F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit dem Endbeschluss vom 29.12.2014 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde T mehrheitlich die Änderung des Flächenwidmungsplanes VF 3.05 zur Erweiterung des allgemeinen Wohngebietes im Ortsteil M um eine Bauplatztiefe in unmittelbarem Anschluss an einen im Siedlungsleitbild des örtlichen Entwicklungskonzeptes festgelegten Funktionsbereich Wohnen. Die Flächenwidmungsplanänderung wurde der Steiermärkischen Landesregierung zur Verordnungsprüfung und Genehmigung vorgelegt. Mit Wirksamkeit 01.01.2015 wurden die Gemeinden Gh, H und T zur Gemeinde H vereinigt. Der Regierungskommissär der Gemeinde H erklärte gegenüber der Steiermärkischen Landesregierung, dass die neue Gemeinde in das Verfahren eintritt. Mit Schreiben vom 07.04.2015 teilte die Steiermärkische Landesregierung dem Regierungskommissär der Gemeinde H ihre Bedenken gegen die Flächen-widmungsplanänderung mit, dass ein im Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept der ehemaligen Gemeinde T stehe. Die Gemeinde H wurde ersucht, binnen einer 4-Wochen Frist zu den (näher ausgeführten) Bedenken eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 07.04.2015 teilte die Steiermärkische Landesregierung dem Regierungskommissär der Gemeinde H ihre Bedenken gegen die Flächen-, widmungsplanänderung mit, dass ein im Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept der ehemaligen Gemeinde T stehe. Die Gemeinde H wurde ersucht, binnen einer 4-Wochen Frist zu den (näher ausgeführten) Bedenken eine Stellungnahme abzugeben. Am 17.07.2015 legte die Gemeinde H der Steiermärkischen Landesregierung den einstimmigen Beharrungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde H vom 10.06.2015 zur Flächenwidmungsplanänderung VF 3.05 samt Sitzungsprotokoll vor. Der Gemeinderat vertrat auf Grundlage der eingeholten Rechtsexpertise der S B Rechtsanwälte GmbH vom 09.06.2015 die Ansicht, dass der von der Steiermärkischen Landesregierung aufgezeigte Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde T nicht vorliege. Mit Bescheid vom 15.07.2015, GZ: ABT13-10.100-151/2015-1 versagte die Steiermärkische Landesregierung
ROG) der Flächenwidmungs-planänderung VF.3.05 der ehemaligen Gemeinde T, in der am 29.12.2014 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung die Genehmigung, weil – so die Bescheidbegründung – diese dem örtlichen Entwicklungskonzept VF.3.0 samt Siedlungsleitbild widerspreche (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.07.2015). In der Zusammenschau mit dem Verordnungswortlaut und dem dazu planlich dargestellten Siedlungsleitbild des örtlichen Entwicklungskonzeptes ergebe sich für den Bereich M (wie dies auch im Beharrungsbeschluss der Gemeinde ausgeführt worden sei) eine Zweiteilung der Festlegungen: Zum Einen für die in Hanglage gelegenen Flächen mit dörflicher Struktur, die im Siedlungsleitbild auch mit der Mischfunktion Landwirtschaft – untergeordnet Wohnen belegt seien, zum Anderen für das Wohngebiet mit seiner im Siedlungsleitbild dargestellten Funktionsfestlegung am bzw. entlang des Kammes (Höhenrückens). Für den erstgenannten Bereich gäbe es überhaupt keine Erweiterungsmöglichkeit, für den zweitgenannten Bereich schränke das Siedlungsleitbild die Bebauung am bzw. entlang des Kammes in M auf die Tiefe einer Zeile ein. Die gegenständliche Ausweisung befinde sich jedoch in der zweiten Zeile. Daher werde die für den Funktionsbereich Wohnen am bzw. entlang des Kammes (Höhenrückens) geforderte Einzeiligkeit entlang der bestehenden Gemeindestraße durch die beabsichtigte Baulanderweiterung nicht eingehalten. Mit Bescheid vom 15.07.2015, GZ: ABT13-10.100-151/2015-1 versagte die Steiermärkische Landesregierung
Paragraph 38, Absatz 10, Ziffer 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, (StROG) der Flächenwidmungs-planänderung VF.3.05 der ehemaligen Gemeinde T, in der am 29.12.2014 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung die Genehmigung, weil – so die Bescheidbegründung – diese dem örtlichen Entwicklungskonzept VF.3.0 samt Siedlungsleitbild widerspreche (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.07.2015). In der Zusammenschau mit dem Verordnungswortlaut und dem dazu planlich dargestellten Siedlungsleitbild des örtlichen Entwicklungskonzeptes ergebe sich für den Bereich M (wie dies auch im Beharrungsbeschluss der Gemeinde ausgeführt worden sei) eine Zweiteilung der Festlegungen: Zum Einen für die in Hanglage gelegenen Flächen mit dörflicher Struktur, die im Siedlungsleitbild auch mit der Mischfunktion Landwirtschaft – untergeordnet Wohnen belegt seien, zum Anderen für das Wohngebiet mit seiner im Siedlungsleitbild dargestellten Funktionsfestlegung am bzw. entlang des Kammes (Höhenrückens). Für den erstgenannten Bereich gäbe es überhaupt keine Erweiterungsmöglichkeit, für den zweitgenannten Bereich schränke das Siedlungsleitbild die Bebauung am bzw. entlang des Kammes in M auf die Tiefe einer Zeile ein. Die gegenständliche Ausweisung befinde sich jedoch in der zweiten Zeile. Daher werde die für den Funktionsbereich Wohnen am bzw. entlang des Kammes (Höhenrückens) geforderte Einzeiligkeit entlang der bestehenden Gemeindestraße durch die beabsichtigte Baulanderweiterung nicht eingehalten. Dem Gegenargument im Beharrungsbeschluss der Gemeinde H vom 10.6.2015, die Widmungsfläche liege von ihrer Topographie her im Funktionsbereich für Wohnen entlang des Kammes und realisiere den raumplanerischen Beginn zu der im örtlichen Entwicklungskonzept auf Seite 10 angesprochenen Einzeiligkeit zur Wahrung der historischen Bebauung entlang von Höhenrücken, hielt die Steiermärkische Landesregierung Folgendes entgegen: Die Gemeindestraße verlaufe in der Natur teilweise am höchsten Punkt des Höhenrückens (am Kamm), teilweise etwas darunter liegend (entlang des Kammes). Zusätzlich bestehe im westlichen Bereich nur ein schmaler, geschotterter Waldweg, der in ein bebautes Grundstück münde. Dieser Weg sei zwar öffentliches Gut, könne aber keinesfalls als geeignete durchgehende Erschließungsstraße für ein Baugebiet angesehen werden. Das gegenständliche Grundstück werde von einer Privatstraße erschlossen, die spitzwinkelig in eine bestehende Gemeindestraße einmünde. Ein Einbiegen aus östlicher Richtung (in Richtung Landesstraße) sei nur schwer möglich. Für die Beurteilung der Einzeiligkeit seien diese untergeordneten Wege jedenfalls nicht heranzuziehen. Der Bescheid wurde der Gemeinde H am 16.07.2015 zugestellt. II. Bescheidbeschwerde römisch zwei. Bescheidbeschwerde Mit dem Schriftsatz vom 12.08.2015 erhob die Gemeinde H, vertreten durch S B Rechtsanwälte GmbH, gegen den Versagungsbescheid die Bescheidbeschwerde
H, gegen den Versagungsbescheid die Bescheidbeschwerde
Vor Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ersuchte die Steiermärkische Landesregierung mit Schreiben vom 23.09.2015 zwecks Überprüfung der Antragslegitimation die Gemeinde H die der Beschwerde zugrundeliegende Beschlussfassung des Gemeinderates und das bezughabende Sitzungsprotokoll zu übermitteln. Ein derartiger Beschluss wurde nicht übermittelt. Die Gemeinde H vertrat im Schreiben vom 05.10.2015 vielmehr die Rechtsansicht, dass es eines solchen Beschlusses nicht bedürfe, weil der Bürgermeister
Gemeindeordnung die Gemeinde nach außen vertrete. Erhebe daher ein Bürgermeister im Namen der Gemeinde eine VwGH-Beschwerde (hier Beschwerde an das Verwaltungsgericht) und betraue mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so könne dies, selbst wenn dem keine Beschlussfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorganes zugrunde gelegen sei, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (VwGH 25.04.2002, Zl. 2002/07/0005). Damit sei die Frage, ob eine Beschluss-fassung des zuständigen Gemeindeorganes für die Beschwerdeerhebung vorliege oder nicht, für die Beschwerdelegitimation ohne Bedeutung, weil die Beschluss-fassung des Gemeinderates nur das Innenverhältnis betreffe (VwGH 15.09.1992, Zl. 88/04/0195). Die vom Bürgermeister erhobene Beschwerde werde (wie eine vom Gemeinderat erhobene Beschwerde) als eine Organhandlung angesehen, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen sei (VwGH 27.06.2006, Zl. 2006/06/0056). Es werde daher das Prüfungsverfahren fortzuführen sein. Ein derartiger Beschluss wurde nicht übermittelt. Die Gemeinde H vertrat im Schreiben vom 05.10.2015 vielmehr die Rechtsansicht, dass es eines solchen Beschlusses nicht bedürfe, weil der Bürgermeister
Paragraph 45, Absatz eins, der Stmk. Gemeindeordnung die Gemeinde nach außen vertrete. Erhebe daher ein Bürgermeister im Namen der Gemeinde eine VwGH-Beschwerde (hier Beschwerde an das Verwaltungsgericht) und betraue mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so könne dies, selbst wenn dem keine Beschlussfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorganes zugrunde gelegen sei, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (VwGH 25.04.2002, Zl. 2002/07/0005). Damit sei die Frage, ob eine Beschluss-, fassung des zuständigen Gemeindeorganes für die Beschwerdeerhebung vorliege oder nicht, für die Beschwerdelegitimation ohne Bedeutung, weil die Beschluss-, fassung des Gemeinderates nur das Innenverhältnis betreffe (VwGH 15.09.1992, , Zl. 88/04/0195). Die vom Bürgermeister erhobene Beschwerde werde (wie eine vom Gemeinderat erhobene Beschwerde) als eine Organhandlung angesehen, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen sei (VwGH 27.06.2006, Zl. 2006/06/0056). Es werde daher das Prüfungsverfahren fortzuführen sein. Am 20.10.2015 legte die Steiermärkische Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor. Zur Antragslegitimation wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeerhebung offensichtlich keine Beschlussfassung des für die Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Gemeindeorganes Gemeinderat zugrunde liege. Auch wenn die im Schreiben des Rechtsvertreters der Gemeinde H vom 05.10.2015 referierte Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, so sei dennoch für das Einschreiten der Gemeinde bei Gerichten und Verwaltungsbehörden
Gemeindeordnung ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Jedenfalls sei nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 14.727/1997, VfGH 08.06.2004, B70/04) die Erhebung einer Beschwerde
Zuletzt habe der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zweier steirischer Gemeinden gegen die Abweisung der Anträge auf Vereinigung zu einer neuen Gemeinde zurückgewiesen, weil innerhalb der Beschwerdefrist keine Gemeinderatsbeschlüsse zur Beschwerdeerhebung vorgelegt worden seien (VfGH 02.10.2013, B932/2013).Am 20.10.2015 legte die Steiermärkische Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor. Zur Antragslegitimation wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeerhebung offensichtlich keine Beschlussfassung des für die Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Gemeindeorganes Gemeinderat zugrunde liege. Auch wenn die im Schreiben des Rechtsvertreters der Gemeinde H vom 05.10.2015 referierte Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, so sei dennoch für das Einschreiten der Gemeinde bei Gerichten und Verwaltungsbehörden
Paragraph 43, Absatz 2, Litera d, Stmk. Gemeindeordnung ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Jedenfalls sei nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 14.727 aus 1997,, VfGH 08.06.2004, B70/04) die Erhebung einer Beschwerde
, Artikel 144, Absatz eins, B-VG dem Gemeinderat vorbehalten. Zuletzt habe der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zweier steirischer Gemeinden gegen die Abweisung der Anträge auf Vereinigung zu einer neuen Gemeinde zurückgewiesen, weil innerhalb der Beschwerdefrist keine Gemeinderatsbeschlüsse zur Beschwerdeerhebung vorgelegt worden seien (VfGH 02.10.2013, B932/2013). III. Beschwerdelegitimationrömisch drei. Beschwerdelegitimation Die Verwaltungsgerichte erkennen
Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-widrigkeit.
GVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Verwaltungsgerichte erkennen
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-, widrigkeit.
Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ist die Gemeinde H
das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132) zu erheben. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ist die Gemeinde H
das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132) zu erheben. Welche Gemeindeorgane dazu berufen sind, die Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer Parteirechte nach außen zu vertreten, regelt die Steiermärkische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 14/1976, idF LGBl. Nr. 131/2014 (im Folgenden GemO) in § 45 Abs 1 erster Satz: „Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.“ Im Innenverhältnis bedarf es
O für das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs 2 lit c) gehört, eines Gemeinderatsbeschlusses bzw. im Übertragungswege eines Beschlusses des Gemeindevorstandes. Gleiches gilt für die Bestellung von Rechtsvertretern. Welche Gemeindeorgane dazu berufen sind, die Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer Parteirechte nach außen zu vertreten, regelt die Steiermärkische Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1976,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014, (im Folgenden GemO) in , Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz: „Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.“ Im Innenverhältnis bedarf es
Paragraph 43, Absatz 2, Litera d, GemO für das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung , (Paragraph 45, Absatz 2, Litera c,) gehört, eines Gemeinderatsbeschlusses bzw. im Übertragungswege eines Beschlusses des Gemeindevorstandes. Gleiches gilt für die Bestellung von Rechtsvertretern. Eine Nachfrage bei der Gemeinde H erbrachte, dass der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht kein Beschluss des Gemeinderates zu Grunde liegt. Da die Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen Nichterteilung der Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung durch die Aufsichtsbehörde des Landes Steiermark nicht zur „laufenden Verwaltung“ der Gemeinde H gehört, liegt eine organisationswidrig erhobene Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde H vor. Ob Vertretungshandlungen des Bürgermeisters im Außenverhältnis von einer entsprechenden Willensbildung im Gemeinderat bzw. im Gemeindevorstand abhängen und – bejahendenfalls – welche rechtlichen Konsequenzen es für die Wirksamkeit dieser Vertretungshandlungen hat, wenn der Gemeinderat bzw. der Gemeindevorstand einen solchen Beschluss nicht gefasst hat, besteht seit Jahren eine grundlegende Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes, wie sie sich auch in den obigen Schriftsätzen der Parteien dieses Beschwerdeverfahrens widerspiegelt. Nach ständiger Judikatur des VfGH ist die Erhebung einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten, der innerhalb der Beschwerdefrist einen entsprechenden Beschluss zu fassen hat. Wird dem VfGH (allenfalls nach einem Mängelbehebungsauftrag) ein solcher Beschluss nicht vorgelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nach ständiger Judikatur des VfGH ist die Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 144, B-VG grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten, der innerhalb der Beschwerdefrist einen entsprechenden Beschluss zu fassen hat. Wird dem VfGH (allenfalls nach einem Mängelbehebungsauftrag) ein solcher Beschluss nicht vorgelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nach Ansicht des VwGH, die seit der Entscheidung VwSlg 10.147 A/1980 ebenfalls in ständiger Judikatur vertreten wird, können zwar ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsvorschriften für juristische Personen des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen diese Vorschriften jedoch (wie in § 45 Abs 1 der Stmk. Gemeindeordnung) von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Unter diesen Voraussetzungen führt selbst der Umstand, dass der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine Beschlussfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorgans zugrunde liegt, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung (VwGH vom 11.07.1981, 684/80, VwSlg. 10.479/A zur Steiermärkischen GemO). Für die Zulässigkeit einer Berufung genügt es, wenn der Bürgermeister allein den Berufungsschriftsatz unterschreibt (VwGH 15.03.1982, 81/10/0147). Die Unterscheidung zwischen der Willensbildung im Inneren und der Vertretung nach außen hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf Agrargemeinschaften (VwGH vom 25.04.2002, Zl: 2002/07/0005) übertragen.Nach Ansicht des VwGH, die seit der Entscheidung VwSlg 10.147 A/1980 ebenfalls in ständiger Judikatur vertreten wird, können zwar ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsvorschriften für juristische Personen des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen diese Vorschriften jedoch (wie in Paragraph 45, Absatz eins, der Stmk. Gemeindeordnung) von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Unter diesen Voraussetzungen führt selbst der Umstand, dass der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine Beschlussfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorgans zugrunde liegt, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung (VwGH vom 11.07.1981, 684/80, VwSlg. 10.479/A zur Steiermärkischen GemO). Für die Zulässigkeit einer Berufung genügt es, wenn der Bürgermeister allein den Berufungsschriftsatz unterschreibt (VwGH 15.03.1982, 81/10/0147). Die Unterscheidung zwischen , der Willensbildung im Inneren und der Vertretung nach außen hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf Agrargemeinschaften (VwGH vom 25.04.2002, , Zl: 2002/07/0005) übertragen. Aus dieser Judikaturdivergenz folgt zunächst, dass Beschwerden an die Höchstgerichte den jeweils geforderten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu entsprechen haben. Auf die Erhebung einer Beschwerde an ein Landesverwaltungsgericht wird die Rechtsansicht des VwGH umzulegen sein. Daher wird die vorliegende Beschwerde (im Außenverhältnis) für zulässig erachtet. Dies entbindet den Bürgermeister der Gemeinde H jedoch nicht von seiner Verpflichtung, für seine Vertretungshandlung – Erhebung des Rechtsmittels – und für die Bestellung eines Rechtsvertreters (im Innenverhältnis) einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss herbeizuführen, der ihn dazu ermächtigt. Im Falle der Missachtung der Bestimmung des § 43 Abs 2 lit d GemO liegt es beim Gemeinderat, den Bürgermeister
O (Misstrauensvotum) politisch zur Verantwortung zu ziehen. Aus dieser Judikaturdivergenz folgt zunächst, dass Beschwerden an die Höchstgerichte den jeweils geforderten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu entsprechen haben. Auf die Erhebung einer Beschwerde an ein Landesverwaltungsgericht wird die Rechtsansicht des VwGH umzulegen sein. Daher wird die vorliegende Beschwerde (im Außenverhältnis) für zulässig erachtet. Dies entbindet den Bürgermeister der Gemeinde H jedoch nicht von seiner Verpflichtung, für seine Vertretungshandlung – Erhebung des Rechtsmittels – und für die Bestellung eines Rechtsvertreters (im Innenverhältnis) einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss herbeizuführen, der ihn dazu ermächtigt. Im Falle der Missachtung der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Litera d, GemO liegt es beim Gemeinderat, den Bürgermeister
, Paragraph 36, GemO (Misstrauensvotum) politisch zur Verantwortung zu ziehen. IV. Beschwerdevorbringen römisch vier. Beschwerdevorbringen Nach Darlegung des Verfahrensganges, der Wiedergabe von Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (§ 38 Abs 9 und Abs 10) und der Wiedergabe von Bestimmungen des B-VG zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und dem Aufsichtsrecht des Landes kam die Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass als Grund für die Versagung der Genehmigung von einzelnen von der Gemeinde im Rahmen der Selbstverwaltung zu treffenden Maßnahmen nur ein Tatbestand vorgesehen werden dürfe, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertige (Abwägungsgebot des Art. 119a Abs 1 letzter Satz B-VG). Dabei habe die Aufsichtsbehörde entsprechend dem § 97 Abs 2 der Stmk. Gemeindeordnung unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.Nach Darlegung des Verfahrensganges, der Wiedergabe von Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (Paragraph 38, Absatz 9 und Absatz 10,) und der Wiedergabe von Bestimmungen des B-VG zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und dem Aufsichtsrecht des Landes kam die Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass als Grund für die Versagung der Genehmigung von einzelnen von der Gemeinde im Rahmen der Selbstverwaltung zu treffenden Maßnahmen nur ein Tatbestand vorgesehen werden dürfe, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertige (Abwägungsgebot des Artikel 119 a, Absatz eins, letzter Satz B-VG). Dabei habe die Aufsichtsbehörde entsprechend dem Paragraph 97, Absatz 2, der Stmk. Gemeindeordnung unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Im Gegenstand sei die Begründung für die Versagung der Genehmigung ein (bloßer) Verweis auf einen (ebenso bloßen) „Widerspruch zum örtlichen Entwicklungs-konzept“. § 38 Abs 10 Z 2 StROG nehme zwar keinen Bezug auf eine Art „Interessensausgleich“ nach Art. 119a Abs 1 letzter Satz B-VG, schließe aber andererseits die Berücksichtigung dieser Verfassungsvorgabe nicht ausdrücklich aus. Daher hätte die belangte Behörde den „Abwägungsimperativ“ des Art. 119a Abs 1 letzter Satz B-VG beim Beurteilungsprozess miteinbeziehen müssen. Nachdem sie dies nicht getan habe, habe sie § 38 Abs 10 Z 2 StROG in verfassungswidriger Weise angewendet und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Wie im Beharrungsbeschluss begründet, sei das örtliche Entwicklungskonzept durchaus auch im Sinne der Genehmigungsfähigkeit auslegbar. Umso wichtiger wäre es gewesen, die dafür notwendige Begründung zu liefern, welche öffentlichen Interessen diese Versagung rechtfertigen würden. Der bloße Widerspruch stelle keine eindeutige Rechtfertigung dar. Im Gegenstand sei die Begründung für die Versagung der Genehmigung ein (bloßer) Verweis auf einen (ebenso bloßen) „Widerspruch zum örtlichen Entwicklungs-, konzept“. Paragraph 38, Absatz 10, Ziffer 2, StROG nehme zwar keinen Bezug auf eine Art „Interessensausgleich“ nach Artikel 119 a, Absatz eins, letzter Satz B-VG, schließe aber andererseits die Berücksichtigung dieser Verfassungsvorgabe nicht ausdrücklich aus. Daher hätte die belangte Behörde den „Abwägungsimperativ“ des Artikel 119 a, , Absatz eins, letzter Satz B-VG beim Beurteilungsprozess miteinbeziehen müssen. Nachdem sie dies nicht getan habe, habe sie Paragraph 38, Absatz 10, Ziffer 2, StROG in verfassungswidriger Weise angewendet und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Wie im Beharrungsbeschluss begründet, sei das örtliche Entwicklungskonzept durchaus auch im Sinne der Genehmigungsfähigkeit auslegbar. Umso wichtiger wäre es gewesen, die dafür notwendige Begründung zu liefern, welche öffentlichen Interessen diese Versagung rechtfertigen würden. Der bloße Widerspruch stelle keine eindeutige Rechtfertigung dar. Für den Fall, dass eine verfassungskonforme Interpretation im obigen Sinn nicht zulässig sei, sei § 38 Abs 10 Z 2 StROG verfassungswidrig. Dadurch wäre die Beschwerdeführerin in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten, nämlich dem Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinden
B-VG, dem Willkürverbot und dem Auftrag zur gesetzeskonformen Handhabung der Gesetze nach Art 18 B-VG, verletzt. Es werde daher angeregt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge
Abs 1 Z 1 lit a B-VG einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof stellen. Für den Fall, dass eine verfassungskonforme Interpretation im obigen Sinn nicht zulässig sei, sei Paragraph 38, Absatz 10, Ziffer 2, StROG verfassungswidrig. Dadurch wäre die Beschwerdeführerin in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten, nämlich dem Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinden
, B-VG, dem Willkürverbot und dem Auftrag zur gesetzeskonformen Handhabung der Gesetze nach Artikel 18, B-VG, verletzt. Es werde daher angeregt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof stellen. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den bekämpften Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Sache entscheiden und den bekämpften Bescheid derart abändern, dass die Flächenwidmungsplanänderung genehmigt wird. Die Beschwerdeführerin begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde tritt in der Stellungnahme vom 15.10.2015 dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aufsichtsbehörde bei der Überprüfung des Flächenwidmungsplanes eine Interessensabwägung zwischen dem Recht der Gemeinde, im eigenen Wirkungsbereich eigenverantwortlich zu agieren, und den von der Aufsichtsbehörde zu wahrenden überörtlichen Interessen durchzuführen habe, mit dem (näher ausgeführten) Argument entgegen, dass die einschlägigen Bestimmungen des B-VG zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und zum Aufsichtsrecht der Länder eine derartige Interessensabwägung (schon) vom Gesetzgeber, und nicht (erst) von den das Gesetz vollziehenden Behörden verlange. Darüberhinaus würde das Beschwerdevorbringen die Argumente des Versagungsbescheides in keiner Weise entkräften. V. Beschwerdeverfahren und Sachverhaltrömisch fünf. Beschwerdeverfahren und Sachverhalt
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachen-feststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachen-, feststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Diese Voraussetzungen für das Absehen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor, weil der hier maßgebliche Sachverhalt bereits anhand der Aktenlage feststeht, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Entscheidung ist im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung – es sind zwei Rechtsakte in Bezug auf ihre Vereinbarkeit zu prüfen – zu treffen. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach § 27 VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), wobei nach der Judikatur des VwGH auch das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) Berücksichtigung zu finden hat.Diese Voraussetzungen für das Absehen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor, weil der hier maßgebliche Sachverhalt bereits anhand der Aktenlage feststeht, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Entscheidung ist im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung – es sind zwei Rechtsakte in Bezug auf ihre Vereinbarkeit zu prüfen – zu treffen. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach , Paragraph 27, VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), wobei nach der Judikatur des VwGH auch das Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) Berücksichtigung zu finden hat. Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Verordnungen der Gemeinde T bei K zum örtlichen Entwicklungskonzept VF 3.00 und zur Flächenwidmungsplanänderung VF 3.05 wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die ehemalige Gemeinde T bei K besteht aus zwei Katastralgemeinden, der Katastralgemeinde UnterT mit den Siedlungsbereichen UnterT, Wiespoet und Hofsiedlung, sowie der Katastralgemeinde OberT mit den Siedlungsbereichen OberT, Arzberg, Waldsiedlung, Gruber Siedlung, Wienersiedlung und M. Mit Verordnung vom 24.09.2001, GZ: T 30/2001 P, erließ der Gemeinderat der Gemeinde T bei K
2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der damals geltenden Fassung das örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) für die Gemeinde T bei K, einschließlich dem Siedlungsleitbild und dem dazugehörigen Erläuterungsbericht.Mit Verordnung vom 24.09.2001, GZ: T 30 aus 2001, P, erließ der Gemeinderat der Gemeinde T bei K
Paragraph 29, Absatz 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der damals geltenden Fassung das örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) für die Gemeinde T bei K, einschließlich dem Siedlungsleitbild und dem dazugehörigen Erläuterungsbericht. § 4 des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Ziele und Maßnahmen) definiert u.a. als Ziel die Erhaltung der Attraktivität der Gemeinde als Wohnsitzgemeinde und Landgemeinde mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft, Sonderkulturen und Weinbau. Als Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles sieht das örtliche Entwicklungskonzept, auf Seite 3, (
Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 (im Folgenden B-VG) üben der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Nach Abs 3 leg. cit. stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben.
1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (im Folgenden B-VG) üben der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Nach Absatz 3, leg. cit. stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben.
Abs 8 B-VG können einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, durch die zuständige Gesetzgebung (Abs 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.
a, Absatz 8, B-VG können einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, durch die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3,) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. Die hier einschlägigen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 bestimmen Folgendes: Die hier einschlägigen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, bestimmen Folgendes: „§ 8 Rechtswirkung der Planungsinstrumente
der Verfahrensakt einschließlich der privatwirtschaftlichen Maßnahmen
, Paragraph 35, sowie der Niederschriften über die Beschlussfassungen des Gemeinderates.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.