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{'item': 'LVwG 30.6-477/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.03.2016 GeschäftszahlLVwG 30.6-477/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn Ing. P M, geb. am xx, G, Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.01.2016, GZ: BHDL-15.1-7223/2014, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn Ing. P M, geb. am xx, G, Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.01.2016, GZ: BHDL-15.1-7223/2014, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.01.2016 wurde Herrn Ing. P M, geb. am xx, (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S F GmbH, etabliert in Sch, G, diese sei Grundeigentümer und Bewilligungsinhaber des Wildwintergatters im Eigenjagdgebiet „Galm“ auf Teilen der Grundstücke Nr. x, x, x und x, je KG G, und somit als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der genannten GmbH zu verantworten, dass Auflage Nr. 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2/2011 nicht eingehalten worden sei. Bei der Vororterhebung am 08.01.2014, 10.00 Uhr, durch die Bezirksforstinspektion sei festgestellt worden, dass das Tor bei der Zufahrt Firmengelände S GmbH entgegen der Bescheidauflagen geöffnet gewesen wäre. Laut Auflage Nr. 8 dürfe mit der Fütterung grundsätzlich nicht vor dem

  1. November begonnen werden. In den ersten beiden Fütterungsperioden könne mit
  2. Oktober begonnen werden. Fütterungsende sei jedenfalls der
  3. Juni. Bis zu diesem Zeitpunkt sei auch das Wintergatter zu öffnen. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.01.2016 wurde Herrn Ing. P M, geb. am xx, (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S F GmbH, etabliert in Sch, G, diese sei Grundeigentümer und Bewilligungsinhaber des Wildwintergatters im Eigenjagdgebiet „Galm“ auf Teilen der Grundstücke Nr. x, x, x und x, je KG G, und somit als im Sinne des Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der genannten GmbH zu verantworten, dass Auflage Nr. 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2 aus 2011, nicht eingehalten worden sei. Bei der Vororterhebung am 08.01.2014, 10.00 Uhr, durch die Bezirksforstinspektion sei festgestellt worden, dass das Tor bei der Zufahrt Firmengelände S GmbH entgegen der Bescheidauflagen geöffnet gewesen wäre. Laut Auflage Nr. 8 dürfe mit der Fütterung grundsätzlich nicht vor dem
  4. November begonnen werden. In den ersten beiden Fütterungsperioden könne mit
  5. Oktober begonnen werden. Fütterungsende sei jedenfalls der
  6. Juni. Bis zu diesem Zeitpunkt sei auch das Wintergatter zu öffnen. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 77 iVm § 4 Abs 1 lit a und Abs 2 Steiermärkisches Jagdgesetz (im Folgenden Stmk. JagdG) iVm Bescheid der BH Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2/2011, begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Steiermärkisches Jagdgesetz (im Folgenden Stmk. JagdG) in Verbindung mit Bescheid der BH Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2 aus 2011,, begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem darauf verwiesen, dass laut Grundsätzen der Errichtung und des Betriebes von Wintergattern ein Wintergatter geschlossen zu halten und zu befüttern sei, bis in der Umgebung dessen ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden sei. Es könne daraus abgeleitet werden, dass hier ein sogenannter Umkehrschluss gelte, wenn Gatter nicht geschlossen sein, da dieses den Sinn habe, Tiere in der vegetationsarmen Zeit in Gatter zu halten und zu füttern um Schäden am Forstbestand außerhalb des Gatters oder der Nachbarn zu vermeiden. Auch wenn es sich beim Gattereingangstor gleichzeitig um den Zugang auf das Firmengelände handle, entbinde dies den nunmehrigen Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass das Gatter geschlossen zu halten sei.In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem darauf verwiesen, dass laut Grundsätzen der Errichtung und des Betriebes von Wintergattern ein Wintergatter geschlossen zu halten und zu befüttern sei, bis in der Umgebung dessen ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden sei. Es könne daraus abgeleitet werden, dass hier ein sogenannter Umkehrschluss gelte, wenn Gatter nicht geschlossen sein, da dieses den Sinn habe, Tiere in der vegetationsarmen Zeit in Gatter zu halten und zu füttern um Schäden am Forstbestand außerhalb des Gatters oder der Nachbarn zu vermeiden. Auch wenn es sich beim Gattereingangstor gleichzeitig um den Zugang auf das Firmengelände handle, entbinde dies den nunmehrigen Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass das Gatter geschlossen zu halten sei., Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen, da nachweislich am 08.
  7. und 10.01.2014 das Gatter geöffnet gewesen wäre. Hiezu ist festzuhalten, dass das forsttechnische Organ im Winter 2013/2014 zumindest weitere fünf Mal festgestellt habe, dass das Gatter geöffnet gewesen wäre. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen, da nachweislich am 08.
  8. und 10.01.2014 das Gatter geöffnet gewesen wäre. Hiezu ist festzuhalten, dass das forsttechnische Organ im Winter 2013 aus 2014, zumindest weitere fünf Mal festgestellt habe, dass das Gatter geöffnet gewesen wäre. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 09.02.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde unter anderem darauf verwiesen, dass sich das Verhalten des von Natur aus sehr scheuen Rotwildes auch im bestehenden Wintergatter nicht verändert habe und das Rotwild nach wie vor erst in der letzten Dämmerungs- bzw. Nachtzeit aus den Einständen des Tages (dichte Stangenholzbestände) zu den vorgegebenen Fütterungsplätzen auswechsle. Im Gegensatz zu ganzjährig betriebenen Wildgattern, in denen nach einiger Zeit ein gewisser Gewöhnungseffekt zum Menschen und deren Umgebung, Gebäuden, Anlagen und Autos usw. eintrete, könne dieser Effekt beim bestehenden Wildwintergatter nicht festgestellt werden, er sei sogar vollkommen auszuschließen. Die topografische Lage des Wildwintergatters habe eine Zaunführung erfordert, das am östlichen Teil des Gatters die Wohn- und Betriebsgebäude sowie die Maschinenabstellflächen mit eingezäunt und in dessen Nahbereich das verfahrensgegenständliche Zugangstor angeordnet habe werden müssen. Dieser Sachverhalt, der Lage der vorhandenen Gebäude, der teilweise auf den Abstellflächen geparkten Maschinen und Autos, sowie der regelmäßige Aufenthalt von Personen auf dem Firmenareal, habe zur Folge, dass in diesem Bereich des Wildwintergatters noch nie Rotwild gesichtet oder gefährtet (Spur) worden sei, daher könne ein Auswechseln beim verfahrensgegenständlichen Tor auch bei einem nicht geschlossenen Einfahrtstor mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Zeitpunkt des Schließens des Wildgatters sei abhängig vom eingewechselten Wildstand und stehe wiederum in direktem Zusammenhang mit den Witterungsverhältnissen (ergiebige Schneedecke) und könne daher, wie im Bewilligungsbescheid richtig beurteilt, nicht von vornherein festgelegt werden, sondern müsse situationsangepasst vom Betreiber beurteilt und entschieden werden. Es wurde darauf verwiesen, dass mit den Bescheiden GZ: 8.0 K12/1986 und GZ: 8.0 K12/1991 der Standort bereits 1991 als freie Rotwildfütterung von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt und in der Folge auch vom Grundeigentümer betrieben worden sei. Mit der Bewilligung des Rotwildwintergatters GZ: 8.0 S 2/2011 sei die Rotwildfütterung um die Möglichkeit der Gatterhaltung in den vorgegebenen Zeiten erweitert worden. Damit stehe dem Betreiber die Möglichkeit der Gatterhaltung von max.
  9. November bis
  10. Juni offen, könne aber z.B. bei besonderen Witterungsverhältnissen (kein Schnee) auch darauf verzichtet und den Fütterungsstandort, wie auch in der Vergangenheit, unter Einbeziehung des natürlichen Äsungsangebotes, als freie Rotwildfütterung betrieben werden. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, weshalb ein Schließen des Wintergatters am 08.01.2014 erforderlich wäre und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zur Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 09.02.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde unter anderem darauf verwiesen, dass sich das Verhalten des von Natur aus sehr scheuen Rotwildes auch im bestehenden Wintergatter nicht verändert habe und das Rotwild nach wie vor erst in der letzten Dämmerungs- bzw. Nachtzeit aus den Einständen des Tages (dichte Stangenholzbestände) zu den vorgegebenen Fütterungsplätzen auswechsle. Im Gegensatz zu ganzjährig betriebenen Wildgattern, in denen nach einiger Zeit ein gewisser Gewöhnungseffekt zum Menschen und deren Umgebung, Gebäuden, Anlagen und Autos usw. eintrete, könne dieser Effekt beim bestehenden Wildwintergatter nicht festgestellt werden, er sei sogar vollkommen auszuschließen. Die topografische Lage des Wildwintergatters habe eine Zaunführung erfordert, das am östlichen Teil des Gatters die Wohn- und Betriebsgebäude sowie die Maschinenabstellflächen mit eingezäunt und in dessen Nahbereich das verfahrensgegenständliche Zugangstor angeordnet habe werden müssen. Dieser Sachverhalt, der Lage der vorhandenen Gebäude, der teilweise auf den Abstellflächen geparkten Maschinen und Autos, sowie der regelmäßige Aufenthalt von Personen auf dem Firmenareal, habe zur Folge, dass in diesem Bereich des Wildwintergatters noch nie Rotwild gesichtet oder gefährtet (Spur) worden sei, daher könne ein Auswechseln beim verfahrensgegenständlichen Tor auch bei einem nicht geschlossenen Einfahrtstor mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Zeitpunkt des Schließens des Wildgatters sei abhängig vom eingewechselten Wildstand und stehe wiederum in direktem Zusammenhang mit den Witterungsverhältnissen (ergiebige Schneedecke) und könne daher, wie im Bewilligungsbescheid richtig beurteilt, nicht von vornherein festgelegt werden, sondern müsse situationsangepasst vom Betreiber beurteilt und entschieden werden. Es wurde darauf verwiesen, dass mit den Bescheiden GZ: 8.0 K12/1986 und GZ: 8.0 K12/1991 der Standort bereits 1991 als freie Rotwildfütterung von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt und in der Folge auch vom Grundeigentümer betrieben worden sei. Mit der Bewilligung des Rotwildwintergatters GZ: 8.0 S 2 aus 2011, sei die Rotwildfütterung um die Möglichkeit der Gatterhaltung in den vorgegebenen Zeiten erweitert worden. Damit stehe dem Betreiber die Möglichkeit der Gatterhaltung von max.
  11. November bis
  12. Juni offen, könne aber z.B. bei besonderen Witterungsverhältnissen (kein Schnee) auch darauf verzichtet und den Fütterungsstandort, wie auch in der Vergangenheit, unter Einbeziehung des natürlichen Äsungsangebotes, als freie Rotwildfütterung betrieben werden. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, weshalb ein Schließen des Wintergatters am 08.01.2014 erforderlich wäre und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zur Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2/2011, wurde der S F GmbH, G, vertreten durch den Geschäftsführer Ing. P M, als Grundeigentümerin, gemäß § 4 Abs 1 lit a und Abs 2 Stmk. JagdG die Genehmigung zur Errichtung des Wildwintergatters für Rotwild im Eigenjagdgebiet „Galm“ auf Teilen der Grundstücke Nr. x, x, x und x, je KG G, im Ausmaß von ca. 22,5 ha, wie dies im vorliegenden Katasterplan M 1:4000, der ein integrierter Bestandteil des Bescheides ist, in grüner Farbe angelegt wurde, unter Vorstehung nachstehender Auflagen erteilt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2 aus 2011,, wurde der S F GmbH, G, vertreten durch den Geschäftsführer Ing. P M, als Grundeigentümerin, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Stmk. JagdG die Genehmigung zur Errichtung des Wildwintergatters für Rotwild im Eigenjagdgebiet „Galm“ auf Teilen der Grundstücke Nr. x, x, x und x, je KG G, im Ausmaß von ca. 22,5 ha, wie dies im vorliegenden Katasterplan M 1:4000, der ein integrierter Bestandteil des Bescheides ist, in grüner Farbe angelegt wurde, unter Vorstehung nachstehender Auflagen erteilt:
  13. … …
  14. Mit der Fütterung darf grundsätzlich nicht vor dem
  15. November begonnen werden. In den ersten beiden Fütterungsperioden kann mit
  16. Oktober begonnen werden. Fütterungsende ist jedenfalls der
  17. Juni. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch das Wintergatter zu öffnen.
  18. … …
  19. Die Einzäunung muss so gewählt und erhalten werden, dass ein Auswechseln oder Ausbrechen nicht möglich ist. Mit Anzeige des Bezirkshauptmannes an das Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22.08.2014 wurde unter Zitierung des obgenannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2011 sowie der Auflage
  20. dieses Bescheides mitgeteilt, dass bei einer Kontrolle am 10.01.2014 durch DI N S festgestellt werden konnte, dass die Tore (vor allem bei Zufahrt Firmengelände) offen gestanden sind. In der Beilage wurde der Bericht vom 10.01.2014 sowie der Bescheid zur Kenntnisnahme übermittelt. Es wurde ersucht ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Stmk. JagdG einzuleiten. Entsprechend des genannten Erhebungsberichtes der Bezirksforstinspektion Deutschlandsberg vom 10.01.2014 konnte im Rahmen einer Begehung des Wintergatters in Beisein von BFö. M Sr am 08.01.2014, 10.00 Uhr, Folgendes festgestellt werden: „Wie Mag. K bei der Anfrage an die Volksanwaltschaft beanstandet hat, befinden sich auf dem gegenständlichen ‚Hauptzufahrtsweg K zwei Tore (siehe Bilder). In diesem Bereich befindet sich die Einzäunung wie im Bescheid beigelegten Plan dargestellt. Beide Tore waren zum Kontrollzeitpunkt geschlossen und mit einer Kette zugehängt. Die Tore sind jedoch nicht versperrt und waren bei der Erhebung sehr einfach zu öffnen. Die ebenfalls angesprochene Hauptzufahrt zum Firmengeländer der S F GmbH war zum Erhebungszeitpunkt offen (siehe Bild).“ Die Beilage obigen Schreibens enthält einen handschriftlichen Vermerk wie folgt: „Lt. Tel hat H. M das Tor nur bei seiner Anwesenheit oder bei Anwesenheit eines Mitarbeiters offen. In der Nacht ist es zu.“ Entsprechend eines weiteren handschriftlichen Vermerkes sind: „Tore und Zaun – wie im zugehörigen Bescheid gefordert – richtig errichtet und an der richtigen Stelle! Tore sind aber vor allem bei Zufahrt Firmengelände ‚immer‘ offen. Bei meinen letzten fünf Kontrollen im Winter 2013/14 waren diese offen – Arbeiter vor Ort im Haus.“ In weiterer Folge wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17.12.2014, GZ: BHDL-15.1-7223/2014, dem nunmehrigen Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S F GmbH, etabliert in Sch, G, diese ist Grundeigentümer und Bewilligungsinhaber des Wildwintergatters im Eigenjagdgebiet ‚Galm‘ auf Teilen der Grundstücke Nr. x, x, x und x, je KG G, und somit als im Sinne des § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person der genannten GmbH zu verantworten, dass Auflage Nr. 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2/2011, nicht eingehalten wurde. Bei einer Vororterhebung am 08.01.2014, 10.00 Uhr, durch die Bezirksforstinspektion wurde festgestellt, dass das Tor bei der Zufahrt Firmengelände S F GmbH entgegen der Bescheidauflagen geöffnet war.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S F GmbH, etabliert in Sch, G, diese ist Grundeigentümer und Bewilligungsinhaber des Wildwintergatters im Eigenjagdgebiet ‚Galm‘ auf Teilen der Grundstücke Nr. x, x, x und x, je KG G, und somit als im Sinne des Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person der genannten GmbH zu verantworten, dass Auflage Nr. 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2 aus 2011,, nicht eingehalten wurde. Bei einer Vororterhebung am 08.01.2014, 10.00 Uhr, durch die Bezirksforstinspektion wurde festgestellt, dass das Tor bei der Zufahrt Firmengelände S F GmbH entgegen der Bescheidauflagen geöffnet war. Laut Auflage Nr. 8 darf mit der Fütterung grundsätzlich nicht vor dem
  21. November begonnen werden. In den ersten beiden Fütterungsperioden kann mit
  22. Oktober begonnen werden. Fütterungsende ist jedenfalls der
  23. Juni. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch das Wintergatter zu öffnen. Hiedurch wurden die Rechtsvorschriften des § 77 iVm § 4 Abs 1 lit a und Abs 2 Stmk. JagdG idgF iVm dem Bescheid der BH Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2/2011, verletzt und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 77 Stmk. JagdG verhängt.“Hiedurch wurden die Rechtsvorschriften des Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Stmk. JagdG idgF in Verbindung mit dem Bescheid der BH Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2 aus 2011,, verletzt und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 77, Stmk. JagdG verhängt.“ Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt, dem 08.01.2014, um 10.00 Uhr, bzw. in der Werkstätte volle Betriebsamkeit herrschte, sich auf dem Areal Gebäude, Maschinen und Autos befinden, sodass aus diesem Grund ein Auswechseln des sehr scheuen Rotwildes – noch dazu tagsüber – auch bei offenen Gattertoren ausgeschlossen werden kann. Dies wird durch die Beobachtung untermauert, dass seit Inbetriebnahme des Wintergatters in diesem Bereich noch niemals Rotwild gefährtet wurde. Durch diese besondere Situation, dass das Gattereingangstor gleichzeitig auch Zugang auf das Firmengelände der S F GmbH ist, wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Deutschlandsberg wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.08.2015, GZ: 15.1-7223/2014, dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass laut Grundsätzen der Errichtung und des Betriebes von Wintergattern ein Wintergatter geschlossen zu halten und zu befüttern ist, bis in der Umgebung dessen ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden ist. Es kann daraus abgeleitet werden, dass hier ein sogenannter Umkehrschluss gilt, wenn Gatter nicht geschlossen sind, da dieses den Sinn hat, Tiere in der vegetationsarmen Zeit im Gatter zu halten und zu füttern, um Schäden am Forstbestand außerhalb des Gatters (oder der Nachbarn) zu vermeiden. Es wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Gelegenheit geboten hiezu eine abschließende Stellungnahme abzugeben. In seiner telefonischen Stellungnahme vom 10.08.2015 verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Angaben. Er wolle keine weitere Stellungnahme mehr abgeben. In weiterer Folge wurde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.01.2016 erlassen. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Vom Beschwerdeführer wird der Inhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2015, GZ: 8.0 S 2/2011, und somit auch der Wortlaut der Auflage Nr.
  24. dieses Bescheides nicht weiter in Frage gestellt. Unbestritten ist, dass das Tor bei der Zufahrt Firmengelände S F GmbH am 08.01.2014 um 10.00 Uhr geöffnet war.Vom Beschwerdeführer wird der Inhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2015, GZ: 8.0 S 2 aus 2011,, und somit auch der Wortlaut der Auflage Nr.
  25. dieses Bescheides nicht weiter in Frage gestellt. Unbestritten ist, dass das Tor bei der Zufahrt Firmengelände S F GmbH am 08.01.2014 um 10.00 Uhr geöffnet war. Rechtliche Beurteilung: § 4 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 4, Stmk. JagdG bestimmt: Wildgatter

(1)Wildgatter sind eingefriedete Flächen eines Jagdgebietes, die
  1. a)als Wildwintergatter aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Rotwild bestimmt sind oder
  2. b)zu sonstigen Zwecken einer Gatterhaltung des Wildes errichtet und betrieben werden (Forschungs-, Eingewöhnungs-, Aufzuchtgatter und dgl.).
(2)Für die Errichtung und den Betrieb von Wildgattern hat die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer um die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind Projektunterlagen, insbesondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Eine solche Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (insbesondere über die Mindestgröße, die Wilddichte, die Umzäunung, die Fütterung und den Zeitpunkt des Öffnens und Schließens des Gatters) zu erteilen, sofern gewährleistet ist, dass der Zweck des Wildgatters sichergestellt wird und ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst ausgeschlossen werden. Überdies ist auf die forstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen und sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(3)Um die Auflassung eines unbefristet genehmigten Wildgatters ist bei der Behörde spätestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflassung anzusuchen. Bei befristet genehmigten Wildgattern ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Anlage der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmigung des Wildgatterbetriebes anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung angesucht, so hat die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleitmaßnahmen für die Auflassung auf Kosten der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auflassung darf erst dann erfolgen, wenn durch die Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausgeschlossen werden. Im Verfahren sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(4)Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung und den Betrieb eines Wildgatters maßgebend waren (z. B. durch großräumige Windwürfe, Veränderungen im Bereich benachbarter Fütterungen), ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen und die erforderliche Änderung der Genehmigung oder die Auflassung des Wildgatters bescheidmäßig anzuordnen.
(5)Wildgatter, die ausschließlich oder vorwiegend dazu dienen, das Wild im Gatter zu erlegen, sind verboten und dürfen nicht errichtet und betrieben werden. Die Errichtung und der Betrieb von Wildgattern ohne Genehmigung, das Nichtbetreiben eines genehmigten Wildgatters sowie die Auflassung eines genehmigten Wildgatters ohne Genehmigung und ohne vorherige Umsetzung der vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar. § 77 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 77, Stmk. JagdG bestimmt: Strafen Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar. Wildwintergatter sind Einrichtungen zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, sie dürfen nicht ganzjährig geschlossen bleiben. Im Genehmigungsverfahren sollen die Grundsätze für die Errichtung und den Betrieb von Wildwintergattern berücksichtigt werden. Sie bringen Kriterien zum Ausdruck, die als Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden können. Die allgemeinen Grundsätze für die Errichtung und den Betrieb von Wildwintergattern für das Rotwild lauten auszugsweise wie folgt: - Standort so, dass ungehinderter Zuzug und auch – durch Gatteröffnung – ungehindertes Abwandern in Sommereinstände (Hochlagen) möglich sind. - Die Einzäunung muss so ausgeführt sein, dass Auswechseln und Ausbrechen nicht möglich sind (Schneehöhe, Geländeneigung usw.) - Die Einzäunung ist regelmäßig zu kontrollieren und bei Beschädigung sofort zu reparieren - An den Hauptwechseln sind Einsprünge anzubringen. Vorgatter können von Vorteil sein. - Fütterungsperiode beginnt vom Zeitpunkt des Schließens der Schneedecke bzw. frühestens am
  1. Oktober. - Das Gatter ist, wenn angenommen werden kann, dass alles erwartete Wild im Gatter steht, zu schließen. Günstige Voraussetzungen hiefür: hohe Schneelage, tiefe Temperaturen, dichter Schneefall während der Fütterungszeit. - Das Gatter ist, wenn in den Sommereinständen (Hochlagen) die Vegetationsperiode eingesetzt hat und außerhalb des Gatters ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden ist, spätestens jedoch am
  2. Juni zu öffnen. - Der Zeitpunkt der Gatteröffnung ist mit der Öffnung der anderen Wintergatter im Einzugsgebiet abzustimmen. - Auch nach Gatteröffnung ist noch einige Tage Futter vorzulegen, da nicht alles Wild sofort und gleichzeitig das Gatter verlässt. Bei Wetterstürzen (starker Schneefall) nach Gatteröffnung ist die Futtervorlage wieder aufzunehmen. - Alles Wild das nach Gatterschließung nicht mehr einspringt und sich in Gatternähe aufhält, ist zu erlegen. Nötigenfalls ist eine Nachgenehmigung durch die Jagdbehörde zu erwirken. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S F GmbH und somit im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der genannten GmbH zu verantworten, dass Auflage Nr. 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2/2011, nicht eingehalten worden sei. Bei einer Vororterhebung am 08.01.2014, 10.00 Uhr, durch die Bezirksforstinspektion sei festgestellt worden, dass das Tor bei der Zufahrt Firmengelände S F GmbH entgegen der Bescheidauflagen geöffnet war. Es wurde die Auflage Nr.
  3. zitiert, wonach mit der Fütterung grundsätzlich nicht vor dem
  4. November begonnen werden darf. In den ersten beiden Fütterungsperioden kann mit
  5. Oktober begonnen werden. Fütterungsende ist jedenfalls der
  6. Juni. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch das Wintergatter zu öffnen.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S F GmbH und somit im Sinne des Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der genannten GmbH zu verantworten, dass Auflage Nr. 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2011, GZ: 8.0 S 2 aus 2011,, nicht eingehalten worden sei. Bei einer Vororterhebung am 08.01.2014, 10.00 Uhr, durch die Bezirksforstinspektion sei festgestellt worden, dass das Tor bei der Zufahrt Firmengelände S F GmbH entgegen der Bescheidauflagen geöffnet war. Es wurde die Auflage Nr.
  7. zitiert, wonach mit der Fütterung grundsätzlich nicht vor dem
  8. November begonnen werden darf. In den ersten beiden Fütterungsperioden kann mit
  9. Oktober begonnen werden. Fütterungsende ist jedenfalls der
  10. Juni. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch das Wintergatter zu öffnen. Laut dem Beschwerdevorbringen kann ein Auswechseln beim verfahrens-gegenständlichen Tor auch bei einem nicht geschlossenen Einfahrtstor mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies durch die Lage der vorhandenen Gebäude, der teilweise auf den Abstellflächen geparkten Maschinen und Autos sowie der regelmäßige Aufenthalt von Personen auf dem Firmenareal. Zu dem Wortlaut der zitierten Auflage Nr. 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2011 ist darauf zu verweisen, dass sich aus dieser Auflage nicht entnehmen lässt, dass das Wintergatter bis zum
  11. Juni geschlossen bleiben muss. Die Auflage
  12. enthält keine Bestimmung, wonach das Wintergatter, wenn angenommen werden kann, dass alles erwartete Wild im Wintergatter steht, ständig geschlossen bleiben muss. Gleiches gilt für eine Auflage dahingehen, dass das Gatter außer für Ein- und Ausfahrten zum Firmengelände geschlossen bleiben muss. Ebenso fehlt eine Auflage dahingehend,Zu dem Wortlaut der zitierten Auflage Nr. 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2011 ist darauf zu verweisen, dass sich aus dieser Auflage nicht entnehmen lässt, dass das Wintergatter bis zum
  13. Juni geschlossen bleiben muss. Die Auflage
  14. enthält keine Bestimmung, wonach das Wintergatter, wenn angenommen werden kann, dass alles erwartete Wild im Wintergatter steht, ständig geschlossen bleiben muss. Gleiches gilt für eine Auflage dahingehen, dass das Gatter außer für Ein- und Ausfahrten zum Firmengelände geschlossen bleiben muss. Ebenso fehlt eine Auflage dahingehend,, dass das Gatter ab Beginn der Fütterungsperiode so lange geschlossen bleiben muss, bis außerhalb des Gatters ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden ist, wobei dem Beschwerdeführer vorzuhalten gewesen wäre, dass eine solche natürliche Äsung zur Tatzeit nicht vorhanden war. Im Weiteren enthält der Tatvorwurf einen bestimmten Tatzeitpunkt, nämlich den 08.01.2014 um 10.00 Uhr. Hiezu ist festzuhalten, dass eine konkrete Gefahr, dass Rotwild gerade zu diesem Zeitpunkt auswechseln könnte, nicht zu erwarten war. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass der Spruch zur Begründung des Straferkenntnisses insofern widersprüchlich ist, als in der Begründung ausgeführt wird, dass das Gatter nachweislich am 08.
  15. und 10.01.2014 geöffnet gewesen wäre und das forsttechnische Organ im Winter 2013/2014 zumindest weitere fünf Mal festgestellt habe, dass das Gatter geöffnet gewesen wäre. Es erscheint somit unklar, was dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegt hätte werden sollen und hätte die Tatzeit klarer gefasst werden müssen. Im Zweifel ist die Tatzeit laut dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, nämlich der 08.01.2014, um 10.00 Uhr, als maßgeblich anzusehen. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass der Spruch zur Begründung des Straferkenntnisses insofern widersprüchlich ist, als in der Begründung ausgeführt wird, dass das Gatter nachweislich am 08.
  16. und 10.01.2014 geöffnet gewesen wäre und das forsttechnische Organ im Winter 2013 aus 2014, zumindest weitere fünf Mal festgestellt habe, dass das Gatter geöffnet gewesen wäre. Es erscheint somit unklar, was dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegt hätte werden sollen und hätte die Tatzeit klarer gefasst werden müssen. Im Zweifel ist die Tatzeit laut dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, nämlich der 08.01.2014, um 10.00 Uhr, als maßgeblich anzusehen. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Behörde von der Einleitung oder der Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Behörde von der Einleitung oder der Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Im gegenständlichen Fall ist der Auflage Nr.
  17. nicht zu entnehmen, dass Betriebseinfahrten nicht einmal eine Minute offen gehalten werden dürfen. Eine Auflage, wonach das Gatter außer zum Ein- und Ausfahren geschlossen bleiben muss, besteht laut Bescheid nicht. Vielmehr enthält der Bescheid keine konkreten Angaben zu welchen Zeiten bzw. über welchen Zeitraum das Gatter geschlossen sein muss. Im Weiteren ist – wie ausgeführt – eine konkrete Gefahr des Auswechselns von Rotwild zur Tatzeit am 08.01.2014 um 10.00 Uhr schon aufgrund des äußerst kurzen Tatzeitraumes nicht erkennbar. Da somit die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Da somit die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.6.477.2016

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