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{'item': 'LVwG 30.3-3215/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 51§ 25a§ 99§ 64§ 43§ 19§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlLVwG 30.3-3215/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50i

Vm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

§ 51Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.

Paragraph 51, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten. Gegen das Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am

  1. Mai 2015, um 17.45 Uhr, in der Gemeinde N in der Steiermark, W Straße, Richtung/Kreuzung: Friesach-Klagenfurt, auf der B317, StrKm x, den Sattelanhänger (A) xx und das Sattelkraftfahrzeug xx gelenkt und hiebei „als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 35t aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, ausgenommen Ziel und Quellverkehr nicht beachtet. Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen“ und durch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 7a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Murau vom
  2. September 2013, GZ: 11.0-66/06 begangen. Hierfür wurde

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und

§ 64Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) als Verfahrenskosten der Verwaltungsbehörde ein Betrag von € 20,00 vorgeschrieben. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am

  1. Mai 2015, um 17.45 Uhr, in der Gemeinde N in der Steiermark, W Straße, Richtung/Kreuzung: Friesach-Klagenfurt, auf der B317, StrKm x, den Sattelanhänger (A) xx und das Sattelkraftfahrzeug xx gelenkt und hiebei „als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 35t aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, ausgenommen Ziel und Quellverkehr nicht beachtet. Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen“ und durch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Murau vom
  2. September 2013, GZ: 11.0-66/06 begangen. Hierfür wurde

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Verfahrenskosten der Verwaltungsbehörde ein Betrag von € 20,00 vorgeschrieben. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Route deshalb genommen wurde, da ein Gespräch mit einem Kunden geführt wurde, insbesondere würde die Qualität der mitgeführten Ware, also mobile Pferdeboxen für Turniere geprüft. Der Kunde wollte sich von der Qualität der Boxen überzeugen und musste eine Box abgeladen und aufgebaut werden, damit der Kunde wisse, aus welchem Material diese sind und ob diese für die Veranstaltung sicher und groß genug seien. Somit fand eine Ent- und Beladung statt. Ein Navigationsgerät habe er nicht im Fahrzeug. In Anbetracht des vorgelegten Verwaltungsaktes, als auch der Verantwortung des Beschwerdeführers geht das Gericht von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am

  1. Mai 2015, um 17.45 Uhr, das Sattelkraftahrzeug xx, mit dem Sattelanhänger xx, auf der B317, StrKm x. Auf dieser Straßenstrecke besteht das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr.“ Das Lastkraftfahrzeug des Beschwerde-führers (Sattelkraftfahrzeug) wies ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 35 t auf. Der Beschwerdeführer lenkte am
  2. Mai 2015, um 17.45 Uhr, das Sattelkraftahrzeug xx, mit dem Sattelanhänger xx, auf der B317, StrKm x. Auf dieser Straßenstrecke besteht das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr.“ Das Lastkraftfahrzeug des Beschwerde-, führers (Sattelkraftfahrzeug) wies ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 35 t auf. Bei der Anhaltung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Rahmen des von ihm ausgeübten Schaustellergewerbes eine Lieferung Pferdestallboxen von Mariazell nach Südtirol bringe. Dokumente mit den Lieferungen wurden keine mitgeführt. Vor der Polizei verantwortete er sich damit, dass er vom geltenden Fahrverbot nichts gewusst habe. In St. Veit würde der Beschwerdeführer ein Gespräch mit einem Kunden führen, bei dem es vor allem um die Qualität der mitgeführten Ware, nämlich der mobilen Pferdeboxen für Turniere gehen würde. Da sich der Kunde von der Qualität der Boxen überzeugen wollte, musste er diese abladen und zumindest eine Box aufbauen, um dem Kunden das Material zu zeigen und ob die Pferdebox auch sicher und groß genug für seine Veranstaltung wäre. Das Gericht folgt im Rahmen der Beweiswürdigung den Angaben des Beschwerdeführers, die sich mit den Angaben in der Anzeige deckt. Rechtliche Beurteilung: Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom
  3. September 2013, GZ: 11.066/06, hat folgenden Wortlaut:Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom
  4. September 2013, , GZ: 11.066/06, hat folgenden Wortlaut: „

§ 43Abs.

1 lit. b Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt: „

Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt: § 1Paragraph eins Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten. Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten. § 2Paragraph 2 Von diesem Verbot sind ausgenommen:

  1. a)Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
  2. b)Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;
  3. c)Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
  4. d)Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten in einem zumindest überwiegend(
  5. en)Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind.
  6. e)Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist. § 3Paragraph 3 Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt. § 4Paragraph 4 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung folgenden Tag in Kraft. § 5Paragraph 5 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.12.2012, 11.0-66/2006, außer Kraft.“ Für das Gericht war somit die Frage zu klären, ob die Fahrt des Beschwerdeführers unter den Ausnahmetatbestand des § 2 lit d der Verordnung der Bezirkshaupt-mannschaft Murau fällt. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Box abladen wollte, damit der Kunde diese besichtigen konnte und wollte auch ein Kundengespräch führen. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt – wie er angab – eine Lieferung von Mariazell nach Südtirol brachte (Pferdestallboxen und dgl.), so kann durch das Abladen und Aufladen einer Pferdebox keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um ein „zumindest überwiegendes Be- oder Entladen“ des Lastkraftfahrzeuges gehandelt hat; dass für das Be- oder Entladen technische Hilfsmittel erforderlich waren, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das Führen eines Kunden-gespräches, aber auch das Vorzeigen einer Box fällt sicher nicht unter diese Ausnahmegenehmigung und hat somit der Beschwerdeführer das Fahrverbot der Bezirkshauptmannschaft Murau missachtet. Für das Gericht war somit die Frage zu klären, ob die Fahrt des Beschwerdeführers unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Litera d, der Verordnung der Bezirkshaupt-, mannschaft Murau fällt. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Box abladen wollte, damit der Kunde diese besichtigen konnte und wollte auch ein Kundengespräch führen. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt – wie er angab – eine Lieferung von Mariazell nach Südtirol brachte (Pferdestallboxen und dgl.), so kann durch das Abladen und Aufladen einer Pferdebox keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um ein „zumindest überwiegendes Be- oder Entladen“ des Lastkraftfahrzeuges gehandelt hat; dass für das Be- oder Entladen technische Hilfsmittel erforderlich waren, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das Führen eines Kunden-, gespräches, aber auch das Vorzeigen einer Box fällt sicher nicht unter diese Ausnahmegenehmigung und hat somit der Beschwerdeführer das Fahrverbot der Bezirkshauptmannschaft Murau missachtet.

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 52lit a Z 7a St

VO („Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“) ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchst zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers, das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge des mitgeführten Anhängers oder die Länge eines Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet. Durch den Zusatz „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ (gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, wollte der Verordnungsgeber eine Begrenzung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes für die Benützung der B317 im Gemeindegebiet N ausschließen, gleichgültig ob ein solches Fahrzeug beladen oder unbeladen ist. Als Ausnahme wurde nur der Ziel- und Quellverkehr genannt. Der Zweck der Verordnung ist es, das Verkehrsaufkommen durch Lastkraftahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t einzuschränken. Durch das Befahren der Strecke hat der Beschwerdeführer gegen den Schutzzweck verstoßen, da die Fahrt nicht unter dem Ziel- und Quellverkehr einzuordnen war.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO („Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“) ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchst zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers, das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge des mitgeführten Anhängers oder die Länge eines Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet. Durch den Zusatz „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ (gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, wollte der Verordnungsgeber eine Begrenzung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes für die Benützung der B317 im Gemeindegebiet N ausschließen, gleichgültig ob ein solches Fahrzeug beladen oder unbeladen ist. Als Ausnahme wurde nur der Ziel- und Quellverkehr genannt. Der Zweck der Verordnung ist es, das Verkehrsaufkommen durch Lastkraftahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t einzuschränken. Durch das Befahren der Strecke hat der Beschwerdeführer gegen den Schutzzweck verstoßen, da die Fahrt nicht unter dem Ziel- und Quellverkehr einzuordnen war.

§ 19Abs 2 VSt

G war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Als mildernd wurde – wie bereits die erste Instanz zutreffend ausführt und auch eine Reduzierung der Strafe vorgenommen hat – die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend wurde nichts festgestellt. Die ausgesprochene Strafe ist den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches geschätztes Einkommen € 1.700,00 netto, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei Kinder) angepasst. Dem Antrag des Beschwerdeführers konnte daher aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.3.3215.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.