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{'item': 'LVwG 41.30-5564/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG 41.30-5564/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Dr. G S, geb. xx, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28.01.2014, GZ: 2009/0163-1, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2014, GZ: 2009/0163-1, und den dagegen gestellten VorlageantragDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Dr. G S, geb. xx, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28.01.2014, GZ: 2009/0163-1, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2014, GZ: 2009/0163-1, und den dagegen gestellten Vorlageantrag z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit § 15 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 15, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der verfahrenseinleitende Antrag des Dr. G S vom 19.07.2013 lautet wie folgt: „Ich stelle hiermit den Antrag, den Rückstandsausweis vom 25.06.2013 ersatzlos zu beheben, zumal er zu einem Zeitpunkt gefasst wurde, als ich nicht mehr in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen war. Der Rückstandsausweis gründet sich auf die Bestimmungen des § 68 DSt, die auf mich nicht mehr anwendbar sind, zumal mit meiner Rechtskräftigen Emeritierung mir gegenüber das gesamte Disziplinarstatut keine Geltung mehr hat. Darüber hinaus ist das gegenständliche Verfahren B20/09 vorläufig unterbrochen. Dieser Beschluss wurde vom Disziplinarrat gefasst und von der OBDK bestätigt.“ Der verfahrenseinleitende Antrag des Dr. G S vom 19.07.2013 lautet wie folgt: „Ich stelle hiermit den Antrag, den Rückstandsausweis vom 25.06.2013 ersatzlos zu beheben, zumal er zu einem Zeitpunkt gefasst wurde, als ich nicht mehr in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen war. Der Rückstandsausweis gründet sich auf die Bestimmungen des Paragraph 68, DSt, die auf mich nicht mehr anwendbar sind, zumal mit meiner Rechtskräftigen Emeritierung mir gegenüber das gesamte Disziplinarstatut keine Geltung mehr hat. Darüber hinaus ist das gegenständliche Verfahren B20/09 vorläufig unterbrochen. Dieser Beschluss wurde vom Disziplinarrat gefasst und von der OBDK bestätigt.“ Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28.01.2014, GZ: 2009/0163-1, hat die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in ihrer Sitzung vom 28.01.2014 über den Antrag des Dr. G S, emeritierter Rechtsanwalt, Rgasse, G, den Beschluss gefasst, den Antrag des Dr. G S auf ersatzlose Behebung des Rückstandsausweises vom 25.06.2013 abzuweisen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission mit ihrem Erkenntnis, GZ: 13BKD3/11, vom 17.07.2012 über den Antragsteller wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung nach § 1 DSt eine Geldbuße von € 500,00 verhängt habe. Der Beschwerdeführer sei zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet worden. Er habe den Verfassungsgerichtshof nicht angerufen. Aus § 68 DSt ergebe sich, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zur zwangsweisen Einbringlichmachung von Geldbußen oder von Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Kosten einen Rückstandsausweis anzufertigen habe. Wenn der Antragsteller vermeine, dass der Rückstandsausweis gesetzwidrig gewesen sei, stellte er wohl darauf ab, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises aufgrund von Emeritierung nicht mehr in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sei. Dabei übersehe der Antragsteller jedoch, dass er als eingetragener Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses der OBDK als eingetragener Rechtsanwalt noch der Disziplinargewalt unterlegen sei. Die Anwendung des § 68 DSt als Annex sei daher auch nach Emeritierung des Antragstellers noch zulässig. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission mit ihrem Erkenntnis, GZ: 13BKD3/11, vom 17.07.2012 über den Antragsteller wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung nach , Paragraph eins, DSt eine Geldbuße von € 500,00 verhängt habe. Der Beschwerdeführer sei zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet worden. Er habe den Verfassungsgerichtshof nicht angerufen. Aus Paragraph 68, DSt ergebe sich, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zur zwangsweisen Einbringlichmachung von Geldbußen oder von Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Kosten einen Rückstandsausweis anzufertigen habe. Wenn der Antragsteller vermeine, dass der Rückstandsausweis gesetzwidrig gewesen sei, stellte er wohl darauf ab, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises aufgrund von Emeritierung nicht mehr in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sei. Dabei übersehe der Antragsteller jedoch, dass er als eingetragener Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses der OBDK als eingetragener Rechtsanwalt noch der Disziplinargewalt unterlegen sei. Die Anwendung des Paragraph 68, DSt als Annex sei daher auch nach Emeritierung des Antragstellers noch zulässig. Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstrecke sich auf das Bundesland, für das sie errichtet worden sei sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Liste dieser Rechtsanwaltskammern eingetragen sei. Die RAO und da DSt sei auch auf emeritierte Rechtsanwälte anzuwenden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung mit den Anträgen, den angefochtenen „Bescheid“ bzw. „Beschluss“ aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Behörde erster Instanz zwecks Aufhebung des Rückstandsausweises vom 25.06.2013 samt dessen Vollstreckbarkeit zurückzuverweisen oder den Bescheid abzuändern, dass der Rückstandsausweis und der angefochtene Bescheid bzw. Beschluss ersatzlos behoben werde, das Verfahren eingestellt werde, das Exekutionsverfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen umgehend aufzuschieben bzw. einzustellen. Begründet wurde die Vorstellung damit, dass der Bescheid deshalb mangelhaft sei, weil er sich auf die aktenkundige Tatsache, dass mit Beschluss vom 09.01.2013 das gegenständliche Disziplinarverfahren, auf welches sich der Rückstandsausweis beziehe (B20/09) in Folge Emeritieren des Antragstellers mit Wirkung zum 31.12.2012 unterbrochen worden sei und dieser Beschluss von der OBDK am 11.02.2013 sogar bestätigt worden sei, nicht Bezug nehme. Der Rückstandsausweis sei dem Antragsteller nie zugegangen. Es könne daher auch kein Rückstandsausweis, wie im DSt vorgeschrieben, von der Post vorhanden sein. Da das Verfahren rechtskräftig unterbrochen worden sei, sei die Ausstellung des Rückstandsausweises vom 25.06.2013 rechtswidrig erfolgt. In Folge der Emeritierung des Antragstellers könne das unterbrochene Verfahren solange nicht mehr aufgenommen werden, als sich der Antragsteller nicht wieder in die Liste der Rechtsanwälte eintragen lasse. Der Rückstandsausweis sei auch deshalb rechtswidrig, da mit der Emeritierung des Antragstellers weder die Vorschriften der RAO noch des DSt anwendbar seien. Erkenntnisse der OBDK seien grundsätzlich mit ihrer Verkündung zu vollziehen. Diese habe am 17.07.2012 beim Gerichtstag der OBDK stattgefunden. Erst nach Emeritierung des Antragstellers im

  1. Lebensjahr mit Wirkung zum 31.12.2012, und zwar am 24.05.2013, habe die belangte Behörde aufgrund des vollstreckbaren Bescheides (richtig Erkenntnis) vom 17.07.2012 der OBDK die Exekution gesetzwidrig beantragt und auch bewilligt erhalten. Aufgrund des vom Beschwerdeführer am 12.06.2013 erhobenen Einspruchs sei das von der Rechtsanwaltskammer beantragte Exekutionsverfahren unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Maßnahmen eingestellt worden. Obwohl der Antragsteller mehrfach auf seine Emeritierung und Nichtanwendung der Bestimmungen des § 68 DSt und auf die Unterbrechung des Verfahrens hingewiesen habe, sei dennoch am 25.06.2013 ein Rückstandsausweis ausgestellt worden. Es werde auch aufzuklären sein, warum mit zweien am 17.07.2012 rechtskräftigen Disziplinarerkenntnissen die Exekution bei Gericht beantragt worden sei, obwohl damals kein Rückstandsausweis ausgestellt worden sei. In Folge des Unterbrechungsbeschlusses des gegenständlichen Verfahrens könne das Erkenntnis der OBDK begrifflich nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Als rechtskräftige Entscheidung sei es unzulässig, einen Rückstandsausweis anzufertigen. Obwohl der Antragsteller mehrfach auf seine Emeritierung und Nichtanwendung der Bestimmungen des Paragraph 68, DSt und auf die Unterbrechung des Verfahrens hingewiesen habe, sei dennoch am 25.06.2013 ein Rückstandsausweis ausgestellt worden. Es werde auch aufzuklären sein, warum mit zweien am 17.07.2012 rechtskräftigen Disziplinarerkenntnissen die Exekution bei Gericht beantragt worden sei, obwohl damals kein Rückstandsausweis ausgestellt worden sei. In Folge des Unterbrechungsbeschlusses des gegenständlichen Verfahrens könne das Erkenntnis der OBDK begrifflich nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Als rechtskräftige Entscheidung sei es unzulässig, einen Rückstandsausweis anzufertigen. Sämtliche Bestimmungen des DSt seien für den Beschwerdeführer als emeritierten Anwalt nicht mehr anwendbar. Es könne dahingestellt bleiben, ob die grenzenlose Untätigkeit der belangten Behörde in der Zeit von 17.07.2012 bis 31.12.2012 durch die unzulässige Ausstellung des Rückstandsausweises am 26.06.2013 saniert werden hätte sollen. Es sei ein ungültiger Bescheid gefällt worden. Gesetzwidrig sei nach dem AVG ein Beschluss gefasst worden, der laute: „Der Antrag des Dr. G S MRA wird abgewiesen“. Wenn das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid unwesentlich sei, so sei das Fehlen des Spruches wesentlich. Vom Vorhandensein eines Spruches könne nicht gesprochen werden. Beschlüsse sind im AVG nicht vorgesehen und daher rechtsungültig. Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22.07.2014, GZ: 2009/0163-1, hat dieser in seiner Sitzung vom 22.07.2015 über die Vorstellung des Dr. G S gegen den Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28.01.2014, GZ: 2009/0163-1, den Beschluss gefasst, dass der Vorstellung nicht Folge gegeben wird. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Tatsache sei, dass dem gegenständlichen Rückstandsausweis die über den Beschwerdeführer rechtskräftig mit Erkenntnis der OBDK vom 17.07.2014 (gemeint wohl 17.07.2012) verhängte Geldbuße von € 500,00 zu Grunde liege. Im Hinblick darauf, dass diese Geldbuße rechtskräftig verhängt worden sei, sei gemäß § 72 Abs 1 DSt auch die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses der OBDK vom 17.07.2012, GZ: 13BKD3/11, gegeben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Tatsache sei, dass dem gegenständlichen Rückstandsausweis die über den Beschwerdeführer rechtskräftig mit Erkenntnis der OBDK vom 17.07.2014 (gemeint wohl 17.07.2012) verhängte Geldbuße von € 500,00 zu Grunde liege. Im Hinblick darauf, dass diese Geldbuße rechtskräftig verhängt worden sei, sei gemäß Paragraph 72, Absatz eins, DSt auch die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses der OBDK vom 17.07.2012, GZ: 13BKD3/11, gegeben. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge gegen den nachfolgend erlassenen Kostenbestimmungsbeschluss vom 20.09.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben habe und über diese Beschwerde in Folge des Verzichts des Dr. G S nicht mehr rechtskräftig abgesprochen worden sei, ändere nichts daran, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldbuße rechtskräftig und vollstreckbar sei. Eine weitere Befassung mit der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens sei daher nicht notwendig. Der Beschwerdeführer vermeine, der gegenständliche Rückstandsausweis sei rechtswidrig erlassen worden, da in Folge seiner Emeritierung vor der Erlassung des Rückstandsausweises weder die Vorschriften der RAO noch die des DSt auf ihn anwendbar seien. Aus § 68 DSt folge, dass Geldbußen im Falle ihrer zwangsweisen Einbringung aufgrund eines vom Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auszufertigenden Rückstandsausweises einzubringen seien. Es handle sich bei § 68 DSt um eine verfahrensrechtliche Bestimmung über die Einbringung von Forderungen einer Rechtsanwaltskammer, die jedenfalls dann anzuwenden seien, wenn Geldbußen zwangsweise einzubringen seien. Durch das Gesetz werde der Rechtsanwaltskammer die Einbringung von Geldbußen aufgrund von Rückstandsauweisen generell gestattet. Darauf, ob der jeweils Zahlungspflichtige noch Mitglied der jeweiligen Kammer sei, werde in dieser Gesetzesbestimmung nicht abgestellt. Die Emeritierung des Beschwerdeführers nach Verhängung der Disziplinarstrafe mache daher § 68 DSt nicht unanwendbar. Der Beschwerdeführer vermeine, der gegenständliche Rückstandsausweis sei rechtswidrig erlassen worden, da in Folge seiner Emeritierung vor der Erlassung des Rückstandsausweises weder die Vorschriften der RAO noch die des DSt auf ihn anwendbar seien. Aus Paragraph 68, DSt folge, dass Geldbußen im Falle ihrer zwangsweisen Einbringung aufgrund eines vom Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auszufertigenden Rückstandsausweises einzubringen seien. Es handle sich bei Paragraph 68, DSt um eine verfahrensrechtliche Bestimmung über die Einbringung von Forderungen einer Rechtsanwaltskammer, die jedenfalls dann anzuwenden seien, wenn Geldbußen zwangsweise einzubringen seien. Durch das Gesetz werde der Rechtsanwaltskammer die Einbringung von Geldbußen aufgrund von Rückstandsauweisen generell gestattet. Darauf, ob der jeweils Zahlungspflichtige noch Mitglied der jeweiligen Kammer sei, werde in dieser Gesetzesbestimmung nicht abgestellt. Die Emeritierung des Beschwerdeführers nach Verhängung der Disziplinarstrafe mache daher Paragraph 68, DSt nicht unanwendbar. Der Unterbrechungsbeschluss der OBDK beziehe sich nicht auf die bereits rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe und habe auf deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit keinen Einfluss. Daraus, dass der bekämpfte Bescheid die Entscheidung nicht ausdrücklich als Spruch übertitle, könne eine Nichtigkeit des Bescheides nicht abgeleitet werden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei vollinhaltlich erledigt worden. Gegen diese Entscheidung wurde durch den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Antrag auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung gestellt. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer um eine Verwaltungsbehörde handle, die nicht durch Beschlüsse, sondern ausschließlich durch Bescheide entscheiden könne. Die Bescheide haben auch einen Spruch und die dementsprechend Bezug habende Begründung zu enthalten. Der Spruch der Vorabentscheidung sei nicht zu entnehmen, weil keiner vorhanden sei. Die Berufungsvorentscheidung sei ebenfalls mangelhaft. Es werde lediglich allgemein behauptet, dass wegen der am 17.07.2012 verhängten Geldbuße in der Höhe von € 500,00 ein Rückstandsausweis erlassen und damit Exekution beantragt worden sei. Ein Vollstreckbarkeitsdatum werde nie angeführt. Tatsächlich habe am 17.07.2012 ein Gerichtstag bei der Obersten Disziplinar- und Berufungskommission für Rechtsanwälte stattgefunden. Sollte ein Erkenntnis ergangen sein, so sei dieses gemäß § 1 Abs 1
  2. Satz der Geldleistungseintreibungsverordnung dem an die Vollstreckungsbehörde gerichteten Vollstreckungsersuchen einer erkennenden oder verfügenden Stelle und gemäß § 54 Abs 1 Z 2 und Abs 2 EO jeden an das Gericht gestellten Exekutionsantrag anzuschließen und mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, dass sei mit einer Bestätigung der erkennenden oder verfügenden Stelle, dass der Vollstreckungstitel einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliege, versehen sein. Die belangte Behörde habe nie den Beweis für das von ihr angeführte Erkenntnis erbracht. Die bloße Behauptung, dass ein vollstreckbares Erkenntnis vorläge, sei glatter Unsinn. Es werde daher Aufgabe der belangten Behörde sein, das Erkenntnis endlich vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe die Vollstreckbarkeit sowohl der Beschlüsse, der Bescheide und der Erkenntnisse stets bestritten. Die Bestreitungseinrede sei dort zu erheben, von wo die Vollstreckbarkeit behauptet werde. Es sei immer beim Vollstreckbarkeitsbestätigungsdatum vom 17.07.2012 geblieben. Wieso die Behörde mit der gegenständlichen Exekution das Vollstreckbarkeitsdatum mit 25.06.2013 angebe, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Auch in der „Vorabentscheidung“ vermeide es die Behörde, geflissentlich zur Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 17.07.2012 Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde habe völlig gesetzwidrig das Vollstreckbarkeitsdatum mit 17.07.2012 festgestellt. Sie habe es geflissentlich unterlassen, dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Leistungsfrist einzuräumen. Ein derartiger Fehler sollte einer Rechtsanwaltskammer nicht unterlaufen. Demnach sei eine Entscheidung spätestens am 01.08.2012 vollstreckbar und keineswegs am 17.07.
  3. Das Anführen eines falschen Vollstreckbarkeitsdatums führe unweigerlich zur Einstellung der jeweiligen exekutiven Maßnahme. Als gesetzwidrig habe die belangte Behörde in der Folge ca. ein halbes Jahr später nach dessen Emeritierung gemäß § 68 DSt einen Rückstandsausweis ausgefertigt und dabei nicht beachtet, dass die Bestimmungen des § 68 DSt auf den emeritierten Beschwerdeführer nicht mehr anwendbar seien. Mit seiner Emeritierung sei er dem gesamten Disziplinarstatut entzogen. Daher sei auch die Unterbrechung aller Verfahren durch die OBDK verfügt worden. Auch bezüglich des Einkommens habe die belangte Behörde keine Ermittlungen angestellt. Tatsächlich habe am 17.07.2012 ein Gerichtstag bei der Obersten Disziplinar- und Berufungskommission für Rechtsanwälte stattgefunden. Sollte ein Erkenntnis ergangen sein, so sei dieses gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
  4. Satz der Geldleistungseintreibungsverordnung dem an die Vollstreckungsbehörde gerichteten Vollstreckungsersuchen einer erkennenden oder verfügenden Stelle und gemäß , Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, EO jeden an das Gericht gestellten Exekutionsantrag anzuschließen und mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, dass sei mit einer Bestätigung der erkennenden oder verfügenden Stelle, dass der Vollstreckungstitel einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliege, versehen sein. Die belangte Behörde habe nie den Beweis für das von ihr angeführte Erkenntnis erbracht. Die bloße Behauptung, dass ein vollstreckbares Erkenntnis vorläge, sei glatter Unsinn. Es werde daher Aufgabe der belangten Behörde sein, das Erkenntnis endlich vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe die Vollstreckbarkeit sowohl der Beschlüsse, der Bescheide und der Erkenntnisse stets bestritten. Die Bestreitungseinrede sei dort zu erheben, von wo die Vollstreckbarkeit behauptet werde. Es sei immer beim Vollstreckbarkeitsbestätigungsdatum vom 17.07.2012 geblieben. Wieso die Behörde mit der gegenständlichen Exekution das Vollstreckbarkeitsdatum mit 25.06.2013 angebe, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Auch in der „Vorabentscheidung“ vermeide es die Behörde, geflissentlich zur Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 17.07.2012 Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde habe völlig gesetzwidrig das Vollstreckbarkeitsdatum mit 17.07.2012 festgestellt. Sie habe es geflissentlich unterlassen, dem Beschwerdeführer eine , 14-tägige Leistungsfrist einzuräumen. Ein derartiger Fehler sollte einer Rechtsanwaltskammer nicht unterlaufen. Demnach sei eine Entscheidung spätestens am 01.08.2012 vollstreckbar und keineswegs am 17.07.
  5. Das Anführen eines falschen Vollstreckbarkeitsdatums führe unweigerlich zur Einstellung der jeweiligen exekutiven Maßnahme. Als gesetzwidrig habe die belangte Behörde in der Folge ca. ein halbes Jahr später nach dessen Emeritierung gemäß Paragraph 68, DSt einen Rückstandsausweis ausgefertigt und dabei nicht beachtet, dass die Bestimmungen des Paragraph 68, DSt auf den emeritierten Beschwerdeführer nicht mehr anwendbar seien. Mit seiner Emeritierung sei er dem gesamten Disziplinarstatut entzogen. Daher sei auch die Unterbrechung aller Verfahren durch die OBDK verfügt worden. Auch bezüglich des Einkommens habe die belangte Behörde keine Ermittlungen angestellt. Sachverhalt: Dr. G S, geb. am xx, war bis zu seinem Verzicht mit Wirkung vom 31.12.2012 als Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Mit Erkenntnis der Obersten Disziplinarkommission vom 17.07.2012, GZ: 13Bkd3/11, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung bestraft und über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 500,00 verhängt. Mit Erkenntnis der Obersten Disziplinarkommission vom 17.07.2012, , GZ: 13Bkd3/11, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung bestraft und über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 500,00 verhängt. In Folge des Verzichts des Beschwerdeführers mit 31.12.2012 wurden die bei der Obersten Disziplinarkommission anhängigen Verfahren zu GZ: 13 Bkd2/12 (Erkenntnis des Disziplinarrates der Stmk. Rechtsanwaltskammer vom 01.03.2012, AZ: D11/11), 13 Bkd3/12 (Kostenbestimmungsbeschluss des Disziplinarrates der Stmk. Rechtsanwaltskammer vom 20.09.2012, AZ: D20/09) und 13 Bkd4/12 (Beschluss des Disziplinarrates der Stmk. Rechtsanwaltskammer vom 11.10.2012, AZ: D11/11, über die Abbrechung des Verfahrens zu AZ: D11/11) mit Beschluss vom 11.02.2013 abgebrochen. Die bei der Obersten Disziplinarkommission mit Beschluss vom 11.02.2013 unterbrochenen Verfahren betreffen daher nicht das Verfahren wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung zu GZ: 13BKD3/
  6. Mit Schreiben des Kassiers der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 12.04.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die noch nicht bezahlte Geldbuße binnen 14 Tagen zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit Rückstandsausweis vom 25.06.2013 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Geldbuße in der Höhe von € 500,00 schulde. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit wurden bestätigt. Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht G-O wurden diesbezüglich eingeleitet. Am 19.07.2013 stellte der Beschwerdeführer an die Rechtsanwaltskammer Steiermark den oben zitierten Antrag. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 26 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 223/1906, in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2015:Paragraph 26, Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 223 aus 1906,, in der Fassung BGBl. römisch eins , Nr. 156/2015: „

(1)Der Ausschuss besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.
(1a)Zusätzlich besteht der Ausschuss aus einem oder mehreren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter, wobei in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs 1.Ziffer eins nicht mehr als 100 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, ein Rechtsanwaltsanwärter, 2.Ziffer 2 zwischen 101 bis 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, zwei Rechtsanwaltsanwärter, und 3.Ziffer 3 mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Rechtsanwaltsanwärter in den Ausschuss zu wählen sind.
(2)Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(2)Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in , Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach Paragraph 16, Absatz 5, sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(3)Im Ausschuss und in den Abteilungen führen der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz; sind diese verhindert, kann die Vorsitzführung auch an ein vom Ausschuss gewähltes Mitglied des Ausschusses übertragen werden.
(4)Der Ausschuss und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den dem Ausschuss nach § 28 Abs. 1 lit. a zukommenden Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder deren Verweigerung sowie die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft, zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs. 1 lit. b), zur Einbringung der Jahresbeiträge (§ 28 Abs. 1 lit. d), sowie, wenn eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs. 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuss oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.
(4)Der Ausschuss und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den dem Ausschuss nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, zukommenden Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder deren Verweigerung sowie die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft, zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (Paragraph 28, Absatz eins, Litera b,), zur Einbringung der Jahresbeiträge (Paragraph 28, Absatz eins, Litera d,), sowie, wenn eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera h und nach den Paragraphen 45, oder 45a ist das vom Ausschuss oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den Paragraphen 45, oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.
(5)Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.
(6)In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses oder der Abteilung auch schriftlich, mittels Telefax oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur gefasst werden, ohne dass der Ausschuss oder die Abteilung zu einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses oder der Abteilung der Beschlussfassung in dieser Form vorab zugestimmt haben.“ § 28 RAO:Paragraph 28, RAO: „
(1)Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören: a)Litera a die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;die Führung der Rechtsanwaltsliste (Paragraphen eins und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft; b)Litera b die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Erlassung von Leitlinien gemäß § 2 Abs. 3, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Erlassung von Leitlinien gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (Paragraph 31, Absatz 3, ZPO); c)Litera c die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer; d)Litera d die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge; e)Litera e der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen; f)Litera f die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (Paragraph 19,); g)Litera g die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer; h)Litera h die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen; i)Litera i die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den Paragraphen 45, oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach Paragraph 16, Absatz 4,; k)Litera k die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer; l)Litera l bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag; m)Litera m die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; n)Litera n die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren.
(2)Dem Ausschuss obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.
(3)Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuss beschließt oder wenn es ein Zehntel der Kammermitglieder verlangt.“ § 67 des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter - DSt), BGBl. Nr. 474/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2015: Paragraph 67, des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter - DSt), Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, in der Fassung BGBl. römisch eins , Nr. 94/2015: „
(1)Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, hat die Entscheidungen des Disziplinarrats und des Obersten Gerichtshofs zu vollziehen.
(2)Jede rechtskräftige Verurteilung ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuss der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und des Obersten Gerichtshofs, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“ § 68 DSt: Paragraph 68, DSt: „Sind Geldbußen oder die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten zwangsweise einzubringen, so ist vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung bildet. Sind sie uneinbringlich, so hat dies der Ausschuss festzustellen.“„Sind Geldbußen oder die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten zwangsweise einzubringen, so ist vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung bildet. Sind sie uneinbringlich, so hat dies der Ausschuss festzustellen.“ Mit Erkenntnis der Obersten Disziplinarkommission vom 17.07.2012, GZ: 13Bkd3/11, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung bestraft und über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 500,00 verhängt. Zu diesem Zeitpunkt war er noch in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.Mit Erkenntnis der Obersten Disziplinarkommission vom 17.07.2012, , GZ: 13Bkd3/11, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung bestraft und über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 500,00 verhängt. Zu diesem Zeitpunkt war er noch in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Mit Rückstandsausweis des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Fälligkeit eine Geldbuße in der Höhe von € 500,00 schulde. Der genannte Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinn von § 1 Exekutionsordnung. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sondern sie stellen bloß aus den Rechtsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, doch besteht auch die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in analoger Anwendung des § 3 Abs 2 VVG in der Lage, die Richtigkeit des Rückstandsausweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen. Zur Entscheidung darüber ist die Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel (hier der von dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ausgestellte Rückstandsausweis) ausgegangen ist (VwGH 19.04.2012, Zl. 2012/01/0049). Mit Rückstandsausweis des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Fälligkeit eine Geldbuße in der Höhe von € 500,00 schulde. Der genannte Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinn von Paragraph eins, Exekutionsordnung. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sondern sie stellen bloß aus den Rechtsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, doch besteht auch die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in analoger Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, VVG in der Lage, die Richtigkeit des Rückstandsausweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen. Zur Entscheidung darüber ist die Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel (hier der von dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ausgestellte Rückstandsausweis) ausgegangen ist (VwGH 19.04.2012, Zl. 2012/01/0049). Dazu hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass dadurch ein ausreichender Rechtschutz in Kammerbeitragsangelegenheiten gewährleistet ist (statt vieler VwGH 15.10.1999, Zl. 96/19/0758). Der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hat daher zuständiger Weise über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2013 entschieden. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Beschlüssen des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28.01.2014, GZ: 2009/0163-1, und vom 23.07.2014, GZ: 2009/0163-1, um einen Bescheid (VwGH 15.10.1999, Zl. 96/19/0758). Der Einwand des Beschwerdeführers, bei dem als Beschluss bezeichneten Bescheiden des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer handle es sich nicht um Bescheide, wurde durch die oben gegebene höchstgerichtliche Judikatur widerlegt. Die jeweiligen Beschlüsse vom 28.01.2014 und vom 22.07.2014 enthalten sowohl einen Spruch als auch eine Begründung. Auch die übrigen in § 56 AVG genannten Bescheidbestandteile sind vorhanden. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Beschlüssen des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28.01.2014, GZ: 2009/0163-1, und vom 23.07.2014, GZ: 2009/0163-1, um einen Bescheid (VwGH 15.10.1999, Zl. 96/19/0758). Der Einwand des Beschwerdeführers, bei dem als Beschluss bezeichneten Bescheiden des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer handle es sich nicht um Bescheide, wurde durch die oben gegebene höchstgerichtliche Judikatur widerlegt. Die jeweiligen Beschlüsse vom 28.01.2014 und vom 22.07.2014 enthalten sowohl einen Spruch als auch eine Begründung. Auch die übrigen in Paragraph 56, AVG genannten Bescheidbestandteile sind vorhanden. Mit dem Rückstandsausweis vom 25.06.2013 wird die nach Ansicht des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu Lasten des Beschwerdeführers aushaftende Zahlungsverbindlichkeit bekannt gegeben. Der Inhalt des Rückstandsausweises verfügt über den notwendigen Inhalt eines Rückstandsausweises gemäß § 68 DSt. Mit dem Rückstandsausweis vom 25.06.2013 wird die nach Ansicht des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu Lasten des Beschwerdeführers aushaftende Zahlungsverbindlichkeit bekannt gegeben. Der Inhalt des Rückstandsausweises verfügt über den notwendigen Inhalt eines Rückstandsausweises gemäß Paragraph 68, DSt. Der Schuldner, der in einem Rückstandsausweis ausgewiesenen Leistungsverpflichtung hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verpflichtung. Er kann, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt wurde, darüber einen Bescheid begehren (VwGH 29.06.1993, Zl. 93/11/0007). Gemäß § 68 DSt hat – wie oben ausgeführt - der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zur zwangsweisen Einbringung von Geldbußen oder von vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Kosten einen Rückstandsausweis anzufertigen. Der Beschwerdeführer geht nun davon aus, dass die Anfertigung des Rückstandsausweises deshalb gesetzwidrig sei, weil er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises nicht mehr dem Stand der Rechtsanwälte angehörte und nach seiner Rechtsansicht daher weder die Rechtsanwaltsordnung noch das Disziplinarstatut auf ihn anzuwenden wäre. Gemäß Paragraph 68, DSt hat – wie oben ausgeführt - der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zur zwangsweisen Einbringung von Geldbußen oder von vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Kosten einen Rückstandsausweis anzufertigen. Der Beschwerdeführer geht nun davon aus, dass die Anfertigung des Rückstandsausweises deshalb gesetzwidrig sei, weil er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises nicht mehr dem Stand der Rechtsanwälte angehörte und nach seiner Rechtsansicht daher weder die Rechtsanwaltsordnung noch das Disziplinarstatut auf ihn anzuwenden wäre. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses der Obersten Disziplinarkommission am 17.07.2012 unterlag der Beschwerdeführer als eingetragener Rechtsanwalt der Disziplinargewalt der Obersten Disziplinarkommission. Die Rechtskraft der Entscheidung der Obersten Disziplinarkommission, die dem nunmehr beanstandeten Rückstandsausweis zu Grunde liegt, trat zu einem Zeitpunkt ein, als der Antragsteller dem Stand der Rechtsanwälte noch angehörte. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers wurde jenes Verfahren, auf das sich der Rückstandsausweis bezieht, nicht mit Beschluss der Obersten Disziplinarkommission vom 11.02.2013 infolge Emeritierung unterbrochen. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass unmittelbar nach Erlassung der Disziplinarerkenntnisse vom 17.07.2012 ein Rückstandsausweis auszustellen gewesen wäre, so ist dem entgegen zu halten, dass eine derartige zeitliche Verknüpfung weder dem DSt noch der RAO zu entnehmen ist. Wenngleich der Rückstandsausweis dem Antragsteller vor Einbringung des Exekutionsantrages offenbar nicht zugegangen ist, hatte er durch das Schreiben des Kassiers der Rechtsanwaltskammer vom 12.04.2013 Kenntnis davon, dass nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer die Geldbuße noch nicht beglichen wurde. Die Ausstellung des Rückstandsausweises am 25.06.2013 begegnet daher diesbezüglich keinen Bedenken. Da sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag auch auf seinen Einspruch gegen das zuvor beim Bezirksgericht beantragte Exekutionsverfahren bzw. den Exekutionsantrag vom 12.06.2013 beziehen, ist auf dieses nicht weiter einzugehen, da das Exekutionsverfahren nicht der Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht unterliegt. Es war daher weder auf das Vollstreckbarkeitsdatum noch auf eine allfällige Leistungsfrist im Exekutionsantrag einzugehen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass weder der RAO noch § 68 DSt zu entnehmen ist, dass die Einbringung von Geldbußen – anders als deren Verhängung - nur dann zulässig ist, wenn der Schuldner noch in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist. Folgte man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die Vollziehung von Disziplinarstrafen nur zulässig ist, wenn der Disziplinarbeschuldigte noch dem Stand der Rechtsanwälte angehört, so würde dies dazu führen, dass sich ein Rechtsanwalt durch Emeritierung nach rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 16 DSt, insbesonders einer Geldstrafe, dem Vollzug derselben entziehen könnte. Diese Auslegung ist der Rechtsanwaltsordnung und dem Disziplinarstatut nicht zuzusinnen.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass weder der RAO noch Paragraph 68, DSt zu entnehmen ist, dass die Einbringung von Geldbußen – anders als deren Verhängung - nur dann zulässig ist, wenn der Schuldner noch in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist. Folgte man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die Vollziehung von Disziplinarstrafen nur zulässig ist, wenn der Disziplinarbeschuldigte noch dem Stand der Rechtsanwälte angehört, so würde dies dazu führen, dass sich ein Rechtsanwalt durch Emeritierung nach rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 16, DSt, insbesonders einer Geldstrafe, dem Vollzug derselben entziehen könnte. Diese Auslegung ist der Rechtsanwaltsordnung und dem Disziplinarstatut nicht zuzusinnen. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch keine grundrechtlichen Überlegungen einem Entfall der Verhandlung entgegenstehen, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch keine grundrechtlichen Überlegungen einem Entfall der Verhandlung entgegenstehen, konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.30.5564.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.