Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der letzte Satz zu lauten hat: „Durch diese Bezeichnungen, insbesondere durch die Behauptung, dass Sie durch die Behandlung mit einer „besonderen Hypnoseform“ bei den näher angeführten körperlichen und seelischen Erkrankungen, wie insbesondere Schlafstörungen, Alkoholismus, Esssucht, Magersucht, Bulimie, Kolitis Ulcerosa, Restless legs, Haarausfall, Nägelbeißen, Zähneknirschen, Inkontinenz, Depressionen, Angstzuständen, Sozialphobie, Spinnen-/Schlangenphobie, Angst vor Zahnbehandlungen, Platzangst, Flugangst, Höhenangst, Versagensängsten, Panikattacken, Suizidgefahr, Burnout-Syndrom, Borderline-Syndrom, manisch depressiven Erkrankungen, mangelndem Selbstvertrauen, Stottern, sexuellen Problemen, etc.“ helfen können, haben Sie gegen § 13 Abs 3 des Psychotherapiegesetzes verstoßen, als sie dadurch die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorgetäuscht haben, weil Sie
den einschlägigen Vorschriften des Psychotherapiegesetzes nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, und die oben angeführten Bezeichnungen geeignet sind, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen.“als der letzte Satz zu lauten hat: „Durch diese Bezeichnungen, insbesondere durch die Behauptung, dass Sie durch die Behandlung mit einer „besonderen Hypnoseform“ bei den näher angeführten körperlichen und seelischen Erkrankungen, wie insbesondere Schlafstörungen, Alkoholismus, Esssucht, Magersucht, Bulimie, Kolitis Ulcerosa, Restless legs, Haarausfall, Nägelbeißen, Zähneknirschen, Inkontinenz, Depressionen, Angstzuständen, Sozialphobie, Spinnen-/Schlangenphobie, Angst vor Zahnbehandlungen, Platzangst, Flugangst, Höhenangst, Versagensängsten, Panikattacken, Suizidgefahr, Burnout-Syndrom, Borderline-Syndrom, manisch depressiven Erkrankungen, mangelndem Selbstvertrauen, Stottern, sexuellen Problemen, etc.“ helfen können, haben Sie gegen Paragraph 13, Absatz 3, des Psychotherapiegesetzes verstoßen, als sie dadurch die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorgetäuscht haben, weil Sie
den einschlägigen Vorschriften des Psychotherapiegesetzes nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, und die oben angeführten Bezeichnungen geeignet sind, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen.“ II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 21.08.2015, GZ: BHBM-15.1-15260/2014, wurde F W, geb. am xx, S, P, vertreten durch die Rechtsanwälte B & K, Rgasse, G, vorgeworfen, er habe im Rahmen des Kommunikationsmittels Internet auf der Startseite seiner Website f-w.at/ in der Zeit von 23.09.2014 bis 08.07.2015 folgende Bezeichnungen angegeben bzw. geführt: „Tausenden konnte er bereits helfen! W-METHODE® Weltweit einzigartige Tiefensuggestion | Aufgrund zahlreicher Medienerwähnungen und seiner Weltrekorde in Blitz-Hypnose wird F W oftmals als bester Blitz-Hypnotiseur der Welt bezeichnet, obwohl er keine klassische Hypnose einsetzt. Er beeindruckt durch seine völlig neue Form der In-Trance-Führung. Es ist für ihn persönlich nicht wichtig sensationelle Schlagzeilen zu erzielen, entscheidend ist für ihn mit seiner speziellen Form der Hypnose möglichst vielen Menschen zu helfen. Gesund durch eine wundervolle individuelle Art der Suggestion, vielfach effizienter als einfache Hypnose. Diese Hypnose-Form bietet eine optimale Hilfe beim Abnehmen, bei Raucherentwöhnung, Allergien, Burnout, Phobien, Alkoholismus, Depressionen sowie allen körperlichen und seelischen Erkrankungen. Wer bereits Erfahrungen mit Hypnose gemacht hat, kann den Unterschied zwischen Hypnose und der W-Methode® gut differenzieren. Gesund durch das Erlernen der Selbstsuggestion in Hypnose. Die W-Methode® ist eine völlig neue Form der Hypnose und hilft bei körperlichen und seelischen Erkrankungen*: *Es handelt sich nicht um Heilung von Krankheiten durch seine Hypnose, sondern um die Wiederherstellung der inneren Ordnung und Auflösung möglicher Ursachen auf Unterbewusstseinsebene. Die täglichen Affirmationen helfen nach der Behandlung durch die W-Hypnose rasch gesund zu werden. Nur durch entsprechende Mitarbeit und Umsetzung kann die Mental-Suggestion sofort und auch dauerhaft erfolgreich sein. Auf geniale autosuggestive Art und Weise hilft und heilt sich dadurch jeder selbst und kann wieder völlig gesund werden. Die telefonischen Sprechstunden von F W ermöglichen eine kostenlose beratende Begleitung bis zum gewünschten Erfolg. Tatsächlich verschwanden die Krankheitsbilder bei den meisten behandelten Personen früher oder später. Die Anwendung der W-Methode® ersetzt jedoch nicht den Arztbesuch! Im medizinischen Bereich ist eine vorherige ärztliche Abklärung erforderlich. Die Kooperation mit der Schulmedizin wird in jedem Fall angestrebt. KONTAKT F WSPTel.: +43 xxFax: +43 xxMobil: +43 xxxE-Mail: info@.atF W, S, P, Tel.: +43 xx, Fax: +43 xx, Mobil: +43 xxx, E-Mail: info@.at Durch diese Bezeichnungen, insbesondere durch die Behauptung, dass er durch die Behandlung mit einer „besondere Hypnoseform“ bei den näher angeführten körperlichen und seelischen Erkrankungen helfen könne, habe er gegen § 13 Abs 3 Psychotherapiegesetz verstoßen, als er dadurch die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorgetäuscht habe, weil er
den einschlägigen Vorschriften des Psychotherapiegesetzes nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sei. Durch diese Bezeichnungen, insbesondere durch die Behauptung, dass er durch die Behandlung mit einer „besondere Hypnoseform“ bei den näher angeführten körperlichen und seelischen Erkrankungen helfen könne, habe er gegen , Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapiegesetz verstoßen, als er dadurch die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorgetäuscht habe, weil er
den einschlägigen Vorschriften des Psychotherapiegesetzes nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 13 Abs 3 iVm § 13 Abs 1 und Abs 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 idgF verletzt. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, idgF verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn
Psychotherapiegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn
, Paragraph 23, Psychotherapiegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer
G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 60,00 zu bezahlen habe. Weiters wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 60,00 zu bezahlen habe. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass auf der Homepage www.X-X.at zu lesen sei, dass es für den Beschwerdeführer entscheidend sei, mit seiner speziellen Form der Hypnose möglichst vielen Menschen helfen zu können. Wörtlich werde angeführt: „Diese Hypnoseform bietet eine optimale Hilfe beim Abnehmen, bei Raucherentwöhnung, Allergien, Burnout, Phobien, Alkoholismus, Depressionen sowie allen körperlichen und seelischen Erkrankungen.“, „Gesund durch das Erlernen der Selbstsuggestion in Hypnose.“, „Eine Behandlung mittels der Hypnosemethode von F W ist bei Kindern ab dem fünften Lebensjahr möglich. (Scheidungskinder, Lernschwierigkeiten und/oder Konzentrationsstörungen, Sprachstörungen, Bettnässen, Konflikte im Jugendalter, ADS/ADHS). Gesundwerden durch die Umsetzung der in Hypnose verankerten Suggestionen.“, „Die W-Methode® ist eine völlig neue Form der Hypnose und hilft bei körperlichen und seelischen Erkrankungen*.“, „Tatsächlich verschwanden die Krankheitsbilder bei den meisten behandelten Personen früher oder später.“ Durch die Verwendung dieser Texte habe der Beschwerdeführer die Behandlung von erkrankten Personen durch Hypnose angeboten und dadurch vorgetäuscht, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Die auf der Homepage zu lesenden Hinweise, dass die Anwendung der W-Methode den Arztbesuch nicht ersetze und im medizinischen Bereich eine vorherige ärztliche Abklärung erforderlich sei, könnten die fälschliche Annahme, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, durch Hypnose psychotherapeutische Behandlungen anzubieten bzw. durchzuführen, nicht verhindern. Bei der Strafbemessung war als mildernd und als erschwerend jeweils nichts gewertet worden. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer gegen § 13 Abs 3 Psychotherapiegesetz verstoßen. Die Textierung auf der Homepage enthalte keinerlei Bezeichnung, die geeignet wäre, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen. Die beschriebene W-Methode stelle keine psychotherapeutische Methode dar, die von der Berufsumschreibung nach § 1 Abs 1 Psychotherapiegesetz umfasst sei.Begründet wurde die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapiegesetz verstoßen. Die Textierung auf der Homepage enthalte keinerlei Bezeichnung, die geeignet wäre, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen. Die beschriebene W-Methode stelle keine psychotherapeutische Methode dar, die von der Berufsumschreibung nach Paragraph eins, Absatz eins, Psychotherapiegesetz umfasst sei. Die von § 1 Abs 1 Psychotherapiegesetz umfasste Tätigkeit, die Psychotherapeuten vorbehalten sei, werde vom Beschwerdeführer nicht ausgeübt und auch nicht angeboten. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die von ihm praktizierte W-Methode eine weltweit einzigartige Tiefensuggestion darstelle, wobei er keine klassische Hypnose einsetze. Es handle sich um eine völlig neue Form der In-Tranceführung. Es gehe darum, dass der Beschwerdeführer das Erlernen der Selbstsuggestion in Hypnose ermögliche. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass es sich bei der W-Methode um eine völlig neue Form der Hypnose handle, die bei körperlichen und seelischen Erkrankungen helfe. Er erkläre, dass die Anwendung der W-Methode den Arztbesuch nicht ersetze und im medizinischen Bereich eine vorherige ärztliche Abklärung erforderlich sei. Die Kooperation mit der Schulmedizin werde in jedem Fall angestrebt. Keinesfalls stelle die Auflistung der körperlichen und seelischen Erkrankungen, bei der die W-Methode helfe, einen Verstoß gegen § 13 Abs 3 Psychotherapiegesetz dar. Die von Paragraph eins, Absatz eins, Psychotherapiegesetz umfasste Tätigkeit, die Psychotherapeuten vorbehalten sei, werde vom Beschwerdeführer nicht ausgeübt und auch nicht angeboten. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die von ihm praktizierte W-Methode eine weltweit einzigartige Tiefensuggestion darstelle, wobei er keine klassische Hypnose einsetze. Es handle sich um eine völlig neue Form der In-Tranceführung. Es gehe darum, dass der Beschwerdeführer das Erlernen der Selbstsuggestion in Hypnose ermögliche. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass es sich bei der W-Methode um eine völlig neue Form der Hypnose handle, die bei körperlichen und seelischen Erkrankungen helfe. Er erkläre, dass die Anwendung der W-Methode den Arztbesuch nicht ersetze und im medizinischen Bereich eine vorherige ärztliche Abklärung erforderlich sei. Die Kooperation mit der Schulmedizin werde in jedem Fall angestrebt. Keinesfalls stelle die Auflistung der körperlichen und seelischen Erkrankungen, bei der die W-Methode helfe, einen Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapiegesetz dar. Bei der W-Methode handle es sich um keine in einer allgemeinen oder besonderen Ausbildung zu erlernende Behandlung mit wissenschaftlich psychotherapeutischen Methoden, wie dies in § 1 Abs 1 Psychotherapiegesetz beschrieben werde. Der Beschwerdeführer distanziere sich selbst in der im Straferkenntnis wiedergegebenen Textierung von den den Psychotherapeuten vorbehaltenen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer sei kein Psychotherapeut und wolle auch nicht als solcher bezeichnet werden. Es handle sich um keine in allgemeinen oder besonderen Ausbildungen zu erlernende Behandlungsmethode. Bei der Beschreibung „die W-Methode sei eine völlig neue Form der Hypnose und helfe bei körperlichen und seelischen Erkrankungen“ handle es sich um keine Tätigkeit oder Behandlung, die einem Psychotherapeuten vorbehalten sei. Bei der W-Methode handle es sich um keine in einer allgemeinen oder besonderen Ausbildung zu erlernende Behandlung mit wissenschaftlich psychotherapeutischen Methoden, wie dies in Paragraph eins, Absatz eins, Psychotherapiegesetz beschrieben werde. Der Beschwerdeführer distanziere sich selbst in der im Straferkenntnis wiedergegebenen Textierung von den den Psychotherapeuten vorbehaltenen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer sei kein Psychotherapeut und wolle auch nicht als solcher bezeichnet werden. Es handle sich um keine in allgemeinen oder besonderen Ausbildungen zu erlernende Behandlungsmethode. Bei der Beschreibung „die W-Methode sei eine völlig neue Form der Hypnose und helfe bei körperlichen und seelischen Erkrankungen“ handle es sich um keine Tätigkeit oder Behandlung, die einem Psychotherapeuten vorbehalten sei. Auf der Homepage www.X-X.at finde sich vor dem im Straferkenntnis wiedergegebenen Text die Formulierung: „Erfolg schon nach einer einzigen Behandlung. Hauptmerkmal seiner speziellen Hypnose ist: Bei guter Mitarbeit ist erfahrungsgemäß nur eine einzige Behandlung erforderlich! Der beste Blitzhypnotiseur der Welt (V, 2004)Der beste Blitzhypnotiseur der Welt (römisch fünf, 2004) Durch erfolgreiche Behandlungen, Fernsehauftritte und Live-Demonstrationen, im In- und Ausland, hat sich F W einen Namen gemacht.“ Aufgrund seiner besonderen Begabung und mentalen Fähigkeit sei F W in der Lage, jedem Menschen zu helfen. Der Mental-Suggesteur setze absolut keine herkömmliche Hypnose ein und dennoch sei es Hypnose im weitesten Sinn. Seine Methode sei weltweit einzigartig. Seine Mental-Suggestion sei wirksamer als jede Hypnose, wirke auch bei nicht hypnotisierbaren Personen zu 100%. F W befinde sich bei dieser Art der Hypnose-Technik in einem bewusstseinserweiterten Zustand, setze enorme Energien ein und sei in der Lage, auf Unterbewusstseinsebene zu kommunizieren sowie negative Verankerungen aufzulösen. Vorbereitung und Behandlung erfolgten individuell, professionell und präzise. Jeder erlebe die Trance anders, mache eine völlig neue positive Erfahrung, fühle sich absolut wohl und erinnere sich danach an die Suggestionen. Seine Hypnose funktioniere rasch und bei jedem gleichermaßen stark. Aus der ganzen Welt kämen Menschen zu F W, um durch seine spezielle Hypnose-Behandlung Hilfe zu erhalten, darunter Manager, Spitzensportler, Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten sowie bekannte Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik und der Musik-, Film- und Fernsehbranche. F W habe den Begriff „Mental-Suggesteur“ und der „Mental-Suggestion“ geprägt.“ Diese Formulierung dürfe keinesfalls isoliert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer stelle unzweideutig klar, dass er kein Psychotherapeut sei und auch keine psychotherapeutischen Behandlungen anbiete. So verweise der Beschwerdeführer darauf, dass bei guter Mitarbeit erfahrungsgemäß nur eine einzige Behandlung erforderlich sei. Jede anerkannte Psychotherapieform erfordere mehrere Sitzungen. Es gäbe keine Therapieform nach dem Psychotherapiegesetz, die nur eine einzige Behandlung erforderlich mache. Der Beschwerdeführer stelle klar, dass durch die W-Methode ein tranceähnlicher Zustand erreicht werde, der mit der psychotherapeutischen Hypnose in keiner Weise vergleichbar sei. Er weise auch darauf hin, dass seine Methode weltweit einzigartig sei. Der Psychotherapeut wende hingegen eine erlernte, anerkannte wissenschaftliche Methode an, um Patienten in Hypnose zu versetzen. Kein Psychotherapeut wende eine eigene einzigartige Methode an. Falls ein Psychotherapeut Hypnose anbiete, setze dieser die herkömmliche Hypnose um. Die Mentalsuggestion, die der Beschwerdeführer anwende, funktioniere auch bei nicht hypnotisierbaren Personen zu 100 %. Dies unterscheide sich auch von der psychotherapeutischen Hypnose, da nicht hypnotisierbare Personen von Psychotherapeuten nicht in Hypnose versetzt werden könnten. Der Beschuldigte bezeichne sich nicht als Psychotherapeut, sondern als Mentalsuggesteur. Er habe den Begriff Mentalsuggesteur und Mentalsuggestion geprägt und wolle sich eindeutig von der herkömmlichen Hypnose absetzen. Er verwende auch mit keinem Wort Bezeichnungen wie Psychotherapeut, Psychotherapie, psychologisch, therapeutisch oder Heilung. Es finde sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer psychotherapeutische Methoden anbiete bzw. anwende. Die wörtliche Formulierung auf der Homepage laute: „Die W-Methode ist eine völlig neue Form der Hypnose und hilft bei körperlichen und seelischen Erkrankungen*:“ Die Behörde habe nicht nachvollziehbare und nicht begründete unrichtige Annahmen getroffen und sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers in keiner Weise inhaltlich auseinandergesetzt. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der am 08.01.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer gehört wurde. Der Beschwerdeführer hat den Beruf des Heizungsinstallateurs gelernt. Nach Beendigung seiner Ausbildung hat er jahrelang als Musiker gearbeitet und unter anderem eine Plattenfirma gegründet. Er hat keine Ausbildung als Psychotherapeut und ist nicht in die Liste der Psychotherapeuten eingetragen. Er führt auf seiner Homepage nicht die Berufsbezeichnung Psychotherapeut. Die Kunden des Beschwerdeführers nehmen zuerst telefonisch mit dem Sekretariat Kontakt auf und vereinbaren einen Termin. Das Vorgespräch bei diesem Termin führt seine Tochter. Diese füllt gemeinsam mit dem Kunden das Formblatt „Erlernen der Autosuggestion“ aus. Die Tochter des Beschwerdeführers schreibt diesem ein Informationsblatt über das Gespräch mit dem Kunden. Danach führt der Beschwerdeführer zuerst mit seiner Tochter ein Informationsgespräch und danach führt der Beschwerdeführer mit dem Kunden ein Gespräch. Die Behandlung durch den Beschwerdeführer dauert 45 Minuten. Die gesamte Behandlung dauert mindestens drei Stunden. Während des Gesprächs mit dem Kunden erklärt der Beschwerdeführer dem Kunden die „W-Methode“. Der Beschwerdeführer strebt eine einmalige Behandlung seiner Kunden an. In dieser Behandlung führt der Beschwerdeführer den Kunden in Trance. Er verwendet keine Negationen und bezieht sich nicht speziell auf Krankheitsbilder. Durch die In-Trance-Führung will der Beschwerdeführer negative Bilder aus der Aura seiner Kunden herausziehen. Jeder soll ablegen, was er ablegen möchte. Er verwendet dazu auch Musik, Düfte und verweist auf die Energie des Wassers. Dazu sollen Gedanken, die ins Wasser gehen, einen Wirkstoff erzeugen. Der Kunde soll in die Lage versetzt werden, sich durch Autosuggestion zu helfen. Der Beschwerdeführer hat schon als Kind gemerkt, dass er besondere Fähigkeiten besitzt. Er legt Wert darauf, dass seine Kunden sich wieder bei ihm melden, um ihm Feedback zu geben. Wenn Kunden noch einmal kommen möchten, können sie noch einmal kommen. Er strebt dies aber nicht an. Kunden melden sich bei ihm auch nochmals, wenn sie Schwierigkeiten haben. Der Beschwerdeführer gibt an, die Trance, die er braucht für seine Behandlung, bei jedem Menschen erzeugen zu können. Er geht in die Aura dieses Menschen und kann dort einen Zustand erreichen, den er braucht, um eine Wirkung zu erzielen und eine Verbindung herzustellen. Er braucht nicht 20 Minuten mit seinem Klienten zu reden, um einen Hypnosezustand herzustellen. Er kann diesen Hypnosezustand augenblicklich herstellen. Diese Person ist dann in Trance versetzt und willenlos. Zu diesem Zeitpunkt setzt der Beschwerdeführer seine Behandlung an. Es handelt sich um eine völlige Trennung von Geist und Körper. Der Körper schläft tief, der Geist ist wach. Er setzt dabei keine klassische Hypnose ein, da der Zugang ein anderer ist. Die W-Methode funktioniert durch Arbeit mit den Händen, mit denen er in die Aura geht und gleichzeitig mit dem Kunden spricht. Dabei ist es seine Aufgabe, die Aura zu reinigen und Blockaden zu lösen. Dies macht er mit Energie. Der Beschwerdeführer wirbt auf seiner Homepage www.X-X.at mit folgenden Angaben: „F W ● START ● NEWS ● TV-AUFTRITTE ● PRESSE ● VORTRÄGE ● METHODEN ● HYPNOSE-AKADEMIE ● PROJEKTE o RKM-Projekt o I.S.P. (In Verbindung mit RKM)römisch eins.S.P. (In Verbindung mit RKM) o Call to Sleep ● MENTAL SHOW ● TEAM ● BEOGRAFIE ● REFERENZEN ● KONTAKT o Impressum F W | Mental-Suggesteur Gesegnetes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches „Neues Jahr“! Erfolg schon nach einer einzigen Behandlung Hauptmerkmal seiner speziellen Hypnose ist: Bei guter Mitarbeit ist erfahrungsgemäß nur eine einzige Behandlung erforderlich! Der beste Blitzhypnotiseur der Welt (V, 2004)Der beste Blitzhypnotiseur der Welt (römisch fünf, 2004) Durch erfolgreiche Behandlungen, Fernsehauftritte und Live-Demonstrationen, im In- und Ausland, hat sich F W einen Namen gemacht. Aufgrund einer besonderen Begabung und mentalen Fähigkeit ist F W in der Lage, jedem Menschen zu helfen. Der Mental-Suggesteur setzt absolut keine herkömmliche Hypnose ein und dennoch ist es Hypnose im weitesten Sinn. Seine Methode ist weltweit einzigartig. Seine Mental-Suggestion ist wirksamer als jede Hypnose, wirkt auch bei nicht hypnotisierbaren Personen zu 100%. F W befindet sich bei dieser Art der Hypnose -Technik in einem bewusstseinserweiterten Zustand, setzt enorme Energien ein und ist in der Lage, auf Unterbewusstseinsebene zu kommunizieren sowie negative Verankerungen aufzulösen. Vorbereitung und Behandlung erfolgen individuell, professionell und präzise. Jeder erlebt die Trance anders, macht eine völlig neue positive Erfahrung, fühlt sich absolut wohl und erinnert sich danach an die Suggestionen. Seine Hypnose funktioniert rasch und bei jedem gleichermaßen stark. Aus der ganzen Welt kommen Menschen zu F W, um durch seine spezielle Hypnose-Behandlung Hilfe zu erhalten. Darunter Manager, Spitzensportler, Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten sowie bekannte Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik und der Musik-, Film- und Fernsehbranche. F W hat den Begriff „Mental-Suggesteur“ und der „Mental-Suggestion“ geprägt. Tausenden konnte er bereits helfen! W-METHODE® Weltweit einzigartige Tiefensuggestion | Aufgrund zahlreicher Medienerwähnungen und seiner Weltrekorde in Blitz- Hypnose wird F W oftmals als bester Blitz-Hypnotiseur der Welt bezeichnet, obwohl er keine klassische Hypnose einsetzt. Er beeindruckt durch seine völlig neue Form der In-Trance-Führung. Es ist für ihn persönlich nicht wichtig sensationelle Schlagzeilen zu erzielen, entscheidend ist für ihn mit seiner speziellen Form der Hypnose möglichst vielen Menschen zu helfen. Gesund durch eine wundervolle individuelle Art der Suggestion, vielfach effizienter als einfache Hypnose. Diese Hypnose -Form bietet eine optimale Hilfe beim Abnehmen, bei Raucherentwöhnung, Allergien, Burnout, Phobien, Alkoholismus, Depressionen sowie allen körperlichen und seelischen Erkrankungen. Wer bereits Erfahrungen mit Hypnose gemacht hat, kann den Unterschied zwischen Hypnose und der W-Methode® gut differenzieren. Gesund durch das Erlernen der Selbstsuggestion in Hypnose. Die W-Methode® ist eine völlig neue Form der Hypnose und hilft bei körperlichen und seelischen Erkrankungen*: *Es handelt sich nicht um Heilung von Krankheiten durch seine Hypnose, sondern um die Wiederherstellung der inneren Ordnung und Auflösung möglicher Ursachen auf Unterbewusstseinsebene. Die täglichen Affirmationen helfen nach der Behandlung durch die W-Hypnose rasch gesund zu werden. Nur durch entsprechende Mitarbeit und Umsetzung kann die Mental-Suggestion sofort und auch dauerhaft erfolgreich sein. Auf geniale autosuggestive Art und Weise hilft und heilt sich dadurch jeder selbst und kann wieder völlig gesund werden. Die telefonischen Sprechstunden von F W ermöglichen eine kostenlose beratende Begleitung bis zum gewünschten Erfolg. Tatsächlich verschwanden die Krankheitsbilder bei den meisten behandelten Personen früher oder später. Die Anwendung der W-Methode® ersetzt jedoch nicht den Arztbesuch! Im medizinischen Bereich ist eine vorherige ärztliche Abklärung erforderlich. Die Kooperation mit der Schulmedizin wird in jedem Fall angestrebt. METHODEN I.S.P. – Individuelles Suggestions-Programm® (W-METHODE®)römisch eins.S.P. – Individuelles Suggestions-Programm® (W-METHODE®) (z.B. bei Allergien, Neurodermitis, Neurosen, Depressionen, Angstzuständen (Phobien), Suizidgefahr, Burn-out-Syndrom, Übergewicht, Lernschwierigkeiten und/oder Konzentrationsstörungen, zur Raucherentwöhnung, zur Motivation und enormen Leistungssteigerung bei Sportlern) * Diese absolut neue individuelle Form von Mental-Suggestion mittels Telepathie und Energie ermöglicht eine dauerhafte Unterstützung aus dem Unterbewusstsein. * Dies ist kein Hokuspokus – sondern eine neuartige individuelle Behandlung mit Tiefensuggestion auf autodidaktischer Methode beruhend. Das erwünschte Ziel wird meist mit einer einzigen Sitzung erreicht. * Aufgrund einer besonderen Begabung und mentalen Fähigkeit ist F W in der Lage jedem zu helfen. Seine Methode ist nicht erlernbar und weltweit einzigartig. Es ist keine klassische Hypnose im herkömmlichen Sinne, denn im Gegensatz dazu ist diese völlig neue Suggestionsform von F. W (W-Methode®) vielfach stärker und 100%ig bei absolut jedem Menschen wirksam. * Herkömmliche Hypnose ist im Gegensatz zur W Methode® nur bei 40-85% anwendbar und es sind wesentlich mehr Sitzungen nötig. Falls es in den medizinischen Bereich geht, wird das I.S.P.® gemeinsam mit einem Arzt erstellt.Falls es in den medizinischen Bereich geht, wird das römisch eins.S.P.® gemeinsam mit einem Arzt erstellt. Entscheiden Sie selbst über Ihre Zukunft, überlegen Sie sich, was Sie für sich selbst wollen, vereinbaren Sie einen Termin und Sie werden feststellen, dass Wünsche tatsächlich in Erfüllung gehen. ANVU – Auflösung negativer Verankerungen im Unterbewusstsein® Ein wichtiger Teil der Behandlung ist die ANVU®, die vor der eigentlichen Suggestion, aber bereits in Trance, durchgeführt wird. Hierbei werden negative Programmierungen, die so gut wie jeder Mensch in sich trägt, neutralisiert. Es ist erwiesen, dass mit der “ANVU®” rasch und effektiv geholfen werden kann, denn diese ist sofort wirksam. BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN 1. Einzelbehandlung * ANVU® + ISP®* Vorgespräch und Tiefensuggestion* Dauer ca. 1 1/2 – 2 Stunden* ANVU® + ISP®, * Vorgespräch und Tiefensuggestion, * Dauer ca. 1 1/2 – 2 Stunden 2. Erweiterte Einzelbehandlung * eingehende vorherige Korrespondenz* telefonische Beratung* Vorgespräch und Tiefensuggestion* Dauer ca. 2 – 3 Stunden* eingehende vorherige Korrespondenz, * telefonische Beratung, * Vorgespräch und Tiefensuggestion, * Dauer ca. 2 – 3 Stunden 3. Gruppenbehandlung * 5 Personen* Vorgespräch und Tiefensuggestion* Dauer ca. 2 -3 Stunden* 5 Personen, * Vorgespräch und Tiefensuggestion, * Dauer ca. 2 -3 Stunden 4. Gruppenbehandlung mit Mehrfach-Tiefensuggestion * Powerpräsentation* LIVE Demonstration* individuelle Behandlung* ausführliche ANVU®* Vorgespräch* ISP Mehrfach -Tiefensuggestion* Dauer ca. 5 Stunden* Powerpräsentation, * LIVE Demonstration, * individuelle Behandlung, * ausführliche ANVU®, * Vorgespräch, * ISP Mehrfach -Tiefensuggestion, * Dauer ca. 5 Stunden * Die Behandlungen sind bei Kindern ab 5 Jahren möglich *“ Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers sowie zum Ablauf der von ihm angebotenen Behandlungen konnten seinen unbedenklichen Angaben in der Verhandlung entnommen werden. Die Angaben zum Inhalt der von ihm betriebenen homepage wurden einerseits der der Beschwerde beigelegten Kopie einzelner Seiten dieser homepage und andererseits dem im Akt aufliegenden Ausdruck dieser homepage entnommen. Die Inhalte dieser Seiten der homepage www.X.X.at decken sich und konnten daher der Beurteilung als unbedenklich zugrunde gelegt werden. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG:Paragraph 38, VwGVG: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
Aus Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapie folgt, dass eine Bezeichnung wie „Hypnotiseur“ oder „Hypnosetrainer für Gesundheitsvorsorge“ geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen und damit zur Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“ verwechslungsfähig ist. Die Verwendung dieser Wörter, die im sachlichen Kontext darauf schließen lässt, dass irgendeine Form von Behandlung von einer nicht ärztlich, klinisch-, psychologisch- oder psychotherapeutisch ausgebildeten Person angeboten wird, ist
Paragraph 13, Psychotherapiegesetz unzulässig. Der Beschwerdeführer gibt auf seiner Homepage an, keine klassische Hypnose einzusetzen, sondern durch seine völlig neue Form der In-Trance-Führung zu beeindrucken. Entscheidend sei für ihn, mit seiner speziellen Form der Hypnose möglichst vielen Menschen zu helfen. Die W-Methode sei eine völlig neue Form der Hypnose und helfe bei körperlichen und seelischen Erkrankungen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er sich bei der von ihm praktizierten W-Methode um eine völlig neue Form der In-Trance-Führung handle, die bei körperlichen und seelischen Erkrankungen helfe, und er darauf hinweise, dass die W-Methode den Arztbesuch nicht ersetze, so ist dies nicht geeignet, eine Übertretung des Psychotherapiegesetzes zu verhindern. Auch der Hinweis darauf, dass es sich bei der W-Methode um keine in einer allgemeinen oder besonderen Ausbildung zu erlernende Behandlung mit wissenschaftlich psychotherapeutischen Methoden (§ 1 Psychotherapiegesetz) handle und der Beschwerdeführer kein Psychotherapeut sei und auch nicht als solcher bezeichnet werden wolle, da er darauf hinweise, dass erfahrungsgemäß bei guter Mitarbeit nur eine einzige Behandlung erforderlich sei, jede anerkannte Psychotherapieform jedoch mehrere Sitzungen erfordere, so ist dies nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Dies gilt auch für die Formulierung, dass durch die W-Methode ein tranceähnlicher Zustand erreicht werde, der mit der psychotherapeutischen Hypnose in keiner Weise vergleichbar sei.Auch der Hinweis darauf, dass es sich bei der W-Methode um keine in einer allgemeinen oder besonderen Ausbildung zu erlernende Behandlung mit wissenschaftlich psychotherapeutischen Methoden (Paragraph eins, Psychotherapiegesetz) handle und der Beschwerdeführer kein Psychotherapeut sei und auch nicht als solcher bezeichnet werden wolle, da er darauf hinweise, dass erfahrungsgemäß bei guter Mitarbeit nur eine einzige Behandlung erforderlich sei, jede anerkannte Psychotherapieform jedoch mehrere Sitzungen erfordere, so ist dies nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Dies gilt auch für die Formulierung, dass durch die W-Methode ein tranceähnlicher Zustand erreicht werde, der mit der psychotherapeutischen Hypnose in keiner Weise vergleichbar sei. Auch der Hinweis darauf, dass die W-Methode weltweit einzigartig sei und der Psychotherapeut eine erlernte, anerkannte wissenschaftliche Methode verwende, um Patienten in Hypnose zu versetzen, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Dies gilt ebenso für den Hinweis, dass die Mentalsuggestion, die der Beschuldigte anwende, auch bei nicht hypnotisierbaren Personen zu 100 % wirke, wohingegen nicht hypnotisierbare Personen auch vom Psychotherapeuten nicht in Hypnose versetzt werden könnten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er bezeichne sich nicht als Psychotherapeut, sondern als Mental-Suggesteur, habe den Begriff Mental-Suggesteur und Mental-Suggestion geprägt und wolle sich deutlich von der herkömmlichen Hypnose absetzen, so ist dazu auszuführen, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wurde, die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Ihm wurde von der belangten Behörde vorgeworfen, eine Bezeichnung gewählt zu haben, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen. Dies dadurch, weil er behauptet habe, durch die Behandlung mit einer „besonderen Hypnoseform“ bei den näher angeführten körperlichen und seelischen Erkrankungen helfen zu können. Es ist nicht davon auszugehen, dass Personen, die in belasteten Lebenssituationen im Internet Hilfe suchen und auf eine Homepage mit derartigen Angeboten stoßen, und die nicht über vertiefte Kenntnisse verschiedener psychotherapeutischer Methoden verfügen, a priori wissen, dass die auf der homepage angebotene Hypnoseform keine Form der Psychotherapie ist. Dass der Beschwerdeführer nicht vorhatte, als Psychotherapeut zu arbeiten, ändert nichts an dem Umstand, dass die Homepage Angaben enthält, die geeignet sind, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen. Verfahrensgegenständlich ist daher lediglich die Eignung zur Vortäuschung einer Berechtigung zur selbständigen Ausübung von Psychotherapie. Nachdem über das Internet eine unbegrenzte Zahl an Personen erreicht werden kann, ist die Homepage des Beschwerdeführers für Personen abrufbar, die nicht über ein derartiges fachliches Hintergrundwissen verfügen, um anhand der dort angeführten Angaben erkennen können, dass der Beschwerdeführer nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist. Durch die Bezeichnung: „Er beeindruckt durch seine völlig neue Form der In-Trance-Führung. … Entscheidend ist für ihn, mit seiner speziellen Form der Hypnose möglichst vielen Menschen zu helfen. … Gesund durch eine wundervolle, individuelle Art der Suggestion, vielfach effizienter als einfache Hypnose. Diese Hypnoseform bietet eine optimale Hilfe beim Abnehmen, bei Raucherentwöhnung, Allergien, Burnout, Phobien, Alkoholismus, Depressionen sowie allen körperlichen und seelischen Erkrankungen. … die W-Methode® ist eine völlig neue Form der Hypnose und hilft bei körperlichen und seelischen Erkrankung*: …“ hat der Beschwerdeführer auf seiner Homepage www.X-X.at eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen. Er hat damit gegen § 13 Abs 3 Psychotherapiegesetz verstoßen.Durch die Bezeichnung: „Er beeindruckt durch seine völlig neue Form der In-Trance-Führung. … Entscheidend ist für ihn, mit seiner speziellen Form der Hypnose möglichst vielen Menschen zu helfen. … Gesund durch eine wundervolle, individuelle Art der Suggestion, vielfach effizienter als einfache Hypnose. Diese Hypnoseform bietet eine optimale Hilfe beim Abnehmen, bei Raucherentwöhnung, Allergien, Burnout, Phobien, Alkoholismus, Depressionen sowie allen körperlichen und seelischen Erkrankungen. … die W-Methode® ist eine völlig neue Form der Hypnose und hilft bei körperlichen und seelischen Erkrankung*: …“ hat der Beschwerdeführer auf seiner Homepage www.X-X.at eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen. Er hat damit gegen Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapiegesetz verstoßen. Diese Bezeichnungen sind geeignet, vorzutäuschen, dass es sich dabei um eine nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-, psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern, handelt. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung von § 13 Abs 3 Psychotherapiegesetz objektiv zu verantworten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung von , Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapiegesetz objektiv zu verantworten.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 5 Abs 2 VStG bestimmt, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Paragraph 5, Absatz 2, VStG bestimmt, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Vorschrift kann aber nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwSlg 7528 A/1969, VwSlg 2435/1976) und dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn der Partei fahrlässiges Handeln im Nichterkennen der Verwaltungsvorschrift vorzuhalten ist.Die Unkenntnis einer Vorschrift kann aber nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwSlg 7528 A/1969, VwSlg 2435 aus 1976,) und dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn der Partei fahrlässiges Handeln im Nichterkennen der Verwaltungsvorschrift vorzuhalten ist. Der Gesetzgeber belastet den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten (statt vieler VwGH 21.10.1977, Zl. 1793/76, VwGH 13.02.1979, Zl. 26969/77). Hat der Täter das Unrecht seiner Tat zwar nicht erkannt, ist ihm aber dieser Mangel vorwerfbar, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt damit keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei einer zuständigen Behörde anzufragen. Dazu bedarf es einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. In der Unterlassung von solchen Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten (VwGH 23.12.1991, Zl. 88/17/0010). Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundung über die Rechtslage an den Tag zu legen (VwGH 22.02.2006, Zl. 2005/17/0195).Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundung über die Rechtslage an den Tag zu legen , (VwGH 22.02.2006, Zl. 2005/17/0195). Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die Beurteilung der belangten Behörde begegnet daher diesbezüglich keinen Bedenken. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Schutzzweck der übertretenen Norm ist, dass Patienten bzw. hilfesuchende Menschen davor geschützt werden sollen, nicht durch nicht qualifizierte und entsprechend ausgebildete Personen, behandelt zu werden. Der Schutzbedarf erfordert es, dass die Behandlung von Personen mit krankheitswertigen Störungen im Bereich der psychischen Erkrankungen und Verhaltensstörungen, wie insbesondere bei Alkohol- oder Drogensucht, Depressionen, Angststörungen, etc. ausschließlich durch dafür berufsberechtigte Psychotherapeuten, durch klinische Psychologen, durch Fachärzte für Psychiatrie oder für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin auf Grundlage der medizinischen Wissenschaft erfolgt.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat als erschwerend und mildernd jeweils nichts gewertet. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmen angesiedelt ist, grundsätzlich tat- und schuldangemessen und den bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angepasst. Eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe kam daher nicht. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Kosten: Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus , Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.30.2826.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.