Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässigrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
Vm. § 88 Abs. 1 SPG, in welchem ihre rechtsfreundliche Vertretung zum Sachverhalt in folgendem Wortlaut Nachfolgendes vorbrachte:Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ,
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG, in welchem ihre rechtsfreundliche Vertretung zum Sachverhalt in folgendem Wortlaut Nachfolgendes vorbrachte: „Am 13.05.2015 befand sich die BF in Begleitung eines Bekannten und in Anwesenheit eines weiteren Mitreisenden in einem Abteil eines Eisenbahn-Zuges auf der Fahrt von Klagenfurt nach Wien. Ab etwa 22:20 Uhr begannen österreichische Polizeibeamte, Personenkontrollen durchzuführen. Die BF hatte den Eindruck, dass dabei ausschließlich Personen dunkler Hautfarbe - wie ihr Bekannter - kontrolliert wurden und teilte den Beamten daher mit, dass sie der Ansicht sei, es handle sich um Racial Profiling. Zwischen der BF und den Polizeibeamten entspann sich eine Diskussion. Die BF trat auf den Gang des Zuges hinaus, aktivierte die Videokamera-Funktion ihres Mobiltelefons und nahm Teile des Gesprächs mit den Beamten auf. Der Zug befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Steiermark. Seitens der Beamten wurde die BF mehrfach dazu aufgefordert, die Herstellung von Fotos oder Video- bzw. Tonaufnahmen einzustellen, da dies rechtswidrig sei. Die BF teilte den Beamten mit, dass sie Journalistin sei und sie die ihres Erachtens rechtswidrige Amtshandlung dokumentieren wolle. Sie teilte den Beamten weiters mit, dass ihr bewusst sei, dass die Veröffentlichung von Bild- und Tonmaterial unter gewissen Umständen rechtswidrig sein könne, nicht jedoch die Herstellung der Aufnahmen an sich. Die Beamten wiederholten, sie wollten nicht gefilmt werden; die BF benötige zur Herstellung der Filmaufnahmen die Zustimmung der Beamten bzw. des BMI; sie müsse die Herstellung der Aufnahmen einstellen. Zuletzt wurde die BF mit den Worten: „Jetzt noch einmal, tun Sie die Kamera weg" aufgefordert, das Filmen einzustellen. Die BF antwortete erneut, dass sie verstanden habe, dass sie die Aufnahmen nicht veröffentlichen dürfe. Seitens eines der Beamten wurde ihr entgegnet: „Das ist wurscht. Sie haben trotzdem nicht unsere Zustimmung oder wollen Sie, dass wir sie sicherstellen?" Ein weiterer Beamter erklärte: „Ich möchte nicht, dass Sie mich filmen, ich sag's Ihnen nochmal". Die BF antwortete: „Gut, ich filme nicht mehr". Ein Beamter erteilte der BF den Befehl: „Löschen Sie das vor uns, vor meinen Augen will ich das gelöscht sehen, ansonsten muss ich es sicherstellen. Sie treiben es so weit ..." Daraufhin schaltete die BF ihr Mobiltelefon aus, um die darauf gespeicherten Video-Dateien vor einem allfälligen rechtswidrigen Zugriff der Beamten zu schützen. Erst nachdem die BF ihr Mobiltelefon ausgeschaltet hatte, wurde ihr seitens der Beamten nicht mehr mit der Abnahme des Mobiltelefons gedroht. Die geschilderte Maßnahme (an die BF gerichtete Befehle, die Herstellung von Aufnahmen zu unterlassen bzw. einzustellen bzw. die Aufnahmen zu löschen) begann gegen 22:20 Uhr. Die oben wörtlich zitierten Aussagen fielen gegen 22:36 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zug, in welchem die Amtshandlung stattfand, noch immer in der Steiermark. Laut telefonischer Auskunft der ÖBB hatte der Zug zwar fahrplanmäßig um 22:30 Uhr die Landesgrenze zwischen der Steiermark und Niederösterreich passieren sollen. Aufgrund einer Verspätung geschah dies jedoch erst etwa 20 Minuten später, sodass davon auszugehen ist, dass sich die gesamte Maßnahme in der Steiermark ereignete. Laut beiliegendem Email der ÖBB befand sich der Zug um 22:30 Uhr tatsächlich erst in Langenwang.Die geschilderte Maßnahme (an die BF gerichtete Befehle, die Herstellung von Aufnahmen zu unterlassen bzw. einzustellen bzw. die Aufnahmen zu löschen) begann gegen 22:20 Uhr. Die oben wörtlich zitierten Aussagen fielen gegen 22:36 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zug, in welchem die Amtshandlung stattfand, noch immer in der Steiermark. , Laut telefonischer Auskunft der ÖBB hatte der Zug zwar fahrplanmäßig um 22:30 Uhr die Landesgrenze zwischen der Steiermark und Niederösterreich passieren sollen. Aufgrund einer Verspätung geschah dies jedoch erst etwa 20 Minuten später, sodass davon auszugehen ist, dass sich die gesamte Maßnahme in der Steiermark ereignete. , Laut beiliegendem Email der ÖBB befand sich der Zug um 22:30 Uhr tatsächlich erst in Langenwang. Auf Verlangen der BF teilten die Beamten ihr mit, dass sie im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres tätig seien. Ein Beamter nannte der BF auf ihr Verlangen seine Dienstnummer (x) und teilte ihr mit, dass er der Landespolizeidirektion Burgenland angehöre. Einer der Beamten nannte bei der Entgegennahme eines Anrufes auf seinem Mobiltelefon den Namen ,,S", wobei es sich vermutlich um seinen Familiennamen handelte. (…). Bei der oben beschriebenen Amtshandlung gegenüber der BF handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z.2B-VG sowie § 88 Abs. 1 SPG.Bei der oben beschriebenen Amtshandlung gegenüber der BF handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 B, -, römisch fünf G, sowie Paragraph 88, Absatz eins, SPG. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus dem Ort der Amtshandlung in einem Zug, welcher sich in der Steiermark befand. Sollte diese in der Steiermark begonnen, aber aufgrund der Bewegung des Zuges erst in Niederösterreich geendet haben, so liegt aufgrund des Beginns der Amtshandlung in der Steiermark
GVG ebenfalls eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vor.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus dem Ort der Amtshandlung in einem Zug, welcher sich in der Steiermark befand. Sollte diese in der Steiermark begonnen, aber aufgrund der Bewegung des Zuges erst in Niederösterreich geendet haben, so liegt aufgrund des Beginns der Amtshandlung in der Steiermark
, Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG ebenfalls eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vor. Die Amtshandlung fand am 13.05.2015 statt. Die Beschwerde wird innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen erhoben und erfolgt daher fristgerecht. Die seitens der Beamten der belangten Behörde an die BF gerichteten Befehle waren gesetzlich nicht gedeckt bzw. zumindest unverhältnismäßig und verletzen die BF in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK; sowie in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK und Art. 13 StGG weiters in ihrem Recht auf Verhältnismäßigkeit einer gegen sie gerichteten Amtshandlung
SPG.Die seitens der Beamten der belangten Behörde an die BF gerichteten Befehle waren gesetzlich nicht gedeckt bzw. zumindest unverhältnismäßig und verletzen die BF in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK; sowie in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK und Artikel 13, StGG weiters in ihrem Recht auf Verhältnismäßigkeit einer gegen sie gerichteten Amtshandlung
Paragraph 29, SPG. Die BF war berechtigt, die oben beschriebenen Aufnahmen herzustellen, zumal sie nicht vorhatte, die Aufnahmen in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verwenden. Überdies teilte die BF den Beamten wiederholt mit, dass ihr bewusst sei, dass die Veröffentlichung von Ton- und Bild-Aufnahmen rechtswidrig sein könne. Die Beamten hatten daher auch keinen Anlass, anzunehmen, dass die BF die Aufnahmen in rechtsmissbräuchlicher Absicht verwenden werde.Die BF war berechtigt, die oben beschriebenen Aufnahmen herzustellen, zumal sie nicht vorhatte, die Aufnahmen in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verwenden. Überdies teilte die BF den Beamten wiederholt mit, dass ihr bewusst sei, dass die Veröffentlichung von , Ton- und Bild-Aufnahmen rechtswidrig sein könne. Die Beamten hatten daher auch keinen Anlass, anzunehmen, dass die BF die Aufnahmen in rechtsmissbräuchlicher Absicht verwenden werde. Zwar kann die Herstellung derartiger Aufnahmen von Personen einen Eingriff und gegebenenfalls eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person bewirken, insbesondere einen unzulässigen Eingriff in deren Privatleben. Im gegenständlichen Fall agierten die Beamten jedoch mit Hoheitsgewalt und führten eine - zunächst nicht gegen die BF gerichtete - Amtshandlung (und zwar Personenkontrollen) durch. Die BF war als Privatperson bzw. als Journalistin berechtigt, diese Amtshandlung zu dokumentieren. Dies stellte keinen Eingriff in die Privatsphäre der Beamten dar.Zwar kann die Herstellung derartiger Aufnahmen von Personen einen Eingriff und gegebenenfalls eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person bewirken, insbesondere einen unzulässigen Eingriff in deren Privatleben. , Im gegenständlichen Fall agierten die Beamten jedoch mit Hoheitsgewalt und führten eine - zunächst nicht gegen die BF gerichtete - Amtshandlung (und zwar Personenkontrollen) durch. Die BF war als Privatperson bzw. als Journalistin berechtigt, diese Amtshandlung zu dokumentieren. Dies stellte keinen Eingriff in die Privatsphäre der Beamten dar. Auch sonst ergibt sich keine Rechtsgrundlage für die gegenüber der BF ergangene, mit der Androhung der Wegnahme ihres Mobiltelefons untermauerte, mehrfache Aufforderung in Befehlston, die Herstellung von Aufnahmen zu unterlassen bzw. einzustellen und die hergestellten Dateien zu löschen. Mangels einer tauglichen Rechtsgrundlage erweist sich die angefochtene Maßnahme daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Da die angefochtene Maßnahme einen gravierenden Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privatlebens
EMRK sowie in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung
GG darstellt, wäre sie darüber hinaus nur zulässig, insoweit dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und 0rdnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der 0rdnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig war.Da die angefochtene Maßnahme einen gravierenden Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privatlebens
, EMRK sowie in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung
GG darstellt, wäre sie darüber hinaus nur zulässig, insoweit dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und 0rdnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der 0rdnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig war. Eine derartige Notwendigkeit ist aber nicht erkennbar. Sollte die geschilderte Maßnahme nur darauf abgezielt haben, die BF dazu anzuhalten, von einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung der hergestellten Aufnahmen abzusehen, so wäre sie als unverhältnismäßig anzusehen und auch aus diesem Grunde rechtswidrig, zumal der BF aus § 29 SPG das subjektive Recht auf Verhältnismäßigkeit einer gegen sie gerichteten Amtshandlung zukommt.Sollte die geschilderte Maßnahme nur darauf abgezielt haben, die BF dazu anzuhalten, von einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung der hergestellten Aufnahmen abzusehen, so wäre sie als unverhältnismäßig anzusehen und auch aus diesem Grunde rechtswidrig, zumal der BF aus Paragraph 29, SPG das subjektive Recht auf Verhältnismäßigkeit einer gegen sie gerichteten Amtshandlung zukommt. Die angefochtene Maßnahme war daher rechtswidrig.“
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen mit dem Wegfall dieser Behinderung. 3.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen mit dem Wegfall dieser Behinderung. Unbestritten ist, dass sich der in Rede stehende Vorfall am 13.05.2015 in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr ereignet hat. Die Beschwerdeführerin hat am 24.06.2015 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht, welche am 25.06.2015 und somit fristgerecht einlangte. Die Beschwerde erweist sich daher im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG als rechtzeitig.Unbestritten ist, dass sich der in Rede stehende Vorfall am 13.05.2015 in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr ereignet hat. Die Beschwerdeführerin hat am 24.06.2015 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht, welche am 25.06.2015 und somit fristgerecht einlangte. Die Beschwerde erweist sich daher im Sinne , des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG als rechtzeitig. 3.3.2.
SPG hat jedermann Anspruch darauf, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die das SPG vorsieht.
1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG). 3.3.2.
Paragraph 87, SPG hat jedermann Anspruch darauf, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die das SPG vorsieht.
Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt allgemein dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, dass als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (siehe dazu VwGH 2012/17/0430). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsbefehl nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe dazu VwGH 2008/18/0687). Der VwGH stellt bei der Entscheidung, ob ein bekämpfbarer Befehlsakt vorliegt, wiederholt auf die Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit der behördlichen Äußerung ab (siehe dazu VwGH 2000/01/0018).Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsbefehl nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe dazu VwGH 2008/18/0687). Der VwGH stellt bei der Entscheidung, ob ein bekämpfbarer Befehlsakt vorliegt, wiederholt auf die Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit der behördlichen Äußerung ab (siehe dazu , VwGH 2000/01/0018). Die bloße Androhung einer Maßnahme genügt nicht, um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu ersetzen. Wenn daher gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu VwGH 96/02/0299). Ebenso fehlt es an rechtsfeststellender oder rechtserzeugender Wirkung bei bloßen Mahnungen, Belehrungen, Warnungen, Erinnerungen oder Hinweisen auf die Rechtslage (siehe Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 40).Die bloße Androhung einer Maßnahme genügt nicht, um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu ersetzen. Wenn daher gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu , VwGH 96/02/0299). Ebenso fehlt es an rechtsfeststellender oder rechtserzeugender Wirkung bei bloßen Mahnungen, Belehrungen, Warnungen, Erinnerungen oder Hinweisen auf die Rechtslage (siehe Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 40). 3.3.3 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist Folgendes festzuhalten: Das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht Steiermark hat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Diskussion über „Racial Profiling“ mit den handelnden Exekutivorganen mehrfach aufgefordert wurde, das Filmen mit ihrem Mobiltelefon zu unterlassen. Dazu legte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und anlässlich ihrer Befragung vor dem Verwaltungsgericht dar, dass die Exekutivorgane ua. Folgendes zu ihr sagten: „Jetzt noch einmal, tun Sie die Kamera weg“; „Das ist wurscht. Sie haben trotzdem nicht unsere Zustimmung oder wollen Sie, dass wir es sicherstellen?“, „Ich möchte nicht, dass Sie mich filmen, ich sag’s Ihnen nochmal“. Betrachtet man den Wortlaut der einzelnen Aussagen der handelnden Exekutivorgane, so wurde die Beschwerdeführerin zunächst aufgefordert, die Kamera wegzugeben ohne Androhung einer konkreten Maßnahme, für den Fall, dass sie es nicht tut („Jetzt noch einmal, tun Sie die Kamera weg“. Daraus folgt, dass - bei objektiver Betrachtung der Vorgehensweise der Exekutivorgane - die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon ausgehen musste, dass ihr bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung die unmittelbare, zwangsweise Abnahme des Mobiltelefons drohte. Gleiches gilt für die Aussage, wonach das Exekutivorgan nicht gefilmt werden wollte („Ich möchte nicht, dass Sie mich filmen, ich sag’s Ihnen nochmal“). Das Exekutivorgan artikulierte damit den persönlichen Wunsch, nicht gefilmt zu werden und war daher nicht als Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt zu werten. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie wolle, dass das Mobiltelefon sichergestellt wird („… oder wollen Sie, dass wir es sicherstellen?“). Diese Frage war – wie die Videoaufzeichnungen eindeutig belegen – schon aufgrund der Tonalität der Fragestellung, nicht als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch i.S.d. der Bestimmung des § 88 Abs. 1 SPG i.S. zu werten. Auch die Beschwerdeführerin wertete diese Aussage offenkundig nicht als einen derartigen Befehl, da sie die Aufzeichnungen mit ihrem Mobiltelefon unbeirrt fortsetzte.In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie wolle, dass das Mobiltelefon sichergestellt wird („… oder wollen Sie, dass wir es sicherstellen?“). Diese Frage war – wie die Videoaufzeichnungen eindeutig belegen – schon aufgrund der Tonalität der Fragestellung, nicht als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch i.S.d. der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, SPG i.S. zu werten. Auch die Beschwerdeführerin wertete diese Aussage offenkundig nicht als einen derartigen Befehl, da sie die Aufzeichnungen mit ihrem Mobiltelefon unbeirrt fortsetzte. Auch auf der auf dem Mobiltelefon aufgezeichneten Konversation zwischen den handelnden Exekutivorganen und der Beschwerdeführerin wurde keine geäußerte Befehlsgewalt gegenüber der Beschwerdeführerin dokumentiert, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin den gerechtfertigten Eindruck entstehen lassen hätte können, dass ihr die unmittelbare zwangsweise Abnahme des Mobiltelefons bevorstand. Die Beschwerdeführerin beendete die Videoaufzeichnungen letztendlich zu einem Zeitpunkt, als es für sie keine Veranlassung mehr gab, ihre Filmtätigkeit mit ihrem Mobiltelefon fortzusetzen, da die – aus der Sicht der Beschwerdeführerin rechtswidrige – Identitätskontrolle ihres mitreisenden Freundes bereits auf ihrem Mobiltelefon dokumentiert war. Die Aufforderung eines Exekutivorganes im Zugabteil der Beschwerdeführerin, die bereits aufgenommenen Daten zu löschen, widrigenfalls das Mobiltelefon sichergestellt werden müsste, stellt bei objektiver Betrachtung ebenso wenig einen Befehl dar, bei dessen Nichtbefolgung die Beschwerdeführerin mit der Ausübung körperlichen Zwangs zu rechnen gehabt hätte. Das handelnde Exekutivorgan sagte wörtlich: „Löschen Sie das vor uns, vor meinen Augen will ich das gelöscht sehen, ansonsten muss ich es sicherstellen, Sie treiben es soweit“. Selbst wenn man diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt verstanden wissen will, ist für den vorliegenden Beschwerdefall nichts gewonnen, da die Beschwerdeführerin die Aufnahmen erwiesenermaßen nicht gelöscht hat und daher nicht augenscheinlich ist, inwiefern durch die fruchtlose Aufforderung des Exekutivorgans, die Filmaufnahmen zu löschen, in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde. Der unmittelbare Eingriff in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin ist indessen Grundvoraussetzung dafür, um von einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne der Bestimmung des § 88 Abs. 1 SPG überhaupt sprechen zu können.Selbst wenn man diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt verstanden wissen will, ist für den vorliegenden Beschwerdefall nichts gewonnen, da die Beschwerdeführerin die Aufnahmen erwiesenermaßen nicht gelöscht hat und daher nicht augenscheinlich ist, inwiefern durch die fruchtlose Aufforderung des Exekutivorgans, die Filmaufnahmen zu löschen, in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde. Der unmittelbare Eingriff in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin ist indessen Grundvoraussetzung dafür, um von einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, SPG überhaupt sprechen zu können. Insgesamt betrachtet, liegt daher kein tauglicher Beschwerdegegenstand eines Maßnahmenverfahrens i.S.d. Bestimmung des § 88 Abs. 1 SPG vor, weshalb die Beschwerde
GVG mit Beschluss zurückzuweisen war. Insgesamt betrachtet, liegt daher kein tauglicher Beschwerdegegenstand eines Maßnahmenverfahrens i.S.d. Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, SPG vor, weshalb die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen war. Da die Beschwerdeführerin eine Verletzung i.S.d. Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG nicht behauptet und diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat, besteht für das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Beschwerde auch unter dem Blickwinkel des § 88 Abs. 2 SPG zu prüfen (siehe dazu die Judikatur des VwGH 20.12.1996, Zl. 96/02/0284). Es beschränkt sich auf den Hinweis, wonach unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer Beschwerde
2 SPG erneut das Vorliegen einer Rechtsverletzung durch behördliches Handeln ist, was im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde
1 SPG bereits verneint wurde.Da die Beschwerdeführerin eine Verletzung i.S.d. Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, SPG nicht behauptet und diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat, besteht für das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Beschwerde auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 88, Absatz 2, SPG zu prüfen (siehe dazu die Judikatur des VwGH 20.12.1996, , Zl. 96/02/0284). Es beschränkt sich auf den Hinweis, wonach unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer Beschwerde
Paragraph 88, Absatz 2, SPG erneut das Vorliegen einer Rechtsverletzung durch behördliches Handeln ist, was im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde
Paragraph 88, Absatz eins, SPG bereits verneint wurde. Mangels Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde bzw. durch die Nichtteilnahme der belangten Behörde an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 war dieser trotz Zurückweisung der Beschwerde, kein Kostenersatz
GVG zuzusprechen.Mangels Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde bzw. durch die Nichtteilnahme der belangten Behörde an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 war dieser trotz Zurückweisung der Beschwerde, kein Kostenersatz ,
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG zuzusprechen. Zu Spruchpunkt II – Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Zu Spruchpunkt römisch zwei – Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.32.1836.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.