Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit s t a t t g e g e b e n, als der Einstellungsbescheid vom 11.10.2012, GZ: 015128/2011, in Folge Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Graz als der Einstellungsbescheid vom 11.10.2012, GZ: 015128 aus 2011,, in Folge Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Graz behoben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Einstellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11.10.2012, GZ: 015128/2011, wurde von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Dr. H W (im Folgenden Beschuldigter) als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichem Geschäftsführer der St L wegen des Verdachts diverser Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (im Folgenden ASchG)
G 1991 abgesehen und die Einstellung verfügt, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe. In der Begründung des Einstellungsbescheides wurde zudem ausgeführt, dass der Bürgermeister der Stadt Graz als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz nicht sachlich zuständig ist, sondern die zuständige Aufsichtsbehörde.Mit dem angefochtenen Einstellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11.10.2012, GZ: 015128 aus 2011,, wurde von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Dr. H W (im Folgenden Beschuldigter) als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichem Geschäftsführer der St L wegen des Verdachts diverser Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (im Folgenden ASchG)
Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, (wohl gemeint lit. 2) VStG 1991 abgesehen und die Einstellung verfügt, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe. In der Begründung des Einstellungsbescheides wurde zudem ausgeführt, dass der Bürgermeister der Stadt Graz als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz nicht sachlich zuständig ist, sondern die zuständige Aufsichtsbehörde. Gegen diese Entscheidung erhob das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), dies unter anderem mit der Begründung am 09.11.2010 habe sich auf der Nebenanschlussbahn der Firma M H in A ein Arbeitsunfall ereignet, bei dem der Arbeitnehmer W P tödlich verunglückt sei. Die daraufhin geführten Ermittlungen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates hätten ergeben, dass der Arbeitgeber St L eine Reihe von Rechtsvorschriften zum Schutze der ArbeitnehmerInnen verletzt bzw. missachtet habe. Die Aufgaben des Arbeitgebers bei den St L würden vom Beschuldigten ausgeübt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der Bürgermeister der Stadt Graz als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz nicht zuständig wäre, widerspreche dem Spruch des Bescheides, in welchem festgestellt werde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe. Der Beschuldigte sei verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und sei ihm dies auch „immer erkennbar und immer bewusst“ gewesen und habe er sich selbst als zur Vertretung nach außen befugtes Organ eingeschätzt. Der Beschuldigte habe sich nicht nur als Geschäftsführer bezeichnet, sondern regelmäßig auch gegenüber Dritten als Geschäftsführer gehandelt, insbesondere auch um Verantwortungen zu übertragen (nämlich seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung an Dritte) und Rechtsverhältnisse zu gestalten. Eine ausführliche Darstellung dieser Vorgangsweise enthalte die ergänzende Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 22.05.2012. Es sei daher nicht zutreffend, dass der Beschuldigte nur deshalb als „Geschäftsführer“ aufgetreten wäre, um die antiquierte Bezeichnung „Landeseisenbahndirektor“ zu vermeiden. Der Beschuldigte sei rechtskundig und übe die derzeitige Funktion bereits seit vielen Jahren aus. Es sei daher sehr unwahrscheinlich und auch unglaubwürdig, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich seiner Rechtsposition jahrelang so falsch einschätzen habe können, dass er laufend als „Geschäftsführer“ Verantwortungen zu übertragen und Rechtsverhältnisse zu gestalten suchte, jedoch im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens plötzlich erkenne, er habe dabei nur die antiquierte Bezeichnung „Landeseisenbahndirektor“ vermeiden wollen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine Verwaltungsstrafe im Sinne der Strafanzeige zu verhängen. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 06.06.2013, GZ: UVS 30.12-66/2012-13, wurde die Berufung in Ermangelung des Rechts zu ihrer Erhebung zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 23.10.2015, GZ: 2013/02/0178-8, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Dies mit der Begründung, die namens des Bundesministers durch die nach dem Bundesministeriengesetz eingerichtete Fachabteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz „Verkehrs-Arbeitsinspektorat“ erhobene Berufung sei zulässig und erweise sich deshalb die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der von dieser Fachabteilung namens des Bundesministers erhobene Berufung als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen sei.
Abs 51 Z 8 B-VG wird das seinerzeit vor dem UVS Steiermark anhängige Verfahren nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark geführt.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wird das seinerzeit vor dem UVS Steiermark anhängige Verfahren nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark geführt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 23.02.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschuldigte als Partei einvernommen wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Der Beschuldigte ist seit 12.06.1978 Dienstnehmer des Landes Steiermark und seit damals in wechselnden Positionen für die St L tätig. Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.09.2003 wurde er mit Wirkung vom 01.09.2003 zum provisorischen Leiter der St L bestellt. Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.07.2004 wurde die provisorische Bestellung mit Wirkung vom 01.07.2004 in eine unbefristete Bestellung umgewandelt. Er steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Am 09.11.2010 ereignete sich auf der Nebenanschlussbahn der Firma M H in A ein Arbeitsunfall, bei dem Herr W P, ein Arbeitnehmer des Landes Steiermark, welcher im Bereich der St L tätig war, tödlich verunglückte. Daraufhin führte das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Erhebungen durch, bei welchen diverse Übertretungen des ASchG festgestellt wurden und auf Grund dessen am 12.04.2011 eine Strafanzeige an den Magistrat der Stadt Graz erstattet wurde. In der Strafanzeige wird moniert, dass der „Arbeitgeber St L“
G die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
G verletzt,
G die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß festgelegt,
G diverse Unterweisungspflichten verletzt sowie die
G bestehenden Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen verletzt habe.Am 09.11.2010 ereignete sich auf der Nebenanschlussbahn der Firma M H in A ein Arbeitsunfall, bei dem Herr W P, ein Arbeitnehmer des Landes Steiermark, welcher im Bereich der St L tätig war, tödlich verunglückte. Daraufhin führte das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Erhebungen durch, bei welchen diverse Übertretungen des ASchG festgestellt wurden und auf Grund dessen am 12.04.2011 eine Strafanzeige an den Magistrat der Stadt Graz erstattet wurde. In der Strafanzeige wird moniert, dass der „Arbeitgeber St L“
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, ASchG die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG verletzt,
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß festgelegt,
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG diverse Unterweisungspflichten verletzt sowie die
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG bestehenden Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen verletzt habe. Bei den St L handelt es sich um einen Wirtschaftsbetrieb des Landes Steiermark ohne eigene Rechtspersönlichkeit bzw. um einen Wirtschaftskörper des Landes Steiermark in der Rechtsform eines Betriebes gewerblicher Art
Der Betrieb ist ein eigenes Steuersubjekt mit einer eigenen Steuernummer. Rechtsträger der St L ist das Land Steiermark. Der Wirtschaftsbetrieb befindet sich sohin im Eigentum des Landes Steiermark. Da er über keine Rechtspersönlichkeit verfügt ist die juristische Person Land Steiermark zivilrechtlich Arbeitgeber der Mitarbeiter der St L bzw. sind die Mitarbeiter der St L unmittelbar beim Land Steiermark beschäftigt. Die Verwaltung der St L fällt in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes. Es handelt sich um Privatwirtschaftsverwaltung. Bei den St L handelt es sich um einen Wirtschaftsbetrieb des Landes Steiermark ohne eigene Rechtspersönlichkeit bzw. um einen Wirtschaftskörper des Landes Steiermark in der Rechtsform eines Betriebes gewerblicher Art
Paragraph 2, Körperschaftssteuergesetz. Der Betrieb ist ein eigenes Steuersubjekt mit einer eigenen Steuernummer. Rechtsträger der St L ist das Land Steiermark. Der Wirtschaftsbetrieb befindet sich sohin im Eigentum des Landes Steiermark. Da er über keine Rechtspersönlichkeit verfügt ist die juristische Person Land Steiermark zivilrechtlich Arbeitgeber der Mitarbeiter der St L bzw. sind die Mitarbeiter der St L unmittelbar beim Land Steiermark beschäftigt. Die Verwaltung der St L fällt in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes. Es handelt sich um Privatwirtschaftsverwaltung. Organisatorisch sind die St L Teil des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, und zwar
der geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine Organisationseinheit der Abteilung 16 „Verkehr und Landeshochbau“. Die Abteilung 16 untersteht – wie jede Abteilung des Amtes des Landesregierung – bei der Besorgung ihrer Geschäfte dem zuständigen Mitglied der Landesregierung (das ist derzeit Landesrat Mag. Jörg Leichtfried) oder der Landesregierung als Kollegialorgan (soweit eine Angelegenheit
der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung einer kollegialen Beschlussfassung bedarf). Leiter der Abteilung 16 ist derzeit DI A T. Zum Unfallszeitpunkt fielen die St L
Geschäftseinteilung der Steiermärkischen Landesregierung in die Zuständigkeit des Landesrates Dr. Kurzmann. Die St L unterscheiden sich wesentlich von anderen Organisationseinheiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, weil sie ein Betrieb gewerblicher Art sind, der nach betriebswirtschaftlichen Kriterien handelt und daher anders als die sonstigen Organisationseinheiten des Amtes agieren muss. Aus diesem Grund gibt es auch die nachstehende eigene Organisationsregelung für die St L: Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.03.1964, GZ: 3-AV-G 29/4-64, wurde die „Organisation der Direktion der St L“ wie folgt geregelt: Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.03.1964, , GZ: 3-AV-G 29/4-64, wurde die „Organisation der Direktion der St L“ wie folgt geregelt: „1.) Die Direktion der St L besorgt die Betriebsführung und Verwaltung der St L, unbeschadet der Regelung nach Z. 5.„1.) Die Direktion der St L besorgt die Betriebsführung und Verwaltung der St L, unbeschadet der Regelung nach Ziffer 5, Außerdem obliegt der Direktion die Betriebsführung der Lokalbahn M – St.E nach Maßgabe des bestehenden Vertrages. 2.) Die Leitung obliegt der Landeseisenbahndirektion und den selbständigen Abteilungsvorständen (leitende Beamte) im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungsbereiches, unbeschadet der Regelung nach Z. 5.2.) Die Leitung obliegt der Landeseisenbahndirektion und den selbständigen Abteilungsvorständen (leitende Beamte) im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungsbereiches, unbeschadet der Regelung nach Ziffer 5, 3.) Die der Steiermärkischen Landesregierung vorzulegenden Geschäftsstücke sind vom Landeseisenbahndirektor und dem fachlich zuständigen Abteilungsvorstand gemeinschaftlich zu fertigen. Im Übrigen ist jeder dieser leitenden Beamten hinsichtlich der ihm zugewiesenen Dienstgeschäfte mit selbständiger Zeichnungsberechtigung und Verantwortung ausgestattet. 4.) Wichtige Angelegenheiten des Betriebes, die innere Gliederung des Unternehmens und die Bestimmung des Wirkungskreises der leitenden Beamten nach dem sachlichen Zusammenhang der einzelnen Geschäfte bleibt dem zuständigen politischen Referenten der Steiermärkischen Landesregierung überlassen. Die Zuweisung der Geschäftsstücke in der Direktion sowie die Abordnung zu Dienstreisen erfolgt durch den Landeseisenbahndirektor. Dieser kann sich einzelne Geschäftsstücke zur Genehmigung vorbehalten. 5.) Alle Angelegenheiten der Betriebsführung und der Verwaltung, die dem Steiermärkischen Landtag oder der Steiermärkischen Landesregierung vorbehalten sind, werden durch die zuständige Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nach vorheriger Berichterstattung durch die Direktion der St L behandelt. Hiezu zählen insbesondere:
Z 4 des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.03.1964 das zuständige Mitglied der Landesregierung. Hinsichtlich der dem Steiermärkischen Landtag oder der Steiermärkischen Landesregierung vorbehalten Angelegenheiten ist
Z 5 des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.03.1964 der Leiter der Abteilung x gegenüber der Direktion der St L leitungsbefugt. Hinsichtlich dieser Angelegenheiten (Z 4 und Z 5) wurden dem Beschuldigten in seiner Funktion als Leiter der St L auch tatsächlich Weisungen erteilt. Im Übrigen agiert die Direktion der St L hinsichtlich aller Angelegenheiten der Betriebsführung und Verwaltung der L selbständig und eigenverantwortlich.Unmittelbarer Vorgesetzte des Leiters der St L ist – eingeschränkt auf wichtige Angelegenheiten
Ziffer 4, des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.03.1964 das zuständige Mitglied der Landesregierung. Hinsichtlich der dem Steiermärkischen Landtag oder der Steiermärkischen Landesregierung vorbehalten Angelegenheiten ist
Ziffer 5, des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.03.1964 der Leiter der Abteilung x gegenüber der Direktion der St L leitungsbefugt. Hinsichtlich dieser Angelegenheiten (Ziffer 4 und Ziffer 5,) wurden dem Beschuldigten in seiner Funktion als Leiter der St L auch tatsächlich Weisungen erteilt. Im Übrigen agiert die Direktion der St L hinsichtlich aller Angelegenheiten der Betriebsführung und Verwaltung der L selbständig und eigenverantwortlich. Die St L scheinen weder im Organigramm noch im Organisationshandbuch des Landes Steiermark auf. Der Beschuldigte wurde nicht zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bestellt (und wurde dieser demgemäß auch nicht
Abs 1 VAIG dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat als verantwortlicher Beauftragter gemeldet). Der Beschuldigte wurde auch nicht zum Betriebsleiter im Sinne des Eisenbahngesetzes bestellt. Der verantwortliche Betriebsleiter im Sinne des Eisenbahngesetzes war Ing. xxx. Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat wurden mit Schreiben vom 20.03.2006
Abs 1 VAIG für den Bereich der St L diverse verantwortliche Beauftragte gemeldet, wobei J F, G E, A P, F G und J H, jeweils für einen Teilbereich des Unternehmens (bestimmte Bahnlinien) bestellt wurden, Herr Ing. xxx jedoch für den Gesamtbereich der St L. In der Meldung
Abs 1 VAIG ist als Arbeitgeberin die „St L“ genannt und sind die Meldungen jeweils mit einer Stampiglie der St L und der Unterschrift des Beschuldigten versehen. Ein Hinweis auf das Land Steiermark findet sich in den Meldungen nicht. Üblicher Weise ist jedoch auf jedem Schriftstück der St L rechts oben unter dem Briefkopf der Vermerk „Rechtsform: Wirtschaftsbetrieb des Landes Steiermark“ angebracht.Die St L scheinen weder im Organigramm noch im Organisationshandbuch des Landes Steiermark auf. Der Beschuldigte wurde nicht zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt (und wurde dieser demgemäß auch nicht
Paragraph 23, Absatz eins, VAIG dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat als verantwortlicher Beauftragter gemeldet). Der Beschuldigte wurde auch nicht zum Betriebsleiter im Sinne des Eisenbahngesetzes bestellt. Der verantwortliche Betriebsleiter im Sinne des Eisenbahngesetzes war Ing. xxx. Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat wurden mit Schreiben vom 20.03.2006
Paragraph 23, Absatz eins, VAIG für den Bereich der St L diverse verantwortliche Beauftragte gemeldet, wobei J F, G E, A P, F G und J H, jeweils für einen Teilbereich des Unternehmens (bestimmte Bahnlinien) bestellt wurden, Herr Ing. xxx jedoch für den Gesamtbereich der St L. In der Meldung
Paragraph 23, Absatz eins, VAIG ist als Arbeitgeberin die „St L“ genannt und sind die Meldungen jeweils mit einer Stampiglie der St L und der Unterschrift des Beschuldigten versehen. Ein Hinweis auf das Land Steiermark findet sich in den Meldungen nicht. Üblicher Weise ist jedoch auf jedem Schriftstück der St L rechts oben unter dem Briefkopf der Vermerk „Rechtsform: Wirtschaftsbetrieb des Landes Steiermark“ angebracht. Das wegen dem (dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden) Verkehrsunfall zu GZ: 29 St 81/10i von der Staatsanwaltschaft Graz gegen die Verantwortlichen der St L, Inhaber Land Steiermark, geführte Ermittlungsverfahren wurde
PO niedergelegt und das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Der Beschuldigte ist seit 12.08.2000 einzelvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der SBAHN – Transport und Logistik GmbH, eingetragen zu FN xx des Landesgerichtes für ZRS G, diese Gesellschaft steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem (dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden) Verkehrsunfall. Ausschließlicher Tätigkeitsbereich der SBAHN – Transport und Logistik GmbH ist der Betrieb von zwei Lokomotiven auf dem ÖBB-Netz. Die Gesellschaft hat selbst gar keine Mitarbeiter beschäftigt, sondern agiert nur mit Hilfe von Leihpersonal.Das wegen dem (dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden) Verkehrsunfall zu GZ: 29 St 81/10i von der Staatsanwaltschaft Graz gegen die Verantwortlichen der St L, Inhaber Land Steiermark, geführte Ermittlungsverfahren wurde
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO niedergelegt und das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Der Beschuldigte ist seit 12.08.2000 einzelvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der SBAHN – Transport und Logistik GmbH, eingetragen zu FN xx des Landesgerichtes für ZRS G, diese Gesellschaft steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem (dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden) Verkehrsunfall. Ausschließlicher Tätigkeitsbereich der SBAHN – Transport und Logistik GmbH ist der Betrieb von zwei Lokomotiven auf dem ÖBB-Netz. Die Gesellschaft hat selbst gar keine Mitarbeiter beschäftigt, sondern agiert nur mit Hilfe von Leihpersonal. Beweiswürdigung: Im gegenständlichen Verfahren ist der vorliegende Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig und war ausschließlich die Rechtsfrage zu lösen, ob ein Anwendungsfall des § 12 Abs 5 VAIG bzw. des nunmehrigen § 9 Abs 5 ArbIG vorliegt bzw. ob der Beschuldigte als Leiter der St L für allfällige Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im Bereich der St L im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Strafanzeige vom 12.04.2011, dem Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.06.2004, dem Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.03.1964 samt Änderung vom 10.10.2005, diverse Bestellungen zu verantwortlichen Beauftragten
Abs 1 VAIG aus dem Jahr 2006 samt Meldung an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, dem Schreiben der St L vom 15.02.2013 samt beiliegendem Dienstvertrag vom 23.04.2003, dem E-Mail der St L vom 15.02.2013, dem Schreiben der Abteilung x des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.03.2013, dem FB-Auszug zu FN xx, der Stellungnahme der Abteilung x des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.02.2016 samt Beilagen (insbesondere Beschluss vom 21.06.2004, Schreiben vom 30.09.2003, Beschluss vom 22.09.2003, Sondervertrag), der Stellungnahme der Abteilung x des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.02.2016, einem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 31.08.2008 sowie der glaubwürdigen Aussage des Beschuldigten. Widersprechende Beweisergebnisse den Sachverhalt betreffend liegen nicht vor. Im gegenständlichen Verfahren ist der vorliegende Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig und war ausschließlich die Rechtsfrage zu lösen, ob ein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 5, VAIG bzw. des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 5, ArbIG vorliegt bzw. ob der Beschuldigte als Leiter der St L für allfällige Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im Bereich der St L im Sinne des Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Strafanzeige vom 12.04.2011, dem Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.06.2004, dem Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.03.1964 samt Änderung vom 10.10.2005, diverse Bestellungen zu verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 23, Absatz eins, VAIG aus dem Jahr 2006 samt Meldung an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, dem Schreiben der St L vom 15.02.2013 samt beiliegendem Dienstvertrag vom 23.04.2003, dem E-Mail der St L vom 15.02.2013, dem Schreiben der Abteilung x des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.03.2013, dem FB-Auszug zu FN xx, der Stellungnahme der Abteilung x des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.02.2016 samt Beilagen (insbesondere Beschluss vom 21.06.2004, Schreiben vom 30.09.2003, Beschluss vom 22.09.2003, Sondervertrag), der Stellungnahme der Abteilung x des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.02.2016, einem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 31.08.2008 sowie der glaubwürdigen Aussage des Beschuldigten. Widersprechende Beweisergebnisse den Sachverhalt betreffend liegen nicht vor. Der Beweisantrag „auf Einvernahme des Herrn DI T hinsichtlich des Widerspruches der vorletzten und letzten Fragebeantwortung auf Seite 3 des Schreibens vom 15.02.2016 und der Konfrontation dieses Zeugen mit den Einwenden des Beschuldigten zu diesem Schreiben“ konnte abgewiesen werden, da er zum einen nicht gesetzeskonform ausgeführt war und zum anderen das Beweisthema nur Rechtsfragen betraf. Der Beweisantrag auf Einvernahme von Frau Mag. D Z zum Beweis dafür, dass es sich bei den St L um einen Wirtschaftsbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und die St L wie eine Fachabteilung in die innere Organisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingegliedert sind, konnte ebenfalls abgewiesen werden, da das Beweisthema nur Rechtsfragen beinhaltete. Rechtliche Beurteilung: 1. Zur Geltung des ASchG und zum Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion Art 21 Abs 2 B-VG in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Artikel 21, Absatz 2, B-VG in der geltenden Fassung lautet wie folgt: „Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.“„Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Absatz eins,) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.“ § 1 Abs 3 Arbeitsinspektionsgesetz (im Folgenden ArbIG) lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 3, Arbeitsinspektionsgesetz (im Folgenden ArbIG) lautet wie folgt: „
dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden § 1 Abs 3 VAIG in der Fassung bis zum 30.06.2012 unterliegen Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen
Abs. 2 zutreffen und es sich damit (unter anderem) um Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Eisenbahnunternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957(soweit es sich u.a. nicht um Gewerbebetriebe) handelt.
dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden Paragraph eins, Absatz 3, VAIG in der Fassung bis zum 30.06.2012 unterliegen Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen
Absatz 2, zutreffen und es sich damit (unter anderem) um Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Eisenbahnunternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957(soweit es sich u.a. nicht um Gewerbebetriebe) handelt. Ebenso bestimmt § 1 Abs 2 ASchG, dass dieses Bundesgesetz nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, die nicht im Betrieb beschäftigt sind.Ebenso bestimmt Paragraph eins, Absatz 2, ASchG, dass dieses Bundesgesetz nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, die nicht im Betrieb beschäftigt sind. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich der Betriebsbegriff grundsätzlich an der Definition des § 34 Abs 1 ArbVG orientiert, gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, unabhängig davon, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Entscheidend für die Abgrenzung einer „sonstigen Verwaltungsstelle“ von einem „Betrieb“ einer Gebietskörperschaft ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, ob die im Rahmen der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von einer Privatperson oder von einer privaten Institution ausgeübt werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine „sonstige Verwaltungsstelle“, andernfalls um einen unter den II.Teil des ArbVG fallenden Betrieb. So handelt es sich bei einem Museum (GmbH), das keine hoheitlichen, sondern privatrechtliche Aufgaben zu erfüllen hat, nicht um eine „sonstige Verwaltungsstelle“ (VwGH vom 13.10.2011, GZ: 2009/07/0197). Ausgehend davon handelt es sich bei den St L jedenfalls um einen „Betrieb“ im Sinne der genannten Bestimmungen und sind zum einen die Bestimmungen des ASchG anzuwenden und zum anderen war das Verkehrs-Arbeitsinspektorat (nunmehr Arbeitsinspektorat) auch zum Einschreiten berufen. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich der Betriebsbegriff grundsätzlich an der Definition des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG orientiert, gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, unabhängig davon, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Entscheidend für die Abgrenzung einer „sonstigen Verwaltungsstelle“ von einem „Betrieb“ einer Gebietskörperschaft ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, ob die im Rahmen der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von einer Privatperson oder von einer privaten Institution ausgeübt werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine „sonstige Verwaltungsstelle“, andernfalls um einen unter den römisch zwei.Teil des ArbVG fallenden Betrieb. So handelt es sich bei einem Museum (GmbH), das keine hoheitlichen, sondern privatrechtliche Aufgaben zu erfüllen hat, nicht um eine „sonstige Verwaltungsstelle“ (VwGH vom 13.10.2011, GZ: 2009/07/0197). Ausgehend davon handelt es sich bei den St L jedenfalls um einen „Betrieb“ im Sinne der genannten Bestimmungen und sind zum einen die Bestimmungen des ASchG anzuwenden und zum anderen war das Verkehrs-Arbeitsinspektorat (nunmehr Arbeitsinspektorat) auch zum Einschreiten berufen. 2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 wurde unter anderem die Organisationsreform der Arbeitsinspektion normiert und erfolgte die Eingliederung der Verkehrs-Arbeitsinspektorat in die Arbeitsinspektion, um durch Bündelung der Ressourcen und durch Synergieeffekte die Kosten für Personal- und Sachaufwand zu reduzieren. Diese Eingliederung trat am 01.07.2012 in Kraft und trat gleichzeitig das mit dem ArbIG
den Gesetzesmaterialen inhaltlich weitestgehend wörtlich deckungsgleiche VAIG außer Kraft. § 9 Abs 5 ArbIG lautet (im Wesentlichen inhaltsgleich wie zuvor § 12 Abs 5 VAIG in der hier anzuwendenden Fassung bis 30.06.2012) wie folgt:Paragraph 9, Absatz 5, ArbIG lautet (im Wesentlichen inhaltsgleich wie zuvor Paragraph 12, Absatz 5, VAIG in der hier anzuwendenden Fassung bis 30.06.2012) wie folgt: „
Abs. 2 und 3 bei Organen des Bundes oder eines Landes Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die obersten Organe und die Aufsichtsbehörden haben das Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis zu setzen.“„
Absatz 2 und 3 bei Organen des Bundes oder eines Landes Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20 Absatz eins, erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die obersten Organe und die Aufsichtsbehörden haben das Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis zu setzen.“ Der gängigste Anwendungsfall für die Arbeitsinspektion betrifft die Beschäftigung von Bundes-, Landes- oder Gemeindebediensteten in Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder von Gemeindeverbänden im Sinne des B-VG, die von den Gebietskörperschaften selbst geführt werden. Die Arbeitsinspektion ist zuständig, werden Übertretungen von geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften festgestellt, so ist von der Arbeitsinspektion nicht mit Strafanzeige vorzugehen, sondern mit einer Anzeige an das oberste Organ oder mit Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde. Diese Bestimmung ist inhaltlich unverändert seit 01.04.1993, in der Fassung BGBl Nr. 27/1993 in Kraft. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass § 9 Abs 5 ArbIG dem § 6 Abs 4 ArbIG 1974 entspricht und es wird ausgeführt, dass bei Übertretungen durch Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Strafanzeige nicht in Betracht kommt, aber von den obersten Organen bzw. den Aufsichtsbehörden entsprechende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu treffen sind und außerdem disziplinäre Maßnahmen in Betracht kommen.Diese Bestimmung ist inhaltlich unverändert seit 01.04.1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, in Kraft. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass , Paragraph 9, Absatz 5, ArbIG dem Paragraph 6, Absatz 4, ArbIG 1974 entspricht und es wird ausgeführt, dass bei Übertretungen durch Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Strafanzeige nicht in Betracht kommt, aber von den obersten Organen bzw. den Aufsichtsbehörden entsprechende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu treffen sind und außerdem disziplinäre Maßnahmen in Betracht kommen.
ArbIG 1974, BGBl Nr. 143/1974, lautet diese Bestimmung wie folgt:
ArbIG 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1974,, lautet diese Bestimmung wie folgt: „Feststellung und Anzeige von Übertretungen § 6.
den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu § 8 ArbIG 1947 wurde „von dem Grundsatze, daß die Ahndung von Übertretungen der Vorschriften zum Schutze der Dienstnehmer der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt,“ „hinsichtlich der Betriebe der Gebietskörperschaften eine Ausnahme gemacht, da die Ahndung von Pflichtverletzungen, die sich die verantwortlichen Leiter solcher Betriebe oder deren Beauftragte zuschulden kommen lassen, der Behörde, deren Dienstaufsicht sie unterstehen, überlassen bleiben muß. Das Gesetz sieht deshalb vor, daß in Betrieben des Bundes, der Bundesländer, der Bezirke und Gemeinden festgestellte Übertretungen von Vorschriften zum Schutze der Dienstnehmer der vorgesetzten Dienststelle anzuzeigen ist.“
den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu Paragraph 8, ArbIG 1947 wurde „von dem Grundsatze, daß die Ahndung von Übertretungen der Vorschriften zum Schutze der Dienstnehmer der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt,“ „hinsichtlich der Betriebe der Gebietskörperschaften eine Ausnahme gemacht, da die Ahndung von Pflichtverletzungen, die sich die verantwortlichen Leiter solcher Betriebe oder deren Beauftragte zuschulden kommen lassen, der Behörde, deren Dienstaufsicht sie unterstehen, überlassen bleiben muß. Das Gesetz sieht deshalb vor, daß in Betrieben des Bundes, der Bundesländer, der Bezirke und Gemeinden festgestellte Übertretungen von Vorschriften zum Schutze der Dienstnehmer der vorgesetzten Dienststelle anzuzeigen ist.“ Hinsichtlich des Bestimmung des § 9 Abs 5 VAIG ist lediglich ergänzend anzumerken, dass sich aus den Materialien zum VAIG 1987 ergibt, dass die diesbezügliche Bestimmung des VAIG an die Bestimmung des § 6 Abs 4 ArbIG 1974 angeglichen wurde, um Schwierigkeiten mit der Verantwortlichkeit des Organs einer Gebietskörperschaft (Ministerverantwortlichkeit) zu vermeiden.Hinsichtlich des Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, VAIG ist lediglich ergänzend anzumerken, dass sich aus den Materialien zum VAIG 1987 ergibt, dass die diesbezügliche Bestimmung des VAIG an die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, ArbIG 1974 angeglichen wurde, um Schwierigkeiten mit der Verantwortlichkeit des Organs einer Gebietskörperschaft (Ministerverantwortlichkeit) zu vermeiden. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass das meldungslegende Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei dem vorliegenden Sachverhalt (Feststellung einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in einem Betrieb einer Gebietskörperschaft durch einen Leiter dieses Betriebes) keine Anzeige an den Magistrat erstatten hätte dürfen, sondern in Entsprechung der Bestimmung des seinerzeit gültigen § 12 Abs 5 VAIG (nunmehr § 9 Abs 5 ArbIG) eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht, erstatten hätte müssen. Bereits aus diesem Grund war die belangte Behörde für die Behandlung der Strafanzeige bzw. zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens unzuständig. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass das meldungslegende Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei dem vorliegenden Sachverhalt (Feststellung einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in einem Betrieb einer Gebietskörperschaft durch einen Leiter dieses Betriebes) keine Anzeige an den Magistrat erstatten hätte dürfen, sondern in Entsprechung der Bestimmung des seinerzeit gültigen Paragraph 12, Absatz 5, VAIG (nunmehr Paragraph 9, Absatz 5, ArbIG) eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht, erstatten hätte müssen. Bereits aus diesem Grund war die belangte Behörde für die Behandlung der Strafanzeige bzw. zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens unzuständig. Die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K1 zu § 27).Die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K1 zu Paragraph 27,). Die Annahme der Berufungsbehörde, die Behörde erster Instanz sei zur Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt wohl die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (VwGH vom 15.12.1995, GZ: 95/11/0267). Dass die wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens hat, liegt auf der Hand (VwGH vom 08.10.1992, GZ: 92/18/0391). Aufgrund der im Beschwerdefall vorzunehmenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, inhaltlich auf Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten einzugehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 12 Abs 5 VAIG (nunmehr § 9 Abs 5 ArbIG) fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, VAIG (nunmehr , Paragraph 9, Absatz 5, ArbIG) fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.22.3173.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.