GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte I. und II. jene Stahlwerkschlacken betreffen, die von anderen als die S M GmbH als Baumaterial eingesetzt werden. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. jene Stahlwerkschlacken betreffen, die von anderen als die S M GmbH als Baumaterial eingesetzt werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen und Sachverhalt: 1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.07.2015, gegliedert in zwei Spruchpunkte, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin S M GmbH auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
Abs 1 Z 1 AWG 2002 vom 01.07.2013 betreffend Stahlwerkschlacke, die als Baumaterial eingesetzt wurde und wird, wie folgt zurückgewiesen:1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.07.2015, gegliedert in zwei Spruchpunkte, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin S M GmbH auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 vom 01.07.2013 betreffend Stahlwerkschlacke, die als Baumaterial eingesetzt wurde und wird, wie folgt zurückgewiesen: Mit Spruchpunkt I. wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, dass für Stahlwerkschlacken, die als Baumaterial für ihren bestimmungsgemäßen Zweck eingesetzt wurden, das Abfallende im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes eintrat und diese Materialien daher mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstellen, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009
Mit Spruchpunkt römisch eins. wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, dass für Stahlwerkschlacken, die als Baumaterial für ihren bestimmungsgemäßen Zweck eingesetzt wurden, das Abfallende im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes eintrat und diese Materialien daher mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstellen, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der Feststellungsantrag für den Zeitraum 01.01.2010 bis heute (Bescheiddatum: 07.07.2015) wegen fehlender Parteistellung
Vm § 6 Abs 1 AWG zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Feststellungsantrag für den Zeitraum 01.01.2010 bis heute (Bescheiddatum: 07.07.2015) wegen fehlender Parteistellung
Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AWG zurückgewiesen. Begründend legt der Bürgermeister der Stadt Graz (nunmehr: belangte Behörde) im bekämpften Bescheid im Wesentlichen dar, dass bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013, GZ: ABT13-39.40-38/2011-21, festgestellt wurde, dass es sich bei den vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 bei der Stahlerzeugung der S M GmbH angefallenen Stahl- und Ofenschlacken um Abfall handle, für den gegenständlichen Zeitraum keine wesentlichen Veränderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten seien und somit der Feststellungsantrag wegen res iudicata
des bekämpften Bescheides). Zu Spruchpunkt II. legt die belangte Behörde begründend dar, dass
Die nunmehrige Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall nicht verfügungsberechtigt– was auch schon aus dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 hervorgehe – und könne somit in deren rechtlichen Verfügungsbereich das Abfallende für Schlacken auch nicht eintreten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Einbau sei auch am eigenen Grund und im eigenen Wirkungsbereich durchgeführt worden, könne auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen werden, zumal der Einbau im Jahr 2009 erfolgte sei und darüber schon mit vorhergehenden Verfahren abgesprochen worden sei. Begründend legt der Bürgermeister der Stadt Graz (nunmehr: belangte Behörde) im bekämpften Bescheid im Wesentlichen dar, dass bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013, GZ: ABT13-39.40-38/2011-21, festgestellt wurde, dass es sich bei den vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 bei der Stahlerzeugung der S M GmbH angefallenen Stahl- und Ofenschlacken um Abfall handle, für den gegenständlichen Zeitraum keine wesentlichen Veränderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten seien und somit der Feststellungsantrag wegen res iudicata
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sei (Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides). Zu Spruchpunkt römisch zwei. legt die belangte Behörde begründend dar, dass
Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 nur der Verfügungsberechtige antragslegitimiert sei. Die nunmehrige Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall nicht verfügungsberechtigt– was auch schon aus dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 hervorgehe – und könne somit in deren rechtlichen Verfügungsbereich das Abfallende für Schlacken auch nicht eintreten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Einbau sei auch am eigenen Grund und im eigenen Wirkungsbereich durchgeführt worden, könne auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen werden, zumal der Einbau im Jahr 2009 erfolgte sei und darüber schon mit vorhergehenden Verfahren abgesprochen worden sei.
Es wird nicht mehr begehrt zu klären, ob im maßgeblichen Zeitraum überhaupt eine Abfalleigenschaft vorliege, sondern es soll unter der Annahme einer Abfalleigenschaft festgestellt werden, dass durch den Einsatz der Stahlwerkschlacke auf ganz konkreten Baustellen unter ganz konkreten Bedingungen als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten die allenfalls bestehende Abfalleigenschaft endet. Die mittels Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark entschiedene Frage nach der Abfalleigenschaft sei quasi eine Vorfrage zum gegenständlichen Feststellungsantrag, da dieser Feststellungsantrag nur deswegen gestellt werden konnte, weil die Nebenprodukteigenschaft im Spruch des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes verneint und die Abfalleigenschaft bejaht wurde. Nur aufgrund dieser Ausgangslage habe sich nämlich erst die Frage über ein Ende der Abfalleigenschaft
Der nunmehr verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag drehe sich um die Frage, ob für die von der beschwerdeführenden Partei hergestellte und für den Straßenbau als Baumaterial verkaufte Stahlwerkschlacke aufgrund ihrer im Straßenbau auf Baustellen erfolgten Verwendung (auch im Zeitraum zwischen 01.01.2006 bis 31.12.2009) ein Abfallende
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 eingetreten sei. Es wird nicht mehr begehrt zu klären, ob im maßgeblichen Zeitraum überhaupt eine Abfalleigenschaft vorliege, sondern es soll unter der Annahme einer Abfalleigenschaft festgestellt werden, dass durch den Einsatz der Stahlwerkschlacke auf ganz konkreten Baustellen unter ganz konkreten Bedingungen als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten die allenfalls bestehende Abfalleigenschaft endet. Die mittels Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark entschiedene Frage nach der Abfalleigenschaft sei quasi eine Vorfrage zum gegenständlichen Feststellungsantrag, da dieser Feststellungsantrag nur deswegen gestellt werden konnte, weil die Nebenprodukteigenschaft im Spruch des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes verneint und die Abfalleigenschaft bejaht wurde. Nur aufgrund dieser Ausgangslage habe sich nämlich erst die Frage über ein Ende der Abfalleigenschaft
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 aufgetan. Überdies könne res iudicata nicht vorliegen, weil mittlerweile auch im Sachverhalt eine Änderung deswegen eingetreten sei, da nunmehr der Bericht der im Umweltbundesamt gebildeten Expertenkommission vorliege, womit der – noch vom Landeshauptmann im Berufungsbescheid verneinte – Nachweis der generellen Verwendbarkeit erbracht worden sei. Gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird vorgebracht, dass die in § 6 AWG 2002 normierte „Verfügungsberechtigung“ im zivilrechtlichen Sinne auszulegen sei, wie sich schon aus der Vorläuferbestimmung des § 4 AWG 1990 (die auch den Eigentümer noch genannte habe) ableiten lasse. „Verfügungsberechtigt“ im Sinne des § 6 AWG 2002 sei daher, wer privatrechtlich über das weitere Schicksal der Sache verfügen könne. Die Beschwerdeführerin verkaufe den von ihr produzierten Hüttenschotter unter Eigentumsvorbehalt und sei daher auch Verfügungsberechtigte im Sinne des § 6 AWG
Dieser Feststellungsbescheid gründet sich auf die maßgebenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen Fassung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.03.2013, , GZ: ABT13-39.40-38/2011-21, wurde aufgrund der Berufung des Bundes, vertreten durch das Zollamt Graz, festgestellt, dass es sich bei den von 01.01.2006 bis 31.12.2009 bei der Stahlerzeugung der S M GmbH, Sstraße, G, angefallenen Stahl- und Ofenschlacken um Abfall handelt und diese der Abfallkategorie „Übrige Abfälle“
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Altlastensanierungsgesetzes unterliegen. Dieser Feststellungsbescheid gründet sich auf die maßgebenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen Fassung. In der Begründung dieses Bescheides legt der Landeshauptmann als Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Stellungnahmen der Beteiligten und Parteien, sowie der angewendeten Rechtsgrundlagen in seinen auch Tatsachenfeststellungen enthaltenden Erwägungen folgendes dar (Seite 29f): „Die S M GmbH (im Folgenden: M) betreibt am Standort Sstraße, G, ein Stahlwerk. Bei der Stahlproduktion werden Eisenschrotte, die von Schrotthändlern angeliefert werden, eingesetzt (Verhandlungsschrift vom 23.1.2013 sowie Gutachten Dris P, Oktober 2012, Seite 6). Bei Eisen- bzw. Stahlschrotten, handelt es sich um Altmetalle, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Abfallbesitzern einem Schrotthändler zur Abfallbehandlung mit Entledigungsabsicht übergeben (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) werden. Von diesen werden die Abfälle nach Angabe der M sortenrein an die M angeliefert (Verhandlungsschrift vom 23.1.2013). Bei Eisen- bzw. Stahlschrotten, handelt es sich um Altmetalle, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Abfallbesitzern einem Schrotthändler zur Abfallbehandlung mit Entledigungsabsicht übergeben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) werden. Von diesen werden die Abfälle nach Angabe der M sortenrein an die M angeliefert (Verhandlungsschrift vom 23.1.2013). Da jedoch bei dem oder den Vorbesitzern durch die Übergabe an den Schrotthändler eine Entledigungsabsicht vorlag, ist bereits bei den eingesetzten Schrotten nach der ständigen Judikatur von Abfällen im subjektiven Sinn auszugehen (statt vieler VwGH
Abs 1 Z 1 AWG einerseits wegen red iudicata und andererseits wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen wurde, liegt der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
Inhaltlich führt der Feststellungsantrag unter „A Allgemeines“ den Zweck des Verfahrens aus und unter „B Zuständigkeit und Antragslegitimation“ den Hinweis, dass die Antragstellerin deswegen antragslegitimiert sei, weil die Schlacken in ihrer Verfügungsgewalt liegen, unter „C“ die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und unter „D Antragsgründe“ die rechtlichen und sachlichen Ausführungen (Vorliegen der vier gesetzlich geforderten Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft) aus. Unter „D
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG einerseits wegen red iudicata und andererseits wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen wurde, liegt der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 der beschwerdeführenden Partei vom 01.07.2013 zugrunde. Inhaltlich führt der Feststellungsantrag unter „A Allgemeines“ den Zweck des Verfahrens aus und unter „B Zuständigkeit und Antragslegitimation“ den Hinweis, dass die Antragstellerin deswegen antragslegitimiert sei, weil die Schlacken in ihrer Verfügungsgewalt liegen, unter „C“ die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und unter „D Antragsgründe“ die rechtlichen und sachlichen Ausführungen (Vorliegen der vier gesetzlich geforderten Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft) aus. Unter „D
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist auf den Prüfungsumfang
GVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe
GVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren
GVG) zu überprüfen hat.In diesem Zusammenhang ist auf den Prüfungsumfang
Paragraph 27, VwGVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren
, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen hat. Im Hinblick auf den begehrten Feststellungszeitraum ist für den Gegenstandsfall§ 6 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004, BGBl. I Nr. 34/2006, BGBl. I Nr. 43/2007, BGBl. I Nr. 9/2011 und BGBl. I Nr. 103/2013, maßgebend, wobei der entscheidungsrelevante Wortlaut dieser Norm durch die zitierten Novellen im Wesentlichen unverändert geblieben ist und (auszugsweise) wie folgt lautet:Im Hinblick auf den begehrten Feststellungszeitraum ist für den Gegenstandsfall, Paragraph 6, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, maßgebend, wobei der entscheidungsrelevante Wortlaut dieser Norm durch die zitierten Novellen im Wesentlichen unverändert geblieben ist und (auszugsweise) wie folgt lautet: § 6.
Abs. 2 oder eine Verordnung
2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.Soweit eine Verordnung
Absatz 2, oder eine Verordnung
, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Die für die Frage der „res iudicata“ maßgebende Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG 1991 lautet wie folgt:Die für die Frage der „res iudicata“ maßgebende Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 lautet wie folgt: „Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“„Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ III.römisch drei. Erwägungen: 6. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe
GVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren
GVG) zu überprüfen (Prüfungsumfang). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht unbegrenzt ist, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (VwGH vom 26.03.2015, Zahl: Ra 2014/07/0077). Nach ständiger Judikatur ist „Sache“ und demnach Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, wenn mit dem angefochtenen Bescheid die Eingabe der Rechtsmittelwerber zurückgewiesen wurden. Somit darf die Berufungsbehörde (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Steiermark) sich nicht in eine sachliche Erledigung der Eingabe einlassen. Gelangt man zur Ansicht, dass die Behörde zu Unrecht die Eingabe der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Steiermark) nur dazu berechtigt, den vor ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben, um der Behörde erster Instanz auf dieser Weise Gelegenheit zu geben, erstmals in die sachliche Erledigung der von den Beschwerdeführern vor der Behörde erster Instanz erhobenen Eingabe einzugehen (vgl. dazu insgesamt VwGH vom 25.11.1980, GZ: 1131/80 = VwSlg 10305 A/1980).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen (Prüfungsumfang). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht unbegrenzt ist, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (VwGH vom 26.03.2015, Zahl: Ra 2014/07/0077). Nach ständiger Judikatur ist „Sache“ und demnach Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, wenn mit dem angefochtenen Bescheid die Eingabe der Rechtsmittelwerber zurückgewiesen wurden. Somit darf die Berufungsbehörde (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Steiermark) sich nicht in eine sachliche Erledigung der Eingabe einlassen. Gelangt man zur Ansicht, dass die Behörde zu Unrecht die Eingabe der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Steiermark) nur dazu berechtigt, den vor ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben, um der Behörde erster Instanz auf dieser Weise Gelegenheit zu geben, erstmals in die sachliche Erledigung der von den Beschwerdeführern vor der Behörde erster Instanz erhobenen Eingabe einzugehen vergleiche dazu insgesamt VwGH vom 25.11.1980, GZ: 1131/80 = VwSlg 10305 A/1980). Somit ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen mittels Spruchpunkt I und Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Somit ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen mittels Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
AWG 2002 auseinandergesetzt, wenn auf Seite 30 des Bescheides zunächst ausgeführt wird, dass ein allfälliges Ende der Abfalleigenschaft für die Schlacken nach den Vorgaben von § 5 AWG 2002 zu prüfen ist und sodann auf Seite 31 wörtlich Folgendes darlegt: „Nunmehr ist zu prüfen, ob das Abfallende für die Stahl- und Ofenschlacken eingetreten sein kann.“ Die weiteren Ausführungen in diesem Bescheid zeigen zweifelsfrei, dass der Landeshauptmann den Eintritt des Abfallendes auch ausführlich geprüft hat. Der Landeshauptmann kommt auch klar zu dem Schluss, dass die M die Schlacke an Dritte weitergibt und deshalb im rechtlichen Verfügungsbereich der M ein Abfallende für die Schlacken nicht eintreten kann. Der Landeshauptmann legt auch dar, dass unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Abfallende für die Schlacken allenfalls bei demjenigen eintreten könnte, bei dem die Schlacken zulässig verwertet werden. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat sich der Landeshauptmann von Steiermark im Bescheid vom 06.03.2013 sehr wohl mit der Frage des Eintrittes des Abfallendes
Paragraph 5, AWG 2002 auseinandergesetzt, wenn auf Seite 30 des Bescheides zunächst ausgeführt wird, dass ein allfälliges Ende der Abfalleigenschaft für die Schlacken nach den Vorgaben von Paragraph 5, AWG 2002 zu prüfen ist und sodann auf Seite 31 wörtlich Folgendes darlegt: „Nunmehr ist zu prüfen, ob das Abfallende für die Stahl- und Ofenschlacken eingetreten sein kann.“ Die weiteren Ausführungen in diesem Bescheid zeigen zweifelsfrei, dass der Landeshauptmann den Eintritt des Abfallendes auch ausführlich geprüft hat. Der Landeshauptmann kommt auch klar zu dem Schluss, dass die M die Schlacke an Dritte weitergibt und deshalb im rechtlichen Verfügungsbereich der M ein Abfallende für die Schlacken nicht eintreten kann. Der Landeshauptmann legt auch dar, dass unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Abfallende für die Schlacken allenfalls bei demjenigen eintreten könnte, bei dem die Schlacken zulässig verwertet werden. Das Landesverwaltungsgericht schließt daraus, dass die Frage der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Schlacke auch unter dem Gesichtspunkt der Vorgaben des § 5 Abs 1 AWG zum Eintritt des Abfallendes vom Landeshauptmann geprüft und dem Bescheid vom 06.03.2013 zugrunde gelegt wurde. Weshalb ein Feststellungbescheid nach § 6 AWG 2002 gegenüber einem Feststellungbescheid
Altlastensanierungsgesetz „spezieller“ sein soll, sodass die Bindungswirkung nicht greife, ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht ersichtlich. Das Landesverwaltungsgericht schließt daraus, dass die Frage der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Schlacke auch unter dem Gesichtspunkt der Vorgaben des Paragraph 5, Absatz eins, AWG zum Eintritt des Abfallendes vom Landeshauptmann geprüft und dem Bescheid vom 06.03.2013 zugrunde gelegt wurde. Weshalb ein Feststellungbescheid nach Paragraph 6, AWG 2002 gegenüber einem Feststellungbescheid
Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz „spezieller“ sein soll, sodass die Bindungswirkung nicht greife, ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, res iudicata sei wegen Änderungen im Sachverhalt nicht eingetreten, da nunmehr der Bericht des Umweltbundesamtes vom März 2014 vorliege, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Landeshauptmann von Steiermark hat im Bescheid vom 06.03.2013 neben der Verneinung des Eintrittes des Abfallendes für die gegenständlichen Schlacken als weiteren Grund auch das Nichtvorliegen eines generellen Verwendbarkeitsnachweises dargestellt (Seite 31 des Bescheides). Angesichts der obigen Ausführungen zum Umfang des Bescheides des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 kann es allerdings dahingestellt bleiben, ob zumindest dieser Mangelpunkt des Nichtvorliegens eines generelleren Verwendbarkeitsnachweises als Voraussetzung für eine „zulässige Verwertung“ im Sinne des § 5 AWG 2002 mit dem nunmehr vorliegenden Bericht des Umweltbundesamtes beseitigt wurde. Auf die Frage, ob der Bericht des Umweltbundesamtes ein geeigneter „genereller Verwendbarkeitsnachweis“ ist (wogegen allerdings im Hinblick auf seine Formulierungen durchaus Bedenken bestehen), braucht daher nicht mehr eingegangen werden. Der Landeshauptmann von Steiermark hat im Bescheid vom 06.03.2013 neben der Verneinung des Eintrittes des Abfallendes für die gegenständlichen Schlacken als weiteren Grund auch das Nichtvorliegen eines generellen Verwendbarkeitsnachweises dargestellt (Seite 31 des Bescheides). Angesichts der obigen Ausführungen zum Umfang des Bescheides des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 kann es allerdings dahingestellt bleiben, ob zumindest dieser Mangelpunkt des Nichtvorliegens eines generelleren Verwendbarkeitsnachweises als Voraussetzung für eine „zulässige Verwertung“ im Sinne des Paragraph 5, AWG 2002 mit dem nunmehr vorliegenden Bericht des Umweltbundesamtes beseitigt wurde. Auf die Frage, ob der Bericht des Umweltbundesamtes ein geeigneter „genereller Verwendbarkeitsnachweis“ ist (wogegen allerdings im Hinblick auf seine Formulierungen durchaus Bedenken bestehen), braucht daher nicht mehr eingegangen werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Landeshauptmann von Steiermark mit seinem Bescheid vom 06.03.2013 auch eine Entscheidung zur Frage des Endes der Abfalleigenschaft der Stahlwerkschlacke getroffen hat, den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft der Stahlwerkschlacke verneint hat und weder in der Sachlage noch in der Rechtslage eine maßgebende Änderung diesbezüglich eingetreten ist. Die Bindungswirkung dieses Bescheides hindert eine neuerliche Feststellung nach § 6 AWG, weshalb die belangte Behörde mit Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Im Hinblick auf die Ausführungen zum rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.03.2013 konnte diese Zurückweisung nicht nur auf res iudicata, sondern auch auf das Nichtbestehen von „begründeten Zweifeln“ im Sinne des § 6 Abs 1 AWG 2002 gestützt werden. Überdies kann – wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird – die Zurückweisung ebenso auf mangelnde Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin gestützt werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Landeshauptmann von Steiermark mit seinem Bescheid vom 06.03.2013 auch eine Entscheidung zur Frage des Endes der Abfalleigenschaft der Stahlwerkschlacke getroffen hat, den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft der Stahlwerkschlacke verneint hat und weder in der Sachlage noch in der Rechtslage eine maßgebende Änderung diesbezüglich eingetreten ist. Die Bindungswirkung dieses Bescheides hindert eine neuerliche Feststellung nach Paragraph 6, AWG, weshalb die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Im Hinblick auf die Ausführungen zum rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.03.2013 konnte diese Zurückweisung nicht nur auf res iudicata, sondern auch auf das Nichtbestehen von „begründeten Zweifeln“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 gestützt werden. Überdies kann – wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird – die Zurückweisung ebenso auf mangelnde Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin gestützt werden. 9. Zur mangelnden Verfügungsberechtigung (Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides):9. Zur mangelnden Verfügungsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides): Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Feststellungsantrages für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis „heute“ (das ist im Hinblick auf das Bescheiddatum der 07.07.2015) auf die fehlende Parteistellung in Folge fehlender Antragslegitimation.
Abs 1 AWG 2002 sei nur der Verfügungsberechtigte antragslegitimiert, die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall nicht die Verfügungsberechtigte der Schlacken. Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie sei „Verfügungsberechtigter“ im zivilrechtlichen Sinn, zumal sie den von ihr produzierten Hüttenschotter unter Eigentumsvorbehalt verkaufe. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auch auf die Vorgängerbestimmungen zu § 6 AWG 2002 (nämlich § 4 AWG 1990 und § 7 Abs 3 Sonderabfallgesetz, wobei letztere Bestimmung noch die Antragslegitimation des Eigentümers dieser Sache enthalten hat).Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Feststellungsantrages für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis „heute“ (das ist im Hinblick auf das Bescheiddatum der 07.07.2015) auf die fehlende Parteistellung in Folge fehlender Antragslegitimation.
Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 sei nur der Verfügungsberechtigte antragslegitimiert, die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall nicht die Verfügungsberechtigte der Schlacken. Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie sei „Verfügungsberechtigter“ im zivilrechtlichen Sinn, zumal sie den von ihr produzierten Hüttenschotter unter Eigentumsvorbehalt verkaufe. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auch auf die Vorgängerbestimmungen zu Paragraph 6, AWG 2002 (nämlich Paragraph 4, AWG 1990 und Paragraph 7, Absatz 3, Sonderabfallgesetz, wobei letztere Bestimmung noch die Antragslegitimation des Eigentümers dieser Sache enthalten hat). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 28.01.2016 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin zum Eigentumsvorbehalt dar, dass dies branchenüblich ist und auch auf Lieferscheinen dokumentiert wird. Die Gebarung sei auch darauf ausgerichtet, dass schon bei Verkaufsabschluss der Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, es konnte allerdings kein Kaufvertrag als Beweis vorgelegt werden, sondern ein Lieferschein, auf dem der Eigentumsvorbehalt ausdrücklich dokumentiert ist. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht im Recht. Abgesehen davon, dass ein erst auf dem Lieferschein dokumentierter Eigentumsvorbehalt rechtlich nicht wirksam ist, ist § 6 Abs 1 AWG 2002 hinsichtlich der „Verfügungsberechtigung“ nicht dahingehend auszulegen, dass der bloße Eigentumsvorbehalt, der die Übertragung des Eigentums unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stellt, die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 6 AWG 2002 begründet, wenn zivilrechtlich klar ist, dass der Vorbehaltskäufer als Rechtsbesitzer bereits Besitzschutz genießt, zumal er ein Recht auf Nutzung des Vorbehaltsgutes erworben hat, obwohl er noch nicht Eigentümer geworden ist. Die Frage der Verfügungsberechtigung im Sinne des § 6 AWG 2002 kann für den Gegenstandsfall nicht losgelöst von der Bestimmung des § 5 AWG 2002 hinsichtlich der Verwendung im Sinne einer „zulässigen Verwertung“ betrachtet werden, wie dies auch schon im Bescheid Landeshauptmannes vom 06.03.2013 auf Seite 31 zum Ausdruck gebracht wurde: Stützt sich doch der gegenständliche Feststellungsantrag vom 01.07.2013 ausdrücklich auf den Eintritt des Abfallendes im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes und begehrt, dass festgestellt werde, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstellen. Verfügungsberechtigter im Sinne des § 6 AWG 2002 kann für den Gegenstandsfall daher nur derjenige sein, der die Abfälle innehat und einer zulässigen Verwertung zuführt, bzw. in dessen rechtlichen Verfügungsbereich auf den Verwendungszweck im Sinne einer „zulässigen Verwertung“ Einfluss genommen werden darf. Der bloße Eigentumsvorbehalt vermittelt aber keinen derart gestalteten rechtlichen Verfügungsbereich. Abgesehen davon, dass ein erst auf dem Lieferschein dokumentierter Eigentumsvorbehalt rechtlich nicht wirksam ist, ist Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 hinsichtlich der „Verfügungsberechtigung“ nicht dahingehend auszulegen, dass der bloße Eigentumsvorbehalt, der die Übertragung des Eigentums unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stellt, die Verfügungsberechtigung im Sinne des Paragraph 6, AWG 2002 begründet, wenn zivilrechtlich klar ist, dass der Vorbehaltskäufer als Rechtsbesitzer bereits Besitzschutz genießt, zumal er ein Recht auf Nutzung des Vorbehaltsgutes erworben hat, obwohl er noch nicht Eigentümer geworden ist. Die Frage der Verfügungsberechtigung im Sinne des Paragraph 6, AWG 2002 kann für den Gegenstandsfall nicht losgelöst von der Bestimmung des Paragraph 5, AWG 2002 hinsichtlich der Verwendung im Sinne einer „zulässigen Verwertung“ betrachtet werden, wie dies auch schon im Bescheid Landeshauptmannes vom 06.03.2013 auf Seite 31 zum Ausdruck gebracht wurde: Stützt sich doch der gegenständliche Feststellungsantrag vom 01.07.2013 ausdrücklich auf den Eintritt des Abfallendes im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes und begehrt, dass festgestellt werde, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstellen. Verfügungsberechtigter im Sinne des Paragraph 6, AWG 2002 kann für den Gegenstandsfall daher nur derjenige sein, der die Abfälle innehat und einer zulässigen Verwertung zuführt, bzw. in dessen rechtlichen Verfügungsbereich auf den Verwendungszweck im Sinne einer „zulässigen Verwertung“ Einfluss genommen werden darf. Der bloße Eigentumsvorbehalt vermittelt aber keinen derart gestalteten rechtlichen Verfügungsbereich. Dem Beschwerdeargument, es bestehe nach ständiger Rechtsprechung auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse über Antrag, ist entgegenzuhalten, dass diese Rechtsprechung nur bei Fehlen einer ausdrücklichen Feststellungsrechtsgrundlage anwendbar ist. Im Gegenstandsfall existiert allerdings mit § 6 AWG eine besondere Rechtsgrundlage für ein Feststellungsverfahren, sodass für einen darüber hinaus gehenden Rechtsanspruch auf Feststellung kein Raum bleibt. Auf die Frage, ob die belangte Behörde auch von Amts wegen ein Feststellungsverfahren durchführen hätte müssen, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dem zweifelsfrei ein Feststellungsantrag zugrunde liegt, nicht einzugehen. Dem Beschwerdeargument, es bestehe nach ständiger Rechtsprechung auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse über Antrag, ist entgegenzuhalten, dass diese Rechtsprechung nur bei Fehlen einer ausdrücklichen Feststellungsrechtsgrundlage anwendbar ist. Im Gegenstandsfall existiert allerdings mit Paragraph 6, AWG eine besondere Rechtsgrundlage für ein Feststellungsverfahren, sodass für einen darüber hinaus gehenden Rechtsanspruch auf Feststellung kein Raum bleibt. Auf die Frage, ob die belangte Behörde auch von Amts wegen ein Feststellungsverfahren durchführen hätte müssen, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dem zweifelsfrei ein Feststellungsantrag zugrunde liegt, nicht einzugehen. Der Beschwerde war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und war zur Klarstellung der bekämpfte Bescheid mit der notwendigen Präzisierung in seinen beiden Sprüchen zu bestätigen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.46.24.2438.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.