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§ 28§ 25a§ 12§ 17Art. 130§ 16a§ 49§ 50RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.04.2016 GeschäftszahlLVwG 41.25-697/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 15.02.2016 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Bescheidspruch hinsichtlich der zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften dahingehend ergänzt wird, dass diese wie folgt lauten: „§ 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer idF des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 iVm § 49 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 156/2015“.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 15.02.2016 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Bescheidspruch hinsichtlich der zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften dahingehend ergänzt wird, dass diese wie folgt lauten: „§ 12 Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 in Verbindung mit Paragraph 49, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 156/2015“. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 14.03.2016 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsaktes ergibt sich der maßgebende Sachverhalt wie folgt: Mit Eingabe vom 30.01.2015 beantragte Herr Rechtsanwalt Dr. M K die „Befreiung
§ 12
Abs 5 Satzung B aufgrund freiwilliger Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge“, zumal er wie in den Vorjahren weiterhin die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle W, H-Straße, W, zu AZ: HVBA-3954 051056, in Anspruch nehme und werde die Bestätigung der Pensionsversicherung nachgereicht, sobald sie vorliege (siehe Vorjahre).Mit Eingabe vom 30.01.2015 beantragte Herr Rechtsanwalt Dr. M K die „Befreiung
Paragraph 12, Absatz 5, Satzung B aufgrund freiwilliger Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge“, zumal er wie in den Vorjahren weiterhin die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle W, H-Straße, W, zu AZ: HVBA-3954 051056, in Anspruch nehme und werde die Bestätigung der Pensionsversicherung nachgereicht, sobald sie vorliege (siehe Vorjahre). Mittels Verbesserungsauftrag wurde seitens der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 10.02.2015 dem Einschreiter in Bezug auf den Befreiungsantrag 2015 eine Frist bis längstens 30.09.2015 eingeräumt, um den letzten Kontoauszug der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge vorzulegen. Mit Eingabe vom 22.06.2015 wurde dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, als Nachweis über die Weiterversicherung der Pensionsversicherung für 2014 eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.06.2015 von Seiten des Antragstellers vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass € 1.954,75 bezüglich der freiwilligen Weiterversicherung für das Jahr 2014 erhalten worden seien. In der Folge erließ der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, gegenüber dem Antragsteller am 02.07.2015 den Bescheid vom 30.06.2015, GZ: 2005/0022, in welchem der Antrag auf Befreiung für das Jahr 2015 von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer „Zusatzpension“
§ 12Abs 5 Satzung Teil B abgewiesen wurde.
In der Folge erließ der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, gegenüber dem Antragsteller am 02.07.2015 den Bescheid vom 30.06.2015, GZ: 2005/0022, in welchem der Antrag auf Befreiung für das Jahr 2015 von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer „Zusatzpension“
Paragraph 12, Absatz 5, Satzung Teil B abgewiesen wurde. Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen die in der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B geforderten Voraussetzungen der Einbeziehung in eine Altersvorsorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht erfülle. Der entsprechende Antrag sei nach § 12 Abs 6 der Satzung jeweils bis 31.01. eines jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen und gelte die Befreiung nur für ein Kalenderjahr
(2015). Der Antragsteller habe vorgebracht, dass er freiwillig Beiträge bei der Pensionsversicherung leiste. Beigelegt sei von ihm eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.06.2015, wonach er für das Jahr 2014 im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung Beiträge in der Höhe von € 1.954,75 geleistet habe.Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen die in der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B geforderten Voraussetzungen der Einbeziehung in eine Altersvorsorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht erfülle. Der entsprechende Antrag sei nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung jeweils bis 31.01. eines jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen und gelte die Befreiung nur für ein Kalenderjahr
(2015). Der Antragsteller habe vorgebracht, dass er freiwillig Beiträge bei der Pensionsversicherung leiste. Beigelegt sei von ihm eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.06.2015, wonach er für das Jahr 2014 im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung Beiträge in der Höhe von € 1.954,75 geleistet habe. Gegen diesen dem Antragsteller gegenüber am 02.07.2015 erlassenen Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 02.07.2015 fristgerecht, unter Vorlage des Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge für das Jahr 2014, Vorstellung; – dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der Antrag entgegen der bisherigen Entscheidungspraxis innerhalb offener Verbesserungsfrist abgewiesen worden sei und hätte der Vorstellungswerber darauf hingewiesen werden müssen, dass die seit Jahren bewährte Bestätigung (mittlerweile ein Jahrzehnt) nicht mehr ausreichend sei, weshalb ein Grund zur Antragsabweisung nicht bestanden habe. Aus der vorgelegten Bestätigung sei ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund „gesetzlicher Bestimmungen in die gesetzliche Altersvorsorge einbezogen worden sei“, wobei die Bestätigung offen lasse, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang weitere, nämlich insbesondere verpflichtende Beiträge, zu einer gesetzlichen Altersvorsorge im In- oder Ausland geleistet worden seien. Die Lücken in der Weiterversicherung würden jedoch in darauf hindeuten, dass eine Pflichtversicherung bestanden habe. Es sei daher der beiliegende Kontoauszug der PVA, Geschäftsstelle G, beschafft worden, aus welchem hervorgehe, dass von Antragstellerseite für das Jahr 2014 verpflichtend Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge im Inland geleistet worden seien, in welche er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen worden sei, zumal er aufgrund seiner Lehrtätigkeit in diesem Rahmen zu den angeführten Zeiten voll sozialversichert gewesen sei. Aufgrund der von Antragstellerseite im Rahmen der gesetzlichen Altersvorsorge (PVA Angestellte) per 31.12.2013 384 und per 31.12.2014 396 erworbenen Versicherungsmonate bestehe ein Anspruch auf Altersversorgung nach ASVG, insbesondere auch im Falle der Berufsunfähigkeit. Es sei daher als unerheblich anzusehen, in welchem Verhältnis die verpflichtenden Beiträge zu den Weiterversicherungsbeiträgen stünden, da dies von der Ausnahmebestimmung nach § 12 Abs 6 der Satzung offengelassen werde. Im Sinne des Gesetzeszweckes sei die Befreiung im Hinblick auf den bereits bestehenden Anspruch (nach ASVG) auf Altersvorsorge und auf krankheitsbedingte Pension begründet und sei darauf hinzuweisen, dass die Sachlichkeit der Einbeziehung in die Vorsorgeeinrichtung Teil B aufgrund des Alters des Antragstellers (drei Jahre vor der Möglichkeit der vorzeitigen Altersrente) in Frage stehe. Die Beteiligung an der Versorgungseinrichtung Teil B würde betreffend Altersrente ein unwesentliches Pensionsergebnis und betreffend Berufsunfähigkeitsrente, soweit ersichtlich, kein Pensionsergebnis erbringen (eine Abklärung mit Concisa vor zwei oder drei Jahren habe bereits damals zu diesem Ergebnis geführt), was insbesondere bei herabgesetzter Beitragsleistung die, wie nachfolgend in eventu beantragt werde, zu gelten habe und werde in eventualiter beantragt,
Umlagenordnung idgF eine Herabsetzung der monatlichen Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B auf den Mindestbeitrag vorzunehmen, zumal dies den Einkommensverhältnissen des Antragstellers entspreche. Verwiesen wurde auf den Pensionsakt des Antragstellers bei der PVA und auf die beigefügten Urkunden, wobei weitere Unterlagen und Auskünfte jederzeit nachgereicht würden. Beantragt wurde schlussendlich die Aufhebung des bekämpften Bescheides vom 30.06.2015 und die Abänderung dahingehend, dass dem Antrag auf Befreiung auf Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung Teil B stattgegeben werde; hilfsweise die Gewährung der Herabsetzung der (monatlichen) Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B auf den Mindestbeitrag.Gegen diesen dem Antragsteller gegenüber am 02.07.2015 erlassenen Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 02.07.2015 fristgerecht, unter Vorlage des Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge für das Jahr 2014, Vorstellung; – dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der Antrag entgegen der bisherigen Entscheidungspraxis innerhalb offener Verbesserungsfrist abgewiesen worden sei und hätte der Vorstellungswerber darauf hingewiesen werden müssen, dass die seit Jahren bewährte Bestätigung (mittlerweile ein Jahrzehnt) nicht mehr ausreichend sei, weshalb ein Grund zur Antragsabweisung nicht bestanden habe. Aus der vorgelegten Bestätigung sei ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund „gesetzlicher Bestimmungen in die gesetzliche Altersvorsorge einbezogen worden sei“, wobei die Bestätigung offen lasse, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang weitere, nämlich insbesondere verpflichtende Beiträge, zu einer gesetzlichen Altersvorsorge im In- oder Ausland geleistet worden seien. Die Lücken in der Weiterversicherung würden jedoch in darauf hindeuten, dass eine Pflichtversicherung bestanden habe. Es sei daher der beiliegende Kontoauszug der PVA, Geschäftsstelle G, beschafft worden, aus welchem hervorgehe, dass von Antragstellerseite für das Jahr 2014 verpflichtend Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge im Inland geleistet worden seien, in welche er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen worden sei, zumal er aufgrund seiner Lehrtätigkeit in diesem Rahmen zu den angeführten Zeiten voll sozialversichert gewesen sei. Aufgrund der von Antragstellerseite im Rahmen der gesetzlichen Altersvorsorge (PVA Angestellte) per 31.12.2013 384 und per 31.12.2014 396 erworbenen Versicherungsmonate bestehe ein Anspruch auf Altersversorgung nach ASVG, insbesondere auch im Falle der Berufsunfähigkeit. Es sei daher als unerheblich anzusehen, in welchem Verhältnis die verpflichtenden Beiträge zu den Weiterversicherungsbeiträgen stünden, da dies von der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung offengelassen werde. Im Sinne des Gesetzeszweckes sei die Befreiung im Hinblick auf den bereits bestehenden Anspruch (nach ASVG) auf Altersvorsorge und auf krankheitsbedingte Pension begründet und sei darauf hinzuweisen, dass die Sachlichkeit der Einbeziehung in die Vorsorgeeinrichtung Teil B aufgrund des Alters des Antragstellers (drei Jahre vor der Möglichkeit der vorzeitigen Altersrente) in Frage stehe. Die Beteiligung an der Versorgungseinrichtung Teil B würde betreffend Altersrente ein unwesentliches Pensionsergebnis und betreffend Berufsunfähigkeitsrente, soweit ersichtlich, kein Pensionsergebnis erbringen (eine Abklärung mit Concisa vor zwei oder drei Jahren habe bereits damals zu diesem Ergebnis geführt), was insbesondere bei herabgesetzter Beitragsleistung die, wie nachfolgend in eventu beantragt werde, zu gelten habe und werde in eventualiter beantragt,
Umlagenordnung idgF eine Herabsetzung der monatlichen Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B auf den Mindestbeitrag vorzunehmen, zumal dies den Einkommensverhältnissen des Antragstellers entspreche. Verwiesen wurde auf den Pensionsakt des Antragstellers bei der PVA und auf die beigefügten Urkunden, wobei weitere Unterlagen und Auskünfte jederzeit nachgereicht würden. Beantragt wurde schlussendlich die Aufhebung des bekämpften Bescheides vom 30.06.2015 und die Abänderung dahingehend, dass dem Antrag auf Befreiung auf Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung Teil B stattgegeben werde; hilfsweise die Gewährung der Herabsetzung der (monatlichen) Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B auf den Mindestbeitrag. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 12.01.2016, GZ: 2005/0022-64, wurde auf Grundlage des Ausschussbeschlusses vom 12.01.2016 der Vorstellung keine Folge gegeben. Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, dass derzeit allerdings nur freiwillig Beiträge zur Weiterversicherung nach § 17 ASVG geleistet würden und sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Ro 2015/03/0015, ausgesprochen habe, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B (im dortigen Erkenntnis der Tiroler Rechtsanwaltskammer) nicht gegeben seien, zumal diese vorsehen würden, dass der jeweilige Antragsteller über eine Pflichtversicherung verfügen müsse, um von den Beiträgen zur Zusatzpension befreit zu werden. Gerade das Gegenteil sei jedoch der Fall, wenn es sich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung handle, da die freiwillige Weiterversicherung nach § 17 ASVG in die Dispositionsbefugnis des Versicherten gestellt würde, wobei der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung durch die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung bestimmt würden und jeder Verfügungsgewalt der Versicherungsträger und der Versicherten entzogen seien. Dies entspreche auch dem Wesen der freiwilligen Weiterversicherung, dass es dem Versicherten freistehe, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben wolle. Vor diesem Hintergrund sei der Verwaltungsgerichtshof zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG nicht um eine Altersvorsorge im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B (dort der Tiroler Rechtsanwaltskammer) handle. Diese höchstgerichtliche Judikatur sei aufgrund des identen Regelungswortlautes der tiroler und der steirischen Bestimmung auch im vorliegenden Fall maßgebend, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstellungswerber ein einzelner Monat der Pflichtversicherung erworben werde, zumal dieser nicht die Grundlage dafür dienen könne, den Vorstellungswerber für ein ganzes Jahr von der Beitragsleistung in der Versorgungseinrichtung Teil B zu befreien und ginge eine derartige Befreiung an der Zielsetzung der Versorgungseinrichtung vorbei, da für Rechtsanwälte eine angemessene Altersvorsorge (verpflichtend) sicherzustellen sei. Im Übrigen komme dem Umstand, dass bereits Ansprüche auf Auszahlung einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben worden seien, eine entscheidungsrelevante Bedeutung nicht zu, zumal dem Wortlaut dieser Bestimmung nur der tatsächliche Bezug einer Rente einen Befreiungstatbestand bewirken könne, welcher nicht vorliegend sei. Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, dass derzeit allerdings nur freiwillig Beiträge zur Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG geleistet würden und sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.04.2015, , Zl. Ro 2015/03/0015, ausgesprochen habe, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B (im dortigen Erkenntnis der Tiroler Rechtsanwaltskammer) nicht gegeben seien, zumal diese vorsehen würden, dass der jeweilige Antragsteller über eine Pflichtversicherung verfügen müsse, um von den Beiträgen zur Zusatzpension befreit zu werden. Gerade das Gegenteil sei jedoch der Fall, wenn es sich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung handle, da die freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG in die Dispositionsbefugnis des Versicherten gestellt würde, wobei der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung durch die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung bestimmt würden und jeder Verfügungsgewalt der Versicherungsträger und der Versicherten entzogen seien. Dies entspreche auch dem Wesen der freiwilligen Weiterversicherung, dass es dem Versicherten freistehe, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben wolle. Vor diesem Hintergrund sei der Verwaltungsgerichtshof zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des Paragraph 17, ASVG nicht um eine Altersvorsorge im Sinne der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B (dort der Tiroler Rechtsanwaltskammer) handle. Diese höchstgerichtliche Judikatur sei aufgrund des identen Regelungswortlautes der tiroler und der steirischen Bestimmung auch im vorliegenden Fall maßgebend, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstellungswerber ein einzelner Monat der Pflichtversicherung erworben werde, zumal dieser nicht die Grundlage dafür dienen könne, den Vorstellungswerber für ein ganzes Jahr von der Beitragsleistung in der Versorgungseinrichtung Teil B zu befreien und ginge eine derartige Befreiung an der Zielsetzung der Versorgungseinrichtung vorbei, da für Rechtsanwälte eine angemessene Altersvorsorge (verpflichtend) sicherzustellen sei. Im Übrigen komme dem Umstand, dass bereits Ansprüche auf Auszahlung einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben worden seien, eine entscheidungsrelevante Bedeutung nicht zu, zumal dem Wortlaut dieser Bestimmung nur der tatsächliche Bezug einer Rente einen Befreiungstatbestand bewirken könne, welcher nicht vorliegend sei. Gegen diesen am 18.01.2016 erlassenen Bescheid wurde von Seiten Herrn Rechtsanwalt Dr. M K mit Schriftsatz vom 15.02.2016 bei der belangten Behörde, eingelangt am selben Tag, rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Bezugnahme auf das behördlicherseits zitierte, höchstgerichtliche Erkenntnis wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Befreiungstatbestand so verstanden habe, dass nur Pflichtversicherungsbeiträge eine Befreiung rechtfertigen würden und seien im zu Grunde gelegenen Fall Pflichtbeiträge nicht geleistet worden. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, habe der Beschwerdeführer im in Betracht kommenden Jahr sowohl Pflichtversicherungszeiten, als auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung aufzuweisen, also sowohl verpflichtend als auch freiwillig Beiträge geleistet und würden die genannten Bestimmungen sowie deren Auslegung durch das Höchstgericht offen lassen, in welchem Ausmaß Pflichtversicherungszeiten vorhanden sein müssten. Aufgrund des Verordnungswortlautes erfülle der Antragsteller den Pflichtversicherungsbegriff im Anlassjahr und sei diese Auslegung auch durch das Ziel der Norm gerechtfertigt. a) Beim Antragsteller seien aufgrund der Praxis der Sozialversicherungen Vortrags- und Referententätigkeiten zunehmend als freie Dienstnehmerschaft (anstatt als Werkvertrag) einzustufen, zunehmend seien längere Pflichtversicherungszeiten zu erwarten, 2016 voraussichtlich bereits mindestens fünf Monate. Im zu betrachtenden Jahr 2014 seien die Zeiten allerdings noch geringer gewesen. Die Mindestversicherungspflicht beginne derzeit bei ca. € 420,00 brutto im Monat. Der darauf entfallende Pensionsversicherungsanteil betrage in etwa € 95,00, woraus sich ein jährlicher Beitrag von € 1.140,00 ergebe. Die vom Antragsteller geleisteten Beiträge an die Pensionsversicherung (Pflichtbeiträge und Weiterversicherungsbeiträge) seien deutlich höher, was heiße, dass der Antragsteller wertmäßig bei weitem den vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestversicherungsumfang für die Befreiung von der Versorgungseinrichtung Teil B erfülle. b) Nach § 49 Abs 1 letzter Satz RAO seien Änderungen der Satzung der Versorgungseinrichtungen unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen. Diese Bestimmung gebe somit auch vor, wie im Zweifelsfall eine Interpretation vorzunehmen sei. Der Antragsteller sei 1990 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe lediglich eine Versorgungseinrichtung (heute Teil A/Umlageverfahren) bestanden und sei dem Beschwerdeführer als gesetzliche Pensionsergänzungs- und –absicherungsmöglichkeit daher lediglich die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsvorsorge zur Verfügung gestanden. Mittlerweile habe der Antragsteller sämtliche für einen Pensionsanspruch erforderlichen Beitrags- und Versicherungsmonate (180/300) erreicht, sodass ein Pensionsanspruch bei Erreichen des Pensionsalters vorliege, selbst wenn der Antragsteller keine Beiträge an die PVA mehr leisten würde. Letztere habe der Antragsteller jedoch zwingend zu leisten, da sonst die gewünschte Befreiung entfiele. Nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz RAO seien Änderungen der Satzung der Versorgungseinrichtungen unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen. Diese Bestimmung gebe somit auch vor, wie im Zweifelsfall eine Interpretation vorzunehmen sei. Der Antragsteller sei 1990 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe lediglich eine Versorgungseinrichtung (heute Teil A/Umlageverfahren) bestanden und sei dem Beschwerdeführer als gesetzliche Pensionsergänzungs- und –absicherungsmöglichkeit daher lediglich die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsvorsorge zur Verfügung gestanden. Mittlerweile habe der Antragsteller sämtliche für einen Pensionsanspruch erforderlichen Beitrags- und Versicherungsmonate (180/300) erreicht, sodass ein Pensionsanspruch bei Erreichen des Pensionsalters vorliege, selbst wenn der Antragsteller keine Beiträge an die PVA mehr leisten würde. Letztere habe der Antragsteller jedoch zwingend zu leisten, da sonst die gewünschte Befreiung entfiele. c) Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer stelle am Ende des vorletzten Absatzes ihrer Ausführungen zutreffend fest, dass die Zielsetzung der Versorgungseinrichtung sei, eine angemessene Altersvorsorge (verpflichtend) sicherzustellen. Gerade diese Sicherstellung liege beim Antragsteller bereits durch die Pensionsversicherung in der PVA vor. Von einem Beitritt bei der Versorgungseinrichtung Teil B wäre sie hingegen nicht sicherzustellen, wie sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt der Concisa vom 04.02.2016 ergebe, woraus maximal ein monatlicher Beitrag von € 65,83 pro Monat bei Pensionsantritt mit 62 Jahren oder von € 125,00 bei Pensionsantritt mit 65 Jahren ergebe. Durch Beiträge zu Teil B der Versorgungseinrichtung könne daher im Falle des Antragstellers die gewünschte Absicherung nicht hergestellt werden. d) Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgerichtshof, insbesondere auf Seite 10 und 12 seiner Entscheidung, vorgenommene Leseart der bezughabenden Bestimmungen (und mittlerweile die Bestimmungen selbst) verfassungsgesetzlich bedenklich erscheinen. Die verpflichtende Pensionsvorsorge im Sinne einer Zusatzpension ergebe sich aufgrund von Gesetz und Satzung bereits aus dem Teil der Befreiungsregelung, das jährlich nachzuweisen sei, dass eine gesetzliche Pensionsvorsorge geleistet worden sei. Die Beiträge im Rahmen einer Pflichtversicherung als auch im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung würden inhaltlich dasselbe bewirken und die identen Ansprüche und Absicherungen ergeben. Eine sachlich gerechtfertigte Unterscheidung liege diesbezüglich nicht vor. Es sei schlichtweg unrichtig, dass die freiwillige Weiterversicherung
§ 17
ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen sei und lediglich der Umstand, ob Beiträge geleistet würden, werde unterschiedlich gehandhabt (in einem Falle kraft Vorschrift, im anderen Falle kraft Antrag). Gerade letzterer Punkt sei für die gegenständliche Befreiung jedoch irrelevant, da eine Befreiung ohnehin nur in Betracht komme, wenn nachgewiesen werde, dass im betreffenden Jahr die Beiträge geleistet worden seien. Sobald sie jedoch geleistet worden seien, habe der Versicherte eine idente Rechtsstellung in der Pensionsversicherung, unabhängig davon, ob er die Beiträge aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Pflichtversicherung erbracht habe, weshalb ein Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof angebracht gewesen wäre.Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgerichtshof, insbesondere auf Seite 10 und 12 seiner Entscheidung, vorgenommene Leseart der bezughabenden Bestimmungen (und mittlerweile die Bestimmungen selbst) verfassungsgesetzlich bedenklich erscheinen. Die verpflichtende Pensionsvorsorge im Sinne einer Zusatzpension ergebe sich aufgrund von Gesetz und Satzung bereits aus dem Teil der Befreiungsregelung, das jährlich nachzuweisen sei, dass eine gesetzliche Pensionsvorsorge geleistet worden sei. Die Beiträge im Rahmen einer Pflichtversicherung als auch im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung würden inhaltlich dasselbe bewirken und die identen Ansprüche und Absicherungen ergeben. Eine sachlich gerechtfertigte Unterscheidung liege diesbezüglich nicht vor. Es sei schlichtweg unrichtig, dass die freiwillige Weiterversicherung
Paragraph 17, ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen sei und lediglich der Umstand, ob Beiträge geleistet würden, werde unterschiedlich gehandhabt (in einem Falle kraft Vorschrift, im anderen Falle kraft Antrag). Gerade letzterer Punkt sei für die gegenständliche Befreiung jedoch irrelevant, da eine Befreiung ohnehin nur in Betracht komme, wenn nachgewiesen werde, dass im betreffenden Jahr die Beiträge geleistet worden seien. Sobald sie jedoch geleistet worden seien, habe der Versicherte eine idente Rechtsstellung in der Pensionsversicherung, unabhängig davon, ob er die Beiträge aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Pflichtversicherung erbracht habe, weshalb ein Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof angebracht gewesen wäre. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde angeregt, die Aufhebung der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der in § 12 Abs 6 enthaltenen Unterscheidung zwischen Pflichtbeiträgen und Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung wegen Gesetzwidrigkeit zu beantragen. Darüber hinaus wurde angeregt, die Aufhebung der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der in Paragraph 12, Absatz 6, enthaltenen Unterscheidung zwischen Pflichtbeiträgen und Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung wegen Gesetzwidrigkeit zu beantragen. Im Beschwerdefall wurde am 15.04.2016 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt. Anlässlich der Verhandlung wurde von Beschwerdeführerseite auf die Beschwerde und deren Gründe verwiesen und ausgeführt, dass 1990 eine derartige Möglichkeit nicht bestanden habe und seien von Beschwerdeführerseite auch zwei weitere privatrechtliche, freiwillige Pensionsversicherungen abgeschlossen worden, nämlich bei der Gi Versicherung und der A Versicherung, mit jährlichen Einzahlungen von in Summe € 4.000,00, sodass eine pensionsmäßige Absicherung in ausreichendem Ausmaß gegeben sei. Hingegen verwies der Vertreter der belangten Behörde auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und hielt ergänzend fest, dass im Gegenstand entgegen den Bescheidgründen nicht ein Monat an Pflichtversicherungszeiten erworben worden seien, sondern es sich nur um einige Tage gehandelt habe. Diese Zeitdauer sei aus Behördensicht zu wenig, um eine Befreiung für ein gesamtes Jahr zu gewähren. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang nochmals vor, dass es zutreffend sei, dass im Jahr 2014 lediglich einige Tage an Pflichtversicherungszeiten erworben worden seien, da jedoch die Bemessungsgrundlage pro Tag höher sei als die Mindestmonatsbemessungsgrundlage für die Pflichtversicherung, könnten diese Tage gleich wie Versicherungsmonate herangezogen werden. Der Vertreter der belangten Behörde wies auch nochmals darauf hin, dass die gegenständliche „Zusatzpension B“ unter anderem auch zum Zweck ihrer steuerlichen Geltendmachung eine Pflichtversicherung sei und es demgemäß auf sonstige Privatvorsorgen oder eine freiwillige Weiterversicherung nach dem ASVG oder GSVG ankomme und diese Versicherungen jederzeit aufgelöst oder gestoppt werden könnten und die belangte Behörde auch zu überwachen habe, dass ausschließlich Pflichtversicherungen zu einer Befreiung nach dieser Satzungsbestimmung führen können. Letzteres treffe nach Ansicht des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des erworbenen Pensionsanspruches laut Bestätigung vom Juli 2014 nicht zu. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang nochmals darauf verwiesen, dass eine tatsächliche Pensionszahlung erfolgen müsste. Abschließend wurde der Sachverhalt, den die belangte Behörde hinsichtlich der vorgelegten Bestätigungen angenommen hat, von Seiten der Verfahrensparteien außer Streit gestellt und wurde weiteres Vorbringen nicht erstattet, insbesondere wurden auch weitere Beweisanträge nicht gestellt. Auf Grundlage des von Seiten des Verwaltungsgerichtes durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des vorgelegten Verfahrensaktes und der Ergebnisse der durchgeführten Gerichtsverhandlung, ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2015 beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer einen Antrag eingebracht, welcher sich auf die Befreiung freiwilliger Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge
„§ 12 Abs 5“ der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bezieht. Diesem Anbringen waren keinerlei Beilagen bzw. Nachweise angeschlossen und wurde der letzte Kontoauszug der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge nicht bis 31.01.2015 vorgelegt. In der Folge erging der behördliche Verbesserungsauftrag vom 10.02.2015 an den Beschwerdeführer, bis längstens 30.09.2015 den besagten Kontoauszug vorzulegen und hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.06.2015 als „Nachweis über die Weiterversicherung der Pensionsversicherung für 2014“ eine Bestätigung der Versicherungsanstalt vom 16.06.2015 vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Erhalt von € 1.954,75 bezüglich freiwillige Weiterversicherung für das Jahr 2014 bestätigt wird. Im Hinblick auf diesen Umstand hat die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom 30.06.2015, GZ: 2015/0022, abgewiesen. Im Rahmen der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung vom 15.07.2015 wurde von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers auch der Kontoauszug vom 13.07.2015 der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge für das Jahr 2014 zur Vorlage gebracht, welchem Folgendes entnommen werden kann:Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2015 beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer einen Antrag eingebracht, welcher sich auf die Befreiung freiwilliger Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge
„§ 12 Absatz 5, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bezieht. Diesem Anbringen waren keinerlei Beilagen bzw. Nachweise angeschlossen und wurde der letzte Kontoauszug der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge nicht bis 31.01.2015 vorgelegt. In der Folge erging der behördliche Verbesserungsauftrag vom 10.02.2015 an den Beschwerdeführer, bis längstens 30.09.2015 den besagten Kontoauszug vorzulegen und hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.06.2015 als „Nachweis über die Weiterversicherung der Pensionsversicherung für 2014“ eine Bestätigung der Versicherungsanstalt vom 16.06.2015 vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Erhalt von € 1.954,75 bezüglich freiwillige Weiterversicherung für das Jahr 2014 bestätigt wird. Im Hinblick auf diesen Umstand hat die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom 30.06.2015, GZ: 2015/0022, abgewiesen. Im Rahmen der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung vom 15.07.2015 wurde von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers auch der Kontoauszug vom 13.07.2015 der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge für das Jahr 2014 zur Vorlage gebracht, welchem Folgendes entnommen werden kann: „ “ Mit Bescheid vom 12.01.2016, GZ: 2005/0022-64, hat der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer der Vorstellung gegen den genannten Bescheid keine Folge gegeben und hat der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig und formal zulässig mit Schriftsatz vom 15.02.2016, unter Vorlage von Beilagen, Beschwerde erhoben. Beweiswürdigend wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall auch der Sachverhalt, den die belangte Behörde hinsichtlich der vorgelegten Bestätigungen angenommen hat, von Seiten der Verfahrensparteien nicht bestritten wurde und ergibt sich insbesondere auch aufgrund der Aktenlage unzweifelhaft, dass von Beschwerdeführerseite der gesetzlich geforderte Kontoauszug für das Jahr 2014 erst im Rahmen der fristgerecht erhobenen Vorstellung vom 15.07.2015, also nicht bis 31.01.2015, der Behörde vorgelegt wurde. Weiters ist aus der Urkunde dieses Kontoauszugs vom 13.07.2015 das Ausmaß der Pflichtversicherungszeiten des Beschwerdeführers im Jahr 2014 klar ersichtlich. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG Folgendes:Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 17 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 17, VwGVG lautet wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 17 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF bestimmt auszugsweise Folgendes:Paragraph 17, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF bestimmt auszugsweise Folgendes: „
(1)Personen, die 1.Ziffer eins a)Litera a aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung
§ 16a
nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und dieaus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung
Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die b)Litera b in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben, 2.Ziffer 2 aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,aus einer Versicherung nach Ziffer eins, Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
(7)Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
(7)Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
(8)Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, 1.Ziffer eins mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat; 2.Ziffer 2 wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.“ Die §§ 49 und 50 RAO regeln auszugsweise Folgendes:Die Paragraphen 49 und 50 RAO regeln auszugsweise Folgendes: § 49 Abs 1 und 2:Paragraph 49, Absatz eins und 2 : „
(1)Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.
(2)Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.“ § 50 Abs 1 und 3:Paragraph 50, Absatz eins und 3 : „
(1)Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(3)In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.“
(3)In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Absatz 2, festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.“ Hinsichtlich der Befreiung von den Beiträgen zur Zusatzpension legt § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der maßgeblichen Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 (in der Folge die Satzung) Nachstehendes fest:Hinsichtlich der Befreiung von den Beiträgen zur Zusatzpension legt Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der maßgeblichen Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 (in der Folge die Satzung) Nachstehendes fest: „Der Rechtsanwalt, der nachweist, das er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Eintragung binnen sechs Wochen ab dem Tage der Eintragung, unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.“
§ 12
Abs 6 der Satzung ist der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersversorgung im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien, wobei ein entsprechender Antrag jeweils bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Eintragung binnen sechs Wochen ab dem Tag der Eintragung, unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen ist.
Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung ist der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersversorgung im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien, wobei ein entsprechender Antrag jeweils bis
- Jänner eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Eintragung binnen sechs Wochen ab dem Tag der Eintragung, unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen ist. Demnach hat der Satzungsgeber dem antragstellenden Rechtsanwalt nicht nur auferlegt, den diesbezüglichen Nachweis dafür zu erbringen, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, sondern er hat überdies auch eine bestimmte Form des Nachweises, nämlich die Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge, vorgesehen (vgl. VwGH am 19.09.2013, 2011/01/0268). Es ist somit Sache des Antragstellers, einen derartigen Nachweis zu erbringen. Da der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis nach Bescheiderlassung im Rahmen der Vorstellung zur Vorlage brachte, stellt sich die Frage, ob dieser gesetzliche Nachweis im gegenständlichen Fall auch nach Ablauf der Antragsfrist „bis
- Jänner“ zulässigerweise erbracht werden konnte, was im Ergebnis darauf hinauslaufen würde, dass unvollständige Anträge eine Verlängerung dieser Ausschlussfrist bewirken würden, wenn für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages in einem Fall wie dem gegenständlichen noch Raum geboten wäre. Mit dem Ablauf der gegenständlichen Frist werden nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nämlich die rechtlich eingeräumten Möglichkeiten des Antragstellers beseitigt (vgl. dazu z. B. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl., RZ 245). Vor dem Hintergrund der festgelegten Ausschlussfrist „bis
- Jänner eines jeden Kalenderjahres“, der vom Satzungsgeber auch verankerten Nachweispflicht des Rechtsanwaltes, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen einer solchen Altersvorsorge bezieht und der, wie das Höchstgericht in der zitierten Entscheidung auch ausgesprochen hat, qualifizierten Form des Nachweises durch Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge, wird gerichtlicherseits gegenständlich nicht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des in der geforderten Form unbelegten Antrages von Seiten der Behörde ein Verbesserungsauftrag, der de facto auf eine Verlängerung der fixierten Ausschlussfrist hinauslaufen würde, zu erteilen gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Erbringung des in Rede stehenden Nachweises wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes nicht von einer die Behörde treffenden, amtswegigen Ermittlungspflicht ausgegangen (vgl. z. B. auch zum Nachweis nach § 19 GewO 1994 VwGH am 25.01.2011, 2008/04/0031 und VwGH am 17.09.2010, 2008/04/0113). Im Fehlen des vom Satzungsgeber spezifizierten Nachweises, der Auslegung der Bestimmungen, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Tatbestand der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension immer nur für ein (bestimmtes) Kalenderjahr erfüllt und folglich für dieses Jahr – im gegenständlichen Fall für das Jahr 2015 – die Befreiung ausgesprochen werden könnte, ist von einem zur Antragsabweisung führenden Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung auszugehen und nicht von einem Mangel des Anbringens im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG (vgl. dazu allgemein z. B. VwGH am 15.06.2010, 2010/22/0055), sodass der Antrag, ungeachtet des behördlicherseits erteilten Verbesserungsauftrages, in Ermangelung des erforderlichen Nachweises nach § 12 Abs 6 der Satzung in Form der Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zum maßgeblichen Zeitpunkt zu Recht mit Bescheid vom 30.06.2015, GZ: 2005/0022, abgewiesen wurde und hat die belangte Behörde insofern der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid vom 12.01.2016, GZ: 2005/0022-64, im Ergebnis zutreffend nicht Folge gegeben, da vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der Kontoauszug der Versicherungsanstalt Demnach hat der Satzungsgeber dem antragstellenden Rechtsanwalt nicht nur auferlegt, den diesbezüglichen Nachweis dafür zu erbringen, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, sondern er hat überdies auch eine bestimmte Form des Nachweises, nämlich die Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge, vorgesehen vergleiche VwGH am 19.09.2013, 2011/01/0268). Es ist somit Sache des Antragstellers, einen derartigen Nachweis zu erbringen. Da der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis nach Bescheiderlassung im Rahmen der Vorstellung zur Vorlage brachte, stellt sich die Frage, ob dieser gesetzliche Nachweis im gegenständlichen Fall auch nach Ablauf der Antragsfrist „bis
- Jänner“ zulässigerweise erbracht werden konnte, was im Ergebnis darauf hinauslaufen würde, dass unvollständige Anträge eine Verlängerung dieser Ausschlussfrist bewirken würden, wenn für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages in einem Fall wie dem gegenständlichen noch Raum geboten wäre. Mit dem , Ablauf der gegenständlichen Frist werden nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nämlich die rechtlich eingeräumten Möglichkeiten des Antragstellers beseitigt vergleiche dazu z. B. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl., RZ 245). Vor dem Hintergrund der festgelegten Ausschlussfrist „bis
- Jänner eines jeden Kalenderjahres“, der vom Satzungsgeber auch verankerten Nachweispflicht des Rechtsanwaltes, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen einer solchen Altersvorsorge bezieht und der, wie das Höchstgericht in der zitierten Entscheidung auch ausgesprochen hat, qualifizierten Form des Nachweises durch Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge, wird gerichtlicherseits gegenständlich nicht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des in der geforderten Form unbelegten Antrages von Seiten der Behörde ein Verbesserungsauftrag, der de facto auf eine Verlängerung der fixierten Ausschlussfrist hinauslaufen würde, zu erteilen gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Erbringung des in Rede stehenden Nachweises wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes nicht von einer die Behörde treffenden, amtswegigen Ermittlungspflicht ausgegangen vergleiche z. B. auch zum Nachweis nach Paragraph 19, GewO 1994 VwGH am 25.01.2011, 2008/04/0031 und VwGH am 17.09.2010, 2008/04/0113). Im Fehlen des vom Satzungsgeber spezifizierten Nachweises, der Auslegung der Bestimmungen, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Tatbestand der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension immer nur für ein (bestimmtes) Kalenderjahr erfüllt und folglich für dieses Jahr – im gegenständlichen Fall für das Jahr 2015 – die Befreiung ausgesprochen werden könnte, ist von einem zur Antragsabweisung führenden Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung auszugehen und nicht von einem Mangel des Anbringens im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche dazu allgemein z. B. VwGH am 15.06.2010, 2010/22/0055), sodass der Antrag, ungeachtet des behördlicherseits erteilten Verbesserungsauftrages, in Ermangelung des erforderlichen Nachweises nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung in Form der Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zum maßgeblichen Zeitpunkt zu Recht mit Bescheid vom 30.06.2015, GZ: 2005/0022, abgewiesen wurde und hat die belangte Behörde insofern der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid vom 12.01.2016, GZ: 2005/0022-64, im Ergebnis zutreffend nicht Folge gegeben, da vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der Kontoauszug der Versicherungsanstalt , der gesetzlichen Altersvorsorge für das Jahr 2014 nicht mit der Vorstellung vom 02.07.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.07.2015, sondern im Lichte der vorgesehenen, nicht erstreckbaren Frist bis
- Jänner 2015, im Zusammenhang mit dem Antrag innerhalb dieser Frist vorzulegen gewesen wäre. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Konnex auf eine bisher geübte behördliche Praxis bezieht, so ist darauf zu verweisen, dass er als Rechtsanwalt aufgrund des klaren Wortlautes der maßgebenden Satzungsbestimmung von der Abweisung seines Antrages nicht überrascht werden konnte. Im Ergebnis erweist sich daher die Beschwerde bereits aus diesen Gründen als nicht berechtigt. Selbst wenn man, entgegen den gegenständlichen Ausführungen, dennoch von einem fristgerechten, ausreichend belegten Antrag ausginge, sind die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, soweit sie sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015, beziehen, treffend. Der Verwaltungsgerichtshof ging in einem Fall bei gleicher Rechtslage insbesondere davon aus, dass die freiwillige Weiterversicherung nach § 17 AVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen sei, in welche der Revisionswerber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen worden sei oder werde, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension
§ 12
Abs 6 der gleich lautenden Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht vorlagen. Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich u. a. aus wie folgt:Selbst wenn man, entgegen den gegenständlichen Ausführungen, dennoch von einem fristgerechten, ausreichend belegten Antrag ausginge, sind die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, soweit sie sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015, beziehen, treffend. Der Verwaltungsgerichtshof ging in einem Fall bei gleicher Rechtslage insbesondere davon aus, dass die freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 17, AVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen sei, in welche der Revisionswerber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen worden sei oder werde, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension
Paragraph 12, Absatz 6, der gleich lautenden Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht vorlagen. Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich u. a. aus wie folgt: „§ 17 ASVG legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung möglich ist. Wie sich aus § 17 Abs 7 ASVG (arg "... Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt") ergibt, herrscht im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung ebenso wie in vielen anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes das Antragsprinzip (vgl das hg Erkenntnis vom
- April 2004, Zl 2001/08/0077). Die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist in die Dispositionsbefugnis der Versicherten gestellt, wobei der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung durch die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird und jeder Verfügungsgewalt der Versicherungsträger und der Versicherten entzogen ist (vgl das Urteil des OGH vom
- Jänner 1969, 2 Ob 389/68, mwH). Nach § 17 Abs 7 ASVG beginnt die Weiterversicherung, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs 1 Z 3 ASVG, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will (vgl das hg Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl 2011/08/0012). Weiters kann der Versicherte auch entscheiden, wann die Weiterversicherung enden soll (§ 17 Abs 8 Z 1 ASVG).„§ 17 ASVG legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung möglich ist. Wie sich aus Paragraph 17, Absatz 7, ASVG (arg "... Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt") ergibt, herrscht im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung ebenso wie in vielen anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes das Antragsprinzip vergleiche , das hg Erkenntnis vom
- April 2004, Zl 2001/08/0077). Die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist in die Dispositionsbefugnis der Versicherten gestellt, wobei der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung durch die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird und jeder Verfügungsgewalt der Versicherungsträger und der Versicherten entzogen ist vergleiche , das Urteil des OGH vom
- Jänner 1969, 2 Ob 389/68, mwH). Nach Paragraph 17, Absatz 7, ASVG beginnt die Weiterversicherung, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will vergleiche , das hg Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl 2011/08/0012). Weiters kann der Versicherte auch entscheiden, wann die Weiterversicherung enden soll (Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer eins, ASVG). Vor diesem Hintergrund kann dem Revisionswerber nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs 6 der Satzung handle. Schon die Formulierung des § 12 Abs 6 der Satzung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird", lässt erkennen, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetzt, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt. Durch die freiwillige Weiterversicherung wird der Revisionswerber aber nicht "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" einbezogen, vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines Antrages, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Damit hängt die Einbeziehung von der freiwilligen Erklärung des Revisionswerbers ab.Vor diesem Hintergrund kann dem Revisionswerber nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des Paragraph 17, ASVG um eine Altersvorsorge im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung handle. Schon die Formulierung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird", lässt erkennen, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetzt, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt. Durch die freiwillige Weiterversicherung wird der Revisionswerber aber nicht "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" einbezogen, vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines Antrages, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Damit hängt die Einbeziehung von der freiwilligen Erklärung des Revisionswerbers ab. 2.
- Die Rechtsanwaltskammern - als berufliche Selbstverwaltungskörper, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehöriger dieser Berufsgruppe wesentlich ist - sind verpflichtet, eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen (vgl das hg Erkenntnis vom
- März 2003, Zl 2002/06/0215). Die Rechtsanwaltskammern haben demnach
§ 49
Abs 1 RAO Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unter anderem für den Fall des Alters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
§ 50
Abs 3 RAO können zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden. Die von den Rechtsanwaltskammern zu schaffenden Versorgungseinrichtungen sind für sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zu schaffen (vgl das hg Erkenntnis vom
- Juni 2009, Zl 2007/06/0292). Der Gesetzgeber sieht hierbei keine Möglichkeit für Rechtsanwälte vor, auf Leistungen der Versorgungseinrichtung zu verzichten (vgl erneut das hg Erkenntnis vom
- März 2003, Zl 2002/06/0215). Der Verwaltungsgerichtshof hegt darüber hinaus keine Bedenken für den Fall, dass eine private Vorsorge des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer beantragten Beitragsbefreiung nicht berücksichtigt wird (vgl die hg Erkenntnisse vom
- Juni 2009, Zl 2007/06/0292, und vom
- April 2001, Zl 99/10/0241). Die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sind somit derart ausgestaltet, dass grundsätzlich sämtliche Kammermitglieder einbezogen werden und eine Einbeziehung nicht in jedem Fall von einer Entscheidung des einzelnen Kammermitgliedes abhängen soll.“2.
- Die Rechtsanwaltskammern - als berufliche Selbstverwaltungskörper, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehöriger dieser Berufsgruppe wesentlich ist - sind verpflichtet, eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen vergleiche , das hg Erkenntnis vom
- März 2003, Zl 2002/06/0215). Die Rechtsanwaltskammern haben demnach
Paragraph 49, Absatz eins, RAO Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unter anderem für den Fall des Alters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Paragraph 50, Absatz 3, RAO können zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden. Die von den Rechtsanwaltskammern zu schaffenden Versorgungseinrichtungen sind für sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zu schaffen vergleiche , das hg Erkenntnis vom
- Juni 2009, Zl 2007/06/0292). Der Gesetzgeber sieht hierbei keine Möglichkeit für Rechtsanwälte vor, auf Leistungen der Versorgungseinrichtung zu verzichten vergleiche , erneut das hg Erkenntnis vom
- März 2003, Zl 2002/06/0215). Der Verwaltungsgerichtshof hegt darüber hinaus keine Bedenken für den Fall, dass eine private Vorsorge des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer beantragten Beitragsbefreiung nicht berücksichtigt wird vergleiche , die hg Erkenntnisse vom
- Juni 2009, Zl 2007/06/0292, und vom
- April 2001, Zl 99/10/0241). Die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sind somit derart ausgestaltet, dass grundsätzlich sämtliche Kammermitglieder einbezogen werden und eine Einbeziehung nicht in jedem Fall von einer Entscheidung des einzelnen Kammermitgliedes abhängen soll.“ Wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Befreiungsantrages für 2015 auch auf Pflichtversicherungszeiten und verpflichtend geleistete Beiträge im Jahr 2014 bezieht, so ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass die Pflichtversicherung nach dem ASVG in den Zeiträumen 09.
- bis 09.05., 13.
- bis 14.06., 27.
- bis 27.
- und 30.
- bis 30.
- und diesbezügliche geleistete Beiträge dem Ausmaß nach keine tragfähige Grundlage dafür darstellen, um von einem Nachweis, bezogen auf das in Rede stehende Beitragsjahr 2015, nach § 12 Abs 6 erster Satz der Satzung ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird. Hinsichtlich der von Beschwerdeführerseite prognostizierten künftigen Pflichtversicherungszeiten, 2016 voraussichtlich mindestens fünf Monate, ist darauf hinzuweisen, dass der Behörde eine Prognose, ob sich die nachgewiesenen Beitragsleistungen in Hinkunft verändern werden, nicht aufgetragen ist (vgl. VwGH am 17.11.2009, 2005/06/0196). Auch geht der Hinweis auf das Erfüllen des vorgesehenen Mindestversicherungsumfanges durch die von Beschwerdeführerseite geleisteten Pflichtbeiträge und Weiterversicherungsbeiträge vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015, insbesondere dem Wortlaut der Satzungsbestimmung sowie der Dispositionsfreiheit des Versicherten in Bezug auf die freiwillige Weiterversicherung nach § 17 ASVG und den höchstgerichtlich ausführlich dargelegten Normzweck ins Leere. Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm bei Eintragung in die Rechtsanwaltsliste als Pensionsergänzungs- und –absicherungsmöglichkeit lediglich die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsvorsorge zur Verfügung gestanden sei und Beiträge an die PVA zwingend zu leisten seien, widrigenfalls die gewünschte Befreiung entfiele. Dem Beschwerdeführer steht es insbesondere frei, auch ohne Beitragsbefreiung nach § 12 Abs 6 der Satzung, sich weiterhin freiwillig nach § 17 ASVG weiterzuversichern und hiedurch weitere Versicherungszeiten nach dem ASVG zu erwerben (vgl. VwGH am 29.04.2015, Ro 2015/03/0015). Das Argument, dass durch Beiträge zu Teil B der Versorgungseinrichtung im Falle des Beschwerdeführers die gewünschte Absicherung nicht hergestellt werden könne und aufgrund zweier privatrechtlich abgeschlossener Pensionsversicherungen mit jährlichen Einzahlungen von € 4.000,00 eine ausreichende Absicherung gegeben sei, ist vor dem Hintergrund des Wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Befreiungsantrages für 2015 auch auf Pflichtversicherungszeiten und verpflichtend geleistete Beiträge im Jahr 2014 bezieht, so ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass die Pflichtversicherung nach dem ASVG in den Zeiträumen 09.
- bis 09.05., 13.
- bis 14.06., 27.
- bis 27.
- und 30.
- bis 30.
- und diesbezügliche geleistete Beiträge dem Ausmaß nach keine tragfähige Grundlage dafür darstellen, um von einem Nachweis, bezogen auf das in Rede stehende Beitragsjahr 2015, nach Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz der Satzung ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird. Hinsichtlich der von Beschwerdeführerseite prognostizierten künftigen Pflichtversicherungszeiten, 2016 voraussichtlich mindestens fünf Monate, ist darauf hinzuweisen, dass der Behörde eine Prognose, ob sich die nachgewiesenen Beitragsleistungen in Hinkunft verändern werden, nicht aufgetragen ist vergleiche VwGH am 17.11.2009, 2005/06/0196). Auch geht der Hinweis auf das Erfüllen des vorgesehenen Mindestversicherungsumfanges durch die von Beschwerdeführerseite geleisteten Pflichtbeiträge und Weiterversicherungsbeiträge vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015, insbesondere dem Wortlaut der Satzungsbestimmung sowie der Dispositionsfreiheit des Versicherten in Bezug auf die freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG und den höchstgerichtlich ausführlich dargelegten Normzweck ins Leere. Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm bei Eintragung in die Rechtsanwaltsliste als Pensionsergänzungs- und –absicherungsmöglichkeit lediglich die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsvorsorge zur Verfügung gestanden sei und Beiträge an die PVA zwingend zu leisten seien, widrigenfalls die gewünschte Befreiung entfiele. Dem Beschwerdeführer steht es insbesondere frei, auch ohne Beitragsbefreiung nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung, sich weiterhin freiwillig nach Paragraph 17, ASVG weiterzuversichern und hiedurch weitere Versicherungszeiten nach dem ASVG zu erwerben vergleiche VwGH am 29.04.2015, Ro 2015/03/0015). Das Argument, dass durch Beiträge zu Teil B der Versorgungseinrichtung im Falle des Beschwerdeführers die gewünschte Absicherung nicht hergestellt werden könne und aufgrund zweier privatrechtlich abgeschlossener Pensionsversicherungen mit jährlichen Einzahlungen von € 4.000,00 eine ausreichende Absicherung gegeben sei, ist vor dem Hintergrund des , von Seiten der belangten Behörde herangezogenen, höchstgerichtlichen Erkenntnisses ebenfalls nicht schlagend. Wie dargelegt, haben die Rechtsanwaltskammern eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen und aufgrund des gesetzlichen Auftrages, insbesondere im Zusammenhang mit der Altersversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter mittels Satzung diesbezügliche Einrichtungen vorzusehen und aufrecht zu erhalten und sind diese Versorgungseinrichtungen für sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltkammern zu schaffen, wobei der Gesetzgeber eine Möglichkeit für Rechtsanwälte nicht vorsieht, auf Leistungen der Versorgungseinrichtungen zu verzichten, und wurden von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes auch keinerlei Bedenken für den Fall gehegt, dass eine private Vorsorge des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer beantragten Beitragsbefreiung nicht berücksichtigt wird (vgl. Z. B. VwGH am 23.06.2009, 2007/06/0292 und VwGH am 25.04.2001, 99/10/0241). Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern derart ausgestaltet sind, dass grundsätzlich sämtliche Kammermitglieder einbezogen werden und eine Einbeziehung nicht in jedem Fall von einer Entscheidung des einzelnen Kammermitgliedes abhängen soll (vgl. VwGH am 29.04.2015, Ro 2015/03/0015).von Seiten der belangten Behörde herangezogenen, höchstgerichtlichen Erkenntnisses ebenfalls nicht schlagend. Wie dargelegt, haben die Rechtsanwaltskammern eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen und aufgrund des gesetzlichen Auftrages, insbesondere im Zusammenhang mit der Altersversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter mittels Satzung diesbezügliche Einrichtungen vorzusehen und aufrecht zu erhalten und sind diese Versorgungseinrichtungen für sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltkammern zu schaffen, wobei der Gesetzgeber eine Möglichkeit für Rechtsanwälte nicht vorsieht, auf Leistungen der Versorgungseinrichtungen zu verzichten, und wurden von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes auch keinerlei Bedenken für den Fall gehegt, dass eine private Vorsorge des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer beantragten Beitragsbefreiung nicht berücksichtigt wird vergleiche Z. B. VwGH am 23.06.2009, 2007/06/0292 und VwGH am 25.04.2001, 99/10/0241). Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern derart ausgestaltet sind, dass grundsätzlich sämtliche Kammermitglieder einbezogen werden und eine Einbeziehung nicht in jedem Fall von einer Entscheidung des einzelnen Kammermitgliedes abhängen soll vergleiche VwGH am 29.04.2015, Ro 2015/03/0015). Dass durch die diesbezügliche Versorgungseinrichtung fallbezogen die gewünschte Absicherung allenfalls nicht hergestellt werden kann, ist im Hinblick auf die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung nach § 17 ASVG im Verfahrensgegenstand nicht beachtlich. Auf ein vergleichendes Abstellen auf den Wert der Versicherungen kann es im Lichte der – wie dargelegt – unterschiedlichen Systeme nicht ankommen. Auch ergibt sich auf Grundlage der unterschiedlichen Regelungen der freiwilligen und der grundsätzlich verpflichtenden, satzungsmäßigen Altersvorsorge jedenfalls auch keine idente Rechtsstellung des Versicherten, mögen auch beide grundsätzlich eine Absicherung des Versicherten vor Augen haben.Dass durch die diesbezügliche Versorgungseinrichtung fallbezogen die gewünschte Absicherung allenfalls nicht hergestellt werden kann, ist im Hinblick auf die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG im Verfahrensgegenstand nicht beachtlich. Auf ein vergleichendes Abstellen auf den Wert der Versicherungen kann es im Lichte der – wie dargelegt – unterschiedlichen Systeme nicht ankommen. Auch ergibt sich auf Grundlage der unterschiedlichen Regelungen der freiwilligen und der grundsätzlich verpflichtenden, satzungsmäßigen Altersvorsorge jedenfalls auch keine idente Rechtsstellung des Versicherten, mögen auch beide grundsätzlich eine Absicherung des Versicherten vor Augen haben. Was die von Beschwerdeführerseite gehegten, verfassungsrechtlichen Bedenken anlangt, ist ebenfalls auf die Ausführungen des Höchstgerichtes in der Entscheidung vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015, zu verweisen und hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Tirol u. a. Folgendes festgehalten:Was die von Beschwerdeführerseite gehegten, verfassungsrechtlichen Bedenken anlangt, ist ebenfalls auf die Ausführungen des Höchstgerichtes in der Entscheidung vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015, zu verweisen und hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Tirol u. a. Folgendes festgehalten: „2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren bereits hinsichtlich der gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, vom
- Juni 2006, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Satzungsbestimmung bestehen (vgl das hg Erkenntnis vom
- Mai 2008, Zl 2007/06/0291 mwH, insbesondere den darin wiedergegebenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2007, B 420/07-6). Gleiches gilt auch für den hier gegenständlichen § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Zusatzpension) in der Fassung des Beschlusses der ao Vollversammlung vom
- November
- Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.“„2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren bereits hinsichtlich der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, vom
- Juni 2006, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Satzungsbestimmung bestehen vergleiche , das hg Erkenntnis vom
- Mai 2008, Zl 2007/06/0291 mwH, insbesondere den darin wiedergegebenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2007, B 420/07-6). Gleiches gilt auch für den hier gegenständlichen Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Zusatzpension) in der Fassung des Beschlusses der ao Vollversammlung vom
- November
- Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.“ Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht sich das erkennende Gericht auch nicht veranlasst, die Anregung des Beschwerdeführers aufzugreifen und einen Antrag auf Aufhebung der in Rede stehenden Satzung hinsichtlich der in § 12 Abs 6 enthaltenen Unterscheidung zwischen Pflichtbeiträgen und Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung wegen Gesetzwidrigkeit im Sinne des Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG zu stellen; insbesondere werden die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die mangelnde Sachlichkeit der Regelungen nicht geteilt; – dies ungeachtet des Umstandes, dass von Beschwerdeführerseite auch gar nicht dargetan wurde, gegen welche gesetzlichen Bestimmungen von Satzungsgeberseite verstoßen worden sein soll.Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht sich das erkennende Gericht auch nicht veranlasst, die Anregung des Beschwerdeführers aufzugreifen und einen Antrag auf Aufhebung der in Rede stehenden Satzung hinsichtlich der in Paragraph 12, Absatz 6, enthaltenen Unterscheidung zwischen Pflichtbeiträgen und Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung wegen Gesetzwidrigkeit im Sinne des Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu stellen; insbesondere werden die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die mangelnde Sachlichkeit der Regelungen nicht geteilt; – dies ungeachtet des Umstandes, dass von Beschwerdeführerseite auch gar nicht dargetan wurde, gegen welche gesetzlichen Bestimmungen von Satzungsgeberseite verstoßen worden sein soll. Im Ergebnis war daher der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Rechtsnatur der Frist nach § 12 Abs 6 der in Rede stehenden Satzung höchstgerichtliche Judikatur nicht vorgefunden wurde, insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage im Erkenntnis vom 17.11.2009, 2005/06/0196, fallbezogen noch offen gelassen.Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Rechtsnatur der Frist nach Paragraph 12, Absatz 6, der in Rede stehenden Satzung höchstgerichtliche Judikatur nicht vorgefunden wurde, insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage im Erkenntnis vom 17.11.2009, 2005/06/0196, fallbezogen noch offen gelassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.25.697.2016