Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte als unbegründet a b g e w i e s e n. (Zum Entfall des Kostenbeitrags für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht siehe Seite 12 der Begründung.) II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III.
Vm § 52 Abs 3 VwGVG wird der Beschwerdeführerin auch anteilig der Ersatz der Gebühren der Dolmetscherin E D im Betrag von € 26,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen auferlegt. römisch drei.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG wird der Beschwerdeführerin auch anteilig der Ersatz der Gebühren der Dolmetscherin E D im Betrag von € 26,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen auferlegt. Der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend eingeschränkt, dass die angeforderten A1-Formulare bis zumindest 20.08.2015 nicht übermittelt wurden. Der Satzteil „nicht bis spätestens 13.08.2015 übermittelt wurden“ entfällt, ebenso der Vorwurf, dass die Übermittlung der Unterlagen „verweigert“ wurde. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F H B Kft. mit dem Sitz in Ungarn, B, V., zur Last gelegt, sie habe für die am Arbeits(Einsatz)ort in G, P-Straße (Neubau Wohnhausanlage „H“) in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F H B Kft. mit dem Sitz in Ungarn, B, römisch fünf., zur Last gelegt, sie habe für die am Arbeits(Einsatz)ort in G, P-Straße (Neubau Wohnhausanlage „H“) in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer 1.) S C N, geb. xx 2.) R Z, geb. xx 3.) R R, geb. xx 4.) J C, geb. xx die A1-Formulare, welche anlässlich der Kontrolle vom 11.08.2015 am Arbeitsort nicht aufgelegen seien, nicht bis spätestens 13.08.2015 übermittelt und somit die Übermittlung dieser Unterlagen entgegen § 7b Abs 5 AVRAG zumindest bis zum 20.08.2015 verweigert. Es wurden Geldstrafen von € 500,00 je Spruchpunkt verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom gleichen Tag (ha. anhängig zu GZ: 33.15-3322/2015) wurde der Beschwerdeführerin weiters zur Last gelegt, sie habe anlässlich der Kontrolle vom 11.08.2015 hinsichtlich sechs näher genannter Arbeitnehmer, darunter die vier obgenannten Personen, die A1-Formulare am Kontrollort nicht bereitgehalten. Wegen dieser Übertretung jeweils des § 7b Abs 8 Z 3 iVm Abs 5 AVRAG, wurden ebenfalls Geldstrafen von € 500,00 je Spruchpunkt verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis (ha. anhängig zu GZ: 33.15-3324/2015) wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe für sechs Arbeitnehmer, darunter die vier obgenannten Personen, am 11.08.2015 entgegen § 7d AVRAG die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort bereitgehalten. In dem zu ha. GZ: 33.15-3321/2015 wurde der Beschwerdeführerin letztlich noch zur Last gelegt, sie habe für die Arbeitnehmer S C N, R Z, R R und J C die Lohnunterlagen und die ZKO-Meldungen nicht bis spätestens 13.08.2015 übermittelt. Die Beschwerdeführerin bekämpfte alle vier vorgenannten Straferkenntnisse mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und wandte ein, es habe keine Verpflichtung zur Bereithaltung der Sozialversicherungsdokumente am Arbeitsort „H“ bestanden, da es sich am 11.08.2015 nicht um den ersten Arbeits(Einsatz)ort der gegenständlichen Arbeitnehmer an diesem Tag gehandelt habe. Im Übrigen sei die Bereithaltung unter anderem der Sozialversicherungsdokumente am Arbeitsort nicht zumutbar gewesen, da keine Bürocontainer vorhanden waren und auch sonst keine Möglichkeit bestanden habe, die sehr umfangreichen Unterlagen bereitzuhalten. Was die unterlassene Nachreichung der Unterlagen anbelange, so sei diese der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorwerfbar, zumal eine entsprechende Aufforderung an sie selbst nie erfolgt sei. Das Kontrollorgan habe keinen Kontakt mit der Firmenleitung aufgenommen und lediglich mit den am Kontrollort anwesenden der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Hilfsarbeitern gesprochen, welche die vom Meldungsleger erhaltenen Informationen nicht verstanden hätten und daher nicht in der Lage gewesen seien, diese an die Beschwerdeführerin weiterzugeben. Die Arbeitnehmer hätten vor Ort vom Meldungsleger einen „Schmierzettel“ erhalten, auf dem lediglich geschrieben stand, dass weitere Unterlagen nachzureichen wären, jedoch kein Hinweis darauf, welche Unterlagen nachzureichen seien und an wen diese zu übermitteln wären. Ein derartiger „Schmierzettel“ stelle jedenfalls keine rechtskonforme Aufforderung dar und sei dieser auch keinem vertretungsbefugten Organ der F H B Kft. zugegangen. Im Übrigen handle es sich bei der unterlassenen Auflage der A1-Bescheinigungen am Arbeitsort im Inland und der unterlassenen Nachreichung dieser Unterlagen um ein und dasselbe Delikt, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb hier kumulative Strafen verhängt wurden.die A1-Formulare, welche anlässlich der Kontrolle vom 11.08.2015 am Arbeitsort nicht aufgelegen seien, nicht bis spätestens 13.08.2015 übermittelt und somit die Übermittlung dieser Unterlagen entgegen Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG zumindest bis zum 20.08.2015 verweigert. Es wurden Geldstrafen von € 500,00 je Spruchpunkt verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom gleichen Tag (ha. anhängig zu GZ: 33.15-3322/2015) wurde der Beschwerdeführerin weiters zur Last gelegt, sie habe anlässlich der Kontrolle vom 11.08.2015 hinsichtlich sechs näher genannter Arbeitnehmer, darunter die vier obgenannten Personen, die , A1-Formulare am Kontrollort nicht bereitgehalten. Wegen dieser Übertretung jeweils des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, AVRAG, wurden ebenfalls Geldstrafen von € 500,00 je Spruchpunkt verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis (ha. anhängig zu , GZ: 33.15-3324/2015) wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe für sechs Arbeitnehmer, darunter die vier obgenannten Personen, am 11.08.2015 entgegen Paragraph 7 d, AVRAG die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort bereitgehalten. In dem zu ha. GZ: 33.15-3321/2015 wurde der Beschwerdeführerin letztlich noch zur Last gelegt, sie habe für die Arbeitnehmer S C N, R Z, R R und J C die Lohnunterlagen und die ZKO-Meldungen nicht bis spätestens 13.08.2015 übermittelt. Die Beschwerdeführerin bekämpfte alle vier vorgenannten Straferkenntnisse mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und wandte ein, es habe keine Verpflichtung zur Bereithaltung der Sozialversicherungsdokumente am Arbeitsort „H“ bestanden, da es sich am 11.08.2015 nicht um den ersten Arbeits(Einsatz)ort der gegenständlichen Arbeitnehmer an diesem Tag gehandelt habe. Im Übrigen sei die Bereithaltung unter anderem der Sozialversicherungsdokumente am Arbeitsort nicht zumutbar gewesen, da keine Bürocontainer vorhanden waren und auch sonst keine Möglichkeit bestanden habe, die sehr umfangreichen Unterlagen bereitzuhalten. Was die unterlassene Nachreichung der Unterlagen anbelange, so sei diese der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorwerfbar, zumal eine entsprechende Aufforderung an sie selbst nie erfolgt sei. Das Kontrollorgan habe keinen Kontakt mit der Firmenleitung aufgenommen und lediglich mit den am Kontrollort anwesenden der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Hilfsarbeitern gesprochen, welche die vom Meldungsleger erhaltenen Informationen nicht verstanden hätten und daher nicht in der Lage gewesen seien, diese an die Beschwerdeführerin weiterzugeben. Die Arbeitnehmer hätten vor Ort vom Meldungsleger einen „Schmierzettel“ erhalten, auf dem lediglich geschrieben stand, dass weitere Unterlagen nachzureichen wären, jedoch kein Hinweis darauf, welche Unterlagen nachzureichen seien und an wen diese zu übermitteln wären. Ein derartiger „Schmierzettel“ stelle jedenfalls keine rechtskonforme Aufforderung dar und sei dieser auch keinem vertretungsbefugten Organ der F H B Kft. zugegangen. Im Übrigen handle es sich bei der unterlassenen Auflage der A1-Bescheinigungen am Arbeitsort im Inland und der unterlassenen Nachreichung dieser Unterlagen um ein und dasselbe Delikt, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb hier kumulative Strafen verhängt wurden. Die vier Verfahren wurden dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden und wird nach Durchführung der Verhandlung vom 17.03.2016 nach Einvernahme der Zeugen M E, S C N und P K unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Anzeige der BUAK vom 20.08.2015 samt Beilagen (am Kontrolltag aufgenommene Niederschriften, Kopien der vor Ort aufgelegenen Urkunden, Aufforderungsschreiben betreffend Nachreichung von Unterlagen, E-Mail der Beschwerdeführerin vom 18.08.2015 und die diesem E-Mail als Anlage angeschlossenen, nachgereichten Unterlagen) nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der F H B Kft., deren Firmenwortlaut bis Mitte Juni 2015 D K Kft. lautete. Die F H B Kft. war beim gegenständlichen Bauvorhaben als Subunternehmerin der F K T GmbH mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beauftragt. Am 11.08.2015 führte der Baustellenerheber der BUAK M E eine Routinekontrolle des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch und traf dabei lediglich die sechs spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin an. Seitens des Auftraggebers war niemand vor Ort. Auf Grund seiner guten Deutschkenntnisse fungierte S C N als Hauptansprechperson und Übersetzungshilfe für seine fünf Arbeitskollegen. Alle sechs Arbeiter erhielten einen unter anderem in ungarischer Sprache abgefassten Erhebungsbogen zum Ausfüllen, wobei sie die Eintragungen in den Rubriken „ausgeübte Tätigkeit auf der Baustelle“ bis zum Ende des Fragebogens selbst ausfüllten und ihre Eintragungen auch jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigten. Die Eintragungen in den ersten beiden Rubriken des Formulars (Name des Arbeitnehmers und Sozialversicherungsnummer/Geburtsdaten) wurden vom Meldungsleger auf Grund der Aussagen der Arbeiter ausgefüllt, wobei zwei der Arbeitnehmer (CS und S) die D K Kft. als Arbeitgeber nannten, die übrigen vier Arbeiter die F H B Kft.. Auf die Frage des Meldungslegers nach vor Ort vorhandenen schriftlichen Unterlagen konnten lediglich die Arbeitnehmer CS und S unvollständige und abgelaufene ZKO-Meldungen vorlegen, in welchen der Entsendezeitraum mit 08.06.2015 bis 12.08.2015 angegeben ist und bei denen auf Grund fehlender Seiten nicht ersichtlich ist, von welchem Unternehmen diese Arbeitnehmer nach Österreich entsandt wurden. In weiterer Folge übergab der Meldungsleger Herrn S C N nachstehendes Aufforderungsschreiben im Original, eine Kopie wurde als Beilage ./D der Anzeige angeschlossen:Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der F H B Kft., deren Firmenwortlaut bis Mitte Juni 2015 D K Kft. lautete. Die F H B Kft. war beim gegenständlichen Bauvorhaben als Subunternehmerin der F K T GmbH mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beauftragt. Am 11.08.2015 führte der Baustellenerheber der BUAK M E eine Routinekontrolle des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch und traf dabei lediglich die sechs spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin an. Seitens des Auftraggebers war niemand vor Ort. Auf Grund seiner guten Deutschkenntnisse fungierte S C N als Hauptansprechperson und Übersetzungshilfe für seine fünf Arbeitskollegen. Alle sechs Arbeiter erhielten einen unter anderem in ungarischer Sprache abgefassten Erhebungsbogen zum Ausfüllen, wobei sie die Eintragungen in den Rubriken „ausgeübte Tätigkeit auf der Baustelle“ bis zum Ende des Fragebogens selbst ausfüllten und ihre Eintragungen auch jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigten. Die Eintragungen in den ersten beiden Rubriken des Formulars (Name des Arbeitnehmers und Sozialversicherungsnummer, /Geburtsdaten) wurden vom Meldungsleger auf Grund der Aussagen der Arbeiter ausgefüllt, wobei zwei der Arbeitnehmer (CS und S) die D K Kft. als Arbeitgeber nannten, die übrigen vier Arbeiter die F H B Kft.. Auf die Frage des Meldungslegers nach vor Ort vorhandenen schriftlichen Unterlagen konnten lediglich die Arbeitnehmer CS und S unvollständige und abgelaufene ZKO-Meldungen vorlegen, in welchen der Entsendezeitraum mit 08.06.2015 bis 12.08.2015 angegeben ist und bei denen auf Grund fehlender Seiten nicht ersichtlich ist, von welchem Unternehmen diese Arbeitnehmer nach Österreich entsandt wurden. In weiterer Folge übergab der Meldungsleger Herrn S C N nachstehendes Aufforderungsschreiben im Original, eine Kopie wurde als Beilage ./D der Anzeige angeschlossen: Bilder wegen Anonymisierung gelöscht! Ein wörtlich gleichlautendes Aufforderungsschreiben erhielt auch Herr CS, da der Meldungsleger auf Grund der unterschiedlichen Angaben zum Arbeitgeber am Kontrollort davon ausging, dass es sich allenfalls um zwei verschiedene Firmen handeln könnte. In weiterer Folge langte bei der mitbeteiligten Partei am 18.08.2015 nachstehendes E-Mail ein: Bild wegen Anonymisierung gelöscht! Bei den Anlagen handelt es sich um verschiedene Lohnunterlagen und Nachmeldungen von Arbeitnehmern an die ZKO, nicht jedoch um A1-Bescheinigungen. A1-Bescheinigungen wurden von der Beschwerdeführerin auch im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dass es sich bei der F H B Kft. und der D K Kft. um ein und dasselbe Unternehmen handelt, dessen Firmenwortlaut sich lediglich geändert hat und die Beschwerdeführerin für dieses Unternehmen verantwortlich zeichnet, folgt aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Firmenbuchauszug und wurde im Übrigen auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem LVwG nochmals bestätigt (Seite 3 der Verhandlungsschrift). Daraus folgt nebenbei, dass die Beschwerdeführerin nur mit Glück einer weiteren Bestrafung wegen der ebenfalls unterlassenen Nachreichung der A1-Formulare für die Arbeitnehmer CS und S entgangen ist, da es die mitbeteiligte Partei – vermutlich versehentlich – unterlassen hat, auch diese Tatbestände zur Anzeige zu bringen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, die vom Meldungsleger kontaktierten Arbeitnehmer ihres Unternehmens hätten mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstanden, welche Unterlagen sie vorlegen sollen bzw. welche Unterlagen nachgereicht werden sollen, werden durch die glaubwürdige und widerspruchsfreie Aussage des Zeugen S C N widerlegt. Zu diesem Zeugen ist generell zu bemerken, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt war und daher in Ermangelung des Bestehens einer beruflichen Abhängigkeit auch kein Grund besteht, am Wahrheitsgehalt von dessen Aussagen zu zweifeln. In der Verhandlung vor dem LVwG konnte sich die Richterin selbst davon überzeugen, dass Herr S C N sehr gut Deutsch spricht, weshalb ein Teil der Befragung sogar ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte und die Dolmetscherin in weiterer Folge nur sicherheitshalber beigezogen wurde, um die Befragung zu beschleunigen. Hinsichtlich des Herrn CS ist in der Verhandlung zwar hervorgekommen, dass dieser weniger gut Deutsch spricht wie Herr S C N, jedoch hat Herr S C N glaubwürdig ausgesagt, dass er seinem Kollegen anlässlich der Kontrolle in dessen Muttersprache übersetzt hat worum es geht und welche Unterlagen vorzuweisen bzw. nachzureichen wären. Im Übrigen ist das im Sachverhalt abgedruckte Aufforderungsschreiben in ungarischer Sprache verfasst und besteht schon aus diesem Grund kein Grund zur Annahme, die beiden Arbeitnehmer hätten dessen Inhalt nicht verstanden. Was die Herren CS und S C N in weiterer Folge, nachdem sie das gegenständliche Aufforderungsschreiben vom Meldungsleger ausgehändigt erhielten und den Empfang mit ihrer Unterschrift bestätigt hatten, mit diesem Aufforderungsschreiben gemacht haben, an wen sie es weitergereicht haben und wann und auf welchen Wegen es letztlich seinen Weg in das von der Beschwerdeführerin vertretene Unternehmen gefunden hat, konnte in der Verhandlung nicht näher geklärt werden, weshalb dazu bewusst auch keine Feststellungen getroffen wurden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin es nicht der Mühe wert gefunden hat an der Verhandlung teilzunehmen und gerade diesen – von ihr in der Beschwerde besonders heftig gerügten Punkt – durch eigene Aussagen aufzuklären. Letztlich steht lediglich zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Aufforderungsschreiben spätestens am 18.08.2015 erhalten haben muss, da sie an diesem Tag – wie aus dem im Sachverhalt abgedruckten E-Mail ersichtlich persönlich – einen Teil der nachgeforderten Unterlagen an die mitbeteiligte Partei abgeschickt hat. Der Adressat dieses E-Mails widerlegt im Übrigen auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte nicht gewusst, von welcher Behörde die Aufforderung stammt und wohin sie die Unterlagen schicken soll. Da somit nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit beweisbar war, dass die Beschwerdeführerin selbst oder zumindest Mitarbeiter ihres Unternehmens am Firmensitz in Ungarn das gegenständliche Aufforderungsschreiben vor dem 13.08.2015 erhalten haben, war der Tatvorwurf in diesem Punkt im Zweifel für die Beschwerdeführerin, wie auf Seite 2 ersichtlich, einzuschränken. Dass die Beschwerdeführerin mit Mail vom 18.08.2015 zwar einen Großteil der nachgeforderten Unterlagen, jedoch gerade nicht die A1-Bescheinigungen nachgereicht hat, rechtfertigt die Annahme, dass hier kein Missverständnis auf Grund von Verständigungsproblemen vorlag, sondern die Beschwerdeführerin gar nicht im Besitz dieser Bescheinigungen war und diese erst beim ungarischen Sozialversicherungsträger ausstellen lassen musste, was erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 7b Abs 5 und 8 AVRAG:Paragraph 7 b, Absatz 5 und 8 AVRAG: „
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.„
den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Abs 5 und der unterlassenen Übermittlung der erforderlichen Unterlagen entgegen dieser Bestimmung um zwei verschiedene Tatbestände handelt, welche unabhängig voneinander verwirklicht werden können und gesondert strafbar sind. Dass der Gesetzgeber zusätzlich zu der bereits bis zum 31.12.2014 bestehenden Verpflichtung zur Bereithaltung, unter anderem der Sozialversicherungsbescheinigungen am Arbeitsort in Österreich, nunmehr mit dem ASRÄG 2014 (BGBl. 94/2014) auch eine Verpflichtung zur nachträglichen Übermittlung eben jener Unterlagen schaffen wollte, welche vor Ort nicht bereitgehalten wurden, folgt im Übrigen auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Neuregelung (319 der Beilagen, XXV. GP).Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich um eine unzulässige Doppelbestrafung, sei darauf hingewiesen, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3 und 4 AVRAG eindeutig folgt, dass es sich bei der unterlassenen Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen
Absatz 5 und der unterlassenen Übermittlung der erforderlichen Unterlagen entgegen dieser Bestimmung um zwei verschiedene Tatbestände handelt, welche unabhängig voneinander verwirklicht werden können und gesondert strafbar sind. Dass der Gesetzgeber zusätzlich zu der bereits bis zum 31.12.2014 bestehenden Verpflichtung zur Bereithaltung, unter anderem der Sozialversicherungsbescheinigungen am Arbeitsort in Österreich, nunmehr mit dem ASRÄG 2014 Bundesgesetzblatt 94 aus 2014,) auch eine Verpflichtung zur nachträglichen Übermittlung eben jener Unterlagen schaffen wollte, welche vor Ort nicht bereitgehalten wurden, folgt im Übrigen auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Neuregelung (319 der Beilagen, römisch 25 . GP). IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Da die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Vorstrafen wegen früherer Übertretungen des AVRAG aufweist, kommt der erste Strafsatz der in der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen einschlägigen Strafbestimmung des AVRAG zur Anwendung. Die belangte Behörde hat somit ohnedies bloß die Mindeststrafe des ersten Strafsatzes verhängt.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd wirkt die absolute Unbescholtenheit, als erschwerend ist nichts anzunehmen. Von der Bestimmung des § 20 VStG konnte schon deshalb nicht Gebrauch gemacht werden, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung beim einzigen Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungs-gründen gesprochen werden kann.Von der Bestimmung des Paragraph 20, VStG konnte schon deshalb nicht Gebrauch gemacht werden, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung beim einzigen Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungs-gründen gesprochen werden kann. Ebenso wenig kommt eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG in Betracht, da nicht davon gesprochen werden kann, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gering gewesen sei. Dies schon im Hinblick auf den Umstand, dass immerhin vier Arbeitnehmer von den fehlenden A1-Bescheinigungen betroffen waren. Ebenso liegt auch kein geringfügiges Verschulden der Beschwerdeführerin vor. Ein geringes Verschulden liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 21 VStG nämlich nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der zuständigen Richterin die unterlassene Nachreichung von Unterlagen trotz einer vorangegangenen unmissverständlichen Aufforderung sogar einen höheren Unrechtsgehalt aufweist, wie das oft auf bloßer Rechtsunkenntnis beruhende unterlassene Aufliegen dieser Unterlagen am Arbeitsort selbst.Ebenso wenig kommt eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Betracht, da nicht davon gesprochen werden kann, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gering gewesen sei. Dies schon im Hinblick auf den Umstand, dass immerhin vier Arbeitnehmer von den fehlenden , A1-Bescheinigungen betroffen waren. Ebenso liegt auch kein geringfügiges Verschulden der Beschwerdeführerin vor. Ein geringes Verschulden liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, VStG nämlich nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der zuständigen Richterin die unterlassene Nachreichung von Unterlagen trotz einer vorangegangenen unmissverständlichen Aufforderung sogar einen höheren Unrechtsgehalt aufweist, wie das oft auf bloßer Rechtsunkenntnis beruhende unterlassene Aufliegen dieser Unterlagen am Arbeitsort selbst. Die verhängten Strafen waren somit vollinhaltlich zu bestätigen. Da jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Einschränkung des Tatvorwurfes ein teilweises Obsiegen darstellt, hatte die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu entfallen. Mangels näherer Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu deren Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen wurde das Einkommen der Beschwerdeführerin, wie in der Ladung zur Verhandlung mitgeteilt, mit € 1.500,00 netto geschätzt.
Abs 2 AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der Beschuldigten und jenes Unternehmens dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist.
Paragraph 7 n, Absatz 2, AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der Beschuldigten und jenes Unternehmens dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist. V. Zur Auferlegung der Dolmetschergebühren:römisch fünf. Zur Auferlegung der Dolmetschergebühren: Die einschlägigen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: § 76 AVG:Paragraph 76, AVG: „
den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1975 wie folgt festgesetzt: § 53 Abs 1 iVm §§ 27 und 28 ReisekostenParagraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 27 und 28 Reisekosten § 27 iVm § 7 Straßenbahn 2 HGL à € 2,20 € 4,40 Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 7, Straßenbahn 2 HGL à € 2,20 € 4,40 § 53 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Entschädigung für Zeitversäumnis 1 Std à € 22,70 (2 Stunden) € 45,40 § 54 Abs 1 MühewaltungParagraph 54, Absatz eins, Mühewaltung Z 3 Zuziehung zur Verhandlung Ziffer 3, Zuziehung zur Verhandlung 1. halbe Stunde € 24,50 € 24,50 1 weitere halbe Stunde à € 12,40 € 12,40 Rundungsabzug - € 0,03 Zwischensumme € 86,67 +20% USt € 17,33 Summe € 104,00 Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes für die Steiermark vom 23.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, binnen einer Woche eine Stellungnahme zur Vorschreibung der Dolmetschgebühren abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt. Die
den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1997 ermittelten Dolmetschgebühren in Höhe von insgesamt € 104,00 wurden vorläufig am 25.03.2016 behördlicherseits an das Dolmetschbüro Lexika überwiesen. Da die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen wurde, sind der Bestraften die Dolmetschgebühren im Sinne der obgenannten Rechtsvorschriften aufzuerlegen. Da das gegenständliche Verfahren jedoch mit drei weiteren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde, waren die insgesamt nur einmal angefallenen Dolmetschgebühren in diesem Verfahren lediglich anteilig, somit im Ausmaß von einem Viertel, dies entspricht dem Betrag von € 26,00 aufzuerlegen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.15.3323.2015
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