RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.04.2016 GeschäftszahlLVwG 30.19-30/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des R P, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwälte S & H, B-Straße, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 03.12.2015, GZ: BHSO-15.1-7514/2015, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (im Folgenden AVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (im Folgenden AVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Strafverfügung vom 10.11.2015, GZ: BHSO-15.1-7514/2015, wurde Herr R P als Fußgänger bestraft, da er am 18.04.2015, um 02.05 Uhr, in der Gemeinde K in der Steiermark im Ortsgebiet in der unübersichtlichen Rechtskurve auf Höhe Pizzeria St, in K, den vorhandenen Gehsteig nicht benützt hat. Er hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 76 Abs 1 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 20,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Strafverfügung vom 10.11.2015, GZ: BHSO-15.1-7514/2015, wurde Herr R P als Fußgänger bestraft, da er am 18.04.2015, um 02.05 Uhr, in der Gemeinde K in der Steiermark im Ortsgebiet in der unübersichtlichen Rechtskurve auf Höhe Pizzeria St, in K, den vorhandenen Gehsteig nicht benützt hat. Er hat dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 76, Absatz eins, StVO verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 20,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ein Einspruch wurde gegen diese Strafverfügung nicht erhoben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.12.2015, GZ: BHSO-15.1-7514/2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark die Strafverfügung vom 10.11.2015 „gemäß § 62 Abs 4“ dahingehend berechtigt, dass der Spruch wie folgt richtig zu lauten habe:Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.12.2015, GZ: BHSO-15.1-7514/2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark die Strafverfügung vom 10.11.2015 „gemäß Paragraph 62, Absatz 4, dahingehend berechtigt, dass der Spruch wie folgt richtig zu lauten habe: „Tatzeit: 18.04.2015, um 02:05 Uhr Tatort: in der Gemeinde K in der Steiermark, im Ortsgebiet, in der unübersichtlichen Rechtskurve auf Höhe Pizzeria St in K Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie als Fußgänger im volltrunkenen Zustand den vorhandenen Gehsteig nicht benützt haben, da Sie sich aufgrund ihrer augenscheinlichen Alkoholisierung nicht mehr auf den Beinen halten konnten und deswegen auf die Fahrbahn gefallen und für einige Sekunden dort auch liegen geblieben sind. Hinsichtlich dieses Umstandes konnte der herannahende Fahrzeuglenker rechtzeitig gewarnt und in weiterer Folge von den diensthabenden Polizisten auch angehalten werden. Dadurch wurde(
- n)folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 76 Abs. 1 StVOParagraph 76, Absatz eins, StVO Geldstrafe: EUR 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 99 Abs. 3 lit. a StVO“Gemäß: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO“ In der Begründung wurde nach Wiederholung des Inhaltes der Strafverfügung ausgeführt, dass „hinsichtlich einer durchgeführten Aktenkontrolle dieser unrichtige Sachverhalt, nämlich der eindeutig zu gering vorgeschriebene Strafbetrag festgestellt und deshalb dieser Berichtigungsbescheid konkret mit dem nun neu festgelegten Strafbetrag“ erlassen werde. Gemäß § 62 Abs 4 AVG könnten derartige Fehler von Amts wegen berichtigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der Begründung wurde nach Wiederholung des Inhaltes der Strafverfügung ausgeführt, dass „hinsichtlich einer durchgeführten Aktenkontrolle dieser unrichtige Sachverhalt, nämlich der eindeutig zu gering vorgeschriebene Strafbetrag festgestellt und deshalb dieser Berichtigungsbescheid konkret mit dem nun neu festgelegten Strafbetrag“ erlassen werde. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG könnten derartige Fehler von Amts wegen berichtigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Rechtzeitig hat Herr R P Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und den Bescheid dem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es wurde ausgeführt, dass auf Grund einer völlig unvertretbaren Rechtsansicht die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vermeine, die Geldstrafe um 1000 % erhöhen zu können und dies im Wege einer Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern gemäß § 62 Abs 4 AVG durchführen zu können. Ein Rechenfehler liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn eine (offengelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen worden sei und könne daher dies meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Davon seien jene Fälle zu unterscheiden, in denen das falsche Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation beruhe, sondern auf unrichtigen Grundannahmen. Eine Berichtigung sei auch nicht zulässig, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung oder die angewendete Methode dargelegt worden seien, noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden könne, welche Rechenfehler oder welche sonstige offenkundige Unrichtigkeit der Behörde bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides unterlaufen sei und auf welche Weise der berichtigte Betrag nunmehr ermittelt worden sei. Die von der bescheiderlassenden Behörde vertretene Rechtsansicht sei durch keinerlei Rechtsmeinung gedeckt und entspreche einem Willkürakt der Behörde. Es entziehe sich jeglicher Vorstellungskraft, weshalb die belangte Behörde nunmehr vermeine, dass ein „eindeutig zu gering vorgeschriebener Strafbetrag“ in der Strafverfügung festgestellt worden sei. Für das gegenständliche Delikt sei keine Mindeststrafe vorgesehen. Die ersatzlose Behebung des Bescheides wurde beantragt. Rechtzeitig hat Herr R P Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und den Bescheid dem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es wurde ausgeführt, dass auf Grund einer völlig unvertretbaren Rechtsansicht die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vermeine, die Geldstrafe um 1000 % erhöhen zu können und dies im Wege einer Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG durchführen zu können. Ein Rechenfehler liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn eine (offengelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen worden sei und könne daher dies meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Davon seien jene Fälle zu unterscheiden, in denen das falsche Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation beruhe, sondern auf unrichtigen Grundannahmen. Eine Berichtigung sei auch nicht zulässig, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung oder die angewendete Methode dargelegt worden seien, noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden könne, welche Rechenfehler oder welche sonstige offenkundige Unrichtigkeit der Behörde bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides unterlaufen sei und auf welche Weise der berichtigte Betrag nunmehr ermittelt worden sei. Die von der bescheiderlassenden Behörde vertretene Rechtsansicht sei durch keinerlei Rechtsmeinung gedeckt und entspreche einem Willkürakt der Behörde. Es entziehe sich jeglicher Vorstellungskraft, weshalb die belangte Behörde nunmehr vermeine, dass ein „eindeutig zu gering vorgeschriebener Strafbetrag“ in der Strafverfügung festgestellt worden sei. Für das gegenständliche Delikt sei keine Mindeststrafe vorgesehen. Die ersatzlose Behebung des Bescheides wurde beantragt. Bei der Entscheidung, die gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, ist von folgenden Erwägungen auszugehen:Bei der Entscheidung, die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, ist von folgenden Erwägungen auszugehen: § 62 Abs 4 AVG:Paragraph 62, Absatz 4, AVG: Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist sohin auf jene der Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs 4 AVG ist jedoch überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenden Begründungsmangels bewirkt. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist sohin auf jene der Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jedoch überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenden Begründungsmangels bewirkt. § 62 Abs 4 leg cit bietet daher keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder unrichtig angenommener bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Durch die Änderung des Strafausspruches hat die belangte Behörde eine Abänderung der Strafverfügung außerhalb des Rahmens des § 62 Abs 4 AVG vorgenommen, weshalb diese Abänderung rechtwidrig ist. Auch der Strafausspruch ist Teil des Spruches eines Straferkenntnisses (§ 44a VStG) und als solcher einer Abänderung, die über bloße Rechenfehler oder Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende Unrichtigkeiten oder aber auch EDV-bedingter Unrichtigkeiten, nicht zugänglich. Die Argumentation der belangten Behörde, der Strafbetrag sei zu gering b e m e s s e n worden, ist keinesfalls ein unter § 62 Abs 4 subsumierbarer Fehler oder Unrichtigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben war. Paragraph 62, Absatz 4, leg cit bietet daher keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder unrichtig angenommener bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Durch die Änderung des Strafausspruches hat die belangte Behörde eine Abänderung der Strafverfügung außerhalb des Rahmens des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorgenommen, weshalb diese Abänderung rechtwidrig ist. Auch der Strafausspruch ist Teil des Spruches eines Straferkenntnisses (Paragraph 44 a, VStG) und als solcher einer Abänderung, die über bloße Rechenfehler oder Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende Unrichtigkeiten oder aber auch EDV-bedingter Unrichtigkeiten, nicht zugänglich. Die Argumentation der belangten Behörde, der Strafbetrag sei zu gering b e m e s s e n worden, ist keinesfalls ein unter Paragraph 62, Absatz 4, subsumierbarer Fehler oder Unrichtigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.19.30.2016