d Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen – die im Wesentlichen mit dem für das Vorliegen von Werkverkehr im Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen; von jeglichen Erfordernis eines Beförderungsbewilligung aus. Für den im vorliegenden Fall angeführten Güterverkehr enthält die Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regelungen für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs, ABB LL 300 vom 14.11.2009, Seite 72, zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs,
Absatz 5, Litera d, Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen – die im Wesentlichen mit dem für das Vorliegen von Werkverkehr im Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009, erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen; von jeglichen Erfordernis eines Beförderungsbewilligung aus. Diese Voraussetzungen sind:
d Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen – die im Wesentlichen mit der für das Vorliegen von Werkverkehr in Personenkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen – von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsbewilligung aus. Eine unionsrechtliche Definition dieses Begriffes findet sich – für den Personenkraftverkehr – in Artikel 2 Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009,. Für den Fall eines Güterkraftverkehrs in Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit enthält die Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009,, zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs,
Absatz 5, Litera d, Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen – die im Wesentlichen mit der für das Vorliegen von Werkverkehr in Personenkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009, erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen – von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsbewilligung aus. Es bestand für den Verwaltungsgerichtshof auch kein Zweifel daran, dass die Beförderung (in diesem Fall wurde ein Boot vom Angestellten einer Firma in das Winterlager zur Reparatur geführt) im Rahmen einer Hilfstätigkeit als Werksverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechtes (die Definition des Werkverkehrs im § 10 GütbefG 1995 wurde zuletzt durch die Novelle BGBl I Nr. 32/2013 an die Voraussetzungen des eben zitierten Artikel 1 Abs 5 lit. d der VO 1072/2009 angepasst, vergleiche RV1986 BGBl Nr. 24.GB, S. 7), sondern auch des Unionsrechts zum Einbau und zur Benützung des Kontrollgerätes gemäß Artikel 3 Abs 1 der VO 3821/85 grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmungen des Artikel 3 der VO 561/2006 (unter anderem) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Es bestand für den Verwaltungsgerichtshof auch kein Zweifel daran, dass die Beförderung (in diesem Fall wurde ein Boot vom Angestellten einer Firma in das Winterlager zur Reparatur geführt) im Rahmen einer Hilfstätigkeit als Werksverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechtes (die Definition des Werkverkehrs im Paragraph 10, GütbefG 1995 wurde zuletzt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013, an die Voraussetzungen des eben zitierten Artikel 1 Absatz 5, Litera d, der VO 1072 aus 2009, angepasst, vergleiche RV1986 BGBl Nr. 24.GB, S. 7), sondern auch des Unionsrechts zum Einbau und zur Benützung des Kontrollgerätes gemäß Artikel 3 Absatz eins, der VO 3821/85 grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmungen des Artikel 3 der VO 561 aus 2006, (unter anderem) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Dasselbe gilt auch für den hier vorliegenden Sachverhalt. Die verfahrensgegenständliche Beförderung eines Gerüstes im Rahmen der Dachdeckerei S, welches als Absicherung auf einer Baustelle der Firma benötigt wird, ist als Werkverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechtes (die Definition des Werkverkehrs im § 10 GütbefG, sondern auch des Unionsrechts zu beurteilen.Dasselbe gilt auch für den hier vorliegenden Sachverhalt. Die verfahrensgegenständliche Beförderung eines Gerüstes im Rahmen der Dachdeckerei S, welches als Absicherung auf einer Baustelle der Firma benötigt wird, ist als Werkverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechtes (die Definition des Werkverkehrs im Paragraph 10, GütbefG, sondern auch des Unionsrechts zu beurteilen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgerätes gemäß Artikel 3 Abs 1 der VO 3821/85 zwar grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmung des Artikel 3 der VO 561/2006 (unter anderem ) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgerätes gemäß Artikel 3 Absatz eins, der VO 3821/85 zwar grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmung des Artikel 3 der VO 561 aus 2006, (unter anderem ) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Das Straferkenntnis der belangten Behörde erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.27.2973.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.