RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.04.2016 GeschäftszahlLVwG 30.29-2888/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn M O, geb. am xx, vertreten durch D R, Rechtsanwälte OG, Nplatz, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 07.09.2015, GZ: BHLB-15.1-3331/2015, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß §§ 28 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 22 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. II. Gegen dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnisses ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Zeit: 13.01.2015 15.05 Uhr Ort: H/W, Gberg Ihre Funktion: unbeschränkt haftende(
- r)Gesellschafter(
- in)1. Übertretung Sie haben es als Unbeschränkt Haftender Gesellschafter der O T KG mit dem Firmensitz in Gberg, H/W und als unfallverursachender Staplerfahrer zu verantworten, dass am 13.01.2015, um 15.05 Uhr, am Bahnhofgelände M (R, Bstraße) beim Anheben von 4 sogenannten I-Trägern mit einem von Ihnen gesteuerten Stapler 2 I-Träger umkippten und dem Einweiser W P auf die Unterschenkel fielen.Sie haben es als Unbeschränkt Haftender Gesellschafter der O T KG mit dem Firmensitz in Gberg, H/W und als unfallverursachender Staplerfahrer zu verantworten, dass am 13.01.2015, um 15.05 Uhr, am Bahnhofgelände M (R, Bstraße) beim Anheben von 4 sogenannten I-Trägern mit einem von Ihnen gesteuerten Stapler , 2 I-Träger umkippten und dem Einweiser W P auf die Unterschenkel fielen. Sie haben dabei vergessen, die Staplergabeln beim Hochheben zurückzuneigen. Diese stellt eine Übertretung des § 18 Abs 1 bzw. § 18 Abs 2 AMVO dar, wonach Lasten nur mit entsprechender Sicherung gegen Kippen angehoben werden dürfen.Diese stellt eine Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, bzw. Paragraph 18, Absatz 2, AMVO dar, wonach Lasten nur mit entsprechender Sicherung gegen Kippen angehoben werden dürfen. Dadurch wurde(
- n)folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 18 Abs 1 bzw. § 18 Abs 2 AMVOParagraph 18, Absatz eins, bzw. Paragraph 18, Absatz 2, AMVO Geldstrafe: EUR 5.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 18 Abs 1 bzw. § 18 Abs 2 AMVO“Gemäß: Paragraph 18, Absatz eins, bzw. Paragraph 18, Absatz 2, AMVO“ Begründend wurde von Seiten der belangten Behörde lediglich ausgeführt, der Beschuldigte habe der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig und formell zulässig die Beschwerde. Die Beschwerdeführer richtet sich ausdrücklich lediglich gegen die Strafhöhe und wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht schwer sei und die gegenständliche Geldstrafe den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten nicht gerecht werde. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2014 ergebe sich das tatsächliche Einkommen des Beschuldigten in Höhe von € 33.463,02 vor Abzug der entsprechenden Steuern. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Einkommensteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz, wonach gemäß § 203 Abs 1 StPO die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Delikts der fahrlässigen Körperverletzung wegen des auch hg. gegenständlichen Sachverhalts der Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurücktrete. Weiters liegt dem Beschwerdevorbringen die Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wegen des hg. anhängigen Strafverfahrens bei.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig und formell zulässig die Beschwerde. Die Beschwerdeführer richtet sich ausdrücklich lediglich gegen die Strafhöhe und wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht schwer sei und die gegenständliche Geldstrafe den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten nicht gerecht werde. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2014 ergebe sich das tatsächliche Einkommen des Beschuldigten in Höhe von € 33.463,02 vor Abzug der entsprechenden Steuern. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Einkommensteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz, wonach gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Delikts der fahrlässigen Körperverletzung wegen des auch hg. gegenständlichen Sachverhalts der Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurücktrete. Weiters liegt dem Beschwerdevorbringen die Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wegen des hg. anhängigen Strafverfahrens bei. Da sich die Beschwerde gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht von dem im Bescheid der belangten Behörde zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen (VwGH 29.04.2014, Zl: 2013/04/0072 uva.). Die belangte Behörde ist ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 44a Z 3 VStG, die angewendete Gesetzesbestimmung bezüglich der verhängten Strafe im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, nicht nachgekommen.Die belangte Behörde ist ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG, die angewendete Gesetzesbestimmung bezüglich der verhängten Strafe im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, nicht nachgekommen. Der Begründung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses sind keine entscheidungsrelevanten Feststellungen zu entnehmen. Aufgrund dessen wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma O T KG mit dem Sitz in Gberg, H/W und als solcher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 1 VStG.Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma O T KG mit dem Sitz in Gberg, H/W und als solcher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Am 13.01.2015, um 15.05 Uhr, hob der Beschwerdeführer selbst als Staplerfahrer mit einem Gabelstapler am Bahnhofsgelände M (R, Bstraße ), zwei je 18 m und je 2,5 to schwere I-Stahlträger von einem Eisenbahnwaggon hoch und wollte diese auf einen LKW verladen. Während des Hochhebens kippten die beiden I-Träger in einer Höhe von unter einem Meter nach vorne und trafen den auf dem Waggon zum Einweisen der Tätigkeit befindlichen Arbeitnehmer W P. Dadurch wurde dieser am linken Bein getroffen und schwer verletzt. Eine anschließend durch die Polizei durchgeführte Atemluftalkoholuntersuchung ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,16 mg/l. der Beschwerdeführer besitzt einen Staplerschein vom 22.11.1996, ausgestellt durch das Ingenieurbüro Pa. Dieses Sachverhalt ergibt sich aus der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Graz und dem dabei angeschlossenen Polizeibericht an die Staatsanwaltschaft Graz im Verfahrensakt der belangten Behörde. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich nicht bestritten. Aus dieser Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz an die BH Graz-Umgebung vom 30.01.2015, GZ: 041-3/1-11/15 ergibt sich auf Seite 2, dass eine Ablichtung dieses Berichtes an das Büro D R, Nplatz, G ergeht, wobei es sich dabei um den Vertreter des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer behauptet, die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz habe daraus schließen müssen, dass die bezeichnete Rechtsanwaltskanzlei gegenüber dem Arbeitsinspektorat bereits das Vertretungsverhältnis angezeigt hatte. Auch in einem E-Mail des Arbeitsinspektorates vom 03.02.2015 sei neben der erstinstanzlichen Behörde auch die rechtsanwaltliche Vertretung des Beschuldigten mitangeführt gewesen. Der Behörde sei daher im Hinblick auf das ausgewiesene Vertretungsverhältnis ein Verfahrensfehler unterlaufen. Mit Schreiben vom 11.03.2015 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung, mit welcher dem Beschwerdeführer die später im Straferkenntnis angeführte Übertretung vorgeworfen wurde und welche direkt an den Beschwerdeführer zugestellt worden war. In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes auszuführen: Gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person den urkundlichen Nachweis dieser Vollmacht. Wie dem oben angeführten festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren kein Vertretungsverhältnis bekanntgegeben. Die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen angeführten Hinweise auf Zustellungen von Schriftstücken des Arbeitsinspektorates Graz an den nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers ist auch kein solches Vertretungsverhältnis zu entnehmen. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass im behördlichen Verfahren der Beschuldigte unvertreten gewesen ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person den urkundlichen Nachweis dieser Vollmacht. Wie dem oben angeführten festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren kein Vertretungsverhältnis bekanntgegeben. Die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen angeführten Hinweise auf Zustellungen von Schriftstücken des Arbeitsinspektorates Graz an den nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers ist auch kein solches Vertretungsverhältnis zu entnehmen. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass im behördlichen Verfahren der Beschuldigte unvertreten gewesen ist. Die von der belangten Behörde im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführten übertretenen Normen lauten wie folgt: § 18 Abs 1 und Abs 2 AM-VOParagraph 18, Absatz eins und Absatz 2, AM-VO Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
(1)Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.
(1)Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ASchG die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.
(2)Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
(2)Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes: 1.Ziffer eins Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt. 2.Ziffer 2 Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen. 3.Ziffer 3 Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt, Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die das Arbeitsmittel benutzenden ArbeitnehmerInnen über diese Besonderheiten informiert werden. 4.Ziffer 4 Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers oder gegebenenfalls des Einweisers bewegt werden. 5.Ziffer 5 Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere zufolge von Windangriff ist zu achten. 6.Ziffer 6 Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht, und die Last sicher im hängenden Zustand gehalten wird. § 3 Abs 3 Z 1 AschGParagraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AschG Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, dass die Arbeitnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr 1.Ziffer eins ihre Tätigkeit einstellen Die von der belangten Behörde im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses rechtswidrig nicht angeführte, aber offenkundig hier zutreffende Strafbestimmung lautet wie folgt: § 130 Abs 1 Z 23 ASchGParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 23, ASchG Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen …. 23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt, Dazu ist auf § 44a Z 3 VStG zu verweisen, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses, sofern er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten hat. Wie bereits oben ausgeführt, enthält auch die Begründung des bekämpften Bescheides lediglich einen Verweis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz. Im gesamtenStraferkenntnis ist auch weder der angewendete gesetzliche Strafrahmen noch die bei der Strafbemessung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufgezeigt. Dies belastet das bekämpfte Straferkenntnis mit einem wesentlichen Begründungsmangel.Dazu ist auf Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu verweisen, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses, sofern er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten hat. Wie bereits oben ausgeführt, enthält auch die Begründung des bekämpften Bescheides lediglich einen Verweis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz. Im gesamten, Straferkenntnis ist auch weder der angewendete gesetzliche Strafrahmen noch die bei der Strafbemessung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufgezeigt. Dies belastet das bekämpfte Straferkenntnis mit einem wesentlichen Begründungsmangel. Das bekämpfte Straferkenntnis ist aber noch aus anderen Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet: Die ob zitierten und dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde liegenden Bestimmungen des ASchG und der AM-VO richten sich an den Arbeitgeber, welcher im Rahmen seiner Fürsorgepflicht präventive Maßnahmen zu ergreifen hat, damit die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden. Wenn hier einerseits der § 18 Abs 1 AM-VO als übertretene Norm angeführt wird, betrifft diese Bestimmung die Auswahl von Arbeitsmitteln, welche in Verbindung mit § 33 Abs 3 Z 1 ASchG vom Arbeitgeber nur zur Verfügung gestellt werden können, wenn sie den jeweiligen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Hinweise darauf, dass der verwendete Gabelstapler diesen Anforderungen nicht entsprochen hätte, liegen nicht vor. Die Übertretung dieser Bestimmung ist dem Beschwerdeführer daher objektiv nicht vorzuwerfen.Die ob zitierten und dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde liegenden Bestimmungen des ASchG und der AM-VO richten sich an den Arbeitgeber, welcher im Rahmen seiner Fürsorgepflicht präventive Maßnahmen zu ergreifen hat, damit die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden. Wenn hier einerseits der Paragraph 18, Absatz eins, AM-VO als übertretene Norm angeführt wird, betrifft diese Bestimmung die Auswahl von Arbeitsmitteln, welche in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ASchG vom Arbeitgeber nur zur Verfügung gestellt werden können, wenn sie den jeweiligen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Hinweise darauf, dass der verwendete Gabelstapler diesen Anforderungen nicht entsprochen hätte, liegen nicht vor. Die Übertretung dieser Bestimmung ist dem Beschwerdeführer daher objektiv nicht vorzuwerfen. § 18 Abs 2 AM-VO, dessen Übertretung dem Beschwerdeführer mit dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ebenfalls vorgeworfen wird, ist durch geeignete Maßnahmen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Gemäß Z 5 dieser Bestimmung sind Lasten so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. In Verbindung mit § 35 Abs 1 Z 2 ASchG haben Arbeitgeber diesbezüglich dafür zu sorgen, dass die Bedienungsanleitung eingehalten wird. Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer, welcher quasi als sein eigener Arbeitgeber den Gabelstapler bedient hat, im Besitz eines Nachweises, welche ihm die Befähigung zur sicheren Bedienung eines Gabelstaplers bescheinigt.Paragraph 18, Absatz 2, AM-VO, dessen Übertretung dem Beschwerdeführer mit dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ebenfalls vorgeworfen wird, ist durch geeignete Maßnahmen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Gemäß Ziffer 5, dieser Bestimmung sind Lasten so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. In Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG haben Arbeitgeber diesbezüglich dafür zu sorgen, dass die Bedienungsanleitung eingehalten wird. Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer, welcher quasi als sein eigener Arbeitgeber den Gabelstapler bedient hat, im Besitz eines Nachweises, welche ihm die Befähigung zur sicheren Bedienung eines Gabelstaplers bescheinigt. Der Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses lautet, der nunmehrige Beschwerdeführer habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und als unfallverursachender Staplerfahrer zu verantworten, dass beim Anheben von vier I-Trägern dem Einweiser zwei umgekippte I-Träger auf die Unterschenkel fielen, weil er dabei vergessen habe, die Staplergabeln beim Hochheben zurückzuneigen. Dieser Tatvorwurf belastet unmissverständlich den Beschuldigten als Staplerfahrer. Der zentrale Tatvorwurf des Vergessens, die Staplergabeln beim Hochheben zurückgeneigt zu haben, trifft nicht den Arbeitgeber, sondern den handelnden Gabelstaplerfahrer. Ein Tatvorwurf an den Arbeitgeber, ungenügende Vorkehrungen dafür getroffen zu haben, dass eine Fehlbedienung des Staplers hintangehalten werden hätte können, ist im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht enthalten. Die Strafbestimmung des § 130 Abs 1 Z 23 ASchG stellt aber ausdrücklich auf die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten ab. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,00 bis € 16.659,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt. Der im bekämpften Straferkenntnis zum Ausdruck gebrachte Tatvorwurf betrifft daher den Beschuldigten nicht als Arbeitgeber, sondern als die Arbeit ausführender Staplerfahrer, welcher durch sein unachtsames Handeln die Gabeln des Staplers nicht schräg nach oben gestellt hat, sodass zwei der Stahlträger nach vorne kippen konnten und den auf dem Eisenbahnwaggon zum Einweisen befindlichen Arbeitnehmer trafen und diesen fahrlässig und schwer am Körper verletzten.Der Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses lautet, der nunmehrige Beschwerdeführer habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und als unfallverursachender Staplerfahrer zu verantworten, dass beim Anheben von vier , I-Trägern dem Einweiser zwei umgekippte I-Träger auf die Unterschenkel fielen, weil er dabei vergessen habe, die Staplergabeln beim Hochheben zurückzuneigen. Dieser Tatvorwurf belastet unmissverständlich den Beschuldigten als Staplerfahrer. Der zentrale Tatvorwurf des Vergessens, die Staplergabeln beim Hochheben zurückgeneigt zu haben, trifft nicht den Arbeitgeber, sondern den handelnden Gabelstaplerfahrer. Ein Tatvorwurf an den Arbeitgeber, ungenügende Vorkehrungen dafür getroffen zu haben, dass eine Fehlbedienung des Staplers hintangehalten werden hätte können, ist im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht enthalten. Die Strafbestimmung des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 23, ASchG stellt aber ausdrücklich auf die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten ab. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,00 bis € 16.659,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt. Der im bekämpften Straferkenntnis zum Ausdruck gebrachte Tatvorwurf betrifft daher den Beschuldigten nicht als Arbeitgeber, sondern als die Arbeit ausführender Staplerfahrer, welcher durch sein unachtsames Handeln die Gabeln des Staplers nicht schräg nach oben gestellt hat, sodass zwei der Stahlträger nach vorne kippen konnten und den auf dem Eisenbahnwaggon zum Einweisen befindlichen Arbeitnehmer trafen und diesen fahrlässig und schwer am Körper verletzten. Es handelt sich dabei um den Tatvorwurf des Vergehens nach § 88 Abs 1und 4, erster Fall Strafgesetzbuch (StGB).Es handelt sich dabei um den Tatvorwurf des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins,, und 4, erster Fall Strafgesetzbuch (StGB). Diesbezüglich wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft Graz unter GZ: 63 BAZ 61/15f bereits ein Verfahren durchgeführt. Es handelt sich dabei um eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung. Die Staatsanwaltschaft ist von deren Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit gemäß § 203 Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) vorläufig zurückgetreten. Aus dieser Vorgehensweise ist aber das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zweifelsfrei ableitbar. Auch der Tatvorwurf in diesem Verfahren deckt sich mit dem von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid formulierten Tatvorwurf.Die Staatsanwaltschaft ist von deren Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Strafprozessordnung (StPO) vorläufig zurückgetreten. Aus dieser Vorgehensweise ist aber das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zweifelsfrei ableitbar. Auch der Tatvorwurf in diesem Verfahren deckt sich mit dem von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid formulierten Tatvorwurf. Die Tat ist daher gemäß § 22 Abs 1 VStG als Verwaltungsübertretung nicht strafbar.Die Tat ist daher gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG als Verwaltungsübertretung nicht strafbar. Damit ist der bekämpfte Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Die Unzuständigkeit der Behörde ist aber von der Rechtsmittelinstanz auch wahrzunehmen, wenn sich die Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerdeangefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfiel eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVGDa bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde, angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfiel eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG Daher war spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.29.2888.2015