RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG 40.11-453/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Anträge von Frau Dr. J R, vertreten durch Dr. J E, Rechtsanwalt in W, WStraße, auf
- das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: 49.11-2917/2015 für nichtig zu erklären, in eventudas Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu , GZ: 49.11-2917/2015 für nichtig zu erklären, in eventu
- das Verfahren zu GZ: LVwG 49.11-2917/2015 wiederaufzunehmen und mit Frau Dr. J R als mitbeteiligte Partei neuerlich zu führen, in eventu
- Dr. J R die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 49.11-2917/2015-2 zuzustellen, sodass diese dagegen außerordentliche bzw. ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben könne, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Anträge werden gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) römisch eins. Die Anträge werden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (im Folgenden VwGVG) z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Am 22.11.2014 wurde bei der Ärztekammer für Steiermark eine Disziplinaranzeige eingebracht, nachdem in Graz ein Flyer ausgeteilt worden war, aus dem sich ergibt, dass das Benützen eines Kinderwagens zu einer Reihe von Erkrankungen und bei zwei von tausend lebend Geborenen auch zum plötzlichen Kindstod führe. Aus dem Flyer ergibt sich als Autorin Dr. med. J R (im Folgenden Antragstellerin) und Partner. Am 26.01.2015 stellte der Disziplinaranwaltsstellvertreter beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer den Antrag in der gegenständlichen Disziplinaranzeige gemäß § 151 Abs 2 Ärztegesetz einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Ohne die Antragstellerin in das Verfahren einzubeziehen, fasste der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten am 02.06.2015 den Beschluss die am 21.11.2014 eingelangte Anzeige gegen die Antragstellerin gemäß § 151 Abs 2 Ärztegesetz zurückzulegen. Am 26.01.2015 stellte der Disziplinaranwaltsstellvertreter beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer den Antrag in der gegenständlichen Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 151, Absatz 2, Ärztegesetz einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Ohne die Antragstellerin in das Verfahren einzubeziehen, fasste der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten am 02.06.2015 den Beschluss die am 21.11.2014 eingelangte Anzeige gegen die Antragstellerin gemäß Paragraph 151, Absatz 2, Ärztegesetz zurückzulegen. Über Weisung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer erhob der Disziplinaranwaltsstellvertreter beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Beschwerde gegen den Rücklegungsbeschluss der Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 02.06.
- Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.11.2015, GZ: LVwG 49.11-2917/2015-2, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Rücklegungsbeschluss vom 02.06.2015 ersatzlos behoben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Disziplinarkommission in ihrem Zurücklegungsbeschluss im Wesentlichen nur mit der Frage einer möglichen Verletzung ärztlicher Behandlungs- und Betreuungspflichten sowie Aufklärungspflichten des § 49 Ärztegesetz auseinandergesetzt habe. Die Disziplinarkommission habe die Frage einer möglichen Verletzung der Werbebeschränkungen gemäß § 53 ÄrzteG iVm der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit nicht behandelt. Der Disziplinarrat werde daher nach einem diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahren zu entscheiden haben, ob die Antragstellerin tatsächlich ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs 1 Z 1 oder 2 ÄrzteG begangen habe. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.11.2015, , GZ: LVwG 49.11-2917/2015-2, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Rücklegungsbeschluss vom 02.06.2015 ersatzlos behoben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Disziplinarkommission in ihrem Zurücklegungsbeschluss im Wesentlichen nur mit der Frage einer möglichen Verletzung ärztlicher Behandlungs- und Betreuungspflichten sowie Aufklärungspflichten des Paragraph 49, Ärztegesetz auseinandergesetzt habe. , Die Disziplinarkommission habe die Frage einer möglichen Verletzung der Werbebeschränkungen gemäß Paragraph 53, ÄrzteG in Verbindung mit der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit nicht behandelt. Der Disziplinarrat werde daher nach einem diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahren zu entscheiden haben, ob die Antragstellerin tatsächlich ein Disziplinarvergehen gemäß , Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ÄrzteG begangen habe. Am 17.02.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 18.02.2016, stellte die Antragstellerin die Anträge
- das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: 49.11-2917/2015 für nichtig zu erklären, in eventudas Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu , GZ: 49.11-2917/2015 für nichtig zu erklären, in eventu
- das Verfahren zu GZ: LVwG 49.11-2917/2015 wiederaufzunehmen und mit Antragstellerin als mitbeteiligte Partei neuerlich zu führen, in eventu
- der Antragstellerin die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 49.11-2917/2015 zuzustellen, sodass diese dagegen außerordentliche bzw. ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben könne. Begründet wurden diese Anträge damit, dass durch den Disziplinaranwaltsstellvertreter die Antragstellerin Kenntnis der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 49.11-2917/2015-2 vom 13.11.2015 erhalten habe. Die Antragstellerin sei zweifelsfrei Mitbeteiligte dieses Verfahrens und zwar zwingend gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention und den analogen Bestimmungen der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe es unterlassen die Antragstellerin als Mitbeteiligte in das Verfahren einzubeziehen. Das Verfahren sei, soweit es Rechtswirkungen für die Antragstellerin habe, nichtig. Begründet wurden diese Anträge damit, dass durch den Disziplinaranwaltsstellvertreter die Antragstellerin Kenntnis der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 49.11-2917/2015-2 vom 13.11.2015 erhalten habe. Die Antragstellerin sei zweifelsfrei Mitbeteiligte dieses Verfahrens und zwar zwingend gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention und den analogen Bestimmungen der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe es unterlassen die Antragstellerin als Mitbeteiligte in das Verfahren einzubeziehen. , Das Verfahren sei, soweit es Rechtswirkungen für die Antragstellerin habe, nichtig. Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2015 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2015, lauten: § 150
(1)Alle beim Disziplinarrat, bei den Ärztekammern in den Bundesländern oder bei der Österreichischen Ärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.Paragraph 150,
(1)Alle beim Disziplinarrat, bei den Ärztekammern in den Bundesländern oder bei der Österreichischen Ärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.
(2)Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verständigen.
(3)Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm diese vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. … § 151
(1)Tritt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Antrag des Disziplinaranwaltes auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des Disziplinaranwaltes ist der Vorsitzende hiebei nicht gebunden. Hält der Vorsitzende der Disziplinarkommission dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er die Disziplinarkommission einzuberufen.Paragraph 151,
(1)Tritt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Antrag des Disziplinaranwaltes auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des Disziplinaranwaltes ist der Vorsitzende hiebei nicht gebunden. Hält der Vorsitzende der Disziplinarkommission dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er die Disziplinarkommission einzuberufen.
(2)Erachtet die Disziplinarkommission anlässlich der Beratung darüber, ob eine bestimmte Verfolgungshandlung vorzunehmen oder ein Einleitungsbeschluss zu fassen ist, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder dass die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat sie einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet die Disziplinarkommission Grund zur Verfolgung des Beschuldigten, so hat sie die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
(3)Von dem Rücklegungsbeschluss ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen Beschwerde erheben kann. Zugleich sind von dem Rücklegungsbeschluss die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer und die Österreichische Ärztekammer sowie der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu verständigen.
(4)Beschließt die Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen, hat der Vorsitzende den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. … Nach § 137 Abs 1 Z 1 ÄrzteG wird die Verfolgung eines Arztes durch Verjährung ausgeschlossen, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Nach § 140 Abs 2 und § 145 Abs 1 ÄrzteG ist die Disziplinarkommission zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufen. Wenn sie Grund zur Verfolgung des Beschuldigten findet, hat sie die Durchführung von Erhebungen oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen (§ 151 Abs 2 ÄrzteG). Beschließt die Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen, so hat der Vorsitzende nachdem er den Untersuchungsführer mit diesen Erhebungen beauftragt hat, den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe zu verständigen (§ 151 Abs 4 ÄrzteG). Spricht § 150 Abs 4 ÄrzteG noch vom Angezeigten, so gilt dieser nach § 151 Abs 4 ÄrzteG erst ab dieser Verständigung als Beschuldigter. Nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG wird die Verfolgung eines Arztes durch Verjährung ausgeschlossen, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Nach Paragraph 140, Absatz 2 und Paragraph 145, Absatz eins, ÄrzteG ist die Disziplinarkommission zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufen. Wenn sie Grund zur Verfolgung des Beschuldigten findet, hat sie die Durchführung von Erhebungen oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen , (Paragraph 151, Absatz 2, ÄrzteG). Beschließt die Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen, so hat der Vorsitzende nachdem er den Untersuchungsführer mit diesen Erhebungen beauftragt hat, den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe zu verständigen (Paragraph 151, Absatz 4, ÄrzteG). Spricht Paragraph 150, Absatz 4, ÄrzteG noch vom Angezeigten, so gilt dieser nach Paragraph 151, Absatz 4, ÄrzteG erst ab dieser Verständigung als Beschuldigter. Mit der Verwendung des Begriffs der „Verfolgungshandlung“ in § 137 Abs 1 Z 1 ÄrzteG knüpft der Gesetzgeber an den mit demselben Wort bezeichneten Begriff an, wie er ihn in § 32 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) vorfand. Der Begriff ist dort wie folgt definiert:Mit der Verwendung des Begriffs der „Verfolgungshandlung“ in , Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG knüpft der Gesetzgeber an den mit demselben Wort bezeichneten Begriff an, wie er ihn in Paragraph 32, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) vorfand. Der Begriff ist dort wie folgt definiert: „
(2)Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.“ Das Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG räumt dem Disziplinaranwalt insbesondere in § 150 erhebliche Befugnisse ein, vor allem die Befugnis zur Beantragung der Durchführung von Erhebungen oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Abs 3 leg cit. Zu einer Verfolgung des Beschuldigten kommt es erst dann, wenn der Disziplinaranwalt solche Anträge gestellt hat und zur Durchführung von Erhebungen insbesondere zur Einvernahme des Beschuldigten und von Zeugen gemäß § 153 Abs 1 ÄrzteG ein Untersuchungsführer bestellt ist. Erst der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission sind daher befugt, „Verfolgungshandlungen“ im Sinne des § 137 Abs 1 Z 1 ÄrzteG im Disziplinarverfahren zu setzen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0002).Das Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG räumt dem Disziplinaranwalt insbesondere in Paragraph 150, erhebliche Befugnisse ein, vor allem die Befugnis zur Beantragung der Durchführung von Erhebungen oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Absatz 3, leg cit. Zu einer Verfolgung des Beschuldigten kommt es erst dann, wenn der Disziplinaranwalt solche Anträge gestellt hat und zur Durchführung von Erhebungen insbesondere zur Einvernahme des Beschuldigten und von Zeugen gemäß Paragraph 153, Absatz eins, ÄrzteG ein Untersuchungsführer bestellt ist. Erst der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission sind daher befugt, „Verfolgungshandlungen“ im Sinne des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG im Disziplinarverfahren zu setzen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0002). Im gegenständlichen Verfahren wurde am 02.06.2015 von der Disziplinarkommission der Zurücklegungsbeschluss gefasst, ohne dass es davor zu einer Verfolgungshandlung gegen die Antragstellerin gekommen wäre. Sie war daher auch nicht Beschuldigte im Disziplinarverfahren und kamen ihr aus diesem Grund keine Parteirechte im Sinne des § 8 AVG zu (vgl. auch das Beamtendienstrechtsgesetz, wonach der Beschuldigte im Disziplinarverfahren Parteistellung gemäß § 106 BDG hat. Sie beginnt mit der Zustellung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde nach § 109 Abs 3 BDG; umgekehrt kann daraus geschlossen werden, dass vor diesem Zeitpunkt eine Parteistellung nicht besteht; vgl. auch VwGH 18.03.1998, 96/09/0054). Im gegenständlichen Verfahren wurde am 02.06.2015 von der Disziplinarkommission der Zurücklegungsbeschluss gefasst, ohne dass es davor zu einer Verfolgungshandlung gegen die Antragstellerin gekommen wäre. Sie war daher auch nicht Beschuldigte im Disziplinarverfahren und kamen ihr aus diesem Grund keine Parteirechte im Sinne des Paragraph 8, AVG zu vergleiche auch das Beamtendienstrechtsgesetz, wonach der Beschuldigte im Disziplinarverfahren Parteistellung gemäß Paragraph 106, BDG hat. Sie beginnt mit der Zustellung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde nach Paragraph 109, Absatz 3, BDG; umgekehrt kann daraus geschlossen werden, dass vor diesem Zeitpunkt eine Parteistellung nicht besteht; vergleiche auch VwGH 18.03.1998, 96/09/0054). Dadurch, dass der Antragstellerin nur der Status einer „Angezeigten“, jedoch nicht einer „Beschuldigten“ zugekommen ist, war sie auch nicht Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegen den Einstellungsbeschluss der Disziplinarkommission. Es liegen daher keine Gründe vor das Verfahren zu GZ: LVwG 49.11-2917/2015 für nichtig zu erklären. Es liegen auch keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 32 Abs 1 VwGVG vor und ist auch mangels Parteistellung die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.11.2015 nicht der Antragstellerin zuzustellen. Somit waren die gestellten Anträge zurückzuweisen.Dadurch, dass der Antragstellerin nur der Status einer „Angezeigten“, jedoch nicht einer „Beschuldigten“ zugekommen ist, war sie auch nicht Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegen den Einstellungsbeschluss der Disziplinarkommission. Es liegen daher keine Gründe vor das Verfahren zu GZ: LVwG 49.11-2917/2015 für nichtig zu erklären. Es liegen auch keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vor und ist auch mangels Parteistellung die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.11.2015 nicht der Antragstellerin zuzustellen. Somit waren die gestellten Anträge zurückzuweisen. In der Beschwerde wird nur allgemein vorgebracht, dass der Antragstellerin aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention zwingend der Status der Mitbeteiligten zukomme. Dabei wird übersehen, dass das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin noch gar nicht eingeleitet worden war, sie daher nicht Beschuldigte des Disziplinarverfahrens war und somit auch nicht das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK verletzt werden konnte.In der Beschwerde wird nur allgemein vorgebracht, dass der Antragstellerin aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention zwingend der Status der Mitbeteiligten zukomme. Dabei wird übersehen, dass das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin noch gar nicht eingeleitet worden war, sie daher nicht Beschuldigte des Disziplinarverfahrens war und somit auch nicht das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6, EMRK verletzt werden konnte. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.11.453.2016