Vm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.
Paragraph 51, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten. Gegen das Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am
VO eine Geldstrafe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und
G) als Verfahrenskosten der Verwaltungsbehörde ein Betrag von € 20,00 vorgeschrieben. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Verfahrenskosten der Verwaltungsbehörde ein Betrag von € 20,00 vorgeschrieben. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Route deshalb genommen wurde, da ein Gespräch mit einem Kunden geführt wurde, insbesondere würde die Qualität der mitgeführten Ware, also mobile Pferdeboxen für Turniere geprüft. Der Kunde wollte sich von der Qualität der Boxen überzeugen und musste eine Box abgeladen und aufgebaut werden, damit der Kunde wisse, aus welchem Material diese sind und ob diese für die Veranstaltung sicher und groß genug seien. Somit fand eine Ent- und Beladung statt. Ein Navigationsgerät habe er nicht im Fahrzeug. In Anbetracht des vorgelegten Verwaltungsaktes, als auch der Verantwortung des Beschwerdeführers geht das Gericht von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am
1 lit. b Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt: „
Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt: § 1Paragraph eins Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten. Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten. § 2Paragraph 2 Von diesem Verbot sind ausgenommen:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
VO („Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“) ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchst zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers, das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge des mitgeführten Anhängers oder die Länge eines Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet. Durch den Zusatz „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ (gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, wollte der Verordnungsgeber eine Begrenzung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes für die Benützung der B317 im Gemeindegebiet N ausschließen, gleichgültig ob ein solches Fahrzeug beladen oder unbeladen ist. Als Ausnahme wurde nur der Ziel- und Quellverkehr genannt. Der Zweck der Verordnung ist es, das Verkehrsaufkommen durch Lastkraftahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t einzuschränken. Durch das Befahren der Strecke hat der Beschwerdeführer gegen den Schutzzweck verstoßen, da die Fahrt nicht unter dem Ziel- und Quellverkehr einzuordnen war.
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO („Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“) ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchst zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers, das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge des mitgeführten Anhängers oder die Länge eines Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet. Durch den Zusatz „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ (gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, wollte der Verordnungsgeber eine Begrenzung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes für die Benützung der B317 im Gemeindegebiet N ausschließen, gleichgültig ob ein solches Fahrzeug beladen oder unbeladen ist. Als Ausnahme wurde nur der Ziel- und Quellverkehr genannt. Der Zweck der Verordnung ist es, das Verkehrsaufkommen durch Lastkraftahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t einzuschränken. Durch das Befahren der Strecke hat der Beschwerdeführer gegen den Schutzzweck verstoßen, da die Fahrt nicht unter dem Ziel- und Quellverkehr einzuordnen war.
G war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Als mildernd wurde – wie bereits die erste Instanz zutreffend ausführt und auch eine Reduzierung der Strafe vorgenommen hat – die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend wurde nichts festgestellt. Die ausgesprochene Strafe ist den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches geschätztes Einkommen € 1.700,00 netto, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei Kinder) angepasst. Dem Antrag des Beschwerdeführers konnte daher aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.3.3215.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.