RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.04.2016 GeschäftszahlLVwG 33.15-3321/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde der Frau J F, geb. xx, vertreten durch G & H, Rechtsanwalts-Partnerschaft, C-Straße 6, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.10.2015, GZ: 1157852015/0006, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl , über die Beschwerde der Frau J F, geb. xx, vertreten durch G & H, Rechtsanwalts-Partnerschaft, C-Straße 6, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.10.2015, GZ: 1157852015/0006, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Frau J F hat es als handesrechtliche/r Geschäftsführerin der F B Kft mit dem Sitz in Ungarn, B, V fasor, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der als Arbeitgeberin fungierenden Gesellschaft zu verantworten, dass trotz schriftlicher Aufforderung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse vom 11.8.2015, zugestellt anlässlich der Kontrolle vom 11.08.2015 am Arbeits(Einsatz)ort in G, P-Straße (Neubau Wohnhausanlage „H“), die angeforderten Lohnzettel und Lohnaufzeichnungen für Mai 2015 sowie ZKO Meldungen für die nachstehend angeführten Arbeitnehmer/in/nen nicht bis spätestens 13.8.2015 übermittelt wurden und somit die Übermittlung der angeforderten Unterlagen im Zeitraum vom 13.8.2015 bis (zumindest) 20.08.2015 verweigert wurde, obwohl die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse berechtigt ist, die Übermittlung von Unterlagen nach § 7d AVRAG zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.„Frau J F hat es als handesrechtliche/r Geschäftsführerin der F B Kft mit dem Sitz in Ungarn, B, römisch fünf fasor, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der als Arbeitgeberin fungierenden Gesellschaft zu verantworten, dass trotz schriftlicher Aufforderung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse vom 11.8.2015, zugestellt anlässlich der Kontrolle vom 11.08.2015 am Arbeits(Einsatz)ort in G, P-Straße (Neubau Wohnhausanlage „H“), die angeforderten Lohnzettel und Lohnaufzeichnungen für Mai 2015 sowie ZKO Meldungen für die nachstehend angeführten Arbeitnehmer/in/nen nicht bis spätestens 13.8.2015 übermittelt wurden und somit die Übermittlung der angeforderten Unterlagen im Zeitraum vom 13.8.2015 bis (zumindest) 20.08.2015 verweigert wurde, obwohl die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse berechtigt ist, die Übermittlung von Unterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.
- Vor- und Zuname: S N Geburtsdatum: xx
- Vor- und Zuname: R Z Geburtsdatum: xx
- Vor- und Zuname: R Ri Geburtsdatum: xx
- Vor- und Zuname: J C Geburtsdatum: xx“ (Hervorhebungen durch LVwG) Wegen dieser Übertretung, jeweils des § 7d iVm § 7h Abs 2 AVRAG, wurden Geldstrafen von € 500,00 je betroffenem Arbeitnehmer verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom gleichen Tag (ha. anhängig zu GZ: 33.15-3324/2015) wurde der Beschwerdeführerin weiters zur Last gelegt, sie habe hinsichtlich sechs namentlich genannter Arbeitnehmer, darunter auch die vier obgenannten Arbeitnehmer, die Lohnunterlagen entgegen § 7d AVRAG am 11.08.2015 nicht am Arbeitsort im Inland bereitgehalten. Mit weiteren Straferkenntnissen der belangten Behörde (ha. anhängig zu GZ: 33.15-3322/2015 und 33.15-3323/2015) wurde der Beschwerdeführerin überdies zur Last gelegt, sie habe anlässlich der gleichen Kontrolle hinsichtlich der vorgenannten Arbeitnehmer weder A1-Bescheinigungen bereitgehalten, noch diese auf Aufforderung der BUAK nachgereicht. Die Beschwerdeführerin bekämpfte alle vier vorgenannten Straferkenntnisse mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und wandte ein, die unterlassene Nachreichung der Unterlagen sei der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar, zumal eine entsprechende Aufforderung an sie selbst nie erfolgt sei. Das Kontrollorgan habe keinen Kontakt mit der Firmenleitung aufgenommen und lediglich mit den am Kontrollort anwesenden der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Hilfsarbeitern gesprochen, welche die vom Meldungsleger erhaltenen Informationen nicht verstanden hätten und daher nicht in der Lage gewesen seien, diese an die Beschwerdeführerin weiterzugeben. Die Arbeitnehmer hätten vor Ort vom Meldungsleger einen „Schmierzettel“ erhalten, auf dem lediglich geschrieben stand, dass weitere Unterlagen nachzureichen wären, jedoch kein Hinweis darauf, welche Unterlagen nachzureichen seien und an wen diese zu übermitteln wären. Ein derartiger „Schmierzettel“ stelle jedenfalls keine rechtskonforme Aufforderung dar und sei dieser auch keinem vertretungsbefugten Organ der F B Kft. zugegangen. Trotz dieses rechtswidrigen und mangelhaften Vorgehens der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin am 18.08.2015 ohnedies die geforderten Unterlagen per E-Mail übermittelt und sei dies, da keine rechtskonforme Aufforderung zur Übermittlung dieser Unterlagen von der belangten Behörde ergangen sei, jedenfalls rechtzeitig. Im Übrigen seien die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin erst seit Juni 2015 in Österreich tätig gewesen und könne aus diesem Grund von der belangten Behörde nicht die Vorlage von Lohnzetteln und Lohnaufzeichnungen für Mai 2015 gefordert werden. Wegen dieser Übertretung, jeweils des Paragraph 7 d, in Verbindung mit Paragraph 7 h, Absatz 2, AVRAG, wurden Geldstrafen von € 500,00 je betroffenem Arbeitnehmer verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom gleichen Tag (ha. anhängig zu , GZ: 33.15-3324/2015) wurde der Beschwerdeführerin weiters zur Last gelegt, sie habe hinsichtlich sechs namentlich genannter Arbeitnehmer, darunter auch die vier obgenannten Arbeitnehmer, die Lohnunterlagen entgegen Paragraph 7 d, AVRAG am 11.08.2015 nicht am Arbeitsort im Inland bereitgehalten. Mit weiteren Straferkenntnissen der belangten Behörde (ha. anhängig zu GZ: 33.15-3322/2015 und 33.15-3323/2015) wurde der Beschwerdeführerin überdies zur Last gelegt, sie habe anlässlich der gleichen Kontrolle hinsichtlich der vorgenannten Arbeitnehmer weder A1-Bescheinigungen bereitgehalten, noch diese auf Aufforderung der BUAK nachgereicht. Die Beschwerdeführerin bekämpfte alle vier vorgenannten Straferkenntnisse mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und wandte ein, die unterlassene Nachreichung der Unterlagen sei der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar, zumal eine entsprechende Aufforderung an sie selbst nie erfolgt sei. Das Kontrollorgan habe keinen Kontakt mit der Firmenleitung aufgenommen und lediglich mit den am Kontrollort anwesenden der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Hilfsarbeitern gesprochen, welche die vom Meldungsleger erhaltenen Informationen nicht verstanden hätten und daher nicht in der Lage gewesen seien, diese an die Beschwerdeführerin weiterzugeben. Die Arbeitnehmer hätten vor Ort vom Meldungsleger einen „Schmierzettel“ erhalten, auf dem lediglich geschrieben stand, dass weitere Unterlagen nachzureichen wären, jedoch kein Hinweis darauf, welche Unterlagen nachzureichen seien und an wen diese zu übermitteln wären. Ein derartiger „Schmierzettel“ stelle jedenfalls keine rechtskonforme Aufforderung dar und sei dieser auch keinem vertretungsbefugten Organ der F B Kft. zugegangen. Trotz dieses rechtswidrigen und mangelhaften Vorgehens der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin am 18.08.2015 ohnedies die geforderten Unterlagen per E-Mail übermittelt und sei dies, da keine rechtskonforme Aufforderung zur Übermittlung dieser Unterlagen von der belangten Behörde ergangen sei, jedenfalls rechtzeitig. Im Übrigen seien die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin erst seit Juni 2015 in Österreich tätig gewesen und könne aus diesem Grund von der belangten Behörde nicht die Vorlage von Lohnzetteln und Lohnaufzeichnungen für Mai 2015 gefordert werden. Die vier Verfahren wurden dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden und wird nach Durchführung der Verhandlung vom 17.03.2016 nach Einvernahme der Zeugen M E, S N und P K unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Anzeige der BUAK vom 20.08.2015 samt Beilagen (am Kontrolltag aufgenommene Niederschriften, Kopien der vor Ort aufgelegenen Urkunden, Aufforderungsschreiben betreffend Nachreichung von Unterlagen, E-Mail der Beschwerdeführerin vom 18.08.2015 und die diesem E-Mail als Anlage angeschlossenen, nachgereichten Unterlagen) nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der F B Kft., deren Firmenwortlaut bis Mitte Juni 2015 Dr. K Kft. lautete. Die F B Kft. war beim gegenständlichen Bauvorhaben als Subunternehmerin der F K Trockenbau GmbH mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beauftragt. Am 11.08.2015 führte der Baustellenerheber der BUAK M E eine Routinekontrolle des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch und traf dabei lediglich die sechs spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin an. Seitens des Auftraggebers war niemand vor Ort. Auf Grund seiner guten Deutschkenntnisse fungierte S N als Hauptansprechperson und Übersetzungshilfe für seine fünf Arbeitskollegen. Alle sechs Arbeiter erhielten einen unter anderem in ungarischer Sprache abgefassten Erhebungsbogen zum Ausfüllen, wobei sie die Eintragungen in den Rubriken „ausgeübte Tätigkeit auf der Baustelle“ bis zum Ende des Fragebogens selbst ausfüllten und ihre Eintragungen auch jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigten. Die Eintragungen in den ersten beiden Rubriken des Formulars (Name des Arbeitnehmers und Sozialversicherungsnummer/Geburtsdaten) wurden vom Meldungsleger auf Grund der Aussagen der Arbeiter ausgefüllt, wobei zwei der Arbeitnehmer (CS und S) die Dr. K Kft. als Arbeitgeber nannten, die übrigen vier Arbeiter die F B Kft.. In der Rubrik „seit wann arbeiten sie auf dieser Baustelle“ wurden von den Arbeitnehmern im Baustellenerhebungsprotokoll folgende Datumsangaben eingetragen: N: 11.06.2015, Ri: 11.07.2015; Z: 11.06.2015, C: 11.07.2015, CS: 08.07.2015 und S: 08.07.
- Auf Grund dieser Zeitangaben wurde vom Baustellenerheber im Deckblatt des Baustellenerhebungsprotokolls in der Rubrik „Baubeginn“ eingetragen „Juni 2015“. Auf die Frage des Meldungslegers nach vor Ort vorhandenen schriftlichen Unterlagen konnten lediglich die Arbeitnehmer CS und S unvollständige und abgelaufene ZKO-Meldungen vorlegen, in welchen der Entsendezeitraum mit 08.06.2015 bis 12.08.2015 angegeben ist und bei denen auf Grund fehlender Seiten nicht ersichtlich ist, von welchem Unternehmen diese Arbeitnehmer nach Österreich entsandt wurden. In weiterer Folge übergab der Meldungsleger Herrn N nachstehendes Aufforderungsschreiben im Original, mit welchem unter anderem die Nachreichung von Lohnunterlagen für Juli 2015 bis 13.08.2015 gefordert wurde.Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der F B Kft., deren Firmenwortlaut bis Mitte Juni 2015 Dr. K Kft. lautete. Die F B Kft. war beim gegenständlichen Bauvorhaben als Subunternehmerin der F K Trockenbau GmbH mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beauftragt. Am 11.08.2015 führte der Baustellenerheber der BUAK M E eine Routinekontrolle des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch und traf dabei lediglich die sechs spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin an. Seitens des Auftraggebers war niemand vor Ort. Auf Grund seiner guten Deutschkenntnisse fungierte S N als Hauptansprechperson und Übersetzungshilfe für seine fünf Arbeitskollegen. Alle sechs Arbeiter erhielten einen unter anderem in ungarischer Sprache abgefassten Erhebungsbogen zum Ausfüllen, wobei sie die Eintragungen in den Rubriken „ausgeübte Tätigkeit auf der Baustelle“ bis zum Ende des Fragebogens selbst ausfüllten und ihre Eintragungen auch jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigten. Die Eintragungen in den ersten beiden Rubriken des Formulars (Name des Arbeitnehmers und Sozialversicherungsnummer, /Geburtsdaten) wurden vom Meldungsleger auf Grund der Aussagen der Arbeiter ausgefüllt, wobei zwei der Arbeitnehmer (CS und S) die Dr. K Kft. als Arbeitgeber nannten, die übrigen vier Arbeiter die F B Kft.. In der Rubrik „seit wann arbeiten sie auf dieser Baustelle“ wurden von den Arbeitnehmern im Baustellenerhebungsprotokoll folgende Datumsangaben eingetragen: N: 11.06.2015, Ri: 11.07.2015; Z: 11.06.2015, C: 11.07.2015, CS: 08.07.2015 und S: 08.07.
- Auf Grund dieser Zeitangaben wurde vom Baustellenerheber im Deckblatt des Baustellenerhebungsprotokolls in der Rubrik „Baubeginn“ eingetragen „Juni 2015“. Auf die Frage des Meldungslegers nach vor Ort vorhandenen schriftlichen Unterlagen konnten lediglich die Arbeitnehmer CS und S unvollständige und abgelaufene ZKO-Meldungen vorlegen, in welchen der Entsendezeitraum mit 08.06.2015 bis 12.08.2015 angegeben ist und bei denen auf Grund fehlender Seiten nicht ersichtlich ist, von welchem Unternehmen diese Arbeitnehmer nach Österreich entsandt wurden. In weiterer Folge übergab der Meldungsleger Herrn N nachstehendes Aufforderungsschreiben im Original, mit welchem unter anderem die Nachreichung von Lohnunterlagen für Juli 2015 bis 13.08.2015 gefordert wurde. Ungarisches Aufforderungsschreiben anonymisiert. Ein wörtlich gleichlautendes Aufforderungsschreiben erhielt auch Herr CS, da der Meldungsleger auf Grund der unterschiedlichen Angaben zum Arbeitgeber am Kontrollort davon ausging, dass es sich allenfalls um zwei verschiedene Firmen handeln könnte. Die deutsche Übersetzung dieses Aufforderungsschreibens lautet wie folgt: In weiterer Folge langte bei der mitbeteiligten Partei am 18.08.2015 nachstehendes E-Mail ein: E-Mail anonymisiert! Diesem E-Mail als Anlage angeschlossen war unter anderem eine sogenannte Nachmeldung von ArbeitnehmerInnen mittels Formular ZKO-3-N für alle vier spruchgegenständlichen Arbeitnehmer sowie mehrere weitere Arbeitnehmer, jeweils für den Entsendezeitraum 10.
- bis 13.08.
- Bei den nachgereichten Lohnunterlagen handelt es sich um Dienstzettel und Einzelvereinbarungen gemäß § 7 Abs 4a AZG jeweils in deutscher Sprache, sowie um Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnauszahlungsbelege jeweils für Juli
- Lohnunterlagen für Mai 2015 wurden nicht vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei erstattete daraufhin die verfahrensgegenständliche Anzeige, in welcher auf Seite 3 ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Aufforderung der BUAK Lohnzettel und Lohnaufzeichnungen für Mai 2015 sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nicht nachgereicht. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 01.09.2015 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in welcher der Beschwerdeführerin wörtlich gleichlautend mit dem zu Beginn der Begründung wiedergegebenen Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, sie habe die „angeforderten Lohnzettel und Lohnaufzeichnungen für Mai 2015 sowie ZKO-Meldungen“ nicht übermittelt. Hinsichtlich der weiters angezeigten unterlassenen Nachreichung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung wurde keine Verfolgungshandlung gesetzt.Diesem E-Mail als Anlage angeschlossen war unter anderem eine sogenannte Nachmeldung von ArbeitnehmerInnen mittels Formular ZKO-3-N für alle vier spruchgegenständlichen Arbeitnehmer sowie mehrere weitere Arbeitnehmer, jeweils für den Entsendezeitraum 10.
- bis 13.08.
- Bei den nachgereichten Lohnunterlagen handelt es sich um Dienstzettel und Einzelvereinbarungen gemäß , Paragraph 7, Absatz 4 a, AZG jeweils in deutscher Sprache, sowie um Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnauszahlungsbelege jeweils für Juli
- Lohnunterlagen für Mai 2015 wurden nicht vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei erstattete daraufhin die verfahrensgegenständliche Anzeige, in welcher auf Seite 3 ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Aufforderung der BUAK Lohnzettel und Lohnaufzeichnungen für Mai 2015 sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nicht nachgereicht. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 01.09.2015 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in welcher der Beschwerdeführerin wörtlich gleichlautend mit dem zu Beginn der Begründung wiedergegebenen Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, sie habe die „angeforderten Lohnzettel und Lohnaufzeichnungen für Mai 2015 sowie ZKO-Meldungen“ nicht übermittelt. Hinsichtlich der weiters angezeigten unterlassenen Nachreichung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung wurde keine Verfolgungshandlung gesetzt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dass es sich bei der F B Kft. und der Dr. K Bau Kft. um ein und dasselbe Unternehmen handelt, dessen Firmenwortlaut sich lediglich geändert hat und die Beschwerdeführerin für dieses Unternehmen verantwortlich zeichnet, folgt aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Firmenbuchauszug und wurde im Übrigen auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem LVwG nochmals bestätigt (Seite 3 der Verhandlungsschrift). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, die vom Meldungsleger kontaktierten Arbeitnehmer ihres Unternehmens hätten mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstanden, welche Unterlagen sie vorlegen sollen bzw. welche Unterlagen nachgereicht werden sollen, werden durch die glaubwürdige und widerspruchsfreie Aussage des Zeugen S N widerlegt. Zu diesem Zeugen ist generell zu bemerken, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt war und daher in Ermangelung des Bestehens einer beruflichen Abhängigkeit auch kein Grund besteht, am Wahrheitsgehalt von dessen Aussagen zu zweifeln. In der Verhandlung vor dem LVwG konnte sich die Richterin selbst davon überzeugen, dass Herr N sehr gut Deutsch spricht, weshalb ein Teil der Befragung sogar ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte und die Dolmetscherin in weiterer Folge nur sicherheitshalber beigezogen wurde, um die Befragung zu beschleunigen. Hinsichtlich des Herrn CS ist in der Verhandlung zwar hervorgekommen, dass dieser weniger gut Deutsch spricht wie Herr N, jedoch hat Herr N glaubwürdig ausgesagt, dass er seinem Kollegen anlässlich der Kontrolle in dessen Muttersprache übersetzt hat worum es geht und welche Unterlagen vorzuweisen bzw. nachzureichen wären. Im Übrigen ist das im Sachverhalt abgedruckte Aufforderungsschreiben in ungarischer Sprache verfasst und besteht schon aus diesem Grund kein Grund zur Annahme, die beiden Arbeitnehmer hätten dessen Inhalt nicht verstanden. Was die Herren CS und N in weiterer Folge, nachdem sie das gegenständliche Aufforderungsschreiben vom Meldungsleger ausgehändigt erhielten und den Empfang mit ihrer Unterschrift bestätigt hatten, mit diesem Aufforderungsschreiben gemacht haben, an wen sie es weitergereicht haben und wann und auf welchen Wegen es letztlich seinen Weg in das von der Beschwerdeführerin vertretene Unternehmen gefunden hat, konnte in der Verhandlung nicht näher geklärt werden, weshalb dazu bewusst auch keine Feststellungen getroffen wurden. Letztlich steht somit lediglich zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Aufforderungsschreiben spätestens am 18.08.2015 erhalten haben muss, da sie an diesem Tag Teile der Lohnunterlagen und die ZKO-Meldung übermittelt hat. Da somit nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit beweisbar war, dass die Beschwerdeführerin selbst oder zumindest Mitarbeiter ihres Unternehmens am Firmensitz in Ungarn das gegenständliche Aufforderungsschreiben vor dem 15.08.2015 erhalten haben, konnte der Tatvorwurf, ebenso wie im Parallelverfahren LVwG 33.15-3323/2015, die Beschwerdeführerin habe die nachgeforderten Unterlagen nicht bis spätestens 15.08.2015 übermittelt, nicht aufrechterhalten werden. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, die vom Meldungsleger kontaktierten Arbeitnehmer ihres Unternehmens hätten mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstanden, welche Unterlagen sie vorlegen sollen bzw. welche Unterlagen nachgereicht werden sollen, werden durch die glaubwürdige und widerspruchsfreie Aussage des Zeugen S N widerlegt. Zu diesem Zeugen ist generell zu bemerken, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt war und daher in Ermangelung des Bestehens einer beruflichen Abhängigkeit auch kein Grund besteht, am Wahrheitsgehalt von dessen Aussagen zu zweifeln. In der Verhandlung vor dem LVwG konnte sich die Richterin selbst davon überzeugen, dass , Herr N sehr gut Deutsch spricht, weshalb ein Teil der Befragung sogar ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte und die Dolmetscherin in weiterer Folge nur sicherheitshalber beigezogen wurde, um die Befragung zu beschleunigen. Hinsichtlich des Herrn CS ist in der Verhandlung zwar hervorgekommen, dass dieser weniger gut Deutsch spricht wie Herr N, jedoch hat Herr N glaubwürdig ausgesagt, dass er seinem Kollegen anlässlich der Kontrolle in dessen Muttersprache übersetzt hat worum es geht und welche Unterlagen vorzuweisen bzw. nachzureichen wären. Im Übrigen ist das im Sachverhalt abgedruckte Aufforderungsschreiben in ungarischer Sprache verfasst und besteht schon aus diesem Grund kein Grund zur Annahme, die beiden Arbeitnehmer hätten dessen Inhalt nicht verstanden. Was die Herren CS und N in weiterer Folge, nachdem sie das gegenständliche Aufforderungsschreiben vom Meldungsleger ausgehändigt erhielten und den Empfang mit ihrer Unterschrift bestätigt hatten, mit diesem Aufforderungsschreiben gemacht haben, an wen sie es weitergereicht haben und wann und auf welchen Wegen es letztlich seinen Weg in das von der Beschwerdeführerin vertretene Unternehmen gefunden hat, konnte in der Verhandlung nicht näher geklärt werden, weshalb dazu bewusst auch keine Feststellungen getroffen wurden. Letztlich steht somit lediglich zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Aufforderungsschreiben spätestens am 18.08.2015 erhalten haben muss, da sie an diesem Tag Teile der Lohnunterlagen und die ZKO-Meldung übermittelt hat. Da somit nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit beweisbar war, dass die Beschwerdeführerin selbst oder zumindest Mitarbeiter ihres Unternehmens am Firmensitz in Ungarn das gegenständliche Aufforderungsschreiben vor dem 15.08.2015 erhalten haben, konnte der Tatvorwurf, ebenso wie im Parallelverfahren LVwG 33.15-3323/2015, die Beschwerdeführerin habe die nachgeforderten Unterlagen nicht bis spätestens 15.08.2015 übermittelt, nicht aufrechterhalten werden. Hinsichtlich der nachgeforderten ZKO-Meldungen ergibt sich aus der verfahrensgegenständlichen Anzeige in Verbindung mit der im Verfahren vor dem LVwG abgegebenen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zum Beschwerdevorbringen, dass diese die verfahrensgegenständliche Anzeige offensichtlich deswegen erstattet hat, weil die ZKO-Meldungen zum einen verspätet, nämlich nicht wie angefordert bis 13.08.2015 nachgereicht wurden und zum anderen, weil aus dieser sogenannten „Nachmeldung“ mittels Formular ZKO 3-N nicht ersichtlich ist, für welches Unternehmen diese Meldung erstattet wurde (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung).Hinsichtlich der nachgeforderten ZKO-Meldungen ergibt sich aus der verfahrensgegenständlichen Anzeige in Verbindung mit der im Verfahren vor dem LVwG abgegebenen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zum Beschwerdevorbringen, dass diese die verfahrensgegenständliche Anzeige offensichtlich deswegen erstattet hat, weil die ZKO-Meldungen zum einen verspätet, nämlich nicht wie angefordert bis 13.08.2015 nachgereicht wurden und zum anderen, weil aus dieser sogenannten „Nachmeldung“ mittels Formular ZKO 3-N nicht ersichtlich ist, für welches Unternehmen diese Meldung erstattet wurde vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). Hinsichtlich der weiters nachgeforderten Lohnunterlagen folgt aus den Beilagen zur Anzeige der mitbeteiligten Partei, dass diese mit dem am Kontrolltag den Arbeitnehmern N und CS übergegebenen Aufforderungsschreiben zwar die Lohnunterlagen für Juli 2015 bis 13.08.2015 nachgefordert hat, der Beschuldigten jedoch in der dazugehörigen Anzeige – vermutlich versehentlich – zur Last gelegt wurde, sie habe die Lohnzettel und Lohnaufzeichnungen für Mai 2015 nicht nachgereicht, wobei dieser Fehler offenbar auch der belangten Behörde nicht aufgefallen ist und daher dieser unrichtige Tatvorwurf auch in die als erste Verfolgungshandlung anzusehende Aufforderung zur Rechtfertigung und in weiterer Folge in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Eingang gefunden hat. Hinsichtlich der weiters zur Anzeige gebrachten unterlassenen Nachreichung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, wurde von der belangten Behörde – vermutlich ebenfalls versehentlich – gar keine Verfolgungshandlung gesetzt. Dass es sich bei der Datumsangabe Mai 2015 um ein Versehen sowohl der mitbeteiligten Partei als auch der belangten Behörde handelt, folgt zum einen aus den Angaben der Arbeitnehmer selbst, welche anlässlich der Kontrolle im Erhebungsformular als Arbeitsbeginn auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle sämtlich Datumsangaben im Zeitraum Juni/Juli 2015 gemacht haben, weshalb auch der Baustellenerheber bei der Ersterhebung von einem Baubeginn im Juni 2015 ausgegangen ist sowie aus der im Verfahren vor dem LVwG beigeschafften Erstmeldung mittels Formular ZKO 3, in welchem als Beginn der Beschäftigung der 08.06.2015 angeführt ist. Somit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin als berechtigt, dass sie beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben im Mai 2015 noch gar keine Arbeiten durchgeführt hat und daher auch nicht verpflichtet gewesen wäre, Lohnunterlagen für diesen Zeitraum nachzureichen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 7b Abs 5 und 8 AVRAG:Paragraph 7 b, Absatz 5 und 8 AVRAG: „
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.„
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.“ § 7d Abs 1 AVRAG:Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG: „
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“„
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“ § 7h Abs 2 AVRAG:Paragraph 7 h, Absatz 2, AVRAG: „
(2)Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“„
(2)Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“ Zu den ZKO-Meldungen: Aus den bereits in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen konnte der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe unter anderem die ZKO-Meldungen verspätet, nämlich nicht wie angefordert bis 13.08.2015, sondern erst am 18.08.2015, übermittelt, im Zweifel für die Beschuldigte nicht aufrecht erhalten werden, weil nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit feststellbar war, wann sie das dem Arbeitnehmer N am 11.08.2015 vom Baustellenerheber übergebene Aufforderungsschreiben tatsächlich erhalten hat. Zum weiteren Vorwurf, die per E-Mail vom 18.08.2015 übermittelte Nachmeldung mittels Formular ZKO 3-N sei unvollständig, weil daraus unter anderem nicht hervorgehe, für welches Unternehmen die nachgemeldeten Arbeitnehmer entsandt werden, sei Nachstehendes ausgeführt: Seitens der Zentralen Koordinationsstelle werden für die hier vorliegende grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern verschiedene Formulare zur Verfügung gestellt. Für die Erstmeldung ist das Formular ZKO 3 zu verwenden, in welchem unter Punkt 1 bis 3 Angaben zum entsendenden Unternehmen (Name und Adresse des Arbeitgebers, vertretungsbefugte Person, beauftragte Person vor Ort) zu tätigen sind, sowie in den Rubriken 4 bis 6 Angaben zum inländischen Auftraggeber (Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers, Ort der Beschäftigung in Österreich sowie Entsendezeitraum). In den Rubriken 7 bis 10 können in weiterer Folge ein oder mehrere nach Österreich entsandte Arbeitnehmer namhaft gemacht werden. ZKO-Meldungen können ausschließlich online mittels eines Web-Formulars erstattet werden und erhält das die Meldung erstattende Unternehmen umgehend eine Bestätigung dieser Meldung unter Angabe des Meldedatums sowie einer sogenannten Transaktionsnummer, im vorliegenden Fall ZKO 3/2015-16598p. Wenn in weiterer Folge – wie in der Praxis häufig vorkommend – die ursprünglich vorgesehene Arbeitnehmerpartie aufgestockt wird, einzelne Arbeitnehmer ausgetauscht werden und/oder sich der Entsendezeitraum zum Beispiel wegen unvorhergesehener Verzögerungen in der Ausführungsphase verlängert, können sogenannte Nachmeldungen mittels Formular ZKO 3-N durchgeführt werden. Dieses Formular enthält keine Angaben zum entsendenden Unternehmen sowie zum inländischen Auftraggeber. Es fehlen daher die Rubriken 1 bis 6 und sind lediglich in den Rubriken 7 bis 10 die Personalien und weitere Daten zu den nachgemeldeten Arbeitnehmern anzugeben. Die Zuordnung dieser Nachmeldung zur ursprünglich erstatteten Erstmeldung erfolgt anhand der Transaktionsnummer. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit dem Herrn N am 11.08.2015 übergebenen Aufforderungsschreiben lediglich allgemein – ohne Anführung eines bestimmten Formulartyps – aufgefordert, „ZKO-Meldungen“ nachzureichen und hat daraufhin die vollständige, aus insgesamt 17 Seiten bestehende Nachmeldung mittels Formular ZKO 3-N vom 10.08.2015 übermittelt, welche unter anderem auch die vier spruchgegenständlichen Arbeitnehmer jeweils für den Entsendezeitraum 10.08. bis 13.08.2015 umfasst. Da die verfahrensgegenständliche Kontrolle am 11.08.2015 stattgefunden hat, hat die Beschwerdeführerin nach Auffassung des LVwG die richtige, nämlich den aktuellen Zeitraum umfassende ZKO-Meldung nachgereicht. Dass in diesem Formular das entsendende Unternehmen nicht ersichtlich ist, kann der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, da dies beim Formular ZKO 3-N nicht vorgesehen ist. Somit kann der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden, sie habe keine ZKO-Meldung bzw. eine „unvollständige“ ZKO-Meldung nachgereicht. Die mitbeteiligte Partei hätte daher zwecks Ermittlung des genauen Namens und der Anschrift des Entsendebetriebs in dem hier vorliegenden Fall entweder vor Anzeigenlegung nochmals bei der Beschwerdeführerin nachfragen müssen und die dazugehörige Erstmeldung mittels Formular ZKO 3 nachfordern müssen, oder unter Angabe der Transaktionsnummer die von ihr benötigten Daten einfach und problemlos direkt bei der ZKO in Erfahrung bringen können, wie dies im Übrigen auch von der zuständigen Richterin im Verfahren vor dem LVwG getätigt wurde. Zusammenfassend erweist sich somit der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die nachgeforderten ZKO-Meldungen „verspätet“ bzw. „unvollständig“ nachgereicht, als nicht berechtigt. Zu den nachgeforderten Lohnunterlagen: § 7d AVRAG nennt verschiedene Kategorien von Lohnunterlagen, welche kumulativ am Arbeits(Einsatz)ort im Inland aufliegen müssen bzw. im Falle ihres Fehlens vor Ort nach erfolgter Aufforderung ebenso kumulativ nachzureichen sind. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, auf Grund einer derartigen Aufforderung bloß Teile von Lohnunterlagen nachgereicht werden, muss dem Tatvorwurf entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG konkret zu entnehmen sein, welche Unterlagen trotz erfolgter Aufforderung nicht nachgereicht wurden. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes genügt, eben weil hier verschiedene Arten von Unterlagen genannt sind, nicht. Die belangte Behörde hat daher sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis grundsätzlich richtig die fehlenden Unterlagen näher bezeichnet. Dabei hat sie jedoch der Beschwerdeführerin versehentlich die unterlassene Nachreichung der Lohnzettel und Lohnaufzeichnungen für Mai 2015 zur Last gelegt. Da die Beschwerdeführerin mit dem am 11.08.2015 dem Arbeitnehmer N übergebenen Aufforderungsschreiben jedoch bloß aufgefordert wurde, bis 13.08.2015 die Lohnunterlagern für Juli 2015 nachzureichen, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die gar nie angeforderten Lohnunterlagen für Mai 2015 nicht übermittelt. Da die Beschwerdeführerin somit die mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Lohnunterlagen zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat, war das Verfahren einzustellen. Eine Berichtigung des Tatvorwurfs ist dem Landesverwaltungsgericht nicht möglich, da dies eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen würde. Was die von der mitbeteiligten Partei weiters angezeigte unterlassene Nachreichung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung anbelangt, hat die belangte Behörde gar keine Verfolgungshandlung gesetzt. Auch dieser Fehler kann vom Landesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden, da eine Ausdehnung des Tatvorwurfs zum einen dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verbot der reformatio in peius widersprechen würde (vgl. § 42 VwGVG und VwGH Ra 2014/09/0018) und die Beschwerdeführerin überdies durch die erstmalige Erhebung dieses Tatvorwurfs im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht einer Instanz beraubt wäre.Paragraph 7 d, AVRAG nennt verschiedene Kategorien von Lohnunterlagen, welche kumulativ am Arbeits(Einsatz)ort im Inland aufliegen müssen bzw. im Falle ihres Fehlens vor Ort nach erfolgter Aufforderung ebenso kumulativ nachzureichen sind. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, auf Grund einer derartigen Aufforderung bloß Teile von Lohnunterlagen nachgereicht werden, muss dem Tatvorwurf entsprechend dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG konkret zu entnehmen sein, welche Unterlagen trotz erfolgter Aufforderung nicht nachgereicht wurden. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes genügt, eben weil hier verschiedene Arten von Unterlagen genannt sind, nicht. Die belangte Behörde hat daher sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis grundsätzlich richtig die fehlenden Unterlagen näher bezeichnet. Dabei hat sie jedoch der Beschwerdeführerin versehentlich die unterlassene Nachreichung der Lohnzettel und Lohnaufzeichnungen für Mai 2015 zur Last gelegt. Da die Beschwerdeführerin mit dem am 11.08.2015 dem Arbeitnehmer N übergebenen Aufforderungsschreiben jedoch bloß aufgefordert wurde, bis 13.08.2015 die Lohnunterlagern für Juli 2015 nachzureichen, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die gar nie angeforderten Lohnunterlagen für Mai 2015 nicht übermittelt. Da die Beschwerdeführerin somit die mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Lohnunterlagen zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat, war das Verfahren einzustellen. Eine Berichtigung des Tatvorwurfs ist dem Landesverwaltungsgericht nicht möglich, da dies eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen würde. Was die von der mitbeteiligten Partei weiters angezeigte unterlassene Nachreichung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung anbelangt, hat die belangte Behörde gar keine Verfolgungshandlung gesetzt. Auch dieser Fehler kann vom Landesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden, da eine Ausdehnung des Tatvorwurfs zum einen dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verbot der reformatio in peius widersprechen würde vergleiche Paragraph 42, VwGVG und , VwGH Ra 2014/09/0018) und die Beschwerdeführerin überdies durch die erstmalige Erhebung dieses Tatvorwurfs im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht einer Instanz beraubt wäre. Zusammenfassend folgt daraus, dass das Verfahren auch hinsichtlich der nachgeforderten Lohnunterlagen wegen eines unrichtigen vom Landesverwaltungsgericht nicht verbesserungsfähigen Tatvorwurfs einzustellen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.15.3321.2015