F BGBl. I Nr. 82/2015 ( im Folgenden VwGVG) wird anlässlich der vorliegenden Beschwerde der obgenannte Bescheid vom 09.07.2015 römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, ( im Folgenden VwGVG) wird anlässlich der vorliegenden Beschwerde der obgenannte Bescheid vom 09.07.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.07.2015, GZ: A17-077918/2004/0065, wurde
F LGBl. Nr. 34/2005 iVm § 13 Abs 3 AVG 1991 das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung für die Aufstockung eines Gebäudes und Zubau eines Liftschachtes auf der Liegenschaft G, Ngasse, Grundstück Nr. x EZ x, KG St. L zurückgewiesen und die Benützung untersagt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bewilligungswerber mit Mitteilung vom 05.11.2014 aufgefordert worden sei, die fehlenden Bescheinigungen nachzureichen. Diesem Verbesserungsauftrag sei nicht entsprochen worden. Aufgrund der mangelhaften § 38 – 2 – Bescheinigungen würden die beigebrachten Unterlagen als Ansuchen um Benützungsbewilligung gewertet, wie auch im Schreiben vom 27.02.2015 von S B und Punkt 2.3 angemerkt. Da vor Beibringung der geforderten Bescheinigungen eine Benützungsbewilligung nicht erteilt werden dürfe, sei das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung zurückzuweisen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.07.2015, , GZ: A17-077918/2004/0065, wurde
Paragraph 38, Absatz 7, Steiermärkisches Baugesetz 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung für die Aufstockung eines Gebäudes und Zubau eines Liftschachtes auf der Liegenschaft G, Ngasse, Grundstück Nr. x EZ x, KG St. L zurückgewiesen und die Benützung untersagt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bewilligungswerber mit Mitteilung vom 05.11.2014 aufgefordert worden sei, die fehlenden Bescheinigungen nachzureichen. Diesem Verbesserungsauftrag sei nicht entsprochen worden. Aufgrund der mangelhaften Paragraph 38, – 2 – Bescheinigungen würden die beigebrachten Unterlagen als Ansuchen um Benützungsbewilligung gewertet, wie auch im Schreiben vom 27.02.2015 von S B und Punkt 2.3 angemerkt. Da vor Beibringung der geforderten Bescheinigungen eine Benützungsbewilligung nicht erteilt werden dürfe, sei das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Die Beschwerde richte sich gegen den genannten Bescheid in seiner Gänze. In der Begründung wird ausgeführt, dass dem verfahrenseinleitenden Anbringen des Beschwerdeführers lediglich die Unterlage nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG fehlen würde. Deren Fehlen berechtige die Behörde indes nicht zur Zurückweisung des Antrages, sondern verpflichte sie zu einer Behandlung als herkömmliches Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung. Der Beschwerdeführer werde weiterhin darum bemüht sein, die Unterlagen zur Behandlung seines verfahrenseinleitenden Anbringens als Fertigstellungsanzeige vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beizubringen. Diesfalls werde aber auch der Untersagungsauftrag ex post betrachtet ersatzlos zu beheben sein. Abschließend wird begehrt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Die Beschwerde richte sich gegen den genannten Bescheid in seiner Gänze. In der Begründung wird ausgeführt, dass dem verfahrenseinleitenden Anbringen des Beschwerdeführers lediglich die Unterlage nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG fehlen würde. Deren Fehlen berechtige die Behörde indes nicht zur Zurückweisung des Antrages, sondern verpflichte sie zu einer Behandlung als herkömmliches Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung. Der Beschwerdeführer werde weiterhin darum bemüht sein, die Unterlagen zur Behandlung seines verfahrenseinleitenden Anbringens als Fertigstellungsanzeige vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beizubringen. Diesfalls werde aber auch der Untersagungsauftrag ex post betrachtet ersatzlos zu beheben sein. Abschließend wird begehrt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde einlangend per 25.08.2015 die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 17.08.2015 zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.05.2005, GZ: 077918/2004/0003,
den §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 idF LGBl. Nr. 78/2003 und den §§ 3, 6 und 7 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 idF LGBl. Nr. 71/2001 die Bewilligung zur Aufstockung des Gebäudes zur Errichtung von Wohnungen, Zubau eines Liftschachtes auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x, KG St. L unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 10.08.2005, GZ: 077918/2004 wurde der Berufung diverser Nachbarn teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Höhe des hofseitigen Liftschachtes abgeändert. Ansonsten wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.05.2005, GZ: 077918/2004/0003,
den Paragraphen 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, und den , Paragraphen 3, 6 und 7 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001, die Bewilligung zur Aufstockung des Gebäudes zur Errichtung von Wohnungen, Zubau eines Liftschachtes auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x, KG St. L unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 10.08.2005, GZ: 077918 aus 2004, wurde der Berufung diverser Nachbarn teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Höhe des hofseitigen Liftschachtes abgeändert. Ansonsten wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund diverser Planänderungen und einem neuerlichen Bauansuchen vom 20.01.2006 wurde dieses mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18.04.2006, GZ: 077918/2004/0018 abgewiesen. Verfahrensgegenständlich war die Vergrößerung der bereits mit Berufungsbescheid vom 10.08.2005 bewilligten Liftanlage um eine Haltestelle. Nach mehreren Rechtsgängen – auch an den Verwaltungsgerichtshof – wurde schließlich mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 05.03.2014, GZ: A17-077918/2004/0053 der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz behoben und die Bewilligung zur Errichtung einer Aufzugsanlage (Ausmaß 1,85 m x 2,0 m) im Hof des Gebäudes Ngasse auf der Grundlage der im zweiten Rechtsgang des Berufungsverfahrens abgeänderten Pläne und der im dritten Rechtsgang vorgenommenen Projektergänzung unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde mit 22.04.2014 rechtskräftig. Im Bauakt erliegt weiters eine rechtskräftige Baubewilligung vom 18.12.2007, GZ: 077918/2004/0028, womit die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung des Vorhabens Planänderung gegenüber dem bewilligten Projekt und zwar Änderung von Teilen der Geländekonstruktion, Änderung des Liftschachtzuganges, Entfall der Wendeltreppe und Herstellung eines Flachdachausstieges, Zubau eines Balkons, Montage von Fluchtleitern auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG St. L unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt wurde. Nach Aufforderung der Baubehörde vom 21.07.2008 langte am 09.10.2008 ein Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung hinsichtlich der Aufstockung des Gebäudes zur Errichtung von Wohnungen, Zubau eines Liftschachtes unter Bezugnahme auf die baubehördliche Bewilligung vom 13.05.2008, GZ: 77918/2004/0003 ein. Diesem Ansuchen wurde eine Bescheinigung des Bauführers (M GesmbH und Co KG) über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung, ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen und ein Glasattest beigelegt. Am 07.01.2009 wurde der Baubehörde eine Bescheinigung des Rauchfangkehrermeisters vorgelegt sowie eine weitere Bauführerbescheinigung der A B GmbH. Nach Aufforderung der Baubehörde vom 21.07.2008 langte am 09.10.2008 ein Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung hinsichtlich der Aufstockung des Gebäudes zur Errichtung von Wohnungen, Zubau eines Liftschachtes , unter Bezugnahme auf die baubehördliche Bewilligung vom 13.05.2008, , GZ: 77918/2004/0003 ein. Diesem Ansuchen wurde eine Bescheinigung des Bauführers (M GesmbH und Co KG) über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung, ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen und ein Glasattest beigelegt. Am 07.01.2009 wurde der Baubehörde eine Bescheinigung des Rauchfangkehrermeisters vorgelegt sowie eine weitere Bauführerbescheinigung der A B GmbH. Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung den Antrag, die Behörde möge dem Einschreiter bekannt geben, ob sein ehemaliges Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung als ausreichende Fertigstellungsanzeige im Sinne des § 38 Stmk. BauG idgF gewertet werde. Verneinendenfalls wolle die Benützungsbewilligung bescheidförmig erteilt werden. Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung den Antrag, die Behörde möge dem Einschreiter bekannt geben, ob sein ehemaliges Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung als ausreichende Fertigstellungsanzeige im Sinne des , Paragraph 38, Stmk. BauG idgF gewertet werde. Verneinendenfalls wolle die Benützungsbewilligung bescheidförmig erteilt werden. Mit Mitteilung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 05.11.2014, GZ: A17-077918/2004/0058 gab die Baubehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer bekannt, dass bei der Prüfung der Unterlagen betreffend die Aufstockung des Objektes Ngasse und den Zubau eines Aufzugschachtes, die der Fertigstellungsanzeige angeschlossen waren, festgestellt worden sei, dass noch notwendige Unterlagen fehlen würden. So seien
G nachfolgende erforderliche Bescheinigungen nicht angeschlossen gewesen: Mit Mitteilung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 05.11.2014, , GZ: A17-077918/2004/0058 gab die Baubehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer bekannt, dass bei der Prüfung der Unterlagen betreffend die Aufstockung des Objektes Ngasse und den Zubau eines Aufzugschachtes, die der Fertigstellungsanzeige angeschlossen waren, festgestellt worden sei, dass noch notwendige Unterlagen fehlen würden. So seien
, Paragraph 38, Absatz 2, des Stmk. BauG nachfolgende erforderliche Bescheinigungen nicht angeschlossen gewesen: ● Auflagenpunkt 8 des Bescheides vom 13.05.2005, GZ: 077918/2004/0003 betrifft: Glasatteste ● Auflagenpunkt 11 des Bescheides vom 13.05.2005, 077918/2004/0003 betrifft: Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge ● Auflagenpunkt 23 des Bescheides vom 13.05.2005, GZ: 077918/2004/0003 betrifft: Bestätigung über die mängelfreie Ausführung der vertikalen Installationsschächte ● Auflagenpunkt 24 des Bescheides vom 13.05.2005, GZ: 077918/2004/0003 betrifft: Bestätigung über die mängelfreie Ausführung der Küchendunstabzüge ● Auflagenpunkt 30 des Bescheides vom 13.05.2005, GZ: 077918/2004/0003 betrifft: Prüfberichte Fahrschachttüren ● Auflagenpunkt 32 des Bescheides vom 13.05.2005, GZ: 077918/2004/0003 betrifft: Bestätigung über die mängelfreie Ausführung der Rauchabzugsöffnung im Stiegenhaus ● die im Akt einliegende Bescheinigung
H bestätige lediglich den Bescheid, GZ: 077918/2004/0003. die im Akt einliegende Bescheinigung
Paragraph 38, Absatz 2,, ausgestellt von , der Firma M GesmbH bestätige lediglich den Bescheid, , GZ: 077918/2004/0003. Für eine vollständige Fertigstellungsanzeige wären jedoch die bewilligungsgemäße Umsetzung der Bescheide vom 10.08.2005, GZ: 077918/2004 und vom 05.09.2014 (gemeint wohl 03.09.2014), GZ: 077918/2004/0053 ebenfalls zu bestätigen. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde für das Nachkommen dieses Verbesserungsauftrages eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Mitteilung erteilt. Weiters wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass nach ungenutztem Ablauf dieser Frist
G die Benützung jener baulichen Anlagen, für die die Fertigstellungsanzeige eingebracht wurde, bescheidmäßig untersagt werde. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.02.2015 wurden diverse Glasausführungsatteste der Firma Ma M GmbH, ein nachträglicher Überprüfungsbefund des Rauchfangkehrermeisters D K, eine Bestätigung betreffend Sicherheitsglas bei Terrassengeländer der Firma M Mb der Baubehörde vorgelegt. Für eine vollständige Fertigstellungsanzeige wären jedoch die bewilligungsgemäße Umsetzung der Bescheide vom 10.08.2005, GZ: 077918 aus 2004, und vom 05.09.2014 (gemeint wohl 03.09.2014), GZ: 077918/2004/0053 ebenfalls zu bestätigen. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde für das Nachkommen dieses Verbesserungsauftrages eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Mitteilung erteilt. Weiters wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass nach ungenutztem Ablauf dieser Frist
Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk. BauG die Benützung jener baulichen Anlagen, für die die Fertigstellungsanzeige eingebracht wurde, bescheidmäßig untersagt werde. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.02.2015 wurden diverse Glasausführungsatteste der Firma Ma M GmbH, ein nachträglicher Überprüfungsbefund des Rauchfangkehrermeisters D K, eine Bestätigung betreffend Sicherheitsglas bei Terrassengeländer der Firma M Mb der Baubehörde vorgelegt. Am 09.07.2015 wurde schließlich der angefochtene Bescheid erlassen. Die Bescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG 1995 wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt.Die Bescheinigung nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den von der belangten Behörde übermittelten Bauakt GZ: 077918/2004. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den von der belangten Behörde übermittelten Bauakt GZ: 077918 aus 2004,. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
cit. hat das Verwaltungsgericht
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
cit. kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer begehrt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus dem Grund, dass dem verfahrenseinleitenden Anbringen lediglich die Unterlage nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG fehlen würde und dieses Fehlen die Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrags berechtige, sondern verpflichte, dass herkömmliche Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung zu behandeln. Der Beschwerdeführer begehrt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus dem Grund, dass dem verfahrenseinleitenden Anbringen lediglich die Unterlage nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG fehlen würde und dieses Fehlen die Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrags berechtige, sondern verpflichte, dass herkömmliche Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung zu behandeln. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995 LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl Nr. 87/2013 – im Folgenden Stmk. BauG 1995 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995 , Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, – im Folgenden Stmk. BauG 1995 anzuwenden.
G 1995 hat der Bauherr nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z 1), von Garagen (§ 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z 3 lit. g) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
Paragraph 38, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 hat der Bauherr nach Vollendung von , Neu-, Zu- oder Umbauten (Paragraph 19, Ziffer eins,), von Garagen (Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (Paragraph 20, Ziffer eins,) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (Paragraph 20, Ziffer 3, Litera g,) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
cit. sind der Fertigstellungsanzeige folgende Unterlagen anzuschließen:
Paragraph 38, Absatz 2, leg. cit. sind der Fertigstellungsanzeige folgende Unterlagen anzuschließen:
cit. dürfen vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs 4 bauliche Anlagen nicht benützt werden.
Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit. dürfen vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Absatz 4, bauliche Anlagen nicht benützt werden.
cit. hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen, wenn in den Fällen des § 19 Z 1 und 3 sowie § 20 Z 1 und 2 lit. b sowie § 19 Z 8 keine Bescheinigung
Abs 2 Z 1 vorgelegt wird.
Paragraph 38, Absatz 4, leg. cit. hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen, wenn in den Fällen des Paragraph 19, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 20, Ziffer eins und 2 Litera b, sowie Paragraph 19, Ziffer 8, keine Bescheinigung
Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt wird.
cit. ist die Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs 4 zu erteilen,
Paragraph 38, Absatz 5, leg. cit. ist die Benützungsbewilligung in den Fällen des Absatz 4, zu erteilen,
cit. ist die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden.
Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit. ist die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden.
cit. trat die Änderung des § 38 mit 01.10.2013 in Kraft und kommt daher gegenständlichenfalls zur Anwendung. Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 87/2013 wurden nicht normiert. Die Novelle zum Baugesetz LGBl. Nr. 29/2014 trat am 01.06.2014 in Kraft.
G 1995 sind jedoch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 29/2014 anhängigen Verfahren nach dem bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Paragraph 120 a, Absatz 15, leg. cit. trat die Änderung des Paragraph 38, mit 01.10.2013 in Kraft und kommt daher gegenständlichenfalls zur Anwendung. Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, wurden nicht normiert. Die Novelle zum Baugesetz Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014, trat am 01.06.2014 in Kraft.
Paragraph 119 m, Stmk. BauG 1995 sind jedoch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014, anhängigen Verfahren nach dem bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Im Beschwerdefall wurde mit den im Bauakt erliegenden Baubewilligungen jeweils ein Zubau im Sinne des § 19 Z 1 Stmk. BauG 1995 bewilligt. Im Beschwerdefall wurde mit den im Bauakt erliegenden Baubewilligungen jeweils ein Zubau im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 bewilligt. Der Beschwerdeführer hat nach der im Zeitpunkt 09.10.2008 geltenden Rechtslage bei der Baubehörde um Erteilung einer Benützungsbewilligung der mit Baubewilligung vom 13.05.2005, GZ: 077918/2004/0003, genehmigten Baumaßnahmen angesucht. Eine Bescheinigung im Sinne des § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG 1995 wurde diesem Ansuchen nicht beigelegt. Eine derartige Bescheinigung wurde auch im weiteren Verfahren nicht vorgelegt, so auch insbesondere nicht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine Fertigstellungsanzeige nach der ab 01.10.2013 geltenden Rechtslage liegt nicht vor! Der Beschwerdeführer hat nach der im Zeitpunkt 09.10.2008 geltenden Rechtslage bei der Baubehörde um Erteilung einer Benützungsbewilligung der mit Baubewilligung vom 13.05.2005, GZ: 077918/2004/0003, genehmigten Baumaßnahmen angesucht. Eine Bescheinigung im Sinne des , Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 wurde diesem Ansuchen nicht beigelegt. Eine derartige Bescheinigung wurde auch im weiteren Verfahren nicht vorgelegt, so auch insbesondere nicht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine Fertigstellungsanzeige nach der ab 01.10.2013 geltenden Rechtslage liegt nicht vor! Wenn nun die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung
G 1995 iVm § 13 Abs 3 AVG 1991 zurückweist und die Benützung untersagt, so verkennt sie die für das Verfahren über die Benützungsbewilligung vorgesehene Rechtslage
G 1995 idF LGBl. Nr. 87/2013 und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Wenn nun die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung
Paragraph 38, Absatz 7, Stmk. BauG 1995 in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückweist und die Benützung untersagt, so verkennt sie die für das Verfahren über die Benützungsbewilligung vorgesehene Rechtslage
, Paragraph 38, Stmk. BauG 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. An dieser Stelle ist zunächst auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30.07.2015, LVwG 50.37-5836/2014-7 zu verweisen, wo bereits ausgeführt wurde, dass § 38 Abs 7 Z 2 Stmk. BauG 1995 in Bezug auf den Verbesserungsauftrag eine lex specialis zu § 13 Abs 3 AVG darstellt. Nach der Systematik des § 38 Stmk. BauG 1995 bietet diese Bestimmung keine Grundlage für eine Zurückweisung, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 38 Abs 2 Z 1 leg. cit. nicht vorgelegt wird, sondern ist in einem solchen Fall vielmehr
G 1995 vorzugehen. An dieser Stelle ist zunächst auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30.07.2015, LVwG 50.37-5836/2014-7 zu verweisen, wo bereits ausgeführt wurde, dass Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk. BauG 1995 in Bezug auf den Verbesserungsauftrag eine lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt. Nach der Systematik des Paragraph 38, Stmk. BauG 1995 bietet diese Bestimmung keine Grundlage für eine Zurückweisung, wenn eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. nicht vorgelegt wird, sondern ist in einem solchen Fall vielmehr
, Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 5, Stmk. BauG 1995 vorzugehen. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zunächst zu Recht einen Verbesserungsauftrag (vom 05.11.2014) erteilt, da eine Bauführerbescheinigung nicht vorgelegt wurde. Im Verbesserungsauftrag hat die belangte Behörde auch zu Recht auf § 38 Abs 7 Z 2 Stmk. BauG 1995 verwiesen, wonach nach ungenutztem Ablauf der gesetzten Frist die Benützung jener baulichen Anlagen, für die die Fertigstellungsanzeige eingebracht wurde, bescheidmäßig untersagt wird. Die Zurückweisung im angefochtenen Bescheid aufgrund der Rechtsgrundlage des § 13 Abs 3 AVG erfolgte jedoch nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu Unrecht. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zunächst zu Recht einen Verbesserungsauftrag (vom 05.11.2014) erteilt, da eine Bauführerbescheinigung nicht vorgelegt wurde. Im Verbesserungsauftrag hat die belangte Behörde auch zu Recht auf Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk. BauG 1995 verwiesen, wonach nach ungenutztem Ablauf der gesetzten Frist die Benützung jener baulichen Anlagen, für die die Fertigstellungsanzeige eingebracht wurde, bescheidmäßig untersagt wird. Die Zurückweisung im angefochtenen Bescheid aufgrund der Rechtsgrundlage des , Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgte jedoch nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu Unrecht. Wenn die belangte Behörde unter einem auch die Benützung untersagt, so übersieht sie, dass sie im Beschwerdefall eine Endbeschau hätte durchführen müssen und im Sinne des § 38 Abs 5 Stmk. BauG 1995 vorzugehen gehabt hätte. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass im Falle einer formal juristischen Zurückweisung des Ansuchens eine gleichzeitig erfolgende meritorische Entscheidung (wie im Beschwerdefall die Untersagung der Benützung) unzulässig ist, zumal das Benützungsbewilligungsverfahren als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren konzipiert ist. Wenn die belangte Behörde die Untersagung der Benützung damit begründet, dass für das Ansuchen um Benützungsbewilligung Unterlagen fehlten bzw. mangelhafte Unterlagen vorlägen, so übersieht die belangte Behörde, dass „lediglich“ eine Bescheinigung
G 1995 nicht vorgelegt wurde. Im Beschwerdefall liegt zwar ein Ansuchen um Benützungsbewilligung vor, nicht jedoch eine Bescheinigung im Sinne des § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG 1995 und wurde diese auch nicht nach erteiltem Verbesserungsauftrag nachgereicht, weshalb die belangte Behörde nach § 38 Abs 5 leg. cit. vorgehen hätte müssen. Erst nach Prüfung der dort genannten Voraussetzungen und Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wäre die Benützungsbewilligung zu erteilen; andernfalls das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung abzuweisen. Dadurch, dass die Benützung ohne vorheriges Ermittlungsverfahren nach § 38 Abs 5 Stmk. BauG 1995 untersagt wurde, belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.Wenn die belangte Behörde unter einem auch die Benützung untersagt, so übersieht sie, dass sie im Beschwerdefall eine Endbeschau hätte durchführen müssen und im Sinne des Paragraph 38, Absatz 5, Stmk. BauG 1995 vorzugehen gehabt hätte. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass im Falle einer formal juristischen Zurückweisung des Ansuchens eine gleichzeitig erfolgende meritorische Entscheidung (wie im Beschwerdefall die Untersagung der Benützung) unzulässig ist, zumal das Benützungsbewilligungsverfahren als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren konzipiert ist. Wenn die belangte Behörde die Untersagung der Benützung damit begründet, dass für das Ansuchen um Benützungsbewilligung Unterlagen fehlten bzw. mangelhafte Unterlagen vorlägen, so übersieht die belangte Behörde, dass „lediglich“ eine Bescheinigung
, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 nicht vorgelegt wurde. Im Beschwerdefall liegt zwar ein Ansuchen um Benützungsbewilligung vor, nicht jedoch eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 und wurde diese auch nicht nach erteiltem Verbesserungsauftrag nachgereicht, weshalb die belangte Behörde nach , Paragraph 38, Absatz 5, leg. cit. vorgehen hätte müssen. Erst nach Prüfung der dort genannten Voraussetzungen und Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wäre die Benützungsbewilligung zu erteilen; andernfalls das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung abzuweisen. Dadurch, dass die Benützung ohne vorheriges Ermittlungsverfahren nach Paragraph 38, Absatz 5, Stmk. BauG 1995 untersagt wurde, belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde Ermittlungen in Hinblick auf § 38 Abs 5 Stmk. BauG 1995 zur Gänze unterlassen bzw. hat ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gar nicht stattgefunden. Damit steht jedoch der Sachverhalt zur Beurteilung, ob im Beschwerdefall eine Benützungsbewilligung zu erteilen ist nicht fest. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde Gebrauch, zumal im Beschwerdefall keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs 2 VwGVG ausreichenden brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen. Gerade im Beschwerdefall wäre zur Beurteilung der Frage, ob im Sinne des § 38 Abs 5 Stmk. BauG 1995 die Benützungsbewilligung zu erteilen ist, ein bautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Damit kann das Landesverwaltungsgericht Steiermark jedoch die entsprechenden Ermittlungen weder rascher noch kostengünstiger durchführen. Darüber hinaus käme eine meritorische Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark einer erstinstanzlichen Entscheidung gleich, da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage im Verfahren nach § 38 Stmk. BauG 1995 nicht dem Gesetz entsprechend vorgegangen ist. In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde Ermittlungen in Hinblick auf Paragraph 38, Absatz 5, Stmk. BauG 1995 zur Gänze unterlassen bzw. hat ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gar nicht stattgefunden. Damit steht jedoch der Sachverhalt zur Beurteilung, ob im Beschwerdefall eine Benützungsbewilligung zu erteilen ist nicht fest. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde Gebrauch, zumal im Beschwerdefall keine für eine Entscheidung in der Sache nach , Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen. Gerade im Beschwerdefall wäre zur Beurteilung der Frage, ob im Sinne des , Paragraph 38, Absatz 5, Stmk. BauG 1995 die Benützungsbewilligung zu erteilen ist, ein bautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Damit kann das Landesverwaltungsgericht Steiermark jedoch die entsprechenden Ermittlungen weder rascher noch kostengünstiger durchführen. Darüber hinaus käme eine meritorische Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark einer erstinstanzlichen Entscheidung gleich, da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage im Verfahren nach Paragraph 38, Stmk. BauG 1995 nicht dem Gesetz entsprechend vorgegangen ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wäre der angefochtene Bescheid grundsätzlich aufzuheben, da er sich in seiner Begründung auf einen für die Untersagung der Benützung unzulässigen Grund stützt. Diese meritorische Entscheidung würde eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides bedeuten, wodurch eine endgültige Erledigung der Verwaltungssache herbeigeführt werden würde. Was in diesem Fall jedoch bedeuten würde, dass eine weitere Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Untersagung der Benützung nicht mehr stattfinden könnte. Da im gegenständlichen Fall jedoch das Verfahren betreffend Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung nicht dem Gesetz
ausgeführt wurde, kann vom Verwaltungsgericht nur eine kassatorische Entscheidung getroffen werden, da sich die neuerliche Anhängigkeit der Sache bei der Verwaltungsbehörde nicht von selbst ergibt, sondern eben nur über die Zurückverweisung an die belangte Behörde (vgl. Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28, RZ17ff). Im fortgesetzten Verfahren wäre auch darauf zu achten, dass eine Fertigstellungsanzeige bis dato nicht vorliegt.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wäre der angefochtene Bescheid grundsätzlich aufzuheben, da er sich in seiner Begründung auf einen für die Untersagung der Benützung unzulässigen Grund stützt. Diese meritorische Entscheidung würde eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides bedeuten, wodurch eine endgültige Erledigung der Verwaltungssache herbeigeführt werden würde. Was in diesem Fall jedoch bedeuten würde, dass eine weitere Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Untersagung der Benützung nicht mehr stattfinden könnte. Da im gegenständlichen Fall jedoch das Verfahren betreffend Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung nicht dem Gesetz
ausgeführt wurde, kann vom Verwaltungsgericht nur eine kassatorische Entscheidung getroffen werden, da sich die neuerliche Anhängigkeit der Sache bei der Verwaltungsbehörde nicht von selbst ergibt, sondern eben nur über die Zurückverweisung an die belangte Behörde vergleiche Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28,, RZ17ff). Im fortgesetzten Verfahren wäre auch darauf zu achten, dass eine Fertigstellungsanzeige bis dato nicht vorliegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt und konnte auch
GVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt und konnte auch
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.37.2429.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.