Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl I 2015/82 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/82 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 59 Abs 1 StJagdG im Jahr 2014 bestraft, weil er Jagdfasane ohne Zustimmung der Landesregierung in einer Menge ausgewildert hätte (1500 Stück), die über die „Bestandesstützung“ hinausgehe und daher unzulässig gewesen sei. Begründet wurde das angefochtene Straferkenntnis damit, dass von einem forst- und jagdtechnischen Amtssachverständigen nach einer Anzeige der Amtstierärztin festgestellt worden sei, dass im betroffenen Jagdgebiet für die Bestandesstützung lediglich ca. 138 Stück Fasane erforderlich gewesen. Am 10.07.2014 seien 900 Stück Fasane im Alter von ca. 8 Wochen, ein Drittel davon männlich, von der Fa. V Großfasanerie N GnbR, geliefert und davon 550 Stück in der „Oberen Voliere“ und 350 Stück in der „Unteren Voliere“ untergebracht worden. Diese Tiere seien schubweise in Gruppen zu ca. 80 Stück bis 10.08.2014 ausgewildert worden. Am 20.08.2014 sei eine weitere Lieferung von 600 Stück Fasanen erfolgt. Davon seien 100 Stück sofort ausgewildert und 500 Stück mit einem Alter von ca. 12 Wochen in den beiden Volieren untergebracht worden. Diese seien wiederum schubweise in Gruppen von ca. 80 Stück bis 31.08.2014 ausgewildert worden. Als Verschuldensform sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd und als erschwerend nichts gewertet und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geschätzt. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des Paragraph 59, Absatz eins, StJagdG im Jahr 2014 bestraft, weil er Jagdfasane ohne Zustimmung der Landesregierung in einer Menge ausgewildert hätte (1500 Stück), die über die „Bestandesstützung“ hinausgehe und daher unzulässig gewesen sei. Begründet wurde das angefochtene Straferkenntnis damit, dass von einem forst- und jagdtechnischen Amtssachverständigen nach einer Anzeige der Amtstierärztin festgestellt worden sei, dass im betroffenen Jagdgebiet für die Bestandesstützung lediglich ca. 138 Stück Fasane erforderlich gewesen. Am 10.07.2014 seien 900 Stück Fasane im Alter von ca. 8 Wochen, ein Drittel davon männlich, von der Fa. römisch fünf Großfasanerie N GnbR, geliefert und davon 550 Stück in der „Oberen Voliere“ und 350 Stück in der „Unteren Voliere“ untergebracht worden. Diese Tiere seien schubweise in Gruppen zu ca. 80 Stück bis 10.08.2014 ausgewildert worden. Am 20.08.2014 sei eine weitere Lieferung von 600 Stück Fasanen erfolgt. Davon seien 100 Stück sofort ausgewildert und 500 Stück mit einem Alter von ca. 12 Wochen in den beiden Volieren untergebracht worden. Diese seien wiederum schubweise in Gruppen von ca. 80 Stück bis 31.08.2014 ausgewildert worden. Als Verschuldensform sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd und als erschwerend nichts gewertet und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geschätzt. In der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum beeideten Jagdschutzpersonal für die Eigenjagd Schloss T bestellt ist. Vorgebracht wird, dass es nicht einmal der belangten Behörde möglich war ohne Einholung eines Rechtsgutachtens die unklare und vom Gesetzgeber nicht erläuterte Bestimmung des § 59 Abs 1 StJagdG auszulegen. Ihm könne daher kein Verschulden angelastet werden. Mit dem von ihm eingeholten und der belangten Behörde vorgelegten Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. S sei er der Auffassung, dass auch das Auswildern „zur Jagdstützung“ ohne Bewilligung erlaubt sei. Dem Jagdgesetz könne nicht entnommen werden, dass, die Jagd überhaupt im Allgemeinen bloßes Hilfsinstrument zur Erfüllung der Hege sei. Die Jagd sei vom Gesetzgeber nach historischer Interpretation als auch nach dem klaren Wortlaut ganz eindeutig (unter Berücksichtigung gewisser Auflagen und Einschränkungen) als Freizeitbeschäftigung anerkannt. Unter dem Gesichtspunkt „Unrichtige Berechnung der Bestandesstützung“ wurde vorgebracht, dass die Nachbarreviere nicht berücksichtigt worden seien. Die zeugenschaftliche Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Obleute der angrenzenden Jagdgesellschaften bzw. Eigenjagden sei ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt bzw. offensichtlich überhaupt abgelehnt worden. Ausgehend von den bekannten Auswilderungszahlen für das Jahr 2014 seien bis zu 300 Vögel trotz des ausreichenden Äsungsangebotes vor Ort in die angrenzenden Jagdreviere abgewandert. In all diesen Revieren käme es durch die Auswilderung „sehr wohl“ zu einer von diesen Revieren gewünschten Erhöhung des Fasanenbestandes, was bestätige, dass eine Aussetzung zur Bestandesstützung auch für die angrenzenden Jagdreviere erfolgte. Die Behörde habe die Abschusszahlen an Fasanen mit dem Gesamtabgang gleichgesetzt. Dabei werde übersehen, dass auch andere Faktoren zu einer Reduktion des Fasanenbestandes führen. Er verwies wiederum auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. S. Aus einem Vergleich zwischen den sich zu Winterbeginn an den Fütterungen einfindenden Fasanen und dem Frühherbstbestand ergebe sich für die betroffene Eigenjagd und die Gemeindejagd T ein „Fehlbetrag“ von etwa 210 bis 460 Vögel. Dies entspreche einem zu erwartenden natürlichen Abgang von 13-34 % im Zeitraum von etwa zwei Monaten zwischen dem Freisetzen und der Bejagung, den die Behörde in ihren Berechnungen zur Gänze unberücksichtigt lasse. Hätte die belangte Behörde die aufgezeigten Aspekte vollständig und unvoreingenommen berücksichtigt, wäre sie jedenfalls zum Ergebnis gekommen, dass die Anzahl der ausgewilderten Fasane nicht über die Bestandesstützung hinausgehe. Das von ihm vorgelegte Gutachten belege deutlich, dass ein Auswildern über die „Lebensraumtragfähigkeit“ hinaus nicht stattgefunden habe. Selbst ohne nachfolgende Bejagung würde sich die Anzahl der Fasane durch entsprechend hohe natürliche Abgänge „effizient“ auf eine die Umwelt angepasste Höhe reduzieren. Zudem bestätige sein Gutachten ausdrücklich, dass das Aussetzen der 1500 Fasane „keine merklichen nachteiligen Auswirkungen auf anderes Wild und auf die Fauna und Flora der Eigenjagd Schloss T oder angrenzender Jagdreviere“ verursache. Dies deshalb, weil der nach der Aussetzung vorhandene hohe Bestand rasch und effizient durch nachfolgende Bejagung reduziert werde. Unter der Überschrift „Ermahnung“ wird ausgeführt, dass, wenn das Verwaltungsstrafverfahren nicht ohnehin eingestellt wird, jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ermahnung vorliegen würden. Das Gesetz sei unklar und lasse auch seine Interpretation der Zulässigkeit einer Bestandesstützung zur Jagdzwecken zu. Ihn treffe, wenn überhaupt, nur geringes Verschulden, da durch die Auswilderung der Fasane keine merklich nachteiligen Auswirkungen auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt entstanden seien, sodass die Landesregierung eine allfällige Bewilligung nach § 59 Abs 1 StJagdG grundsätzlich zu erteilen gehabt hätte. Es wurden daher die Anträge gestellt, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Höhe der verhängten Strafe herabzusetzen. In der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum beeideten Jagdschutzpersonal für die Eigenjagd Schloss T bestellt ist. Vorgebracht wird, dass es nicht einmal der belangten Behörde möglich war ohne Einholung eines Rechtsgutachtens die unklare und vom Gesetzgeber nicht erläuterte Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, StJagdG auszulegen. Ihm könne daher kein Verschulden angelastet werden. Mit dem von ihm eingeholten und der belangten Behörde vorgelegten Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. S sei er der Auffassung, dass auch das Auswildern „zur Jagdstützung“ ohne Bewilligung erlaubt sei. Dem Jagdgesetz könne nicht entnommen werden, dass, die Jagd überhaupt im Allgemeinen bloßes Hilfsinstrument zur Erfüllung der Hege sei. Die Jagd sei vom Gesetzgeber nach historischer Interpretation als auch nach dem klaren Wortlaut ganz eindeutig (unter Berücksichtigung gewisser Auflagen und Einschränkungen) als Freizeitbeschäftigung anerkannt. Unter dem Gesichtspunkt „Unrichtige Berechnung der Bestandesstützung“ wurde vorgebracht, dass die Nachbarreviere nicht berücksichtigt worden seien. Die zeugenschaftliche Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Obleute der angrenzenden Jagdgesellschaften bzw. Eigenjagden sei ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt bzw. offensichtlich überhaupt abgelehnt worden. Ausgehend von den bekannten Auswilderungszahlen für das Jahr 2014 seien bis zu 300 Vögel trotz des ausreichenden Äsungsangebotes vor Ort in die angrenzenden Jagdreviere abgewandert. In all diesen Revieren käme es durch die Auswilderung „sehr wohl“ zu einer von diesen Revieren gewünschten Erhöhung des Fasanenbestandes, was bestätige, dass eine Aussetzung zur Bestandesstützung auch für die angrenzenden Jagdreviere erfolgte. Die Behörde habe die Abschusszahlen an Fasanen mit dem Gesamtabgang gleichgesetzt. Dabei werde übersehen, dass auch andere Faktoren zu einer Reduktion des Fasanenbestandes führen. Er verwies wiederum auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. S. Aus einem Vergleich zwischen den sich zu Winterbeginn an den Fütterungen einfindenden Fasanen und dem Frühherbstbestand ergebe sich für die betroffene Eigenjagd und die Gemeindejagd T ein „Fehlbetrag“ von etwa 210 bis 460 Vögel. Dies entspreche einem zu erwartenden natürlichen Abgang von 13-34 % im Zeitraum von etwa zwei Monaten zwischen dem Freisetzen und der Bejagung, den die Behörde in ihren Berechnungen zur Gänze unberücksichtigt lasse. Hätte die belangte Behörde die aufgezeigten Aspekte vollständig und unvoreingenommen berücksichtigt, wäre sie jedenfalls zum Ergebnis gekommen, dass die Anzahl der ausgewilderten Fasane nicht über die Bestandesstützung hinausgehe. Das von ihm vorgelegte Gutachten belege deutlich, dass ein Auswildern über die „Lebensraumtragfähigkeit“ hinaus nicht stattgefunden habe. Selbst ohne nachfolgende Bejagung würde sich die Anzahl der Fasane durch entsprechend hohe natürliche Abgänge „effizient“ auf eine die Umwelt angepasste Höhe reduzieren. Zudem bestätige sein Gutachten ausdrücklich, dass das Aussetzen der 1500 Fasane „keine merklichen nachteiligen Auswirkungen auf anderes Wild und auf die Fauna und Flora der Eigenjagd Schloss T oder angrenzender Jagdreviere“ verursache. Dies deshalb, weil der nach der Aussetzung vorhandene hohe Bestand rasch und effizient durch nachfolgende Bejagung reduziert werde. Unter der Überschrift „Ermahnung“ wird ausgeführt, dass, wenn das Verwaltungsstrafverfahren nicht ohnehin eingestellt wird, jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ermahnung vorliegen würden. Das Gesetz sei unklar und lasse auch seine Interpretation der Zulässigkeit einer Bestandesstützung zur Jagdzwecken zu. Ihn treffe, wenn überhaupt, nur geringes Verschulden, da durch die Auswilderung der Fasane keine merklich nachteiligen Auswirkungen auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt entstanden seien, sodass die Landesregierung eine allfällige Bewilligung nach Paragraph 59, Absatz eins, StJagdG grundsätzlich zu erteilen gehabt hätte. Es wurden daher die Anträge gestellt, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Höhe der verhängten Strafe herabzusetzen. In der mündlichen öffentlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme an, dass das betroffene Eigenjagdgebiet im gemeinschaftlichen Eigentum von Herrn H R und Herrn Dr. E R stehe. Für die Eigentümer sei er als Gutsverwalter angestellt, welche Position er seit 15.09.2009 innehabe. Die Jagdprüfung habe er im Zuge seiner schulischen Ausbildung an der Försterschule B/M wahrscheinlich im Jahre 1997 abgelegt. Von den Grundeigentümern habe er den Auftrag erhalten die Fasane im Jahre 2014 anzukaufen und auszuwildern. Die Fasane würden, wie auch in den Jahren davor, bereits im April/Mai vorbestellt und dann in den bereits seit Ende der 1960iger Jahre/Anfang der 1970iger Jahre bestehenden Volieren gehalten, bis sie ausgewildert werden. Aufgrund des Baumbewuchses in den Volieren könnten sich die Fasane an ein natürliches Umfeld gewöhnen. Ausgewildert würden sie nach dem Gesetz spätestens vier Wochen vor Beginn der Jagdzeit also spätestens am 31.8. Die Fasane würden im Revier aber auch im Nachbarrevier Gemeindejagd T ganzjährig gefüttert. In jedem Jahr würden sich nach seiner Schätzung im Revier Gemeindejagd T und Schloss T ca. 200-300 Fasane bewegen. Diese Schätzung beruhe auf die Sichtung der männlichen Fasane, die im Frühjahr territorial werden und aus der Fachliteratur, dass diese ca. 4-6 Hennen um sich scharen. Weiters habe er die Beobachtung gemacht, dass auch im Wald Fasane leben. Die Schätzung beziehe sich allerdings auf Sichtungen an den Waldrändern. Diese Zahl sei in jedem Jahr ähnlich bzw. gleich. Im Jahr 2014 sei im seinem Verantwortungsbereich die ihm von der belangten Behörde vorgeworfene Tat von 1500 Fasanen in dem von ihm betreuten Eigenjagdgebiet ausgewildert worden. Das Auswildern seit Ende der 1960iger bzw. Anfang der 1970iger Jahre erfolge wegen des Verlustes des Lebensraumes für die Fasanpopulation mit der Intensivierung der Landwirtschaft. Seit dem Jahre 1971 bestehe eine mündliche Vereinbarung mit den Betreibern der Gemeindejagd, dass die Jagd auf die Fasane unter wechselseitiger Beteiligung der berechtigten Jäger erfolge. Die Anzahl der ausgewilderten Fasane sei über die Jahre gleich geblieben. Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes für Fasane seien im Eigenjagdgebiet getroffen worden. Das Auswildern erfolge nach seiner Ansicht zu dem notwendigen Zweck den geringen natürlichen Bestand an Fasanen an den erwünschten Bestand anzupassen. Niemand hätte ihm bei seinem Dienstantritt darauf hingewiesen, dass das Auswildern verboten sein könnte. Es gebe keine Beschwerden betreffend die Fauna und Flora seitens der Grundbesitzer nach der Auswilderung. Er habe das Gefühl, dass abhängig von der Witterung der Fasanbestand im Laufe der Jahre tendenziell ansteige. Dies führe er auf die von ihm vorgenommene Lebensraumverbesserung und nicht auf das Auswildern zurück. Auch im Jahr 2015 seien 1500 Fasane ausgewildert worden, wovon erlegt und als Fallwild registriert ca. 503 Stück waren, der Restbestand abzüglich des natürlichen Abganges müsse sich noch im Revier befinden. Diese müssten sich in einem Umkreis von 5 km verteilen. Die belangte Behörde brachte vor, dass die behauptete Abwanderung von Fasanen in Nachbarreviere eine Schutzbehauptung darstelle, die durch keine Aufzeichnungen belegt werden könne. Sie beantragte die Einvernahme eines Amtssachverständigen des Landes Steiermark und die Vertagung der Verhandlung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass die Beweisaufnahme der Behörde nicht Grundlage für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein dürfe und diese nachzuholen sein werde. Die angewendete gesetzliche Bestimmung sei völlig unklar, lasse mehrere Deutungen, insbesondere jene zu, dass die Auswilderung der Fasane gesetzlich erlaubt sei. Es gäbe keine erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers, die diesen Text erhellen würden oder das Verhalten des Beschwerdeführers als gesetzwidrig erscheinen ließen. Sollte das Verwaltungsgericht die Verhandlung entsprechend des Antrages der belangten Behörde vertagen, so werde beantragt, den Zeugen Prof. Dr. G S aus Wien und die Amtstierärztin Dr. H M-K einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer brachte zum Schluss vor, dass die Textierung im Gesetz die von der Gutsverwaltung schon seit Jahrzenten betriebene Bestandesstützung zulasse. Er beantragte die Einstellung des Strafverfahrens und verwies auf die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge. Als relevanter Sachverhalt wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Tatzeitpunkt in sein Revier 1500 Fasane eingesetzt hat, indem er sie schubweise aus den vorhandenen Volieren entweichen ließ. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache
GVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache
Paragraph 3 und Paragraph 50, VwGVG mit Erkenntnis. Das Auswildern von Wildarten und –unterarten – ausgenommen Jagdfasan, Rebhuhn und Stockente zur Bestandesstützung – ist in den einzelnen Jagdgebieten
F LGBl 2013/87 (StJagdG), nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind und die Zustimmung des Jagdberechtigten vorliegt. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und (ist) ein wildbiologisches Gutachten einzuholen. Vor einer etwaigen Auswilderung von wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht heimisch sind, ist die Kommission zu konsultieren. Das Auswildern von Wildarten und –unterarten – ausgenommen Jagdfasan, Rebhuhn und Stockente zur Bestandesstützung – ist in den einzelnen Jagdgebieten
Paragraph 59, Absatz eins, Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl 1986/23 in der Fassung LGBl 2013/87 (StJagdG), nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind und die Zustimmung des Jagdberechtigten vorliegt. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und (ist) ein wildbiologisches Gutachten einzuholen. Vor einer etwaigen Auswilderung von wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht heimisch sind, ist die Kommission zu konsultieren. Übertretungen dieses Gesetzes und der aufgrund derselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
Übertretungen dieses Gesetzes und der aufgrund derselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 77, leg cit mit einer Geldstrafe bis € 2.200,00 bestraft. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit der Jagdgesetznovelle LGBl 2005/11 erfolgte eine Neufassung der Bestimmung über das Auswildern von Wildarten und –unterarten in § 59 StJagdG. Lautete der Gesetzestext bis zu diesem Zeitpunkt: „Das Einsetzen revierfremder Wildarten in den einzelnen Jagdgebieten ist nur mit Zustimmung der Landesregierung nach Einholung eines wildbiologischen Gutachtens und nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft sowie der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zulässig“ bedarf seither allgemein das Auswildern von Wildarten und –unterarten in den einzelnen Jagdgebieten grundsätzlich einer Zustimmung (seit der Novelle LGBl 2008/32 „Bewilligung“) der Landesregierung. Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission betreffend nicht korrekter Umsetzung der Richtlinie 79/4097EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten sowie der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen läuft. Zur Ausräumung des Vertragsverletzungsverfahrens werde in Umsetzung des Art. 22 lit b der Richtlinie 92/43/EWG die Bestimmung des § 59 StJagdG geändert. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Gesetzesnovelle tatsächlich EU-Recht im erforderlichen Ausmaß umgesetzt wurde oder auch nicht durch EU-Recht bedingt eine weitergehende Neuregelung stattfand. Seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle LGBL 2005/11 ist nicht mehr nur das Einsetzen revierfremder Wildarten in den einzelnen Jagdgebieten an die Zustimmung/Bewilligung der Landesregierung gebunden, sondern grundsätzlich auch das Auswildern des im Jagdgebiet des Beschwerdeführers schon vorkommenden Jagdfasans. Mit der Jagdgesetznovelle LGBl 2005/11 erfolgte eine Neufassung der Bestimmung über das Auswildern von Wildarten und –unterarten in Paragraph 59, StJagdG. Lautete der Gesetzestext bis zu diesem Zeitpunkt: „Das Einsetzen revierfremder Wildarten in den einzelnen Jagdgebieten ist nur mit Zustimmung der Landesregierung nach Einholung eines wildbiologischen Gutachtens und nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft sowie der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zulässig“ bedarf seither allgemein das Auswildern von Wildarten und –unterarten in den einzelnen Jagdgebieten grundsätzlich einer Zustimmung (seit der Novelle LGBl 2008/32 „Bewilligung“) der Landesregierung. Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission betreffend nicht korrekter Umsetzung der Richtlinie 79/4097EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten sowie der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen läuft. Zur Ausräumung des Vertragsverletzungsverfahrens werde in Umsetzung des Artikel 22, Litera b, der Richtlinie 92/43/EWG die Bestimmung des Paragraph 59, StJagdG geändert. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Gesetzesnovelle tatsächlich EU-Recht im erforderlichen Ausmaß umgesetzt wurde oder auch nicht durch EU-Recht bedingt eine weitergehende Neuregelung stattfand. Seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle LGBL 2005/11 ist nicht mehr nur das Einsetzen revierfremder Wildarten in den einzelnen Jagdgebieten an die Zustimmung/Bewilligung der Landesregierung gebunden, sondern grundsätzlich auch das Auswildern des im Jagdgebiet des Beschwerdeführers schon vorkommenden Jagdfasans. Bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark beweisen, dass die vorgenommene Auswilderung von Jagdfasan einer behördlichen Bewilligung bedurfte. Weder die Einholung des von der belangten Behörde geforderten Gutachtens, noch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen bzw. Gutachter ist zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde erforderlich. In seiner Einvernahme erklärt der Beschwerdeführer einen Rückgang des Fasanbestandes aufgrund der Lebensraumveränderungen durch die Intensivierung der Landwirtschaft Ende der 1960iger bzw. Anfang der 1970iger Jahre. Nach dem Vorgesagten konnte bis zum Inkrafttreten der Jagdgesetznovelle LGBl 2005/11 die Anzahl der Jagdfasane im Revier rechtlich zulässig durch Zuführen gezüchteter Vögel auf die vom Jagdausübungsberechtigten gewünschte Zahl erhöht werden. Zu beachten war lediglich, dass das Einsetzen in der festgelegten Zeit vor Beginn der Jagdzeit abgeschlossen war. Seit Inkrafttreten der genannten Jagdgesetznovelle unterliegt jedes Auswildern von Jagdfasanen grundsätzlich der behördlichen Bewilligungspflicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet nach dem Gesetzestext (arg: ausgenommen) das Einsetzen des Jagdfasans zur Bestandesstützung. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren angedeutete Rechtsansicht, das Wort „Bestandesstützung“ beziehe sich nur auf die drittgenannte Tierart Stockente steht diametral der auch im Verwaltungsrecht zu beachtenden Auslegungsregel des § 6 ABGB entgegen, wonach hier die Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Auswilderung des Jagdfasans nur zur Bestandesstützung bewilligungsfrei erfolgen darf (vgl VwGH 23.2.2010, 2009/05/0080). Ausnahmebestimmungen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen (vgl VwGH 19.07.2007, 2007/07/0062). Die Verwendung des Wortteiles „stützung“ zeigt, dass für die Zulässigkeit der bewilligungsfreien Auswilderung von Jagdfasan im Revier des Beschwerdeführers der vorhandene Bestand wegen außergewöhnlicher Verhältnisse beeinträchtigt sein musste. Solche außergewöhnlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht angeführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Er sprach im Gegenteil davon, dass die Zahl der ausgewilderten Fasane in jedem Jahr ähnlich bzw. gleich sei. Mit der Auswilderung von Jagdfasanen im Eigenjagdgebiet „Schloss T“, Reviernummer xx ohne die erforderliche Bewilligung der Landesregierung, wurde daher objektiv eine Verwaltungsübertretung, nämlich der Verstoß gegen § 59 Abs 1 StJagdG, wie er im angefochtenen Straferkenntnis bezeichnet ist, vom Beschwerdeführer begangen. Bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark beweisen, dass die vorgenommene Auswilderung von Jagdfasan einer behördlichen Bewilligung bedurfte. Weder die Einholung des von der belangten Behörde geforderten Gutachtens, noch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen bzw. Gutachter ist zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde erforderlich. In seiner Einvernahme erklärt der Beschwerdeführer einen Rückgang des Fasanbestandes aufgrund der Lebensraumveränderungen durch die Intensivierung der Landwirtschaft Ende der 1960iger bzw. Anfang der 1970iger Jahre. Nach dem Vorgesagten konnte bis zum Inkrafttreten der Jagdgesetznovelle LGBl 2005/11 die Anzahl der Jagdfasane im Revier rechtlich zulässig durch Zuführen gezüchteter Vögel auf die vom Jagdausübungsberechtigten gewünschte Zahl erhöht werden. Zu beachten war lediglich, dass das Einsetzen in der festgelegten Zeit vor Beginn der Jagdzeit abgeschlossen war. Seit Inkrafttreten der genannten Jagdgesetznovelle unterliegt jedes Auswildern von Jagdfasanen grundsätzlich der behördlichen Bewilligungspflicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet nach dem Gesetzestext (arg: ausgenommen) das Einsetzen des Jagdfasans zur Bestandesstützung. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren angedeutete Rechtsansicht, das Wort „Bestandesstützung“ beziehe sich nur auf die drittgenannte Tierart Stockente steht diametral der auch im Verwaltungsrecht zu beachtenden Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB entgegen, wonach hier die Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Auswilderung des Jagdfasans nur zur Bestandesstützung bewilligungsfrei erfolgen darf vergleiche VwGH 23.2.2010, 2009/05/0080). Ausnahmebestimmungen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen vergleiche VwGH 19.07.2007, 2007/07/0062). Die Verwendung des Wortteiles „stützung“ zeigt, dass für die Zulässigkeit der bewilligungsfreien Auswilderung von Jagdfasan im Revier des Beschwerdeführers der vorhandene Bestand wegen außergewöhnlicher Verhältnisse beeinträchtigt sein musste. Solche außergewöhnlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht angeführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Er sprach im Gegenteil davon, dass die Zahl der ausgewilderten Fasane in jedem Jahr ähnlich bzw. gleich sei. Mit der Auswilderung von Jagdfasanen im Eigenjagdgebiet „Schloss T“, Reviernummer xx ohne die erforderliche Bewilligung der Landesregierung, wurde daher objektiv eine Verwaltungsübertretung, nämlich der Verstoß gegen Paragraph 59, Absatz eins, StJagdG, wie er im angefochtenen Straferkenntnis bezeichnet ist, vom Beschwerdeführer begangen. Der Beschwerdeführer verantwortet sein Handeln mit dem Argument mangelnden Verschuldens, weil die Bestimmung, gegen die verstoßen wurde, unklar sei und auch seine Interpretation der Zulässigkeit einer Bestandesstützung zu Jagdzwecken zulasse. Bereits aufgrund seines Berufes als Gutsverwalter mit abgelegter Jagdprüfung und als Jagdausübender war er verpflichtet sich mit der Vorschrift des § 59 Abs 1 StJagdG vor Begehung der Tat bekannt zu machen (vgl. VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Er war auch verpflichtet dabei die mit der erwähnten Jagdgesetznovelle eingetretene Änderung des Norminhaltes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.04.1989, 89/03/0028). Der vom Beschwerdeführer dargelegte Verbotsirrtum ist demnach nicht erwiesenermaßen unverschuldet und damit jedenfalls vorwerfbar (vgl. VwGH 10.02.1999, 98/09/0298). Selbst wenn er die von ihm dargelegte Rechtsauffassung als plausibel angenommen hat oder im guten Glauben handelte, vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung (bei der Jagdbehörde) betreffend das Auswildern des Jagdfasans das Verschulden nicht auszuschließen (vgl. VwGH 27.03.1990, 89/04/0226). Eine Rechtsauskunft wurde vom Beschwerdeführer nicht eingeholt und entschuldigt den Beschwerdeführer auch nicht die Tatsache, dass sein Verhalten in den Jahren vor 2014 von der Behörde toleriert/nicht bestraft wurde (vgl. VwGH 15.05.1990, 89/02/0108). Dem Beschwerdeführer ist daher, wie von der belangten Behörde richtig bezeichnet, jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer verantwortet sein Handeln mit dem Argument mangelnden Verschuldens, weil die Bestimmung, gegen die verstoßen wurde, unklar sei und auch seine Interpretation der Zulässigkeit einer Bestandesstützung zu Jagdzwecken zulasse. Bereits aufgrund seines Berufes als Gutsverwalter mit abgelegter Jagdprüfung und als Jagdausübender war er verpflichtet sich mit der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, StJagdG vor Begehung der Tat bekannt zu machen vergleiche VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Er war auch verpflichtet dabei die mit der erwähnten Jagdgesetznovelle eingetretene Änderung des Norminhaltes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.04.1989, 89/03/0028). Der vom Beschwerdeführer dargelegte Verbotsirrtum ist demnach nicht erwiesenermaßen unverschuldet und damit jedenfalls vorwerfbar vergleiche VwGH 10.02.1999, 98/09/0298). Selbst wenn er die von ihm dargelegte Rechtsauffassung als plausibel angenommen hat oder im guten Glauben handelte, vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung (bei der Jagdbehörde) betreffend das Auswildern des Jagdfasans das Verschulden nicht auszuschließen vergleiche VwGH 27.03.1990, 89/04/0226). Eine Rechtsauskunft wurde vom Beschwerdeführer nicht eingeholt und entschuldigt den Beschwerdeführer auch nicht die Tatsache, dass sein Verhalten in den Jahren vor 2014 von der Behörde toleriert/nicht bestraft wurde vergleiche VwGH 15.05.1990, 89/02/0108). Dem Beschwerdeführer ist daher, wie von der belangten Behörde richtig bezeichnet, jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Zur Strafbemessung der belangten Behörde begehrt der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass „keine merklichen nachteiligen Auswirkungen auf anderes Wild und auf die Fauna und Flora der Eigenjagd Schloss T oder angrenzender Jagdreviere“ verursacht wurde, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
G gegebenenfalls unter Erteilung einer Ermahnung. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen (vgl. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0141). Hier liegt das strafrechtlich geschützte Rechtsgut in der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie in der Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen, dass nach der Rechtslage ausgenommen bei der hier nicht vorliegenden Bestandesstützung immer schon dann wesentlich beeinträchtigt wird, wenn eine auf ein wildbiologisches Gutachten basierende Zustimmung der Landesregierung nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht von der Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG auch unter Erteilung einer bescheidmäßigen Ermahnung keinen Gebrauch gemacht. Die Höhe der Geldstrafe hat die belangte Behörde mit 10 % der Höchststrafe bemessen. Als mildernd und als erschwerend hat sie nichts gewertet und liege der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vor. Gegenüber den Annahmen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein Einkommen höher angegeben, aber auch Sorgepflichten bekannt gegeben. Dabei handelt es sich allerdings nicht um solche Änderungen der bei der Strafbemessung
G zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Sorgepflichten des Beschwerdeführers, die ohne Ermessensüberschreitung zu einer Anpassung der Höhe der verhängten Strafe führen müsste (vgl. VwGH 05.11.1986, 86/03/0153). Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung ist daher nicht korrekturbedürftig. Zur Strafbemessung der belangten Behörde begehrt der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass „keine merklichen nachteiligen Auswirkungen auf anderes Wild und auf die Fauna und Flora der Eigenjagd Schloss T oder angrenzender Jagdreviere“ verursacht wurde, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gegebenenfalls unter Erteilung einer Ermahnung. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vergleiche VwGH 16.09.2010, 2010/09/0141). Hier liegt das strafrechtlich geschützte Rechtsgut in der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie in der Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen, dass nach der Rechtslage ausgenommen bei der hier nicht vorliegenden Bestandesstützung immer schon dann wesentlich beeinträchtigt wird, wenn eine auf ein wildbiologisches Gutachten basierende Zustimmung der Landesregierung nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht von der Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auch unter Erteilung einer bescheidmäßigen Ermahnung keinen Gebrauch gemacht. Die Höhe der Geldstrafe hat die belangte Behörde mit 10 % der Höchststrafe bemessen. Als mildernd und als erschwerend hat sie nichts gewertet und liege der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vor. Gegenüber den Annahmen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein Einkommen höher angegeben, aber auch Sorgepflichten bekannt gegeben. Dabei handelt es sich allerdings nicht um solche Änderungen der bei der Strafbemessung
Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Sorgepflichten des Beschwerdeführers, die ohne Ermessensüberschreitung zu einer Anpassung der Höhe der verhängten Strafe führen müsste vergleiche VwGH 05.11.1986, 86/03/0153). Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung ist daher nicht korrekturbedürftig.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, über den Kostenbeitrag abzusprechen. Der Beitrag ist nach Abs. 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, hier also mit dem Betrag von € 44,00 zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, über den Kostenbeitrag abzusprechen. Der Beitrag ist nach Absatz 2, für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, hier also mit dem Betrag von € 44,00 zu bemessen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Mit der Jagdgesetznovelle LGBl 2005/11 wurde das Auswildern von Exemplaren sämtlicher also auch bereits im Revier vorhandener Wildarten und –unterarten grundsätzlich an die Zustimmung der Landesregierung gebunden. Damit wurde, wie die gegenständliche Verwaltungsstrafsache zeigt, in bis dahin dem Jagdausübungsberechtigten zustehendes Recht seinem Revier Exemplare bereits vorkommender Wildarten auch zu Jagdzwecken unter Beachtung gesetzlicher Rahmenbedingungen ohne behördliche Zustimmung in von ihm gewünschter Zahl zuzuführen, eingegriffen. Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu dieser grundsätzlichen Rechtsänderung besteht soweit ersichtlich nicht, auch nicht zu vergleichbaren Regelungen anderer Länder, soweit vorhanden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Mit der Jagdgesetznovelle LGBl 2005/11 wurde das Auswildern von Exemplaren sämtlicher also auch bereits im Revier vorhandener Wildarten und –unterarten grundsätzlich an die Zustimmung der Landesregierung gebunden. Damit wurde, wie die gegenständliche Verwaltungsstrafsache zeigt, in bis dahin dem Jagdausübungsberechtigten zustehendes Recht seinem Revier Exemplare bereits vorkommender Wildarten auch zu Jagdzwecken unter Beachtung gesetzlicher Rahmenbedingungen ohne behördliche Zustimmung in von ihm gewünschter Zahl zuzuführen, eingegriffen. Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu dieser grundsätzlichen Rechtsänderung besteht soweit ersichtlich nicht, auch nicht zu vergleichbaren Regelungen anderer Länder, soweit vorhanden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.28.49.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.