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{'item': 'LVwG 20.32-1836/2015'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 130§ 3§ 29Art. 8Art. 10§ 7§ 87§ 88§ 35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.04.2016 GeschäftszahlLVwG 20.32-1836/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässigrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG i

Vm. § 88 Abs. 1 SPG, in welchem ihre rechtsfreundliche Vertretung zum Sachverhalt in folgendem Wortlaut Nachfolgendes vorbrachte:Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG, in welchem ihre rechtsfreundliche Vertretung zum Sachverhalt in folgendem Wortlaut Nachfolgendes vorbrachte: „Am 13.05.2015 befand sich die BF in Begleitung eines Bekannten und in Anwesenheit eines weiteren Mitreisenden in einem Abteil eines Eisenbahn-Zuges auf der Fahrt von Klagenfurt nach Wien. Ab etwa 22:20 Uhr begannen österreichische Polizeibeamte, Personenkontrollen durchzuführen. Die BF hatte den Eindruck, dass dabei ausschließlich Personen dunkler Hautfarbe - wie ihr Bekannter - kontrolliert wurden und teilte den Beamten daher mit, dass sie der Ansicht sei, es handle sich um Racial Profiling. Zwischen der BF und den Polizeibeamten entspann sich eine Diskussion. Die BF trat auf den Gang des Zuges hinaus, aktivierte die Videokamera-Funktion ihres Mobiltelefons und nahm Teile des Gesprächs mit den Beamten auf. Der Zug befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Steiermark. Seitens der Beamten wurde die BF mehrfach dazu aufgefordert, die Herstellung von Fotos oder Video- bzw. Tonaufnahmen einzustellen, da dies rechtswidrig sei. Die BF teilte den Beamten mit, dass sie Journalistin sei und sie die ihres Erachtens rechtswidrige Amtshandlung dokumentieren wolle. Sie teilte den Beamten weiters mit, dass ihr bewusst sei, dass die Veröffentlichung von Bild- und Tonmaterial unter gewissen Umständen rechtswidrig sein könne, nicht jedoch die Herstellung der Aufnahmen an sich. Die Beamten wiederholten, sie wollten nicht gefilmt werden; die BF benötige zur Herstellung der Filmaufnahmen die Zustimmung der Beamten bzw. des BMI; sie müsse die Herstellung der Aufnahmen einstellen. Zuletzt wurde die BF mit den Worten: „Jetzt noch einmal, tun Sie die Kamera weg" aufgefordert, das Filmen einzustellen. Die BF antwortete erneut, dass sie verstanden habe, dass sie die Aufnahmen nicht veröffentlichen dürfe. Seitens eines der Beamten wurde ihr entgegnet: „Das ist wurscht. Sie haben trotzdem nicht unsere Zustimmung oder wollen Sie, dass wir sie sicherstellen?" Ein weiterer Beamter erklärte: „Ich möchte nicht, dass Sie mich filmen, ich sag's Ihnen nochmal". Die BF antwortete: „Gut, ich filme nicht mehr". Ein Beamter erteilte der BF den Befehl: „Löschen Sie das vor uns, vor meinen Augen will ich das gelöscht sehen, ansonsten muss ich es sicherstellen. Sie treiben es so weit ..." Daraufhin schaltete die BF ihr Mobiltelefon aus, um die darauf gespeicherten Video-Dateien vor einem allfälligen rechtswidrigen Zugriff der Beamten zu schützen. Erst nachdem die BF ihr Mobiltelefon ausgeschaltet hatte, wurde ihr seitens der Beamten nicht mehr mit der Abnahme des Mobiltelefons gedroht. Die geschilderte Maßnahme (an die BF gerichtete Befehle, die Herstellung von Aufnahmen zu unterlassen bzw. einzustellen bzw. die Aufnahmen zu löschen) begann gegen 22:20 Uhr. Die oben wörtlich zitierten Aussagen fielen gegen 22:36 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zug, in welchem die Amtshandlung stattfand, noch immer in der Steiermark. Laut telefonischer Auskunft der ÖBB hatte der Zug zwar fahrplanmäßig um 22:30 Uhr die Landesgrenze zwischen der Steiermark und Niederösterreich passieren sollen. Aufgrund einer Verspätung geschah dies jedoch erst etwa 20 Minuten später, sodass davon auszugehen ist, dass sich die gesamte Maßnahme in der Steiermark ereignete. Laut beiliegendem Email der ÖBB befand sich der Zug um 22:30 Uhr tatsächlich erst in Langenwang.Die geschilderte Maßnahme (an die BF gerichtete Befehle, die Herstellung von Aufnahmen zu unterlassen bzw. einzustellen bzw. die Aufnahmen zu löschen) begann gegen 22:20 Uhr. Die oben wörtlich zitierten Aussagen fielen gegen 22:36 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zug, in welchem die Amtshandlung stattfand, noch immer in der Steiermark. , Laut telefonischer Auskunft der ÖBB hatte der Zug zwar fahrplanmäßig um 22:30 Uhr die Landesgrenze zwischen der Steiermark und Niederösterreich passieren sollen. Aufgrund einer Verspätung geschah dies jedoch erst etwa 20 Minuten später, sodass davon auszugehen ist, dass sich die gesamte Maßnahme in der Steiermark ereignete. , Laut beiliegendem Email der ÖBB befand sich der Zug um 22:30 Uhr tatsächlich erst in Langenwang. Auf Verlangen der BF teilten die Beamten ihr mit, dass sie im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres tätig seien. Ein Beamter nannte der BF auf ihr Verlangen seine Dienstnummer (x) und teilte ihr mit, dass er der Landespolizeidirektion Burgenland angehöre. Einer der Beamten nannte bei der Entgegennahme eines Anrufes auf seinem Mobiltelefon den Namen ,,S", wobei es sich vermutlich um seinen Familiennamen handelte. (…). Bei der oben beschriebenen Amtshandlung gegenüber der BF handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z.2B-VG sowie § 88 Abs. 1 SPG.Bei der oben beschriebenen Amtshandlung gegenüber der BF handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 B, -, römisch fünf G, sowie Paragraph 88, Absatz eins, SPG. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus dem Ort der Amtshandlung in einem Zug, welcher sich in der Steiermark befand. Sollte diese in der Steiermark begonnen, aber aufgrund der Bewegung des Zuges erst in Niederösterreich geendet haben, so liegt aufgrund des Beginns der Amtshandlung in der Steiermark

§ 3Abs. 2 Vw

GVG ebenfalls eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vor.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus dem Ort der Amtshandlung in einem Zug, welcher sich in der Steiermark befand. Sollte diese in der Steiermark begonnen, aber aufgrund der Bewegung des Zuges erst in Niederösterreich geendet haben, so liegt aufgrund des Beginns der Amtshandlung in der Steiermark

, Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG ebenfalls eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vor. Die Amtshandlung fand am 13.05.2015 statt. Die Beschwerde wird innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen erhoben und erfolgt daher fristgerecht. Die seitens der Beamten der belangten Behörde an die BF gerichteten Befehle waren gesetzlich nicht gedeckt bzw. zumindest unverhältnismäßig und verletzen die BF in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK; sowie in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK und Art. 13 StGG weiters in ihrem Recht auf Verhältnismäßigkeit einer gegen sie gerichteten Amtshandlung

§ 29

SPG.Die seitens der Beamten der belangten Behörde an die BF gerichteten Befehle waren gesetzlich nicht gedeckt bzw. zumindest unverhältnismäßig und verletzen die BF in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK; sowie in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK und Artikel 13, StGG weiters in ihrem Recht auf Verhältnismäßigkeit einer gegen sie gerichteten Amtshandlung

Paragraph 29, SPG. Die BF war berechtigt, die oben beschriebenen Aufnahmen herzustellen, zumal sie nicht vorhatte, die Aufnahmen in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verwenden. Überdies teilte die BF den Beamten wiederholt mit, dass ihr bewusst sei, dass die Veröffentlichung von Ton- und Bild-Aufnahmen rechtswidrig sein könne. Die Beamten hatten daher auch keinen Anlass, anzunehmen, dass die BF die Aufnahmen in rechtsmissbräuchlicher Absicht verwenden werde.Die BF war berechtigt, die oben beschriebenen Aufnahmen herzustellen, zumal sie nicht vorhatte, die Aufnahmen in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verwenden. Überdies teilte die BF den Beamten wiederholt mit, dass ihr bewusst sei, dass die Veröffentlichung von , Ton- und Bild-Aufnahmen rechtswidrig sein könne. Die Beamten hatten daher auch keinen Anlass, anzunehmen, dass die BF die Aufnahmen in rechtsmissbräuchlicher Absicht verwenden werde. Zwar kann die Herstellung derartiger Aufnahmen von Personen einen Eingriff und gegebenenfalls eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person bewirken, insbesondere einen unzulässigen Eingriff in deren Privatleben. Im gegenständlichen Fall agierten die Beamten jedoch mit Hoheitsgewalt und führten eine - zunächst nicht gegen die BF gerichtete - Amtshandlung (und zwar Personenkontrollen) durch. Die BF war als Privatperson bzw. als Journalistin berechtigt, diese Amtshandlung zu dokumentieren. Dies stellte keinen Eingriff in die Privatsphäre der Beamten dar.Zwar kann die Herstellung derartiger Aufnahmen von Personen einen Eingriff und gegebenenfalls eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person bewirken, insbesondere einen unzulässigen Eingriff in deren Privatleben. , Im gegenständlichen Fall agierten die Beamten jedoch mit Hoheitsgewalt und führten eine - zunächst nicht gegen die BF gerichtete - Amtshandlung (und zwar Personenkontrollen) durch. Die BF war als Privatperson bzw. als Journalistin berechtigt, diese Amtshandlung zu dokumentieren. Dies stellte keinen Eingriff in die Privatsphäre der Beamten dar. Auch sonst ergibt sich keine Rechtsgrundlage für die gegenüber der BF ergangene, mit der Androhung der Wegnahme ihres Mobiltelefons untermauerte, mehrfache Aufforderung in Befehlston, die Herstellung von Aufnahmen zu unterlassen bzw. einzustellen und die hergestellten Dateien zu löschen. Mangels einer tauglichen Rechtsgrundlage erweist sich die angefochtene Maßnahme daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Da die angefochtene Maßnahme einen gravierenden Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privatlebens

Art. 8

EMRK sowie in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung

Art. 10EMRK und Art. 13 St

GG darstellt, wäre sie darüber hinaus nur zulässig, insoweit dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und 0rdnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der 0rdnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig war.Da die angefochtene Maßnahme einen gravierenden Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privatlebens

Artikel 8

, EMRK sowie in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung

Artikel 10, EMRK und Artikel 13, St

GG darstellt, wäre sie darüber hinaus nur zulässig, insoweit dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und 0rdnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der 0rdnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig war. Eine derartige Notwendigkeit ist aber nicht erkennbar. Sollte die geschilderte Maßnahme nur darauf abgezielt haben, die BF dazu anzuhalten, von einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung der hergestellten Aufnahmen abzusehen, so wäre sie als unverhältnismäßig anzusehen und auch aus diesem Grunde rechtswidrig, zumal der BF aus § 29 SPG das subjektive Recht auf Verhältnismäßigkeit einer gegen sie gerichteten Amtshandlung zukommt.Sollte die geschilderte Maßnahme nur darauf abgezielt haben, die BF dazu anzuhalten, von einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung der hergestellten Aufnahmen abzusehen, so wäre sie als unverhältnismäßig anzusehen und auch aus diesem Grunde rechtswidrig, zumal der BF aus Paragraph 29, SPG das subjektive Recht auf Verhältnismäßigkeit einer gegen sie gerichteten Amtshandlung zukommt. Die angefochtene Maßnahme war daher rechtswidrig.“

  1. Gegenschrift der belangten Behörde: Die belangte Behörde sah von der Einbringung einer Gegenschrift ab (siehe E-Mail der LPD Burgenland vom 02.03.2016).
  2. Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Aufgrund des Beweisverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Steiermark, insbesondere der am 16.02.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin, sowie die Zeugen BI K, CI S sowie KI Kf zum Vorfall vom 13.05.2015 befragt wurden, sowie aufgrund der vorgelegten Videoaufnahmen der Beschwerdeführerin, hat das Verwaltungsgericht Steiermark folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: 3.
  3. Die Beschwerdeführerin befand sich am 13.05.2015 gemeinsam mit einem Freund mit indischem Migrationshintergrund in einem internationalen Reisezug von Klagenfurt nach Wien. Die Beschwerdeführerin hatte gemeinsam mit diesem Freund einen Workshop u.a. zum Thema „Racial Profiling“ in Kl abgehalten. Um ca. 22.30 Uhr wurde die Beschwerdeführerin, ihr Freund und ein weiterer im Zugabteil anwesender Passagier von einem Exekutivorgan, welches im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) fremdenpolizeiliche Kontrollen durchführte (siehe den Erlass des BM.I vom 22.04.2015), geweckt. Der Freund der Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich auszuweisen, was dieser verweigerte, da er – laut Aussage der Beschwerdeführerin – die Identitätsfeststellung auf rassistische Beweggründe zurückführte. Daraufhin verließ das Exekutivorgan das Zugabteil, was die Beschwerdeführerin veranlasste, diesem auf den Gang des Reisezuges zu folgen und die Videofunktion ihres Mobiltelefons zu aktivieren, um die weitere Vorgehensweise der Exekutivorgane zu dokumentieren. Zu diesem Zweck hielt die Beschwerdeführerin ihr Mobiltelefon auf Schulterhöhe und filmte – wie sie anlässlich ihrer Befragung darlegte – den im Dunkeln liegenden Gang und die „Architektur“ des Reisezuges. Ziel der Videoaufnahmen war die Sicherstellung allfälliger Beweise für eine denkbare Maßnahmenbeschwerde ihres mitreisenden Freundes. Nachdem ein Exekutivorgan bemerkt hatte, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mobiltelefon am Gang des Reisezuges in Richtung der handelnden Exekutivorgane filmte, fragte dieses die Beschwerdeführerin, was sie da mache, woraufhin diese meinte, dass sie Journalistin sei und fotografieren und filmen dürfe. Daraufhin sagte das Exekutivorgan zur Beschwerdeführerin wörtlich: „Hören Sie auf zum Fotografieren und Filmen, bitte!“. In weiterer Folge entspann sich im Gang des Reisezuges eine Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin und den im Zug anwesenden Exekutivorganen. Die Beschwerdeführerin tat in erster Linie ihren Unmut darüber kund, dass nur ihr Freund mit indischem Migrationshintergrund aufgefordert worden war, seine Identität bekannt zu geben, nicht aber sie oder andere Fahrgäste im Reisezug. Zur Untermauerung ihrer Ansicht befragte sie eine Mitreisende in einem Zugabteil, ob sie von den Exekutivorganen kontrolliert worden sei, was diese verneinte. Damit fühlte sich die Beschwerdeführerin darin bestätigt, dass ein Fall von „Racial Profiling“ vorlag, also die Auswahl der zu kontrollierenden Fahrgäste nicht nach objektiven Kriterien, sondern aufgrund des Aussehens, welches mit der Herkunft in Verbindung gebracht wird, erfolgte. Diesen Umstand legte die Beschwerdeführerin den Exekutivorganen eindringlich dar. Während der folgenden Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin und den Exekutivorganen, die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet wurde, wurde diese von den Exekutivorganen mehrmals aufgefordert, das Filmen mit dem Mobiltelefon zu beenden. Ein Exekutivorgan sagte wörtlich: „Hörens Sie auf zum Fotografieren, jetzt!“ und ein anderes: „Ich will mich nicht fotografieren lassen, ok?“. Die Exekutivorgane erklärten der Beschwerdeführerin zum einen, dass die Reisekontrollen im Auftrag des BM.I durchgeführt werden würden und für die Herstellung von Videoaufzeichnungen daher die Zustimmung des BM.I notwendig sei. Zum anderen teilten sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie für die Anfertigung von Filmaufnahmen die Zustimmung der Exekutivorgane selbst benötigen würde, da diese einen Eingriff in ihre persönliche Freiheit darstellen würde. Die Beschwerdeführerin bestand hingegen darauf, dass sie ein Recht darauf habe, als Journalistin die Amtshandlungen der Exekutivorgane zu filmen und teilte den Exekutivorganen ua. mit, dass diese ja weggehen könnten, wenn sie nicht gefilmt werden wollten. Die Exekutivorgane machten die Beschwerdeführerin demgegenüber mehrfach darauf aufmerksam, dass sie durch ihre Verhaltensweise die angeordneten fremdenpolizeilichen Kontrollen – die sie im Übrigen gar nicht betreffen würden – behindern würde. Da sich die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf ihre Tätigkeit als Journalistin – beharrlich weigerte, die Filmaufnahmen mit ihrem Mobiltelefon zu beenden, teilte ihr ein Exekutivorgan mit, dass er das Handy sicherstellen müsste, wenn die Beschwerdeführerin mit dem Filmen nicht aufhören würde. Diesbezüglich sagte das Exekutivorgan wörtlich: „Wenn Sie mich fotografieren, brauchen Sie mein Einverständnis, ansonsten muss ich das Gerät sicherstellen, das ist Ihnen auch klar.“ (…) „…und wenn Sie Rechtsanwältin sind, haben Sie mich nicht zu fotografieren“. Entgegen der Aufforderung des Exekutivorganes setzte die Beschwerdeführerin die Aufzeichnungen mit ihrem Mobiltelefon fort und bekräftigte ihre Ansicht über die Vorgehensweise der Exekutivorgane im Hinblick auf die durchzuführenden fremdenpolizeilichen Kontrollen ua. mit den Worten: „Ich will auch nicht, dass Sie uns aufwecken, während wir hier von Klagenfurt nach Wien fahren … es ist unglaublich. Ich meine, morgen haben Sie einen Artikel im ‚Standard‘ … Ich meine, ich sehe das echt nicht mehr ein“. In weiterer Folge verlangte ein Exekutivorgan den Presseausweis der Beschwerdeführerin, woraufhin die Beschwerdeführerin um die Bekanntgabe der Dienstnummer des Exekutivorgans ersuchte. Währenddessen die Beschwerdeführerin in Begleitung von zwei Exekutivorganen zurück in ihr Zugabteil ging, um ihren Presseausweis zu holen, fertigte sie fortwährend Videoaufnahmen mit ihrem Mobiltelefon an. Nachdem sie ihren Presseausweis vorgezeigt hatte, entwickelte sich im Abteil der Beschwerdeführerin erneut eine Diskussion zwischen ihr und den Exekutivorganen über Fremdenkontrollen, Grenzkontrollen, Menschenrechte usw. Auch dieser Meinungsaustausch wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet. Anlässlich dieser Diskussion sagte ein Exekutivorgan zur Beschwerdeführerin wörtlich: „Wir wünschen nicht, dass Sie uns filmen bei unserer Arbeit und dass Sie Fotos von uns machen, ist das klar?“ und: „Sollte Ihnen das nicht klar sein, wenn irgendwo ein Foto von uns erscheint, müssen auch Sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen“. Weiters sagte ein Exekutivorgan zur Beschwerdeführerin: „Wir machen hier angeordnete Fremdenkontrollen, die wir in ganz Österreich machen müssen; die uns gesetzliche aufgetragen werden, ok?“ Aufgrund dieser Aussage entspann sich ein neuerlicher Meinungsaustausch über fremdenpolizeiliche Kontrollen in Reisezügen, insbesondere der Frage, ob es sich beim Reisezug von Rom nach Wien um einen internationalen Reisezug handeln würde bzw. über die Zulässigkeit von „Grenzkontrollen“ in einem durch Österreich fahrenden Reisezug. Da die Beschwerdeführerin diese Diskussion weiterhin mit ihrem Mobiltelefon aufzeichnete, sagte eines der Exekutivorgane wörtlich: „Wir haben Ihnen gesagt, dass Sie uns nicht filmen sollen. Das müssen Sie akzeptieren, oder? Sie können einen Artikel schreiben, das ist ihre Sache, dass Sie das nicht in Ordnung finden, dass Kontrollen stattfinden. Das können Sie machen. Aber Sie haben nicht unsere Zustimmung, dass Sie von uns Fotos machen oder uns filmen. Wenn Sie etwas benötigen, dann bitte ich Sie beim BM.I ein Ansuchen zu stellen, ob Sie das dürfen. Dort wird Ihnen dann die Genehmigung erteilt oder auch nicht.“ Nach einer weiteren Diskussion über „Racial Profiling“ und der Frage der Zulässigkeit von fremdenpolizeilichen Kontrollen im Lichte der Menschenrechte sagte ein Exekutivorgan wörtlich: „Jetzt noch einmal, sollten Aufzeichnungen – „, woraufhin die Beschwerdeführerin den Satz vervollständigte: „… ich weiß, habe ich gehört … veröffentlicht werden, dann habe ich rechtliche Konsequenzen. Habe ich gehört.“ Nachdem die Beschwerdeführerin sowohl die Diskussion als auch die Filmaufnahmen mit ihrem Mobiltelefon fortsetzte, forderte sie ein Exekutivorgan auf, sich wegen Behinderung einer Amtshandlung zu legitimieren, woraufhin die Beschwerdeführerin entgegnete, dass sie das nicht müsse und ohnehin ihren Presseausweis vorgezeigt habe. Sohin verließen die Exekutivorgane das Abteil der Beschwerdeführerin, woraufhin diese die Videoaufzeichnungen mit ihrem Mobiltelefon beendete und in Abwesenheit der Exekutivorgane diverse Telefonate führte. Nach ein paar Minuten gingen die Exekutivorgane zurück zum Abteil der Beschwerdeführerin und forderten alle drei im Abteil anwesenden Reisenden auf, sich zu legitimieren. In diesem Moment aktivierte die Beschwerdeführerin erneut die Videofunktion ihres Mobiltelefons und begann die Identitätskontrollen durch die Exekutivorgane aufzuzeichnen. Die Beschwerdeführerin zeigte ihren Presseausweis, ihr mitreisender Freund einen „Caritas-Ausweis“ vor. Da die Beschwerdeführerin die Amtshandlung weiterhin filmte, sagte ein Exekutivorgan zur Beschwerdeführerin wörtlich: „Jetzt, noch einmal! Tun Sie die Kamera weg!“ Die Beschwerdeführerin antwortete darauf wörtlich: „Nein, ich darf es nicht veröffentlichen, das habe ich schon verstanden“. Darauf sagte ein anderes Exekutivorgan wörtlich: Ich möchte nicht, dass Sie mich filmen! Oder wollen Sie, dass wir es sicherstellen? Ich sag’s Ihnen nochmal!“. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin wörtlich: „Gut, ja, ich filme nicht mehr“. Daraufhin sagte ein anderes Exekutivorgan wörtlich: „Löschen Sie das vor uns; vor meinen Augen will ich das gelöscht sehen, ansonsten muss ich es sicherstellen. Sie treiben es soweit!“, woraufhin die Beschwerdeführerin antwortete: „Gut.“ Sohin beendete die Beschwerdeführerin die Aufzeichnungen mit ihrem Mobiltelefon. Da eine Fahndungsabfrage ergab, dass gegen den mitreisenden Freund der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot im Schengen-Raum bestand, wurde dieser auf freiem Fuß angezeigt. Obwohl die Beschwerdeführerin die Diskussion mit den Exekutivorganen am Gang bzw. im Abteil des Reisezuges und die folgende Identitätskontrolle ihres mitreisenden Freundes mit ihrem Mobiltelefon aufzeichnete – dies trotz mehrmaliger Aufforderung der Exekutivorgane, dies zu unterlassen – und diese Videoaufzeichnungen (ca. 15 Minuten Filmmaterial) nicht löschte, wurde das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin von den Exekutivorganen nicht sichergestellt. 3.
  4. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die zuvor getroffenen Feststellungen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen anlässlich ihrer Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark sowie plausibel aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Videoaufnahmen ergeben. Zudem haben die unter Wahrheitspflicht stehenden Exekutivorgane bestätigt, dass sie die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert haben, das Filmen mit ihrem Mobiltelefon zu unterlassen. Die agierenden Exekutivorgane haben nicht bestritten, dass sie der Beschwerdeführerin überdies mitgeteilt haben, dass sie andernfalls ihr Mobiltelefon sicherstellen würden, wenn diese die Filmaufnahmen nicht beenden würde. Es erübrigt sich daher, den seitens des Zeugen KI Kf diesbezüglich angefertigten Aktenvermerk in Vorlage zu bringen, da der Sachverhalt hierüber unstrittig ist. Auch die einmalige Aufforderung an die Beschwerdeführerin, wonach sie die bereits angefertigten Daten auf ihrem Mobiltelefon löschen sollte, widrigenfalls man ihr Mobiltelefon sicherstellen müsste, wird durch die Videoaufnahme belegt. Die Feststellung, dass die handelnden Exekutivorgane von der Beschwerdeführerin gefilmt wurden, ist durch die Vorlage der Videoaufnahmen erwiesen, wenngleich auf dem Video aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse wenig zu erkennen ist; die Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und den Exekutivorganen ist hingegen deutlich zu hören. Durch die Vorlage der Videoaufnahmen ist zudem erwiesen, dass die von der Beschwerdeführerin angefertigten Filmaufnahmen weder von dieser noch von den Exekutivorganen gelöscht wurden. Die Feststellung, wonach das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin nicht sichergestellt wurde, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und ist unstrittig. Die Feststellung über die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich plausibel aus dem übermittelten Erlass des BM.I vom 22.04.2015 bzw. dem Befehl der LPD Burgenland vom 21.04.2015, wonach alle Bediensteten für die Dauer der Dienstverrichtung dem BM.I, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit zugeteilt sind. 3.
  5. Rechtslage und rechtliche Würdigung 3.3.1.

§ 7Abs. 4 Z 3 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen mit dem Wegfall dieser Behinderung. 3.3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen mit dem Wegfall dieser Behinderung. Unbestritten ist, dass sich der in Rede stehende Vorfall am 13.05.2015 in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr ereignet hat. Die Beschwerdeführerin hat am 24.06.2015 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht, welche am 25.06.2015 und somit fristgerecht einlangte. Die Beschwerde erweist sich daher im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG als rechtzeitig.Unbestritten ist, dass sich der in Rede stehende Vorfall am 13.05.2015 in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr ereignet hat. Die Beschwerdeführerin hat am 24.06.2015 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht, welche am 25.06.2015 und somit fristgerecht einlangte. Die Beschwerde erweist sich daher im Sinne , des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG als rechtzeitig. 3.3.2.

§ 87

SPG hat jedermann Anspruch darauf, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die das SPG vorsieht.

§ 88Abs.

1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG). 3.3.2.

Paragraph 87, SPG hat jedermann Anspruch darauf, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die das SPG vorsieht.

Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt allgemein dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, dass als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (siehe dazu VwGH 2012/17/0430). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsbefehl nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe dazu VwGH 2008/18/0687). Der VwGH stellt bei der Entscheidung, ob ein bekämpfbarer Befehlsakt vorliegt, wiederholt auf die Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit der behördlichen Äußerung ab (siehe dazu VwGH 2000/01/0018).Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsbefehl nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe dazu VwGH 2008/18/0687). Der VwGH stellt bei der Entscheidung, ob ein bekämpfbarer Befehlsakt vorliegt, wiederholt auf die Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit der behördlichen Äußerung ab (siehe dazu , VwGH 2000/01/0018). Die bloße Androhung einer Maßnahme genügt nicht, um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu ersetzen. Wenn daher gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu VwGH 96/02/0299). Ebenso fehlt es an rechtsfeststellender oder rechtserzeugender Wirkung bei bloßen Mahnungen, Belehrungen, Warnungen, Erinnerungen oder Hinweisen auf die Rechtslage (siehe Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 40).Die bloße Androhung einer Maßnahme genügt nicht, um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu ersetzen. Wenn daher gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu , VwGH 96/02/0299). Ebenso fehlt es an rechtsfeststellender oder rechtserzeugender Wirkung bei bloßen Mahnungen, Belehrungen, Warnungen, Erinnerungen oder Hinweisen auf die Rechtslage (siehe Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 40). 3.3.3 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist Folgendes festzuhalten: Das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht Steiermark hat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Diskussion über „Racial Profiling“ mit den handelnden Exekutivorganen mehrfach aufgefordert wurde, das Filmen mit ihrem Mobiltelefon zu unterlassen. Dazu legte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und anlässlich ihrer Befragung vor dem Verwaltungsgericht dar, dass die Exekutivorgane ua. Folgendes zu ihr sagten: „Jetzt noch einmal, tun Sie die Kamera weg“; „Das ist wurscht. Sie haben trotzdem nicht unsere Zustimmung oder wollen Sie, dass wir es sicherstellen?“, „Ich möchte nicht, dass Sie mich filmen, ich sag’s Ihnen nochmal“. Betrachtet man den Wortlaut der einzelnen Aussagen der handelnden Exekutivorgane, so wurde die Beschwerdeführerin zunächst aufgefordert, die Kamera wegzugeben ohne Androhung einer konkreten Maßnahme, für den Fall, dass sie es nicht tut („Jetzt noch einmal, tun Sie die Kamera weg“. Daraus folgt, dass - bei objektiver Betrachtung der Vorgehensweise der Exekutivorgane - die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon ausgehen musste, dass ihr bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung die unmittelbare, zwangsweise Abnahme des Mobiltelefons drohte. Gleiches gilt für die Aussage, wonach das Exekutivorgan nicht gefilmt werden wollte („Ich möchte nicht, dass Sie mich filmen, ich sag’s Ihnen nochmal“). Das Exekutivorgan artikulierte damit den persönlichen Wunsch, nicht gefilmt zu werden und war daher nicht als Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt zu werten. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie wolle, dass das Mobiltelefon sichergestellt wird („… oder wollen Sie, dass wir es sicherstellen?“). Diese Frage war – wie die Videoaufzeichnungen eindeutig belegen – schon aufgrund der Tonalität der Fragestellung, nicht als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch i.S.d. der Bestimmung des § 88 Abs. 1 SPG i.S. zu werten. Auch die Beschwerdeführerin wertete diese Aussage offenkundig nicht als einen derartigen Befehl, da sie die Aufzeichnungen mit ihrem Mobiltelefon unbeirrt fortsetzte.In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie wolle, dass das Mobiltelefon sichergestellt wird („… oder wollen Sie, dass wir es sicherstellen?“). Diese Frage war – wie die Videoaufzeichnungen eindeutig belegen – schon aufgrund der Tonalität der Fragestellung, nicht als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch i.S.d. der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, SPG i.S. zu werten. Auch die Beschwerdeführerin wertete diese Aussage offenkundig nicht als einen derartigen Befehl, da sie die Aufzeichnungen mit ihrem Mobiltelefon unbeirrt fortsetzte. Auch auf der auf dem Mobiltelefon aufgezeichneten Konversation zwischen den handelnden Exekutivorganen und der Beschwerdeführerin wurde keine geäußerte Befehlsgewalt gegenüber der Beschwerdeführerin dokumentiert, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin den gerechtfertigten Eindruck entstehen lassen hätte können, dass ihr die unmittelbare zwangsweise Abnahme des Mobiltelefons bevorstand. Die Beschwerdeführerin beendete die Videoaufzeichnungen letztendlich zu einem Zeitpunkt, als es für sie keine Veranlassung mehr gab, ihre Filmtätigkeit mit ihrem Mobiltelefon fortzusetzen, da die – aus der Sicht der Beschwerdeführerin rechtswidrige – Identitätskontrolle ihres mitreisenden Freundes bereits auf ihrem Mobiltelefon dokumentiert war. Die Aufforderung eines Exekutivorganes im Zugabteil der Beschwerdeführerin, die bereits aufgenommenen Daten zu löschen, widrigenfalls das Mobiltelefon sichergestellt werden müsste, stellt bei objektiver Betrachtung ebenso wenig einen Befehl dar, bei dessen Nichtbefolgung die Beschwerdeführerin mit der Ausübung körperlichen Zwangs zu rechnen gehabt hätte. Das handelnde Exekutivorgan sagte wörtlich: „Löschen Sie das vor uns, vor meinen Augen will ich das gelöscht sehen, ansonsten muss ich es sicherstellen, Sie treiben es soweit“. Selbst wenn man diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt verstanden wissen will, ist für den vorliegenden Beschwerdefall nichts gewonnen, da die Beschwerdeführerin die Aufnahmen erwiesenermaßen nicht gelöscht hat und daher nicht augenscheinlich ist, inwiefern durch die fruchtlose Aufforderung des Exekutivorgans, die Filmaufnahmen zu löschen, in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde. Der unmittelbare Eingriff in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin ist indessen Grundvoraussetzung dafür, um von einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne der Bestimmung des § 88 Abs. 1 SPG überhaupt sprechen zu können.Selbst wenn man diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt verstanden wissen will, ist für den vorliegenden Beschwerdefall nichts gewonnen, da die Beschwerdeführerin die Aufnahmen erwiesenermaßen nicht gelöscht hat und daher nicht augenscheinlich ist, inwiefern durch die fruchtlose Aufforderung des Exekutivorgans, die Filmaufnahmen zu löschen, in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde. Der unmittelbare Eingriff in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin ist indessen Grundvoraussetzung dafür, um von einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, SPG überhaupt sprechen zu können. Insgesamt betrachtet, liegt daher kein tauglicher Beschwerdegegenstand eines Maßnahmenverfahrens i.S.d. Bestimmung des § 88 Abs. 1 SPG vor, weshalb die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG mit Beschluss zurückzuweisen war. Insgesamt betrachtet, liegt daher kein tauglicher Beschwerdegegenstand eines Maßnahmenverfahrens i.S.d. Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, SPG vor, weshalb die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen war. Da die Beschwerdeführerin eine Verletzung i.S.d. Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG nicht behauptet und diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat, besteht für das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Beschwerde auch unter dem Blickwinkel des § 88 Abs. 2 SPG zu prüfen (siehe dazu die Judikatur des VwGH 20.12.1996, Zl. 96/02/0284). Es beschränkt sich auf den Hinweis, wonach unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer Beschwerde

§ 88Abs.

2 SPG erneut das Vorliegen einer Rechtsverletzung durch behördliches Handeln ist, was im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde

§ 88Abs.

1 SPG bereits verneint wurde.Da die Beschwerdeführerin eine Verletzung i.S.d. Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, SPG nicht behauptet und diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat, besteht für das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Beschwerde auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 88, Absatz 2, SPG zu prüfen (siehe dazu die Judikatur des VwGH 20.12.1996, , Zl. 96/02/0284). Es beschränkt sich auf den Hinweis, wonach unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer Beschwerde

Paragraph 88, Absatz 2, SPG erneut das Vorliegen einer Rechtsverletzung durch behördliches Handeln ist, was im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde

Paragraph 88, Absatz eins, SPG bereits verneint wurde. Mangels Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde bzw. durch die Nichtteilnahme der belangten Behörde an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 war dieser trotz Zurückweisung der Beschwerde, kein Kostenersatz

§ 35Abs. 3 Vw

GVG zuzusprechen.Mangels Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde bzw. durch die Nichtteilnahme der belangten Behörde an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 war dieser trotz Zurückweisung der Beschwerde, kein Kostenersatz ,

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG zuzusprechen. Zu Spruchpunkt II – Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Zu Spruchpunkt römisch zwei – Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.32.1836.2015

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