Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 2§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.02.2016 GeschäftszahlLVwG 70.36-2114/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 24.04.2015 wies der Bezirkshauptmann von Hartberg-Fürstenfeld den Antrag von Frau E S auf Freizeitassistenz ab. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass bei der Antragstellerin keine Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes vorliege. Gegen diese Entscheidung erhob Frau E S innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass bei ihr aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sehr wohl eine Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes vorliege, da diese Beeinträchtigungen im Ausmaß ein Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweiche. Ein erhöhter Betreuungs- und Hilfebedarf sei durch eine 24-Stunden-Betreuung sichergestellt. Die Freizeitassistenz würde Ablenkung und Abwechslung in ihr Leben bringen und die einzige Möglichkeit darstellen ihre sozialen Kontakte außerhalb des Hauses zu pflegen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I.römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Bei der Beschwerdeführerin liegen keine neuropsychiatrischen Beeinträchtigungen vor, welche erheblich vom Schweregrad der gleichaltrigen Bevölkerung abweichen. Jedoch liegt bei der Beschwerdeführerin eine fortgeschrittene obstruktive Atemwegserkrankung vor, welche eine Beeinträchtigung darstellt, die im Schweregrad erheblich von der gleichaltrigen Bevölkerung abweicht. Sie ist dadurch an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt und nicht in der Lage ihre Freizeit selbstständig zu gestalten. Die beantragte Leistung entspricht grundsätzlich dem individuellen Hilfebedarf der Beschwerdeführerin. Jedoch nimmt diese eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch, mit welcher auch die Freizeit zu gestalten ist. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. P K sowie Frau Dr. M S. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt innerhalb offener Frist zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit wurde kein Gebrauch gemacht. Da somit eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten ist, kann eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 1 StBHGParagraph eins, StBHGZielZiel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. § 1a StBHGParagraph eins a, StBHG Menschen mit Behinderung
(1)Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatz eins, gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3)Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz eins, gelten 1.Ziffer eins chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist; 2.Ziffer 2 vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5)Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder. § 2 StBHGParagraph 2, StBHG Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3)Ein Rechtsanspruch
Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(3)Ein Rechtsanspruch
Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht. § 3 Z 11 StBHGParagraph 3, Ziffer 11, StBHGArten der HilfeleistungenAls Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: 11.Ziffer 11 Freizeitgestaltung (§ 21a);Freizeitgestaltung (Paragraph 21 a,); § 21a StBHGParagraph 21 a, StBHGFreizeitgestaltung
(1)Hilfe zur Freizeitgestaltung hat die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung nicht selbständig in der Lage ist und ihn seine Angehörigen im Sinne des § 36a AVG dabei nicht unterstützen können.
(1)Hilfe zur Freizeitgestaltung hat die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung nicht selbständig in der Lage ist und ihn seine Angehörigen im Sinne des Paragraph 36 a, AVG dabei nicht unterstützen können. § 1 HausbetreuungsgesetzParagraph eins, HausbetreuungsgesetzGeltungsbereich
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten, wobei die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann.
(3)Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst
- Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, sowie
- sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.
(4)Zu den Tätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
(4)Zu den Tätigkeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, zählen auch die in Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, genannten Tätigkeiten, solange keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
(5)Weiters gelten Tätigkeiten nach §§ 14 Abs. 2 Z 4 und 15 Abs. 7 Z 1 bis 5 GuKG und Tätigkeiten, die der Betreuungskraft nach § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, übertragen wurden, dann als Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie von der Betreuungskraft an der betreuten Person nicht überwiegend erbracht werden.
(5)Weiters gelten Tätigkeiten nach Paragraphen 14, Absatz 2, Ziffer 4 und 15 Absatz 7, Ziffer eins bis 5 GuKG und Tätigkeiten, die der Betreuungskraft nach Paragraph 50 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169, übertragen wurden, dann als Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie von der Betreuungskraft an der betreuten Person nicht überwiegend erbracht werden.
§ 2Abs 3 St
BHG besteht ein Rechtsanspruch nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Stmk. Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann.
Paragraph 2, Absatz 3, StBHG besteht ein Rechtsanspruch nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Stmk. Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann.
§ 1Abs 3 Hausbetreuungsgesetz umfasst die Betreuung im Sinne dieses Gesetzes 1.
Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, sowie2. sonstige aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.
Paragraph eins, Absatz 3, Hausbetreuungsgesetz umfasst die Betreuung im Sinne dieses Gesetzes ,
- Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, sowie,
- sonstige aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten. Demzufolge ist aus dem Hausbetreuungsgesetz ein Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen ableitbar. Aufgrund der Subsidiarität besteht somit für die Dauer der Inanspruchnahme der 24-Stunden-Betreuung kein Anspruch auf die Hilfeleistung „Freizeitgestaltung“. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.36.2114.2015