Obsah (9)
§ 50§ 9§ 19§ 16§ 25a§ 7i§ 7n§ 52§ 7lRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlLVwG 33.13-563/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri
§ 50i
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach und mit folgenden Maßgabenrömisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach und mit folgenden Maßgaben a b g e w i e s e n : Der Einleitungspassus zu sämtlichen Tatvorwürfen wird wie folgt präzisiert: „Sie haben als
§ 9VSt
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L P in d st d.o.o. mit Sitz in C na M, Ko, Slowenien, zu verantworten, dass das genannte Unternehmen als Arbeitgeberin die unter 1.) bis 8.) angeführten Arbeitnehmer auf der Baustelle „Neubau Medizinisches Zentrum R (MR)“ in A-R, Tstraße, beschäftigt hat, ohne ihnen im genannten Zeitraum den nach dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie 2014 zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben.“„Sie haben als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L P in d st d.o.o. mit Sitz in C na M, Ko, Slowenien, zu verantworten, dass das genannte Unternehmen als Arbeitgeberin die unter 1.) bis 8.) angeführten Arbeitnehmer auf der Baustelle „Neubau Medizinisches Zentrum R (MR)“ in A-R, Tstraße, beschäftigt hat, ohne ihnen im genannten Zeitraum den nach dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie 2014 zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben.“ In den Spruchpunkten 1.), 3.) und 8.) wird ergänzt, dass der ausbezahlte Bruttostundenlohn im Juni 2014 € 9,53 betrug, was eine Unterentlohnung im Juni von € 3,05 und somit 24,24 % ergibt. In Spruchpunkt 5.) wird ergänzt, dass der ausbezahlte Bruttostundenlohn im Juni 2014 € 12,30 betrug, was eine Unterentlohnung im Juni von € 0,28 und somit 2,22 % ergibt. Der Name des Arbeitnehmers lautet richtig: A G. In Spruchpunkt 2.) wird der Tatzeitraum eingeschränkt und der Beschäftigungs-beginn und der Beginn des Zeitraums der Unterentlohnung mit 02.06.2014 richtiggestellt. Der ausbezahlte Bruttostundenlohn betrug € 9,53, was einer Unterentlohnung pro Arbeitsstunde von € 3,05 bzw. 24,24 % entspricht. In Spruchpunkt 7.) wird der Tatzeitraum eingeschränkt und der Beschäftigungs-beginn und der Beginn des Zeitraums der Unterentlohnung mit 10.06.2014 richtiggestellt. Der ausbezahlte Bruttostundenlohn betrug € 9,53, was einer Unterentlohnung pro Arbeitsstunde von € 3,05 bzw. 24,24 % entspricht. Der Name des Arbeitnehmers lautet richtig: E H In den Spruchpunkten 4.) und 6.) wird der Tatvorwurf dahingehend präzisiert und eingeschränkt, dass den Arbeitnehmern F M und Z G, die als Bauhilfsarbeiter beschäftigt wurden, entgegen dem kollektivvertraglichen Bruttostundenlohn von € 11,21 im Mai ein Bruttostundenlohn von € 9,10 bezahlt wurde, was einer Unterentlohnung pro Arbeitsstunde von € 2,11 bzw. 18,82 % entspricht. Im Juni wurde ein Bruttostundenlohn von € 9,53 bezahlt wurde, was einer Unterentlohnung pro Arbeitsstunde von € 1,68 bzw. 14,98 % entspricht. II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in den Spruchpunkten 1.) bis 4.) und 6.) bis 8.) dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafen
§ 19VSt
G iVm § 38 VwGVG und die Ersatzfreiheitsstrafen
§ 16VSt
G wie folgt neu festgesetzt werden:römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in den Spruchpunkten 1.) bis 4.) und 6.) bis 8.) dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafen
, Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG und die Ersatzfreiheitsstrafen
Paragraph 16, VStG wie folgt neu festgesetzt werden: Zu Spruchpunkt 1.): € 4.000,00 (zwei Tage und 18 Stunden) Zu Spruchpunkt 2.): € 3.000,00 (zwei Tage) Zu Spruchpunkt 3.): € 4.000,00 (zwei Tage und 18 Stunden) Zu Spruchpunkt 4.): € 3.000,00 (zwei Tage) Zu Spruchpunkt 6.): € 3.000,00 (zwei Tage) Zu Spruchpunkt 7.): € 2.500 (ein Tag und 18 Stunden) Zu Spruchpunkt 8.): € 4.000,00 (zwei Tage und 18 Stunden) Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde zu diesen Spruchpunkten auf den Betrag von € 2.350,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III. In Spruchpunkt 5.) bleiben die Höhe der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe und somit der Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde unberührt. Aufgrund der Einschränkung des Tatvorwurfs betreffend das Ausmaß der Unterentlohnung im Juni 2014 fallen keine Kosten zum Beschwerdeverfahren an. römisch drei. In Spruchpunkt 5.) bleiben die Höhe der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe und somit der Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde unberührt. Aufgrund der Einschränkung des Tatvorwurfs betreffend das Ausmaß der Unterentlohnung im Juni 2014 fallen keine Kosten zum Beschwerdeverfahren an. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L P in d st d.o.o. (im Folgenden L d.o.o.) mit Sitz in C na M, Ko, zu verantworten zu haben, dass folgende acht zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandten Arbeitnehmer auf der Baustelle in R, Tstraße, beim Neubau des Medizinischen Zentrums R (MR) seit 19.05.2014 als (Schalungs-)Zimmerer beschäftigt wurden, ohne ihnen für den Zeitraum 19.05.2014 bis 18.06.2014 den zustehenden Grundlohn für den angeführten Zeitraum unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben.
dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie 2014, Einstufung „Angelernte Arbeiter“, wäre ein Bruttostundenlohn von € 12,58 zugestanden.
- C M: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 9,10; Unterentlohnung 27,66 %C M: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 9,10; , Unterentlohnung 27,66 %
- F A: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 4,48; Unterentlohnung 64,39 %F A: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 4,48; , Unterentlohnung 64,39 %
- S D: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 9,10; Unterentlohnung 27,66 %S D: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 9,10; , Unterentlohnung 27,66 %
- F M: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 9,10; Unterentlohnung 27,66 %F M: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 9,10; , Unterentlohnung 27,66 %
- C A: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai: € 11,74; Unterentlohnung 6,68 %
- C Z: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 9,10; Unterentlohnung 27,66 %C Z: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 9,10; , Unterentlohnung 27,66 %
- M E: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 6,17; Unterentlohnung 50,94 %M E: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 6,17; , Unterentlohnung 50,94 %
- N H: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 9,10; Unterentlohnung 27,66 %N H: Bruttostundenlohn laut Lohnzettel Mai 2014: € 9,10; , Unterentlohnung 27,66 % Wegen Verletzung des § 7i Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG iVm dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie 2014 wurden
§ 7i
Abs 3 AVRAG folgende Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt: Wegen Verletzung des Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie 2014 wurden
, Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG folgende Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:
- € 5.000,00 (drei Tage)
- € 12.000,00 (neun Tage)
- € 5.000,00 (drei Tage)
- € 5.000,00 (drei Tage)
- € 2.000,00 (ein Tag und sechs Stunden)
- € 5.000,00 (drei Tage)
- € 10.000,00 (sieben Tage)
- € 5.000,00 (drei Tage) Mit weiteren vier Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils vom 20.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: ● GZ: BHSO-15.1-5452/2014 (GZ: LVwG 30.13-559/2015): Zwei Übertretungen des § 22 Abs 1 Z 2 erster Fall iVm § 17 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (Verabsäumung von Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle).GZ: BHSO-15.1-5452/2014 (GZ: LVwG 30.13-559/2015): Zwei Übertretungen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (Verabsäumung von Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle). ● GZ: BHSO-15.1-5454/2014 (GZ: LVwG 33.13-560/2015): Eine Übertretung des § 7i Abs 2 iVm § 7d Abs 1 iVm § 7d Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz – AVRAG (keine Bereitstellung der Lohnunterlagen an den Beschäftiger). GZ: BHSO-15.1-5454/2014 (GZ: LVwG 33.13-560/2015): Eine Übertretung des , Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz – AVRAG (keine Bereitstellung der Lohnunterlagen an den Beschäftiger). ● GZ: BHSO-15.1-5455/2014 (GZ: LVwG 33.13-561/2015): Verletzung des § 7i Abs 1 iVm § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG (Behinderung durch Nichtübermittlung von Unterlagen).GZ: BHSO-15.1-5455/2014 (GZ: LVwG 33.13-561/2015): Verletzung des Paragraph 7 i, , Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG (Behinderung durch Nichtübermittlung von Unterlagen). ● GZ: BHSO-15.1-5456/2014: Neunfache Verletzung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG.GZ: BHSO-15.1-5456/2014: Neunfache Verletzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG. Der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte erhob gegen alle fünf Straferkenntnisse in einem Schriftsatz Beschwerde und brachte vor, dass aufgrund des einheitlichen Sachverhaltes die fünf Verfahren zu einem einzigen Verfahren zu verbinden seien. Weiters wurde eingewandt, dass keine Arbeitskräfteüberlassung, sondern ein Werkvertrag vorliegen würde und ordnungsgemäß ZKO 3-Meldungen erfolgt seien. Die Lohnunterlagen seien auf der Baustelle im Baucontainer aufgelegen. Eine Behinderung der Kontrollorgane habe nicht stattgefunden. Eine arbeitsmarkt-rechtliche Bewilligung in Österreich sei für die Arbeiter nicht erforderlich, da sämtliche in Slowenien ordnungsgemäß beschäftigt worden seien. Zu den Vorwürfen im gegenständlichen Verfahren wegen einer Unterentlohnung in acht Fällen wurde auf die Ausführungen in der Rechtfertigung und der Stellungnahme im behördlichen Verfahren verwiesen und diese zum Beschwerdevorbringen erhoben. Es liege keine Unterentlohnung vor, Positionen wie Verpflegung und Fahrtkosten etc., die nach slowenischem Recht zwingend auszuweisen seien, seien zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung würde zu EU-widrigen Ergebnissen führen, da sie Dienstleistungsanbieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zwingen würde, nicht nur eine Entlohnung nach österreichischen Standards vorzunehmen, sondern auch ein österreichisches Lohnverrechnungs-system aufzubauen, was eine unzulässige Erschwerung der Ausübung von Dienstleistungen in Österreich darstelle. Würde man jeweils das Entgelt für Verpflegung und Fahrtkosten zum Lohn dazurechnen, würde sich ergeben, dass keine Unterentlohnung vorliegt. Zu den Spruchpunkten
- (A F) und
- (E H) wurde eingewandt, dass die Tatzeiten unrichtig seien, zumal diese Arbeiter erst im Laufe des Juni 2014 in Österreich gearbeitet hätten. Hinsichtlich der Strafen wurde ausgeführt, dass diese jedenfalls viel zu hoch seien, es keinen nachvollziehbaren Grund für die markante Überschreitung der Mindeststrafe gäbe und zu berücksichtigen sei, dass den Arbeitnehmern tatsächlich das entsprechende Entgelt zugekommen sei, nur unter anderer Bezeichnung. Weiters sei zu berücksichtigen, dass es sich um die erstmalige Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gehandelt habe und ihm daher eine gewisse Unerfahrenheit zu Gute zu halten wäre. Dass insgesamt fünf Verfahren geführt würden, sei als mildernd zu werten. Auch wenn im Verwaltungsstrafverfahren eine Kumulierung von Strafen zulässig ist, so stoße es an die Grenzen des sachlich Rechtfertigbaren, wenn im Ergebnis die Strafen in einem Verwaltungsverfahren empfindlicher ausfallen, als in einem Gerichtsverfahren. Sofern die angewendeten Bestimmungen tatsächlich ordnungsgemäß angewendet wurden und österreichischem Recht entsprechen, würden sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit europäischem Recht ergeben. So stelle sich die Frage, ob es mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei, Lohnbestandteile, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zwingend und regelmäßig vorgesehen seien, wie etwa Entgelt für Mahlzeiten und Entgelt für die Zufahrt zur Arbeitsstelle, bei einer Tätigkeit im Rahmen einer Entsendung im anderen EU-Mitgliedsstaat nicht als Lohnbestandteile zu werten und den Arbeitgeber wegen Unterentlohnung zu bestrafen, auch dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich das in einem EU-Mitgliedsstaat vorgesehene Entgelt erhält, allerdings unter anderer Bezeichnung. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof wurde angeregt.Zu den Vorwürfen im gegenständlichen Verfahren wegen einer Unterentlohnung in acht Fällen wurde auf die Ausführungen in der Rechtfertigung und der Stellungnahme im behördlichen Verfahren verwiesen und diese zum Beschwerdevorbringen erhoben. Es liege keine Unterentlohnung vor, Positionen wie Verpflegung und Fahrtkosten etc., die nach slowenischem Recht zwingend auszuweisen seien, seien zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung würde zu EU-widrigen Ergebnissen führen, da sie Dienstleistungsanbieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zwingen würde, nicht nur eine Entlohnung nach österreichischen Standards vorzunehmen, sondern auch ein österreichisches Lohnverrechnungs-system aufzubauen, was eine unzulässige Erschwerung der Ausübung von Dienstleistungen in Österreich darstelle. Würde man jeweils das Entgelt für Verpflegung und Fahrtkosten zum Lohn dazurechnen, würde sich ergeben, dass keine Unterentlohnung vorliegt. Zu den Spruchpunkten
- (A F) und ,
- (E H) wurde eingewandt, dass die Tatzeiten unrichtig seien, zumal diese Arbeiter erst im Laufe des Juni 2014 in Österreich gearbeitet hätten. Hinsichtlich der Strafen wurde ausgeführt, dass diese jedenfalls viel zu hoch seien, es keinen nachvollziehbaren Grund für die markante Überschreitung der Mindeststrafe gäbe und zu berücksichtigen sei, dass den Arbeitnehmern tatsächlich das entsprechende Entgelt zugekommen sei, nur unter anderer Bezeichnung. Weiters sei zu berücksichtigen, dass es sich um die erstmalige Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gehandelt habe und ihm daher eine gewisse Unerfahrenheit zu Gute zu halten wäre. Dass insgesamt fünf Verfahren geführt würden, sei als mildernd zu werten. Auch wenn im Verwaltungsstrafverfahren eine Kumulierung von Strafen zulässig ist, so stoße es an die Grenzen des sachlich Rechtfertigbaren, wenn im Ergebnis die Strafen in einem Verwaltungsverfahren empfindlicher ausfallen, als in einem Gerichtsverfahren. Sofern die angewendeten Bestimmungen tatsächlich ordnungsgemäß angewendet wurden und österreichischem Recht entsprechen, würden sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit europäischem Recht ergeben. So stelle sich die Frage, ob es mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei, Lohnbestandteile, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zwingend und regelmäßig vorgesehen seien, wie etwa Entgelt für Mahlzeiten und Entgelt für die Zufahrt zur Arbeitsstelle, bei einer Tätigkeit im Rahmen einer Entsendung im anderen EU-Mitgliedsstaat nicht als Lohnbestandteile zu werten und den Arbeitgeber wegen Unterentlohnung zu bestrafen, auch dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich das in einem EU-Mitgliedsstaat vorgesehene Entgelt erhält, allerdings unter anderer Bezeichnung. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof wurde angeregt. Insgesamt wurde beantragt, sämtliche angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Am 26.11.2015 wurde eine Verhandlung durchgeführt, die aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit den Verfahren GZ: LVwG 30.13-559/2015, GZ: LVwG 33.13-560/2015 und GZ: LVwG 33.13-562/2015 zur gemeinsamen Durchführung verbunden wurde. An der Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ein Vertreter der mitbeteiligten Partei Finanzpolizei des Finanzamtes O und eine Vertreterin der mitbeteiligten Partei Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse teil. Der Beschuldigte verzichtete auf eine Teilnahme. Als Zeugen wurden die Kontrollorgane H P (Finanzpolizei) und M Eb (Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse – BUAK), weiters E S und J G (Bauleiter und Polier der Ing. M B GmbH) sowie – unter Beiziehung von Dolmetschern für die jeweils relevanten Sprachen - die Arbeitnehmer A G, Z G und M C und die Lohnverrechnerin des Unternehmens K L vernommen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist nach außen vertretungsbefugtes Organ des slowenischen Unternehmens L, p in d st d.o.o. (im Folgenden L d.o.o.) mit Sitz in C na M, Ko, Slowenien. Das (Bau-)Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit seit 22.08.2011 aus und ist im Handels-und Gerichtsregister der Republik Slowenien eingetragen. Die Ing. M B GmbH wurde beim Bauvorhaben „Neubau Medizinisches Zentrum R – MR“ vom Bauherrn R/L mit den gesamten Rohbauarbeiten beauftragt. Bauleiter der Ing. M B GmbH war E S, als Polier war J G eingesetzt. Aufgrund des zeitlichen Drucks und weil die Ing. M B GmbH zu wenig eigene Arbeiter dafür hatte, wurden die Schalungs- und Betonierarbeiten betreffend die Wände und Decken an die L d.o.o. weitergegeben. Die L d.o.o. schloss für den Auftrag der Ing. M B GmbH befristete schriftliche Arbeitsverträge mit – u.a. - H N (23.04.2014 bis 25.08.2014), D S, (23.04.2014 bis 25.08.2014), M C (06.05.2014 bis 25.08.2014), A G (12.05.2014 bis 25.08.2014), Z G (12.05.2014 bis 25.08.2014), F M, (19.05.2014 bis 25.08.2014), A F (26.05.2014 bis 25.08.2014), E H (06.06.2014 bis 25.08.2014), S Du (06.06.2014 bis 25.08.2014), S J (06.06.2014 bis 25.08.2014) und M Me (06.06.2014 bis 25.08.2014). Am Montag, dem 19.05.2014 nahmen folgende verfahrensgegenständliche Arbeiter der L d.o.o. ihre Arbeit auf der Baustelle auf: Der Vorarbeiter A G (Punkt 5.) und sein Stellvertreter H N (Punkt 8.), M C (Punkt 1.), D S (Punkt 3.), F M (Punkt 4.) und Z G (Punkt 6.). Am 19.05.2014 begannen weiters R Lu, D St, R S, B J, T T und S T für die L d.o.o. auf dieser Baustelle zu arbeiten. B J und S T kamen nur drei Tage zum Einsatz, T T vier Tage und R Lu fünf Tage. A F (Punkt 2.) war am 02.06.2014 erstmals auf der Baustelle eingesetzt. E H (Punkt 7.) nahm gemeinsam mit S Du, S J und M Me am 10.06.2014 die Arbeit auf dieser Baustelle auf. Die verfahrensgegenständlichen Arbeiter A G (Punkt 5.), H N (Punkt 8.), M C (Punkt 1.), D S (Punkt 3.), A F (Punkt 2.) und E H (Punkt 7.) waren auf der Baustelle als Schaler und Maurer eingesetzt. F M und Z G führten überwiegend Hilfsarbeiten durch. A G erhielt für seine Tätigkeit in Österreich im Mai 2014 einen Bruttostundenlohn von € 11,74 und im Juni 2014 von € 12,
- H N, M C, D S, F M, Z G, S Du, S J und M Me erhielten im Mai einen Bruttostundenlohn von € 9,10 und im Juni 2014 von € 9,
- E H und A F erhielten für ihre Tätigkeit in Österreich im Juni 2014 einen Bruttostundenlohn von € 9,
- Die Arbeiter erhielten weiters einen Betrag von € 6,12 je Arbeitstag für Verpflegung sowie Reisespesen für die Fahrt von ihrem Wohnort zur Baustelle. Diese Beträge unterlagen nicht der Steuerpflicht. Am 18.06.2014 führte das Erhebungsorgan der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungs-kasse (im Folgenden BUAK) M Eb auf der Baustelle eine Kontrolle nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungsgesetz – BUAG durch. Bei dieser wurden M C, A F, S Du, D S, F M, A G, Z G, E H, M Me, H N und S J bei Schalungsarbeiten angetroffen. Am 18.06.2014 führte das Erhebungsorgan der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungs-kasse (im Folgenden BUAK) M Eb auf der Baustelle eine Kontrolle nach , dem Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungsgesetz – BUAG durch. Bei dieser wurden M C, A F, S Du, D S, F M, A G, Z G, E H, M Me, H N und S J bei Schalungsarbeiten angetroffen. Am 24.06.2014 führten Erhebungsorgane der Finanzpolizei auf der Baustelle eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes; des Arbeitskräfteüber-lassungsgesetzes und des Einkommenssteuergesetzes durch. Bei dieser wurden mit Ausnahme von A F dieselben Arbeiter der L d.o.o. bei Schalungsarbeiten angetroffen. Nachdem die Ing. M B GmbH von den beiden Kontrollen und den vorgeworfenen Missständen erfahren hatte, beendete sie vorzeitig die Zusammenarbeit mit der L d.o.o.. Beweiswürdigung: Der jeweilige Arbeitsbeginn der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer auf der Baustelle in Österreich beruht auf folgenden Beweisergebnissen: Unbestritten begannen A G, H N, Z G, D S, M C und F M am 19.05.
- Dass A F seine Beschäftigung in Österreich im Gegensatz zu seiner Eintragung im Erhebungsprotokoll der BUAK – zumindest im Zweifel - erst am 02.06.2014 aufgenommen hat, kann – neben dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerde-führers - den nicht abgesprochen wirkenden Zeugenaussagen von M C und A G entnommen werden. M C sagte Folgendes aus: „Ich erinnere mich an A F, er war mein Kollege. Er kam jedenfalls nicht zugleich mit mir schon am Beginn, sondern später, ich glaube erst im Juni, bin aber nicht sicher. Wenn mir das Baustellenerhebungsprotokoll vorgehalten wird, wo A F angegeben hat, schon am 19.05.2014 gekommen zu sein: Das kann sein, ich hätte jedoch gedacht, dass es erst im Juni war.“ A G gab an: „Ich glaube A F und F M waren die, die später gekommen sind. Auf die Frage wann das war, gebe ich an, dass es sein kann, dass F M doch schon von Beginn an da war und A F vielleicht sechs Wochen später.“ Dass E H ebenfalls – auch entgegen seiner eigenen Angabe - nicht bereits am 19.05.2014, sondern erst ab 10.06.2014 (gemeinsam mit den hier nicht verfahrensgegenständlichen S Du, S J und M Me) in Österreich gearbeitet hat, ergibt sich nicht nur aus den von der L d.o.o. vorgelegten Stundenaufzeichnungen und sonstigen Dokumenten, sondern wiederum aus den Aussagen von A G und M C. So gab A G an, dass E H „später“ kam und zwar „gemeinsam mit Du, J und Me um die Decke zu machen“. M C sagte aus: „E H ist meiner Erinnerung nach auch später gekommen. Es ist möglich, dass E H bei jener Partie dabei war, die die Decken gemacht hat.“ Wenn A F und E H also selbst ein deutlich früheres Datum nannten, so ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass sie sich nicht exakt erinnern konnten und einfach gedankenlos abschrieben, was die anderen vor ihnen geschrieben hatten. Welche Tätigkeit die Arbeiter auf der Baustelle ausgeübt haben, beruht auf Folgendem: Beim Auftrag der Ing. M B GmbH an die L d.o.o. hat es sich um die Schalungs- und Betonierarbeiten sämtlicher Wände und Decken beim Neubau des Medizinischen Zentrums R gehandelt. Für die L d.o.o. waren dafür elf bis zwölf Arbeitnehmer teilweise zeitgleich tätig. Ein derartiger Auftrag für Schalungs- und Betonierarbeiten kann nicht mit nur einem angelernten (Fach-)Arbeiter und elf Helfern bewältigt werden. Ein derartiges Verhältnis von qualifiziertem zu unqualifiziertem Personal bei Schalungsarbeiten widerspricht jeglicher Erfahrung. Eine Erledigung des Auftrages zur Zufriedenheit des Auftraggebers ist auf diese Weise nicht vorstellbar, zumal es sich bei Schalungsarbeiten nicht nur um einfache Hilfsarbeiten handelt. Die Arbeitnehmer selbst haben bei den Kontrollen der BUAK und der Finanzpolizei folgende niederschriftliche Angaben in muttersprachlichen Formularen gemacht: Das Kontrollorgan der BUAK hat den Arbeitern am 18.06.2014 ein Baustellen-erhebungsprotokoll vorgelegt und mit einigen Arbeitern Niederschriften auf-genommen. Beim Baustellenerhebungsprotokoll handelt es sich um ein Formular in der jeweiligen Muttersprache, in das vom Erhebungsorgan auf Grund vorliegender Unterlagen oder vorgelegter Dokumente die Namen und Geburtsdaten und vorgelegten Personaldokumente eingetragen werden. Die übrigen Eintragungen in den Spalten „Beruf/ausgeübte Tätigkeit“, „Berufsausbildung ja/nein“, „Monatslohn brutto in Euro“, „Stunden pro Woche“ sowie „Dauer der Beschäftigung auf der Baustelle“ sind von den Arbeitern selbst auszufüllen und mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Alle Arbeiter gaben zu ihrem Beruf bzw. ihrer ausgeübten Tätigkeit an, „Zimmerer“ zu sein. Bei den Niederschriften handelt es sich um Formulare mit mehreren Fragen in der jeweiligen Muttersprache sowohl allgemein zum aktuellen Arbeitsverhältnis als auch zur Tätigkeit auf der konkreten Baustelle. Da der Betonmischwagen gerade auf der Baustelle anwesend war, konnten aus zeitlichen Gründen nicht mit allen anwesenden Arbeitern Niederschriften aufgenommen werden. Diese Formulare wurden von jedem der befragten Arbeiter – M C, S Du, D S, Z G, M Me, H N und S J - selbst ausgefüllt. Die Frage, welche Tätigkeit auf der Baustelle ausgeübt wird, beantworteten alle mit „Schalen“ bzw. „Zimmerer“. In den muttersprachlichen Personenblätter, die die Arbeiter - mit Ausnahme des an diesem Tag nicht anwesenden A F – bei der Kontrolle der Finanzpolizei am 24.06.2014 ausfüllten, gaben in der Rubrik „beschäftigt/tätig als“ F M und Z G an, Helfer bzw. Hilfsarbeiter zu sein, A G führte Zimmerer und Maurer an, alle übrigen bezeichneten ihre Tätigkeit als Zimmerer oder Zimmermann. A G und Z G haben in der Verhandlung in Zusammenhang mit ihren Angaben im Personenblatt und jener der Kollegen, dass die Arbeitsanweisungen vom Polier gegeben wurden, ausgesagt, dass sie damals die Kontrolle nicht ernst genommen hätten. Sie hätten sich abgeredet und alle „schablonenmäßig“ das gleiche ausgefüllt, ohne genau darauf zu achten, was dort stehe. Dass alle Arbeiter quasi aus Jux gleich bei zwei Kontrollen bewusst falsche Angaben auch zu ihrer Tätigkeit sowohl im Personenblatt als auch im Erhebungsprotokoll und in den Niederschriften gemacht haben, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist – entsprechend den niederschriftlichen Angaben - davon auszugehen, dass jedenfalls (unbestritten) A G als Vorarbeiter, weiters H N als dessen Stellvertreter, D S, A F, E H und M C im Wesentlichen Schalungs- und teilweise Maurerarbeiten, aber zu einem gewissen Prozentsatz sicherlich auch Hilfsarbeiten durchgeführt haben. Schalungs- und Maurerarbeiten können ohne ausreichend qualifizierten angelernten Arbeitern keinesfalls ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dass es sich bei M C nicht bloß um einen Helfer gehandelt hat, beruht - entgegen der Vermutung des Bauleiters E S – auf den übereinstimmenden niederschriftlichen Angaben des M C bei beiden Kontrollen, wo er jeweils angab, (Schalungs-)Zimmerer zu sein. In der Verhandlung sagte er zwar aus, dass außer A G und H N alle Hilfsarbeiter gewesen seien, räumte aber ein, dass sie auch Wände aufgestellt haben. Wenn er dazu sagte, dass er dies erst „nach zwei Monaten“ gekonnt habe, kann das insofern nicht richtig sein, als der Zeuge E S angab, dass nach den Kontrollen die Zusammenarbeit mit der L d.o.o. beendet wurde. Die Aussage des M C ist diesbezüglich nur bedingt glaubwürdig anzusehen. Demgegenüber ist bei F M und Z G – auch wenn sie sich im Erhebungsprotokoll der BUAK als Zimmerer bezeichnet haben – davon auszugehen, dass sie zumindest überwiegend Hilfsarbeiten durchgeführt haben, zumal sie einerseits selbst im Personenblatt der Finanzpolizei entsprechende Eintragungen gemacht haben und andererseits auch von den Erhebungsorganen auf der Rückseite des Formulars in der Rubrik „Beobachtete Tätigkeit“: „Helfer“ bzw. „Helfertätigkeit“ vermerkt ist. In den Arbeitsverträgen von A G und H N ist deren Tätigkeit in Artikel 3 als „Zimmermann“ beschrieben. Bei D S ist zwar in Artikel 3 „Hilfsarbeiter“ angeführt, in Artikel 2 wird jedoch ausgeführt, dass er das Arbeitsverhältnis als Zimmermann antreten wird. Die Feststellungen zur Entlohnung beruhen auf Folgendem: Der jeweils bezahlte Bruttostundenlohn für die Arbeit in Österreich ist den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnzetteln für Mai und Juni 2014 zu entnehmen. Aus diesen ergibt sich auch, dass nur A G als Vorarbeiter höher entlohnt wurde, als die übrigen Arbeiter. Bei der Kontrolle der BUAK wurden elf Arbeitnehmer der L d.o.o. angetroffen. Da für S Du, M Me und S J, die am 10.06.2014 die Arbeit in Österreich aufgenommen haben, bei Anzeigenlegung noch keine Lohnzettel vorhanden waren, wurde diese betreffend seitens der BUAK keine Anzeige wegen Unterentlohnung erstattet. Die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Lohnzettel für Juni zeigen, dass sie in diesem Monat dieselbe Bezahlung wie M C, D S, F M, Z G und E H erhielten. Für A F liegt kein Lohnzettel für Juni 2014 vor. Da keine höhere Bezahlung als jene der anderen sogenannten „Hilfsarbeiter“ behauptet wurde, er in seinem Arbeitsvertrag als Hilfsarbeiter bezeichnet ist und der dort genannte Lohn mit jenem Betrag ident ist, der auch bei den übrigen „Hilfsarbeitern“ genannt ist, ist davon auszugehen, dass er für seine Tätigkeit in Österreich denselben Bruttostundenlohn erhielt wie diese. Dass die Arbeiter weiters einen Betrag von € 6,12 je Arbeitstag für Verpflegung sowie Reisespesen für die Fahrt von ihrem Wohnort zur Baustelle erhielten, beruht auf der Aussage der als Zeugin vernommenen Lohnverrechnerin K L und ergibt sich auch aus den Lohnzetteln. Rechtliche Beurteilung: § 7i Abs 3 AVRAG lautet in der tatzeitlich relevanten Fassung BGBl. I Nr 71/2013 wie folgt: Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG lautet in der tatzeitlich relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, wie folgt: „Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.“„Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall , 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.“ In seinem Erkenntnis Ra 2015/11/0008 vom 26.02.2015 hat der Verwaltungs-gerichtshof unter Hinweis auf § 7i Abs 3 AVRAG Folgendes ausgesprochen: „Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (1076 BlgNR XXIV. GP, S. 6) führen dazu aus: ,Unter 'Grundlohn' ist im Gegensatz zum Begriff 'Entgelt' der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen; dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen‘. Damit ist der Begriff ‚Grundlohn‘ eindeutig definiert und auch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte ,Zulage für Freistunden‘ sowie die ‚Rückstellung BAK‘ als ‚sonstige‘ Zahlungen iS der Erläuterungen nicht in den Grundlohn einzurechnen sind.“ In seinem Erkenntnis Ra 2015/11/0008 vom 26.02.2015 hat der Verwaltungs-gerichtshof unter Hinweis auf Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG Folgendes ausgesprochen: „Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (1076 BlgNR römisch 24 . GP, S. 6) führen dazu aus: ,Unter 'Grundlohn' ist im Gegensatz zum Begriff 'Entgelt' der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen; dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen‘. Damit ist der Begriff ‚Grundlohn‘ eindeutig definiert und auch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte ,Zulage für Freistunden‘ sowie die ‚Rückstellung BAK‘ als ‚sonstige‘ Zahlungen iS der Erläuterungen nicht in den Grundlohn einzurechnen sind.“ Im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der L d.o.o. und die vom Unternehmen und den insgesamt zwölf - davon acht verfahrensgegenständlichen - Arbeitnehmern auf der Baustelle konkret durchgeführten Arbeiten kommt im vorliegenden Fall der Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie zur Anwendung. Demnach stand einem Schaler (angelernter Bauarbeiter – Beschäftigungsgruppe IIIc) nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Lohntafel dieses Kollektivvertrages ein Bruttostundenlohn von € 12,58 und einem Bauhilfsarbeiter (Beschäftigungsgruppe IV) ein Bruttostundenlohn von € 11,21 zu.Im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der L d.o.o. und die vom Unternehmen und den insgesamt zwölf - davon acht verfahrensgegenständlichen - Arbeitnehmern auf der Baustelle konkret durchgeführten Arbeiten kommt im vorliegenden Fall der Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie zur Anwendung. Demnach stand einem Schaler (angelernter Bauarbeiter – Beschäftigungsgruppe römisch drei c) nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Lohntafel dieses Kollektivvertrages ein Bruttostundenlohn von € 12,58 und einem Bauhilfsarbeiter (Beschäftigungsgruppe römisch vier) ein Bruttostundenlohn von € 11,21 zu. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass keine Unterentlohnung vorliegen würde, da zum Grundlohn neben dem Bruttostundenlohn auch die Verpflegungskosten und das Fahrtgeld dazugerechnet werden müssten; es würde sich lediglich um eine andere Bezeichnung und nicht um einen Aufwandersatz handeln. Es handle sich dabei „um nach slowenischem Recht zwingend zu zahlenden Beiträge, die auch dann auszuweisen sind, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in Österreich gearbeitet hat und während seiner Tätigkeit in Österreich einem Kollektivvertrag unterliegt, welcher derartige Aufwandersätze gar nicht vorsieht“ (Stellungnahme vom 15.12.2015). Der Beschwerdeführer sei gezwungen, sowohl dem österreichischen Recht als auch dem slowenischen Recht Genüge zu tun. Es könne nicht so sein, dass er letztlich mehr bezahlen müsste, als nach österreichischem Recht vorgesehen wäre, wenn er den Aufwandersatz als „regelmäßige Arbeit – Österreich“ (gemeint offenbar als Teil des Bruttostundenlohns) ausweisen müsse und zusätzlich auch noch die nach slowenischem Recht zwingenden Positionen für Mahlzeit und Transportkosten auszahlen müsste. Das würde eine Wettbewerbsverzerrung darstellen und einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, weil in diesem Fall der Beschwerdeführer als slowenischer Dienstleistungsanbieter mehr bezahlen müsste, als ein gleichartiger österreichischer Anbieter. Dass diese Beträge steuerfrei seien, sei eine Entscheidung des slowenischen Gesetzgebers und habe der österreichische Gesetzgeber das nicht zu kommentieren. Gegen die Anrechnung des Verpflegungsgeldes und der Transportkosten auf den Grundlohn spricht schon die Bestimmung des § 7e Abs 4 letzter Satz AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung. Demgemäß dürfen Aufwandersätze und Sachbezüge, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, für Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden. Der Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie sieht nichts anderes vor. Da weiters für diese Beträge nach slowenischem Recht auch keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, würden die Arbeitnehmer bei Anrechnung auf den Grundlohn um die Sozialversicherungsbeiträge für diese Zahlungen verkürzt. Gegen die Anrechnung des Verpflegungsgeldes und der Transportkosten auf den Grundlohn spricht schon die Bestimmung des Paragraph 7 e, Absatz 4, letzter Satz AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung. Demgemäß dürfen Aufwandersätze und Sachbezüge, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, für Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden. Der Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie sieht nichts anderes vor. Da weiters für diese Beträge nach slowenischem Recht auch keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, würden die Arbeitnehmer bei Anrechnung auf den Grundlohn um die Sozialversicherungsbeiträge für diese Zahlungen verkürzt. Gegen das Argument des Beschwerdeführers, dass eine Wettbewerbsverzerrung vorliege, ist auszuführen, dass auch österreichischen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn entsprechend dem Kollektivvertrag Aufwandsentschädigungen zustehen. Bei jeder Entsendung oder Überlassung ins Ausland erhöht sich dieser. Auch einen österreichischen Arbeitgeber treffen die Transportkosten und die Kosten für die Mahlzeiten (Taggelder) und die Nächtigungskosten. Auch in Österreich sind die Aufwandersätze getrennt auszuweisen. Der Aufwandersatz ist generell nicht LSDB-G relevant. Diese Auffassung wird auch von Rath, Weitere Fragen zum Grundlohn und zur Lohnkontrolle, vertreten, welcher im gegebenen Zusammenhang unter anderem Nachstehendes ausführt: „Einzelvertraglich vereinbarte Überzahlungen bei den sonstigen Entgeltansprüchen (ausgenommen Sachbezüge und Aufwands-entschädigungen) im Lohnzahlungszeitraum sind bei der Bestimmung des Grundlohns zu berücksichtigen“ (Hervorhebung durch LVwG; vgl. GZ: LVwG 33.15-2080/2015 vom 22.01.2016). Die mit der Vollziehung des AVRAG befassten Behörden und Gerichte sind generell nicht verpflichtet, den Aufwandersatz zu überprüfen.Gegen das Argument des Beschwerdeführers, dass eine Wettbewerbsverzerrung vorliege, ist auszuführen, dass auch österreichischen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn entsprechend dem Kollektivvertrag Aufwandsentschädigungen zustehen. Bei jeder Entsendung oder Überlassung ins Ausland erhöht sich dieser. Auch einen österreichischen Arbeitgeber treffen die Transportkosten und die Kosten für die Mahlzeiten (Taggelder) und die Nächtigungskosten. Auch in Österreich sind die Aufwandersätze getrennt auszuweisen. Der Aufwandersatz ist generell nicht LSDB-G relevant. Diese Auffassung wird auch von Rath, Weitere Fragen zum Grundlohn und zur Lohnkontrolle, vertreten, welcher im gegebenen Zusammenhang unter anderem Nachstehendes ausführt: „Einzelvertraglich vereinbarte Überzahlungen bei den sonstigen Entgeltansprüchen (ausgenommen Sachbezüge und Aufwands-entschädigungen) im Lohnzahlungszeitraum sind bei der Bestimmung des Grundlohns zu berücksichtigen“ (Hervorhebung durch LVwG; vergleiche GZ: LVwG 33.15-2080/2015 vom 22.01.2016). Die mit der Vollziehung des AVRAG befassten Behörden und Gerichte sind generell nicht verpflichtet, den Aufwandersatz zu überprüfen. Schließlich ist auf die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof zum Grundlohn, Ra 2015/11/0112 vom 28.01.2016, zu verweisen, in der er ausgeführt: „Soweit die Revision ins Treffen führt, die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleisteten ‚Mahlzeitkosten‘ und ‚Verkehrskosten‘ seien vom VwG zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist sie einerseits auf den Begriff ‚Grundlohn‘ in § 7i Abs. 3 AVRAG idF. BGBl. I Nr. 71/2013 (Hinweis B vom
- Februar 2015, Ra 2015/11/0008), andererseits aber auf § 7e Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 zu verweisen, demzufolge Aufwandersätze und Sachbezüge, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimme, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden dürfen.“ Schließlich ist auf die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof zum Grundlohn, Ra 2015/11/0112 vom 28.01.2016, zu verweisen, in der er ausgeführt: „Soweit die Revision ins Treffen führt, die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleisteten ‚Mahlzeitkosten‘ und ‚Verkehrskosten‘ seien vom VwG zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist sie einerseits auf den Begriff ‚Grundlohn‘ in , Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, (Hinweis B vom
- Februar 2015, , Ra 2015/11/0008), andererseits aber auf Paragraph 7 e, Absatz 4, letzter Satz AVRAG 1993 zu verweisen, demzufolge Aufwandersätze und Sachbezüge, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimme, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden dürfen.“ Zusammenfassend folgt daraus, dass die als Verpflegung und als Transportkosten ausgewiesenen Beträge zur Gänze nicht als Bestandteile des Grundlohns anerkannt werden können, sondern lediglich der sich aus den Lohnzetteln aus der Position „Redno delo - TUJINA“ (regelmäßige Arbeit - Österreich) ergebende Bruttostunden-lohn als geleisteter Grundlohn heranzuziehen ist. A G (Spruchpunkt 5.), der als Schaler für seine Tätigkeit auf der Baustelle in R vom 19.05.2014 bis zumindest 18.06.2014 einen kollektiv-vertraglichen Anspruch auf einen Grundlohn von € 12,58 brutto pro Stunde hatte, hat im Mai 2014 einen Bruttogrundlohn von € 11,74 und im Juni 2014 von € 12,30 erhalten, was eine Unterentlohnung im Mai von 6,68 % und im Juni von 2,22 % bedeutet. M C (Spruchpunkt 1.), D S (Spruchpunkt 3.) und H N (Spruchpunkt 8.), die als Schaler (angelernte Arbeiter) für ihre Tätigkeit auf der Baustelle in R vom 19.05.2014 bis zumindest 18.06.2014 einen kollektivvertraglichen Anspruch auf einen Grundlohn von € 12,58 brutto pro Stunde hatten, haben im Mai 2014 einen Bruttogrundlohn von € 9,10 und im Juni 2014 von € 9,53 erhalten, was eine Unterentlohnung im Mai von 27,66 % und im Juni von 24,24 % bedeutet. A F (Spruchpunkt 2.), der als Schaler (angelernter Arbeiter) für seine Tätigkeit auf der Baustelle in R vom 02.06.2014 bis zumindest 18.06.2014 einen kollektivvertraglichen Anspruch auf einen Grundlohn von € 12,58 brutto pro Stunde hatte, hat im Juni 2014 einen Bruttogrundlohn von € 9,53 erhalten, was eine Unterentlohnung von 24,24 % bedeutet. E H (Spruchpunkt 7.), der als Schaler (angelernter Arbeiter) für seine Tätigkeit auf der Baustelle in R vom 10.06.2014 bis zumindest 18.06.2014 einen kollektivvertraglichen Anspruch auf einen Grundlohn von € 12,58 brutto pro Stunde hatte, hat im Juni 2014 einen Bruttogrundlohn von € 9,53 erhalten, was eine Unterentlohnung von 24,24 % bedeutet. F M (Spruchpunkt 4.) und Z G (Spruchpunkt 6.), die als Bauhilfsarbeiter für ihre Tätigkeit auf der Baustelle in Bad Radkersburg vom 19.05.2014 bis zumindest 18.06.2014 einen kollektivvertraglichen Anspruch auf einen Grundlohn von € 11,21 brutto pro Stunde hatten, haben im Mai 2014 einen Bruttogrundlohn von € 9,10 und im Juni 2014 von € 9,53 erhalten, was eine Unterentlohnung im Mai von 18,82 % und im Juni von 14,98 % bedeutet. Zum Verschulden: Der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin L d.o.o. hat die Unterentlohnungen im dargelegten Ausmaß in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten. Der von ihm eingewandte Umstand, dass er erstmals in Österreich tätig geworden sei und „eine gewisse Unerfahrenheit“ können ihn nicht entlasten. Gerade vor einer erstmaligen Tätigkeit muss erwartet werden, dass der ausländische Arbeitgeber genaue Erkundigungen über die Rechtslage in dem Land, in dem er einen Auftrag annehmen möchte, anstellt. Die Neufassung des Tatvorwurfs im Einleitungspassus erfolgte zwecks leichterer Lesbarkeit. Der Passus „zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandten“ hatte zu entfallen, da im Zuge des verbunden Verfahrens festgestellt wurde, dass keine Entsendung, sondern eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt (siehe dazu das Erkenntnis des Landes-verwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.04.2016, GZ: LVwG 30.13-559/2015). Abschließend wird angemerkt, dass die zur Entscheidung zuständige Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Veranlassung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens sieht. Wie der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, sind die Verwaltungsgerichte keine letztinstanzlichen Gerichte im Sinne des Art. 267 Abs 3 AEUV, und sie sind daher auch nicht verpflichtet, das Unterbleiben eines Vorabentscheidungsantrages zu begründen (VfGH E 304/2014 vom 29.06.2014, siehe auch EGMR Schipani u. a., 21.07.2015, 38.369/09).Abschließend wird angemerkt, dass die zur Entscheidung zuständige Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Veranlassung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens sieht. Wie der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, sind die Verwaltungsgerichte keine letztinstanzlichen Gerichte im Sinne des Artikel 267, Absatz 3, AEUV, und sie sind daher auch nicht verpflichtet, das Unterbleiben eines Vorabentscheidungsantrages zu begründen (VfGH E 304 aus 2014, vom 29.06.2014, siehe auch EGMR Schipani u. a., 21.07.2015, 38.369/09). Strafbemessung: Eine seitens des LVwG eingeholte Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz
§ 7nAbs 4 AVRAG i.d.g.F. hat ergeben, dass keine Eintragung vorliegt. Eine seitens des LVw
G eingeholte Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz
Paragraph 7 n, Absatz 4, AVRAG i.d.g.F. hat ergeben, dass keine Eintragung vorliegt. Da mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gelangt der dritte Strafsatz des § 7i Abs 3 AVRAG in der tatzeitlich relevanten Fassung BGBl. I Nr 71/2013 mit einem Strafrahmen von € 2.000,00 bis € 20.000,00 je Arbeitnehmer zur Anwendung.Da mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gelangt der dritte Strafsatz des , Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der tatzeitlich relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, mit einem Strafrahmen von € 2.000,00 bis € 20.000,00 je Arbeitnehmer zur Anwendung.
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die verletzte Bestimmung des AVRAG dient der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozial-versicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt oder überlassen werden, weiters die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutzbestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer einzuhalten sind (vgl. VwGH Ro 2014/11/0083 vom 23.09.2014, 2013/11/0249 vom 27.01.2014). Die verletzte Bestimmung des AVRAG dient der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozial-versicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt oder überlassen werden, weiters die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutzbestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer einzuhalten sind vergleiche VwGH Ro 2014/11/0083 vom 23.09.2014, 2013/11/0249 vom 27.01.2014).
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als Verschuldensform ist wie bereits ausgeführt von Fahrlässigkeit auszugehen. Da keine Verwaltungsvorstrafen bekannt sind, ist vom Milderungsgrund der Unbescholtenheit auszugehen. Dass aufgrund der Kontrollen der BUAK und der Finanzpolizei auf der gegenständlichen Baustelle insgesamt fünf Verwaltungs-strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden, stellt im Gegensatz zu seiner Ansicht ebenso wie die erstmalige Tätigkeit in Österreich und „eine gewisse Unerfahrenheit“ keinen Milderungsgrund dar. Als erschwerend ist in den Punkten 1.), 3.) und 8.) das Ausmaß der Unterentlohnung in Verbindung mit einer Beschäftigungsdauer von zumindest viereinhalb Wochen zu berücksichtigen. Weitere Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. Da er der mit der Ladung bekannt gegebenen Einschätzung eines monatlichen Nettoeinkommens von € 2.000,00 nicht widersprochen hat, wird dieses der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Da sich aus den Lohnzetteln für Juni 2014 zeigt, dass in diesem Monat jeweils ein höherer Lohn als im Mai, der der Anzeige der BUAK zugrunde lag, ausbezahlt wurde, hatte dies bei der Strafbemessung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt zu werden. Auch wenn sich die Unterentlohnung des A G (Spruchpunkt 5.) im Juni 2014 als nur geringfügig erweist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob unter Bedachtnahme auf § 7i Abs 4 AVRAG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, da nicht einmal behauptet wird, dass ihm die Differenz auf das ihm nach österreichischen Vorschriften gebührende Entgelt nachgezahlt worden wäre (vgl. VwGH Ra 2015/11/0112 vom 28.01.2016). Da weiters nicht von einem nur geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann, kommt auch eine Anwendung von § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Unterentlohnung im Mai 2014 immerhin 6,68 % betragen hat. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Mindeststrafe war daher zu bestätigen.Auch wenn sich die Unterentlohnung des A G (Spruchpunkt 5.) im Juni 2014 als nur geringfügig erweist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob unter Bedachtnahme auf Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, da nicht einmal behauptet wird, dass ihm die Differenz auf das ihm nach österreichischen Vorschriften gebührende Entgelt nachgezahlt worden wäre vergleiche VwGH Ra 2015/11/0112 vom 28.01.2016). Da weiters nicht von einem nur geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann, kommt auch eine Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Unterentlohnung im Mai 2014 immerhin 6,68 % betragen hat. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Mindeststrafe war daher zu bestätigen. Bei M C (Spruchpunkt 1.), D S (Spruchpunkt 3.) und H N (Spruchpunkt 8.), konnten die Strafen unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungskriterien, insbesondere aufgrund der geringfügigen Einschränkung des Tatvorwurfs betreffend das Ausmaß der Unterentlohnung, auf die nunmehr festgesetzten Höhen herabgesetzt werden. Bei A F (Spruchpunkt 2.) und E H (Spruchpunkt 7.) waren die Strafen aufgrund der weitgehenden Einschränkung des Beschäftigungszeitraums und damit verbunden auch einer Zugrundelegung eines weit höheren Bruttostundenlohns und folglich Wegfall des von der Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes entsprechend deutlich herabzusetzen. Bei F M (Spruchpunkt 4.) und Z G (Spruchpunkt 6.) waren die Strafen wegen der Abänderung des Tatvorwurfs hinsichtlich ihrer Einstufung als Bauhilfsarbeiter deutlich herabzusetzen. Kosten Da in den Spruchpunkten 1.) bis 4.) und 6.) bis 8.) die Strafen herabgesetzt und die Tatvorwürfe eingeschränkt wurden und auch in Spruchpunkt 5.) eine Einschränkung des Tatvorwurfs erfolgte, fällt für den Beschwerdeführer
§ 52Abs 8 Vw
GVG kein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren an. Auch die Kosten für die Beiziehung von Dolmetschern für die Vernehmung von Zeugen sind ihm aus diesem Grund nicht aufzuerlegen.Da in den Spruchpunkten 1.) bis 4.) und 6.) bis 8.) die Strafen herabgesetzt und die Tatvorwürfe eingeschränkt wurden und auch in Spruchpunkt 5.) eine Einschränkung des Tatvorwurfs erfolgte, fällt für den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren an. Auch die Kosten für die Beiziehung von Dolmetschern für die Vernehmung von Zeugen sind ihm aus diesem Grund nicht aufzuerlegen. Hinweis
AVRAG:
§ 7l
Abs 2 letzter Satz AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung (nunmehr § 7n Abs 2 AVRAG i.d.g.F.) wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Bestraften und der L d.o.o. in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Paragraph 7 l, Absatz 2, letzter Satz AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung (nunmehr Paragraph 7 n, Absatz 2, AVRAG i.d.g.F.) wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Bestraften und der L d.o.o. in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.13.563.2015