1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein AnwendungsfallEinem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall 1.Ziffer eins des § 17 Abs. 1 vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oderdes Paragraph 17, Absatz eins, vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oder 2.Ziffer 2 des § 12 Z 3 vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.des Paragraph 12, Ziffer 3, vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde. § 12 StbG:Paragraph 12, StbG:
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er 1.Ziffer eins nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entwedernicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 37,) Fremder ist und entweder a)Litera a seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder b)Litera b seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist; 2.Ziffer 2 die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach §§ 32 oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oderdie Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach Paragraphen 32, oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder 3.Ziffer 3 die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1.Ziffer eins dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG),dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG), 2.Ziffer 2 dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist, 3.Ziffer 3 dessen Vater die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder diese gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB festgestellt wurde, unddessen Vater die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat oder diese gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB festgestellt wurde, und 4.Ziffer 4 ein Fall des § 7 nicht vorliegt.ein Fall des Paragraph 7, nicht vorliegt. Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Ziffer eins, ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat. § 25 StbG wurde grundsätzlich als Anschlussstück zu § 17 Abs 1 und § 12 Z 3 StbG durch BGBl. I 136/2013 eingefügt. Paragraph 25, StbG wurde grundsätzlich als Anschlussstück zu Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 12, Ziffer 3, StbG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2013, eingefügt. Personengruppe dieses Staatsbürgerschaftsverleihungstatbestandes sind volljährige Fremde, die zu keiner Zeit über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten und deren rechtmäßiger und zumindest 15-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Österreich zu einem Zeitpunkt begann, indem der Fremde noch minderjährig war. Darüber hinaus muss jedenfalls ein Anwendungsfall der Erstreckung der Verleihung gemäß § 17 Abs 1 StbG oder ein Anwendungsfall der Verleihung gemäß § 12 Z 3 StbG bereits in der Vergangenheit vorgelegen haben, ohne dass es jedoch zu einer Erstreckung der Verleihung bzw. einer Verleihung gekommen wäre (Regierungsvorlage zu BGBl. I 136/2013). Darüber hinaus muss jedenfalls ein Anwendungsfall der Erstreckung der Verleihung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StbG oder ein Anwendungsfall der Verleihung gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, StbG bereits in der Vergangenheit vorgelegen haben, ohne dass es jedoch zu einer Erstreckung der Verleihung bzw. einer Verleihung gekommen wäre (Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2013,). Wie der Wortlaut des § 25 StbG sowie auch die Regierungsvorlage ausführt, ist eine der Voraussetzungen dieses Staatsbürgerschaftsverleihungstatbestandes ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von zumindest 15 Jahren. Wie der Wortlaut des Paragraph 25, StbG sowie auch die Regierungsvorlage ausführt, ist eine der Voraussetzungen dieses Staatsbürgerschaftsverleihungstatbestandes ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von zumindest 15 Jahren. Die Beschwerdeführerin unterliegt gemäß § 1 Abs 1 NAG dem Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes; da sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist sie gemäß § 2 Abs 1 Z 1 NAG als „Fremde“ zu qualifizieren.Die Beschwerdeführerin unterliegt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NAG dem Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes; da sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als „Fremde“ zu qualifizieren. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des FRG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden (vgl. VwGH 22.05.1914, Zl: 2013/01/0108, VwGH 20.09.2011, Zl: 2009/01/0059 m.w.N.). Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des FRG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden vergleiche VwGH 22.05.1914, Zl: 2013/01/0108, VwGH 20.09.2011, Zl: 2009/01/0059 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, dass sie außer anlässlich eines Kurzaufenthaltes in ihrer Jugend in Bibione, Italien, wofür sie einen Fremdenpass ausgestellt bekam, sich nicht um Dokumente kümmerte. Dementsprechend wurde auch kein Nachweis für einen rechtmäßigen Aufenthalt erbracht. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben Beihilfen bzw. Sozialleistungen erhielt, vermögen einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht nachzuweisen. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in kein anderes Land ausgewiesen werden könnte, weil dies gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, vermag einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 25 StbG nicht abzuleiten. Ein fehlender Aufenthaltstitel wird dadurch nicht ersetzt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben Beihilfen bzw. Sozialleistungen erhielt, vermögen einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht nachzuweisen. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in kein anderes Land ausgewiesen werden könnte, weil dies gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, vermag einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 25, StbG nicht abzuleiten. Ein fehlender Aufenthaltstitel wird dadurch nicht ersetzt. Es liegt somit die Voraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von zumindest 15 Jahren ebenso wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig gewesen ist, gemäß § 25 StbG nicht vor. Es liegt somit die Voraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von zumindest 15 Jahren ebenso wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig gewesen ist, gemäß Paragraph 25, StbG nicht vor. Da somit eine (Grund-)Voraussetzung des § 25 StbG nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung. Da somit eine (Grund-)Voraussetzung des Paragraph 25, StbG nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 25 StbG kommt daher nicht in Betracht.Die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 25, StbG kommt daher nicht in Betracht. Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein sonstiger gesetzlicher Verleihungstatbestand erfüllt wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Die in der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 64a Abs 18 StbG vorgebrachten Bedenken sind insofern nicht von Relevanz, weil die belangte Behörde § 64a StbG der gegenständlichen Entscheidung gar nicht zu Grunde gelegt hat. § 64a Abs 18 StbG ist somit auch nicht präjudiziell für die vorliegende Entscheidung und sieht das Landesverwaltungsgericht Steiermark daher keine Veranlassung der Anregung der Beschwerdeführerin auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages zu entsprechen.Die in der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG vorgebrachten Bedenken sind insofern nicht von Relevanz, weil die belangte Behörde Paragraph 64 a, StbG der gegenständlichen Entscheidung gar nicht zu Grunde gelegt hat. Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG ist somit auch nicht präjudiziell für die vorliegende Entscheidung und sieht das Landesverwaltungsgericht Steiermark daher keine Veranlassung der Anregung der Beschwerdeführerin auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages zu entsprechen. Zum Beschwerdeantrag hinsichtlich der festgelegten Gebühr wird folgendes ausgeführt: Gemäß § 14 TP 6 Abs 3 lit b Gebührengesetz 1957 unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einer erhöhten Eingabegebühr von € 110,00; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr € 60,00. Lediglich Anzeigen gemäß §§ 57, 58c, 59 StbG sind gebührenfrei. Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 3, Litera b, Gebührengesetz 1957 unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einer erhöhten Eingabegebühr von € 110,00; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr € 60,00. Lediglich Anzeigen gemäß Paragraphen 57, 58 c, 59, StbG sind gebührenfrei. Im konkreten Fall liegt jedoch keine Anzeige im Sinne der §§ 57, 58c oder 59 StbG vor, sondern ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zusätzlich zur Pauschale müssen auch Eingaben vergebührt werden, wie Anträge auf Fristerstreckung, Stellungnahmen, Vollmachtserteilungen. Im konkreten Fall liegt jedoch keine Anzeige im Sinne der Paragraphen 57, 58 c, oder 59 StbG vor, sondern ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zusätzlich zur Pauschale müssen auch Eingaben vergebührt werden, wie Anträge auf Fristerstreckung, Stellungnahmen, Vollmachtserteilungen. Soweit ersichtlich liegen im vorliegenden Verfahrensakt zwei Stellungnahmen vor, welche zusätzlich mit jeweils € 14,30 vergebührt wurden. Der vorliegende Gebührenausspruch begegnet daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts keinen Bedenken. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie gemäß § 28 VwGVG abzuweisen war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie gemäß Paragraph 28, VwGVG abzuweisen war. Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.16.59.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.