RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlLVwG 48.30-2635/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Dr. A B, geb. am xx, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. C D, Mag. E D, M-Straße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.07.2015, GZ: YYY, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch zu lauten hat: „Die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 14.01.1988, GZ: XXX, Herrn Dr. A B, geb. am xx, erteilte Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke an seinem Berufssitz in L, Hstraße yy (vormals L
- xy)wird mit Ablauf des 31.12.2016 zurückgenommen.„Die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 14.01.1988, GZ: römisch 30 , Herrn Dr. A B, geb. am xx, erteilte Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke an seinem Berufssitz in L, Hstraße yy (vormals L
- xy)wird mit Ablauf des 31.12.2016 zurückgenommen. Rechtsgrundlage: § 62a Abs 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, idF BGBl. I Nr. 80/2013“.Rechtsgrundlage: Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung BGBl. römisch eins , Nr. 80/2013“. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.07.2015, GZ: YYY, wurde gemäß § 62a Abs 1 und § 44 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, idF BGBl. I Nr. 32/2014, die mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.01.1988, GZ: XXX, Herrn Dr. A B, L, Hstraße yy, geb. am xx, erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an seinem Berufssitz in L, Hstraße yy (damals L xy), in Folge der Neueröffnung der öffentlichen Apotheke auf dem Standort L, Hstraße zz, zurückgenommen und festgelegt, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes mit 31.12.2016 zu erfolgen hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.07.2015, GZ: YYY, wurde gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins und Paragraph 44, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, die mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.01.1988, GZ: römisch 30 , Herrn Dr. A B, L, Hstraße yy, geb. am xx, erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an seinem Berufssitz in L, Hstraße yy (damals L xy), in Folge der Neueröffnung der öffentlichen Apotheke auf dem Standort L, Hstraße zz, zurückgenommen und festgelegt, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes mit 31.12.2016 zu erfolgen hat. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.09.2010, GZ: ZZZ, der Mag. pharm. F G KG die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in L, Hstraße zz, erteilt worden sei. Die öffentliche Apotheke in L sei am 10.09.2010 in Betrieb genommen worden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 30.06.2015 sei Dr. A B zur Kenntnis gebracht worden, dass beabsichtigt sei, die Einstellung seines Hausapothekenbetriebes mit Wirkung vom 31.12.2016 auszusprechen. Dr. A B habe durch seinen ausgewiesenen Vertreter von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht und mitgeteilt, dass richtig sei, dass der Mag. pharm. F G KG die Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in L erteilt worden sei und dass er am xxx das 65. Lebensjahr vollende. Die Bestimmung von § 62a Abs 1 APG sei unsachlich, diskriminierend und verfassungswidrig. Es liege kein sachlicher Grund dafür vor, dass ein hausapothekenführender Arzt mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch nur in irgendeiner Weise weniger geeignet sei, eine Hausapotheke zu führen, als ein ein-, zwei-, drei- oder mehrere Jahre jüngerer Kollege. Die ärztliche Hausapotheke sei mit der Novelle 2006, BGBl. I Nr. 41/2006, an das Vorliegen eines Kassenvertrages gekoppelt worden und gleichzeitig in § 62a Abs 1 APG die Bestimmung über die Entziehung der Hausapotheke mit vollendetem 65. Lebensjahr eingeführt worden. Gemäß § 342 Abs 1 Z 10 ASVG könne Inhalt des zwischen Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtvertrages auch die Festlegung einer Altersgrenze für die Beendigung des Kassenvertrages sein. Komme keine Einigung über die Altersgrenze zustande, so gelte das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze. Die Ärztekammer der Länder hätte mit dem Hauptverband vertraglich eine Altersgrenze vereinbart, wobei für Einzelverträge die ab dem 01.01.2010 abgeschlossen worden seien, die Altersgrenze für die Beendigung des Kassenvertrages mit dem 70. Lebensjahr festgelegt worden sei, für Ärzte, die am 01.01.2010 bereits 60 Jahre oder älter waren, seien zum Teil Einschleifregelungen eingeführt worden, die bis zum 79. Lebensjahr reichten. Diese Altersgrenze treffe auch auf Dr. A B zu, sodass er seinen Kassenvertrag bis zum April 2021 weiterbehalten könne. Es sei nicht gerechtfertigt, einen Teil der ärztlichen Tätigkeit, nämlich das Verabreichen von Medikamenten, anders zeitlich zu begrenzen, als mit dem aufrechten Fortbestand des Kassenvertrages. Es werde daher die Verfassungswidrigkeit der in § 62a Abs 1 APG für die Entziehung bestehender ärztlicher Hausapothekenbewilligungen in Zwei-Arztgemeinden geltenden Altersgrenzen des Arztes von 65. Jahren bzw. Ablauf des auf diesen Zeitpunkt folgenden Jahresendes geltend gemacht.Dr. A B habe durch seinen ausgewiesenen Vertreter von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht und mitgeteilt, dass richtig sei, dass der Mag. pharm. F G KG die Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in L erteilt worden sei und dass er am xxx das 65. Lebensjahr vollende. Die Bestimmung von Paragraph 62 a, Absatz eins, APG sei unsachlich, diskriminierend und verfassungswidrig. Es liege kein sachlicher Grund dafür vor, dass ein hausapothekenführender Arzt mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch nur in irgendeiner Weise weniger geeignet sei, eine Hausapotheke zu führen, als ein ein-, zwei-, drei- oder mehrere Jahre jüngerer Kollege. Die ärztliche Hausapotheke sei mit der Novelle 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, an das Vorliegen eines Kassenvertrages gekoppelt worden und gleichzeitig in Paragraph 62 a, Absatz eins, APG die Bestimmung über die Entziehung der Hausapotheke mit vollendetem 65. Lebensjahr eingeführt worden. Gemäß Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG könne Inhalt des zwischen Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtvertrages auch die Festlegung einer Altersgrenze für die Beendigung des Kassenvertrages sein. Komme keine Einigung über die Altersgrenze zustande, so gelte das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze. Die Ärztekammer der Länder hätte mit dem Hauptverband vertraglich eine Altersgrenze vereinbart, wobei für Einzelverträge die ab dem 01.01.2010 abgeschlossen worden seien, die Altersgrenze für die Beendigung des Kassenvertrages mit dem 70. Lebensjahr festgelegt worden sei, für Ärzte, die am 01.01.2010 bereits 60 Jahre oder älter waren, seien zum Teil Einschleifregelungen eingeführt worden, die bis zum 79. Lebensjahr reichten. Diese Altersgrenze treffe auch auf Dr. A B zu, sodass er seinen Kassenvertrag bis zum April 2021 weiterbehalten könne. Es sei nicht gerechtfertigt, einen Teil der ärztlichen Tätigkeit, nämlich das Verabreichen von Medikamenten, anders zeitlich zu begrenzen, als mit dem aufrechten Fortbestand des Kassenvertrages. Es werde daher die Verfassungswidrigkeit der in Paragraph 62 a, Absatz eins, APG für die Entziehung bestehender ärztlicher Hausapothekenbewilligungen in Zwei-Arztgemeinden geltenden Altersgrenzen des Arztes von 65. Jahren bzw. Ablauf des auf diesen Zeitpunkt folgenden Jahresendes geltend gemacht. Diskriminierende und verfassungswidrige Bestimmungen dürften zum Nachteil einer davon betroffenen Person nicht angewendet werden bzw. seien Gesetzesprüfungsverfahren auch von der Behörde, die diese Bestimmung anzuwenden habe, zu beantragen. Es sei daher beantragt worden, die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg möge von der Entziehung der ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des 31.12.2016 absehen bzw. einen diesbezüglichen Antrag der Konzessionärin der L-Apotheke abweisen. Da der Bezirksverwaltungsbehörde kein Antragsrecht wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen einschlägige Bestimmungen des Apothekenrechts zukomme, sei aufgrund der Tatsache, dass Dr. A B am xx geboren und die Apotheke in L am 10.09.2010 eröffnet worden sei, spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Verfassungskonformität von § 62a Abs 1 APG enthaltenen Wortfolge „mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch“ zu stellen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.07.2015, GZ: YYY, dahingehend abzuändern, dass die Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke durch den Beschwerdeführer mit 31.12.2016 abgewiesen werde und in eventu mit Ablauf des 31.12.2018 ausgesprochen werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Verfassungskonformität von Paragraph 62 a, Absatz eins, APG enthaltenen Wortfolge „mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch“ zu stellen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.07.2015, GZ: YYY, dahingehend abzuändern, dass die Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke durch den Beschwerdeführer mit 31.12.2016 abgewiesen werde und in eventu mit Ablauf des 31.12.2018 ausgesprochen werde. Begründet wurde dies damit, dass § 62a Abs 1 APG insofern unrichtig angewendet worden sei, dass die behördliche Anordnung, dass der Beschwerdeführer den Hausapothekenbetrieb mit 31.12.2016 einzustellen habe, im Gesetz keine Deckung finde. Der Begriff Hausapothekenbetrieb sei dem Apothekengesetz fremd. Die Behörde habe die Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke auszusprechen und nicht die Einstellung des Hausapothekenbetriebes. Für die im Spruch gewählte behördliche Anordnung bestehe keine Rechtsgrundlage. Begründet wurde dies damit, dass Paragraph 62 a, Absatz eins, APG insofern unrichtig angewendet worden sei, dass die behördliche Anordnung, dass der Beschwerdeführer den Hausapothekenbetrieb mit 31.12.2016 einzustellen habe, im Gesetz keine Deckung finde. Der Begriff Hausapothekenbetrieb sei dem Apothekengesetz fremd. Die Behörde habe die Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke auszusprechen und nicht die Einstellung des Hausapothekenbetriebes. Für die im Spruch gewählte behördliche Anordnung bestehe keine Rechtsgrundlage. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Recht zur Führung der ärztlichen Hausapotheke mit 31.12.2016 abspreche. An diesem Tag dürfe der Beschwerdeführer jedenfalls noch die Hausapotheke führen. Die Zurücknahme dürfe erst mit Ablauf des Kalenderjahres, also zum 01.01. 00.00 Uhr des folgenden Jahres verfügt werden. Ausführlich dargelegt wurden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 62a Abs 1 APG, weil dieser unsachlich, gleichheitswidrig, diskriminierend sei und gegen das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit verstoße. Ausführlich dargelegt wurden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 62 a, Absatz eins, APG, weil dieser unsachlich, gleichheitswidrig, diskriminierend sei und gegen das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit verstoße. Die Verknüpfung der Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung einer Hausapotheke mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Arztes sei unsachlich und willkürlich, stelle doch das Erreichen dieses Lebensalters keinen nachvollziehbaren Grund dar, weshalb primär im Sinne der Heilmittelversorgung der Bevölkerung dem Arzt die Berechtigung zur Medikamentenabgabe entzogen werden müsste. Dies Altersgrenze sei auch insoweit unsachlich, als § 342 Abs 1 Z 10 ASVG normiere, dass, wenn keine abweichende Einigung zwischen Hauptverband und Ärztekammern zustande komme, als Altersgrenze für den Kassenvertrag die Vollendung des 70. Lebensjahres gelte. In diesen Verträgen sei die Altersgrenze für die Beibehaltung des Kassenvertrages mit dem vollendeten 70. Lebensjahr festgelegt worden. Der Beschwerdeführer könne den Kassenvertrag daher bis zum Jahr 2021 behalten. Da der Kassenvertrag eine Voraussetzung für die Erteilung einer ärztlichen Hausapotheke sei, habe für die Laufzeit des Kassenvertrages auch das Recht zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke zu gelten. Die davon abweichende Bestimmung des § 62a Abs 1 APG sei nicht systemkonform, unsachlich und stelle einen Arzt allein deshalb gegenüber seinen Kollegen und Kolleginnen schlechter, weil er ein Lebensalter erreicht habe, in dem zwar berufstätige Personen in Pension gehen können, aber nicht müssen. Ohne ärztliche Hausapotheke erleide der hausapothekenführende Arzt einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil und es sei oftmals so, dass in dünner besiedelten ländlichen Bereichen eine ärztliche Praxis nur in Verbindung mit einer ärztlichen Hausapotheke wirtschaftlich rentabel geführt werden könne. Der Verlust der Hausapotheke führe sehr häufig zur Abwanderung und bei Ärzten im fortgeschrittenen Alter zum Pensionsantritt. Die unsachliche Entziehung der ärztlichen Hausapotheke mit Vollendung des 65. Lebensjahres stelle damit für den Beschwerdeführer einen Eingriff in das Grundrecht auf die Freiheit der Erwerbsausübung dar und hätte daher in Gleichbehandlung auch in seinem Fall die Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 62a Abs 1 letzter Satz APG zum Ablauf des 31.12.2018 ausgesprochen werden müssen. Die in § 61a Abs 1 APG enthaltene Bestimmung, dass in zwei Arztgemeinden die Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Jahres, in dem der Arzt das 65. Lebensjahr vollendet habe, zu erfolgen habe, stelle einen unsachlichen und verfassungswidrigen Grundrechtseingriff dar. Die Verknüpfung der Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung einer Hausapotheke mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Arztes sei unsachlich und willkürlich, stelle doch das Erreichen dieses Lebensalters keinen nachvollziehbaren Grund dar, weshalb primär im Sinne der Heilmittelversorgung der Bevölkerung dem Arzt die Berechtigung zur Medikamentenabgabe entzogen werden müsste. Dies Altersgrenze sei auch insoweit unsachlich, als Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG normiere, dass, wenn keine abweichende Einigung zwischen Hauptverband und Ärztekammern zustande komme, als Altersgrenze für den Kassenvertrag die Vollendung des 70. Lebensjahres gelte. In diesen Verträgen sei die Altersgrenze für die Beibehaltung des Kassenvertrages mit dem vollendeten 70. Lebensjahr festgelegt worden. Der Beschwerdeführer könne den Kassenvertrag daher bis zum Jahr 2021 behalten. Da der Kassenvertrag eine Voraussetzung für die Erteilung einer ärztlichen Hausapotheke sei, habe für die Laufzeit des Kassenvertrages auch das Recht zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke zu gelten. Die davon abweichende Bestimmung des Paragraph 62 a, Absatz eins, APG sei nicht systemkonform, unsachlich und stelle einen Arzt allein deshalb gegenüber seinen Kollegen und Kolleginnen schlechter, weil er ein Lebensalter erreicht habe, in dem zwar berufstätige Personen in Pension gehen können, aber nicht müssen. Ohne ärztliche Hausapotheke erleide der hausapothekenführende Arzt einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil und es sei oftmals so, dass in dünner besiedelten ländlichen Bereichen eine ärztliche Praxis nur in Verbindung mit einer ärztlichen Hausapotheke wirtschaftlich rentabel geführt werden könne. Der Verlust der Hausapotheke führe sehr häufig zur Abwanderung und bei Ärzten im fortgeschrittenen Alter zum Pensionsantritt. Die unsachliche Entziehung der ärztlichen Hausapotheke mit Vollendung des 65. Lebensjahres stelle damit für den Beschwerdeführer einen Eingriff in das Grundrecht auf die Freiheit der Erwerbsausübung dar und hätte daher in Gleichbehandlung auch in seinem Fall die Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, letzter Satz APG zum Ablauf des 31.12.2018 ausgesprochen werden müssen. Die in Paragraph 61 a, Absatz eins, APG enthaltene Bestimmung, dass in zwei Arztgemeinden die Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Jahres, in dem der Arzt das 65. Lebensjahr vollendet habe, zu erfolgen habe, stelle einen unsachlichen und verfassungswidrigen Grundrechtseingriff dar. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass das Apothekengesetz eine ausgewogene Medikamentenversorgung der Bevölkerung bezwecke, die im ländlichen, dünner besiedelten Bereich durch ärztliche Hausapotheken zu erfolgen habe. Die Patienten erhielten das benötigte Medikament nicht bloß in der Ordination, sondern vor allem auch anlässlich der ärztlichen Hausvisite am Krankenbett ausgefolgt. Einem bettlägerigen Patienten bleibe damit eine zeit- und kostenintensive Beschaffung benötigter Medikamente in der nächsten, diensthabenden öffentlichen Apotheke erspart. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der für grundrechtswidrig angesehenen Bestimmung des § 62a Abs 1 APG angeregt. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass das Apothekengesetz eine ausgewogene Medikamentenversorgung der Bevölkerung bezwecke, die im ländlichen, dünner besiedelten Bereich durch ärztliche Hausapotheken zu erfolgen habe. Die Patienten erhielten das benötigte Medikament nicht bloß in der Ordination, sondern vor allem auch anlässlich der ärztlichen Hausvisite am Krankenbett ausgefolgt. Einem bettlägerigen Patienten bleibe damit eine zeit- und kostenintensive Beschaffung benötigter Medikamente in der nächsten, diensthabenden öffentlichen Apotheke erspart. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der für grundrechtswidrig angesehenen Bestimmung des Paragraph 62 a, Absatz eins, APG angeregt. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wurden die gesamtvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer für Steiermark vorgelegt. Die Konzessionärin der öffentlichen Apotheke in L, die Mag. pharm. F G KG, erstattete eine Replik auf die Beschwerde, in der sie im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2012, Zl. G33/12, einging, mit der der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die ursprünglich in § 62a Abs 1 APG zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, die eine Übergangsfrist von zehn Jahren für die Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung ärztlicher Hausapotheken vorgesehen habe. Die Konzessionärin der öffentlichen Apotheke in L, die Mag. pharm. F G KG, erstattete eine Replik auf die Beschwerde, in der sie im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2012, Zl. G33/12, einging, mit der der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die ursprünglich in Paragraph 62 a, Absatz eins, APG zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, die eine Übergangsfrist von zehn Jahren für die Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung ärztlicher Hausapotheken vorgesehen habe. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Gesetzgeber des österreichischen Apothekenrechts vom Grundsatz des Primats öffentlicher Apotheken ausgehe und dieses Primat in der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs seit Jahrzehnten als verfassungskonform beurteilt worden sei. Dem Gesetzgeber sei daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er für ärztliche Hausapotheken im Umkreis von sechs Straßenkilometern der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke ein Bewilligungshindernis vorsehe (VfGH 16.12.2009, B990/09). Demgemäß entspreche es auch dieser ständigen Judikatur, dass es keinen Eingriff in den Vertrauensschutz der Ärzte bedeute, die die Bewilligung zur Erhaltung von ärztlichen Hausapotheken besäßen, wenn ihnen diese Bewilligung entzogen werde, wenn entweder für die Ortschaft oder die Gemeinde, in der sich die ärztliche Hausapotheke befinde, die Konzession zu einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt worden sei, wenn sich die Betriebsstätte dieser neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke näher als vier Straßenkilometer vom Berufssitz des Arztes befinde und bestünden auch gegen die Frist von drei Jahren gemäß § 29 Abs 4 APG für die Rücknahme von ärztlichen Hausapothekenbewilligungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg. 17.682/2005 u.a.). Demgemäß entspreche es auch dieser ständigen Judikatur, dass es keinen Eingriff in den Vertrauensschutz der Ärzte bedeute, die die Bewilligung zur Erhaltung von ärztlichen Hausapotheken besäßen, wenn ihnen diese Bewilligung entzogen werde, wenn entweder für die Ortschaft oder die Gemeinde, in der sich die ärztliche Hausapotheke befinde, die Konzession zu einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt worden sei, wenn sich die Betriebsstätte dieser neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke näher als vier Straßenkilometer vom Berufssitz des Arztes befinde und bestünden auch gegen die Frist von drei Jahren gemäß Paragraph 29, Absatz 4, APG für die Rücknahme von ärztlichen Hausapothekenbewilligungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg. 17.682 aus 2005, u.a.). Der Gesetzgeber habe vollkommen bewusst das duale System bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung sowie der Versorgung mit Medikamenten gewählt. Hausapothekenführenden Ärzten sollte bewusst sein, dass ihre Funktion primär in der Diagnose und Therapie von Kranken bestehe und nicht in der Distribution von Medikamenten und dem Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke. Der Gesetzgeber habe die für die Ärzte – öffentlich-rechtlich wohl unbeachtliche, subjektiv aber schmerzhafte – Konsequenzen der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke an Orten, in denen bestehende Hausapotheken zurückzunehmen seien, dadurch abgefedert, dass er den Inhabern der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheken gemäß § 29 Abs 5 APG auferlegt habe, den hausapothekenführenden Ärzten, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke abzulösen. Ebenso unterlägen Hausapotheken bei ihrem Betrieb nur marginal den Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung zum Unterschied von öffentlichen Apotheken. Der Gesetzgeber habe vollkommen bewusst das duale System bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung sowie der Versorgung mit Medikamenten gewählt. Hausapothekenführenden Ärzten sollte bewusst sein, dass ihre Funktion primär in der Diagnose und Therapie von Kranken bestehe und nicht in der Distribution von Medikamenten und dem Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke. Der Gesetzgeber habe die für die Ärzte – öffentlich-rechtlich wohl unbeachtliche, subjektiv aber schmerzhafte – Konsequenzen der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke an Orten, in denen bestehende Hausapotheken zurückzunehmen seien, dadurch abgefedert, dass er den Inhabern der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheken gemäß Paragraph 29, Absatz 5, APG auferlegt habe, den hausapothekenführenden Ärzten, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke abzulösen. Ebenso unterlägen Hausapotheken bei ihrem Betrieb nur marginal den Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung zum Unterschied von öffentlichen Apotheken. Vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger würden Behandlungsverträge gemäß den § 341 ff ASVG in der Regel auch nur mit Ärzten abgeschlossen, für die ein entsprechend großes Einzugsgebiet bestünde, um diesen ebenfalls eine realistische finanzielle Grundlage für die Berufsausübung als Arzt zu gewährleisten. Vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger würden Behandlungsverträge gemäß den Paragraph 341, ff ASVG in der Regel auch nur mit Ärzten abgeschlossen, für die ein entsprechend großes Einzugsgebiet bestünde, um diesen ebenfalls eine realistische finanzielle Grundlage für die Berufsausübung als Arzt zu gewährleisten. So habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner politischen Verantwortlichkeit bestehende Rechte einschränken oder Ansprüche beseitigen könne und das könne im Prinzip auch nicht anders sein, weil ansonsten die gegebene Rechtslage in einem sozial unerträglichen Ausmaß versteinert würde. Zwangsläufig damit verbunden sei auch die Möglichkeit von Fehlinvestitionen oder enttäuschten Erwartungen, die der Staat seinen Bürger zumute, wenn etwa in der Erwartung der Beibehaltung einer gegebenen steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage wirtschaftliche Aufwendungen getätigt worden seien. Jede Änderung der Rechtslage könne eine Enttäuschung von Hoffnungen bewirken, die auf die Beibehaltung einer vorteilhaften Rechtslage gerichtet seien. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genieße keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Dies würde auf eine weitgehende Beseitigung des von der Verfassung dem Gesetzgeber zugewiesenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes hinauslaufen (VfSlg. 13.461). Nur ausnahmsweise und unter ganz spezifischen Voraussetzungen könne es sein, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich zu einer Rücksichtnahme verpflichtet sei und er eine einmal geschaffene Rechtslage nicht ohne weiteres zum Nachteil der davon Betroffenen ändern dürfe. In solchen Fällen müsse zumindest zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse den Bürgern Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf eine neue Rechtslage einzustellen (VfSlg. 13.657). Auch schwere Eingriffe, wie ein Verbot der Nutzung bestimmter Investitionsgüter könnten freilich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber entsprechende Übergangsvorschriften oder Einschleifregelungen vorsehe (VfSlg. 12.485). Diesen Überlegungen sei der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2012, Zl. G33/12, vollinhaltlich gefolgt und er habe § 62a Abs 1 APG in der damals geltenden Fassung als verfassungswidrig aufgehoben und darin ausgesprochen, dass eine Übergangsfrist von zehn Jahren für die Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung ärztlicher Hausapotheken eindeutig als überschießend lang zu beurteilen sei, sodass sie nunmehr vom Gesetzgeber aus Anlass dieses Erkenntnisses mit fünf Jahren festgesetzt worden sei. Diesen Überlegungen sei der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2012, Zl. G33/12, vollinhaltlich gefolgt und er habe Paragraph 62 a, Absatz eins, APG in der damals geltenden Fassung als verfassungswidrig aufgehoben und darin ausgesprochen, dass eine Übergangsfrist von zehn Jahren für die Zurücknahme der Bewilligung zur Erhaltung ärztlicher Hausapotheken eindeutig als überschießend lang zu beurteilen sei, sodass sie nunmehr vom Gesetzgeber aus Anlass dieses Erkenntnisses mit fünf Jahren festgesetzt worden sei. Die belangte Behörde habe daher zu Recht die dem Beschwerdeführer derzeit noch zustehende Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke zurückgenommen. Diese Replik wurde am 27.11.2015 noch ergänzt und ausgeführt, dass bei dem hier zur Anwendung gelangenden § 62a APG es sich um eine reine Übergangsbestimmung zu Gunsten von Ärzten, die am 28.03.2006, dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006, über eine rechtskräftige Hausapothekenbewilligung verfügt hätten, und die ihren Berufssitz in einer Gemeinde mit zwei Ärzten für Allgemeinmedizin mit „großem Kassenvertrag“ hätten. Diese sollten insofern begünstigt werden, als ihre Hausapothekenbewilligungen ausnahmsweise später, nämlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren, zurückgenommen werden dürften, um ihnen dadurch eine gewisse wirtschaftliche Planungssicherheit zu ermöglichen. Allen von dieser Regelung betroffenen Ärzten sei die Hausapothekenbewilligung bis spätestens zum 31.12.2018 zu entziehen. Das heiße, dass sie im Verhältnis zu § 29 Abs 4 APG, was die Zurücknahme ihrer Hausapothekenbewilligung betreffe, durch diese Übergangsbestimmung des § 62a APG im Verhältnis zur grundsätzlichen Regelung nach wie vor überproportional begünstigt seien. Dies treffe auch hier zu.Diese Replik wurde am 27.11.2015 noch ergänzt und ausgeführt, dass bei dem hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 62 a, APG es sich um eine reine Übergangsbestimmung zu Gunsten von Ärzten, die am 28.03.2006, dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, über eine rechtskräftige Hausapothekenbewilligung verfügt hätten, und die ihren Berufssitz in einer Gemeinde mit zwei Ärzten für Allgemeinmedizin mit „großem Kassenvertrag“ hätten. Diese sollten insofern begünstigt werden, als ihre Hausapothekenbewilligungen ausnahmsweise später, nämlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren, zurückgenommen werden dürften, um ihnen dadurch eine gewisse wirtschaftliche Planungssicherheit zu ermöglichen. Allen von dieser Regelung betroffenen Ärzten sei die Hausapothekenbewilligung bis spätestens zum 31.12.2018 zu entziehen. Das heiße, dass sie im Verhältnis zu Paragraph 29, Absatz 4, APG, was die Zurücknahme ihrer Hausapothekenbewilligung betreffe, durch diese Übergangsbestimmung des Paragraph 62 a, APG im Verhältnis zur grundsätzlichen Regelung nach wie vor überproportional begünstigt seien. Dies treffe auch hier zu. Der Mag. pharm. F G KG sei die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der öffentlichen Apotheke in L am 09.09.2010, vor nunmehr bereits fünf Jahren, erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei daher, unabhängig davon, ob er nunmehr das 65. Lebensjahr mit Ende 2016 vollendet haben werde, jedenfalls bereits in den Genuss der vom Verfassungsgerichtshof als sachlich gerechtfertigten Übergangsfrist von fünf Jahren gekommen. Mit der Regelung betreffend das 65. Lebensjahr sollte für einen Apotheker, der die Erteilung einer Neukonzession in einer von der gegenständlichen Übergangsbestimmung betroffenen Gemeinde anstrebe, jedenfalls Rechtssicherheit darüber eingeräumt werden, ab wann er seine Apotheke nach Wegfall der Hausapotheken wirtschaftlich betreiben wird können. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass bei ländlichen Arztpraxen Ordination und Hausapotheke quasi eine wirtschaftliche Einheit darstellten, um die Existenz von Landarztpraxen weiterhin zu gewährleisten, so müsse ihm entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber eine Trennung der beiden Berufe ausdrücklich vorsehe und öffentlichen Apotheken gegenüber ärztlichen Hausapotheken eindeutig das Primat zugewiesen habe. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 erstattete die Mag. pharm. F G KG ein weiteres Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015 habe der Beschwerdeführervertreter das Vorbringen so gestaltet, als ob der Beschwerdeführer auch dadurch diskriminiert wäre, weil sein Kollege nach Rücknahme seiner Hausapothekenbewilligung dessen Hausapotheke noch weiter bis 31.12.2018 betreiben könne. Dieses Vorbringen sei irreführend, weil Frau Dr. H I, die zweite Ärztin für Allgemeinmedizin, die in L eine Ordination mit einem Kassenvertrag gemäß § 342 ASVG betreibe, nie über eine Hausapotheke verfügt habe.Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 erstattete die Mag. pharm. F G KG ein weiteres Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015 habe der Beschwerdeführervertreter das Vorbringen so gestaltet, als ob der Beschwerdeführer auch dadurch diskriminiert wäre, weil sein Kollege nach Rücknahme seiner Hausapothekenbewilligung dessen Hausapotheke noch weiter bis 31.12.2018 betreiben könne. Dieses Vorbringen sei irreführend, weil Frau Dr. H römisch eins, die zweite Ärztin für Allgemeinmedizin, die in L eine Ordination mit einem Kassenvertrag gemäß Paragraph 342, ASVG betreibe, nie über eine Hausapotheke verfügt habe. Es sei daher eher so, dass Frau Dr. H I gegenüber dem Beschwerdeführer mangels Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke benachteiligt sei und diese Ungleichheit würde durch die Einstellung der Hausapotheke des Beschwerdeführers beseitigt werden können. Im Übrigen sei es dem Ermessen des einzelnen Arztes überlassen, ob er seine Tätigkeit früher beende oder letztlich mit 70 Jahren gemäß § 342 ASVG beenden müsse. Es sei daher eher so, dass Frau Dr. H römisch eins gegenüber dem Beschwerdeführer mangels Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke benachteiligt sei und diese Ungleichheit würde durch die Einstellung der Hausapotheke des Beschwerdeführers beseitigt werden können. Im Übrigen sei es dem Ermessen des einzelnen Arztes überlassen, ob er seine Tätigkeit früher beende oder letztlich mit 70 Jahren gemäß Paragraph 342, ASVG beenden müsse. Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 16.12.2015 eine Replik, in der vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die in L praktizierende zweite Ärztin eine Hausapotheke betreibe, was jedoch nicht der Fall sei. Daher entstünde dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Nachteil für ihn oder für die zu versorgende Bevölkerung. Dennoch sei die übrige Argumentation aufrecht zu halten, wonach in der Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung vor dem 31.12.2018, nämlich bereits mit Erreichen des 65. Lebensjahres, eine Grundrechtsverletzung erblickt werde. Auch sei nach § 62a Abs 1 ApG die Hausapotheke sofort nach Rechtskraft der Apothekenkonzession zu entziehen, da diesem die zur Fortführung der Hausapotheke vorgesehene Dreijahresfrist nicht zukomme. Auch dies sei verfassungswidrig.Dennoch sei die übrige Argumentation aufrecht zu halten, wonach in der Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung vor dem 31.12.2018, nämlich bereits mit Erreichen des 65. Lebensjahres, eine Grundrechtsverletzung erblickt werde. Auch sei nach Paragraph 62 a, Absatz eins, ApG die Hausapotheke sofort nach Rechtskraft der Apothekenkonzession zu entziehen, da diesem die zur Fortführung der Hausapotheke vorgesehene Dreijahresfrist nicht zukomme. Auch dies sei verfassungswidrig. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der am 01.12.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer gehört wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14.01.1988, GZ: XXX, wurde gemäß § 29 und § 53 des Gesetzes vom 18.12.1906, RGBl. Nr. 5/1907, in der derzeit geltenden Fassung, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), Dr. med. A B die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke an seinem Berufssitz in L xy erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14.01.1988, GZ: römisch 30 , wurde gemäß Paragraph 29 und Paragraph 53, des Gesetzes vom 18.12.1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der derzeit geltenden Fassung, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), Dr. med. A B die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke an seinem Berufssitz in L xy erteilt. Dr. A B wurde am xx geboren und vollendet damit am xxx das 65. Lebensjahr. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.09.2010, GZ: ZZZ, wurde gemäß den §§ 6, 44 und 56 Apothekengesetz und § 67 ff Apothekenbetriebsordnung 2005 der Apotheke L, Mag. pharm. F G KG, die apothekenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort L, Hstraße zz, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan- und Projektunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen und unter Zugrundelegung der Betriebsbeschreibung erteilt. Der verfahrenseinleitende Antrag stammte vom 20.07.2010. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.09.2010, GZ: ZZZ, wurde gemäß den Paragraphen 6, 44 und 56 Apothekengesetz und Paragraph 67, ff Apothekenbetriebsordnung 2005 der Apotheke L, Mag. pharm. F G KG, die apothekenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort L, Hstraße zz, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan- und Projektunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen und unter Zugrundelegung der Betriebsbeschreibung erteilt. Der verfahrenseinleitende Antrag stammte vom 20.07.2010. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger teilte am 09.10.2015 mit, dass zum Stichtag 20.07.2010 nur ein hausapothekenführender Arzt in L, nämlich Dr. A B, geführt wurde. In der Gemeinde L waren zum Stichtag 20.07.2010 zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt gewesen seien, vorhanden (Auskunft der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse).In der Gemeinde L waren zum Stichtag 20.07.2010 zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt gewesen seien, vorhanden (Auskunft der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse). Rechtliche Beurteilung: § 29 Abs 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), StF: RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I 80/2013 (im Folgenden APG):Paragraph 29, Absatz 3, des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), Stammfassung, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2013, (im Folgenden APG): Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wennDie Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Absatz 4, bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn 1. die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und 2. sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 befindet.2. sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, noch in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, befindet. § 29 Abs 4 APG:Paragraph 29, Absatz 4, APG: Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen. § 29 Abs 5 APG:Paragraph 29, Absatz 5, APG: Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Absatz 4, verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß Paragraph 57, abzulösen. §62a Abs 1 APG, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013 lautet:§62a Absatz eins, APG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, lautet: Wurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 41/2006, jedoch vor dem 01. Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am 29. März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war – abweichend von § 29 Abs 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zurückzunehmen.Wurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, jedoch vor dem 01. Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 9, zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am 29. März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war – abweichend von Paragraph 29, Absatz 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zurückzunehmen. Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke kann nach § 29 Abs 2 bis 4 APG und §§ 62 und 62a Abs 1 APG in verschiedenen Fällen enden.Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke kann nach Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 APG und Paragraphen 62 und 62 a Absatz eins, APG in verschiedenen Fällen enden. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob § 29 Abs 4 APG einschlägig ist oder ob die Zurücknahme durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich nach § 62a Abs 1 APG zu erfolgen hat.Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob Paragraph 29, Absatz 4, APG einschlägig ist oder ob die Zurücknahme durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich nach Paragraph 62 a, Absatz eins, APG zu erfolgen hat. Die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke durch den Beschwerdeführer am 29.03.2006 bereits rechtskräftig erteilt. Es ist daher § 62a Abs 1 APG anzuwenden, da eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte nach dem Inkrafttreten des APG in der Fassung des BGBl. I Nr. 41/2006, jedoch vor dem 01.01.2016 erteilt und in der Gemeinde L waren zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 9 APG durch die Mag. pharm. F G KG am 20.07.2010, zwei Kassenstelle für Allgemeinmedizin nach § 342 Abs 1 ASVG besetzt waren. Die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke durch den Beschwerdeführer am 29.03.2006 bereits rechtskräftig erteilt. Es ist daher Paragraph 62 a, Absatz eins, APG anzuwenden, da eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte nach dem Inkrafttreten des APG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, jedoch vor dem 01.01.2016 erteilt und in der Gemeinde L waren zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 9, APG durch die Mag. pharm. F G KG am 20.07.2010, zwei Kassenstelle für Allgemeinmedizin nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG besetzt waren. Der hier anzuwendende § 62a APG trifft Regelungen zur Frage, welche Rechtslage bezüglich der Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung ärztlicher Hausapotheken nach In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I 41/2006 gilt. Davon ausgehend, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 62 APG - und wohl auch § 62a APG - als Regelung zu verstehen, die ohne Rücksicht auf das Versorgungspotenzial der öffentlichen Apotheke eine Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke anordnet (VwGH 05.04.2004, Zl. 2004/10/0001). Ein Antrag auf Zurücknahme durch den öffentlichen Apotheker ist im Fall von § 62a Abs 1 APG gerade nicht erforderlich, da es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt.Der hier anzuwendende Paragraph 62 a, APG trifft Regelungen zur Frage, welche Rechtslage bezüglich der Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung ärztlicher Hausapotheken nach In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, gilt. Davon ausgehend, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 62, APG - und wohl auch Paragraph 62 a, APG - als Regelung zu verstehen, die ohne Rücksicht auf das Versorgungspotenzial der öffentlichen Apotheke eine Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke anordnet (VwGH 05.04.2004, Zl. 2004/10/0001). Ein Antrag auf Zurücknahme durch den öffentlichen Apotheker ist im Fall von Paragraph 62 a, Absatz eins, APG gerade nicht erforderlich, da es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt. Der Bescheid über die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist der contrarius actus zur rechts- und pflichtenbegründenden Bewilligung. Als solcher ist er vom Gesetz in gleicher Weise nicht in erster Linie feststellend, sondern als rechtsbeendend und pflichtenbeendend konzipiert (VwGH 10.07.1992, Zl. 90/10/0031). In einem Verfahren zur Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke hat die Behörde nicht nur die tatsächliche Betriebsaufnahme, sondern auch das Vorliegen einer rechtswirksamen Konzessionsverleihung sowie das Alter des hausapothekenführenden Arztes zu prüfen. An diese Tatbestandsmomente, aber nur an diese, knüpft der Gesetzgeber die Zurücknahmeverpflichtung, wenn die ärztliche Hausapotheke am Standort der neuen öffentlichen Apotheke gehalten wird (VwGH 24.091990, Zl 90/10/0087). Es ist daher ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ist für einen Rechtsverlust, wie bei der Zurücknahme der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke durch einen behördlichen Entziehungsakt ein besonderes Maß der Betroffenheit des Berechtigten gegeben, folgt daraus die Verpflichtung der Behörde dem Betroffenen das subjektive Recht einzuräumen, am Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Der Inhaber einer öffentlichen Apotheke hat keinen Rechtsanspruch auf Zurücknahme der einem Arzt erteilten Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke und daher auch keine Parteistellung im diesbezüglichen Verfahren (VwGH 16.02.1984, Zl. 83/08/0328). Bei der im gegenständlichen Verfahren unbestrittenen Standortidentität der ärztlichen Hausapotheke des Beschwerdeführers mit der öffentlichen Apotheke bedurfte es keiner Feststellungen darüber, ob weiterhin Bedarf der Bevölkerung nach dem Bestand einer ärztlichen Hausapotheke bestehe (VwGH 24.03.1983, Zl. 83/08/0019), etwa in Bezug auf Öffnungszeiten, etc., geschweige denn war auf die Frage der Wettbewerbslage zwischen mehreren Ärzten einer Gemeinde einzugehen, von denen einer das 65. Lebensjahr erreicht hat und ein anderer nicht. Die Regelungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke dienen der bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung und nicht der wirtschaftlichen Versorgung des Hausarztes. Der Verfassungsgerichtshof hat anerkannt, dass gerade in ländlichen Gebieten - wozu 'Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden' gerechnet werden können - das Führen einer Hausapotheke für den betreffenden Arzt (aber auch für die Heilmittelversorgung der Bevölkerung) von wirtschaftlichem Vorteil sein kann (VfSlg. 17.682/2005). Diese Ärzte haben ihre Lebens- aber auch Berufs(standort)planung maßgeblich auf die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gestützt.Der Verfassungsgerichtshof hat anerkannt, dass gerade in ländlichen Gebieten - wozu 'Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden' gerechnet werden können - das Führen einer Hausapotheke für den betreffenden Arzt (aber auch für die Heilmittelversorgung der Bevölkerung) von wirtschaftlichem Vorteil sein kann (VfSlg. 17.682 aus 2005,). Diese Ärzte haben ihre Lebens- aber auch Berufs(standort)planung maßgeblich auf die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gestützt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Interessen des Inhabers einer nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 erteilten Konzession für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke im Vergleich zu jenen des Inhabers einer zuvor erteilten Hausapothekenbewilligung weniger beeinträchtigt erscheinen.Zu berücksichtigen ist auch, dass die Interessen des Inhabers einer nach dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, erteilten Konzession für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke im Vergleich zu jenen des Inhabers einer zuvor erteilten Hausapothekenbewilligung weniger beeinträchtigt erscheinen. § 62a Abs 1 APG ermöglicht lediglich die Aufrechterhaltung einer Parallelstruktur für einen gewissen Übergangszeitraum. Dem Apotheker ist im Zeitpunkt, in dem er die Konzession beantragt, die (durch die Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 geänderte) Rechtslage bekannt, sodass für ihn der Zeitpunkt der Rücknahme der Hausapothekenbewilligung absehbar ist und er - im Unterschied zum hausapothekenführenden Arzt - entsprechende wirtschaftliche Dispositionen treffen kann. Diese werden ihm durch die Möglichkeit, die öffentliche Apotheke innerhalb eines Fünfjahreszeitraums zu eröffnen (vgl. § 19 Abs 1 Z 1 APG), erleichtert.Paragraph 62 a, Absatz eins, APG ermöglicht lediglich die Aufrechterhaltung einer Parallelstruktur für einen gewissen Übergangszeitraum. Dem Apotheker ist im Zeitpunkt, in dem er die Konzession beantragt, die (durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, geänderte) Rechtslage bekannt, sodass für ihn der Zeitpunkt der Rücknahme der Hausapothekenbewilligung absehbar ist und er - im Unterschied zum hausapothekenführenden Arzt - entsprechende wirtschaftliche Dispositionen treffen kann. Diese werden ihm durch die Möglichkeit, die öffentliche Apotheke innerhalb eines Fünfjahreszeitraums zu eröffnen vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, APG), erleichtert. Im seiner Spruchpraxis hat der Verfassungsgerichtshof bisher stets auf seine im Erkenntnis VfSlg. 5648/1967 entwickelte Auffassung verwiesen, dass die Heilmittelversorgung der Bevölkerung gemäß der Konzeption des Apothekengesetzes primär Aufgabe der öffentlichen Apotheken sei und die ärztliche Hausapotheke Surrogatfunktion für die Fälle habe, in denen eine öffentliche Apotheke nicht vorhanden ist. Unter diesem Aspekt hat er in mehreren Erkenntnissen zwar die drohende Verringerung der ärztlichen Hausapotheken gesehen, aber gleichzeitig konnte er nicht erkennen, dass die Substitution einer (oder auch mehrerer) ärztlichen Hausapotheke durch eine öffentliche Apotheke typischerweise eine Verschlechterung der Heilmittelversorgung insgesamt zur Folge haben müsste (beispielhaft G37/97, G224-232/97 ua, VfSlg. 15.103/1998).Im seiner Spruchpraxis hat der Verfassungsgerichtshof bisher stets auf seine im Erkenntnis VfSlg. 5648 aus 1967, entwickelte Auffassung verwiesen, dass die Heilmittelversorgung der Bevölkerung gemäß der Konzeption des Apothekengesetzes primär Aufgabe der öffentlichen Apotheken sei und die ärztliche Hausapotheke Surrogatfunktion für die Fälle habe, in denen eine öffentliche Apotheke nicht vorhanden ist. Unter diesem Aspekt hat er in mehreren Erkenntnissen zwar die drohende Verringerung der ärztlichen Hausapotheken gesehen, aber gleichzeitig konnte er nicht erkennen, dass die Substitution einer (oder auch mehrerer) ärztlichen Hausapotheke durch eine öffentliche Apotheke typischerweise eine Verschlechterung der Heilmittelversorgung insgesamt zur Folge haben müsste (beispielhaft G37/97, G224-232/97 ua, VfSlg. 15.103 aus 1998,). Im Erkenntnis VfSlg. 15.103/1998 merkte der Verfassungsgerichtshof an, dass die Heilmittelversorgung der Bevölkerung aber besser durch öffentliche Apotheken als durch ärztliche Hausapotheken gewährleistet würde.Im Erkenntnis VfSlg. 15.103 aus 1998, merkte der Verfassungsgerichtshof an, dass die Heilmittelversorgung der Bevölkerung aber besser durch öffentliche Apotheken als durch ärztliche Hausapotheken gewährleistet würde. Die durch die Novelle BGBl. I 120/1998 in Reaktion auf das genannte Erkenntnis VfSlg. 15.103/1998 erlassene Übergangsvorschrift des § 62 Abs 1 Apothekengesetz für den Betrieb ärztlicher Hausapotheken hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 16.038/2000 mit der Begründung als verfassungswidrig auf, dass der Kreis der bevorrechteten Ärzte unsachlich festgelegt wurde (es wurden auch jene Ärzte begünstigt, die nicht ausschließlich durch die aus dem Erkenntnis VfSlg. 15.103/1998 resultierende Rechtslage in ihrem Vertrauen enttäuscht wurden). Darüber hinaus erachtete der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 16.038/2000 auch die Dauer der Übergangsregelung im Ausmaß von zehn Jahren als überschießend lang.Die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 1998, in Reaktion auf das genannte Erkenntnis VfSlg. 15.103 aus 1998, erlassene Übergangsvorschrift des Paragraph 62, Absatz eins, Apothekengesetz für den Betrieb ärztlicher Hausapotheken hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 16.038 aus 2000, mit der Begründung als verfassungswidrig auf, dass der Kreis der bevorrechteten Ärzte unsachlich festgelegt wurde (es wurden auch jene Ärzte begünstigt, die nicht ausschließlich durch die aus dem Erkenntnis VfSlg. 15.103 aus 1998, resultierende Rechtslage in ihrem Vertrauen enttäuscht wurden). Darüber hinaus erachtete der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 16.038 aus 2000, auch die Dauer der Übergangsregelung im Ausmaß von zehn Jahren als überschießend lang. Nach der durch das Erkenntnis VfSlg. 17.682/2005 bewirkten Aufhebung mehrerer Bestimmungen des Apothekengesetzes regelte der Gesetzgeber in der Novelle BGBl. I 41/2006 das Verhältnis zwischen öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken neu: Nach der durch das Erkenntnis VfSlg. 17.682 aus 2005, bewirkten Aufhebung mehrerer Bestimmungen des Apothekengesetzes regelte der Gesetzgeber in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, das Verhältnis zwischen öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken neu: Lediglich im (Sonder-)Fall von § 29 Abs 1 APG hat der Gesetzgeber den Vorrang von ärztlichen Hausapotheken gegenüber einer öffentlichen Apotheke vorgesehen. Dies wird in den Materialien (AA-202, 22. GP, 5) einerseits mit der Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Landbevölkerung und andererseits damit begründet, dass ärztliche Ordinationen in diesen Regionen oft nur in Verbindung mit einer ärztlichen Hausapotheke wirtschaftlich tragfähig sind.Lediglich im (Sonder-)Fall von Paragraph 29, Absatz eins, APG hat der Gesetzgeber den Vorrang von ärztlichen Hausapotheken gegenüber einer öffentlichen Apotheke vorgesehen. Dies wird in den Materialien (AA-202, 22. GP, 5) einerseits mit der Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Landbevölkerung und andererseits damit begründet, dass ärztliche Ordinationen in diesen Regionen oft nur in Verbindung mit einer ärztlichen Hausapotheke wirtschaftlich tragfähig sind. Abweichend von § 29 Abs 3 und Abs 4 APG sieht nun § 62a Abs 1 APG die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in bestimmten Fällen bei so genannten "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" vor. Die (Sonder-)Regelung des § 62a Abs 1 APG ist lediglich auf Konzessionen für öffentliche Apotheken anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 41/2006 erteilt worden sind. Für ärztliche Hausapotheken ist § 62a Abs 1 Apothekengesetz insoweit anzuwenden, als für diese bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 41/2006 eine rechtskräftige Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt wurde.Abweichend von Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4, APG sieht nun Paragraph 62 a, Absatz eins, APG die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in bestimmten Fällen bei so genannten "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" vor. Die (Sonder-)Regelung des Paragraph 62 a, Absatz eins, APG ist lediglich auf Konzessionen für öffentliche Apotheken anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, erteilt worden sind. Für ärztliche Hausapotheken ist Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz insoweit anzuwenden, als für diese bereits vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, eine rechtskräftige Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt wurde. Der Verfassungsgerichtshof konnte keinen sachlichen Grund dafür finden (VfGH 30.06.2012, G33/12), dass gemäß § 62a Abs 1 APG ärztliche Hausapotheken bzw. öffentliche Apotheken in so genannten "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden", je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bzw. Konzession, anders als im Regelfall des § 29 Abs 3 und 4 leg cit behandelt werden. Es gab vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 41/2006 - ungeachtet dessen, dass Hausapotheken zuvor in Gestalt des Konzessionssystems einen gewissen Bestandschutz genossen haben - keinen Bestandschutz für ärztliche Hausapotheken, der mit jenem, der durch die Novelle BGBl. I 41/2006 eingeführt wurde, vergleichbar wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit VfSlg. 16.038/2000 eine bis zu zehnjährige Übergangsregelung zur Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung (vgl. § 29 Abs 1 Apothekengesetz in der Fassung BGBl. I 120/1998) als überschießend lang und somit verfassungswidrig befunden. Auch im Erkenntnis G 33/12 konnte der Verfassungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung für einen bis zu zehn Jahre dauernden Weiterbetrieb einer ärztlichen Hausapotheke neben einer bereits eröffneten öffentlichen Apotheke in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" finden.Der Verfassungsgerichtshof konnte keinen sachlichen Grund dafür finden (VfGH 30.06.2012, G33/12), dass gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, APG ärztliche Hausapotheken bzw. öffentliche Apotheken in so genannten "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden", je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bzw. Konzession, anders als im Regelfall des Paragraph 29, Absatz 3 und 4 leg cit behandelt werden. Es gab vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, - ungeachtet dessen, dass Hausapotheken zuvor in Gestalt des Konzessionssystems einen gewissen Bestandschutz genossen haben - keinen Bestandschutz für ärztliche Hausapotheken, der mit jenem, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, eingeführt wurde, vergleichbar wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit VfSlg. 16.038 aus 2000, eine bis zu zehnjährige Übergangsregelung zur Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 1998,) als überschießend lang und somit verfassungswidrig befunden. Auch im Erkenntnis G 33/12 konnte der Verfassungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung für einen bis zu zehn Jahre dauernden Weiterbetrieb einer ärztlichen Hausapotheke neben einer bereits eröffneten öffentlichen Apotheke in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" finden. Darüber hinaus verstieß auch die unterschiedliche Behandlung ärztlicher Hausapothekenbewilligungen bzw. das Knüpfen an unterschiedlich lange Fristen in "Zwei-" und "Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" gegen den Gleichheitssatz. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine derart lange und weit in die Zukunft wirkende Behaltefrist für ärztliche Hausapotheken in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" "für einen geordneten Übergang auf das nunmehrige System notwendig" (StenProtNR 22. GP, 139. Sitzung, 247) sei. Der Verfassungsgerichtshof konnte dem Grunde nach keinen derart gravierenden Unterschied im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände der Heilmittelversorgung der Bevölkerung in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" im Vergleich zu "Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" erkennen, der die bis zu zehnjährige Behaltefrist in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" (§ 62a Abs 1 APG) gegenüber der dreijährigen Behaltefrist für eine ärztliche Hausapotheke in "Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" (§ 29 Abs 4 Apothekengesetz) rechtfertigen würde.Darüber hinaus verstieß auch die unterschiedliche Behandlung ärztlicher Hausapothekenbewilligungen bzw. das Knüpfen an unterschiedlich lange Fristen in "Zwei-" und "Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" gegen den Gleichheitssatz. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine derart lange und weit in die Zukunft wirkende Behaltefrist für ärztliche Hausapotheken in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" "für einen geordneten Übergang auf das nunmehrige System notwendig" (StenProtNR 22. GP, 139. Sitzung, 247) sei. Der Verfassungsgerichtshof konnte dem Grunde nach keinen derart gravierenden Unterschied im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände der Heilmittelversorgung der Bevölkerung in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" im Vergleich zu "Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" erkennen, der die bis zu zehnjährige Behaltefrist in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" (Paragraph 62 a, Absatz eins, APG) gegenüber der dreijährigen Behaltefrist für eine ärztliche Hausapotheke in "Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" (Paragraph 29, Absatz 4, Apothekengesetz) rechtfertigen würde. § 62a Abs 1 APG läuft erst mit dem Erlöschen der letzten vor der Novelle BGBl. I 41/2006 erteilten Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke aus. Es besteht somit ein sehr langer Zeitraum, in dem ärztliche Hausapotheken in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" weiter betrieben werden dürfen. § 62a Abs 1 APG gewährleistet daher für hausapothekenführende Ärzte in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" weit mehr als für eine Übergangsbestimmung zum Zweck eines (möglicherweise notwendigen) geordneten Übergangs angemessen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das - insoweit vergleichbare - Erkenntnis VfSlg. 16.038/2000 zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof bereits eine Übergangsfrist für solche Fälle im Ausmaß von zehn Jahren als überschießend lang qualifizierte.Paragraph 62 a, Absatz eins, APG läuft erst mit dem Erlöschen der letzten vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, erteilten Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke aus. Es besteht somit ein sehr langer Zeitraum, in dem ärztliche Hausapotheken in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" weiter betrieben werden dürfen. Paragraph 62 a, Absatz eins, APG gewährleistet daher für hausapothekenführende Ärzte in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" weit mehr als für eine Übergangsbestimmung zum Zweck eines (möglicherweise notwendigen) geordneten Übergangs angemessen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das - insoweit vergleichbare - Erkenntnis VfSlg. 16.038 aus 2000, zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof bereits eine Übergangsfrist für solche Fälle im Ausmaß von zehn Jahren als überschießend lang qualifizierte. Mit den Darlegungen zu den Pensionsregelungen des ASVG für Kassenvertragsärzte zeigt der Antragsteller nicht auf, dass in seiner Sphäre Nachteile eintreten würden, die die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überstiegen. Zwar weist er auf den Verlust der Erträge aus der Hausapotheke hin; dass dadurch - etwa in Form der Gefährdung der Existenz der ärztlichen Ordination im ländlichen Raum - der dem Antragsteller drohende Nachteil die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überstiege und in sein Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung und des Eigentums eingreife, wird damit nicht - geschweige denn konkret – behauptet (VwGH 07.12.2010, AW 2010/10/0028). Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu § 62a Abs 1 APG keine verfassungswidrigen Aspekte aufgezeigt werden konnten.Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Paragraph 62 a, Absatz eins, APG keine verfassungswidrigen Aspekte aufgezeigt werden konnten. Zum Antrag, die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke erst mit 31.12.2018 zurückzunehmen, ist auszuführen, dass diesem Antrag nicht zu entsprechen war, da die Wortfolge „spätestens jedoch mit Ablauf des 31.Dezember 2018 zurückzunehmen“ nur auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen der hausapothekenführende Arzt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, als die Zurücknahme zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke nicht mit 31.12.2016, sondern mit Ablauf des 31.12.2016 erfolgt. Die Anführung von § 29 Abs 4 APG im Spruch des Bescheides hat mangels Anwendung zu entfallen und der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu lauten hat: „Rechtsgrundlage: § 62a Abs 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013“.Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, als die Zurücknahme zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke nicht mit 31.12.2016, sondern mit Ablauf des 31.12.2016 erfolgt. Die Anführung von Paragraph 29, Absatz 4, APG im Spruch des Bescheides hat mangels Anwendung zu entfallen und der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu lauten hat: „Rechtsgrundlage: Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2013“. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.48.30.2635.2015