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{'item': 'LVwG 30.20-414/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 134§ 37§ 36§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.04.2016 GeschäftszahlLVwG 30.20-414/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen, hinsichtlich der Höhe der Strafe wird insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben und

§ 45Abs 1 VSt

G eine Ermahnung erteilt wird.als der Strafausspruch behoben und

Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine Ermahnung erteilt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 02.04.2015 um 15.15 Uhr in der Gemeinde H, K vom „P“ aus Richtung K kommend auf der Gemeindestraße „Hauptweg K“ in Richtung Wdorf als Lenker des Motorfahrrades KTM gelenkt, obwohl dieses Kraftrad nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war (KTM 250). Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

§ 134Abs 1 KFG verhängt wurde.

2. habe der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 02.04.2015 um 15.15 Uhr in der Gemeinde H, K vom „P“ aus Richtung K kommend auf der Gemeindestraße „Hauptweg K“ in Richtung Wdorf als Lenker des Motorfahrrades KTM gelenkt, obwohl dieses Kraftrad nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war (KTM 250). Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt wurde. 2. habe der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Dadurch habe er gegen § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 120,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

§ 37Abs 1 i

Vm § 37 Abs 3 Z 1 FSG verhängt wurde. Dadurch habe er gegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 120,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nicht wissentlich und willentlich mit dem von ihm gelenkten Motorfahrrad eine öffentliche Strecke befahren. Er sei bei seinem Schulfreund bzw. sein Vater zu einer Motorradfahrt am Privatgrundstück des Herrn E F eingeladen gewesen. Dem Beschwerdeführer und seinem Vater sei von Herrn E F zugesichert worden, dass alles in Ordnung sei und die geplante Motorradfahrt erlaubt sei. Auch aufgrund der Örtlichkeit und mangelnden Ortskenntnis habe der Beschwerdeführer nicht erkennen können, dass das Privatareal des Herrn E F zwischenzeitig anscheinend verlassen worden sei. Es habe sich um eine unbefestigte Straße gehandelt, die nicht als öffentliche Straße erkennbar gewesen wäre. Schließlich sind der Beschwerdeführer und die beiden anderen Jugendlichen Herrn E F einfach hinterhergefahren und durften darauf vertrauen, dass sie sich nach wie vor noch auf privatem Gelände befinden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: An dem besagten Tag wollten der Beschwerdeführer und sein Bruder G H bei I J und dessen Vater E F auf deren Anwesen motorradfahren. Verwendet wurden nicht zum Verkehr zugelassene Motorräder der Marke KTM. Über Facebook hatte der Beschwerdeführer den ebenfalls motorradbegeisterten I J kennengelernt, der im Einverständnis mit seinem Vater E F den Beschwerdeführer und G H zum Motorradfahren zu sich nach Hause, K, in H eingeladen hatte. An dem besagten Tag wollten der Beschwerdeführer und sein Bruder G H bei römisch eins J und dessen Vater E F auf deren Anwesen motorradfahren. Verwendet wurden nicht zum Verkehr zugelassene Motorräder der Marke KTM. Über Facebook hatte der Beschwerdeführer den ebenfalls motorradbegeisterten römisch eins J kennengelernt, der im Einverständnis mit seinem Vater E F den Beschwerdeführer und G H zum Motorradfahren zu sich nach Hause, K, in H eingeladen hatte. A B brachte am 02.04.2015 seine beiden Söhne mit deren Krafträdern der Marke KTM 125 mit einem Transporter zum Anwesen des E F. Der Beschwerdeführer und sein Bruder G H sowie I J fuhren zunächst mit den Motocross-Maschinen einige Runden ums Haus, während E F dem A B, der ebenfalls das erste Mal an der Örtlichkeit war, sein Anwesen und seine Motorräder zeigte und ihm erklärte, dass er über ein weitläufiges Anwesen verfüge, auf dem man mit dem Motorrad fahren könne. Es gäbe keinerlei Probleme mit Nachbarn oder Jägern. E F erklärte dann, er werde mit den Buben eine Runde fahren und versicherte dem Beschwerdeführer und dessen Vater, dass die Strecke unproblematisch sei und nichts Verbotenes getan werde. A B instruierte seine Söhne, strikt hinter Herrn E F hinterherzufahren, nicht selbständig abzubiegen oder sonstiges eigenmächtig zu tun. Herr E F fuhr sodann voran, die Buben hinterher, zunächst in den dem Anwesen nahegelegenen Wald, dann weiter in den sogenannten P. Sie fuhren im Gelände und auf Waldwegen, befuhren gegen 15.15 Uhr die Gemeindestraße „Hauptweg K“ in Fahrtrichtung Wdorf auf einer Länge von etwa 150 m, um dann von dieser nach links wieder in ein Waldstück einzubiegen. Der Hauptweg K ist von der Abzweigung Kbrücke Richtung K zunächst geschottert ausgeführt bis etwa auf Höhe des Beginnes einer langgezogenen, nach Osten ausgerichteten Kurve und ab dort asphaltiert ausgeführt. Auf Höhe der Abzweigung Kbrücke ist das Verkehrszeichen „Fahrverbot ausgenommen Anrainer“, das zeitlich begrenzt ist, aufgestellt. Ein weiteres Verkehrszeichen findet sich in Richtung K nicht mehr. Von K kommend in Fahrtrichtung Kbrücke ist ebenfalls ein Fahrverbotszeichen im Fahrbereich K aufgestellt, dort wo bereits die Häuser beginnen. A B brachte am 02.04.2015 seine beiden Söhne mit deren Krafträdern der Marke KTM 125 mit einem Transporter zum Anwesen des E F. Der Beschwerdeführer und sein Bruder G H sowie römisch eins J fuhren zunächst mit den Motocross-Maschinen einige Runden ums Haus, während E F dem A B, der ebenfalls das erste Mal an der Örtlichkeit war, sein Anwesen und seine Motorräder zeigte und ihm erklärte, dass er über ein weitläufiges Anwesen verfüge, auf dem man mit dem Motorrad fahren könne. Es gäbe keinerlei Probleme mit Nachbarn oder Jägern. E F erklärte dann, er werde mit den Buben eine Runde fahren und versicherte dem Beschwerdeführer und dessen Vater, dass die Strecke unproblematisch sei und nichts Verbotenes getan werde. A B instruierte seine Söhne, strikt hinter Herrn E F hinterherzufahren, nicht selbständig abzubiegen oder sonstiges eigenmächtig zu tun. Herr E F fuhr sodann voran, die Buben hinterher, zunächst in den dem Anwesen nahegelegenen Wald, dann weiter in den sogenannten P. Sie fuhren im Gelände und auf Waldwegen, befuhren gegen 15.15 Uhr die Gemeindestraße „Hauptweg K“ in Fahrtrichtung Wdorf auf einer Länge von etwa 150 m, um dann von dieser nach links wieder in ein Waldstück einzubiegen. Der Hauptweg K ist von der Abzweigung Kbrücke Richtung K zunächst geschottert ausgeführt bis etwa auf Höhe des Beginnes einer langgezogenen, nach Osten ausgerichteten Kurve und ab dort asphaltiert ausgeführt. Auf Höhe der Abzweigung Kbrücke ist das Verkehrszeichen „Fahrverbot ausgenommen Anrainer“, das zeitlich begrenzt ist, aufgestellt. Ein weiteres Verkehrszeichen findet sich in Richtung K nicht mehr. Von K kommend in Fahrtrichtung Kbrücke ist ebenfalls ein Fahrverbotszeichen im Fahrbereich K aufgestellt, dort wo bereits die Häuser beginnen. Aufgrund einer Anzeige eines Spaziergängers, der aus dem Bereich Pwald Lärm von Motorrädern wahrgenommen hatte, befuhr GI K L mit einem Kollegen mit dem Polizeifahrzeug den Hauptweg K von der Kbrücke kommend und traf im geschotterten Bereich des Hauptweges K den Beschwerdeführer, dessen Bruder sowie den Zeugen E F und dessen Sohn I J, als sie auf diesem Weg in Fahrtrichtung Kbrücke unterwegs waren. Die Polizisten fertigten Fotos an, teilweise aus dem fahrenden Auto zum Teil auch nachdem sie angehalten hatten und ausgestiegen waren. Alle Motorradfahrer fuhren zunächst an dem ihnen entgegenkommenden Polizeifahrzeug vorbei, Herr E F hielt dann sein Motorrad doch an, nachdem er dem Beschwerdeführer und dessen Bruder erklärte, sie sollten hinter seinem Sohn I J zum Anwesen E F zurückkehren. Herr E F selbst begab sich zum Polizeibeamten, um den Sachverhalt zu klären, damit meine er, dass auf den Motorrädern keine Lichter angebracht waren und er keine wilde Verfolgungsjagd haben wollte. Als Herr E F seinen Helm abnahm, erkannte ihn GI K L, da er schon seit Jänner 2015 gegen ihn ermittle, wegen des Lenkens von Motocrossmaschinen im verfahrensgegenständlichen Waldstück, insbesondere im Steinbruchriegel, wodurch es zu Beschädigungen des Waldbodens gekommen war. GI K L nahm an der Tatörtlichkeit die Daten von Herrn E F auf und erklärte, er werde zu dessen Anwesen fahren. Etwa zehn Minuten bevor der Zeuge E F beim Anwesen eintraf, waren der Beschwerdeführer, dessen Bruder und I J angekommen. Herr E F meinte, er habe alles geregelt, der Beschwerdeführer verstand nicht, was Herr E F damit meinte. Herr A B, der während der Ausfahrt im Auto gewartet hatte, nach der Rückkehr der Motorradfahrer mit diesen gemütlich zusammensaß, kam die Polizei zum Anwesen, nahm die Daten von A B und dessen beiden Söhnen auf. GI K L erstattete in der Folge Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft. Aufgrund einer Anzeige eines Spaziergängers, der aus dem Bereich Pwald Lärm von Motorrädern wahrgenommen hatte, befuhr GI K L mit einem Kollegen mit dem Polizeifahrzeug den Hauptweg K von der Kbrücke kommend und traf im geschotterten Bereich des Hauptweges K den Beschwerdeführer, dessen Bruder sowie den Zeugen E F und dessen Sohn römisch eins J, als sie auf diesem Weg in Fahrtrichtung Kbrücke unterwegs waren. Die Polizisten fertigten Fotos an, teilweise aus dem fahrenden Auto zum Teil auch nachdem sie angehalten hatten und ausgestiegen waren. Alle Motorradfahrer fuhren zunächst an dem ihnen entgegenkommenden Polizeifahrzeug vorbei, Herr E F hielt dann sein Motorrad doch an, nachdem er dem Beschwerdeführer und dessen Bruder erklärte, sie sollten hinter seinem Sohn römisch eins J zum Anwesen E F zurückkehren. Herr E F selbst begab sich zum Polizeibeamten, um den Sachverhalt zu klären, damit meine er, dass auf den Motorrädern keine Lichter angebracht waren und er keine wilde Verfolgungsjagd haben wollte. Als Herr E F seinen Helm abnahm, erkannte ihn GI K L, da er schon seit Jänner 2015 gegen ihn ermittle, wegen des Lenkens von Motocrossmaschinen im verfahrensgegenständlichen Waldstück, insbesondere im Steinbruchriegel, wodurch es zu Beschädigungen des Waldbodens gekommen war. GI K L nahm an der Tatörtlichkeit die Daten von Herrn E F auf und erklärte, er werde zu dessen Anwesen fahren. Etwa zehn Minuten bevor der Zeuge E F beim Anwesen eintraf, waren der Beschwerdeführer, dessen Bruder und römisch eins J angekommen. Herr E F meinte, er habe alles geregelt, der Beschwerdeführer verstand nicht, was Herr E F damit meinte. Herr A B, der während der Ausfahrt im Auto gewartet hatte, nach der Rückkehr der Motorradfahrer mit diesen gemütlich zusammensaß, kam die Polizei zum Anwesen, nahm die Daten von A B und dessen beiden Söhnen auf. GI K L erstattete in der Folge Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Bruder, G H A B, als Zeuge E F, A B und GI K L einvernommen wurden. Es ergab sich übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder zusammen mit I J und Herrn E F die Gemeindestraße Hauptweg K im Bereich der geschotterten Ausführung mit den Motorrädern befahren haben. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Fahrzeug war. Übereinstimmend wurde von den Zeugen auch dargelegt, wie es zu der Ausfahrt gekommen war und dass der Zeuge E F versichert habe, dass auf der von ihm angeführten Runde nichts Verbotenes geschehe und alles in Ordnung sei. Dass die Situation entgegen den Angaben des Zeugen E F bereits seit längerem problematisch war, ergab sich aus den Angaben des Zeuge GI K L, der bereits seit längerer Zeit aufgrund von Beschwerden und Beschädigungen durch Motocrossfahrten ermittelte. Die Beschreibung der Gemeindestraße stützt sich auf die Ausführungen des Zeugen GI K L und die von ihm angefertigten Fotos sowie die nachträglich angefertigten Fotos des Zeugen A B. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Bruder, G H A B, als Zeuge E F, A B und GI K L einvernommen wurden. Es ergab sich übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder zusammen mit römisch eins J und Herrn E F die Gemeindestraße Hauptweg K im Bereich der geschotterten Ausführung mit den Motorrädern befahren haben. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Fahrzeug war. Übereinstimmend wurde von den Zeugen auch dargelegt, wie es zu der Ausfahrt gekommen war und dass der Zeuge E F versichert habe, dass auf der von ihm angeführten Runde nichts Verbotenes geschehe und alles in Ordnung sei. Dass die Situation entgegen den Angaben des Zeugen E F bereits seit längerem problematisch war, ergab sich aus den Angaben des Zeuge GI K L, der bereits seit längerer Zeit aufgrund von Beschwerden und Beschädigungen durch Motocrossfahrten ermittelte. Die Beschreibung der Gemeindestraße stützt sich auf die Ausführungen des Zeugen GI K L und die von ihm angefertigten Fotos sowie die nachträglich angefertigten Fotos des Zeugen A B. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 36lit a KFG i

Vm § 2 Abs 1 KFG dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Paragraph 36, Litera a, KFG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, KFG dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

§ 1Abs 1 St

VO gelten Straßen mit öffentlichem Verkehr als solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenhalter) auf ihr den allgemeinen und wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt.

Paragraph eins, Absatz eins, StVO gelten Straßen mit öffentlichem Verkehr als solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenhalter) auf ihr den allgemeinen und wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Bei der Tatörtlichkeit handelte es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Für die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr sind die Eigentumsverhältnisse ebenso unwesentlich wie die allfällige Fahrbahnbeschaffenheit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer Örtlichkeit auf die Straße mit öffentlichem Verkehr einbog und kein auf den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche hinweisendes Verkehrszeichen angebracht war, entschuldet den Beschwerdeführer nicht, zumal auch die vorausgegangene Fahrt durch den Wald, mag diese auch teils auf dem Privatgrundstück des E F gelegen haben, rechtswidrig im Sinn des Geländefahrzeugegesetzes war. Da der Beschwerdeführer am 02.04.2015 an auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein nicht zugelassenes Motorrad, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, gelenkt hat, hat er die Tatbestände der §§ 1 Abs 3 iVm 37 Abs 1 FSG und § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG verwirklicht. Da der Beschwerdeführer am 02.04.2015 an auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein nicht zugelassenes Motorrad, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, gelenkt hat, hat er die Tatbestände der Paragraphen eins, Absatz 3, in Verbindung mit 37 Absatz eins, FSG und Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG verwirklicht. Es ist ihm auch in subjektiver Hinsicht eine leichte Fahrlässigkeit anzulasten, die daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder schon länger Geländefahrten unternehmen, dies jeweils auf behördlich genehmigten Strecken, insbesondere in Ungarn. Dass mit Motocrossmotorrädern nicht einfach im Gelände gefahren werden darf, sei dies auch auf einem Privatgrundstück, ist nicht nur allgemein, sondern insbesondere Geländemotorradfahrern bekannt. Gleichwohl ist das Verschulden des Beschwerdeführers gering, war er doch von seinem Vater angehalten, dem ortskundigen E F als Anführer der Gruppe und erwachsener Autoritätsperson zu folgen und war vom Zeugen E F auch zugesichert worden, dass auf der Strecke alles in Ordnung sei und nichts verbotenes getan werde. Im konkreten Fall ist auch davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung durch die Tat gering ist, sodass unter Weiterberücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Eine Ermahnung war auszusprechen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.20.414.2016

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