RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.03.2016 GeschäftszahlLVwG 41.25-636/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Angelegenheit der Beschwerde der Frau V K, E, F, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H G und Mag. R B, W, Wgasse, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.01.2015, GZ: ABT12-46859/2014-2, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Angelegenheit der Beschwerde der Frau römisch fünf K, E, F, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H G und Mag. R B, W, Wgasse, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.01.2015, , GZ: ABT12-46859/2014-2, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 03.03.2016 zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 03.03.2016 zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der von Seiten des Landeshauptmannes von Steiermark am 08.03.2016 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsaktes ergibt sich der relevante Sachverhalt wie folgt: Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.01.2015, GZ: ABT12-46859/2014-2, wurde durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes die Löschung der mit Wirkung vom 10.05.2010 durch den Bezirkshauptmann von L erfolgten Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“ (Register: 610, Gewerberegisternr.:
- x)für Frau V B K, geb. xx, St. G, B, im Gewerberegister, auf Rechtsgrundlagen §§ 363 Abs 1 Z 1, 363 Abs 4 1 Z 1 lit. a GewO 1994 (GewO 1994), StF: BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 60/2014, verfügt.Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.01.2015, GZ: ABT12-46859/2014-2, wurde durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes die Löschung der mit Wirkung vom 10.05.2010 durch den Bezirkshauptmann von L erfolgten Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994“ (Register: 610, Gewerberegisternr.:
- x)für Frau römisch fünf B K, geb. xx, St. G, B, im Gewerberegister, auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 363, Absatz eins, Ziffer eins, 363, Absatz 4, 1 Ziffer eins, Litera a, GewO 1994 (GewO 1994), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014,, verfügt. Dieser Erledigung war laut Aktenlage aufgrund des Auszuges aus dem zentralen Gewerberegister (Registerstand vom 05.01.2012) die Eintragung in das Gewerberegister in Bezug auf die mit Wirkung vom 10.05.2010 entstandene Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“ vorangegangen. In der nunmehr bekämpften Erledigung machte der Landeshauptmann von Steiermark von der ihn materienrechtlich eingeräumten Möglichkeit der Löschung der im damaligen Gewerberegister, nunmehr GISA, eingetragenen in Rede stehenden Gewerbeberechtigung aus Anlass des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl. B 1316/2012, Gebrauch, nachdem der Gewerbeinhaberin mit Schreiben vom 23.07.2014, GZ: ABT12-WT-GE.03-94/2014-6, im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt wurde, innerhalb von drei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben, wobei auch auf die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft L hingewiesen wurde.In der nunmehr bekämpften Erledigung machte der Landeshauptmann von Steiermark von der ihn materienrechtlich eingeräumten Möglichkeit der Löschung der im damaligen Gewerberegister, nunmehr GISA, eingetragenen in Rede stehenden Gewerbeberechtigung aus Anlass des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl. B 1316 aus 2012,, Gebrauch, nachdem der Gewerbeinhaberin mit Schreiben vom 23.07.2014, GZ: ABT12-WT-GE.03-94/2014-6, im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt wurde, innerhalb von drei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben, wobei auch auf die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft L hingewiesen wurde. Aufgrund des im Verwaltungsakt erliegenden Zustellnachweises ist ersichtlich, dass dieses Schreiben von Seiten der „Mitbewohnerin und Schwiegermutter“, Frau R Ba, am 25.07.2014 übernommen wurde. Letztere übernahm laut Zustellnachweis als „Mitbewohnerin“ in der Folge auch am 28.01.2015 die gegenständlich angefochtene behördliche Erledigung, die erging, nachdem von Seiten der Gewerbeinhaberin im behördlichen Verfahren laut Aktenlage eine Stellungnahme nicht abgegeben wurde. Der Landeshauptmann von Steiermark begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Verfassungsgerichtshof klargestellt habe, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure gemäß Art. 15 Abs 3 B-VG in den Kompetenzbereich der Länder falle. Dies deshalb, da die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure nicht nur mit den Tätigkeiten eines Buchmachers bzw. Totalisateurs vergleichbar seien, sondern dass es sich bei dieser Art der Berufsausübung um eine vorgeschaltete Tätigkeit zu jener der Buchmacher und Totalisateure handle. Unter Berücksichtigung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes sei laut dem Höchstgericht ein geradezu untrennbarer, systematischer Zusammenhang zwischen diesen beiden Tätigkeiten gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom 19.11.1932 (VfSlg 1477/1932) festgestellt, dass die Tätigkeiten eines Buchmachers bzw. eines Totalisateurs den landesgesetzlichen Bestimmungen unterworfen seien, weshalb es keinesfalls denkunmöglich sei, dass auch vorgeschaltete Tätigkeiten, wie die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure – die zudem noch in einem untrennbaren, systematischen Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Buchmachers und Totalisateurs stünden – dem Kompetenzbereich der Länder zuzuordnen seien. Es wäre somit aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zweifelsfrei und eindeutig abzuleiten, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure nicht als freies Gewerbe im Sinne des § 5 Abs 2 GewO einzuordnen sei, sondern in den Anwendungsbereich der landesgesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Wettgesetzes 2003 (WettG) falle. Der Landeshauptmann von Steiermark begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Verfassungsgerichtshof klargestellt habe, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure gemäß Artikel 15, Absatz 3, B-VG in den Kompetenzbereich der Länder falle. Dies deshalb, da die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure nicht nur mit den Tätigkeiten eines Buchmachers bzw. Totalisateurs vergleichbar seien, sondern dass es sich bei dieser Art der Berufsausübung um eine vorgeschaltete Tätigkeit zu jener der Buchmacher und Totalisateure handle. Unter Berücksichtigung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes sei laut dem Höchstgericht ein geradezu untrennbarer, systematischer Zusammenhang zwischen diesen beiden Tätigkeiten gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom 19.11.1932 (VfSlg 1477 aus 1932,) festgestellt, dass die Tätigkeiten eines Buchmachers bzw. eines Totalisateurs den landesgesetzlichen Bestimmungen unterworfen seien, weshalb es keinesfalls denkunmöglich sei, dass auch vorgeschaltete Tätigkeiten, wie die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure – die zudem noch in einem untrennbaren, systematischen Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Buchmachers und Totalisateurs stünden – dem Kompetenzbereich der Länder zuzuordnen seien. Es wäre somit aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zweifelsfrei und eindeutig abzuleiten, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure nicht als freies Gewerbe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, GewO einzuordnen sei, sondern in den Anwendungsbereich der landesgesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Wettgesetzes 2003 (WettG) falle. Von Seiten der belangten Behörde wurde weiters ausgeführt, dass die Vermittlungstätigkeit von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure aufgrund des vom Verfassungsgerichtshof festgestellten, engen, systematischen Zusammenhanges eine vorgeschaltete Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure darstelle und somit in den Anwendungsbereich der landesgesetzlichen Bestimmungen falle. Dies bedeute, dass anstelle der Anmeldung des in Rede stehenden Gewerbes ein Bewilligungsansuchen nach § 3 WettG durchzuführen gewesen wäre. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung die Tätigkeit des Vermittelns von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure unrichtigerweise dem Anwendungsbereich der GewO statt landesgesetzlichen Bestimmungen unterworfen und sei ein solcher Fehler mit Nichtigkeit bedroht. Eine derartige Entscheidung müsse sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren und sei bei einer Nichtigerklärung stets eine Interessensabwägung zwischen dem Eingriff in das erworbene Recht und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2012/04/0146). Es sei also das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit dem Interesse des Gewerbeinhabers auf Bestand der Eintragung in das Gewerberegister abzuwägen. Diese Nichtigkeitserklärung könne allfällige Nachteile für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand vertraut, mit sich bringen. Es liege im öffentlichen Interesse, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure nur durch zuverlässige und verantwortungsbewusste Personen ausgeübt werde, welche die Einhaltung von Schutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Kundenschutzes und deren Angehörigen, sowie qualitätssichernde Maßnahmen garantieren. Bei Sportwetten sei stets die Gefahr eines pathologischen Spielens gegeben und liege es im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit, Bestimmungen zum Schutz der Spieler, im Speziellen auch zum Schutz von Jugendlichen, zu treffen und könne zwangsmäßiges Wettverhalten gravierende Folgen im persönlichen, familiären oder beruflichen Umfeld zur Folge haben und erhebliche volkswirtschaftliche Kosten verursachen. Dieser Schutzgedanke komme deutlich im Steiermärkischen Wettgesetz zum Ausdruck. Hingegen würde der GewO 1994 bei freien Gewerben ein derartiger Schutzmechanismus fehlen und sei zudem auch durch § 4 Abs 2 Z 3 WettG eine Schutzbestimmung hinsichtlich finanzieller Verluste für Wettkunden geschaffen worden, die aus einem mittelbar oder unmittelbar zurechenbaren Fehler des Buchmachers oder Totalisateurs resultieren würden und werde durch die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit (z. B. Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmen, Bestätigung) von € 180.000,00 dieser Gefahr entgegengetreten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit solle nicht nur Kunden vor finanziellen Nachteilen schützen, sondern könnten Buchmacher, Totalisateure und Vermittler so vor kurzfristigen, finanziellen Engpässen geschützt werden, welche ihnen aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer, anrechenbarer Fehler entstehen könnten. Letztere Schutzfunktion für die Vermittlung von Wetten ergebe sich aus der Systematik der Vermittlungstätigkeit und nehme der Vermittler im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs Wetteinsätze ein und zahle einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus (vgl. VfGH B 1316/2012). Überdies sehe das Steiermärkische Wettgesetz im Gegensatz zur GewO Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor und würden Altersgrenzen festgelegt und seien die Bewilligungsinhaber zu Alterskontrollen verpflichtet. Es müsse für die Ausübung der Tätigkeit mittels Wettterminal eine vor Ort verantwortliche Person der Behörde gegenüber namhaft gemacht werden, die insbesondere die Einhaltung des Wettreglements sowie der Jugendschutzbestimmungen zu überwachen habe. Die GewO beinhalte auch keine Bestimmungen über die Information und Aufklärungspflicht hinsichtlich des Wettreglements und auch keine eigenen Bestimmungen in Bezug auf Jugendschutz, bezogen auf den Abschluss und die Vermittlung von Wetten. Die Regelungen über Geldwäsche würden sowohl in der GewO als auch im WettG gleichermaßen Gültigkeit haben und stelle die Informationspflicht ab einem Wetteinsatz von über € 2.500,00 ein wesentliches Instrument zur Aufklärung verdächtigen Verhaltens dar. Der zu erbringende Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit beeinträchtige nicht die Interessen des Gewerbeinhabers. Bei genauerer Betrachtung stelle dieser auch ein Schutzinstrument für den Wettvermittler dar. Es werde nur eine Bankgarantie oder eine Kreditrahmenbestätigung gefordert, welche die Höhe von € 180.000,00 aufweisen müsse und seien finanzielle Investitionen nicht erforderlich. Dieser Bonitätsnachweis sei sogar dazu angetan, den Fortbestand des Unternehmens und auch die bereits getätigten Investitionen abzusichern, weshalb in der diesbezüglichen Regelung eine den Interessen des Gewerbetreibenden entgegenstehende Norm nicht erblickt werden könne. Die Vorgangsweise der Nichtigerklärung der freien Gewerbe der „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“ sei auch von der Verfahrenspartei der Fachgruppe der Freizeit und Sportbetriebe in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Steiermark zur Kenntnis genommen worden und sei auch seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark im Rahmen ihrer Stellung als Verfahrenspartei nicht beanstandet worden.Von Seiten der belangten Behörde wurde weiters ausgeführt, dass die Vermittlungstätigkeit von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure aufgrund des vom Verfassungsgerichtshof festgestellten, engen, systematischen Zusammenhanges eine vorgeschaltete Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure darstelle und somit in den Anwendungsbereich der landesgesetzlichen Bestimmungen falle. Dies bedeute, dass anstelle der Anmeldung des in Rede stehenden Gewerbes ein Bewilligungsansuchen nach Paragraph 3, WettG durchzuführen gewesen wäre. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung die Tätigkeit des Vermittelns von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure unrichtigerweise dem Anwendungsbereich der GewO statt landesgesetzlichen Bestimmungen unterworfen und sei ein solcher Fehler mit Nichtigkeit bedroht. Eine derartige Entscheidung müsse sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren und sei bei einer Nichtigerklärung stets eine Interessensabwägung zwischen dem Eingriff in das erworbene Recht und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2012/04/0146). Es sei also das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit dem Interesse des Gewerbeinhabers auf Bestand der Eintragung in das Gewerberegister abzuwägen. Diese Nichtigkeitserklärung könne allfällige Nachteile für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand vertraut, mit sich bringen. Es liege im öffentlichen Interesse, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure nur durch zuverlässige und verantwortungsbewusste Personen ausgeübt werde, welche die Einhaltung von Schutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Kundenschutzes und deren Angehörigen, sowie qualitätssichernde Maßnahmen garantieren. Bei Sportwetten sei stets die Gefahr eines pathologischen Spielens gegeben und liege es im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit, Bestimmungen zum Schutz der Spieler, im Speziellen auch zum Schutz von Jugendlichen, zu treffen und könne zwangsmäßiges Wettverhalten gravierende Folgen im persönlichen, familiären oder beruflichen Umfeld zur Folge haben und erhebliche volkswirtschaftliche Kosten verursachen. Dieser Schutzgedanke komme deutlich im Steiermärkischen Wettgesetz zum Ausdruck. Hingegen würde der GewO 1994 bei freien Gewerben ein derartiger Schutzmechanismus fehlen und sei zudem auch durch Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, WettG eine Schutzbestimmung hinsichtlich finanzieller Verluste für Wettkunden geschaffen worden, die aus einem mittelbar oder unmittelbar zurechenbaren Fehler des Buchmachers oder Totalisateurs resultieren würden und werde durch die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit (z. B. Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmen, Bestätigung) von € 180.000,00 dieser Gefahr entgegengetreten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit solle nicht nur Kunden vor finanziellen Nachteilen schützen, sondern könnten Buchmacher, Totalisateure und Vermittler so vor kurzfristigen, finanziellen Engpässen geschützt werden, welche ihnen aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer, anrechenbarer Fehler entstehen könnten. Letztere Schutzfunktion für die Vermittlung von Wetten ergebe sich aus der Systematik der Vermittlungstätigkeit und nehme der Vermittler im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs Wetteinsätze ein und zahle einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus vergleiche VfGH B 1316 aus 2012,). Überdies sehe das Steiermärkische Wettgesetz im Gegensatz zur GewO Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor und würden Altersgrenzen festgelegt und seien die Bewilligungsinhaber zu Alterskontrollen verpflichtet. Es müsse für die Ausübung der Tätigkeit mittels Wettterminal eine vor Ort verantwortliche Person der Behörde gegenüber namhaft gemacht werden, die insbesondere die Einhaltung des Wettreglements sowie der Jugendschutzbestimmungen zu überwachen habe. Die GewO beinhalte auch keine Bestimmungen über die Information und Aufklärungspflicht hinsichtlich des Wettreglements und auch keine eigenen Bestimmungen in Bezug auf Jugendschutz, bezogen auf den Abschluss und die Vermittlung von Wetten. Die Regelungen über Geldwäsche würden sowohl in der GewO als auch im WettG gleichermaßen Gültigkeit haben und stelle die Informationspflicht ab einem Wetteinsatz von über € 2.500,00 ein wesentliches Instrument zur Aufklärung verdächtigen Verhaltens dar. Der zu erbringende Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit beeinträchtige nicht die Interessen des Gewerbeinhabers. Bei genauerer Betrachtung stelle dieser auch ein Schutzinstrument für den Wettvermittler dar. Es werde nur eine Bankgarantie oder eine Kreditrahmenbestätigung gefordert, welche die Höhe von € 180.000,00 aufweisen müsse und seien finanzielle Investitionen nicht erforderlich. Dieser Bonitätsnachweis sei sogar dazu angetan, den Fortbestand des Unternehmens und auch die bereits getätigten Investitionen abzusichern, weshalb in der diesbezüglichen Regelung eine den Interessen des Gewerbetreibenden entgegenstehende Norm nicht erblickt werden könne. Die Vorgangsweise der Nichtigerklärung der freien Gewerbe der „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994“ sei auch von der Verfahrenspartei der Fachgruppe der Freizeit und Sportbetriebe in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Steiermark zur Kenntnis genommen worden und sei auch seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark im Rahmen ihrer Stellung als Verfahrenspartei nicht beanstandet worden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Fortbestand der bisherigen Tätigkeit durch die Vorschriften des WettG keineswegs beeinträchtigt oder gefährdet sei. Ebenso werde das Interesse gewahrt, dass bereits getätigte Investitionen nicht verloren gingen. Zudem sei nochmals zu betonen, dass den Gewerbetreibenden die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit unter den Bestimmungen des WettG ermöglicht werde. Die Interessen der Allgemeinheit würden durch die landesgesetzlichen Bestimmungen besser gewahrt, als dies mit der bisherigen Regelung der Fall wäre. Das durch die Bestimmungen des WettG besonders geschützte öffentliche Interesse des Kunden- und Jugendschutzes überwiege jedenfalls das Interesse des Gewerbeinhabers an der Aufrechterhaltung der Eintragung im Zentralen Gewerberegister des freien Gewerbes der „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“.Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Fortbestand der bisherigen Tätigkeit durch die Vorschriften des WettG keineswegs beeinträchtigt oder gefährdet sei. Ebenso werde das Interesse gewahrt, dass bereits getätigte Investitionen nicht verloren gingen. Zudem sei nochmals zu betonen, dass den Gewerbetreibenden die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit unter den Bestimmungen des WettG ermöglicht werde. Die Interessen der Allgemeinheit würden durch die landesgesetzlichen Bestimmungen besser gewahrt, als dies mit der bisherigen Regelung der Fall wäre. Das durch die Bestimmungen des WettG besonders geschützte öffentliche Interesse des Kunden- und Jugendschutzes überwiege jedenfalls das Interesse des Gewerbeinhabers an der Aufrechterhaltung der Eintragung im Zentralen Gewerberegister des freien Gewerbes der „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994“. Gegen diese Erledigung erhob Frau V K mit Schriftsatz vom 03.03.2016 formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und stellte des Weiteren den Eventualantrag, die Rechtssache an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen und dieser aufzutragen, ein gesetzmäßiges Verfahren durchzuführen. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Gegen diese Erledigung erhob Frau römisch fünf K mit Schriftsatz vom 03.03.2016 formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und stellte des Weiteren den Eventualantrag, die Rechtssache an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen und dieser aufzutragen, ein gesetzmäßiges Verfahren durchzuführen. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Beschwerdebegründend wurde im Wesentlichen Nachstehendes vorgebracht: „Richtig ist – und soferne bleibt unbestritten – dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.10.2013 ausgesprochen hat, dass die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure in den Kompetenzbereich der Länder fällt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Einschreiterin aufgrund der ihr erteilten Gewerbeberechtigung nicht Wettkunden vermittelt, sondern Wettabschlüsse – sodass das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 02.10.2013 gar nicht unmittelbar heranzuziehen ist – bleibt festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof zwar gegenständlich eine Zuständigkeitsfrage zugunsten der Länder und gegen den Bund entschieden hat, dass er aber keinesfalls ausgesprochen hat, was mit bereits bestehenden – und allenfalls irrtümlich erteilten – Gewerbeberechtigungen zu geschehen hat. Diesbezüglich wird im bekämpften Bescheid von der Behörde selbst ausgeführt, dass die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Hiebei sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zwar einerseits das Interesse der Behörde an der Löschung der Gewerbeberechtigung und das Interesse des Gewerberechtsinhabers an der weiteren Ausübung. Die bescheiderlassende Behörde orientiert sich in der Folge nur an dem von ihr angenommenen öffentlichen Interesse und argumentiert mit Kundenschutz, speziell mit dem Schutz von Jugendrecht. In diesem Zusammenhang nimmt die Behörde in keiner Weise Rücksicht darauf, dass die Einschreiterin bisher ihr Gewerbe ordnungsgemäß und ohne jede Beanstandung ausgeübt hat. Sie hat insbesondere alle Belange des Kundenschutzes übergebühr beachtet, sodass aus diesem Blickwinkel eine Löschung der Gewerbeberechtigung weder zweckmäßig noch sinnvoll erscheint. Bei der behördlichen Entscheidung der Frage, ob eben das Gewerberecht gelöscht werden soll (muss), hätte unbedingt auf die bisherige Gewerbeausübung durch die Einschreiterin Rücksicht genommen werden müssen. Eine Berücksichtigung dieser Umstände hätte ergeben, dass überhaupt kein Grund besteht, die Tätigkeit der Einschreiterin nunmehr unbedingt den Schutzvorschriften des Wettgesetzes zu unterstellen. Geradezu als Hohn wirkt es, wenn die Behörde vermeint, die Erbringung einer Bankgarantie oder eine Kreditrahmenbestätigung in einer Höhe von € 180.000,00 sei gleichsam eine Schutzvorschrift für den Vermittler, weil sie ihn vor finanziellen Engpässen beschütze. Diesbezüglich ist lediglich darauf zu verweisen, dass die Erbringung eines derartigen finanziellen Bonitätsnachweises – über dessen Höhe kann man grundsätzlich unterschiedlicher Meinung sein – eben entsprechend Geld kostet, weil Banken zu entsprechenden Garantien bzw. Bestätigungen nicht ohne finanzielle Gegenleistung bereit sind. Worin der besondere Schutz des Vermittlers bestehen soll, wenn er hier kostenaufwendige Garantien erbringen muss, ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar. In keiner Weise hat sich die Behörde aber auch mit der persönlichen Situation der Einschreiterin befasst, nämlich mit der Frage, wie sehr sie auf die Einnahmen aus der gegenständlichen Tätigkeit angewiesen ist und wie sehr ihre persönliche und finanzielle Planung darauf aufbaut. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die gewerberechtliche Tätigkeit ein ganz wesentliches Einkommen der Einschreiterin darstellt. Sie ist mehr oder weniger aus die Ausübung dieser Tätigkeit angewiesen. Eine Löschung des Gewerberechts war aus den oben genannten Gründen auch grundsätzlich deshalb verfehlt, weil kein besonderes öffentliches Interesse dafür vorhanden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in der Steiermark die Tätigkeit der Vermittlung von Wettabschlüssen überhaupt keinen gesetzlichen Regelungen unterliegt, sodass alle Hinweise der Behörde auf die strengen Schutzvorschriften des Wettengesetzes ins Leere gehen, weil diese gar nicht anwendbar wären. Beweis: PV, vorzulegende Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Einschreiterin, Anfrage bei der Gewerbebehörde über die tadellose Ausübung des Gewerbes durch die Einschreiterin, weitere Beweis vorbehalten, wobei aber insbesondere auf das steirische Wettengesetz verwiesen wird“ Darüber hinaus wurde von Seiten der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die in Rede stehende behördliche Entscheidung der Einschreiterin nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und habe sie im Zuge einer beabsichtigten Standortverlegung bei der Bezirkshauptmannschaft L in Erfahrung gebracht, dass die nunmehr angefochtene behördliche Erledigung ergangen sei, wobei jedoch recherchiert werden habe können, dass diese rechtswidrig Frau R Ba ausgehändigt worden sei und diese Erledigung an die Einschreiterin nicht weitergeleitet worden sei. Frau R Ba sei nicht berechtigt gewesen, für die Einschreiterin behördliche Schriftstücke in Empfang zu nehmen und wohne die Gewerbeinhaberin auch gar nicht an der Adresse St. G, B, sondern an der Adresse E, F. Der Bescheid sei schließlich von Seiten der Bezirkshauptmannschaft L am 09.02.2016 per Mail zugestellt worden, weshalb die Rechtsmittelfrist frühestens an diesem Tag beginnen habe können und die erhobene Beschwerde somit rechtzeitig sei. Nachdem die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nicht beantragte, wurde diese mit hg. Schreiben vom 11.03.2016 ersucht, in Bezug auf das Vorbringen betreffend die mangelnde Bescheiderlassung allfällige Beweismittel unter Angabe des Beweisthemas anzugeben bzw. anher vorzulegen. Mit Eingabe vom 24.03.2016 wurde beschwerdeführerseits nachstehende, eidesstattliche Erklärung der Frau R Ba übermittelt: „ ERKLÄRUNG AN EIDES STATT Ich; R Ba, erkläre an Eides statt Nachstehendes: Der Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.01.2015 über die Löschung des Gewerberechts der Frau V B K wurde seinerzeit mir an die Adresse St. G , B, zugestellt bzw. ausgehändigt. Aus einer Panne heraus habe ich es unterlassen, diesen Bescheid der eigentlichen Bescheidadressatin V K zu übergeben bzw. weiter zu leiten.Der Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.01.2015 über die Löschung des Gewerberechts der Frau römisch fünf B K wurde seinerzeit mir an die Adresse St. G , B, zugestellt bzw. ausgehändigt. Aus einer Panne heraus habe ich es unterlassen, diesen Bescheid der eigentlichen Bescheidadressatin römisch fünf K zu übergeben bzw. weiter zu leiten. Frau V K wohnte zum damaligen Zeitpunkt nicht an der Adresse in St. G, B.Frau römisch fünf K wohnte zum damaligen Zeitpunkt nicht an der Adresse in St. G, B. Sie betrieb zum damaligen Zeitpunkt auch an dieser Adresse kein Gewerbe. Nach meiner Information wurde an dieser Adresse zunächst nur eine (Haupt-) Gewerbeberechtigung gelöst, um in weiterer Folge in anderen Standorten (als weitere Betriebsstätten) tätig werden zu können. Diese Gewerbeberechtigung wurde somit nur vorsorglich gelöst. Als letztlich mit der gewerblichen Tätigkeit begonnen werden sollte und eine Standortverlegung zur Diskussion stand, kam hervor bzw. hat dann Frau V K erfahren, dass seinerzeit der Bescheid vom 20.01.2015 erlassen wurde.Als letztlich mit der gewerblichen Tätigkeit begonnen werden sollte und eine Standortverlegung zur Diskussion stand, kam hervor bzw. hat dann Frau römisch fünf K erfahren, dass seinerzeit der Bescheid vom 20.01.2015 erlassen wurde. 24.03.2016 ………………………… R Ba “ Behördlicherseits wurde im Beschwerdefall dazu nicht explizit Stellung genommen und am 30.03.2016 über Befragen auch festgehalten, dass ein Nachweis der Bescheidübermittlung an die weiteren Verfahrensparteien nicht vorhanden sei und davon ausgegangen werde, dass diese nicht stattgefunden habe. Eine weitere Stellungnahme werde im Verfahrensgegenstand nicht abgegeben. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Standort St. G, B, seit 10.05.2010 über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“ verfügte. Zum Zeitpunkt der Übernahme der angefochtenen, behördlichen Erledigung am 28.01.2015 durch Frau R Ba wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auf diesem Standort keine Betriebsstätte betrieben und waren auch keinerlei diesem Gewerbestandort zugeordnete, weitere Betriebsstätten in Betrieb. Die Beschwerdeführerin war auch sonst dort nicht wohnhaft und verfügte an der in der Zustellverfügung der bekämpften Erledigung angegebenen Adresse in St. G, B, weder über eine Wohnung, noch eine sonstige Unterkunft. Der behördliche Rückscheinbrief mit der gegenständlichen Erledigung, von der Behörde expediert am 26.01.2015, wurde seitens Frau R Ba am 28.01.2015, demnach nicht als Mitbewohnerin oder Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin bzw. ohne Zustellbevollmächtigte gewesen zu sein, übernommen und wurde die in Rede stehende Erledigungsausfertigung von Frau R Ba, nach deren berechtigungsloser Übernahme, in der Folge nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich noch einen Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet hatte, verfügte sie in St. G, B, somit über keine Abgabestelle und fungierte Frau R Ba daher nicht als Ersatzempfängerin. Die an die Beschwerdeführerin am 09.02.2016 per E-Mail erfolgte Übermittlung des Inhaltes der bekämpften, aufsichtsbehördlichen Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft L fand nicht über Auftrag der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde statt und ist nicht davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid den weiteren Verfahrensparteien zugestellt wurden. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich die entscheidungsrelevanten Feststellungen im Wesentlichen auf die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Urkunde in Form einer eidesstattlichen Erklärung der Frau R Ba vom 24.03.2016 sowie den Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und die im Beschwerdeverfahren eingeholte behördliche Auskunft gründen. Insbesondere wurde von Seiten Frau R Ba in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 24.03.2016 ausgeführt, dass sie es aus einer Panne heraus unterlassen habe, die Bescheidausfertigung der Beschwerdeführerin zu übergeben bzw. an diese weiterzuleiten und wurde darin u. a. überdies festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheidaushändigung nicht an der Adresse St. G, B, gewohnt habe und zu diesem Zeitpunkt auf diesem Standort auch kein Gewerbebetrieb durch die Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Die vorliegende, eidesstattliche Erklärung erweist sich auch vor dem Hintergrund der vor der Bezirkshauptmannschaft L von Beschwerdeführerseite beabsichtigten Standortverlegung als unbedenklich und wird von Seiten des entscheidenden Gerichtes im Beschwerdefall auch entgegen dem vorliegenden Zustellnachweis, in welchem die Mitbewohnereigenschaft der Frau R Ba beurkundet ist, nicht davon ausgegangen, dass diese zum Zeitpunkt der Übernahme der gegenständlichen Bescheidausfertigung die Stellung einer Mitbewohnerin innehatte und waren im Hinblick auf die fehlende Abgabestelle in Form einer Betriebsstätte der Beschwerdeführerin am in Rede stehenden Standort auch keinerlei Indizien ersichtlich, dass Frau R Ba im Zeitpunkt der Bescheidübernahme als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin fungierte oder gar eine diesbezügliche Zustellvollmacht besaß. Im Lichte des Umstandes, dass aufgrund Aktenlage nicht ersichtlich war, dass die angefochtene Erledigung weiteren Parteien des Verfahrens zugestellt wurde und der behördlichen Auskunft, wonach auch ein Nachweis der Bescheidübermittlung an die weiteren Verfahrensparteien nicht vorhanden sei und davon ausgegangen werde, dass diese nicht stattgefunden habe, konnte gerichtlicherseits auch nicht von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung ausgegangen werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17ff VWGVG über die Beschwerden zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17 f, f, VWGVG über die Beschwerden zu erkennen. Die maßgebenden Rechtsvorschriften des VwGVG lauten wie folgt. § 17 VwGVG:Paragraph 17, VwGVG: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 Abs 1 VwGVG:Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“ § 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs 1, 2 und 3 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 31 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 31, VwGVG bestimmt Folgendes: „
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten wie folgt: Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten wie folgt: § 2 Z 1, 2, 3 und 4 ZustG:Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 und 4 ZustG: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;„Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person; 2.Ziffer 2 „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung; 3.Ziffer 3 „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);„Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,); 4.Ziffer 4 „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.“ § 5 ZustG:Paragraph 5, ZustG: „Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ § 7 ZustG:Paragraph 7, ZustG: „Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ § 13 Abs 1 ZustG:Paragraph 13, Absatz eins, ZustG: „Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.“ § 16 Abs 1 und 2 ZustG:Paragraph 16, Absatz eins und 2 ZustG: „
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.„
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.“ § 22 Abs 1 und 2 ZustG:Paragraph 22, Absatz eins und 2 ZustG: „
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.“ Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in der Zustellverfügung ihrer schriftlichen Erledigung die Abgabestelle, an welcher das Dokument zuzustellen gewesen ist, mit „St. G, B“ bezeichnet und hat das behördliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort zum Zeitpunkt der Übernahme des Dokumentes durch die anwesende Frau R Ba am 28.01.2015 nicht wohnhaft war und die Beschwerdeführerin insbesondere dort auch keine Wohnung hatte, werden darunter doch Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen, Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt (vgl. z. B. VwGH am 07.10.2010, 2006/20/0035). Weiters sind im Verfahrensgegenstand auch keinerlei Indizien ersichtlich, welche eine sonstige Unterkunft der Beschwerdeführerin im Sinne der Bestimmung des § 2 Z 4 ZustG zum Zeitpunkt der Übernahme des behördlichen Dokuments durch Frau R Ba nahelegen würden. Die bloße Meldung eines Zweitwohnsitzes vermag im gegenständlichen Fall weder eine Wohnung noch eine sonstige Unterkunft der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. z. B. VwGH am 15.09.1997, 97/10/0071, unter Hinweis auf VwGH am 16.12.1992, 92/02/0250). Ebenso kann aus dem bloßen Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt auf diesem Standort auch das in Rede stehende Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“ aufrecht gemeldet hatte, nicht zwangsläufig auf eine Betriebsstätte der Beschwerdeführerin und damit auf eine Abgabestelle im Sinne der Bestimmung des § 2 Z 4 ZustG geschlossen werden, ist doch als Betriebsstätte die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen „Betrieb“ führt und liegt eine solche jedoch nur dann vor, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. z. B. VwGH am 02.12.1988/88/17/0123, VwGH am 29.06.1984, 84/17/0066). Anhaltspunkte für die Entfaltung einer betrieblichen Tätigkeit auf der von Behördenseite angegebenen Zustelladresse und zwar in Bezug auf eine von Beschwerdeführerseite auf diesem Standort tatsächlich entfaltete, betriebliche Tätigkeit, hat das gerichtliche Beweisverfahren nicht hervorgebracht. Insbesondere waren auch keine weiteren Betriebsstätten in Bezug auf den in Rede stehenden Gewerbestandort gemeldet gewesen. Der bloße Umstand eines aufrecht gemeldeten Gewerbestandortes ohne weiteren Betrieb vermag jedenfalls für sich genommen eine Betriebsstätte und damit eine Abgabestelle der Beschwerdeführerin im Sinne der Regelung des § 2 Z 4 ZustG nicht zu begründen.Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in der Zustellverfügung ihrer schriftlichen Erledigung die Abgabestelle, an welcher das Dokument zuzustellen gewesen ist, mit „St. G, B“ bezeichnet und hat das behördliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort zum Zeitpunkt der Übernahme des Dokumentes durch die anwesende Frau R Ba am 28.01.2015 nicht wohnhaft war und die Beschwerdeführerin insbesondere dort auch keine Wohnung hatte, werden darunter doch Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen, Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt vergleiche z. B. VwGH am 07.10.2010, 2006/20/0035). Weiters sind im Verfahrensgegenstand auch keinerlei Indizien ersichtlich, welche eine sonstige Unterkunft der Beschwerdeführerin im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG zum Zeitpunkt der Übernahme des behördlichen Dokuments durch Frau R Ba nahelegen würden. Die bloße Meldung eines Zweitwohnsitzes vermag im gegenständlichen Fall weder eine Wohnung noch eine sonstige Unterkunft der Beschwerdeführerin zu begründen vergleiche z. B. VwGH am 15.09.1997, 97/10/0071, unter Hinweis auf VwGH am 16.12.1992, 92/02/0250). Ebenso kann aus dem bloßen Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt auf diesem Standort auch das in Rede stehende Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994“ aufrecht gemeldet hatte, nicht zwangsläufig auf eine Betriebsstätte der Beschwerdeführerin und damit auf eine Abgabestelle im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG geschlossen werden, ist doch als Betriebsstätte die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen „Betrieb“ führt und liegt eine solche jedoch nur dann vor, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird vergleiche z. B. VwGH am 02.12.1988/88/17/0123, VwGH am 29.06.1984, 84/17/0066). Anhaltspunkte für die Entfaltung einer betrieblichen Tätigkeit auf der von Behördenseite angegebenen Zustelladresse und zwar in Bezug auf eine von Beschwerdeführerseite auf diesem Standort tatsächlich entfaltete, betriebliche Tätigkeit, hat das gerichtliche Beweisverfahren nicht hervorgebracht. Insbesondere waren auch keine weiteren Betriebsstätten in Bezug auf den in Rede stehenden Gewerbestandort gemeldet gewesen. Der bloße Umstand eines aufrecht gemeldeten Gewerbestandortes ohne weiteren Betrieb vermag jedenfalls für sich genommen eine Betriebsstätte und damit eine Abgabestelle der Beschwerdeführerin im Sinne der Regelung des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG nicht zu begründen. Nach § 7 ZustG ist eine mangelhafte Zustellung im Verfahren geheilt und die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die behördliche, schriftliche Erledigungsausfertigung und damit das Dokument, an die Beschwerdeführerin durch Frau R Ba nicht weitergeleitet. Lediglich durch die Bezirkshauptmannschaft L erfolgte eine nicht vom Willen der zuständigen Behörde getragene Übermittlung der „Erledigung“ per E-Mail über Ersuchen der Beschwerdeführerin an diese. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. z. B. VwGH am 21.02.2014, 2012/22/0120, unter Hinweis auf VwGH am 16.09.2009, 2006/05/0080 und den höchstgerichtlichen Beschluss vom 18.03.2013, 2011/05/0084, 0085). In der Übermittlung des Erledigungsinhaltes durch die nachgeordnete Behörde Bezirkshauptmannschaft L an die Beschwerdeführerin ist – ungeachtet sonstiger mit der Übermittlungsform in Zusammenhang stehender Problematiken – ein tatsächliches Zukommen der Erledigung schon mangels des Vorliegens einer Bescheidausfertigung bzw. die Sanierung eines Zustellmangels im Sinne der Bestimmung des § 7 ZustG nicht zu erblicken, sodass gerichtlicherseits davon ausgegangen werden musste, dass die von Seiten der Aufsichtsbehörde als Bescheid bezeichnete Erledigung der Beschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam erlassen wurde. Vor dem Hintergrund, dass die mit Beschwerde bekämpfte Erledigung auf Grundlage der zu treffen gewesenen Feststellungen auch einer anderen Verfahrenspartei des in Rede stehenden Löschungsverfahrens nicht zugegangen ist und nicht von einem dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid auszugehen ist, war die gegenständliche Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen und die Beschwerde daher im Ergebnis berechtigt.Nach Paragraph 7, ZustG ist eine mangelhafte Zustellung im Verfahren geheilt und die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die behördliche, schriftliche Erledigungsausfertigung und damit das Dokument, an die Beschwerdeführerin durch Frau R Ba nicht weitergeleitet. Lediglich durch die Bezirkshauptmannschaft L erfolgte eine nicht vom Willen der zuständigen Behörde getragene Übermittlung der „Erledigung“ per E-Mail über Ersuchen der Beschwerdeführerin an diese. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche z. B. VwGH am 21.02.2014, 2012/22/0120, unter Hinweis auf VwGH am 16.09.2009, 2006/05/0080 und den höchstgerichtlichen Beschluss vom 18.03.2013, 2011/05/0084, 0085). In der Übermittlung des Erledigungsinhaltes durch die nachgeordnete Behörde Bezirkshauptmannschaft L an die Beschwerdeführerin ist – ungeachtet sonstiger mit der Übermittlungsform in Zusammenhang stehender Problematiken – ein tatsächliches Zukommen der Erledigung schon mangels des Vorliegens einer Bescheidausfertigung bzw. die Sanierung eines Zustellmangels im Sinne der Bestimmung des Paragraph 7, ZustG nicht zu erblicken, sodass gerichtlicherseits davon ausgegangen werden musste, dass die von Seiten der Aufsichtsbehörde als Bescheid bezeichnete Erledigung der Beschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam erlassen wurde. Vor dem Hintergrund, dass die mit Beschwerde bekämpfte Erledigung auf Grundlage der zu treffen gewesenen Feststellungen auch einer anderen Verfahrenspartei des in Rede stehenden Löschungsverfahrens nicht zugegangen ist und nicht von einem dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid auszugehen ist, war die gegenständliche Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen und die Beschwerde daher im Ergebnis berechtigt. Die amtswegige Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und wurde nicht für erforderlich erachtet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.25.636.2016