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{'item': 'LVwG 41.10-3496/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlLVwG 41.10-3496/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn S Sch, geb. am xx, vertreten durch Dr. O S, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 16.11.2015, GZ: BHBM-9.10-1231/2015-2, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid vom 16.11.2015 der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag wurde der Antrag des S Sch vom 10.11.2015 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 7 Abs 1 MSG bei arbeitsfähigen Personen von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitsfähigkeit und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig sei. Der Einsatz der Arbeitskraft werde jedenfalls nicht verlangt von Personen, die in einer bereits vor Vollendung des

  1. Lebensjahr begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stünden. Der Antragsteller habe die Lehrausbildung nach dem
  2. Lebensjahr begonnen und komme daher der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs 3 Z 6 MSG nicht zum Tragen.Mit Bescheid vom 16.11.2015 der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag wurde der Antrag des S Sch vom 10.11.2015 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MSG bei arbeitsfähigen Personen von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitsfähigkeit und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig sei. Der Einsatz der Arbeitskraft werde jedenfalls nicht verlangt von Personen, die in einer bereits vor Vollendung , des
  3. Lebensjahr begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stünden. Der Antragsteller habe die Lehrausbildung nach dem
  4. Lebensjahr begonnen und komme daher der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, MSG nicht zum Tragen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt zur Sozialversicherung vollversichert sei und somit keine Zusatzkosten durch die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anfallen würden. Er sei voll im Arbeitsmarkt integriert und bezahle seine Beiträge. Damit habe er aber auch seine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft belegt und sein Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit, sodass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes erfüllt seien. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs 3 Z 6 MSG komme daher gar nicht zum Tragen, da sich diese Bestimmung auf Personen beziehe von denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. Es handle sich dabei um Schüler oder Studenten oder um kursmäßige Berufsausbildung. Auf voll versicherte Lehrlinge sei diese Ausnahmebestimmung nicht anzuwenden. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird angeregt, im Fall der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es wurde der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung stattgegeben wird.Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt zur Sozialversicherung vollversichert sei und somit keine Zusatzkosten durch die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anfallen würden. Er sei voll im Arbeitsmarkt integriert und bezahle seine Beiträge. Damit habe er aber auch seine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft belegt und sein Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes erfüllt seien. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, MSG komme daher gar nicht zum Tragen, da sich diese Bestimmung auf Personen beziehe von denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. Es handle sich dabei um Schüler oder Studenten oder um kursmäßige Berufsausbildung. Auf voll versicherte Lehrlinge sei diese Ausnahmebestimmung nicht anzuwenden. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird angeregt, im Fall der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es wurde der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung stattgegeben wird. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist 23 Jahre alt. Er hat vom 05.03.2015 - 25.05.2015 und vom 09.07.2015 -22.07.2015 Arbeitslosengeld bezogen und war als arbeitssuchend gemeldet. Vom 23.07.2015 - 03.08.2015 hat er Notstandshilfe bezogen. Er befindet sich seit 01.09.2015 in einer Lehrausbildung bei der Firma K W GesmbH, Sstraße, G mit Ausbildungsort Msiedlung, N. Die Lehrzeit soll laut Lehrvertrag bis 28.11.2018 dauern, die Lehrlingsentschädigung beträgt monatlich ohne Sonderzahlungen € 467,
  5. Im vorgelegten Kontoauszug, welcher einen Zeitraum von 03.08.2015 bis 10.11.2015 umfasst, sind zahlreiche Bareinzahlungen in unterschiedlicher Höhe – teilweise auch nicht unbeträchtliche Beträge von bis zu € 1.100,00 enthalten. Der monatliche Aufwand für Unterkunft hat 2015 € 406,92 betragen inklusive Heizkosten und Stromkosten. Der Beschwerdeführer hat am 10.11.2015 einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Ob und ab wann der Beschwerdeführer Familienbeilhilfe oder Wohnbeihilfe erhält, steht noch nicht fest. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, wie dem Kontoauszug der Bank A und dem Lehrvertrag mit der Firma K W GesmbH vom 01.09.
  6. Rechtliche Beurteilung: § 1 StMSG:Paragraph eins, StMSG: Ziele Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitest möglich fördern. § 3 StMSG:Paragraph 3, StMSG: Erfasste Bedarfsbereiche

(1)Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. § 5 StMSG:Paragraph 5, StMSG: Subsidiarität
(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 nicht erreicht.
(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß Paragraph 10, nicht erreicht.
(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. § 7 StMSG:Paragraph 7, StMSG: Einsatz der Arbeitskraft
(1)Die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
(1)Die Gewährung der Leistungen gemäß Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
(2)Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die 1.Ziffer eins das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben; 2.Ziffer 2 nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind; 3.Ziffer 3 Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; 4.Ziffer 4 pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 5.Ziffer 5 Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten; 6.Ziffer 6 in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4)Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. ….. § 1 Berufsausbildungsgesetz:Paragraph eins, Berufsausbildungsgesetz: Der Lehrling Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (Paragraph 12,) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (Paragraph 7,) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (Paragraph 2,) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (Paragraph 9,) werden. Leistungen nach dem Stmk. Mindestsicherungsgesetz sind somit gemäß § 5 Abs 2 StMSG nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.Leistungen nach dem Stmk. Mindestsicherungsgesetz sind somit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StMSG nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Die Behörde hat den Anspruch gestützt auf ihre Rechtsansicht verweigert, dass der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs 3 Z 6 StMSG nicht zum Tragen komme, da die Lehrausbildung nach dem
  1. Lebensjahr begonnen wurde.Die Behörde hat den Anspruch gestützt auf ihre Rechtsansicht verweigert, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, StMSG nicht zum Tragen komme, da die Lehrausbildung nach dem
  2. Lebensjahr begonnen wurde. Wie die Behörde richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer seine Lehre nach dem
  3. Lebensjahr begonnen. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs 3 Z 6 StMSG spricht von einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung. Die Lehrausbildung ist ausdrücklich nicht erwähnt.Wie die Behörde richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer seine Lehre nach dem
  4. Lebensjahr begonnen. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, StMSG spricht von einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung. Die Lehrausbildung ist ausdrücklich nicht erwähnt. Dazu ist festzustellen, dass die Lehre in Österreich eine duale Berufsausbildung ist. Sie bietet eine optimale Verbindung zwischen der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten, fachtheoretischem Hintergrundwissen und wichtigen Schlüsselqualifikationen und steht grundsätzlich allen Jugendlichen, die die neunjährige Schulpflicht abgeschlossen haben, offen. Eine Ausbildung in der Lehre Dazu ist festzustellen, dass die Lehre in Österreich eine duale Berufsausbildung ist. , Sie bietet eine optimale Verbindung zwischen der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten, fachtheoretischem Hintergrundwissen und wichtigen Schlüsselqualifikationen und steht grundsätzlich allen Jugendlichen, die die neunjährige Schulpflicht abgeschlossen haben, offen. Eine Ausbildung in der Lehre unterscheidet sich wesentlich von der beruflichen Ausbildung in Vollzeitschulen, da die Ausbildung an zwei Lernorten, nämlich Betrieb und Berufsschule, stattfindet. Der Lehrling steht in einem Ausbildungsverhältnis mit seinem Lehrbetrieb und ist gleichzeitig Schüler in einer Berufsschule, wobei die betriebliche Ausbildung den größten Teil der Lehrzeit umfasst, in der Regel 80 %. Der Unterricht in der Berufsschule beträgt 20 % der Lehrzeit. Somit findet die Ausbildung weitgehend im Rahmen produktiver Arbeit statt, wie sich dies auch aus § 1 des Berufsausbildungs-gesetzes ergibt. Der Lehrling wird bereits im Rahmen der Ausbildung verwendet. Somit steht ein Lehrling zumindest zu 80 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Beschwerdeführer steht sohin zu 80 % im Erwerbsleben im Sinne des § 1 StMSG. Ein Lehrling ist gem. § 1 Abs 1 lit b Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF im Fall der Arbeitslosigkeit versichert, was ebenfalls für das Vorliegen einer Beschäftigung spricht.unterscheidet sich wesentlich von der beruflichen Ausbildung in Vollzeitschulen, da die Ausbildung an zwei Lernorten, nämlich Betrieb und Berufsschule, stattfindet. Der Lehrling steht in einem Ausbildungsverhältnis mit seinem Lehrbetrieb und ist gleichzeitig Schüler in einer Berufsschule, wobei die betriebliche Ausbildung den größten Teil der Lehrzeit umfasst, in der Regel 80 %. Der Unterricht in der Berufsschule beträgt 20 % der Lehrzeit. Somit findet die Ausbildung weitgehend im Rahmen produktiver Arbeit statt, wie sich dies auch aus Paragraph eins, des Berufsausbildungs-gesetzes ergibt. Der Lehrling wird bereits im Rahmen der Ausbildung verwendet. Somit steht ein Lehrling zumindest zu 80 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Beschwerdeführer steht sohin zu 80 % im Erwerbsleben im Sinne des Paragraph eins, StMSG. Ein Lehrling ist gem. Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF im Fall der Arbeitslosigkeit versichert, was ebenfalls für das Vorliegen einer Beschäftigung spricht. § 7 Abs 3 Z 6 StMSG enthält eine demonstrative Aufzählung von Ausnahmetat-beständen. Bei deren Vorliegen ist ohne weitere Prüfung keine Zumutbarkeit einer Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft anzunehmen. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, StMSG enthält eine demonstrative Aufzählung von Ausnahmetat-beständen. Bei deren Vorliegen ist ohne weitere Prüfung keine Zumutbarkeit einer Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft anzunehmen. Eine Verordnung gemäß § 7 Abs 4 StMSG, wonach die Landesregierung festlegen kann, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf, wurde bis jetzt nicht erlassen. Das StMSG enthält keine Differenzierung in welcher Form der Einsatz der Arbeitskraft im Sinne des § 7 StMSG zu leisten ist. Vielmehr wird gemäß § 7 Abs 1 StMSG vom Bemühen um eine entsprechende „Erwerbstätigkeit“ gesprochen. Von einer solchen Erwerbstätigkeit muss jedoch beim Beschwerdeführer, welcher zu 80 % im Betrieb eingesetzt wird und nur zu 20 % die Berufsschule besucht, gesprochen werden. Der Beschwerdeführer stellt seine Arbeitskraft daher in zumutbarer Weise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung .Eine Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, StMSG, wonach die Landesregierung festlegen kann, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf, wurde bis jetzt nicht erlassen. Das StMSG enthält keine Differenzierung in welcher Form der Einsatz der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 7, StMSG zu leisten ist. Vielmehr wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StMSG vom Bemühen um eine entsprechende „Erwerbstätigkeit“ gesprochen. Von einer solchen Erwerbstätigkeit muss jedoch beim Beschwerdeführer, welcher zu 80 % im Betrieb eingesetzt wird und nur zu 20 % die Berufsschule besucht, gesprochen werden. Der Beschwerdeführer stellt seine Arbeitskraft daher in zumutbarer Weise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung . Mit dem Abschluss einer Lehre ist eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt viel eher zu erwarten, als bei nicht ausgebildeten Arbeitskräften, welche lediglich zu Hilfsarbeiten herangezogen werden können. Eine Lehrausbildung entspricht daher grundsätzlich den Intentionen des Mindestsicherungsgesetzes. Es ist erwartbar, dass eine Person mit einer abgeschlossenen Lehre rascher und nachhaltiger im Erwerbsleben gehalten oder wiedereingegliedert werden kann und somit mittel- und langfristige sozialökonomische Effekte bewirkt werden. Sollte der Beschwerdeführer daher bisher über keine abgeschlossene Ausbildung verfügen und er die nunmehr begonnene Lehrausbildung zielstrebig verfolgen, hat er Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, soweit alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, was noch zu prüfen sein wird. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Grundsätzlich ergibt sich daher, dass noch zu prüfen ist, ob der 23jährige Beschwerdeführer nicht bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Es wird festzustellen sein, welche Schulen der Beschwerdeführer besucht und abgeschlossen hat, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthof vom 30.09.2015, Zl Ro 2015/10/0023 verwiesen wird, wonach der Abschluss einer HTL eine abgeschlossene Ausbildung darstellt und dadurch die volle Erwerbsbefähigung gegeben ist, sodass der Beschwerdeführer in diesem Fall seine Arbeitskraft zu 100% dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss . Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen beispielsweise ob gemäß § 5 Abs 2 StMSG durch Geld- und Sachleistungen Dritter der Bedarf des Beschwerdeführers gedeckt wird und somit aus anderen Gründen die Leistung nicht zur Gänze gebührt, werden noch zu prüfen sein. Da auch noch nicht feststeht, ob der BeschwerdeführerAuch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen beispielsweise ob gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StMSG durch Geld- und Sachleistungen Dritter der Bedarf des Beschwerdeführers gedeckt wird und somit aus anderen Gründen die Leistung nicht zur Gänze gebührt, werden noch zu prüfen sein. Da auch noch nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Wohnbeihilfe und Familienbeihilfe hat, ist nicht zu erkennen, dass das Landesverwaltungsgericht diese Erhebungen und die nachfolgende Berechnung der Leistung rascher und vor allem kostengünstiger durchführen kann, da allein durch Anberaumung einer Verhandlung ein enormer Zeitverlust von ca. 6 Wochen besteht. Die Angelegenheit konnte daher zur raschen Entscheidung zurückverwiesen werden, auch wenn grundsätzlich der reformatorischen Sachentscheidung durch ein Verwaltungsgericht der Vorzug gegenüber der Kassation zu geben ist (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Anspruch auf Wohnbeihilfe und Familienbeihilfe hat, ist nicht zu erkennen, dass das Landesverwaltungsgericht diese Erhebungen und die nachfolgende Berechnung der Leistung rascher und vor allem kostengünstiger durchführen kann, da allein durch Anberaumung einer Verhandlung ein enormer Zeitverlust von ca. 6 Wochen besteht. Die Angelegenheit konnte daher zur raschen Entscheidung zurückverwiesen werden, auch wenn grundsätzlich der reformatorischen Sachentscheidung durch ein Verwaltungsgericht der Vorzug gegenüber der Kassation zu geben ist vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.10.3496.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.