GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II.
GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch zwei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. III. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch drei. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 23.02.2016, um 08.05 Uhr, in L, aus Richtung Kaiserfeldgasse kommend, in Fahrtrichtung B-Platz im Kreisverkehr als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X zum nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, da sie dem PKW mit dem Kennzeichen X aufgefahren sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 18 Abs 1 StVO verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 95,00 (47 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
VO) verhängt.Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 23.02.2016, um 08.05 Uhr, in L, aus Richtung Kaiserfeldgasse kommend, in Fahrtrichtung B-Platz im Kreisverkehr als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch zehn zum nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, da sie dem PKW mit dem Kennzeichen römisch zehn aufgefahren sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, StVO verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 95,00 (47 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO) verhängt. Das Straferkenntnis wurde inhaltlich nicht begründet. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die widersprüchlichen Angaben der Zweitbeteiligten ein Verschulden ihrerseits ausschließen würden. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurden am 22.11.2016 sowie am 21.03.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlungen durchgeführt, im Zuge der die Beschwerdeführerin als Partei gehört sowie die Zeugin G M einvernommen wurde. Auf Grund des Vorbringens wurde zur Verhandlung am 21.03.2017 auch der gerichtlich beeidete Kfz-technische Sachverständige Univ.-Prof. DI Dr. H S beigezogen. Auf Grund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Verwaltungsstrafaktes verbunden mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Am 23.02.2016, um 08.05 Uhr, lenkte die Beschwerdeführerin in L den PKW mit dem Kennzeichen X aus Richtung Kaiserfeldgasse kommend in Fahrtrichtung B-Platz. Sie fuhr in den Kreisverkehr ein, welcher 25 m Außendurchmesser hat. In der Mitte befindet sich ein im Kopfsteinpflaster befestigte Fläche, die einen Durchmesser von 9 m aufweist. Die Beschwerdeführerin befand sich mit ihrem Fahrzeug bereits im Kreisverkehr, als die Zeugin M in den Kreisverkehr einfuhr. Die Beschwerdeführerin war mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/h, die Zeugin mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h unterwegs. Am 23.02.2016, um 08.05 Uhr, lenkte die Beschwerdeführerin in L den PKW mit dem Kennzeichen römisch zehn aus Richtung Kaiserfeldgasse kommend in Fahrtrichtung B-Platz. Sie fuhr in den Kreisverkehr ein, welcher 25 m Außendurchmesser hat. In der Mitte befindet sich ein im Kopfsteinpflaster befestigte Fläche, die einen Durchmesser von 9 m aufweist. Die Beschwerdeführerin befand sich mit ihrem Fahrzeug bereits im Kreisverkehr, als die Zeugin M in den Kreisverkehr einfuhr. Die Beschwerdeführerin war mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/h, die Zeugin mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h unterwegs. Da die beiden Fahrzeuge aus unterschiedlichen Einfahrten in den Kreuzungsverlauf, sohin in den Kreisverkehr, einfuhren, kam es nicht zu einem Hintereinanderfahren der beiden Fahrzeuge, was durch die objektivierbare Winkelstellung der beiden Fahrzeuge bei der Kollision nachgewiesen ist. Es handelte sich somit um einen Kreuzungsunfall. Nach dem Unfall fuhr die Zeugin M weiter in Richtung Bahnhof, wo sie schließlich rechts am Straßenrand anhielt. Die Beschwerdeführerin folgte ihr und wurde von der Zeugin M schließlich die Polizei verständigt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verkehrsunfall an sich wurden von sämtlichen hierzu befragten Personen übereinstimmend angegeben und ergeben sich diese auch aus dem Verkehrsunfallbericht. Die von den unfallbeteiligten Fahrzeugen eingehaltene Fahrgeschwindigkeit ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin, die zum einen sehr glaubwürdig war und zum anderen aus der Aussage der Zeugin M. Weder lässt sich dem Behördenakt entnehmen, aus welchen Umständen die Behörde ableitet, die Beschwerdeführerin habe einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, noch konnten die in der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeugin sowie die Beschwerdeführerin zum Abstand zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen verwertbare Angaben machen. Vom beigezogenen Gutachter, dem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Kraftfahrwesen schließlich Befund und Gutachten erstellt wie folgt: „Befund: Der gegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 23.02.2016 um 08.05 Uhr, am B-Platz in L. Bei dieser Kreuzung handelt es sich zunächst um einen Kreisverkehr mit einem Durchmesser von ca. 25 m als Außendurchmesser. In der Mitte befindet sich eine mit Kopfsteinpflaster befestigte Fläche, die einen Durchmesser von 9 m aufweist, wobei sich diese allerdings auf Fahrbahnniveau befindet und somit auch überfahren werden kann. In diesen Kreisverkehr münden insgesamt vier Aus- und Einfahrten, wobei die Mündungen selbst jeweils durch ebenfalls mit Kopfsteinpflaster befestigte dreieckige Flächen in zwei Richtungsfahrbahnen aufgespalten werden. Die Beschwerdeführerin selbst fuhr hierbei von der westlichen Seite in den Kreisverkehr, die Zweitbeteiligte M aus südlicher Richtung. Beide Fahrzeuglenkerinnen wollten dann den Kreisverkehr bei der nord-westlichen Ausfahrt verlassen. Beim Kreisverkehr selbst handelt es sich um einen Kreisverkehr mit Vorrang und sind an sämtlichen Einfahrten die Verkehrszeichen „Vorrang geben“ angebracht. Hinsichtlich der Sichtverhältnisse kann noch angegeben werden, dass jeweils ab einer Distanz von ca. 10 m vor dem Kreisverkehr auch in die anderen Einfahrten die letzten 10 m eingesehen werden können. Der Kreisverkehr liegt im Bereich einer Zonenbeschränkung von 30 km/h. Beim Fahrzeug, gelenkt von der Beschwerdeführerin, handelt es sich um einen Ford Mondeo mit einer Länge von 4,78 m, einer Breite von 1,88 m und einem Eigengewicht von 1.400 kg. Dieses Fahrzeug wurde durch den gegenständlichen Vorfall im Bereich der Front rechts vorne beschädigt. Es lagen hier leichte Kratzspuren vor. Beim zweiten beteiligten Fahrzeug, dem Zeugenfahrzeug M handelt es sich um einen Mazda 2 mit einer Länge von 3,9 m, einer Breite von 1,7 m und einem Eigengewicht von ca. 1.000 kg. Dieses Fahrzeug wurde durch den gegenständlichen Vorfall im Bereich des linken hinteren Ecks und zwar hinter dem linken Hinterreifen beschädigt und zerkratzt. Gutachten: Zunächst ergibt sich, dass die beiden Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt um einen Winkel von ca. 40 Grad hinsichtlich ihrer Längsachsen zueinander verdreht waren. Hinsichtlich der Kollisionsgeschwindigkeiten kann Folgendes angegeben werden: So ergibt sich zunächst, dass der Mazda eine Geschwindigkeit von ca. 20 km/h eingehalten haben dürfte. Dies ergibt sich aus dem Schadensbild dieses Fahrzeuges. Für den Mondeo ergibt sich eine Anprallgeschwindigkeit von ca. 15 km/h, dies ist ebenfalls aus den Schadensbildern der Fahrzeuge ableitbar. Es waren zwingend beide Fahrzeuge bei der Kollision in Bewegung. Zunächst ergibt sich, dass die beiden Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt um einen Winkel von ca. 40 Grad hinsichtlich ihrer Längsachsen zueinander verdreht waren. Hinsichtlich der Kollisionsgeschwindigkeiten kann Folgendes angegeben werden: , So ergibt sich zunächst, dass der Mazda eine Geschwindigkeit von ca. 20 km/h eingehalten haben dürfte. Dies ergibt sich aus dem Schadensbild dieses Fahrzeuges. Für den Mondeo ergibt sich eine Anprallgeschwindigkeit von ca. , 15 km/h, dies ist ebenfalls aus den Schadensbildern der Fahrzeuge ableitbar. Es waren zwingend beide Fahrzeuge bei der Kollision in Bewegung. Ob nunmehr die Kollisionsstelle im Bereich der Verkehrsinsel war oder etwas östlich davon, wie dies die Zeugin M angab, kann aus den Unterlagen nicht objektiviert werden. Wenn sich der Mazda M aber bei der Kollision auf der Verkehrsinsel befand, so muss auch der Mondeo den Mittelteil des Kreisverkehrs überfahren haben. Hinsichtlich der Vorkollisionsbewegungen der beiden Fahrzeuge ergibt sich nunmehr Folgendes: Da der Kollisionswinkel zwischen den beiden Fahrzeugen nur mehr ca. 40 Grad betrug, ergibt sich jedenfalls, dass der Mondeo gegenüber seiner ursprünglichen Fahrtrichtung bereits eine Richtungsänderung um ca. 50 Grad nach links durchgeführt haben muss. Um diese 50 Grad Richtungsänderung zu erreichen muss selbst wenn man von einem Verlenken des Mondeo nach links als Abwehrhandlung ausgeht, muss der Mazda bereits mit der Front ca. 15 m in den Kreisverkehr eingefahren gewesen sein. Für den Mondeo ergibt sich eine Fahrtstrecke von mind. 18 m, wenn man von einer Kollisionstelle auf der Verkehrsinsel ausgeht. Wenn man von einer weiter rechts gelegenen Kollisionsstelle nach Schilderung der Zeugin M ausgeht, so würde sich die Fahrtstrecke für den Mondeo noch um ca. 2 bis 3 m erhöhen. Hinsichtlich der Vorkollisionsbewegungen der beiden Fahrzeuge ergibt sich nunmehr Folgendes: Geht man von einer Fahrstrecke von 15 m für den Mazda vom Überfahren der Ordnungslinie bis zur Kollision aus und einer durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h für dieses Fahrzeug, so ergibt sich eine Fahrzeit von 2,7 sec. Mindestens 3 sec vor der Kollision war hierbei für die Beschwerdeführerin bereits bemerkbar, dass der Mazda nicht vor dem Kreisverkehr anhalten würde. Geht man für den Mondeo von einer durchschnittlich eingehaltenen Geschwindigkeit von 15 km/h aus, so ergibt sich für die 18 m bei der Variante der Kollisionsstelle auf der Verkehrsinsel eine Fahrzeit von 4,3 sec. Bei den 20,5 m ergibt sich eine Fahrtzeit von knapp unter 5 sec. Somit ergibt sich, dass jedenfalls die Zeugin M in den Kreisverkehr einfuhr, als der Ford Mondeo bereits im Kreisverkehr war. Es ergibt sich aber auch, dass für die Beschwerdeführerin eine kausale Reaktionsverspätung oder geringfügig überhöhte Geschwindigkeit von mind. 1,5 sec. nachweisbar ist. Auch eine um ca. 5 km/h geringere Geschwindigkeit hätte den Unfall verhindert. Hinsichtlich des Tatvorwurfes, wonach die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Abstand eingehalten hätte, kann Folgendes angegeben werden: Da die beiden Fahrzeuge aus unterschiedlichen Einfahrten in den Kreuzungsverlauf, also den Kreisverkehr einfuhren, kam es gar nicht mehr zu einem Hintereinanderfahren der beiden Fahrzeuge, was auch durch die objektivierbare Winkelstellung der beiden Fahrzeuge bei der Kollision nachgewiesen ist; es handelte sich ja um einen Kreuzungsunfall.“Hinsichtlich des Tatvorwurfes, wonach die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Abstand eingehalten hätte, kann Folgendes angegeben werden: , Da die beiden Fahrzeuge aus unterschiedlichen Einfahrten in den Kreuzungsverlauf, also den Kreisverkehr einfuhren, kam es gar nicht mehr zu einem Hintereinanderfahren der beiden Fahrzeuge, was auch durch die objektivierbare Winkelstellung der beiden Fahrzeuge bei der Kollision nachgewiesen ist; es handelte sich ja um einen Kreuzungsunfall.“ Rechtliche Beurteilung:
VO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Paragraph 18, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der Kfz-Lenker jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht. Das ist in Metern 3/10 der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH vom 26.09.2008, Zl: 2008/02/0143). Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass es durch den Kreuzungsverlauf, bei dem es sich um einen Kreisverkehr handelte, gar nicht mehr zu einem Hintereinanderfahren der beiden Fahrzeug kam, was durch die Winkelstellung der beiden Fahrzeuge bei der Kollision nachgewiesen ist. Es handelt sich somit um einen Kreuzungsunfall und ist demgemäß § 18 Abs 1 StVO nicht anwendbar. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass es durch den Kreuzungsverlauf, bei dem es sich um einen Kreisverkehr handelte, gar nicht mehr zu einem Hintereinanderfahren der beiden Fahrzeug kam, was durch die Winkelstellung der beiden Fahrzeuge bei der Kollision nachgewiesen ist. Es handelt sich somit um einen Kreuzungsunfall und ist demgemäß Paragraph 18, Absatz eins, StVO nicht anwendbar. Zwar ist die Beschwerdeführerin auf das Fahrzeug der Zeugin aufgefahren, dies kann jedoch auch andere Ursachen haben, als die Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes (beispielsweise eine Reaktionsverspätung). Zusammenfassend hat sich im Verfahren somit herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen. Zusammenfassend hat sich im Verfahren somit herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt II. und III.:Zu Punkt römisch zwei. und römisch drei.:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.16.1969.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.