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{'item': 'LVwG 30.27-2973/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.04.2016 GeschäftszahlLVwG 30.27-2973/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

Artikel 1Abs 5 lit.

d Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen – die im Wesentlichen mit dem für das Vorliegen von Werkverkehr im Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen; von jeglichen Erfordernis eines Beförderungsbewilligung aus. Für den im vorliegenden Fall angeführten Güterverkehr enthält die Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regelungen für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs, ABB LL 300 vom 14.11.2009, Seite 72, zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs,

Artikel 1

Absatz 5, Litera d, Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen – die im Wesentlichen mit dem für das Vorliegen von Werkverkehr im Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009, erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen; von jeglichen Erfordernis eines Beförderungsbewilligung aus. Diese Voraussetzungen sind:

  1. i)„Die geförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder Instand gesetzt worden sein;
  2. ii)die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen; iii) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom Personal geführt werden, dass bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihn im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurden;
  3. iv)die güterbeförderten Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sich im letzterem Fall die Voraussetzung der Richtlinie 2006/1 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.01.2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterverkehr erfüllen müssen und
  4. v)diese Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;“ Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Artikel 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.09.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABB LL 370 vom 31.12.1985, Seite 8 (im Folgenden: VO 3821/85), vorgeworfen. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Artikel 3 Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.09.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABB LL 370 vom 31.12.1985, Seite 8 (im Folgenden: VO 3821/85), vorgeworfen. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen – oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die im Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge. „Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen – oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die im Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, genannten Fahrzeuge. Im Artikel 16 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge und Fahrzeuge, die von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 freigestellt waren, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 jedoch nicht mehr freigestellt sind, müssen diesen Vorschriften ab dem 31.12.2007 erfüllen.“Im Artikel 16 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, genannten Fahrzeuge und Fahrzeuge, die von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 freigestellt waren, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, jedoch nicht mehr freigestellt sind, müssen diesen Vorschriften ab dem 31.12.2007 erfüllen.“ Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriftenim Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates, ABB LL102 vom 11.04.2006, Seite 1 (im Folgenden: VO 561/2006), nimmt Beförderungen im Straßenverkehr mit bestimmten Fahrzeugen aus ihrem Anwendungsbereich aus. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und , des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften, im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und , (EG) Nr. 2135/98 des Rates, ABB LL102 vom 11.04.2006, Seite 1 (im Folgenden: , VO 561 aus 2006,), nimmt Beförderungen im Straßenverkehr mit bestimmten Fahrzeugen aus ihrem Anwendungsbereich aus. Die für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Ausnahme in Artikel 3 lit. h der VO 561/2006 lautet: Die für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Ausnahme in Artikel 3 Litera h, der VO 561 aus 2006, lautet: „Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nicht gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;“ Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag eine Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t gelenkt hat. Der Beschwerdeführer ist bei der Firma S GmbH (Dachdeckerei) in G im Lager beschäftigt und musste am gegenständlichen Tag als Lenker einspringen, um ein Gerüst, welches als Absicherung einer Baustelle der Firma benötigt wurde, zur Baustelle transportieren. Der gegenständliche Sachverhalt erfüllt somit alle angeführten Voraussetzungen für den „Werkverkehr“ im Sinne der obigen Ausführungen. Strittig ist im gegenständlichen Fall ob es sich bei der durchgeführten Beförderung um eine „Haupttätigkeit“, bzw. „um eine nicht gewerbliche Güterbeförderung“ gehandelt hat. In einem gleichgelagerten Fall hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff des Werkverkehrs in der VO 561/2006 auseinander gesetzt (vgl. VwGH vom 21.11.2014, GZ: R2 2014/02/0043). In einem gleichgelagerten Fall hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff des Werkverkehrs in der VO 561 aus 2006, auseinander gesetzt vergleiche VwGH vom 21.11.2014, GZ: R2 2014/02/0043). In dieser Entscheidung geht der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich davon aus, dass der – unionsrechtlich zu bestimmende – Begriff des „Werkverkehrs“ in der VO 561/2006 nicht definiert ist. In dieser Entscheidung geht der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich davon aus, dass der – unionsrechtlich zu bestimmende – Begriff des „Werkverkehrs“ in der VO 561 aus 2006, nicht definiert ist. Eine unionsrechtliche Definition dieses Begriffes findet sich – für den Personenkraftverkehr – in Artikel 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. Für den Fall eines Güterkraftverkehrs in Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit enthält die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs,

Artikel 1Abs 5 lit.

d Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen – die im Wesentlichen mit der für das Vorliegen von Werkverkehr in Personenkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen – von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsbewilligung aus. Eine unionsrechtliche Definition dieses Begriffes findet sich – für den Personenkraftverkehr – in Artikel 2 Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009,. Für den Fall eines Güterkraftverkehrs in Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit enthält die Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009,, zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs,

Artikel 1

Absatz 5, Litera d, Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen – die im Wesentlichen mit der für das Vorliegen von Werkverkehr in Personenkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009, erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen – von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsbewilligung aus. Es bestand für den Verwaltungsgerichtshof auch kein Zweifel daran, dass die Beförderung (in diesem Fall wurde ein Boot vom Angestellten einer Firma in das Winterlager zur Reparatur geführt) im Rahmen einer Hilfstätigkeit als Werksverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechtes (die Definition des Werkverkehrs im § 10 GütbefG 1995 wurde zuletzt durch die Novelle BGBl I Nr. 32/2013 an die Voraussetzungen des eben zitierten Artikel 1 Abs 5 lit. d der VO 1072/2009 angepasst, vergleiche RV1986 BGBl Nr. 24.GB, S. 7), sondern auch des Unionsrechts zum Einbau und zur Benützung des Kontrollgerätes gemäß Artikel 3 Abs 1 der VO 3821/85 grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmungen des Artikel 3 der VO 561/2006 (unter anderem) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Es bestand für den Verwaltungsgerichtshof auch kein Zweifel daran, dass die Beförderung (in diesem Fall wurde ein Boot vom Angestellten einer Firma in das Winterlager zur Reparatur geführt) im Rahmen einer Hilfstätigkeit als Werksverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechtes (die Definition des Werkverkehrs im Paragraph 10, GütbefG 1995 wurde zuletzt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013, an die Voraussetzungen des eben zitierten Artikel 1 Absatz 5, Litera d, der VO 1072 aus 2009, angepasst, vergleiche RV1986 BGBl Nr. 24.GB, S. 7), sondern auch des Unionsrechts zum Einbau und zur Benützung des Kontrollgerätes gemäß Artikel 3 Absatz eins, der VO 3821/85 grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmungen des Artikel 3 der VO 561 aus 2006, (unter anderem) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Dasselbe gilt auch für den hier vorliegenden Sachverhalt. Die verfahrensgegenständliche Beförderung eines Gerüstes im Rahmen der Dachdeckerei S, welches als Absicherung auf einer Baustelle der Firma benötigt wird, ist als Werkverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechtes (die Definition des Werkverkehrs im § 10 GütbefG, sondern auch des Unionsrechts zu beurteilen.Dasselbe gilt auch für den hier vorliegenden Sachverhalt. Die verfahrensgegenständliche Beförderung eines Gerüstes im Rahmen der Dachdeckerei S, welches als Absicherung auf einer Baustelle der Firma benötigt wird, ist als Werkverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechtes (die Definition des Werkverkehrs im Paragraph 10, GütbefG, sondern auch des Unionsrechts zu beurteilen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgerätes gemäß Artikel 3 Abs 1 der VO 3821/85 zwar grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmung des Artikel 3 der VO 561/2006 (unter anderem ) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgerätes gemäß Artikel 3 Absatz eins, der VO 3821/85 zwar grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmung des Artikel 3 der VO 561 aus 2006, (unter anderem ) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Das Straferkenntnis der belangten Behörde erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.27.2973.2015

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