GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der fortgesetzten Verhandlung vom 03.11.2015 und 01.12.2015 verbunden mit dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes legt das Landesverwaltungsgericht Steiermark seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:römisch eins. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der fortgesetzten Verhandlung vom 03.11.2015 und 01.12.2015 verbunden mit dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes legt das Landesverwaltungsgericht Steiermark seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer G H ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x, KG E, bestehend aus dem Grundstück Nr. x, welches im Norden an das Grundstück x, EZ x der Nachbarn E und M Ma grenzt. Östlich an dieses Grundstück grenzt das Grundstück Nr. x, welches im Südwesten auf einer Länge von ca. 1 m an das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 15.05.1995, GZ: 153-9-25, wurde den Beschwerdeführern H die baurechtliche Bewilligung für die projektgemäße Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf ihrem Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Auflage 27.) lautet:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 15.05.1995, , GZ: 153-9-25, wurde den Beschwerdeführern H die baurechtliche Bewilligung für die projektgemäße Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf ihrem Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Auflage 27.) lautet: Die Niederschlagswässer müssen auf dem Baugrundstück zur Versickerung gebracht werden. Ein Ableiten auf fremden Grund ist verboten! Aus den Einreichunterlagen ergibt sich für das eingeschoßige Wohnhaus ein nördlicher Grenzabstand von 3 m. Mit der Eingabe vom 18.07.2011 teilten die Nachbarn E und M Ma der Baubehörde erster Instanz mit, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführer mit einem zu geringen Grenzabstand zu ihrem Grundstück Nr. x errichtet worden sei und mit Schreiben vom 22.12.2014, dass ein illegales Abwasserrohr vom Grundstück der Beschwerdeführer über ihr Grundstück führe. Sie ersuchten gleichzeitig um Überprüfung der Sachlage und Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens und diversen Urgenzen der Nachbarn Ma, verbunden mit deren Antrag auf Beseitigung des Gebäudes der Beschwerdeführer fand am 12.03.2015 eine amtswegig angeordnete Ortsverhandlung statt, die um 09.00 Uhr mit der Durchführung des Ortsaugenscheines begann, nach zwei Stunden im Gemeindeamt Nestelbach fortgesetzt wurde und um 13.00 Uhr endete. Dieser Verhandlung wurde der bautechnische Sachverständige Bmstr. Dipl. (HTL) Ing. H He beigezogen, der hiefür mit der Honorarnote vom 20.10.2015 € 432,00 in Rechnung stellte, und zwar für „8 Einheiten (verrechnet 09.00-13.00 Uhr) zu je einer halben Stunde á € 45,00“, sohin € 360,00 zuzüglich 20 % USt (= € 72,00). Anlässlich dieser Verhandlung wurde vom bautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass es sich beim Wohnhaus der Beschwerdeführer (tatsächlich) um ein eingeschoßiges Wohnhaus im Sinne der Abstandbestimmungen des § 13 Abs 2 Stmk. BauG handle, da die vermessene Kniestockhöhe max. 116,3 cm betrage und dass folglich ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten sei. Weiters wurde vom bautechnischen Sachverständigen mittels digitaler Laser-Messung die Grenze zwischen den Grundstücken Nr. x und x ermittelt und darauf aufbauend festgestellt, dass der nördliche Grenzabstand um 11 cm bis 15 cm unterschritten werde. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass für eine exakte Grenzfeststellung die Beiziehung eines befugten Zivilingenieurs für Vermessungswesen zweckmäßig sei. Anlässlich dieser Verhandlung wurde vom bautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass es sich beim Wohnhaus der Beschwerdeführer (tatsächlich) um ein eingeschoßiges Wohnhaus im Sinne der Abstandbestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG handle, da die vermessene Kniestockhöhe max. 116,3 cm betrage und dass folglich ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten sei. Weiters wurde vom bautechnischen Sachverständigen mittels digitaler Laser-Messung die Grenze zwischen den Grundstücken Nr. x und x ermittelt und darauf aufbauend festgestellt, dass der nördliche Grenzabstand um 11 cm bis 15 cm unterschritten werde. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass für eine exakte Grenzfeststellung die Beiziehung eines befugten Zivilingenieurs für Vermessungswesen zweckmäßig sei. Hinsichtlich des Abwasserrohres stellte er fest, dass sich dessen Auslauf im südwestlichen Eck auf der, östlich an das Grundstück der mitbeteiligten Partei bzw. nordöstlich an das Grundstück der Beschwerdeführer angrenzenden Parzelle Nr. x, ca. 1,5 m von einer auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien konsenslos errichteten Steinschlichtung, befinde. Dieser Umstand wurde von den Beschwerdeführern selbst jedoch nie bestritten. Hinsichtlich des Abwasserrohres stellte er fest, dass sich dessen Auslauf im südwestlichen Eck auf der, östlich an das Grundstück der mitbeteiligten Partei bzw. nordöstlich an das Grundstück der Beschwerdeführer angrenzenden Parzelle , Nr. x, ca. 1,5 m von einer auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien konsenslos errichteten Steinschlichtung, befinde. Dieser Umstand wurde von den Beschwerdeführern selbst jedoch nie bestritten. In der Folge wurde vom Regierungskommissär der „Feststellungsbescheid“ vom 30.03.2015 erlassen, mit welchem den Beschwerdeführern zur Behebung der festgestellten Mängel aufgetragen wurde, planbelegt um eine Abänderung des Bestandes auf Parzelle x betreffend Meteorwasserverwertung und Abänderung des Wohnhauses anzusuchen, im nordwestlichen Eckbereich des Quergiebels einen Mauerabtrag im Ausmaß von ca. 11 bis 15 cm vorzunehmen, sodass letztlich ein Grenzabstand von mind. 3,0 m vorliege, im Zuge der Abbrucharbeiten den Stand der Technik im Hinblick auf Nachbarschutz vor Staub- u. Lärmemissionen anzuwenden, den anfallenden Bauschutt entsprechend dem Abfallwirtschaftsgesetz einer geordneten Verwertung zuzuführen sowie das vermeintliche Abwasserrohr zu verschließen und das auf Parzelle x anfallende Meteorwasser auf Eigengrund zur Verwertung zu bringen. Gleichzeitig wurden mit dem hier maßgeblichen, gesonderten Bescheid folgende Kosten vorgeschrieben: „Kommissionsgebühren: 4/2 Stunden außerhalb des Amtes á € 20,00 € 120,00 Barauslagen: Sachverständigengebühr (Dipl. (HTL) Ing. H He) 8/2 Stunden á € 54,00 € 324,00 Verwaltungsabgaben: Erhebungsverhandlung (TPG2) á 13,00 (Grenzabstand, Abwasserrohr, Steinschlichtung) € 39,00 Verhandlungsschrift (TPG4) á € 6,00/Bogen (4 Bögen) € 24,00 Bescheiderledigung (TPG 42) á € 30,00 (Grenzabstand, Abwasserrohr, Steinschlichtung) € 90,00 € 153,00 Bundesgebühren: Verhandlungsschrift (Fixgebühr 14/7/1) € 14,30 Gesamtkosten € 611,30 Es wurde folgende Kostenvereinbarung getroffen: ¾ der Gesamtkosten, das sind € 458,47, werden von Fam. G und U H, E, N bei G mit beiliegendem Zahlschein beglichen und ¼ der Gesamtkosten, das sind € 152,83, werden von Fam. E und M Ma, E, N bei G mit beiliegendem Zahlschein beglichen.“ Mit der nun vorliegenden Beschwerde wurden sowohl der als Feststellungsbescheid bezeichnete baupolizeiliche Auftrag als auch der Kostenbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich bekämpft. Hinsichtlich des Feststellungs-bescheides wurde vorgebracht, dass keine Meteorwasserverwertung auf Fremdgrund erfolge und die Bestimmungen über den Grenzabstand im Sinne des § 13 Abs 2 Stmk. BauG eingehalten würden. Die belangte Behörde habe den Verlauf der Grundstücksgrenze unrichtig ermittelt, wie sich aus der der Beschwerde angeschlossenen Vermessungsurkunde DI W H vom 09.04.2015 ergebe. Mit der nun vorliegenden Beschwerde wurden sowohl der als Feststellungsbescheid bezeichnete baupolizeiliche Auftrag als auch der Kostenbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich bekämpft. Hinsichtlich des Feststellungs-, bescheides wurde vorgebracht, dass keine Meteorwasserverwertung auf Fremdgrund erfolge und die Bestimmungen über den Grenzabstand im Sinne des , Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG eingehalten würden. Die belangte Behörde habe den Verlauf der Grundstücksgrenze unrichtig ermittelt, wie sich aus der der Beschwerde angeschlossenen Vermessungsurkunde DI W H vom 09.04.2015 ergebe. Hinsichtlich des Kostenbescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer keine Gebührentragungspflicht treffe, da die Amtshandlung allenfalls aufgrund eines Privatinteresses der Eigentümer der Nachbarliegenschaft durchgeführt worden sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Erkenntnis des Landes-verwaltungsgerichtes Steiermark vom 05.04.2016, GZ. LVwG 50.17-1827/2015-26 der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid des Regierungskommissärs vom 30.03.2015 Folge gegeben und wurden sämtliche baupolizeilichen Aufträge behoben, da der Abstand vom eingeschoßigen Wohnhauses der Beschwerdeführer zur nördlichen Grundgrenze von 3,0 m eingehalten wird und das „vermeintliche Abwasserrohr während des Laufes des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerde-führer abgetrennt wurde. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Erkenntnis des Landes-, verwaltungsgerichtes Steiermark vom 05.04.2016, GZ. LVwG 50.17-1827/2015-26 der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid des Regierungskommissärs vom 30.03.2015 Folge gegeben und wurden sämtliche baupolizeilichen Aufträge behoben, da der Abstand vom eingeschoßigen Wohnhauses der Beschwerdeführer zur nördlichen Grundgrenze von 3,0 m eingehalten wird und das „vermeintliche Abwasserrohr während des Laufes des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerde-, führer abgetrennt wurde. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinden Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr. 51 idF. BGBl. I Nr. 161/2013 – AVG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinden Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, – AVG lauten: § 75Paragraph 75 Kosten der Behörden
Abs 1 AVG in Form der Erlassung eines –
Abs 3 der genannten Bestimmung – mit Berufung an die vorgesetzte Behörde anfechtbaren Bescheides zu erfolgen hat. Ein derartiger rechtswirksamer behördlicher Bescheid der unabdingbare Voraussetzung für „der Behörde erwachsene Barauslagen“ bildet, ist dem Gegenstandsakt jedoch nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 31.07.2012, Zl: 2010/05/0053; 02.12.1997, Zl: 97/05/0191).Unabhängig davon sind nach ständiger Rechtsprechung zu den vorgeschriebenen Barauslagen nur solche zu zählen, die von der Behörde nicht nur bereits bezahlt wurden, sondern gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 53 a, AVG auch festgesetzt wurden, wobei diese Festsetzung der Sachverständigengebühren
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Form der Erlassung eines –
Absatz 3, der genannten Bestimmung – mit Berufung an die vorgesetzte Behörde anfechtbaren Bescheides zu erfolgen hat. Ein derartiger rechtswirksamer behördlicher Bescheid der unabdingbare Voraussetzung für „der Behörde erwachsene Barauslagen“ bildet, ist dem Gegenstandsakt jedoch nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 31.07.2012, , Zl: 2010/05/0053; 02.12.1997, Zl: 97/05/0191). Zu den vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben:
F LGBl. Nr. 11/2015 (i.F: LGVAG 1968) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden einer Gemeinde, Gemeindeverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1998 LGBl. Nr. 145 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2015, (i.F: LGVAG 1968) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden einer Gemeinde, Gemeindeverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Bereits aus § 1 erster Satz LGVAG 1968 ergibt sich eindeutig, dass Gemeindeverwaltungsabgaben (nur) für die Verleihung von Berechtigungen und/oder für sonstige im Privatinteresse der Parteien liegende Amtshandlungen zu entrichten sind. Der amtswegig angeordnete Ortsaugenschein am 12.03.2015 fand – wie bereits ausgeführt – aufgrund einer Anzeige der Nachbarn Ma statt und mündete im Beseitigungsauftrag vom 30.03.2015, der zudem mit Erkenntnis des LVwG vom 05.04.2016 behoben wurde. Bereits aus Paragraph eins, erster Satz LGVAG 1968 ergibt sich eindeutig, dass Gemeindeverwaltungsabgaben (nur) für die Verleihung von Berechtigungen und/oder für sonstige im Privatinteresse der Parteien liegende Amtshandlungen zu entrichten sind. Der amtswegig angeordnete Ortsaugenschein am 12.03.2015 fand – wie bereits ausgeführt – aufgrund einer Anzeige der Nachbarn Ma statt und mündete im Beseitigungsauftrag vom 30.03.2015, der zudem mit Erkenntnis des LVwG vom 05.04.2016 behoben wurde. Da sohin den Beschwerdeführern mit dem Feststellungsbescheid vom 30.03.2015 keine Berechtigung verliehen wurde und sie auch kein Interesse an diesem, wie auch an der Durchführung der Ortsverhandlung am 12.03.2015 hatten, sind von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren keinerlei Kosten nach der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung zu entrichten und war folglich der angefochtene Bescheid auch in diesem Umfang zu beheben. Zu den vorgeschriebenen Bundesgebühren:
F. BGBl. I Nr. 163/2015 ist für Niederschriften (zwar) eine Bundesgebühr in der Höhe von € 14,30 zu entrichten, doch ist diese feste Gebühr nicht von der Gemeindebehörde in einem Kostenbescheid vorzuschreiben, sondern ist die Gemeindebehörde nur verpflichtet, diese Kosten zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei einer Nichteinzahlung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift die ausstehenden Gebühren von der zuständigen Finanzbehörde mit einem Zuschlag von 50 %
Abs 1 des Gebührengesetzes erhoben werden.
Paragraph 14, (Tarifpost 7) Absatz eins, Ziffer eins, Gebührengesetz 1957 BGBl. Nr. 267 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist für Niederschriften (zwar) eine Bundesgebühr in der Höhe von , € 14,30 zu entrichten, doch ist diese feste Gebühr nicht von der Gemeindebehörde in einem Kostenbescheid vorzuschreiben, sondern ist die Gemeindebehörde nur verpflichtet, diese Kosten zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei einer Nichteinzahlung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift die ausstehenden Gebühren von der zuständigen Finanzbehörde mit einem Zuschlag von 50 %
Paragraph 9, Absatz eins, des Gebührengesetzes erhoben werden. Daraus folgt, dass der Regierungskommissär der Gemeinde Nestelbach bei Graz zur Vorschreibung der Bundesgebühr im Spruch des Kostenbescheides nicht zuständig war, weshalb der angefochtene Kostenbescheid auch hinsichtlich dieser vorgeschriebenen Bundesgebühren zu beheben war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.17.1917.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.