RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlLVwG 41.1-834/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Gerhard Gödl über die Beschwerde des R R, H, S/R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 29.02.2016, GZ: BHSO-46041/2016-2, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem im Spruch genannten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, die Behörde möge dem Landwirt L eine Abdeckung seiner Güllelagerstätte auf Grundstück Nr. xx, KG W, bescheidmäßig nach den Bestimmungen der §§ 10 und 13 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 77/2010 vorschreiben, zurückgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, die Behörde möge dem Landwirt L eine Abdeckung seiner Güllelagerstätte auf Grundstück Nr. xx, KG W, bescheidmäßig nach den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 13 Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, vorschreiben, zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark des Antragstellers, in der er ausführt, die Bezirksverwaltungsbehörde habe zu Unrecht seinen Antrag zurückgewiesen, da sie auf ein Verfahren gemäß § 39 Abs 3 Stmk. Baugesetz verwiesen habe, in dem jedoch eine nachträgliche Vorschreibung einer geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Abdeckung einer Güllegrube nicht vorgeschrieben werden könne, die nach dem von der Behörde rechtskräftig genehmigten Projekt nicht vorgesehen sei. Dieser baurechtliche Bescheid sei ohne Einbindung der Parteien (Nachbarn) erlassen worden, weshalb nunmehr über die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen die für das Immissionsschutzgesetz-Luft zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusprechen habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark des Antragstellers, in der er ausführt, die Bezirksverwaltungsbehörde habe zu Unrecht seinen Antrag zurückgewiesen, da sie auf ein Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Stmk. Baugesetz verwiesen habe, in dem jedoch eine nachträgliche Vorschreibung einer geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Abdeckung einer Güllegrube nicht vorgeschrieben werden könne, die nach dem von der Behörde rechtskräftig genehmigten Projekt nicht vorgesehen sei. Dieser baurechtliche Bescheid sei ohne Einbindung der Parteien (Nachbarn) erlassen worden, weshalb nunmehr über die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen die für das Immissionsschutzgesetz-Luft zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusprechen habe. Die Zurückweisung dieses Antrages sei daher rechtswidrig und es werde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die beantragten Sanierungsmaßnahmen dem Betreiber der Güllelagerstätte vorzuschreiben. Das Landesverwaltungsgericht konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG verzichten, da diese weder beantragt, noch eine Sachverhaltsermittlung erforderlich war. Die Entscheidung konnte auf Grundlage des Akteninhaltes der Verwaltungsbehörde nach Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfrage erfolgen.Das Landesverwaltungsgericht konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG verzichten, da diese weder beantragt, noch eine Sachverhaltsermittlung erforderlich war. Die Entscheidung konnte auf Grundlage des Akteninhaltes der Verwaltungsbehörde nach Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfrage erfolgen. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Für die vorgebrachte Angelegenheit sind nachstehende Gesetzesbestimmungen heranzuziehen: Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L BGBl. I Nr.115/1997, idF BGBl. I Nr. 127/2013:Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.115 aus 1997,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 127/2013: § 10 Abs 1:Paragraph 10, Absatz eins : Maßnahmen gemäß den §§ 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs 7 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.Maßnahmen gemäß den Paragraphen 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß Paragraph 9 a, vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (Paragraph 17,) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen. § 13 Abs 1:Paragraph 13, Absatz eins : Für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden:Für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß Paragraph 2, Absatz 10, können folgende Maßnahmen angeordnet werden: 1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß § 10 gültigen Stand der Technik (§ 2 Abs 8 Z1 AWG 2002), ausgenommen bei Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der Anordnungen gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß Paragraph 10, gültigen Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Z1 AWG 2002), ausgenommen bei Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der Anordnungen gemäß Paragraph 10, nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind; 2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere
- a)der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer oder zu erhöhten Treibhausgasemissionen führt,
- b)die Erstellung von Immissionsschutzplänen,
- c)die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms sowie
- d)Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten gemäß Abs.3 mit hohen spezifischen Emissionen.Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten gemäß Absatz 3, mit hohen spezifischen Emissionen. § 17 Abs 1:Paragraph 17, Absatz eins : Sofern Abs 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.Sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser. § 17 Abs 2:Paragraph 17, Absatz 2 : Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der gemäß §10 angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. § 17 Abs 3:Paragraph 17, Absatz 3 : Die gemäß Abs 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen gemäß § 10 mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.Die gemäß Absatz eins und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen gemäß Paragraph 10, mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird. Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 LGBl. Nr.2/2012, idF LGBl. Nr.116/2014:Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr.2 aus 2012,, in der Fassung LGBl. Nr.116/2014: § 6 Abs 1:Paragraph 6, Absatz eins : Gülleanlagen müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (zB atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden. § 6 Abs 2:Paragraph 6, Absatz 2 : Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs.1 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung. Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Absatz eins, nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung. § 6 Abs 3:Paragraph 6, Absatz 3 : Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Abs 1 und § 5 Abs 3 sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Abs.1 erzielt würden.Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 3, sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Absatz eins, erzielt würden. III.römisch drei. Erwägungen: Die gegenständliche Güllelagerstätte wurde von der zuständigen Baubehörde, dem Bürgermeister der Gemeinde J mit Bescheid vom 27.04.2005, GZ: 03/2005, rechtskräftig genehmigt. Auf Grund geänderter Vorgaben nach dem Stand der Technik wurde mit Bescheid des Bürgermeisters von J vom 10.09.2010 gemäß § 39 Abs 3 Stmk. Baugesetz eine Abänderung der Einleitung der Gülle und die Errichtung einer Schwimmdecke angeordnet, diese Anordnung wurde jedoch den Nachbarn nicht zugestellt und vom Bauwerber auch nicht eingehalten. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer die Vorschreibung der zusätzlichen Immissionsschutzmaßnahmen durch die belangte Bezirksverwaltungsbehörde.Die gegenständliche Güllelagerstätte wurde von der zuständigen Baubehörde, dem Bürgermeister der Gemeinde J mit Bescheid vom 27.04.2005, GZ: 03 aus 2005,, rechtskräftig genehmigt. Auf Grund geänderter Vorgaben nach dem Stand der Technik wurde mit Bescheid des Bürgermeisters von J vom 10.09.2010 gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Stmk. Baugesetz eine Abänderung der Einleitung der Gülle und die Errichtung einer Schwimmdecke angeordnet, diese Anordnung wurde jedoch den Nachbarn nicht zugestellt und vom Bauwerber auch nicht eingehalten. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer die Vorschreibung der zusätzlichen Immissionsschutzmaßnahmen durch die belangte Bezirksverwaltungsbehörde. Es war im vorliegenden Fall die Rechtsfrage zu prüfen, ob die nach einem Maßnahmenprogramm des Landeshauptmannes gemäß § 10 IG-L angeordneten Maßnahmen im Wege des Nachbarrechts in einem Verfahren nach § 17 IG-L durchsetzbar sind, wenn die nach anderen Vorschriften (hier Stmk. Baugesetz) zuständigen Behörden untätig bleiben.Es war im vorliegenden Fall die Rechtsfrage zu prüfen, ob die nach einem Maßnahmenprogramm des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 10, IG-L angeordneten Maßnahmen im Wege des Nachbarrechts in einem Verfahren nach Paragraph 17, IG-L durchsetzbar sind, wenn die nach anderen Vorschriften (hier Stmk. Baugesetz) zuständigen Behörden untätig bleiben. IV.römisch vier. Ergebnis: Aus den oben zitierten Gesetzesstellen, insbesondere § 17 Abs 1 IG-L, sind die Bezirksverwaltungsbehörden nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut.Aus den oben zitierten Gesetzesstellen, insbesondere Paragraph 17, Absatz eins, IG-L, sind die Bezirksverwaltungsbehörden nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen betraut. Für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 10 IG-L in Verbindung mit § 6 der Stmk. Luftreinhalteverordnung ist die jeweilige Baubehörde, im vorliegenden Fall die Gemeinde S/R, nachdem die Gemeinde J im Zuge der Gemeindestrukturreform in dieser aufging, für die allfällig erforderliche Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach dem Stmk. Baugesetz zuständig. Diese ist in der Folge auch für die entsprechende Überwachung der genehmigten Anlage heranzuziehen. Eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 10, IG-L in Verbindung mit Paragraph 6, der Stmk. Luftreinhalteverordnung ist die jeweilige Baubehörde, im vorliegenden Fall die Gemeinde S/R, nachdem die Gemeinde J im Zuge der Gemeindestrukturreform in dieser aufging, für die allfällig erforderliche Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach dem Stmk. Baugesetz zuständig. Diese ist in der Folge auch für die entsprechende Überwachung der genehmigten Anlage heranzuziehen. Eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.1.834.2016