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{'item': 'LVwG 40.22-3435/2015'}

Obsah (5)§ 33§ 25a§ 62Art. 18Artikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.03.2016 GeschäftszahlLVwG 40.22-3435/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ganster

§ 33Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ganster über den Antrag des Herrn H M, geb. am xx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W K, G Straße, G-S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird z u r ü c k g e w i e s e n. II.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.römisch zwei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 01.10.2015 wurde über den Antragsteller wegen Übertretung des § 2 Steiermärkisches Parkgebührengesetz iVm den §§ 1 Abs 3, 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebühren-verordnung eine Geldstrafe in der Höhe von € 218,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 01.10.2015 wurde über den Antragsteller wegen Übertretung des Paragraph 2, Steiermärkisches Parkgebührengesetz in Verbindung mit den Paragraphen eins, Absatz 3, 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebühren-verordnung eine Geldstrafe in der Höhe von € 218,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde nach einem Zustellversuch am 05.10.2015 hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 27.10.2015 persönlich abgeholt. Der Beginn der Abholfrist war mit 05.10.2015 vermerkt. Mit Schriftsatz vom 26.11.2015 (Poststempel) wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser Antrag sowie die damit verbundene Beschwerde wurden von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht unerledigt vorgelegt, wobei der Antrag am 14.12.2015 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einlangte. Die belangte Behörde hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Landesveraltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 33Abs 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. § 33 Abs 4 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG lautet wie folgt: „

(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“„
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“ Aus § 33 Abs 4 VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht. Zumal die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag samt Beschwerde unerledigt vorgelegt hat, ist diese offensichtlich der Meinung, für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuständig zu sein bzw. die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag sei mit Vorlage der mit dem Antrag verbundenen Beschwerde auf das Landesverwaltungsgericht Steiermark übergegangen. In rechtlicher Hinsicht ist somit zu klären, ob im gegenständlichen Fall die belangte Behörde oder das Landesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist.Aus Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht. Zumal die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag samt Beschwerde unerledigt vorgelegt hat, ist diese offensichtlich der Meinung, für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuständig zu sein bzw. die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag sei mit Vorlage der mit dem Antrag verbundenen Beschwerde auf das Landesverwaltungsgericht Steiermark übergegangen. In rechtlicher Hinsicht ist somit zu klären, ob im gegenständlichen Fall die belangte Behörde oder das Landesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist. Die Lehre hat sich mit dem zu lösenden Rechtsproblem bislang – soweit überschaubar – wie folgt auseinandergesetzt: In Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), 99, K3 zu § 33 VwGVG wird ausgeführt wie folgt: „Um Abs. 4 erster Satz nicht wegen einer Alternativzuständigkeit verfassungswidrig erscheinen zu lassen, ist dieser systematisch mit Satz 2 zu lesen. Der Verwaltungsbehörde kommt die Zuständigkeit zu, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen (siehe auch bei § 15 Abs 3 VwGVG). Vgl. zudem die Überlegungen zum im VwGG ähnlich gelagerten Problem im Verhältnis VwG und VwGH bei K 2 zu § 30 VwGG.“ In Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), , 99, K3 zu Paragraph 33, VwGVG wird ausgeführt wie folgt: „Um Absatz 4, erster Satz nicht wegen einer Alternativzuständigkeit verfassungswidrig erscheinen zu lassen, ist dieser systematisch mit Satz 2 zu lesen. Der Verwaltungsbehörde kommt die Zuständigkeit zu, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen (siehe auch bei , Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG). Vgl. zudem die Überlegungen zum im VwGG ähnlich gelagerten Problem im Verhältnis VwG und VwGH bei K 2 zu Paragraph 30, VwGG.“ Diese Überlegungen in K 2 zu § 30 VwGG lauten wie folgt: „Bis zur Vorlage der Revision ist zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof berufen. Es stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht durch Missachtung der ihm obliegenden Pflicht, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden, durch Vorlage der Revision einen Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof herbeiführen kann, zumal § 30a Abs 3 VwGG von der Möglichkeit einer Zurückstellung nach § 30a Abs 10 VwGG nicht erfasst ist. Dies wird aber schon im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter sowie im Hinblick auf Art. 18 B-VG zu verneinen sein. Es ist daher davon auszugehen, dass es nicht im Belieben des Verwaltungsgerichtes steht, selbst über den Antrag zu entscheiden oder die Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof abzuwälzen. Als maßgeblich wird vielmehr anzusehen sein, ob der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch vor Vorlage der Revision gestellt wurde oder erst danach. Wurde der Antrag noch vor Vorlage der Revision gestellt, so bleibt demnach das Verwaltungsgericht für die Erledigung dieses Antrages zuständig, auch wenn die Revision dem Verwaltungsgerichtshof in einem Zeitpunkt vorgelegt wird, in dem über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden wurde. Einen schon vor Vorlage gestellten, allenfalls mit der Revision vorgelegten Aufschiebungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht

§ 62Abs 1 Vw

GG iVm § 6 AVG zur Erledigung (wieder) zuzuleiten“.Diese Überlegungen in K 2 zu Paragraph 30, VwGG lauten wie folgt: „Bis zur Vorlage der Revision ist zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof berufen. Es stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht durch Missachtung der ihm obliegenden Pflicht, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden, durch Vorlage der Revision einen Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof herbeiführen kann, zumal Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG von der Möglichkeit einer Zurückstellung nach Paragraph 30 a, Absatz 10, VwGG nicht erfasst ist. Dies wird aber schon im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter sowie im Hinblick auf Artikel 18, B-VG zu verneinen sein. Es ist daher davon auszugehen, dass es nicht im Belieben des Verwaltungsgerichtes steht, selbst über den Antrag zu entscheiden oder die Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof abzuwälzen. Als maßgeblich wird vielmehr anzusehen sein, ob der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch vor Vorlage der Revision gestellt wurde oder erst danach. Wurde der Antrag noch vor Vorlage der Revision gestellt, so bleibt demnach das Verwaltungsgericht für die Erledigung dieses Antrages zuständig, auch wenn die Revision dem Verwaltungsgerichtshof in einem Zeitpunkt vorgelegt wird, in dem über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden wurde. Einen schon vor Vorlage gestellten, allenfalls mit der Revision vorgelegten Aufschiebungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht

Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 6, AVG zur Erledigung (wieder) zuzuleiten“. In Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 2 zu § 33 VwGVG, wird ausgeführt, dass über einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen versäumter Beschwerdefrist demnach – je nach Verfahrensart – einmal die belangte Behörde, einmal das Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen sein kann. Fraglich ist, ob die belangte Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Beschwerde samt – unerledigt gebliebenem – Wiedereinsetzungsantrag vorlegen kann oder ob sie auch in diesen Fällen über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden muss. Der Wortlaut (arg „hat […] zu entscheiden“ in Absatz 4) deutet in letztere Richtung. In Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 2 zu , Paragraph 33, VwGVG, wird ausgeführt, dass über einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen versäumter Beschwerdefrist demnach – je nach Verfahrensart – einmal die belangte Behörde, einmal das Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen sein kann. Fraglich ist, ob die belangte Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Beschwerde samt – unerledigt gebliebenem – Wiedereinsetzungsantrag vorlegen kann oder ob sie auch in diesen Fällen über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden muss. Der Wortlaut (arg „hat […] zu entscheiden“ in Absatz 4) deutet in letztere Richtung. Im Kommentar Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, führt Reisner in RZ 28 zu § 33 VwGVG zwar aus, dass es das Gesetz dem Wortlaut nach auch nicht ausschließt, dass die belangte Behörde den gesamten Verfahrensakt mit dem unerledigten Antrag auf Wiedereinsetzung dem Verwaltungsgericht vorlegt, wodurch letzteres auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheiden muss, Gruber jedoch führt in RZ 4 zu § 30 VwGG seinerseits aus, dass die Regelung, dass bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen hat, die Frage aufwirft, ob es für die Zuständigkeit bzw. einen allfälligen Zuständigkeitsübergang nur darauf ankommt, ob bzw. wann eine Vorlage der Revision erfolgt ist. Käme es auf die Vorlage an, so wäre das Verhältnis zu § 30a Abs 3 zumindest unklar, wonach das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hat. Davon aber, dass § 30a Abs 3 eine nicht weiter eingeschränkte Zuständigkeitsanordnung für das Verwaltungsgericht trifft, gehen die EB VerW-AusfG aus, wonach dann, wenn „die ordentliche Revision nicht als unzulässig zurückzuweisen [ist, …] das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden haben“ soll. Folgt man dem, so geht der Gesetzgeber von der Vorstellung aus, dass immer im Fall der ordentlichen Revision das Verwaltungsgericht (unabhängig von der Vorlage der Revision) und im Fall der außerordentlichen Revision der VwGH über den Aufschiebungsantrag zu entscheiden hat (nach § 30a Abs 7 sind für außerordentliche Revisionen die Abs 1 bis 6, also auch Abs 3, nicht anzuwenden). ….. Es ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, gewollt zu haben, dass mit der Aktenvorlage ein Zuständigkeitsübergang hinsichtlich der ordentlichen Revision verbunden bzw. hinsichtlich der außerordentlichen Revision auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (bis zur Revisionsvorlage) gegeben sei. Auch liefe es auf eine dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremde Zuständigkeitsprorogation hinaus, wenn es der Antragsteller – der Aufschiebungsantrag muss nicht gemeinsam mit der Erhebung der Revision, sondern kann auch später gestellt werden – in der Hand hätte, durch Zuwarten auf die Revisionsvorlage eine andere Zuständigkeit (des VwGH) zu bestimmen bzw. es das Verwaltungsgericht hinsichtlich der ordentlichen Revision ebenso in der Hand hätte, sich durch Zuwarten mit der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag bis zur erfolgten Revisionsvorlage seiner Entscheidungspflicht darüber zu entledigen, obwohl es nach § 30a Abs 3 unverzüglich zu entscheiden hat. Letzteres liefe wieder darauf hinaus, dass es auf einen bloßen Willensakt des Verwaltungsgerichtes für eine Änderung der Zuständigkeit ankomme, ohne dass die Determinanten für einen solchen Willensakt im Gesetz bestimmt wären, ja sogar mit der Anordnung des § 30a Abs 3 über die unverzügliche Entscheidungspflicht im Widerspruch stünde (vgl. auch VwGH 29.03.2000, 94/12/0180 mit weiteren Hinweisen). Im Kommentar Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, führt Reisner in RZ 28 zu Paragraph 33, VwGVG zwar aus, dass es das Gesetz dem Wortlaut nach auch nicht ausschließt, dass die belangte Behörde den gesamten Verfahrensakt mit dem unerledigten Antrag auf Wiedereinsetzung dem Verwaltungsgericht vorlegt, wodurch letzteres auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheiden muss, Gruber jedoch führt in RZ 4 zu Paragraph 30, VwGG seinerseits aus, dass die Regelung, dass bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen hat, die Frage aufwirft, ob es für die Zuständigkeit bzw. einen allfälligen Zuständigkeitsübergang nur darauf ankommt, ob bzw. wann eine Vorlage der Revision erfolgt ist. Käme es auf die Vorlage an, so wäre das Verhältnis zu Paragraph 30 a, Absatz 3, zumindest unklar, wonach das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hat. Davon aber, dass Paragraph 30 a, Absatz 3, eine nicht weiter eingeschränkte Zuständigkeitsanordnung für das Verwaltungsgericht trifft, gehen die EB VerW-AusfG aus, wonach dann, wenn „die ordentliche Revision nicht als unzulässig zurückzuweisen [ist, …] das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden haben“ soll. Folgt man dem, so geht der Gesetzgeber von der Vorstellung aus, dass immer im Fall der ordentlichen Revision das Verwaltungsgericht (unabhängig von der Vorlage der Revision) und im Fall der außerordentlichen Revision der VwGH über den Aufschiebungsantrag zu entscheiden hat (nach Paragraph 30 a, Absatz 7, sind für außerordentliche Revisionen die Absatz eins bis 6, also auch Absatz 3,, nicht anzuwenden). ….. Es ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, gewollt zu haben, dass mit der Aktenvorlage ein Zuständigkeitsübergang hinsichtlich der ordentlichen Revision verbunden bzw. hinsichtlich der außerordentlichen Revision auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (bis zur Revisionsvorlage) gegeben sei. Auch liefe es auf eine dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremde Zuständigkeitsprorogation hinaus, wenn es der Antragsteller – der Aufschiebungsantrag muss nicht gemeinsam mit der Erhebung der Revision, sondern kann auch später gestellt werden – in der Hand hätte, durch Zuwarten auf die Revisionsvorlage eine andere Zuständigkeit (des VwGH) zu bestimmen bzw. es das Verwaltungsgericht hinsichtlich der ordentlichen Revision ebenso in der Hand hätte, sich durch Zuwarten mit der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag bis zur erfolgten Revisionsvorlage seiner Entscheidungspflicht darüber zu entledigen, obwohl es nach Paragraph 30 a, Absatz 3, unverzüglich zu entscheiden hat. Letzteres liefe wieder darauf hinaus, dass es auf einen bloßen Willensakt des Verwaltungsgerichtes für eine Änderung der Zuständigkeit ankomme, ohne dass die Determinanten für einen solchen Willensakt im Gesetz bestimmt wären, ja sogar mit der Anordnung des , Paragraph 30 a, Absatz 3, über die unverzügliche Entscheidungspflicht im Widerspruch stünde vergleiche auch VwGH 29.03.2000, 94/12/0180 mit weiteren Hinweisen). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.10.2014, GZ: Ro 2014/04/0069, ausgesprochen, dass an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als „sachnächstes“ Gericht zur Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Verfügung selbst die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts ändern kann. Auch eine verfassungskonforme Betrachtung legt dies nahe (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2008, G 84/08 = VfSlg. 18.639, wonach eine Zuständigkeitsregelung in einer Weise determiniert sein muss, dass die Behördenzuständigkeit in jedem Fall von vornherein unmissverständlich und klar geregelt ist; vgl. zum Recht auf den gesetzlichen Richter auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

(2013), 215, K2 zu § 30 VwGG).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.10.2014, , GZ: Ro 2014/04/0069, ausgesprochen, dass an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als „sachnächstes“ Gericht zur Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Verfügung selbst die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts ändern kann. Auch eine verfassungskonforme Betrachtung legt dies nahe vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2008, G 84/08 = VfSlg. 18.639, wonach eine Zuständigkeitsregelung in einer Weise determiniert sein muss, dass die Behördenzuständigkeit in jedem Fall von vornherein unmissverständlich und klar geregelt ist; vergleiche zum Recht auf den gesetzlichen Richter auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), , 215, K2 zu Paragraph 30, VwGG). In Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 (Stand 01.01.2014, rdb.at), wird in Rz 1 ausgeführt wie folgt: „

Art. 18i

Vm Art. 83 Abs 2 B-VG hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Behörden einschließlich jener im Sinne des Art. II Abs 1 EGVG hinreichend genau zu bestimmen (§ 1 Rz 1 f). Ein derartiges Gebot wäre sinnlos, wenn es in der Folge den Verwaltungsorganen anheimgestellt wäre, über die gesetzlich detailliert festgelegte Zuständigkeitsordnung nach Belieben zu verfügen. Es ist also nur konsequent (vgl. Aichlreiter, Verordnungsrecht I 532; Winkelhofer, Säumnis 119 FN 47), dass das Verwaltungsverfahren vom Prinzip der festen Zuständigkeitsverteilung beherrscht wird (vgl auch AB 1925, 10 [zu § 5 AVG], wonach die noch in § 6 der RV 1925 vorgesehene allgemeine Delegierungsbefugnis die gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten „geradezu illusorisch machen“ würde. Eine Änderung der gesetzlich festgelegten Zuständigkeit kommt daher nur insoweit in Frage, als diese in einem (ausreichend determinierten) Gesetz grundgelegt ist (VwSlg 14.346 A/1995; VwGH 29.3.2000, 94/12/0180; 31.7.2000, 97/12/0425; vgl auch Rz 3 f; VfSlg 12.281/1990; Raschauer³ Rz 171). ……. Der Gesetzgeber kann nun zum einen bestimmen, dass die Zuständigkeit bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale (zum Beispiel Antrag einer Partei und /oder mangelnde Einigung von mehreren, örtlich zuständigen Behörden) von Gesetzes wegen auf eine andere Behörde übergeht, ohne dass es eines diesbezüglichen Willensaktes eines Organs bedarf (= Devolution; vgl Aichlreiter, Verordnungsrecht I 536; ferner § 4 Abs 2 und § 73 Abs 2 AVG). Zum anderen können Zuständigkeitsveränderungen vom Willensakt einer Behörde abhängig gemacht werden. Dementsprechend sehen manche Gesetze vor (z.B. § 6 Abs 1 MOG), dass eine (insb Ober-) Behörde eine fremde Kompetenz an sich ziehen („sich vorbehalten“) kann (= Arrogation; vgl Raschauer³ Rz 177, Schmid, ZfV 2010, 6 ff; ferner Aichlreiter; Verordnungsrecht I 541 f; Rz 4)). Praktisch bedeutsamer sind aber jene Fälle, in denen das primär zuständige Organ (zum Beispiel die Oberbehörde oder die Bezirksverwaltungsbehörde des Tatorts) ermächtigt wird, seine Zuständigkeit durch Willensakt auf ein anderes Organ (zum Beispiel die Unterbehörde oder die Bezirksverwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes) zu übertragen. Wie eine Arrogation darf auch eine solche Delegation nur auf Grund eines - ausreichend präzisen, diese nicht dem Belieben der primär zuständigen Behörde überlassenden (VfSlg. 3754/1960; 12.281/1990; vgl. auch VfSlg. 5184/1965 und 11.563/1987) - Gesetzes vorgenommen werden (VwGH 5.11.1997, 97/03/0047).“In Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 6, (Stand 01.01.2014, rdb.at), wird in Rz 1 ausgeführt wie folgt: „

Artikel 18

, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Behörden einschließlich jener im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz eins, EGVG hinreichend genau zu bestimmen (Paragraph eins, Rz 1 f). Ein derartiges Gebot wäre sinnlos, wenn es in der Folge den Verwaltungsorganen anheimgestellt wäre, über die gesetzlich detailliert festgelegte Zuständigkeitsordnung nach Belieben zu verfügen. Es ist also nur konsequent vergleiche Aichlreiter, Verordnungsrecht römisch eins 532; Winkelhofer, Säumnis 119 FN 47), dass das Verwaltungsverfahren vom Prinzip der festen Zuständigkeitsverteilung beherrscht wird vergleiche auch Ausschussbericht 1925, 10 [zu Paragraph 5, AVG], wonach die noch in Paragraph 6, der Regierungsvorlage 1925 vorgesehene allgemeine Delegierungsbefugnis die gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten „geradezu illusorisch machen“ würde. Eine Änderung der gesetzlich festgelegten Zuständigkeit kommt daher nur insoweit in Frage, als diese in einem (ausreichend determinierten) Gesetz grundgelegt ist (VwSlg 14.346 A/1995; VwGH 29.3.2000, 94/12/0180; 31.7.2000, 97/12/0425; vergleiche auch Rz 3 f; VfSlg 12.281 aus 1990,; Raschauer³ Rz 171). ……. Der Gesetzgeber kann nun zum einen bestimmen, dass die Zuständigkeit bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale (zum Beispiel Antrag einer Partei und /oder mangelnde Einigung von mehreren, örtlich zuständigen Behörden) von Gesetzes wegen auf eine andere Behörde übergeht, ohne dass es eines diesbezüglichen Willensaktes eines Organs bedarf (= Devolution; vergleiche Aichlreiter, Verordnungsrecht römisch eins 536; ferner Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 73, Absatz 2, AVG). Zum anderen können Zuständigkeitsveränderungen vom Willensakt einer Behörde abhängig gemacht werden. Dementsprechend sehen manche Gesetze vor (z.B. Paragraph 6, Absatz eins, MOG), dass eine (insb Ober-) Behörde eine fremde Kompetenz an sich ziehen („sich vorbehalten“) kann (= Arrogation; vergleiche Raschauer³ Rz 177, Schmid, ZfV 2010, 6 ff; ferner Aichlreiter; Verordnungsrecht römisch eins 541 f; Rz 4)). Praktisch bedeutsamer sind aber jene Fälle, in denen das primär zuständige Organ (zum Beispiel die Oberbehörde oder die Bezirksverwaltungsbehörde des Tatorts) ermächtigt wird, seine Zuständigkeit durch Willensakt auf ein anderes Organ (zum Beispiel die Unterbehörde oder die Bezirksverwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes) zu übertragen. Wie eine Arrogation darf auch eine solche Delegation nur auf Grund eines - ausreichend präzisen, diese nicht dem Belieben der primär zuständigen Behörde überlassenden (VfSlg. 3754 aus 1960,; 12.281 aus 1990,; vergleiche auch VfSlg. 5184 aus 1965, und 11.563 aus 1987,) - Gesetzes vorgenommen werden (VwGH 5.11.1997, 97/03/0047).“ Letztlich wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.1994, GZ: G20/94, G21/94, G22/94, G23/94, verwiesen,

welchem der mögliche Verlust einer Instanz bei Übertragung des Wahlrechts bei Einbringung einer Berufung auf den Fall der Wiedereinsetzung als Verstoß der Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen das Gebot einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit beurteilt wurde. Der Verfassungsgerichtshof führt in dem Erkenntnis aus, dass Art 18 iVm Art 83 B-VG den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtet und sich daher eine Auslegung verbietet, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lässt, wer über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet. Ebenfalls wird ausgeführt, dass, ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweist, nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen abhängt. Der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz ist nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ein gewichtiger, gegen die Übertragung des Wahlrechts bei Einbringung der Berufung auf den Fall der Wiedereinsetzung sprechender Gesichtspunkt. Eine Vergleichbarkeit mit dem Verlust einer Instanz durch Devolution oder Säumnisbeschwerde sieht der Verfassungsgerichtshof nicht, da die mit diesen Begehren ausgelöste Zuständigkeitsänderung eindeutig ist.Letztlich wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.1994, GZ: G20/94, G21/94, G22/94, G23/94, verwiesen,

welchem der mögliche Verlust einer Instanz bei Übertragung des Wahlrechts bei Einbringung einer Berufung auf den Fall der Wiedereinsetzung als Verstoß der Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen das Gebot einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit beurteilt wurde. Der Verfassungsgerichtshof führt in dem Erkenntnis aus, dass Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, B-VG den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtet und sich daher eine Auslegung verbietet, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lässt, wer über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet. Ebenfalls wird ausgeführt, dass, ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweist, nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen abhängt. Der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz ist nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ein gewichtiger, gegen die Übertragung des Wahlrechts bei Einbringung der Berufung auf den Fall der Wiedereinsetzung sprechender Gesichtspunkt. Eine Vergleichbarkeit mit dem Verlust einer Instanz durch Devolution oder Säumnisbeschwerde sieht der Verfassungsgerichtshof nicht, da die mit diesen Begehren ausgelöste Zuständigkeitsänderung eindeutig ist. Das erkennende Gericht teilt im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 33 Abs 4 VwGVG und damit vor dem Hintergrund des Art. 18 B-VG und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter die Auffassung, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich ihrer der sie

§ 33Abs 4 Vw

GVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde wäre, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.Das erkennende Gericht teilt im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG und damit vor dem Hintergrund des Artikel 18, B-VG und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter die Auffassung, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich ihrer der sie

, Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde wäre, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Beschwerde am 26.11.2015 (Poststempel) an die belangte Behörde übermittelt, wo dieser am 30.11.2015 einlangte. Daher ist im gegenständlichen Fall die belangte Behörde und nicht das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig. Daran vermag auch die mittlerweile am 14.12.2015 erfolgte Vorlage des Antrages an das Landesverwaltungsgericht Steiermark nichts zu ändern. Diese Unzuständigkeit führt zur Zurückweisung des vorliegenden Antrages, weil mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage – wie auch die durch Vorlage des unerledigten Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde an das Verwaltungsgericht offenbarte Auffassung zeigt – die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG II, § 6 (Stand 01.01.2014, rdb.at), Rn 14) sowie VwGH vom 29.10.2014, GZ: Ro 2014/04/0069).Diese Unzuständigkeit führt zur Zurückweisung des vorliegenden Antrages, weil mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage – wie auch die durch Vorlage des unerledigten Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde an das Verwaltungsgericht offenbarte Auffassung zeigt – die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei, Paragraph 6, (Stand 01.01.2014, rdb.at), Rn 14) sowie VwGH vom 29.10.2014, GZ: Ro 2014/04/0069). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Revision:

Artikel 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aVw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen – wie die Zurückweisung einer Beschwerde oder hier die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand –, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (VwGH vom 10.10.2014, GZ: Ra 2014/02/0093). Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs 4 VwGVG betreffend die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über einen vor Vorlage der Beschwerde bei der belangten Behörde eingebrachten und dem Landesverwaltungsgericht unerledigt vorgelegten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG betreffend die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über einen vor Vorlage der Beschwerde bei der belangten Behörde eingebrachten und dem Landesverwaltungsgericht unerledigt vorgelegten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.22.3435.2015

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