RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.03.2016 GeschäftszahlLVwG 80.15-3216/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Säumnisbeschwerde des Herrn C P, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. S D, P, G, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, GZ: BHGU-15.1-5352/2015, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 iVm § 37 VwGVG als unzulässig römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 37, VwGVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Am 16.11.2015 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde des Herrn C P, welcher Beschuldigter in dem bei der belangten Behörde zur GZ: BHGU-15.1-5352/2015, anhängigen Verfahren wegen des Verdachtes zweier Übertretungen des AVRAG (Unterentlohnung gemäß § 7i Abs 3 AVRAG hinsichtlich zweier bei der Pu OG beschäftigter Arbeitnehmer) ist. Begründet wird die Säumnisbeschwerde damit, dass dem Beschwerdeführer am 24.02.2015 eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit obgenanntem Tatvorwurf zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin rechtsfreundlich vertreten Akteneinsicht verlangt, am 24.04.2015 eine schriftliche Rechtfertigung abgegeben und Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, etc.) vorgelegt. In weiterer Folge sei am 26.06.2015 das Verwaltungsstrafverfahren gegen die drei Mitgesellschafter des nunmehrigen Beschwerdeführers eingestellt worden. Obwohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers danach mehrmals nach dem Stand des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. dem Zeitpunkt der Entscheidung nachgefragt habe, sei ihr von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde „nur kurz und prägnant geantwortet worden, dass die zuständige Dame bzw. Bezirkshauptmannschaft der rechtlichen Vertretung der beschuldigten Partei keine Rechenschaft schuldig sei und sich Zeit lassen könne“. Die belangte Behörde habe somit nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen sechsmonatigen Erledigungsfrist, gerechnet ab dem Einlangen der Rechtfertigung am 24.04.2015, entschieden. Der Beschwerdeführer sei durch die Untätigkeit der belangten Behörde in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt worden.Am 16.11.2015 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde des Herrn C P, welcher Beschuldigter in dem bei der belangten Behörde zur GZ: BHGU-15.1-5352/2015, anhängigen Verfahren wegen des Verdachtes zweier Übertretungen des AVRAG (Unterentlohnung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG hinsichtlich zweier bei der Pu OG beschäftigter Arbeitnehmer) ist. Begründet wird die Säumnisbeschwerde damit, dass dem Beschwerdeführer am 24.02.2015 eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit obgenanntem Tatvorwurf zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin rechtsfreundlich vertreten Akteneinsicht verlangt, am 24.04.2015 eine schriftliche Rechtfertigung abgegeben und Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, etc.) vorgelegt. In weiterer Folge sei am 26.06.2015 das Verwaltungsstrafverfahren gegen die drei Mitgesellschafter des nunmehrigen Beschwerdeführers eingestellt worden. Obwohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers danach mehrmals nach dem Stand des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. dem Zeitpunkt der Entscheidung nachgefragt habe, sei ihr von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde „nur kurz und prägnant geantwortet worden, dass die zuständige Dame bzw. Bezirkshauptmannschaft der rechtlichen Vertretung der beschuldigten Partei keine Rechenschaft schuldig sei und sich Zeit lassen könne“. Die belangte Behörde habe somit nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen sechsmonatigen Erledigungsfrist, gerechnet ab dem Einlangen der Rechtfertigung am 24.04.2015, entschieden. Der Beschwerdeführer sei durch die Untätigkeit der belangten Behörde in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK verletzt worden. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem bisherigem Verfahrensstand auszugehen: Am 11.02.2015 langte bei der belangten Behörde eine Anzeige der BUAK gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer in dessen Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Pu OG mit dem Sitz in K, Gweg, ein, mit welcher Herrn P hinsichtlich zweier im Unternehmen beschäftiger Mitarbeiter für ab dem 01.05.2014 geleistete Bauhilfsarbeiten eine Unterschreitung des einschlägigen Kollektivvertragslohns zur Last gelegt wurde. Gleichlautende Anzeigen erfolgten hinsichtlich der drei Mitgesellschafter des Beschwerdeführers D P, geb. xx, M G, geb. xx, und N B, geb. xx. Die belangte Behörde leitete daraufhin mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.02.2015, GZ: BHGU-15.1-5352/2015, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, ebenso mit gleichlautendem Tatvorwurf zu GZ: BHGU-15.1-5350, 5351 und 5353/2015 gegen die drei vorgenannten Mitgesellschafter des Beschwerdeführers. Alle vier Gesellschafter beantragten zunächst, vertreten durch die gleiche Rechtsanwältin, Akteneinsicht und erstatteten dann in weiterer Folge am 24.04.2015 eine schriftliche Rechtfertigung. Im Zuge dieser Rechtfertigung wurde unter anderem eine Vereinbarung zwischen den vier Gesellschaftern der Pu OG vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer von den anderen drei Gesellschaftern zum verantwortlichen Beauftragten für den Arbeitnehmerschutz per 06.02.2012 bestellt worden ist. Die belangte Behörde stellte daraufhin die drei Strafverfahren gegen die Mitgesellschafter des nunmehrigen Beschwerdeführers ein. Im gegenständlichen Strafverfahren erfolgte ab der Erstattung der schriftlichen Rechtfertigung durch den Beschuldigten bis zur Einbringung der Säumnis-beschwerde keine weitere Erledigung durch die belangte Behörde. Das in der Säumnisbeschwerde erwähnte Telefonat zwischen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde fand am 19.10.2015 statt und wurde darüber von der Rechtsvertreterin ein Aktenvermerk angefertigt. Die belangte Behörde legte daraufhin die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht am 20.11.2015 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 wurde der belangten Behörde gemäß § 16 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, die ausstehende Entscheidung innerhalb der dortigen Frist von drei Monaten noch selbst nachzuholen. Am 15.01.2016 wurde der gegenständliche Akt von der belangten Behörde unerledigt rückgemittelt, dies mit dem Bemerken, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde nach Auffassung der belangten Behörde unzulässig sei, dies unter Hinweis auf die zu dieser Frage seitens der Lehre vertretene Rechtsmeinung (angeschlossen war ein Auszug aus Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Seite 415 ff). Der Beschwerdeführer erstattete dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine Gegenäußerung und wandte ein, die Rechtsansicht der belangten Behörde sei verfehlt, die vorliegende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.04.2015 sei sehr wohl als Antrag zu werten. Immerhin habe der Beschwerdeführer darin einen Antrag auf Absehen von der Strafe und einen Antrag auf Ausspruch einer Ermahnung gestellt, weshalb alle Kriterien für eine zulässige Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 VwGVG erfüllt sei. Am 11.02.2015 langte bei der belangten Behörde eine Anzeige der BUAK gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer in dessen Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Pu OG mit dem Sitz in K, Gweg, ein, mit welcher Herrn P hinsichtlich zweier im Unternehmen beschäftiger Mitarbeiter für ab dem 01.05.2014 geleistete Bauhilfsarbeiten eine Unterschreitung des einschlägigen Kollektivvertragslohns zur Last gelegt wurde. Gleichlautende Anzeigen erfolgten hinsichtlich der drei Mitgesellschafter des Beschwerdeführers D P, geb. xx, M G, geb. xx, und N B, geb. xx. Die belangte Behörde leitete daraufhin mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.02.2015, GZ: BHGU-15.1-5352/2015, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, ebenso mit gleichlautendem Tatvorwurf zu GZ: BHGU-15.1-5350, 5351 und 5353 aus 2015, gegen die drei vorgenannten Mitgesellschafter des Beschwerdeführers. Alle vier Gesellschafter beantragten zunächst, vertreten durch die gleiche Rechtsanwältin, Akteneinsicht und erstatteten dann in weiterer Folge am 24.04.2015 eine schriftliche Rechtfertigung. Im Zuge dieser Rechtfertigung wurde unter anderem eine Vereinbarung zwischen den vier Gesellschaftern der Pu OG vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer von den anderen drei Gesellschaftern zum verantwortlichen Beauftragten für den Arbeitnehmerschutz per 06.02.2012 bestellt worden ist. Die belangte Behörde stellte daraufhin die drei Strafverfahren gegen die Mitgesellschafter des nunmehrigen Beschwerdeführers ein. Im gegenständlichen Strafverfahren erfolgte ab der Erstattung der schriftlichen Rechtfertigung durch den Beschuldigten bis zur Einbringung der Säumnis-beschwerde keine weitere Erledigung durch die belangte Behörde. Das in der Säumnisbeschwerde erwähnte Telefonat zwischen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde fand am 19.10.2015 statt und wurde darüber von der Rechtsvertreterin ein Aktenvermerk angefertigt. Die belangte Behörde legte daraufhin die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht am 20.11.2015 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, die ausstehende Entscheidung innerhalb der dortigen Frist von drei Monaten noch selbst nachzuholen. Am 15.01.2016 wurde der gegenständliche Akt von der belangten Behörde unerledigt rückgemittelt, dies mit dem Bemerken, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde nach Auffassung der belangten Behörde unzulässig sei, dies unter Hinweis auf die zu dieser Frage seitens der Lehre vertretene Rechtsmeinung (angeschlossen war ein Auszug aus Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Seite 415 ff). Der Beschwerdeführer erstattete dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine Gegenäußerung und wandte ein, die Rechtsansicht der belangten Behörde sei verfehlt, die vorliegende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.04.2015 sei sehr wohl als Antrag zu werten. Immerhin habe der Beschwerdeführer darin einen Antrag auf Absehen von der Strafe und einen Antrag auf Ausspruch einer Ermahnung gestellt, weshalb alle Kriterien für eine zulässige Säumnisbeschwerde im Sinne des Paragraph 8, VwGVG erfüllt sei. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Aktes. Im Hinblick auf die in der Beschwerde anklingenden, der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vorangegangenen Urgenzen durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wurde diese mit Schreiben vom 09.03.2016 aufgefordert, den in der Säumnisbeschwerde erwähnten Telefonvermerk vom 19.10.2015 sowie allfällige weitere schriftliche Unterlagen hinsichtlich der behaupteten Erkundigungen nach dem Stand des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorzulegen. Die Rechtsvertreterin übermittelte daraufhin einen Telefonvermerk zum gegenständlichen Akt, aus dem sich ergibt, dass sie zunächst am 14.10.2015 vergeblich versucht hatte, die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde, Frau Pf, zu erreichen („nicht am Platz“) und danach am 19.10.2015 ein Telefonat mit Frau Pf geführt wurde, dessen Inhalt von der Rechtsvertreterin wie folgt dokumentiert wurde: „Sie ist uns keine Rechenschaft schuldig, wann sie ihre Akten abschließt!“. Aus diesen Unterlagen folgt zunächst, dass es sich gegenständlich offensichtlich bloß um eine telefonische Urgenz gehandelt hat und sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die ihrer Meinung nach unfreundliche Auskunft durch die zuständige Sachbearbeiterin geärgert hat, worauf dann kurz danach die gegenständliche Säumnisbeschwerde eingebracht wurde. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: 1.) Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes: Mit Erkenntnis Ra vom 27.05.2015, Zl. 2015/19/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel darin besteht, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in § 16 Abs 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit dem Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt. Legt die belangte Behörde daraufhin die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht vor und bringt damit zum Ausdruck, dass sie nicht bereit ist, die ausstehende Entscheidung nachzuholen, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG auf das Verwaltungsgericht über und hat dieses in weiterer Folge allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, sofern es die Beschwerde als zulässig erachtet bzw. gegebenenfalls die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Mit Erkenntnis Ra vom 27.05.2015, Zl. 2015/19/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel darin besteht, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in , Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit dem Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt. Legt die belangte Behörde daraufhin die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht vor und bringt damit zum Ausdruck, dass sie nicht bereit ist, die ausstehende Entscheidung nachzuholen, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG auf das Verwaltungsgericht über und hat dieses in weiterer Folge allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, sofern es die Beschwerde als zulässig erachtet bzw. gegebenenfalls die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Zusammenfassend folgt daraus, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde richtig bei der belangten Behörde eingebracht hat und die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, nachdem die belangte Behörde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht gewillt ist, das behördliche Verwaltungsstrafverfahren selbst zum Abschluss zu bringen, an das Landesverwaltungsgericht übergegangen ist. 2.) Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: Im Hinblick auf die von den Verfahrensparteien vertretenen divergierenden Rechtsstandpunkte ist zunächst die Zulässigkeit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde zu klären. Die einschlägigen Bestimmungen des VwGVG lauten wie folgt: § 8 VwGVG:Paragraph 8, VwGVG: „
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ § 37 VwGVG:Paragraph 37, VwGVG: „In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
- die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.“ Zunächst sei ausgeführt, dass es zu dieser Rechtsfrage bislang keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und – soweit bekannt – auch keine Judikatur der Verwaltungsgerichte gibt. In der Lehre werden dazu divergierende Auffassungen vertreten. Einigkeit besteht lediglich darin, dass die Säumnisbeschwerde nunmehr grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren zulässig ist, strittig ist jedoch, ob dies uneingeschränkt gilt oder nicht. Für eine uneingeschränkte Geltung sind unter anderem Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren; Fister/Grabenwarter, ZVG 2014/3; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2013); Hesse in Holoubek/Lang (Herausgeber), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Für eine Beschränkung der Säumnisbeschwerde im Verwaltungsstrafverfahren auf antragsgebundene Verwaltungsstrafverfahren (Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung, verfahrens-rechtliche Anträge, Privatanklagedelikte) votieren unter anderem Dünser, ZUV 2013/16; Brandstätter/Weilguni in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte; Götzl in Gruber/Reisner/Winkler, Das Neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte und Schulev-Steindl, Säumnisschutz und Verwaltungs-gerichtsbarkeit, ÖJZ 2014, 437.Zunächst sei ausgeführt, dass es zu dieser Rechtsfrage bislang keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und – soweit bekannt – auch keine Judikatur der Verwaltungsgerichte gibt. In der Lehre werden dazu divergierende Auffassungen vertreten. Einigkeit besteht lediglich darin, dass die Säumnisbeschwerde nunmehr grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren zulässig ist, strittig ist jedoch, ob dies uneingeschränkt gilt oder nicht. Für eine uneingeschränkte Geltung sind unter anderem Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren; Fister/Grabenwarter, ZVG 2014/3; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2013); Hesse in Holoubek/Lang (Herausgeber), , Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Für eine Beschränkung der Säumnisbeschwerde im Verwaltungsstrafverfahren auf antragsgebundene Verwaltungsstrafverfahren (Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung, verfahrens-rechtliche Anträge, Privatanklagedelikte) votieren unter anderem Dünser, , ZUV 2013/16; Brandstätter/Weilguni in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte; Götzl in Gruber/Reisner/Winkler, Das Neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte und Schulev-Steindl, Säumnisschutz und Verwaltungs-gerichtsbarkeit, ÖJZ 2014, 437. Der Wortlaut der oben wiedergegebenen Bestimmungen des VwGVG und des Art. 130 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. 51/2012, scheint zunächst jene Lehrmeinung zu stützen, welche von einer unbeschränkten Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde auch im Verwaltungs-strafverfahren ausgeht. In den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 (1618 BLgNr, 24. GP) finden sich dazu nachstehende Ausführungen des Verfassungsgesetzgebers:Der Wortlaut der oben wiedergegebenen Bestimmungen des VwGVG und des , Artikel 130, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, , Bundesgesetzblatt 51 aus 2012,, scheint zunächst jene Lehrmeinung zu stützen, welche von einer unbeschränkten Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde auch im Verwaltungs-strafverfahren ausgeht. In den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichts-, barkeits-Novelle 2012 (1618 BLgNr, 24. Gesetzgebungsperiode finden sich dazu nachstehende Ausführungen des Verfassungsgesetzgebers: „Im Gegensatz zu Art. 129a Abs. 1 Z 4 und Art. 132 B-VG kann nach der vorgeschlagenen Z 3 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht grundsätzlich auch in Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. An die Wiedereinführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen ist dabei freilich nicht gedacht. Vielmehr soll – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 18.609/2008 – eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die das Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden (etwa bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; vgl. zur Problemstellung Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrens-novellen 1998 [1999], 172 f, 196
- ff)ebenso berücksichtigt wie Fälle, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist (vgl. § 51 Abs. 7 VStG). Dabei wird von der Überlegung ausgegangen, dass, unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, unter Anknüpfung an die Beschwerdefrist bzw. die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde (Beschwerdelegitimation) einfachgesetzliche Regelungen getroffen werden können, wonach eine Säumnisbeschwerde in bestimmten Fällen unzulässig ist. Im Ergebnis ist daher, wenn überhaupt, nur eine geringfügige Mehrbelastung der Verwaltungsgerichte (im Vergleich zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern) und des Verwaltungsgerichtshofes durch Säumnisbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen zu erwarten.“ (Hervorhebungen im Original)„Im Gegensatz zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel 132, B-VG kann nach der vorgeschlagenen Ziffer 3, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht grundsätzlich auch in Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. An die Wiedereinführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen ist dabei freilich nicht gedacht. Vielmehr soll – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 18.609 aus 2008, – eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die das Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden (etwa bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; vergleiche zur Problemstellung Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrens-, novellen 1998 [1999], 172 f, 196
- ff)ebenso berücksichtigt wie Fälle, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist vergleiche Paragraph 51, Absatz 7, VStG). Dabei wird von der Überlegung ausgegangen, dass, unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, unter Anknüpfung an die Beschwerdefrist bzw. die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde (Beschwerdelegitimation) einfachgesetzliche Regelungen getroffen werden können, wonach eine Säumnisbeschwerde in bestimmten Fällen unzulässig ist. Im Ergebnis ist daher, wenn überhaupt, nur eine geringfügige Mehrbelastung der Verwaltungsgerichte , (im Vergleich zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern) und des Verwaltungsgerichtshofes durch Säumnisbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen zu erwarten.“ (Hervorhebungen im Original) Aus den Erläuterungen des Verfassungsgesetzgebers folgt zunächst, dass dieser die Säumnisbeschwerde bewusst auch für das Verwaltungsstrafverfahren zulassen wollte und eben deshalb als flankierende Maßnahme auch § 52b VStG aufgehoben wurde, allerdings mit der Möglichkeit, deren Zulässigkeit durch einfachgesetzliche Regelungen für bestimmte Fälle auszuschließen. § 37 VwGVG enthält keine Einschränkung der Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafverfahren auf bestimmte Tatbestände, ebenso wenig das AVRAG, als im vorliegenden Fall anzuwendendes einschlägiges Materiengesetz. Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 8 und 37 VwGVG (Erläut. RV 2009, BLgNr 24. GP) ist nicht erkennbar, dass der Verfahrensgesetzgeber eine derartige Einschränkung der Säumnisbeschwerde im Verwaltungsstrafverfahren beabsichtigt hätte. Dort findet sich nämlich nur die lapidare Feststellung, dass die Aufhebung des bisherigen § 52b VStG eine „legistische Anpassung“ (zur B-VG Novelle 2012) sei. Aus den Erläuterungen des Verfassungsgesetzgebers folgt zunächst, dass dieser die Säumnisbeschwerde bewusst auch für das Verwaltungsstrafverfahren zulassen wollte und eben deshalb als flankierende Maßnahme auch Paragraph 52 b, VStG aufgehoben wurde, allerdings mit der Möglichkeit, deren Zulässigkeit durch einfachgesetzliche Regelungen für bestimmte Fälle auszuschließen. Paragraph 37, VwGVG enthält keine Einschränkung der Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafverfahren auf bestimmte Tatbestände, ebenso wenig das AVRAG, als im vorliegenden Fall anzuwendendes einschlägiges Materiengesetz. Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8 und 37 VwGVG (Erläut. Regierungsvorlage 2009, BLgNr 24. Gesetzgebungsperiode ist nicht erkennbar, dass der Verfahrensgesetzgeber eine derartige Einschränkung der Säumnisbeschwerde im Verwaltungsstrafverfahren beabsichtigt hätte. Dort findet sich nämlich nur die lapidare Feststellung, dass die Aufhebung des bisherigen Paragraph 52 b, VStG eine „legistische Anpassung“ (zur B-VG Novelle 2012) sei. Ein Blick auf die bisher vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt jedoch ein anderes Bild. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem in einem Administrativverfahren (Asylgesetz) ergangenen Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, unter anderem nachstehende Ausführungen getätigt:Ein Blick auf die bisher vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt jedoch ein anderes Bild. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem in einem Administrativverfahren (Asylgesetz) ergangenen Erkenntnis vom 29.04.2015, , Fr 2014/20/0047, unter anderem nachstehende Ausführungen getätigt: „Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Devolutionsantrages berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist (vgl. hiezu Walter/Thiemel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), Anm. 3 zu § 73 AVG, S. 1618 f, sowie die auf S. 1637 ff referierte hg. Rechtsprechung). Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem Ein Antrag gestellt wurde, obzwar die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt ein Antrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vor (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1995, Zl. 93/07/0123). Vermeint die Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch eine Entscheidungspflicht insofern, als sie den Antrag bescheidförmig zurückzuweisen hat (vgl. hiezu Walter/Thienel, a.a.O., S. 1619). Die gilt jedoch nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- März 1989, Zl. 88/11/0193). War das der Erledigung zu Grunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde nach § 73 AVG unter allen Umständen auch einen förmlichen Bescheid im Sinne der §§ 56 ff AVG zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid gegebenenfalls auch bloß dahin lauten kann, dass der Partei der erhobene Anspruch auf einen in der Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zusteht.“„Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Devolutionsantrages berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist , vergleiche hiezu Walter/Thiemel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), Anmerkung 3 zu , Paragraph 73, AVG, S. 1618 f, sowie die auf S. 1637 ff referierte hg. Rechtsprechung). Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem Ein Antrag gestellt wurde, obzwar die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt ein Antrag im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vor vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1995, Zl. 93/07/0123). Vermeint die Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch eine Entscheidungspflicht insofern, als sie den Antrag bescheidförmig zurückzuweisen hat vergleiche hiezu Walter/Thienel, a.a.O., S. 1619). Die gilt jedoch nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- März 1989, Zl. 88/11/0193). War das der Erledigung zu Grunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde nach Paragraph 73, AVG unter allen Umständen auch einen förmlichen Bescheid im Sinne der Paragraphen 56, ff AVG zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid gegebenenfalls auch bloß dahin lauten kann, dass der Partei der erhobene Anspruch auf einen in der Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zusteht.“ Weiters einschlägig ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2014/03/0021 vom 24.03.2015, welches ebenfalls in einem Administrativverfahren ergangen ist. Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem mit Mandatsbescheid ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz verhängt worden war. Dieser Mandatsbescheid wurde zunächst auf Grund einer Berufung gemäß § 66 Abs 2 AVG zur Erlassung eines Bescheides behoben, worauf die Behörde mehr als zwei Jahre lang untätig blieb und sich trotz mehrerer Anträge des späteren Revisionswerbers auf Aufhebung des Waffenverbotes nicht zu einer Entscheidung veranlasst sah, worauf dieser einen Devolutionsantrag einbrachte, welcher auf Grund des Zuständigkeitsübergangs per 01.01.2014 in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt wurde. Dieses wies den Devolutionsantrag als unzulässig zurück, mit der Begründung, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein von Amts wegen eingeleitetes Administrativverfahren handle, in welchem unter Hinweis auf die bisherige Judikatur des VwGH (u.a. Zl.: 2007/05/0017) keine Entscheidungspflicht der Behörde gegenüber der Partei bestehe. Diese Rechtsauffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, welcher dazu Nachstehendes ausführte (Rechtssatz):Weiters einschlägig ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes , Ra 2014/03/0021 vom 24.03.2015, welches ebenfalls in einem Administrativverfahren ergangen ist. Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem mit Mandatsbescheid ein Waffenverbot gemäß , Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz verhängt worden war. Dieser Mandatsbescheid wurde zunächst auf Grund einer Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur Erlassung eines Bescheides behoben, worauf die Behörde mehr als zwei Jahre lang untätig blieb und sich trotz mehrerer Anträge des späteren Revisionswerbers auf Aufhebung des Waffenverbotes nicht zu einer Entscheidung veranlasst sah, worauf dieser einen Devolutionsantrag einbrachte, welcher auf Grund des Zuständigkeitsübergangs per 01.01.2014 in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt wurde. Dieses wies den Devolutionsantrag als unzulässig zurück, mit der Begründung, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein von Amts wegen eingeleitetes Administrativverfahren handle, in welchem unter Hinweis auf die bisherige Judikatur des VwGH (u.a. Zl.: 2007/05/0017) keine Entscheidungspflicht der Behörde gegenüber der Partei bestehe. Diese Rechtsauffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, welcher dazu Nachstehendes ausführte (Rechtssatz): „Bei aufrechtem rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über die Revision wäre diese als zulässig und begründet anzusehen: Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung nämlich übersehen, dass gegen den Revisionswerber mit dem eingangs genannten Mandatsbescheid ein Waffenverbot verhängt worden war; die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei "ein Waffenverbot also nicht erlassen worden", trifft daher nicht zu. Vor diesem Hintergrund kann ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbots und damit eine Verpflichtung der BH bzw. nunmehr des Verwaltungsgerichts, über die von ihm gestellten Anträge zu entscheiden, nicht verneint werden. Eben dies wird ohnehin in dem vom Verwaltungsgericht zitierten hg Erkenntnis vom
- Oktober 2007, 2007/05/0017, klargestellt, wonach es für die Begründung der Entscheidungspflicht nicht darauf ankommt, ob das Verfahren, in dem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzusetzen ist.“ Zusammenfassend folgt aus diesen Entscheidungen, insbesondere dem bereits zum VwGVG ergangenen Erkenntnis Fr 2014/20/0047, dass der Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Administrativverfahrens offenbar an seiner bisherigen ständigen Judikatur zu § 73 AVG festhält, wonach die Partei auch in einem amtswegig eingeleiteten Administrativverfahren grundsätzlich nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist, es sei denn, sie hätte in diesem Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt und es liegt weiters ein rechtliches Interesse der Partei an einer Entscheidung der Behörde vor. Für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens und somit zu § 37 VwGVG fehlt es bisher, wie bereits ausgeführt, an einer unmittelbar einschlägigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jedoch besteht nach Auffassung der zuständigen Richterin kein Grund zu Annahme, dass der Verwaltungsgerichtshof § 37 VwGVG anders auslegen würde wie § 8 VwGVG. Zusammenfassend folgt aus diesen Entscheidungen, insbesondere dem bereits zum VwGVG ergangenen Erkenntnis Fr 2014/20/0047, dass der Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Administrativverfahrens offenbar an seiner bisherigen ständigen Judikatur zu Paragraph 73, AVG festhält, wonach die Partei auch in einem amtswegig eingeleiteten Administrativverfahren grundsätzlich nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist, es sei denn, sie hätte in diesem Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt und es liegt weiters ein rechtliches Interesse der Partei an einer Entscheidung der Behörde vor. Für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens und somit zu Paragraph 37, VwGVG fehlt es bisher, wie bereits ausgeführt, an einer unmittelbar einschlägigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jedoch besteht nach Auffassung der zuständigen Richterin kein Grund zu Annahme, dass der Verwaltungsgerichtshof Paragraph 37, VwGVG anders auslegen würde wie Paragraph 8, VwGVG. Überträgt man somit die im Sinne der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Prüfgrundsätze für die Zulässigkeit der Geltendmachung der Entscheidungspflicht in von Amts wegen eingeleiteten Administrativverfahren auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung des AVRAG, so folgt daraus Nachstehendes: Zum einen fehlt es im Sinne der obigen Judikatur an einem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers. Das Vorbringen in der schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 23.04.2015 ist entgegen dem nunmehrigen Vorbringen in der Säumnisbeschwerde nicht als ein solcher Antrag zu werten. Zwar hat der nunmehrige Beschwerdeführer darin eine bestimmte inhaltliche Erledigung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens beantragt (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung). Dies ist jedoch nicht als Antrag dahingehend zu verstehen, die belangte Behörde möge das gegenständliche Verwaltungs-strafverfahren rascher abschließen bzw. binnen bestimmter Frist abschließen. Gleiches gilt für die in der Beschwerde erwähnte telefonische Erkundigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom Oktober 2015 hinsichtlich des Standes des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Hinzu kommt, dass diese Nachfragen offensichtlich nur mündlich erfolgten, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof in seiner oben wiedergegebenen Judikatur offenbar auf das Erfordernis eines schriftlichen Antrages abstellt. Weiters ist im vorliegenden Fall für das Landesverwaltungsgericht kein besonderes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Abschluss des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens binnen sechs Monaten erkennbar. Ein solches Interesse ergibt sich weder aus dem Inhalt des vorliegenden Aktes, noch wird in der Säumnisbeschwerde ein entsprechendes Vorbringen erstattet. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 31 VStG insofern auch einen Säumnisschutz beinhalten, als durch die Regelungen über die Verfolgungs- und Bestrafungsverjährung jedenfalls gewährleistet ist, dass in einem nach Ablauf dieser Fristen formell unerledigt gebliebenen Verwaltungsstrafverfahren eine Bestrafung jedenfalls nicht mehr möglich ist. Ein darüber hinausgehendes Interesse des Beschuldigten vor Ablauf dieser Fristen bereits zu erfahren, ob das gegenständliche Strafverfahren nun mit einer Bestrafung oder mit einer Einstellung des Verfahrens endet, wird wohl nur unter besonderen Umständen angenommen werden können, welche im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer muss auf Grund des von ihm selbst in der Rechtfertigung vom 24.04.2015 erstatteten Vorbringens, er sei allein im gegenständlichen Unternehmen für verwaltungsstrafrechtliche Belange verantwortlich, wohl damit rechnen, dass das gegenständliche Verfahren hinsichtlich seiner Person mit einer Bestrafung enden wird und wäre er daher gut beraten, den Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nicht zu urgieren, in der Hoffnung, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Akt bis zum Eintritt der Bestrafungsverjährung unerledigt lässt. Der Aktenvermerk über das am 19.10.2015 geführte Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde legt vielmehr die Vermutung nahe, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sich damals über die ihrer Meinung nach rüde Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin geärgert hat und dies der eigentliche Grund für die Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ist. Dieser mutmaßliche Disput zwischen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der zuständigen Sachbearbeiterin vermag freilich das offenkundig fehlende rechtliche Interesse des Beschuldigten selbst an einer unverzüglichen Sachentscheidung der belangten Behörde nicht zu ersetzen. Weiters ist im vorliegenden Fall für das Landesverwaltungsgericht kein besonderes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Abschluss des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens binnen sechs Monaten erkennbar. Ein solches Interesse ergibt sich weder aus dem Inhalt des vorliegenden Aktes, noch wird in der Säumnisbeschwerde ein entsprechendes Vorbringen erstattet. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Paragraph 31, VStG insofern auch einen Säumnisschutz beinhalten, als durch die Regelungen über die Verfolgungs- und Bestrafungsverjährung jedenfalls gewährleistet ist, dass in einem nach Ablauf dieser Fristen formell unerledigt gebliebenen Verwaltungsstrafverfahren eine Bestrafung jedenfalls nicht mehr möglich ist. Ein darüber hinausgehendes Interesse des Beschuldigten vor Ablauf dieser Fristen bereits zu erfahren, ob das gegenständliche Strafverfahren nun mit einer Bestrafung oder mit einer Einstellung des Verfahrens endet, wird wohl nur unter besonderen Umständen angenommen werden können, welche im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer muss auf Grund des von ihm selbst in der Rechtfertigung vom 24.04.2015 erstatteten Vorbringens, er sei allein im gegenständlichen Unternehmen für verwaltungsstrafrechtliche Belange verantwortlich, wohl damit rechnen, dass das gegenständliche Verfahren hinsichtlich seiner Person mit einer Bestrafung enden wird und wäre er daher gut beraten, den Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nicht zu urgieren, in der Hoffnung, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Akt bis zum Eintritt der Bestrafungsverjährung unerledigt lässt. Der Aktenvermerk über das am 19.10.2015 geführte Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde legt vielmehr die Vermutung nahe, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sich damals über die ihrer Meinung nach rüde Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin geärgert hat und dies der eigentliche Grund für die Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ist. Dieser mutmaßliche Disput zwischen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der zuständigen Sachbearbeiterin vermag freilich das offenkundig fehlende rechtliche Interesse des Beschuldigten selbst an einer unverzüglichen Sachentscheidung der belangten Behörde nicht zu ersetzen. Für den vorliegenden Fall im Weiteren einschlägig erscheint auch das Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Fr 2014/01/0048 vom 18.12.
- In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Verhältnis zwischen den Bestimmungen des § 34 Abs 1 VwGVG und § 43 Abs 1 VwGVG befasst und die Frage geklärt, ob in Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten für Fristsetzungsanträge die 6-Monatsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG oder die 15-Monatsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG maßgeblich ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass in jenen Verwaltungsstrafverfahren, in denen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom Beschuldigten erhoben wird, wie bisher im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten die 15-monatige Entscheidungsfrist maßgeblich ist. Diese Rechtsauffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wie folgt begründet:Für den vorliegenden Fall im Weiteren einschlägig erscheint auch das Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Fr 2014/01/0048 vom 18.12.
- In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit , dem Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG und , Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG befasst und die Frage geklärt, ob in Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten für Fristsetzungsanträge die 6-Monatsfrist des , Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG oder die 15-Monatsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG maßgeblich ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass in jenen Verwaltungsstrafverfahren, in denen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom Beschuldigten erhoben wird, wie bisher im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten die 15-monatige Entscheidungsfrist maßgeblich ist. Diese Rechtsauffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wie folgt begründet: „Eine gegenteilige Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung komme bzw. ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, ist auch aus Rechtsschutz-erwägungen nicht geboten, zumal der vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (§ 41 VwGVG) und dem Rechtsschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15-Monate-Frist Rechnung getragen wird (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zu Art. 130 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR,
- GP, S. 13, wonach dem „Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist“.“„Eine gegenteilige Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung , einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des , Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung komme bzw. ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, ist auch aus Rechtsschutz-erwägungen nicht geboten, zumal der vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 41, VwGVG) und dem Rechtsschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15-Monate-Frist Rechnung getragen wird , vergleiche auch die Gesetzesmaterialien zu Artikel 130, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Regierungsvorlage 1618 BlgNR,
- GP, S. 13, wonach dem „Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist“.“ Wollte man daher im gegenständlichen Fall die Säumnisbeschwerde als zulässig erachten, würde dies dazu führen, dass im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren den zuständigen Strafbehörden eine deutlich kürzere Entscheidungsfrist zur Verfügung stünde, wie in weiterer Folge den Verwaltungsgerichten. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige „Beschleunigung“ des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist für die zuständige Richterin nicht erkennbar. Ob im Falle einer von einer Amtspartei erhobenen Säumnisbeschwerde im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Fr 2014/01/0048 angestellten Erwägungen eine andere Sichtweise geboten erscheint, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass selbst wenn man das Telefonat vom 19.10.2015 bei großzügigster Auslegung als „Antrag“ des Beschwerdeführers auf Sachentscheidung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren werten würde, die Säumnisbeschwerde verfrüht eingebracht wurde, weil gerechnet ab diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Frist des § 8 VwGVG bei Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht annähernd abgelaufen war und die Säumnisbeschwerde daher auch aus diesem Grund als verfrüht eingebracht zurückzuweisen ist (VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230; 28.09.2010, 2009/05/0316 u.a.).Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass selbst wenn man das Telefonat vom 19.10.2015 bei großzügigster Auslegung als „Antrag“ des Beschwerdeführers auf Sachentscheidung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren werten würde, die Säumnisbeschwerde verfrüht eingebracht wurde, weil gerechnet ab diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Frist des Paragraph 8, VwGVG bei Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht annähernd abgelaufen war und die Säumnisbeschwerde daher auch aus diesem Grund als verfrüht eingebracht zurückzuweisen ist (VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230; 28.09.2010, 2009/05/0316 u.a.). Aus den dargestellten Gründen war daher die gegenständliche Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall mangelt es, wie bereits mehrfach ausgeführt, an einer einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Säumnisbeschwerde gemäß § 37 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren uneingeschränkt zulässig ist oder nicht. Da es sich hiebei nicht bloß für die betroffenen Parteien des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, sondern insbesondere auch für die belangten Behörden und die Verwaltungsgerichte selbst um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die Revision zuzulassen.Im vorliegenden Fall mangelt es, wie bereits mehrfach ausgeführt, an einer einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 37, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren uneingeschränkt zulässig ist oder nicht. Da es sich hiebei nicht bloß für die betroffenen Parteien des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, sondern insbesondere auch für die belangten Behörden und die Verwaltungsgerichte selbst um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.80.15.3216.2015