Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach a b g e w i e s e n. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben und eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eineinhalb Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 60,00. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, die Geldstrafe und den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst: „Sie haben als Inhaber des Einzelunternehmens B K s.p. mit Sitz in N Vrh, SLO-R, zu verantworten, dass das genannte Unternehmen die an die Firma F T e.U., A-P, für die Arbeiten beim Bauvorhaben Villa A, B G, K-Straße, überlassenen Arbeitskräfte G F, geb. xx, und M V, geb. xx, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat. Die vorgenannten Arbeitnehmer haben ihre Arbeit als Zimmerer beim obgenannten Bauvorhaben am 02.02.2015 (Herr F) bzw. am 26.02.2015 (Herr V) aufgenommen. Die Meldung wäre daher im Falle des Herrn F bis spätestens 26.01.2015 und im Falle des Herrn V bis spätestens 19.02.2015 zu erstatten gewesen.„Sie haben als Inhaber des Einzelunternehmens B K s.p. mit Sitz in N Vrh, SLO-R, zu verantworten, dass das genannte Unternehmen die an die Firma F T e.U., A-P, für die Arbeiten beim Bauvorhaben Villa A, B G, K-Straße, überlassenen Arbeitskräfte G F, geb. xx, und M römisch fünf, geb. xx, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat. Die vorgenannten Arbeitnehmer haben ihre Arbeit als Zimmerer beim obgenannten Bauvorhaben am 02.02.2015 (Herr F) bzw. am 26.02.2015 (Herr römisch fünf) aufgenommen. Die Meldung wäre daher im Falle des Herrn F bis spätestens 26.01.2015 und im Falle des Herrn römisch fünf bis spätestens 19.02.2015 zu erstatten gewesen. Sie haben dadurch eine Übertretung des § 17 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Z 1 erster Fall AÜG idF BGBl. I Nr. 94/2014 begangen.Sie haben dadurch eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall AÜG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, begangen.
F BGBl. I Nr. 94/2014 wird eine Geldstrafe von € 600,00 verhängt.“
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AÜG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, wird eine Geldstrafe von € 600,00 verhängt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen der unterlassenen Erstattung der ZKO-Meldungen für die beiden spruch-gegenständlichen Arbeitnehmer zwei Geldstrafen von je € 500,00 verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom gleichen Tage (ha. anhängig zu GZ: LVwG 33.15-511/2016), wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der gleichen Arbeitnehmer sowie zweier weiterer Arbeitnehmer vier Übertretungen des § 7d Abs 2 AVRAG schuldig erkannt, da er die Lohnunterlagen nicht dem Beschäftiger, der Fa. F T e.U., bereitgestellt habe. Mit weiterem Straferkenntnis (ha. anhängig zu GZ: 33.15-510/2016) wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich aller vier verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer schuldig erkannt, die Lohnunterlagen der Finanzpolizei auf Aufforderung auch nicht fristgerecht nachgereicht zu haben. Wegen dieser Übertretung des § 7i Abs 1 iVm § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG wurden Geldstrafen von € 500,00 je betroffenem Arbeitnehmer verhängt. Zwei weitere Straferkenntnisse der belangten Behörde betrafen korrespondierende Bestrafungen wegen Übertretungen des AVRAG und des AÜG des Beschäftigers F T. Diese beiden Verfahren sind beim Landesverwaltungsgericht derzeit zu GZ: LVwG 30.29-508 und 509/2016 in der Gerichtsabteilung 29 anhängig. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen der unterlassenen Erstattung der ZKO-Meldungen für die beiden spruch-gegenständlichen Arbeitnehmer zwei Geldstrafen von je € 500,00 verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom gleichen Tage (ha. anhängig zu GZ: LVwG 33.15-511/2016), wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der gleichen Arbeitnehmer sowie zweier weiterer Arbeitnehmer vier Übertretungen des , Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG schuldig erkannt, da er die Lohnunterlagen nicht dem Beschäftiger, der Fa. F T e.U., bereitgestellt habe. Mit weiterem Straferkenntnis (ha. anhängig zu GZ: 33.15-510/2016) wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich aller vier verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer schuldig erkannt, die Lohnunterlagen der Finanzpolizei auf Aufforderung auch nicht fristgerecht nachgereicht zu haben. Wegen dieser Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG wurden Geldstrafen von € 500,00 je betroffenem Arbeitnehmer verhängt. Zwei weitere Straferkenntnisse der belangten Behörde betrafen korrespondierende Bestrafungen wegen Übertretungen des AVRAG und des AÜG des Beschäftigers F T. Diese beiden Verfahren sind beim Landesverwaltungsgericht derzeit zu GZ: LVwG 30.29-508 und 509 aus 2016, in der Gerichtsabteilung 29 anhängig. Der Beschwerdeführer wird in den drei obgenannten Verfahren, welche in der Gerichtsabteilung 15 anhängig sind, ebenso wie Herr F T vom gleichen Rechtsanwalt vertreten und brachte dieser für beide Klienten und insgesamt fünf Verfahren eine gemeinsame Beschwerde ein, in welcher in Punkt 2. zu den drei Verfahren betreffend B K Stellung genommen wird. Das gegenständliche Verfahren betreffend wird ausgeführt, es sei richtig, dass keine ZKO-Meldung erfolgt sei, dies aber schlicht und einfach aus Unkenntnis. Es handle sich um ein kleines Unternehmen. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass in der EU Dienstleistungsfreiheit herrsche, es sei selbstverständlich fahrlässig gewesen, sich vorher nicht genauer informiert zu haben. Es sei jedoch nicht rechtmäßig, wegen der unterlassenen Erstattung der ZKO-Meldung und der fehlenden Lohnunterlagen getrennt Strafen zu verhängen, noch dazu für jeden betroffenen Arbeitnehmer extra. Das eigentliche Vergehen des Beschwerdeführers liege ausschließlich in dessen Rechtsunkenntnis, dies sei jedoch ein einheitliches Vergehen und wäre daher nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Es werde beantragt, die Verhandlung in den drei sein Unternehmen betreffenden Verfahren gemeinsam mit den beiden Verfahren betreffend F T durchzuführen. Nach Vorhalt, dass das Beschwerdevorbringen – zum Unterschied von den Beschwerdeausführungen in den beiden Konexfällen betreffend F T – lediglich Rechtsfragen und Fragen der Strafbemessung betreffe, zumal in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nichts strittig sei, verzichtete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.03.2016 in den drei sein Unternehmen betreffenden Verfahren auf die Durchführung einer Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 wurde auch seitens der mitbeteiligten Partei auf die Abhaltung einer Verhandlung verzichtet. Da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im Ergebnis keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte
GVG von einer Verhandlung abgesehen werden.Da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im Ergebnis keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen war beim gegenständlichen Bauvorhaben im Auftrag der Firma F T e.U., P, mit der Durchführung von Dachstuhl- und Zimmererarbeiten beauftragt. Am 15.04.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Baustelle von Mitarbeitern der Finanzpolizei Team x des Finanzamtes O überprüft und dabei die beiden spruchgegenständlichen Mitarbeiter angetroffen. Beide erhielten ein in slowenischer Sprache abgefasstes Personenblatt zum Ausfüllen und trugen dabei unter anderem in der Rubrik „an dieser Arbeitsstelle bin ich seit“ das Datum 02.02.2015 (Herr F) bzw. 26.02.2015 (Herr V) ein. Der Beschwerdeführer hat die Entsendung der beiden vorgenannten Personen mittels Formular ZKO 3 am 25.02.2015 mit einer Sammelmeldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung gemeldet, wobei in dieser Meldung der Beschäftigungszeitraum des Herrn F mit 02.02.2015 bis 30.04.2015 und hinsichtlich des Herrn V mit 23.02.2015 bis 30.04.2015 angegeben ist. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen war beim gegenständlichen Bauvorhaben im Auftrag der Firma F T e.U., P, mit der Durchführung von Dachstuhl- und Zimmererarbeiten beauftragt. Am 15.04.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Baustelle von Mitarbeitern der Finanzpolizei Team x des Finanzamtes O überprüft und dabei die beiden spruchgegenständlichen Mitarbeiter angetroffen. Beide erhielten ein in slowenischer Sprache abgefasstes Personenblatt zum Ausfüllen und trugen dabei unter anderem in der Rubrik „an dieser Arbeitsstelle bin ich seit“ das Datum 02.02.2015 (Herr F) bzw. 26.02.2015 (Herr römisch fünf) ein. Der Beschwerdeführer hat die Entsendung der beiden vorgenannten Personen mittels Formular ZKO 3 am 25.02.2015 mit einer Sammelmeldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung gemeldet, wobei in dieser Meldung der Beschäftigungszeitraum des Herrn F mit 02.02.2015 bis 30.04.2015 und hinsichtlich des Herrn römisch fünf mit 23.02.2015 bis 30.04.2015 angegeben ist. Auf Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass er mit seinem Einzelunternehmen im Jahr 2015 ein negatives Ergebnis in Höhe von € 3.698,00 erwirtschaftete und sein Konto derzeit wegen nicht beglichener Steuerschulden im Betrag von ca. € 13.700,00 derzeit blockiert ist. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt derzeit mit dem Lohn seiner Ehegattin. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dieser vom Beschwerdeführer ohnedies nicht bestrittene Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Anzeige der Finanzpolizei und dem dieser angeschlossenen umfassenden Beilagenkonvolut. Der konkrete Zeitpunkt des erstmaligen Arbeitsantritts der Herren F und V beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben der vorgenannten Personen im Personenblatt, welches sich mit den Datumsangaben in der vom Beschwerdeführer erstatteten ZKO-Meldung decken.Dieser vom Beschwerdeführer ohnedies nicht bestrittene Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Anzeige der Finanzpolizei und dem dieser angeschlossenen umfassenden Beilagenkonvolut. Der konkrete Zeitpunkt des erstmaligen Arbeitsantritts der Herren F und römisch fünf beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben der vorgenannten Personen im Personenblatt, welches sich mit den Datumsangaben in der vom Beschwerdeführer erstatteten ZKO-Meldung decken. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen des AÜG lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 94/2014 auszugsweise wie folgt:Die einschlägigen Bestimmungen des AÜG lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, auszugsweise wie folgt: § 17 Abs 1 und 2 AÜG:Paragraph 17, Absatz eins und 2 AÜG: „
O) kein reglementiertes Gewerbe
O ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.„
Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe
Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden. (
2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht;“ 2. mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen
Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht;“ Die für eine grenzüberschreitende Entsendung maßgeblichen korrespondierenden Bestimmungen des AVRAG lauten ebenfalls wiederum in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2014 wie folgt:Die für eine grenzüberschreitende Entsendung maßgeblichen korrespondierenden Bestimmungen des AVRAG lauten ebenfalls wiederum in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, wie folgt: § 7b Abs 3, 4 und 8 AVRAG:Paragraph 7 b, Absatz 3, 4 und 8 AVRAG: „
Abs 2 AÜG im Falle des Herrn F schon am 26.01.2015 und im Falle des Herrn V am 19.02.2015 abgelaufen war. Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer am 25.02.2015 für beide Arbeitnehmer gemeinsam erstattete „Sammelmeldung“ – jeweils bezogen auf den konkreten Arbeitsbeginn des jeweiligen Arbeitnehmers – für beide Arbeitnehmer deutlich verspätet erfolgt ist, da die Meldefrist
Paragraph 17, Absatz 2, AÜG im Falle des Herrn F schon am 26.01.2015 und im Falle des Herrn römisch fünf am 19.02.2015 abgelaufen war. Hinsichtlich des Verschuldens ist zu den Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers, es habe sich um seinen ersten Auftrag in Österreich gehandelt und seien ihm die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG nicht bekannt gewesen, auszuführen, dass er sich dennoch die verfahrensgegenständlichen Übertretungen – wie er im Übrigen selbst in der Beschwerde einräumt – zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen muss. Es kann von einem Arbeitgeber aus dem benachbarten Ausland, welcher die Durchführung von Aufträgen in Österreich beabsichtigt, grundsätzlich erwartet werden, dass er sich hinsichtlich der hier geltenden Rechtsvorschriften kundig macht, zumal – wie der zuständigen Richterin auch aus anderen Verfahren bekannt ist – die gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen der jeweiligen Heimatstaaten entsprechende Auskünfte auf Anfrage erteilen. Überdies finden sich auf der Homepage des österreichischen Finanzministeriums – auch in englischer Sprache – umfangreiche Instruktionen und Informationen hinsichtlich der nach den Bestimmungen des AVRAG und AÜG geltenden Meldevorschriften, einschließlich der bezughabenden Formulare (ZKO 3 bzw. ZKO 4), welche alle problemlos online abrufbar sind und ebenfalls online ausgefüllt und eingebracht werden können. Allerdings ist der Beschwerdeführer in diesem Fall mit seinem Einwand im Recht, dass die unterlassene ZKO-Meldung hinsichtlich der beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer nicht gesondert strafbar ist. Dies aus nachstehenden Gründen: Mit Erkenntnis vom 06.03.2014, GZ.: 2013/11/0143 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das unterlassene Aufliegen von Versicherungsbescheinigungen (A1-Formulare) am Arbeitsort in Österreich entgegen § 7b Abs 5 iVm Abs 9 AVRAG auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt.Mit Erkenntnis vom 06.03.2014, GZ.: 2013/11/0143 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das unterlassene Aufliegen von Versicherungsbescheinigungen (A1-Formulare) am Arbeitsort in Österreich entgegen Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, AVRAG auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof Nachstehendes ausgeführt (Rechtssatz): „In den Materialien zur AVRAG-Novelle BGBl I Nr. 120/1999 (IA 1103/A Blg NR
Abs 3 und 4 AVRAG, welche für die Meldung einer grenzüberschreitenden Entsendung vorgesehen ist und die dafür aufgelegten Formulare ZKO4. Dass die Ausführungen, welche der Verwaltungsgerichtshof im obgenannten Erkenntnis zu § 7b Abs 5 und 9 AVRAG getätigt hat, sinngemäß auch auf die hier gegenständliche Meldung
AÜG anwendbar ist, folgt schon aus dem Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis in der oben wiedergegebenen Passage, welche auch als Rechtssatz veröffentlicht wurde, ausdrücklich auf die Meldung
Abs 1 AÜG verwiesen hat und die dazugehörige Strafbestimmung in § 22 Abs 1 AÜG als „strukturell ähnlich“ bezeichnet hat.“ (u.a. LVwG 30.15-4580/2014).„Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sind sinngemäß auch auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 3, AÜG anwendbar. Aus dem Gesetzeswortlaut, insbesondere aus der Formulierung in Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, AÜG (Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte) ist ersichtlich, dass es sich um einen einheitlichen Meldevorgang in Form einer Sammelmeldung handelt, was auch in der Gestaltung der für die Meldung vorgesehenen ZKO3-Formulare ersichtlich ist. Gleiches gilt im Übrigen auch für die sinngemäß gleichlautende Meldung
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG, welche für die Meldung einer grenzüberschreitenden Entsendung vorgesehen ist und die dafür aufgelegten Formulare ZKO4. Dass die Ausführungen, welche der Verwaltungsgerichtshof im obgenannten Erkenntnis zu Paragraph 7 b, Absatz 5 und 9 AVRAG getätigt hat, sinngemäß auch auf die hier gegenständliche Meldung
, Paragraph 17, AÜG anwendbar ist, folgt schon aus dem Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis in der oben wiedergegebenen Passage, welche auch als Rechtssatz veröffentlicht wurde, ausdrücklich auf die Meldung
Paragraph 17, Absatz eins, AÜG verwiesen hat und die dazugehörige Strafbestimmung in Paragraph 22, Absatz eins, AÜG als „strukturell ähnlich“ bezeichnet hat.“ (u.a. LVwG 30.15-4580/2014). Wohl als Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem ASRÄG, BGBl. 94/2014, im Geltungsbereich des AVRAG die bezughabende Strafbestimmung in § 7b Abs 8 AVRAG dahingehend geändert, dass nunmehr unter anderem die unterlassene ZKO-Meldung für jeden Arbeitnehmer gesondert strafbar ist. Diese Änderung wurde jedoch – wie aus dem umseitig wiedergegebenen Gesetzeswortlaut ersichtlich – nicht in die korrespondierende Regelung
Wohl als Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem ASRÄG, Bundesgesetzblatt 94 aus 2014,, im Geltungsbereich des AVRAG die bezughabende Strafbestimmung in Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG dahingehend geändert, dass nunmehr unter anderem die unterlassene ZKO-Meldung für jeden Arbeitnehmer gesondert strafbar ist. Diese Änderung wurde jedoch – wie aus dem umseitig wiedergegebenen Gesetzeswortlaut ersichtlich – nicht in die korrespondierende Regelung
Paragraph 22, Absatz 2, AÜG übernommen. In den Erläuternden Bemerkungen zum ASRÄG (319 der Beilagen, XXV. GP, Seite 18) finden sich zu § 22 AÜG lediglich nachstehende Ausführungen des Gesetzgebers: „Diese geringfügigen Anpassungen im Bereich der Strafbestimmungen zielen ebenfalls auf eine weitgehende Übereinstimmung mit den geänderten Strafbestimmungen im AVRAG“. Aus der Formulierung „weitgehende Übereinstimmung“ des Gesetzgebers lässt sich lediglich schließen, dass der Gesetzgeber die mit BGBl. 94/2014 im Bereich des AVRAG vorgenommenen Änderungen bei den Straftatbeständen und Strafrahmen nicht zur Gänze in die korrespondierenden Regelungen des AÜG übernommen hat. Ob allerdings die hier vorliegende Differenz im Bereich der Kumulation vom Gesetzgeber gewollt war, bejahendenfalls aus welchem Grund, oder es sich um ein legistisches Versehen handelt, ergibt sich aus diesen Erläuterungen nicht. Zusammenfassend folgt jedenfalls aus der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung des § 22 Abs 1 AÜG iVm den Erläuternden Bemerkungen, dass weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Erläuternden Bemerkungen klar hervorgeht, dass der Gesetzgeber hier – zum Unterschied von der korrespondierenden Regelung im AVRAG – eine gesonderte Strafbarkeit pro betroffenem Arbeitnehmer vorgesehen hat. Somit ist im Anwendungsbereich des AÜG weiterhin die bisherige aus dem Erkenntnis VwGH Zl.: 2013/11/0143 abgeleitete Judikatur des LVwG maßgeblich, wonach gegenständlich bloß eine Übertretung vorliegt, was bei der Neufassung des Spruches berücksichtigt wurde.In den Erläuternden Bemerkungen zum ASRÄG (319 der Beilagen, römisch 25 . GP, , Seite 18) finden sich zu Paragraph 22, AÜG lediglich nachstehende Ausführungen des Gesetzgebers: „Diese geringfügigen Anpassungen im Bereich der Strafbestimmungen zielen ebenfalls auf eine weitgehende Übereinstimmung mit den geänderten Strafbestimmungen im AVRAG“. Aus der Formulierung „weitgehende Übereinstimmung“ des Gesetzgebers lässt sich lediglich schließen, dass der Gesetzgeber die mit Bundesgesetzblatt 94 aus 2014, im Bereich des AVRAG vorgenommenen Änderungen bei den Straftatbeständen und Strafrahmen nicht zur Gänze in die korrespondierenden Regelungen des AÜG übernommen hat. Ob allerdings die hier vorliegende Differenz im Bereich der Kumulation vom Gesetzgeber gewollt war, bejahendenfalls aus welchem Grund, oder es sich um ein legistisches Versehen handelt, ergibt sich aus diesen Erläuterungen nicht. Zusammenfassend folgt jedenfalls aus der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung des Paragraph 22, Absatz eins, AÜG in Verbindung mit den Erläuternden Bemerkungen, dass weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Erläuternden Bemerkungen klar hervorgeht, dass der Gesetzgeber hier – zum Unterschied von der korrespondierenden Regelung im AVRAG – eine gesonderte Strafbarkeit pro betroffenem Arbeitnehmer vorgesehen hat. Somit ist im Anwendungsbereich des AÜG weiterhin die bisherige aus dem Erkenntnis VwGH , Zl.: 2013/11/0143 abgeleitete Judikatur des LVwG maßgeblich, wonach gegenständlich bloß eine Übertretung vorliegt, was bei der Neufassung des Spruches berücksichtigt wurde. Nicht gefolgt werden kann allerdings der vom Beschwerdeführer weiters vertretenen Auffassung, die in diesem Verfahren gegenständlichen Übertretungen seien mit der im Parallelverfahren LVwG 33.15-511/2016 gegenständlichen unterlassenen Bereitstellung der Lohnunterlagen entgegen § 7d AVRAG zu einer Übertretung zusammenzufassen. Diese beiden Regelungen haben nämlich einen gänzlich anderen Inhalt und verfolgen einen anderen Zweck. Im gegenständlichen Verfahren sind die ZKO-Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle zu erstatten und sollen dieser nicht bloß die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG bzw. des AÜG ermöglichen, sondern auch jene anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wobei diese Meldungen auch bereits eine Woche vor dem jeweiligen Arbeitsantritt zu erstatten sind. Hingegen folgt hinsichtlich der im Verfahren LVwG 33.15-511/2016 gegenständlichen Bestimmung des § 7d AVRAG aus den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. 24/2011, Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (1096 der Beilagen, XXIV. GP), dass die Bestimmung des § 7d AVRAG der Bekämpfung des sogenannten „Lohndumpings“ dient. Zusammenfassend folgt daraus, dass die hier in Rede stehenden Bestimmungen somit in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt sind, einen völlig anderen Regelungsinhalt und Schutzzweck haben und somit keine Rede davon sein kann, dass es sich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, sinngemäß um die gleiche Tat handeln würde, welche nur mit einer einzigen Geldstrafe zu ahnden wäre.Nicht gefolgt werden kann allerdings der vom Beschwerdeführer weiters vertretenen Auffassung, die in diesem Verfahren gegenständlichen Übertretungen seien mit der im Parallelverfahren LVwG 33.15-511/2016 gegenständlichen unterlassenen Bereitstellung der Lohnunterlagen entgegen Paragraph 7 d, AVRAG zu einer Übertretung zusammenzufassen. Diese beiden Regelungen haben nämlich einen gänzlich anderen Inhalt und verfolgen einen anderen Zweck. Im gegenständlichen Verfahren sind die ZKO-Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle zu erstatten und sollen dieser nicht bloß die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG bzw. des AÜG ermöglichen, sondern auch jene anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wobei diese Meldungen auch bereits eine Woche vor dem jeweiligen Arbeitsantritt zu erstatten sind. Hingegen folgt hinsichtlich der im Verfahren LVwG 33.15-511/2016 gegenständlichen Bestimmung des , Paragraph 7 d, AVRAG aus den Erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt 24 aus 2011,, Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (1096 der Beilagen, römisch 24 . GP), dass die Bestimmung des Paragraph 7 d, AVRAG der Bekämpfung des sogenannten „Lohndumpings“ dient. Zusammenfassend folgt daraus, dass die hier in Rede stehenden Bestimmungen somit in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt sind, einen völlig anderen Regelungsinhalt und Schutzzweck haben und somit keine Rede davon sein kann, dass es sich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, sinngemäß um die gleiche Tat handeln würde, welche nur mit einer einzigen Geldstrafe zu ahnden wäre. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Da der Beschwerdeführer einschlägig nicht vorbestraft ist, kommt der in der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen Strafbestimmung des AÜG der erste Strafsatz (€ 500,00 bis € 5.000,00) zur Anwendung.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus auch absolut unbescholten ist, hat die belangte Behörde zu Recht als mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend nichts angenommen. Da aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen gegenständlich nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt, konnte die Strafe herabgesetzt werden, jedoch war innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu berücksichtigen, dass immerhin zwei Arbeitnehmer von den verspäteten ZKO-Meldungen betroffen waren, weshalb eine über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe verhängt wurde.Da aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen gegenständlich nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt, konnte die Strafe herabgesetzt werden, jedoch war innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu berücksichtigen, dass immerhin zwei Arbeitnehmer von den verspäteten , ZKO-Meldungen betroffen waren, weshalb eine über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe verhängt wurde. Sollte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine derzeit prekäre finanzielle Situation nicht in der Lage sein, die nunmehr ohnedies deutlich herabgesetzte Geldstrafe in einem zu bezahlen, wird er auf die Bestimmung des § 54 b Abs 3 VStG hingewiesen, der zufolge die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung zu beantragen.Sollte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine derzeit prekäre finanzielle Situation nicht in der Lage sein, die nunmehr ohnedies deutlich herabgesetzte Geldstrafe in einem zu bezahlen, wird er auf die Bestimmung des Paragraph 54, b Absatz 3, VStG hingewiesen, der zufolge die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung zu beantragen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.15.512.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.