RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.04.2016 GeschäftszahlLVwG 33.29-2627/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn O P, geb. am xx, Pstraße, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 25.08.2015, GZ: BHLN-15.1-1925/2015, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und das bekämpfte Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Straferkenntnis wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Zeit: 16.08.2014 bis 08.09.2014 Ort: L, Pstraße Ihre Funktion: Handelsrechtliche(
- r)Geschäftsführer(
- in)und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG VerantwortlicherHandelsrechtliche(
- r)Geschäftsführer(
- in)und daher als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher Übertretung Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der zur Vertretung nach außen Berufene der Firma „P G Hungary Kft“ mit Zweigniederlassung in L, Pstraße, tragen Sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass die genannte Firma nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelte, im oben angeführten Zeitraum beschäftigte, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet worden war. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet; Name des betroffenen Beschäftigten: Name M N, geboren am xx; Arbeitsantritt: 16.08.2014; Ende der Tätigkeit: 08.09.2014; Beschäftigungsort: B, W Straße. Dadurch wurde(
- n)folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGParagraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG Geldstrafe: EUR 730,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.F.“Gemäß: Paragraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F.“ Begründend führte die belangten Behörde im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Arbeitsvertrag in Österreich für den Verkauf von Waffeln in Bruck/Mur abgeschlossen worden sei und es sich bei dem Arbeitsverhältnis im gegenständlichen Fall zweifelsfrei um ein in Österreich sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handle. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Leoben als Verwaltungsstrafbehörde stütze sich auf die Tatsache, dass die „P G Hungary Kft“ mit Geschäftsanschrift in Budapest laut Firmenbuch eine Zweigniederlassung in L habe, wobei die Adresse der Zweigniederlassung ident mit der Wohnadresse des Beschuldigten sei und der Beschuldigte als Vertreter der genannten Firma von dieser Adresse in L aus tätig werde. Es sei daher davon auszugehen, dass nicht die im Firmenbuch aufscheinende Geschäftsanschrift in Budapest, sondern die Adresse in L als Sitz im Sinne des § 111 Abs 5 ASVG anzusehen sei. Damit sei auch die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Leoben begründet. Ansonsten wäre gemäß § 27 Abs 2a Z 1 VStG die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag örtlich zuständig. Begründend führte die belangten Behörde im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Arbeitsvertrag in Österreich für den Verkauf von Waffeln in Bruck/Mur abgeschlossen worden sei und es sich bei dem Arbeitsverhältnis im gegenständlichen Fall zweifelsfrei um ein in Österreich sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handle. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Leoben als Verwaltungsstrafbehörde stütze sich auf die Tatsache, dass die „P G Hungary Kft“ mit Geschäftsanschrift in Budapest laut Firmenbuch eine Zweigniederlassung in L habe, wobei die Adresse der Zweigniederlassung ident mit der Wohnadresse des Beschuldigten sei und der Beschuldigte als Vertreter der genannten Firma von dieser Adresse in L aus tätig werde. Es sei daher davon auszugehen, dass nicht die im Firmenbuch aufscheinende Geschäftsanschrift in Budapest, sondern die Adresse in L als Sitz im Sinne des Paragraph 111, Absatz 5, ASVG anzusehen sei. Damit sei auch die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Leoben begründet. Ansonsten wäre gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, Ziffer eins, VStG die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag örtlich zuständig. Gegen diese Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und formell zulässige Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat hierüber am 05.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer erschienen ist und ein Dolmetscher für die hebräische Sprache für den Beschwerdeführer beigezogen wurde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als der zur Vertretung nach außen Berufene der Firma „P G Hungary Kft“ mit Sitz in Budapest. Der Beschwerdeführer hatte zum Tatzeitpunkt und bis dato einen Nebenwohnsitz in L, Pstraße. Laut einem in ungarischer Sprache vorliegenden Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn M N vom 16.08.2014, abgeschlossen in L, wurde mit Arbeitsbeginn 16.08.2014 ein Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber, das ist das ungarische Unternehmen des Beschwerdeführers, und Herrn M N, abgeschlossen. Es handelt sich dabei um ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Sinne des ASVG. Vom 01.09.2014 bis 28.10.2014 war Herr M N bei der „P G Hungary Kft“ offenbar in Ungarn sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Dies ergibt sich aus einem im behördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer in ungarischer Sprache vorgelegten Sozialversicherungsformular. Damit ergibt sich ein Zeitraum von 16.08.2014 bis 01.09.2014, in dem Herr M N bei der Firma des Beschwerdeführers beschäftigt war und jedenfalls weder in Österreich noch in Ungarn zur Sozialversicherung gemeldet war. Mit Beschluss des Landesgericht L, GZ: 609 24 Fr 5548/14 a wurde aufgrund eines Antrages auf Neueintragung einer Firma, eingelangt am 11.12.2014, eine Zweigniederlassung der Firma „P G Hungary Kft“ mit Sitz in Budapest in L, Pstraße ins Firmenbuch Nr. FN xx eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 16.12.2014. dies ergibt sich aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des Landesgerichtes L sowie dem Firmenbuchauszug im Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Eintragung der Zweigniederlassung der Firma des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte daher erst 1 ½ Monate, nachdem das Dienstverhältnis zwischen der Firma des Beschwerdeführers und Herrn M N bereits geendet hatte. Dienstort des Herrn M N in Erfüllung des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses war ausschließlich Bruck an der Mur, dies ergibt sich aus dem übereinstimmenden Zeugenaussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie des Herrn M N in der Niederschrift vor der Finanzpolizei vom 17.02.2015 und dem diesem Dienstverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist folgendes auszuführen: § 27 Abs 2a Z 1 VStG lautet:Paragraph 27, Absatz 2 a, Ziffer eins, VStG lautet: Ist die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit 1.Ziffer eins in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt; … Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist gemäß § 28 VStG die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt. Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist gemäß Paragraph 28, VStG die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt. Wie von der belangten Behörde in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses ausgeführt, bestand im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses eine Zweigniederlassung der Firma des Beschwerdeführers in L. § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 5 ASVG lautet:Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, ASVG lautet: Strafbestimmungen - Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1.Ziffer eins Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder …
(5)Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich, bestand zum Tatzeitpunkt, das war vor Arbeitsantritt am 16.08.2014, kein Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers in Österreich. Gemäß § 27 Abs 2a Z 1 VStG richtet sich die Zuständigkeit der Behörde daher subsidiär nach dem Ort, an dem die Tätigkeit (des Unternehmens) ausgeübt wird. Wie bereits das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ergeben hat, wurde im gegenständlichen Fall die unternehmerische Tätigkeit mittels eines mobilen Verkaufsstandes in Bruck an der Mur über drei Wochen hindurch ausgeübt. Ein, ebenfalls bereits im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vorliegender Firmenbuchauszug dokumentiert, dass die verfahrensgegenständliche Zweigniederlassung der Firma des Beschwerdeführers erst vier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses gegründet worden ist. In Ermangelung eines inländischen Unternehmenssitzes zum Tatzeitpunkt wäre daher als Verwaltungsstrafbehörde die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag zuständig gewesen.Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich, bestand zum Tatzeitpunkt, das war vor Arbeitsantritt am 16.08.2014, kein Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers in Österreich. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, Ziffer eins, VStG richtet sich die Zuständigkeit der Behörde daher subsidiär nach dem Ort, an dem die Tätigkeit (des Unternehmens) ausgeübt wird. Wie bereits das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ergeben hat, wurde im gegenständlichen Fall die unternehmerische Tätigkeit mittels eines mobilen Verkaufsstandes in Bruck an der Mur über drei Wochen hindurch ausgeübt. Ein, ebenfalls bereits im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vorliegender Firmenbuchauszug dokumentiert, dass die verfahrensgegenständliche Zweigniederlassung der Firma des Beschwerdeführers erst vier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses gegründet worden ist. In Ermangelung eines inländischen Unternehmenssitzes zum Tatzeitpunkt wäre daher als Verwaltungsstrafbehörde die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag zuständig gewesen. Bei den die Zuständigkeit der Behörde begründenden Umständen handelt es sich um keine, welche erst nachträglich im Beschwerdeverfahren hervorgekommen sind. § 28 VStG (hier iVm § 111 Abs 5 ASVG), wonach die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig ist, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/08/0182). Bei den die Zuständigkeit der Behörde begründenden Umständen handelt es sich um keine, welche erst nachträglich im Beschwerdeverfahren hervorgekommen sind. Paragraph 28, VStG (hier in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 5, ASVG), wonach die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig ist, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach Paragraph 27, Absatz eins, die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen vergleiche VwGH 14.11.2012, 2012/08/0182). Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.29.2627.2015