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{'item': 'LVwG 46.24-2438/2015'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 6§ 68§ 8§ 5Art. 130§ 27§ 9Art. 6§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.03.2016 GeschäftszahlLVwG 46.24-2438/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte I. und II. jene Stahlwerkschlacken betreffen, die von anderen als die S M GmbH als Baumaterial eingesetzt werden. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. jene Stahlwerkschlacken betreffen, die von anderen als die S M GmbH als Baumaterial eingesetzt werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen und Sachverhalt: 1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.07.2015, gegliedert in zwei Spruchpunkte, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin S M GmbH auf Erlassung eines Feststellungsbescheides

§ 6

Abs 1 Z 1 AWG 2002 vom 01.07.2013 betreffend Stahlwerkschlacke, die als Baumaterial eingesetzt wurde und wird, wie folgt zurückgewiesen:1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.07.2015, gegliedert in zwei Spruchpunkte, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin S M GmbH auf Erlassung eines Feststellungsbescheides

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 vom 01.07.2013 betreffend Stahlwerkschlacke, die als Baumaterial eingesetzt wurde und wird, wie folgt zurückgewiesen: Mit Spruchpunkt I. wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, dass für Stahlwerkschlacken, die als Baumaterial für ihren bestimmungsgemäßen Zweck eingesetzt wurden, das Abfallende im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes eintrat und diese Materialien daher mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstellen, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009

§ 68Abs 1 AVG zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt römisch eins. wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, dass für Stahlwerkschlacken, die als Baumaterial für ihren bestimmungsgemäßen Zweck eingesetzt wurden, das Abfallende im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes eintrat und diese Materialien daher mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstellen, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der Feststellungsantrag für den Zeitraum 01.01.2010 bis heute (Bescheiddatum: 07.07.2015) wegen fehlender Parteistellung

§ 8AVG i

Vm § 6 Abs 1 AWG zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Feststellungsantrag für den Zeitraum 01.01.2010 bis heute (Bescheiddatum: 07.07.2015) wegen fehlender Parteistellung

Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AWG zurückgewiesen. Begründend legt der Bürgermeister der Stadt Graz (nunmehr: belangte Behörde) im bekämpften Bescheid im Wesentlichen dar, dass bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013, GZ: ABT13-39.40-38/2011-21, festgestellt wurde, dass es sich bei den vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 bei der Stahlerzeugung der S M GmbH angefallenen Stahl- und Ofenschlacken um Abfall handle, für den gegenständlichen Zeitraum keine wesentlichen Veränderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten seien und somit der Feststellungsantrag wegen res iudicata

§ 68Abs 1 AVG zurückzuweisen sei (Spruchpunkt I.

des bekämpften Bescheides). Zu Spruchpunkt II. legt die belangte Behörde begründend dar, dass

§ 6Abs 1 AWG 2002 nur der Verfügungsberechtige antragslegitimiert sei.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall nicht verfügungsberechtigt– was auch schon aus dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 hervorgehe – und könne somit in deren rechtlichen Verfügungsbereich das Abfallende für Schlacken auch nicht eintreten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Einbau sei auch am eigenen Grund und im eigenen Wirkungsbereich durchgeführt worden, könne auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen werden, zumal der Einbau im Jahr 2009 erfolgte sei und darüber schon mit vorhergehenden Verfahren abgesprochen worden sei. Begründend legt der Bürgermeister der Stadt Graz (nunmehr: belangte Behörde) im bekämpften Bescheid im Wesentlichen dar, dass bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013, GZ: ABT13-39.40-38/2011-21, festgestellt wurde, dass es sich bei den vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 bei der Stahlerzeugung der S M GmbH angefallenen Stahl- und Ofenschlacken um Abfall handle, für den gegenständlichen Zeitraum keine wesentlichen Veränderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten seien und somit der Feststellungsantrag wegen res iudicata

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sei (Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides). Zu Spruchpunkt römisch zwei. legt die belangte Behörde begründend dar, dass

Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 nur der Verfügungsberechtige antragslegitimiert sei. Die nunmehrige Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall nicht verfügungsberechtigt– was auch schon aus dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 hervorgehe – und könne somit in deren rechtlichen Verfügungsbereich das Abfallende für Schlacken auch nicht eintreten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Einbau sei auch am eigenen Grund und im eigenen Wirkungsbereich durchgeführt worden, könne auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen werden, zumal der Einbau im Jahr 2009 erfolgte sei und darüber schon mit vorhergehenden Verfahren abgesprochen worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin S M GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M E, vom 20.07.
  2. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sich der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 06.03.2013 ausschließlich mit der Frage der grundsätzlichen Abfalleigenschaft an sich (samt Einordnung und Altlastenbeitragspflicht) beschäftigt und ging dabei nicht vom Vorliegen eines Nebenproduktes aus. Die Beschwerdeführerin habe gegen diesen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes auch Beschwerde beim VwGH erhoben und wurde der Beschwerdeführerin auf Antrag vom VwGH mit Beschluss bereits die aufschiebende Wirkung auch zuerkannt. Dieser Berufungsbescheid des Landeshauptmannes beschäftige sich aber nicht mit der Frage eines allfälligen Abfallendes. Gegenstand des nunmehrigen Antrages vom 01.07.2013 sei aber ausschließlich die Frage eines allfälligen Abfallendes der Stahlwerkschlacken durch bestimmungsgemäß Einsatz als zertifizierter Baustoff bei einer Vielzahl von Baustellen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides bestehe keine res iudicata, weil der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.03.2013 nur in seinem Spruch bindend sei, die Begründung hingegen nur zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung, herangezogen werden dürfe. Der Spruch dieses Bescheides nenne auch nur angefallene Stahl- und Ofenschlacke, wogegen Gestand dieses Spruches nicht die Frage des Eintritts des Abfallendes sei. Auch sei der bezughabende Feststellungsantrag des Zollamtes inhaltlich nicht auf die Frage des Abfallendes gerichtet gewesen und sei ein solches Begehren auch nicht aus dem Akt ableitbar. Auch sei aus der Begründung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes (Seite 31) ersichtlich, dass der Landeshauptmann keine Feststellungen zum Abfallende getroffen habe. Im Übrigen sei der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 auf Grundlage des Altlastensanierungsgesetzes erlassen worden und hindere somit nicht die Feststellung nach § 6 AWG 2002, da ein solcher Bescheid „spezieller“ sei, wie sich dies aus der Judikatur ableiten lasse.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin S M GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M E, vom 20.07.
  4. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sich der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 06.03.2013 ausschließlich mit der Frage der grundsätzlichen Abfalleigenschaft an sich (samt Einordnung und Altlastenbeitragspflicht) beschäftigt und ging dabei nicht vom Vorliegen eines Nebenproduktes aus. Die Beschwerdeführerin habe gegen diesen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes auch Beschwerde beim VwGH erhoben und wurde der Beschwerdeführerin auf Antrag vom VwGH mit Beschluss bereits die aufschiebende Wirkung auch zuerkannt. Dieser Berufungsbescheid des Landeshauptmannes beschäftige sich aber nicht mit der Frage eines allfälligen Abfallendes. Gegenstand des nunmehrigen Antrages vom 01.07.2013 sei aber ausschließlich die Frage eines allfälligen Abfallendes der Stahlwerkschlacken durch bestimmungsgemäß Einsatz als zertifizierter Baustoff bei einer Vielzahl von Baustellen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides bestehe keine res iudicata, weil der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.03.2013 nur in seinem Spruch bindend sei, die Begründung hingegen nur zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung, herangezogen werden dürfe. Der Spruch dieses Bescheides nenne auch nur angefallene Stahl- und Ofenschlacke, wogegen Gestand dieses Spruches nicht die Frage des Eintritts des Abfallendes sei. Auch sei der bezughabende Feststellungsantrag des Zollamtes inhaltlich nicht auf die Frage des Abfallendes gerichtet gewesen und sei ein solches Begehren auch nicht aus dem Akt ableitbar. Auch sei aus der Begründung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes (Seite 31) ersichtlich, dass der Landeshauptmann keine Feststellungen zum Abfallende getroffen habe. Im Übrigen sei der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 auf Grundlage des Altlastensanierungsgesetzes erlassen worden und hindere somit nicht die Feststellung nach Paragraph 6, AWG 2002, da ein solcher Bescheid „spezieller“ sei, wie sich dies aus der Judikatur ableiten lasse. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag drehe sich um die Frage, ob für die von der beschwerdeführenden Partei hergestellte und für den Straßenbau als Baumaterial verkaufte Stahlwerkschlacke aufgrund ihrer im Straßenbau auf Baustellen erfolgten Verwendung (auch im Zeitraum zwischen 01.01.2006 bis 31.12.2009) ein Abfallende

§ 5Abs 1 AWG 2002 eingetreten sei.

Es wird nicht mehr begehrt zu klären, ob im maßgeblichen Zeitraum überhaupt eine Abfalleigenschaft vorliege, sondern es soll unter der Annahme einer Abfalleigenschaft festgestellt werden, dass durch den Einsatz der Stahlwerkschlacke auf ganz konkreten Baustellen unter ganz konkreten Bedingungen als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten die allenfalls bestehende Abfalleigenschaft endet. Die mittels Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark entschiedene Frage nach der Abfalleigenschaft sei quasi eine Vorfrage zum gegenständlichen Feststellungsantrag, da dieser Feststellungsantrag nur deswegen gestellt werden konnte, weil die Nebenprodukteigenschaft im Spruch des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes verneint und die Abfalleigenschaft bejaht wurde. Nur aufgrund dieser Ausgangslage habe sich nämlich erst die Frage über ein Ende der Abfalleigenschaft

§ 5Abs 1 AWG 2002 aufgetan.

Der nunmehr verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag drehe sich um die Frage, ob für die von der beschwerdeführenden Partei hergestellte und für den Straßenbau als Baumaterial verkaufte Stahlwerkschlacke aufgrund ihrer im Straßenbau auf Baustellen erfolgten Verwendung (auch im Zeitraum zwischen 01.01.2006 bis 31.12.2009) ein Abfallende

Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 eingetreten sei. Es wird nicht mehr begehrt zu klären, ob im maßgeblichen Zeitraum überhaupt eine Abfalleigenschaft vorliege, sondern es soll unter der Annahme einer Abfalleigenschaft festgestellt werden, dass durch den Einsatz der Stahlwerkschlacke auf ganz konkreten Baustellen unter ganz konkreten Bedingungen als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten die allenfalls bestehende Abfalleigenschaft endet. Die mittels Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark entschiedene Frage nach der Abfalleigenschaft sei quasi eine Vorfrage zum gegenständlichen Feststellungsantrag, da dieser Feststellungsantrag nur deswegen gestellt werden konnte, weil die Nebenprodukteigenschaft im Spruch des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes verneint und die Abfalleigenschaft bejaht wurde. Nur aufgrund dieser Ausgangslage habe sich nämlich erst die Frage über ein Ende der Abfalleigenschaft

Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 aufgetan. Überdies könne res iudicata nicht vorliegen, weil mittlerweile auch im Sachverhalt eine Änderung deswegen eingetreten sei, da nunmehr der Bericht der im Umweltbundesamt gebildeten Expertenkommission vorliege, womit der – noch vom Landeshauptmann im Berufungsbescheid verneinte – Nachweis der generellen Verwendbarkeit erbracht worden sei. Gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird vorgebracht, dass die in § 6 AWG 2002 normierte „Verfügungsberechtigung“ im zivilrechtlichen Sinne auszulegen sei, wie sich schon aus der Vorläuferbestimmung des § 4 AWG 1990 (die auch den Eigentümer noch genannte habe) ableiten lasse. „Verfügungsberechtigt“ im Sinne des § 6 AWG 2002 sei daher, wer privatrechtlich über das weitere Schicksal der Sache verfügen könne. Die Beschwerdeführerin verkaufe den von ihr produzierten Hüttenschotter unter Eigentumsvorbehalt und sei daher auch Verfügungsberechtigte im Sinne des § 6 AWG

  1. Somit sei sie auch berechtigt, einen Feststellungsantrag zu stellen. Sie sei auch deshalb verfügungsberechtigt, weil die Beschwerdeführerin für die rechtliche Qualität der von ihr verkauften Sachen hafte und daher ein rechtliches Interesse an der „Nachnutzung“ von Materialien habe. Überdies sei sie selbst als „Baufirma“ tätig geworden und habe die Materialien auch selbst verwendet. Es bestehe nach ständiger Rechtsprechung unabhängig davon auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse über Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung habe. Selbst wenn man die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin verneine, hätte die belangte Behörde von Amts wegen die Frage der Abfalleigenschaft zu entscheiden, wenn begründete Zweifel für das Enden der Abfalleigenschaft vorliegen. Im vorliegenden Fall bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an dieser Feststellung, da nur dadurch klargestellt werden könne, ob womöglich auf einer Vielzahl an Baustellen im Land Steiermark Abfall eingebaut werde. Gegen Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides wird vorgebracht, dass die in , Paragraph 6, AWG 2002 normierte „Verfügungsberechtigung“ im zivilrechtlichen Sinne auszulegen sei, wie sich schon aus der Vorläuferbestimmung des Paragraph 4, AWG 1990 (die auch den Eigentümer noch genannte habe) ableiten lasse. „Verfügungsberechtigt“ im Sinne des Paragraph 6, AWG 2002 sei daher, wer privatrechtlich über das weitere Schicksal der Sache verfügen könne. Die Beschwerdeführerin verkaufe den von ihr produzierten Hüttenschotter unter Eigentumsvorbehalt und sei daher auch Verfügungsberechtigte im Sinne des Paragraph 6, AWG
  2. Somit sei sie auch berechtigt, einen Feststellungsantrag zu stellen. Sie sei auch deshalb verfügungsberechtigt, weil die Beschwerdeführerin für die rechtliche Qualität der von ihr verkauften Sachen hafte und daher ein rechtliches Interesse an der „Nachnutzung“ von Materialien habe. Überdies sei sie selbst als „Baufirma“ tätig geworden und habe die Materialien auch selbst verwendet. Es bestehe nach ständiger Rechtsprechung unabhängig davon auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse über Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung habe. Selbst wenn man die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin verneine, hätte die belangte Behörde von Amts wegen die Frage der Abfalleigenschaft zu entscheiden, wenn begründete Zweifel für das Enden der Abfalleigenschaft vorliegen. Im vorliegenden Fall bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an dieser Feststellung, da nur dadurch klargestellt werden könne, ob womöglich auf einer Vielzahl an Baustellen im Land Steiermark Abfall eingebaut werde.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte in dieser Beschwerdesache am 28.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Beteiligten und Parteien durch. In dieser Verhandlung legte der Vertreter der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass keine entschiedene Sache vorliege, den Bericht des Umweltbundesamtes vom März 2014 vor, aus dem (insbesondere Seite 12) hervorgehe, dass nunmehr auch der generelle Verwendungsnachweis in Folge Unbedenklichkeit des eingesetzten Materiales erbracht werde.
  4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie den Ergebnissen der am 28.01.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, wird folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.03.2013, GZ: ABT13-39.40-38/2011-21, wurde aufgrund der Berufung des Bundes, vertreten durch das Zollamt Graz, festgestellt, dass es sich bei den von 01.01.2006 bis 31.12.2009 bei der Stahlerzeugung der S M GmbH, Sstraße, G, angefallenen Stahl- und Ofenschlacken um Abfall handelt und diese der Abfallkategorie „Übrige Abfälle“

§ 6Abs 1 Z 2 des Altlastensanierungsgesetzes unterliegen.

Dieser Feststellungsbescheid gründet sich auf die maßgebenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen Fassung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.03.2013, , GZ: ABT13-39.40-38/2011-21, wurde aufgrund der Berufung des Bundes, vertreten durch das Zollamt Graz, festgestellt, dass es sich bei den von 01.01.2006 bis 31.12.2009 bei der Stahlerzeugung der S M GmbH, Sstraße, G, angefallenen Stahl- und Ofenschlacken um Abfall handelt und diese der Abfallkategorie „Übrige Abfälle“

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Altlastensanierungsgesetzes unterliegen. Dieser Feststellungsbescheid gründet sich auf die maßgebenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen Fassung. In der Begründung dieses Bescheides legt der Landeshauptmann als Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Stellungnahmen der Beteiligten und Parteien, sowie der angewendeten Rechtsgrundlagen in seinen auch Tatsachenfeststellungen enthaltenden Erwägungen folgendes dar (Seite 29f): „Die S M GmbH (im Folgenden: M) betreibt am Standort Sstraße, G, ein Stahlwerk. Bei der Stahlproduktion werden Eisenschrotte, die von Schrotthändlern angeliefert werden, eingesetzt (Verhandlungsschrift vom 23.1.2013 sowie Gutachten Dris P, Oktober 2012, Seite 6). Bei Eisen- bzw. Stahlschrotten, handelt es sich um Altmetalle, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Abfallbesitzern einem Schrotthändler zur Abfallbehandlung mit Entledigungsabsicht übergeben (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) werden. Von diesen werden die Abfälle nach Angabe der M sortenrein an die M angeliefert (Verhandlungsschrift vom 23.1.2013). Bei Eisen- bzw. Stahlschrotten, handelt es sich um Altmetalle, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Abfallbesitzern einem Schrotthändler zur Abfallbehandlung mit Entledigungsabsicht übergeben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) werden. Von diesen werden die Abfälle nach Angabe der M sortenrein an die M angeliefert (Verhandlungsschrift vom 23.1.2013). Da jedoch bei dem oder den Vorbesitzern durch die Übergabe an den Schrotthändler eine Entledigungsabsicht vorlag, ist bereits bei den eingesetzten Schrotten nach der ständigen Judikatur von Abfällen im subjektiven Sinn auszugehen (statt vieler VwGH

  1. April 2005, Zl. 2003/07/0017). Dem Vorbringen der M, dass allein die Nennung der aus Schrott ebenfalls hergestellten Schlacke in Anhang 1 zum AWG 2002, die Abfalleigenschaft nicht begründen könne, ist zuzustimmen. Dieser Umstand allein ist nicht in der Lage, die Abfalleigenschaft zu begründen. Die Abfalleigenschaft ist bereits beim Ausgangsprodukt Schrott entstanden. Diesen Schrotten werden vor dem Einschmelzen des Schrottes im Elektroofen Koks und Kalk beigemischt, um für das Hauptprodukt Stahl unerwünschte mineralische und metallische Elemente zu entfernen (Gutachten Dris P, Oktober 2012, Seite 6). Die Elektroofenschlacke entsteht primär aus den nicht metallischen Einsatzstoffen und den Oxiden der Legierungsstoffe bei der Verhüttung von Stahlschrott. Die Schlacke hat die Aufgabe, im Rohstahl unerwünschte Bestandteile aus den Einsatzstoffen zu binden, das Stahlbad vor weiterer Oxidationen und Wärmeverlusten zu schützen. Weiters wird durch die Schlackenschicht eine Überhitzung des Ofens verhindert. Bestandteile des Eisenschrottes, die nicht für das Produkt Rohstahl geeignet sind, gehen in Form der anfallenden Schlacke eine technisch untrennbare Verbindung mit den Zuschlagstoffen (gebrannter Kalk, etc.) ein (Verhandlungsschrift vom 12.2.2013). Dadurch kommt es im Elektroofen zum Zeitpunkt der Zugabe von Kalk und Koks zu einem Vermischen von Abfällen mit Nichtabfällen. Dies führt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abfalleigenschaft der insgesamt eingesetzten Stoffe (statt vieler VwGH 6.11.2003, Zl. 2002/07/0159). Das Abfallende für die eingesetzten Schrotte tritt, soweit daraus Stahl entsteht, dann ein, wenn das Metall in flüssiger Phase vorliegt und sich die Schlacke in Form der Schlackendecke auf dem Metallbad bildet (Verhandlungsschrift vom 12.2.2013). Die Abfalleigenschaft der Schlacke kann durch diesen Prozess noch nicht verloren gehen, da in dieser die bei der Stahlerzeugung unerwünschten Bestandteile aus den eingesetzten Schrotten gebunden werden. Ein allfälliges Ende der Abfalleigenschaft für die Schlacken ist daher nach den Vorgaben von § 5 AWG 2002 zu prüfen.“Ein allfälliges Ende der Abfalleigenschaft für die Schlacken ist daher nach den Vorgaben von Paragraph 5, AWG 2002 zu prüfen.“ In weiterer Folge legt der Landeshauptmann in seiner Begründung dar, weshalb die Schlacke nicht als Nebenprodukt anzusehen ist. Zur Thematik des Abfallendes von Stahl- und Ofenschlacken wird in den Erwägungen Nachfolgendes dargelegt (Seite 31 des Bescheides): „Nunmehr ist zu prüfen, ob Abfallende für die Stahl- und Ofenschlacken eingetreten sein kann. Eine Verordnung über das Abfallende im Sinn von § 5 Abs. 2 AWG 2002 existierte für den antragsgegenständlichen Zeitraum nicht. „Nunmehr ist zu prüfen, ob Abfallende für die Stahl- und Ofenschlacken eingetreten sein kann. Eine Verordnung über das Abfallende im Sinn von Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 existierte für den antragsgegenständlichen Zeitraum nicht. Bei den für die Stahlproduktion bei der M eingesetzten Schrotten handelt es sich um Altstoffe im Sinn von § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002, da diese sortenrein angeliefert werden zum Zweck der zulässigen Verwertung in der Stahlerzeugung. Bei den für die Stahlproduktion bei der M eingesetzten Schrotten handelt es sich um Altstoffe im Sinn von Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002, da diese sortenrein angeliefert werden zum Zweck der zulässigen Verwertung in der Stahlerzeugung. Für die Schlacken gilt, dass es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht reicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist nach der Judikatur (VwGH 27.11.2012, Zl. 2012/07/0086) vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden. Die Aufbereitung von Schlacken bestimmter Qualitäten führt somit noch nicht das Abfallende dieser Schlacken herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution". Die Beendigung der Abfalleigenschaft setzt ferner auch voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" zugeführt werden (vgl. E
  2. März 2012, 2008/07/0204). Für die Schlacken gilt, dass es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht reicht, dass die Altstoffe die in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist nach der Judikatur (VwGH 27.11.2012, , Zl. 2012/07/0086) vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden. , Die Aufbereitung von Schlacken bestimmter Qualitäten führt somit noch nicht das Abfallende dieser Schlacken herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution". Die Beendigung der Abfalleigenschaft setzt ferner auch voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" zugeführt werden vergleiche E
  3. März 2012, 2008/07/0204). Daraus folgt, dass – da die M die Schlacken an Dritte weitergibt (Verhandlungsschrift vom 23.1.2013) – im rechtlichen Verfügungsbereich der M mit Einflussnahme auf den Verwendungszweck ein Abfallende für die Schlacken nicht eintreten kann. Dies könnte allenfalls unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von § 5 Abs. 2 AWG 2002 bei demjenigen eintreten, bei dem die Schlacken zulässig verwertet werden. Daraus folgt, dass – da die M die Schlacken an Dritte weitergibt (Verhandlungsschrift vom 23.1.2013) – im rechtlichen Verfügungsbereich der M mit Einflussnahme auf den Verwendungszweck ein Abfallende für die Schlacken nicht eintreten kann. Dies könnte allenfalls unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 bei demjenigen eintreten, bei dem die Schlacken zulässig verwertet werden. Da die M aber nach eigenen Angaben direkt keine Vorgaben trifft, wie mit der Schlacke umzugehen ist (Verhandlungsschrift vom 23.01.2013) und wo sie eingesetzt werden, fehlen die Voraussetzungen um festzustellen, dass eine zulässige Verwertung vorliegt.“ Dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters vom 07.07.2015, mit dem in zwei Spruchpunkten der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin

§ 6

Abs 1 Z 1 AWG einerseits wegen red iudicata und andererseits wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen wurde, liegt der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides

§ 6Abs 1 Z 1 AWG 2002 der beschwerdeführenden Partei vom 01.07.2013 zugrunde.

Inhaltlich führt der Feststellungsantrag unter „A Allgemeines“ den Zweck des Verfahrens aus und unter „B Zuständigkeit und Antragslegitimation“ den Hinweis, dass die Antragstellerin deswegen antragslegitimiert sei, weil die Schlacken in ihrer Verfügungsgewalt liegen, unter „C“ die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und unter „D Antragsgründe“ die rechtlichen und sachlichen Ausführungen (Vorliegen der vier gesetzlich geforderten Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft) aus. Unter „D

  1. Darstellung der eingesetzten Schlacken“ wird tabellarisch dargelegt, bei welchen Bauvorhaben in Graz die Stahlwerkschlacken der M zwischen 2006 und 2012 konkret eingesetzt wurden. In dieser tabellarischen Auflistung auf Seite 15 bis 30 des Feststellungsantrages sind weit über 200 Bauvorhaben, aufgegliedert nach Baufirma und Menge, aufgeführt. Die Beschwerdeführerin ist als „Baufirma M“ mit zwei Bauvorhaben in der J- Gasse und in der Sstraße in dieser Auflistung enthalten. Der verbale Konnex zu dieser tabellarischen Auflistung der eingesetzten Schlacken findet sich im Feststellungantrag zunächst auf Seite 7 mit dem Hinweis, dass in weiterer Folge der Nachweis erbracht werde, dass bei der Verwendung der Stahlwerkschlacken der M auf den unter D.
  2. aufgezählten Baustellen in Graz alle Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt (seien). Weiters findet sich der verbale Konnex auf Seite 14 unter der Zusammenfassung der sachlichen Ausführungen, wonach festgehalten ist, dass der von der M hergestellte und für den Straßenbau verwendete Hüttenschotter daher bei den unter D.
  3. aufgezählten Baustellen seine Abfalleigenschaft verliere, weil es sich um einen Altstoff im Sinne des AWG handle, weil er für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingesetzt werde und weil die vier gesetzlichen Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt (seien). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28.01.2016 präzisierte der Vertreter der Beschwerdeführerin über Befragen durch den Richter hinsichtlich der Eigenverwendung der anfallenden Schlacke als Baumaterial das Beschwerdevorbringen und führte dabei aus, dass die M in zwei der im Antrag angeführten Fälle als Bauherrin tätig war. Bei diesen Fällen wurde Schlacke zur Firma S transportiert, um sie dort aufzubereiten und danach qualitätsgesichert aufbereitet an die M zur Verwendung für ein Ingenieurbauprojekt zu retournieren, die das Material am eigenen Werksgelände einbaute. Dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters vom 07.07.2015, mit dem in zwei Spruchpunkten der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG einerseits wegen red iudicata und andererseits wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen wurde, liegt der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 der beschwerdeführenden Partei vom 01.07.2013 zugrunde. Inhaltlich führt der Feststellungsantrag unter „A Allgemeines“ den Zweck des Verfahrens aus und unter „B Zuständigkeit und Antragslegitimation“ den Hinweis, dass die Antragstellerin deswegen antragslegitimiert sei, weil die Schlacken in ihrer Verfügungsgewalt liegen, unter „C“ die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und unter „D Antragsgründe“ die rechtlichen und sachlichen Ausführungen (Vorliegen der vier gesetzlich geforderten Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft) aus. Unter „D

  1. Darstellung der eingesetzten Schlacken“ wird tabellarisch dargelegt, bei welchen Bauvorhaben in Graz die Stahlwerkschlacken der M zwischen 2006 und 2012 konkret eingesetzt wurden. In dieser tabellarischen Auflistung auf Seite 15 bis 30 des Feststellungsantrages sind weit über 200 Bauvorhaben, aufgegliedert nach Baufirma und Menge, aufgeführt. Die Beschwerdeführerin ist als „Baufirma M“ mit zwei Bauvorhaben in der J- Gasse und in der Sstraße in dieser Auflistung enthalten. Der verbale Konnex zu dieser tabellarischen Auflistung der eingesetzten Schlacken findet sich im Feststellungantrag zunächst auf Seite 7 mit dem Hinweis, dass in weiterer Folge der Nachweis erbracht werde, dass bei der Verwendung der Stahlwerkschlacken der M auf den unter D.
  2. aufgezählten Baustellen in Graz alle Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt (seien). Weiters findet sich der verbale Konnex auf Seite 14 unter der Zusammenfassung der sachlichen Ausführungen, wonach festgehalten ist, dass der von der M hergestellte und für den Straßenbau verwendete Hüttenschotter daher bei den unter D.
  3. aufgezählten Baustellen seine Abfalleigenschaft verliere, weil es sich um einen Altstoff im Sinne des AWG handle, weil er für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingesetzt werde und weil die vier gesetzlichen Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt (seien). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28.01.2016 präzisierte der Vertreter der Beschwerdeführerin über Befragen durch den Richter hinsichtlich der Eigenverwendung der anfallenden Schlacke als Baumaterial das Beschwerdevorbringen und führte dabei aus, dass die M in zwei der im Antrag angeführten Fälle als Bauherrin tätig war. Bei diesen Fällen wurde Schlacke zur Firma S transportiert, um sie dort aufzubereiten und danach qualitätsgesichert aufbereitet an die M zur Verwendung für ein Ingenieurbauprojekt zu retournieren, die das Material am eigenen Werksgelände einbaute. Aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.01.2016 vorgelegten Endbericht des Umweltbundesamtes (Fachdialog LD- und EOS-Schlacke im Straßenbau, Wien, 2014) wird festgestellt, dass in diesem Bericht die Arbeiten zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Fachdialoges dokumentiert und Schlussfolgerungen zu möglichen (!) gesundheits- und umweltschädigenden Auswirkungen aus Sicht des Umweltbundesamtes gezogen werden (Einleitung Seite 5). Im Kapitel Einschätzungen Umweltauswirkungen (Seite 11 f des Berichtes) wird festgehalten, dass die möglichen Auswirkungen eines Schadstoffeintrages aus der im Straßenbau eingesetzten Schlacke auf das Grundwasser ganz wesentlich von der Art des Einbaues der Schlacke in der Straße und von standortspezifischen Eigenschaften des Untergrundes abhängt. Es wurde ein Worst-Case Szenario angenommen, anhand dessen mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser abgeschätzt werden können. Anhand der Informationen und Abschätzungen können folgende Schlussfolgerungen des Umweltbundesamtes getroffen werden: Keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser werden durch Chrome und Fluor erwartet, für Vanadium können hingegen negative Auswirkungen auf das Grundwasser bei einem ungebundenen Einsatz der Schlacke ohne Deckschicht nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Ähnliches gilt vermutlich auch für Molybdän. Diese Aussagen treffen auf Basis der dem Umweltbundesamt vorliegenden Daten auch für Österreichische EOS-Schlacken zu. Wörtlich wird in diesem Bericht des Umweltbundesamtes sodann ausgeführt: „Dies bedeutet, dass für den Einsatz von Schlacke im Straßenbau verbindliche Qualitätsmerkmale in Form von Gesamtgehalten und Eluierbarkeiten von Schwermetallen festgelegt werden sollten. Zudem wird eine Aufzeichnungspflicht für eingesetzte Schlacke als notwendig erachtet, falls neue Daten etwa über die Toxizität von Inhaltstoffen verfügbar werden. Der Einsatz von LD- und EOS-Schlacke in einer ungebundenen Deckschicht ist jedenfalls abzulehnen.“
  4. Diese Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des Aktes der belangten Behörde, den Aussagen der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und den vorgelegten Beweismittel (Endbericht Umweltbundesamt). Widerstreitende Beweisergebnisse waren nicht zu lösen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist auf den Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe

§ 9Abs 1 Z 3 Vw

GVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren

§ 9Abs 1 Z 4 Vw

GVG) zu überprüfen hat.In diesem Zusammenhang ist auf den Prüfungsumfang

Paragraph 27, VwGVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren

, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen hat. Im Hinblick auf den begehrten Feststellungszeitraum ist für den Gegenstandsfall§ 6 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004, BGBl. I Nr. 34/2006, BGBl. I Nr. 43/2007, BGBl. I Nr. 9/2011 und BGBl. I Nr. 103/2013, maßgebend, wobei der entscheidungsrelevante Wortlaut dieser Norm durch die zitierten Novellen im Wesentlichen unverändert geblieben ist und (auszugsweise) wie folgt lautet:Im Hinblick auf den begehrten Feststellungszeitraum ist für den Gegenstandsfall, Paragraph 6, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, maßgebend, wobei der entscheidungsrelevante Wortlaut dieser Norm durch die zitierten Novellen im Wesentlichen unverändert geblieben ist und (auszugsweise) wie folgt lautet: § 6.

(1)Bestehen begründete Zweifel,Paragraph 6,
(1)Bestehen begründete Zweifel,
  1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
  2. …, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Mit der Novelle BGBl.I Nr. 103/2013 wurde in § 6 Abs. 1 AWG (Schlussteil) nach der Wortfolge „auf Antrag des Verfügungsberechtigten“ die – für den Gegenstandsfall ohnehin nicht relevante - Wortfolge „oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83“ eingefügt.Mit der Novelle BGBl.I Nr. 103 aus 2013, wurde in Paragraph 6, Absatz eins, AWG (Schlussteil) nach der Wortfolge „auf Antrag des Verfügungsberechtigten“ die – für den Gegenstandsfall ohnehin nicht relevante - Wortfolge „oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, eingefügt. § 5 Abs 1 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl.I Nr. 103/2013 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung BGBl.I Nr. 103 aus 2013, lautet: Soweit eine Verordnung

Abs. 2 oder eine Verordnung

Art. 6Abs.

2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.Soweit eine Verordnung

Absatz 2, oder eine Verordnung

Artikel 6

, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Die für die Frage der „res iudicata“ maßgebende Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG 1991 lautet wie folgt:Die für die Frage der „res iudicata“ maßgebende Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 lautet wie folgt: „Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“„Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ III.römisch drei. Erwägungen: 6. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe

§ 9Abs 1 Z 3 Vw

GVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren

§ 9Abs 1 Z 4 Vw

GVG) zu überprüfen (Prüfungsumfang). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht unbegrenzt ist, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (VwGH vom 26.03.2015, Zahl: Ra 2014/07/0077). Nach ständiger Judikatur ist „Sache“ und demnach Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, wenn mit dem angefochtenen Bescheid die Eingabe der Rechtsmittelwerber zurückgewiesen wurden. Somit darf die Berufungsbehörde (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Steiermark) sich nicht in eine sachliche Erledigung der Eingabe einlassen. Gelangt man zur Ansicht, dass die Behörde zu Unrecht die Eingabe der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Steiermark) nur dazu berechtigt, den vor ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben, um der Behörde erster Instanz auf dieser Weise Gelegenheit zu geben, erstmals in die sachliche Erledigung der von den Beschwerdeführern vor der Behörde erster Instanz erhobenen Eingabe einzugehen (vgl. dazu insgesamt VwGH vom 25.11.1980, GZ: 1131/80 = VwSlg 10305 A/1980).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen (Prüfungsumfang). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht unbegrenzt ist, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (VwGH vom 26.03.2015, Zahl: Ra 2014/07/0077). Nach ständiger Judikatur ist „Sache“ und demnach Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, wenn mit dem angefochtenen Bescheid die Eingabe der Rechtsmittelwerber zurückgewiesen wurden. Somit darf die Berufungsbehörde (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Steiermark) sich nicht in eine sachliche Erledigung der Eingabe einlassen. Gelangt man zur Ansicht, dass die Behörde zu Unrecht die Eingabe der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Steiermark) nur dazu berechtigt, den vor ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben, um der Behörde erster Instanz auf dieser Weise Gelegenheit zu geben, erstmals in die sachliche Erledigung der von den Beschwerdeführern vor der Behörde erster Instanz erhobenen Eingabe einzugehen vergleiche dazu insgesamt VwGH vom 25.11.1980, GZ: 1131/80 = VwSlg 10305 A/1980). Somit ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen mittels Spruchpunkt I und Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Somit ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen mittels Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides, aus welchem Rechtsgrund auch immer.

  1. Zum Umfang des Feststellungsantrages vom 01.07.2013: In der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird zur Frage der Antragslegitimation vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin selbst als „Baufirma“ in Erscheinung getreten sei und dabei das in Frage kommende Material selbst verwendet habe, was von der belangten Behörde mit der rechtswidrigen Bemerkung, dazu bestehe res iudicata, abgetan worden wäre. Im bekämpften Bescheid der belangten Behörde ist dazu auf Seite 14 festgehalten, dass bezüglich des Vorbringens der S M GmbH über die Durchführung des Einbaues auch am eigenen Grund und im eigenen Wirkungsbereich weiters auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I verwiesen wird, der Einbau im Jahr 2009 erfolgte und darüber schon mit vorhergehenden Verfahren abgesprochen wurde. In der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides wird zur Frage der Antragslegitimation vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin selbst als „Baufirma“ in Erscheinung getreten sei und dabei das in Frage kommende Material selbst verwendet habe, was von der belangten Behörde mit der rechtswidrigen Bemerkung, dazu bestehe res iudicata, abgetan worden wäre. Im bekämpften Bescheid der belangten Behörde ist dazu auf Seite 14 festgehalten, dass bezüglich des Vorbringens der S M GmbH über die Durchführung des Einbaues auch am eigenen Grund und im eigenen Wirkungsbereich weiters auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins verwiesen wird, der Einbau im Jahr 2009 erfolgte und darüber schon mit vorhergehenden Verfahren abgesprochen wurde. Wie in den Sachverhaltsfeststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt, hat der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28.01.2016 zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Eigenverwendungen der anfallenden Schlacke als Baumaterial dargelegt, dass die M in zwei der im Antrag angeführten Fälle als Bauherrin tätig war. Bei diesen Fällen wurde Schlacke zur Firma S transportiert, die sie aufbereitete. Die qualitätsgesichert aufbereitet Schlacke wurde danach an die M wieder übergeben, die sie für ein Ingenieurbauprojekt am eigenen Werksgelände durch Einbau verwendete. Wie festgestellt wurde, enthält der Feststellungsantrag vom 01.07.2013 zwar in der tabellarischen Auflistung von über 200 Bauprojekten auch zwei Bauvorhaben, in denen die Beschwerdeführerin als „Bauherr“ angeführt ist, jedoch ist im Konnex mit dem verbalen Inhalt des Feststellungsantrages daraus keinesfalls der Schluss gerechtfertigt, der Feststellungsantrag habe auch die Eigenverwendung der bei der Beschwerdeführerin anfallenden Schlacke als Baumaterial in diesen beiden Fällen zum Gegenstand. Daran ändert auch nichts das auf Seite 2 des Feststellungsantrages konkret formulierten Feststellungsbegehren, „es wolle festgestellt werden, dass die Schlacke durch den Einsatz für ihren bestimmungsgemäßen Zweck bei den in diesem Antrag unter Punkt D.
  2. aufgezählten Bauvorhaben die Abfalleigenschaft jeweils verloren“ (habe). Dazu kommt noch, dass die bei der Beschwerdeführerin anfallende Schlacke zur Aufbereitung an einen Dritten (Fa. S) übergeben wird und nach Aufbereitung von diesem Dritten wieder übernommen wird, wie dies auch schon im Berufungsverfahren vor dem Landeshauptmann (Bescheid vom 06.03.2013) thematisiert wurde. Wie festgestellt wurde, enthält der Feststellungsantrag vom 01.07.2013 zwar in der tabellarischen Auflistung von über 200 Bauprojekten auch zwei Bauvorhaben, in denen die Beschwerdeführerin als „Bauherr“ angeführt ist, jedoch ist im Konnex mit dem verbalen Inhalt des Feststellungsantrages daraus keinesfalls der Schluss gerechtfertigt, der Feststellungsantrag habe auch die Eigenverwendung der bei der Beschwerdeführerin anfallenden Schlacke als Baumaterial in diesen beiden Fällen zum Gegenstand. Daran ändert auch nichts das auf Seite 2 des Feststellungsantrages konkret formulierten Feststellungsbegehren, „es wolle festgestellt werden, dass die Schlacke durch den Einsatz für ihren bestimmungsgemäßen Zweck bei den in diesem Antrag unter Punkt D.
  3. aufgezählten Bauvorhaben die Abfalleigenschaft jeweils verloren“ (habe). , Dazu kommt noch, dass die bei der Beschwerdeführerin anfallende Schlacke zur Aufbereitung an einen Dritten (Fa. S) übergeben wird und nach Aufbereitung von diesem Dritten wieder übernommen wird, wie dies auch schon im Berufungsverfahren vor dem Landeshauptmann (Bescheid vom 06.03.2013) thematisiert wurde. Das Landesverwaltungsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass der gegenständlichen Feststellungsantrag umfänglich nicht die behauptete Eigenverwendung der bei der Beschwerdeführerin anfallenden Schlacke umfasst, weshalb zur Klarstellung die beiden Sprüche des bekämpften Bescheides entsprechend präzisiert wurden.
  4. Zum Vorliegen von „res iudicata“: Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Feststellungsantrages im Spruchpunkt I für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 auf „res iudicata“, zumal darüber schon mit Bescheid des Landeshauptmann von Steiermark vom 06.03.2013 rechtskräftig entschieden wurde und eine Änderung in der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten sei. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Bindungswirkung eines Bescheides nur dem Spruch zukomme, wobei der Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 in seinem Spruch nicht auf die Frage des Eintrittes des Abfallendes eingegangen sei. Auch sei der Antrag des Zollamtes inhaltlich nicht auf die Frage des Abfallendes gerichtet gewesen. Überdies hätte der Landeshauptmann in seinem Bescheid vom 06.03.2013 keine Feststellungen zum Abfallende getroffen. Weiters hindere die Bindungswirkung nicht die neuerliche Feststellung nach § 6 AWG, da ein solcher Bescheid „spezieller“ sei. Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Feststellungsantrages im Spruchpunkt römisch eins für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 auf „res iudicata“, zumal darüber schon mit Bescheid des Landeshauptmann von Steiermark vom 06.03.2013 rechtskräftig entschieden wurde und eine Änderung in der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten sei. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Bindungswirkung eines Bescheides nur dem Spruch zukomme, wobei der Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 in seinem Spruch nicht auf die Frage des Eintrittes des Abfallendes eingegangen sei. Auch sei der Antrag des Zollamtes inhaltlich nicht auf die Frage des Abfallendes gerichtet gewesen. Überdies hätte der Landeshauptmann in seinem Bescheid vom 06.03.2013 keine Feststellungen zum Abfallende getroffen. Weiters hindere die Bindungswirkung nicht die neuerliche Feststellung nach Paragraph 6, AWG, da ein solcher Bescheid „spezieller“ sei. Dem ist Folgendes entgegen zuhalten: Durch den Spruch eines Feststellungsbescheides der zuständigen Behörde wird in einer der rechtskraftfähigen und damit für die anderen Behörden und die Parteien bindenden Weise über das Bestehen oder nicht Bestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen (VwGH 17.02.1987, ZL. 86/05/0146, VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0144 ua.). Der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides ergibt sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit aus ihr (der Begründung) der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, das heißt der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt hervorgeht (VwGH 10.09.1986, Zl. 86/09/0052). Durch den Spruch eines Feststellungsbescheides der zuständigen Behörde wird in einer der rechtskraftfähigen und damit für die anderen Behörden und die Parteien bindenden Weise über das Bestehen oder nicht Bestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen (VwGH 17.02.1987, ZL. 86/05/0146, VwGH 30.09.1997, , Zl. 97/01/0144 ua.). Der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides ergibt sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit aus ihr (der Begründung) der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, das heißt der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt hervorgeht (VwGH 10.09.1986, Zl. 86/09/0052). Die Beschwerdeführerin vermeint auch, der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 habe sich nur mit der Frage der Nebenprodukteigenschaft der anfallenden Schlacke auseinandergesetzt, nicht aber mit der Frage des Abfallendes. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.03.2013 (nur) die Feststellung enthält, dass die bei der Beschwerdeführerin angefallenen Stahl- und Ofenschlacken Abfall sind, ohne auf die Thematik der Nebenprodukteeigenschaft bzw. des Eintrittes von Abfallende ausdrücklich einzugehen. Aussagen zum Abfallende bzw. zur Nebenprodukteigenschaft finden sich in der Begründung des Bescheides vom 06.03.
  5. Diese Aussagen sind aber maßgebend dafür, welche Erwägungen die belangte Behörde umfänglich für die Feststellung der Abfalleigenschaft der angefallenen Stahl- und Ofenschlacke angestellt hat. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat sich der Landeshauptmann von Steiermark im Bescheid vom 06.03.2013 sehr wohl mit der Frage des Eintrittes des Abfallendes

§ 5

AWG 2002 auseinandergesetzt, wenn auf Seite 30 des Bescheides zunächst ausgeführt wird, dass ein allfälliges Ende der Abfalleigenschaft für die Schlacken nach den Vorgaben von § 5 AWG 2002 zu prüfen ist und sodann auf Seite 31 wörtlich Folgendes darlegt: „Nunmehr ist zu prüfen, ob das Abfallende für die Stahl- und Ofenschlacken eingetreten sein kann.“ Die weiteren Ausführungen in diesem Bescheid zeigen zweifelsfrei, dass der Landeshauptmann den Eintritt des Abfallendes auch ausführlich geprüft hat. Der Landeshauptmann kommt auch klar zu dem Schluss, dass die M die Schlacke an Dritte weitergibt und deshalb im rechtlichen Verfügungsbereich der M ein Abfallende für die Schlacken nicht eintreten kann. Der Landeshauptmann legt auch dar, dass unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Abfallende für die Schlacken allenfalls bei demjenigen eintreten könnte, bei dem die Schlacken zulässig verwertet werden. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat sich der Landeshauptmann von Steiermark im Bescheid vom 06.03.2013 sehr wohl mit der Frage des Eintrittes des Abfallendes

Paragraph 5, AWG 2002 auseinandergesetzt, wenn auf Seite 30 des Bescheides zunächst ausgeführt wird, dass ein allfälliges Ende der Abfalleigenschaft für die Schlacken nach den Vorgaben von Paragraph 5, AWG 2002 zu prüfen ist und sodann auf Seite 31 wörtlich Folgendes darlegt: „Nunmehr ist zu prüfen, ob das Abfallende für die Stahl- und Ofenschlacken eingetreten sein kann.“ Die weiteren Ausführungen in diesem Bescheid zeigen zweifelsfrei, dass der Landeshauptmann den Eintritt des Abfallendes auch ausführlich geprüft hat. Der Landeshauptmann kommt auch klar zu dem Schluss, dass die M die Schlacke an Dritte weitergibt und deshalb im rechtlichen Verfügungsbereich der M ein Abfallende für die Schlacken nicht eintreten kann. Der Landeshauptmann legt auch dar, dass unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Abfallende für die Schlacken allenfalls bei demjenigen eintreten könnte, bei dem die Schlacken zulässig verwertet werden. Das Landesverwaltungsgericht schließt daraus, dass die Frage der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Schlacke auch unter dem Gesichtspunkt der Vorgaben des § 5 Abs 1 AWG zum Eintritt des Abfallendes vom Landeshauptmann geprüft und dem Bescheid vom 06.03.2013 zugrunde gelegt wurde. Weshalb ein Feststellungbescheid nach § 6 AWG 2002 gegenüber einem Feststellungbescheid

§ 10

Altlastensanierungsgesetz „spezieller“ sein soll, sodass die Bindungswirkung nicht greife, ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht ersichtlich. Das Landesverwaltungsgericht schließt daraus, dass die Frage der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Schlacke auch unter dem Gesichtspunkt der Vorgaben des Paragraph 5, Absatz eins, AWG zum Eintritt des Abfallendes vom Landeshauptmann geprüft und dem Bescheid vom 06.03.2013 zugrunde gelegt wurde. Weshalb ein Feststellungbescheid nach Paragraph 6, AWG 2002 gegenüber einem Feststellungbescheid

Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz „spezieller“ sein soll, sodass die Bindungswirkung nicht greife, ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, res iudicata sei wegen Änderungen im Sachverhalt nicht eingetreten, da nunmehr der Bericht des Umweltbundesamtes vom März 2014 vorliege, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Landeshauptmann von Steiermark hat im Bescheid vom 06.03.2013 neben der Verneinung des Eintrittes des Abfallendes für die gegenständlichen Schlacken als weiteren Grund auch das Nichtvorliegen eines generellen Verwendbarkeitsnachweises dargestellt (Seite 31 des Bescheides). Angesichts der obigen Ausführungen zum Umfang des Bescheides des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 kann es allerdings dahingestellt bleiben, ob zumindest dieser Mangelpunkt des Nichtvorliegens eines generelleren Verwendbarkeitsnachweises als Voraussetzung für eine „zulässige Verwertung“ im Sinne des § 5 AWG 2002 mit dem nunmehr vorliegenden Bericht des Umweltbundesamtes beseitigt wurde. Auf die Frage, ob der Bericht des Umweltbundesamtes ein geeigneter „genereller Verwendbarkeitsnachweis“ ist (wogegen allerdings im Hinblick auf seine Formulierungen durchaus Bedenken bestehen), braucht daher nicht mehr eingegangen werden. Der Landeshauptmann von Steiermark hat im Bescheid vom 06.03.2013 neben der Verneinung des Eintrittes des Abfallendes für die gegenständlichen Schlacken als weiteren Grund auch das Nichtvorliegen eines generellen Verwendbarkeitsnachweises dargestellt (Seite 31 des Bescheides). Angesichts der obigen Ausführungen zum Umfang des Bescheides des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 kann es allerdings dahingestellt bleiben, ob zumindest dieser Mangelpunkt des Nichtvorliegens eines generelleren Verwendbarkeitsnachweises als Voraussetzung für eine „zulässige Verwertung“ im Sinne des Paragraph 5, AWG 2002 mit dem nunmehr vorliegenden Bericht des Umweltbundesamtes beseitigt wurde. Auf die Frage, ob der Bericht des Umweltbundesamtes ein geeigneter „genereller Verwendbarkeitsnachweis“ ist (wogegen allerdings im Hinblick auf seine Formulierungen durchaus Bedenken bestehen), braucht daher nicht mehr eingegangen werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Landeshauptmann von Steiermark mit seinem Bescheid vom 06.03.2013 auch eine Entscheidung zur Frage des Endes der Abfalleigenschaft der Stahlwerkschlacke getroffen hat, den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft der Stahlwerkschlacke verneint hat und weder in der Sachlage noch in der Rechtslage eine maßgebende Änderung diesbezüglich eingetreten ist. Die Bindungswirkung dieses Bescheides hindert eine neuerliche Feststellung nach § 6 AWG, weshalb die belangte Behörde mit Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Im Hinblick auf die Ausführungen zum rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.03.2013 konnte diese Zurückweisung nicht nur auf res iudicata, sondern auch auf das Nichtbestehen von „begründeten Zweifeln“ im Sinne des § 6 Abs 1 AWG 2002 gestützt werden. Überdies kann – wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird – die Zurückweisung ebenso auf mangelnde Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin gestützt werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Landeshauptmann von Steiermark mit seinem Bescheid vom 06.03.2013 auch eine Entscheidung zur Frage des Endes der Abfalleigenschaft der Stahlwerkschlacke getroffen hat, den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft der Stahlwerkschlacke verneint hat und weder in der Sachlage noch in der Rechtslage eine maßgebende Änderung diesbezüglich eingetreten ist. Die Bindungswirkung dieses Bescheides hindert eine neuerliche Feststellung nach Paragraph 6, AWG, weshalb die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Im Hinblick auf die Ausführungen zum rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.03.2013 konnte diese Zurückweisung nicht nur auf res iudicata, sondern auch auf das Nichtbestehen von „begründeten Zweifeln“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 gestützt werden. Überdies kann – wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird – die Zurückweisung ebenso auf mangelnde Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin gestützt werden. 9. Zur mangelnden Verfügungsberechtigung (Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides):9. Zur mangelnden Verfügungsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides): Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Feststellungsantrages für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis „heute“ (das ist im Hinblick auf das Bescheiddatum der 07.07.2015) auf die fehlende Parteistellung in Folge fehlender Antragslegitimation.

§ 6

Abs 1 AWG 2002 sei nur der Verfügungsberechtigte antragslegitimiert, die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall nicht die Verfügungsberechtigte der Schlacken. Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie sei „Verfügungsberechtigter“ im zivilrechtlichen Sinn, zumal sie den von ihr produzierten Hüttenschotter unter Eigentumsvorbehalt verkaufe. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auch auf die Vorgängerbestimmungen zu § 6 AWG 2002 (nämlich § 4 AWG 1990 und § 7 Abs 3 Sonderabfallgesetz, wobei letztere Bestimmung noch die Antragslegitimation des Eigentümers dieser Sache enthalten hat).Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Feststellungsantrages für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis „heute“ (das ist im Hinblick auf das Bescheiddatum der 07.07.2015) auf die fehlende Parteistellung in Folge fehlender Antragslegitimation.

Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 sei nur der Verfügungsberechtigte antragslegitimiert, die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall nicht die Verfügungsberechtigte der Schlacken. Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie sei „Verfügungsberechtigter“ im zivilrechtlichen Sinn, zumal sie den von ihr produzierten Hüttenschotter unter Eigentumsvorbehalt verkaufe. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auch auf die Vorgängerbestimmungen zu Paragraph 6, AWG 2002 (nämlich Paragraph 4, AWG 1990 und Paragraph 7, Absatz 3, Sonderabfallgesetz, wobei letztere Bestimmung noch die Antragslegitimation des Eigentümers dieser Sache enthalten hat). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 28.01.2016 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin zum Eigentumsvorbehalt dar, dass dies branchenüblich ist und auch auf Lieferscheinen dokumentiert wird. Die Gebarung sei auch darauf ausgerichtet, dass schon bei Verkaufsabschluss der Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, es konnte allerdings kein Kaufvertrag als Beweis vorgelegt werden, sondern ein Lieferschein, auf dem der Eigentumsvorbehalt ausdrücklich dokumentiert ist. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht im Recht. Abgesehen davon, dass ein erst auf dem Lieferschein dokumentierter Eigentumsvorbehalt rechtlich nicht wirksam ist, ist § 6 Abs 1 AWG 2002 hinsichtlich der „Verfügungsberechtigung“ nicht dahingehend auszulegen, dass der bloße Eigentumsvorbehalt, der die Übertragung des Eigentums unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stellt, die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 6 AWG 2002 begründet, wenn zivilrechtlich klar ist, dass der Vorbehaltskäufer als Rechtsbesitzer bereits Besitzschutz genießt, zumal er ein Recht auf Nutzung des Vorbehaltsgutes erworben hat, obwohl er noch nicht Eigentümer geworden ist. Die Frage der Verfügungsberechtigung im Sinne des § 6 AWG 2002 kann für den Gegenstandsfall nicht losgelöst von der Bestimmung des § 5 AWG 2002 hinsichtlich der Verwendung im Sinne einer „zulässigen Verwertung“ betrachtet werden, wie dies auch schon im Bescheid Landeshauptmannes vom 06.03.2013 auf Seite 31 zum Ausdruck gebracht wurde: Stützt sich doch der gegenständliche Feststellungsantrag vom 01.07.2013 ausdrücklich auf den Eintritt des Abfallendes im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes und begehrt, dass festgestellt werde, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstellen. Verfügungsberechtigter im Sinne des § 6 AWG 2002 kann für den Gegenstandsfall daher nur derjenige sein, der die Abfälle innehat und einer zulässigen Verwertung zuführt, bzw. in dessen rechtlichen Verfügungsbereich auf den Verwendungszweck im Sinne einer „zulässigen Verwertung“ Einfluss genommen werden darf. Der bloße Eigentumsvorbehalt vermittelt aber keinen derart gestalteten rechtlichen Verfügungsbereich. Abgesehen davon, dass ein erst auf dem Lieferschein dokumentierter Eigentumsvorbehalt rechtlich nicht wirksam ist, ist Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 hinsichtlich der „Verfügungsberechtigung“ nicht dahingehend auszulegen, dass der bloße Eigentumsvorbehalt, der die Übertragung des Eigentums unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stellt, die Verfügungsberechtigung im Sinne des Paragraph 6, AWG 2002 begründet, wenn zivilrechtlich klar ist, dass der Vorbehaltskäufer als Rechtsbesitzer bereits Besitzschutz genießt, zumal er ein Recht auf Nutzung des Vorbehaltsgutes erworben hat, obwohl er noch nicht Eigentümer geworden ist. Die Frage der Verfügungsberechtigung im Sinne des Paragraph 6, AWG 2002 kann für den Gegenstandsfall nicht losgelöst von der Bestimmung des Paragraph 5, AWG 2002 hinsichtlich der Verwendung im Sinne einer „zulässigen Verwertung“ betrachtet werden, wie dies auch schon im Bescheid Landeshauptmannes vom 06.03.2013 auf Seite 31 zum Ausdruck gebracht wurde: Stützt sich doch der gegenständliche Feststellungsantrag vom 01.07.2013 ausdrücklich auf den Eintritt des Abfallendes im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes und begehrt, dass festgestellt werde, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstellen. Verfügungsberechtigter im Sinne des Paragraph 6, AWG 2002 kann für den Gegenstandsfall daher nur derjenige sein, der die Abfälle innehat und einer zulässigen Verwertung zuführt, bzw. in dessen rechtlichen Verfügungsbereich auf den Verwendungszweck im Sinne einer „zulässigen Verwertung“ Einfluss genommen werden darf. Der bloße Eigentumsvorbehalt vermittelt aber keinen derart gestalteten rechtlichen Verfügungsbereich. Dem Beschwerdeargument, es bestehe nach ständiger Rechtsprechung auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse über Antrag, ist entgegenzuhalten, dass diese Rechtsprechung nur bei Fehlen einer ausdrücklichen Feststellungsrechtsgrundlage anwendbar ist. Im Gegenstandsfall existiert allerdings mit § 6 AWG eine besondere Rechtsgrundlage für ein Feststellungsverfahren, sodass für einen darüber hinaus gehenden Rechtsanspruch auf Feststellung kein Raum bleibt. Auf die Frage, ob die belangte Behörde auch von Amts wegen ein Feststellungsverfahren durchführen hätte müssen, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dem zweifelsfrei ein Feststellungsantrag zugrunde liegt, nicht einzugehen. Dem Beschwerdeargument, es bestehe nach ständiger Rechtsprechung auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse über Antrag, ist entgegenzuhalten, dass diese Rechtsprechung nur bei Fehlen einer ausdrücklichen Feststellungsrechtsgrundlage anwendbar ist. Im Gegenstandsfall existiert allerdings mit Paragraph 6, AWG eine besondere Rechtsgrundlage für ein Feststellungsverfahren, sodass für einen darüber hinaus gehenden Rechtsanspruch auf Feststellung kein Raum bleibt. Auf die Frage, ob die belangte Behörde auch von Amts wegen ein Feststellungsverfahren durchführen hätte müssen, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dem zweifelsfrei ein Feststellungsantrag zugrunde liegt, nicht einzugehen. Der Beschwerde war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und war zur Klarstellung der bekämpfte Bescheid mit der notwendigen Präzisierung in seinen beiden Sprüchen zu bestätigen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.46.24.2438.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.