienemaßnahmen, beim An- und Ausziehen und beim Ein- und Auspacken von Schulsachen udgl. zu verstehen vergleiche LVwG Steiermark vom 16.10.2015, 70.5 -2163/2015-15 ). Diese Form der Unterstützung benötigt die Beschwerdeführerin. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für die Beistellung von Betreuungspersonal für pflegerisch- helfende Tätigkeiten einen Antrag gem § 35a StPEG zu stellen. Die Beschwerdeführerin besucht jedoch eine Privatschule und keine öffentliche Schule.
PEG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Anwendung. Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Schulen. Bei Privatschulen handelt es sich hingegen
F, um Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Beim Oinstitut handelt es sich um eine katholische Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht.Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für die Beistellung von Betreuungspersonal für pflegerisch- helfende Tätigkeiten einen Antrag gem Paragraph 35 a, StPEG zu stellen. Die Beschwerdeführerin besucht jedoch eine Privatschule und keine öffentliche Schule.
Paragraph eins, Absatz eins, StPEG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Anwendung. Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Schulen. Bei Privatschulen handelt es sich hingegen
Paragraph 2, Absatz 3, Privatschulgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1961, idgF, um Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Beim Oinstitut handelt es sich um eine katholische Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht.
Abs 2 lit c des Bundesgesetzes vom 25.07.1962 über das Privatschulwesen in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 48/2014 sind mit dem Öffentlichkeitsrecht für Privatschulen folgende Rechtswirkungen verbunden:
Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, des Bundesgesetzes vom 25.07.1962 über das Privatschulwesen in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, sind mit dem Öffentlichkeitsrecht für Privatschulen folgende Rechtswirkungen verbunden: § 13Paragraph 13
PEG.Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 735 ,römisch neun GP, zum PrivatschulG ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen des Absatz 2, litc die Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in gleicher Weise den schulrechtlichen Vorschriften unterwerfen wie öffentliche Schulen. Ausgenommen von dieser Anwendbarkeit sind lediglich diejenigen Vorschriften, die sich auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schulen beziehen, da diesbezüglich die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfes Anwendung finden. Der 4. Abschnitt des StPEG trägt die Überschrift „Erhaltung von Pflichtschulen“ und umfasst die Paragraphen 24, - 40b. Da die schulrechtlichen Vorschriften über die Erhaltung von öffentlichen Schulen auf Privatschulen keine Anwendung finden, besteht für die Beschwerdeführerin kein gesetzlicher Anspruch auf Leistung
Paragraph 35 a, StPEG. Auch andere statutarische oder vertragliche Regelungen, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf gleichartige Leistungen hätte, konnten im Beweisverfahren nicht manifestiert werden. Ein Vertrag wurde zwischen Schülerin bzw. ihren Erziehungsberechtigten und Schule nicht unterzeichnet. Eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Steiermark und dem Oinstitut, und somit insbesondere auch keine genaue Leistungsbeschreibung, aus welcher hervorgeht, welche Leistungen die Schule aufgrund der ihr allenfalls zukommenden Förderung sie verpflichtet ist zu erbringen, gibt es offenbar nicht bzw. wurde dem Verwaltungsgericht trotz mehrfacher Nachfrage nicht übermittelt. Inwieweit und ob daher eine Verpflichtung des Schulerhalters besteht, eine bestimmte Anzahl an Betreuungspersonen in einer Klasse bereitzustellen, kann daher nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich auch nicht aus den Statuten des Vereins. Somit ist auch ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine gleichartige oder ähnliche Leistung nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht die Möglichkeit, nach anderen Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten. Es ist daher der behinderungsbedingte Mehraufwand für Betreuung für die Teilnahme am Unterricht und Schulveranstaltungen durch die Behindertenhilfe im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 StBHG abzudecken.Auch andere statutarische oder vertragliche Regelungen, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf gleichartige Leistungen hätte, konnten im Beweisverfahren nicht manifestiert werden. Ein Vertrag wurde zwischen Schülerin bzw. ihren Erziehungsberechtigten und Schule nicht unterzeichnet. Eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Steiermark und dem Oinstitut, und somit insbesondere auch keine genaue Leistungsbeschreibung, aus welcher hervorgeht, welche Leistungen die Schule aufgrund der ihr allenfalls zukommenden Förderung sie verpflichtet ist zu erbringen, gibt es offenbar nicht bzw. wurde dem Verwaltungsgericht trotz mehrfacher Nachfrage nicht übermittelt. Inwieweit und ob daher eine Verpflichtung des Schulerhalters besteht, eine bestimmte Anzahl an Betreuungspersonen in einer Klasse bereitzustellen, kann daher nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich auch nicht aus den Statuten des Vereins. Somit ist auch ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine gleichartige oder ähnliche Leistung nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht die Möglichkeit, nach anderen Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten. Es ist daher der behinderungsbedingte Mehraufwand für Betreuung für die Teilnahme am Unterricht und Schulveranstaltungen durch die Behindertenhilfe im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, StBHG abzudecken. Gestützt auf das Gutachten des I-Teams vom 29.6.2015 ergibt sich ein solcher Bedarf mit 24 Wochenstunden für die Beschwerdeführerin. Die Beistellung eines Zivildieners für die gesamte Klasse vermag den behinderungsbedingten Mehraufwand, den die Beschwerdeführerin für pflegerisch-helfende Tätigkeiten benötigt, nicht abzudecken, da in der Klasse acht Kinder mit Behinderung unterrichtet werden, wobei bei vier Kindern eine schwerste Behinderung vorliegt. Die Beschwerdeführerin benötigt in allen Belangen pflegerische Unterstützung. Es war daher die im Ausmaß von 24 Stunden beantragte Hilfeleistung spruchgemäß zu gewähren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.10.2615.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.