RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG 70.2-3151/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde des Herrn R W, geb. xx, vertreten durch den Blinden- und Sehbehindertenverband Steiermark, Herrn Mag. R E, Agasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.09.2015, GZ: BHGU-9.40 215/2014-002,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel , über die Beschwerde des Herrn R W, geb. xx, vertreten durch den Blinden- und Sehbehindertenverband Steiermark, Herrn Mag. R E, Agasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.09.2015, GZ: BHGU-9.40 215/2014-002, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.09.2015 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass aufgrund des Antrages vom 18.05.2015 für Herrn W Leistungen in Form eines persönlichen Budgets gemäß VII. A. der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung im Gesamtausmaß von 460 Stunden für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.07.2016 gewährt werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.09.2015 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass aufgrund des Antrages vom 18.05.2015 für Herrn W Leistungen in Form eines persönlichen Budgets gemäß römisch sieben. A. der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung im Gesamtausmaß von 460 Stunden für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.07.2016 gewährt werden. In der Begründung legt die belangte Partei sorgfältig den bisherigen Verfahrensverlauf dar und gibt an, dass aufgrund der Schlussfolgerung und Empfehlung des H Sachverständigendienstes vom 27.08.2015 festgestellt wurde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer einen Assistenzbedarf von insgesamt 460 Jahresstunden benötige. Die Empfehlung des H Sachverständigendienstes wurde von der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar angesehen und dazu ausgeführt, dass in Anbetracht dessen, dass Assistenzleistungen im gemeinsamen Haushalt von Herrn W und seiner Lebensgefährtin, welche ebenfalls persönliches Budget beziehe, auch gemeinsam erfolgen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass gutachterlicherseits für Herrn W zusätzlich die neuerliche Absolvierung von Training in Orientierung und Mobilität und Training in lebenspraktischen Fertigkeiten als sinnvoll erachtet werde. In der Begründung legt die belangte Partei sorgfältig den bisherigen Verfahrensverlauf dar und gibt an, dass aufgrund der Schlussfolgerung und Empfehlung des H Sachverständigendienstes vom 27.08.2015 festgestellt wurde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer einen Assistenzbedarf von insgesamt , 460 Jahresstunden benötige. Die Empfehlung des H Sachverständigendienstes wurde von der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar angesehen und dazu ausgeführt, dass in Anbetracht dessen, dass Assistenzleistungen im gemeinsamen Haushalt von Herrn W und seiner Lebensgefährtin, welche ebenfalls persönliches Budget beziehe, auch gemeinsam erfolgen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass gutachterlicherseits für Herrn W zusätzlich die neuerliche Absolvierung von Training in Orientierung und Mobilität und Training in lebenspraktischen Fertigkeiten als sinnvoll erachtet werde. Der Blinden- und Sehbehindertenverband Steiermark, der eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 17.09.2012 vorlegte, brachte rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer äußerste sich dahingehend, dass er das persönliche Budget seit mehreren Jahren beziehe und zuletzt mit Bescheid vom 28.07.2014 ein persönliches Budget im Ausmaß von 720 Jahresstunden für einen Zeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2015 zuerkannt bekommen habe. Die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, hinsichtlich des H Gutachtens (27.08.2015) sei nicht genützt worden, da keine, der in den letzten beiden Jahren abgegebene Stellungnahme zu einem Parteiengehör im Verfahren rund um das persönliche Budget zu einer Abänderung der im Parteiengehör geäußerten Rechtsansicht geführt hätte. Unstrittig seien der Bedarf nach einem persönlichen Budget und die grundsätzliche Zuerkennung eines solchen. Strittig sei jedoch das Ausmaß der Leistung und der Bescheid werde daher insofern angefochten, als das Mehrbegehren über die 460 Jahresstunden hinaus keine Stattgebung erfahren habe. Unstrittig seien der Bedarf nach einem persönlichen Budget und die grundsätzliche Zuerkennung eines solchen. Strittig sei jedoch das Ausmaß der Leistung und der Bescheid werde daher insofern angefochten, als das Mehrbegehren über die , 460 Jahresstunden hinaus keine Stattgebung erfahren habe. Der Beschwerdeführer zeigte in seiner Beschwerde einen nicht verfahrensrelevanten Fehler im Gutachten auf der Seite 4 auf, wonach er im Ottilieninstitut ein LPF-Training und in der Hauptschule ein O&M-Training absolviert habe. Richtig sei vielmehr, dass das Training im Ottilieninstitut in der Fachschule absolviert worden sei. Auch sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung im Gutachten aus, dass Herr W diagnosebezogenes Pflegegeld der Stufe 4 beziehe, was bedeute, dass für ihn von Seite des Sachverständigen ein Bedarf an Pflege von zumindest 160 Stunden im Monat festgestellt worden sei. Richtig sei, dass diagnosebezogenes Pflegegeld der Stufe 4 bezogen werde, dies bedeute in seinem Fall aber eben nicht, dass ein Pflegebedarf im Ausmaß von 160 Stunden im Monat festgestellt worden sei. Auch sprach sich der Beschwerdeführer dagegen aus, dass im Gutachten festgestellt worden sei, dass er im gemeinsamen Haushalt mit Frau S Sp auch einen teilweise halbierten Hilfebedarf zu akzeptieren hätte. Er verwies darauf, dass Frau C Sp im Zuge des Begutachtungsgespräches gesagt habe, dass Erledigungen außer Haus mit ihrer Schwester und ihrem Freund gleichzeitig nur schwer möglich seien. Auch die Beurteilung hinsichtlich des Assistenzbedarfes an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen wurden vom Beschwerdeführer in Frage gezogen. Insgesamt wurde mit dem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und der in Anlage 1, Abschnitt VII. A. der LEVO-StBHG vorgesehenen Leistung persönliches Budget in gebührendem Ausmaß von zumindest 720 Jahresstunden zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer zeigte in seiner Beschwerde einen nicht verfahrensrelevanten Fehler im Gutachten auf der Seite 4 auf, wonach er im Ottilieninstitut ein LPF-Training und in der Hauptschule ein O&M-Training absolviert habe. Richtig sei vielmehr, dass das Training im Ottilieninstitut in der Fachschule absolviert worden sei. Auch sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung im Gutachten aus, dass Herr W diagnosebezogenes Pflegegeld der Stufe 4 beziehe, was bedeute, dass für ihn von Seite des Sachverständigen ein Bedarf an Pflege von zumindest 160 Stunden im Monat festgestellt worden sei. Richtig sei, dass diagnosebezogenes Pflegegeld der Stufe 4 bezogen werde, dies bedeute in seinem Fall aber eben nicht, dass ein Pflegebedarf im Ausmaß von 160 Stunden im Monat festgestellt worden sei. Auch sprach sich der Beschwerdeführer dagegen aus, dass im Gutachten festgestellt worden sei, dass er im gemeinsamen Haushalt mit Frau S Sp auch einen teilweise halbierten Hilfebedarf zu akzeptieren hätte. Er verwies darauf, dass Frau C Sp im Zuge des Begutachtungsgespräches gesagt habe, dass Erledigungen außer Haus mit ihrer Schwester und ihrem Freund gleichzeitig nur schwer möglich seien. Auch die Beurteilung hinsichtlich des Assistenzbedarfes an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen wurden vom Beschwerdeführer in Frage gezogen. Insgesamt wurde mit dem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und der in Anlage 1, Abschnitt römisch sieben. A. der LEVO-StBHG vorgesehenen Leistung persönliches Budget in gebührendem Ausmaß von zumindest 720 Jahresstunden zuzuerkennen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das H-Team ersucht, das Gutachten hinsichtlich der Beschwerdepunkte zu ergänzen. Mit 22.12.2015 wurde die entsprechende Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht übermittelt und dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.03.2016, in deren Rahmen Herr R W einvernommen worden ist und die Zeugen Frau S Sp, Frau C Sp, Frau Mag. N F, Herr J S sowie Herrn H K gehört wurden, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Beschwerdeführer gilt aufgrund seiner Sehschwäche bzw. Beeinträchtigung als Mensch mit Behinderung im Sinne des § 1a Steiermärkisches Behindertengesetz und lebt in H/G, J-Gasse. Herr W erhält Pflegegeld der Pflegestufe 4 (Bescheid vom 13.03.2009), eine erhöhte Familienbeihilfe sowie Wohnbeihilfe. Die Wohnsituation stellt sich insofern dar, als er mit seiner Lebensgefährtin, Frau S Sp und deren jüngeren Schwester (17 Jahre alt) seit Dezember 2013 in H in einem Haus am Stadtrand von G lebt. Es handelt sich um ein gemietetes Haus in einer Siedlung mit Keller und erstem Stock, insgesamt werden 150 m² Wohnfläche mit angeschlossenem Garten bewohnt. Der Beschwerdeführer geht seit 11.01.2016 einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer gilt aufgrund seiner Sehschwäche bzw. Beeinträchtigung als Mensch mit Behinderung im Sinne des Paragraph eins a, Steiermärkisches Behindertengesetz und lebt in H/G, J-Gasse. Herr W erhält Pflegegeld der Pflegestufe 4 (Bescheid vom 13.03.2009), eine erhöhte Familienbeihilfe sowie Wohnbeihilfe. Die Wohnsituation stellt sich insofern dar, als er mit seiner Lebensgefährtin, Frau S Sp und deren jüngeren Schwester (17 Jahre alt) seit Dezember 2013 in H in einem Haus am Stadtrand von G lebt. Es handelt sich um ein gemietetes Haus in einer Siedlung mit Keller und erstem Stock, insgesamt werden 150 m² Wohnfläche mit angeschlossenem Garten bewohnt. Der Beschwerdeführer geht seit 11.01.2016 einer Beschäftigung nach. Am 18.05.2015 stellte der Blinden- und Sehbehindertenverband Steiermark für den Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag und führte aus, dass der Beschwerdeführer für den täglichen Bedarf zwei Assistenten beschäftige und diese Assistenten aus dem Pflegegeld bezahle. Der Assistenzbedarf von Montag bis Freitag wird mit 10 Stunden Wäsche und Grundbedürfnisse (Kochen, Reinigung und Körperpflege), 10 Stunden für Post (Dokumente sichten, Digitalisierung von Dokumente), Apotheken und Arztbesuche, Einkäufe des täglichen Bedarfes und Freizeitaktivitäten angegeben. Der tägliche Unterstützungsbedarf mit 4 Stunden beziffert, wobei angeführt wird, dass zwei Stunden davon täglich durch das Pflegegeld abgedeckt seien. Als sonstiger Assistenzbedarf wird angegeben, dass für Großeinkäufe, Fußball, Besuch diverser Fachmessen, Klettern und Schwimmen ein zusätzlicher täglicher Bedarf von sechs Stunden entstünde, der durch das Pflegegeld mit drei Stunden täglich abgedeckt werde. Der Beschwerdeführer nimmt von Frau C Sp und von Frau Mag. F Assistenzleistungen in unregelmäßigem Ausmaß in Anspruch. Beide Damen erledigen diverse Einkäufe, Haushaltsarbeiten und weitere Tätigkeiten im Garten sowie Begleitdienste. Diese Tätigkeit werden weitgehend für den Beschwerdeführer und seine Partnerin gleichermaßen erledigt, die Verrechnung bzw. Bezahlung scheint jedoch vorwiegend über Herrn W zu erfolgen, wobei Frau C Sp ihm bei den finanziellen Angelegenheiten behilflich ist. Der Beschwerdeführer nimmt von Frau C Sp und von Frau , Mag. F Assistenzleistungen in unregelmäßigem Ausmaß in Anspruch. Beide Damen erledigen diverse Einkäufe, Haushaltsarbeiten und weitere Tätigkeiten im Garten sowie Begleitdienste. Diese Tätigkeit werden weitgehend für den Beschwerdeführer und seine Partnerin gleichermaßen erledigt, die Verrechnung bzw. Bezahlung scheint jedoch vorwiegend über Herrn W zu erfolgen, wobei Frau C Sp ihm bei den finanziellen Angelegenheiten behilflich ist. Weiters werden vom Beschwerdeführer und teilweise auch von Frau S Sp Fahrdienste von Herrn K als Taxilenker in Anspruch genommen, die auch eine gewisse Begleitung in Geschäften umfasst. Wofür diese Fahrten tatsächlich durchgeführt wurden, kann allerdings nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ebenso ist nicht erkennbar, wer diese Dienste tatsächlich in Anspruch nimmt. Das H-Team hat sich überaus sorgfältig und genau mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. auch seiner Lebensgefährtin befasst und ist in der Schlussfolgerung zum Ergebnis gekommen, dass bei den nicht durch das Pflegegeld abgedeckten Assistenzbedarf im Selbsteinschätzungsbogen aufgrund der erhobenen Information davon auszugehen sei, dass durch den gemeinsamen Haushalt mit Frau S Sp, die ebenfalls Unterstützung durch persönliche Assistenz erhält, sich der Hilfebedarf wie er im Selbsteinschätzungsbogen angegeben ist, halbiert. Diese Annahme begründet sich auf der Auskunft, dass unter anderem die Leistungen Wäsche waschen, Reinigung der Wohnung, Besuch von Veranstaltungen, Einkäufe für das tägliche Leben für Herrn W und seine Lebensgefährtin gemeinsam erledigt werden. Aus Sachverständigensicht wurde angemerkt, dass aufgrund von Erfahrungswerten davon auszugehen ist, dass Blinde und stark seheingeschränkte Personen, sofern keine weitere Behinderung vorliegt, mit entsprechendem Training manche der assistierten Tätigkeiten selbstständige und ohne Assistenten ausführen könnte. Zu der von Herrn W angeführten Anzahl an Assistenzbedarf von 520 Jahresstunden von Montag bis Freitag und rund 312 Jahresstunden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen im Selbsteinschätzungsbogen führt das Gutachten aus, dass 50 % der Arbeiten im gemeinsamen Haushalt von seiner Lebensgefährtin bzw. durch deren persönliche Assistenz erbracht werden, wodurch sich ein Bedarf an persönlicher Assistenz in der Höhe von 260 Jahresstunden (50 % von 520 für den Zeitraum von Montag bis Freitag) ergebe. Insgesamt ist das Sachverständigenteam zu einem nachvollziehbaren Assistenzbedarf inklusive 200 Stunden für die Freizeit von 460 Jahresstunden gekommen. Dabei wurde auch festgestellt, dass es sich bei diesen angenommenen 260 Stunden um eine Individuallösung handle, da davon auszugehen sie, dass damit auch Bereiche abgedeckt werden, die mit den diagnosebezogenen Pflegegeld abgedeckt seien und deren Erledigung Herr W nach einem etwaig erfolgten Training selbstständig nachkommen könne. Der im Antrag angeführte Unterstützungsbedarf von 1.032 Jahresstunden bzw. die beantragte Jahresstundenzahl von 720 wurde vom Sachverständigenteam nur als teilweise nachvollziehbar beschrieben. Auch wurde von Seiten des Gutachtens angeregt, dass Herr W mit entsprechendem Training seine Autonomie und Selbstständigkeit im Haushalt weiter ausbauen könne und sich damit der Unterstützungsbedarf in absehbarer Zeit weiter verringern sollte. Es wurde in diesem Zusammenhang das neuerliche Training in Orientierung und Mobilität bzw. Training in lebenspraktischen Fertigkeiten als sinnvoll angeregt. Zu der von Herrn W angeführten Anzahl an Assistenzbedarf von , 520 Jahresstunden von Montag bis Freitag und rund 312 Jahresstunden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen im Selbsteinschätzungsbogen führt das Gutachten aus, dass 50 % der Arbeiten im gemeinsamen Haushalt von seiner Lebensgefährtin bzw. durch deren persönliche Assistenz erbracht werden, wodurch sich ein Bedarf an persönlicher Assistenz in der Höhe von 260 Jahresstunden , (50 % von 520 für den Zeitraum von Montag bis Freitag) ergebe. Insgesamt ist das Sachverständigenteam zu einem nachvollziehbaren Assistenzbedarf inklusive , 200 Stunden für die Freizeit von 460 Jahresstunden gekommen. Dabei wurde auch festgestellt, dass es sich bei diesen angenommenen 260 Stunden um eine Individuallösung handle, da davon auszugehen sie, dass damit auch Bereiche abgedeckt werden, die mit den diagnosebezogenen Pflegegeld abgedeckt seien und deren Erledigung Herr W nach einem etwaig erfolgten Training selbstständig nachkommen könne. Der im Antrag angeführte Unterstützungsbedarf von 1.032 Jahresstunden bzw. die beantragte Jahresstundenzahl von 720 wurde vom Sachverständigenteam nur als teilweise nachvollziehbar beschrieben. Auch wurde von Seiten des Gutachtens angeregt, dass Herr W mit entsprechendem Training seine Autonomie und Selbstständigkeit im Haushalt weiter ausbauen könne und sich damit der Unterstützungsbedarf in absehbarer Zeit weiter verringern sollte. Es wurde in diesem Zusammenhang das neuerliche Training in Orientierung und Mobilität bzw. Training in lebenspraktischen Fertigkeiten als sinnvoll angeregt. Im Ergänzungsgutachten ist auch ausgeführt worden, dass hinsichtlich der Aussage von Frau C Sp, dass Erledigungen außer Haus mit ihrer Schwester und ihrem Freund gleichzeitig nur schwer möglich seien, dafür Verständnis bestünde, aber gleichzeitig die Frage gestellt werde, ob überhaupt die Assistenz einer zweiten Begleitperson erforderlich sei bzw., dass es im Rahmen des persönlichen Stundenausmaßes an persönlichem Budget grundsätzlich durchaus möglich sei, eine zweite Assistenzperson bzw. auch eine andere Assistenzperson für Wege außer Haus zu bezahlen, da über den Einsatz der von der Bezirkshauptmannschaft bewilligten Stunden frei entschieden werden könne. Hinsichtlich der Frage, ob der Assistenzbedarf in der Freizeit in Anlehnung an die Freizeitassistenz nach LEVO 200 Jahresstunden berücksichtigen sollte, hat das H festgestellt, dass eine Empfehlung getätigt worden sei, eben gerade deshalb, weil eine derartige Bestimmung zum Höchstausmaß für Freizeitaktivitäten in der Leistungsart persönliches Budget fehle. Zum Kritikpunkt des Beschwerdeführers, dass der von ihm angegebene Assistenzbedarf für Urlaub keine Berücksichtigung gefunden habe, wurde aus Sachverständigensicht damit argumentiert, dass in Anlehnung an die Freizeitsassistenz mit 200 Jahresstunden bereits sehr wohl eine Berücksichtigung stattgefunden habe. Herr W habe in seiner Selbsteinschätzung einen Bedarf für Ausflüge zu bestimmten Veranstaltungen GTI-Treffen, Urlaub von 200 Stunden pro Jahr angeführt. Aus Sachverständigensicht erscheint hier wiederum der Verweis auf einen möglichst bedarfsorientierten und individuellen Einsatz der zur Verfügung stehenden Jahresstunden nötig, da die insgesamt empfohlenen Stunden nach eigenem Ermessen eingesetzt werden können. Folglich könnten mehr als 200 Stunden für einen Bereich Freizeit und Urlaub verwendet werden. Hinsichtlich der Frage der Halbierung der Stunden aufgrund der Lebensgemeinschaft verweist die Ergänzung im Wesentlichen auf das ursprüngliche Gutachten. Im Ergänzungsgutachten ist auch ausgeführt worden, dass hinsichtlich der Aussage von Frau C Sp, dass Erledigungen außer Haus mit ihrer Schwester und ihrem Freund gleichzeitig nur schwer möglich seien, dafür Verständnis bestünde, aber gleichzeitig die Frage gestellt werde, ob überhaupt die Assistenz einer zweiten Begleitperson erforderlich sei bzw., dass es im Rahmen des persönlichen Stundenausmaßes an persönlichem Budget grundsätzlich durchaus möglich sei, eine zweite Assistenzperson bzw. auch eine andere Assistenzperson für Wege außer Haus zu bezahlen, da über den Einsatz der von der Bezirkshauptmannschaft bewilligten Stunden frei entschieden werden könne. Hinsichtlich der Frage, ob der Assistenzbedarf in der Freizeit in Anlehnung an die Freizeitassistenz nach , LEVO 200 Jahresstunden berücksichtigen sollte, hat das H festgestellt, dass eine Empfehlung getätigt worden sei, eben gerade deshalb, weil eine derartige Bestimmung zum Höchstausmaß für Freizeitaktivitäten in der Leistungsart persönliches Budget fehle. Zum Kritikpunkt des Beschwerdeführers, dass der von ihm angegebene Assistenzbedarf für Urlaub keine Berücksichtigung gefunden habe, wurde aus Sachverständigensicht damit argumentiert, dass in Anlehnung an die Freizeitsassistenz mit 200 Jahresstunden bereits sehr wohl eine Berücksichtigung stattgefunden habe. Herr W habe in seiner Selbsteinschätzung einen Bedarf für Ausflüge zu bestimmten Veranstaltungen GTI-Treffen, Urlaub von 200 Stunden pro Jahr angeführt. Aus Sachverständigensicht erscheint hier wiederum der Verweis auf einen möglichst bedarfsorientierten und individuellen Einsatz der zur Verfügung stehenden Jahresstunden nötig, da die insgesamt empfohlenen Stunden nach eigenem Ermessen eingesetzt werden können. Folglich könnten mehr als 200 Stunden für einen Bereich Freizeit und Urlaub verwendet werden. Hinsichtlich der Frage der Halbierung der Stunden aufgrund der Lebensgemeinschaft verweist die Ergänzung im Wesentlichen auf das ursprüngliche Gutachten. Im Rahmen der Beschwerde wurde auch festgestellt, dass das LPF- bzw. O&M-Training vom Beschwerdeführer als nicht hilfreich angesehen werden. Das Sachverständigenteam ist dieser Ansicht jedoch entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass dieses empfohlene Training auch keinen Eingang in die von der Stellungnahme aktuell angegebenen empfohlenen Stunden gefunden hätte. Als Schlussfolgerung des Ergänzungsberichts wurde festgestellt, dass man bei der Empfehlung im Ausmaß von 460 Jahresstunden auf das persönliche Budget auch nach Vorbringen der Beschwerdegründe rechnerisch komme und daher diese Empfehlung aufrecht halte. Im Rahmen der Beschwerde wurde auch festgestellt, dass das LPF- bzw. , O&M-Training vom Beschwerdeführer als nicht hilfreich angesehen werden. Das Sachverständigenteam ist dieser Ansicht jedoch entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass dieses empfohlene Training auch keinen Eingang in die von der Stellungnahme aktuell angegebenen empfohlenen Stunden gefunden hätte. Als Schlussfolgerung des Ergänzungsberichts wurde festgestellt, dass man bei der Empfehlung im Ausmaß von 460 Jahresstunden auf das persönliche Budget auch nach Vorbringen der Beschwerdegründe rechnerisch komme und daher diese Empfehlung aufrecht halte. In der Stellungnahme zur Ergänzung führt der Beschwerdeführer aus, dass sein individueller Assistenzbedarf im Gutachten durch das Gutachterteam von ihm nicht als erhoben angesehen werde. Zu den Feststellungen im Ergänzungsgutachten Assistenzstunden für einen etwaigen Urlaub zu erhalten, gibt der Beschwerdeführer an, dass ein Kontingent von 200 Jahresstunden als Assistenz für Freizeit und Urlaub gemeinsam für ihn nur eines bedeuten könne, dass es für ihn in Zukunft beinahe unleistbar sein werde, auch nur ein paar Tage Urlaub zu machen, sofern dieser nicht an einen bekannten Urlaubsort verbracht werden würde. Er hielt seinen Antrag auf Assistenzstunden im Ausmaß von 720 Stunden aufrecht. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und auf die ergänzenden Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, vor allem auch auf die Beweisergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2016. Die nachvollziehbare Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des H-Sachverständigenteams mit welchem der individuelle Hilfebedarf des Beschwerdeführers festgestellt wurde, konnten auch durch die ergänzend eingeholten Argumente des Beschwerdeführers nicht erschüttert werden, zumal dieses Gutachten auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers in höchstem Ausmaß Rücksicht nimmt. Um sich ein Bild vom tatsächlichen Bedarf des Beschwerdeführers an persönlicher Assistenz machen zu können, wurde der Nachweis der bisherigen Verwendung vom Landesverwaltungsgericht genau mit den angegeben Einschätzungen verglichen. Im Zuge der Durchsicht der Verrechnungsnachweise ist besonders aufgefallen, dass die Selbsteinschätzungsangaben nur im geringen Umfang den tatsächlichen Bedarf, der sich aus den Verrechnungsnachweisen ergibt, wiedergeben. Während die Abrechnungen der Assistenzstunden deutlich geringer war, als beantragt, sind besonders zahlreich hohe Taxirechnungen vorgelegt worden. Die dabei sehr umfangreichen und kostenintensiven Taxirechnungen des Taxiunternehmens K waren jeweils ohne Namen und Anschrift ausgestellt und waren auch die Aussagen des Zeugen, Herrn K, wonach er diese Rechnungen immer vorgeschrieben im Auto mit sich führt nicht wirklich zum Beweise dafür geeignet, wofür diese Fahrten tatsächlich nur mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurden. Hier wird es wohl Sache der belangten Behörde bzw. der Kostenträger sein, die Richtigkeit dieser Urkunden zu klären. Insgesamt kommt das Gericht jedoch aufgrund der genauen Durchsicht der Verwendungsnachweise zu dem Schluss, dass der tatsächliche Bedarf des Beschwerdeführers von der belangten Behörde überaus sorgfältig geprüft und offensichtlich auch zu Gunsten des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes (im Folgenden StBHG), LGBl Nr. 26/2004 idgF lauten wie folgt:(im Folgenden StBHG), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, idgF lauten wie folgt: § 2 StBHG:Paragraph 2, StBHG: „Voraussetzungen der Hilfeleistungen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.