GVG) iVm § 37 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 71/2004 idF LGBl. Nr. 67/2014 (im Folgenden StPEG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 15, Absatz eins, und Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 37, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014, (im Folgenden StPEG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz die Gastschulbeiträge
Abs 2 des Steiermärkischen Pflichtschul-erhaltungsgesetzes 2004 für die Marktgemeinde G, die nicht zu den Schulsprengeln der Landeshauptstadt Graz gehört, für das Rechnungsjahr 2014 abgerechnet. Mit do. Bescheid vom 22.11.2013, GZ: ABI-59014/2013-01, sei der Marktgemeinde G für 19 Pflichtschüler, die in der dortigen Gemeinde wohnhaft seien, aber im Schulsprengel der Landeshauptstadt Graz ihrer Schulpflicht nachgekommen seien, für das Jahr 2013/2014
des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 ein Gastschulbeitrag in Höhe von € 2.300,00 (Kopfquote) errechnet und unter Zugrundelegung der Anzahl der Gastschüler aus der do. Gemeinde ein Betrag in Höhe von € 43.700,00 vorgeschrieben worden. Der Rechnungsabschluss für das Rechnungsjahr 2014 weise jedoch für den ordentlichen Schulsachaufwand eine Gesamtsumme von € 26.290,319 aus. Umgerechnet auf die Gesamtschülerzahl, einschließlich der Gastschüler (10.951), ergebe das eine effektive Kopfquote von € 2.400,72.
PEG ergehe daher folgende Abrechnung:Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz die Gastschulbeiträge
Paragraph 37, Absatz 2, des Steiermärkischen Pflichtschul-erhaltungsgesetzes 2004 für die Marktgemeinde G, die nicht zu den Schulsprengeln der Landeshauptstadt Graz gehört, für das Rechnungsjahr 2014 abgerechnet. Mit do. Bescheid vom 22.11.2013, GZ: ABI-59014/2013-01, sei der Marktgemeinde G für 19 Pflichtschüler, die in der dortigen Gemeinde wohnhaft seien, aber im Schulsprengel der Landeshauptstadt Graz ihrer Schulpflicht nachgekommen seien, für das Jahr 2013 aus 2014,
Paragraph 35, des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 ein Gastschulbeitrag in Höhe von € 2.300,00 (Kopfquote) errechnet und unter Zugrundelegung der Anzahl der Gastschüler aus der do. Gemeinde ein Betrag in Höhe von € 43.700,00 vorgeschrieben worden. Der Rechnungsabschluss für das Rechnungsjahr 2014 weise jedoch für den ordentlichen Schulsachaufwand eine Gesamtsumme von € 26.290,319 aus. Umgerechnet auf die Gesamtschülerzahl, einschließlich der Gastschüler (10.951), ergebe das eine effektive Kopfquote von € 2.400,72.
Paragraph 37, Absatz 2, StPEG ergehe daher folgende Abrechnung: Vorgeschrieben für das Schuljahr 2013/2014 € 43.700,00 Unter Bedachtnahme der Anzahl der Schüler aus der dortigen Gemeinde und der neu errechneten Kopfquote ergebe das einen Gesamtbetrag von € 45.613,68 Restschuld € -1.913,68 Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Rechnungsabschluss für das Jahr 2014, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde, gegenüber der Vorschreibung eine Mehrausgabe aufweise. Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde G (im Folgenden Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass der von der Stadt Graz vorgeschriebene Gastschulbeitrag sich auch aus sämtlichen Ausgaben abzüglich Einnahmen für die Abteilung Bildung und Integration, die Kosten für den Landesschulbaufond, die Gesamtausgaben abzüglich der Einnahmen aller Schulen sowie die Gesamtausgaben abzüglich der Ausgaben für Ambulatorien errechne. Dabei übernehme die Abteilung Bildung und Integration der Stadt Graz nicht nur Aufgaben der Schulverwaltung, sondern sei auch mit Integrationsagenten sowie anderen Bildungsthemen betraut, wie zum Beispiel für das „Welcome-Paket“, welches seit November 2011 all jenen Personen zur Verfügung gestellt würde, welche seither ihren Hauptwohnsitz in Graz anmelden würden. Ebenso sei die Abteilung für die Zahlung von Subventionen und für das Thema Integration mit Deutschkursen etc. zuständig. Diese Tätigkeiten seien jedoch nicht mit der Schulerhaltung verbunden und könnten daher nicht an die Gastschulgemeinden weiterverrechnet werden. Weiters sei der Landesschulbaufond ein Fond, in den alle steirischen Gemeinden einzahlen würden, um den Schulbau in der Steiermark finanziell zu fördern. Da der Landesschulbaufond entsprechend bestimmter Parameter auf alle steirischen Gemeinden aufgeteilt und vorgeschrieben würde, könne die Stadt Graz ihre Kosten nicht nochmals auf die Gastschulgemeinden aufteilen. Ebenso seien die Kosten für den Landesschulbaufond nicht Teil des ordentlichen Schulsachaufwandes und könnten somit nicht für die Berechnung des Gastschulbeitrages herangezogen werden. Darüber hinaus differenziere die Stadt Graz bei der Vorschreibung der Gastschulbeiträge nicht nach den Schulformen, sondern würden die Gesamtkosten aller Schulen für die Berechnung herangezogen. Da die Schüler, welche einen Wohnsitz in der Marktgemeinde G hätten, nicht in allen Schulen bzw. auch nicht in allen Schultypen vertreten seien, könne die Stadt Graz
PEG nur die Kosten der aufnehmenden Schule und nicht aller Schulen der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorschreiben. Zudem schreibe die Stadt Graz die Gesamtkosten der Schulzahnambulatorien und des schulärztlichen Dienstes vor, obwohl
lit n leg cit nur die Vergütung des schulärztlichen Dienstes Teil des ordentlichen Schulsachaufwandes sei. Da der schulzahnärztliche Dienst jedoch auch Zahnbehandlungen durchführe, seien diese Ausgaben nicht Teil des ordentlichen Schulsachaufwandes. Der Bescheid der Stadt Graz besage außerdem, dass für die Berechnung der GastschülerInnen für die Leasingraten eine Abgrenzung zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Schulsachaufwandes durchgeführt und dass dementsprechend 87,59 % der Leasingraten dem ordentlichen Schulsachaufwand zugerechnet würden. Da Leasingfinanzierungen jedoch hauptsächlich für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden, den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen und die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer verwendet würden und dies
PEG dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen sei, entspreche dies nicht den tatsächlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Gastschulbeitrages. Zudem wende die Stadt Graz diesen Schlüssel bereits seit etwa zehn Jahren an und wäre dieser richtigerweise jährlich den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Es würde daher eingewendet, dass der Beschwerdeführerin auch Kosten verrechnet würden, welche nicht den ordentlichen Schulsachaufwand betreffen, obwohl hinsichtlich des Gastschulbeitrages nur der ordentliche Schulsachaufwand heranzuziehen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde G (im Folgenden Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass der von der Stadt Graz vorgeschriebene Gastschulbeitrag sich auch aus sämtlichen Ausgaben abzüglich Einnahmen für die Abteilung Bildung und Integration, die Kosten für den Landesschulbaufond, die Gesamtausgaben abzüglich der Einnahmen aller Schulen sowie die Gesamtausgaben abzüglich der Ausgaben für Ambulatorien errechne. Dabei übernehme die Abteilung Bildung und Integration der Stadt Graz nicht nur Aufgaben der Schulverwaltung, sondern sei auch mit Integrationsagenten sowie anderen Bildungsthemen betraut, wie zum Beispiel für das „Welcome-Paket“, welches seit November 2011 all jenen Personen zur Verfügung gestellt würde, welche seither ihren Hauptwohnsitz in Graz anmelden würden. Ebenso sei die Abteilung für die Zahlung von Subventionen und für das Thema Integration mit Deutschkursen etc. zuständig. Diese Tätigkeiten seien jedoch nicht mit der Schulerhaltung verbunden und könnten daher nicht an die Gastschulgemeinden weiterverrechnet werden. Weiters sei der Landesschulbaufond ein Fond, in den alle steirischen Gemeinden einzahlen würden, um den Schulbau in der Steiermark finanziell zu fördern. Da der Landesschulbaufond entsprechend bestimmter Parameter auf alle steirischen Gemeinden aufgeteilt und vorgeschrieben würde, könne die Stadt Graz ihre Kosten nicht nochmals auf die Gastschulgemeinden aufteilen. Ebenso seien die Kosten für den Landesschulbaufond nicht Teil des ordentlichen Schulsachaufwandes und könnten somit nicht für die Berechnung des Gastschulbeitrages herangezogen werden. Darüber hinaus differenziere die Stadt Graz bei der Vorschreibung der Gastschulbeiträge nicht nach den Schulformen, sondern würden die Gesamtkosten aller Schulen für die Berechnung herangezogen. Da die Schüler, welche einen Wohnsitz in der Marktgemeinde G hätten, nicht in allen Schulen bzw. auch nicht in allen Schultypen vertreten seien, könne die Stadt Graz
Paragraph 35, Absatz eins, StPEG nur die Kosten der aufnehmenden Schule und nicht aller Schulen der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorschreiben. Zudem schreibe die Stadt Graz die Gesamtkosten der Schulzahnambulatorien und des schulärztlichen Dienstes vor, obwohl
Paragraph 33, Litera n, leg cit nur die Vergütung des schulärztlichen Dienstes Teil des ordentlichen Schulsachaufwandes sei. Da der schulzahnärztliche Dienst jedoch auch Zahnbehandlungen durchführe, seien diese Ausgaben nicht Teil des ordentlichen Schulsachaufwandes. Der Bescheid der Stadt Graz besage außerdem, dass für die Berechnung der GastschülerInnen für die Leasingraten eine Abgrenzung zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Schulsachaufwandes durchgeführt und dass dementsprechend 87,59 % der Leasingraten dem ordentlichen Schulsachaufwand zugerechnet würden. Da Leasingfinanzierungen jedoch hauptsächlich für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden, den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen und die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer verwendet würden und dies
Paragraph 34, StPEG dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen sei, entspreche dies nicht den tatsächlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Gastschulbeitrages. Zudem wende die Stadt Graz diesen Schlüssel bereits seit etwa zehn Jahren an und wäre dieser richtigerweise jährlich den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Es würde daher eingewendet, dass der Beschwerdeführerin auch Kosten verrechnet würden, welche nicht den ordentlichen Schulsachaufwand betreffen, obwohl hinsichtlich des Gastschulbeitrages nur der ordentliche Schulsachaufwand heranzuziehen sei. Aufgrund dieser Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 12.01.2016 unter der GZ: ABI-59014/2013 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass zur Berechnung der Gastschulbeiträge ausschließlich die Teilbereiche des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses der Stadt Graz herangezogen worden seien, die den Schulbereich betreffen würden (inklusive Schulzahnambulatorium und 50 % der Personalkosten für den schulärztlichen Dienst). Die Personalkosten würden sich nur aus dem Teilbereich Schulen bzw. allen Stabsstellen zusammensetzen, nicht mitgerechnet würden jedoch die Ausgaben der Geschäftsbereiche Integration oder der Kinderbildung und -betreuung. Somit würde auch nicht der Gesamtaufwand der gesamten Abteilung für Bildung und Integration an die Gastschulgemeinden weiterverrechnet. Einzahlungen bzw. Verrechnungen in den Landesschulbaufond würden direkt von der Finanzdirektion vorgenommen und seien nicht Bestandteil des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses, der für die Berechnung der Gastschulbeiträge herangezogen würde. Für die Vornahme einer Differenzierung der GastschülerInnen im Hinblick auf Schultypen finde sich in den Bestimmungen des StPEG keine rechtliche Grundlage. Zur Vorschreibung würden zu 100 % die Kosten (Ausgaben), aber auch die Einnahme der Schulzahnambulatorien sowie 50 % der Personalkosten des schulärztlichen Dienstes herangezogen. Begründet würde diese Einbeziehung mit der Tatsache, dass es sich hierbei um Leistungen handle, die sämtlichen SchülerInnen sowie auch den GastschülerInnen tatsächlich zu Gute kommen. Behandlungen vor Ort würden von Eltern kaum in Anspruch genommen und falls eine solche dennoch ausnahmsweise stattfinde, würde diese mit den Versicherungsträgern direkt abgerechnet. 87,59 % der Leasingraten würden dem ordentlichen Schulsachaufwand zugeordnet (zur Erhaltung und Sanierung der Pflichtschulgebäude). 12,41 % der Leasingraten würden dem außerordentlichen Schulsachaufwand zugeordnet (Zubau und Ausbau von Pflichtschulgebäuden). Diese würden für die Berechnung der Gastschulbeiträge ebenfalls nicht herangezogen. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 20.01.2016 einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in dem inhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 10.11.2015 verwiesen wurde. Darüber hinaus wurde zu den einzelnen Punkten der Beschwerdevorentscheidung Stellung genommen und zwar insofern, als die Kosten der Abteilung Bildung und Integration Verwaltungskosten seien, welche nach Rechtsmeinung der Gemeindeaufsicht nicht Teil des ordentlichen Schulsachaufwandes seien. Somit dürften keine solchen Aufwendungen für die Berechnung der Gastschulbeträge herangezogen werden. Ob und inwieweit Kosten für den Bereich „Integration“ erhalten seien, sei im Bescheid nicht ersichtlich und würde auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht begründet. Zur Erklärung betreffend den Landesschulbaufond führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr am 28.10.2015 von Herrn B eine Liste der verrechneten Aufwendungen übermittelt worden sei, auf welcher bei der Kostenstelle 1/211/751, die für die Zahlungen des Schulbaufonds verwendet werden sollte, ein Betrag in der Höhe von € 356.198,51 bzw. € 8.896,54 verbucht sei. Auch ergebe sich nach Meinung der Beschwerdeführerin die Differenzierung der GastschülerInnen nach Schultypen aus dem Pflichtschulerhaltungsgesetz. Betreffend Schulzahnambulatorien führt die Beschwerdeführerin aus, dass hier auch Leistungen angeboten würden, welche nicht Teil des ordentlichen Schulsachaufwandes seien, wie beispielsweise kostenlose Zahnbehandlungen. Es sei dabei unerheblich, in welchem Ausmaß dies geschehe bzw. müssten diese Leistungen in diesem Ausmaß aus der Vorschreibung herausgerechnet werden. Betreffend die Leasingraten sei auszuführen, dass aufgrund der normalerweise laufenden Veränderungen der Höhe der Leasingraten und deren Laufzeit die Aufteilung der Leasingkosten nicht nachvollzogen werden könne. So würde diese schon seit über zehn Jahren angewendet und wäre entsprechend den variablen Leasingfinanzierungen anzupassen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Mit Bescheid vom 22.11.2013, GZ: ABI-059014/2013-1, wurde von der belangten Behörde ein Bescheid
PEG erlassen, mit dem der Beschwerdeführerin für das laufende Schuljahr 2013/2014 ein Gastschulbeitrag in Höhe von € 43.700,00 zuzüglich einer Restschuld RA 2012 in der Höhe von € 5.601,60, insgesamt somit € 49.301,60 vorgeschrieben wurde. Zur Berechnung dieses Gastschulbeitrages wurde der Voranschlag 2014 herangezogen und ausgeführt, dass die tatsächliche Abrechnung nach dem Rechnungsabschluss 2014 erfolge. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass 19 SchülerInnen eine Gr Pflichtschule besuchen würden und die belangte Behörde
der Bestimmung des § 30 Abs 4 StPEG die Gastschulbeiträge in Zusammenhang mit § 35 Abs 2 des vorzitierten Gesetzes errechnet und unter Bedachtnahme der Gesamtschülerzahl von 10.951 (einschließlich der Gastschüler) mit Stichtag 01.10.2013 eine Kopfquote in Höhe von € 2.300,00 ermittelt habe. Daraus ergebe sich der im Spruch vorgeschriebene Gastschulbeitrag. Mit Bescheid vom 22.11.2013, GZ: ABI-059014/2013-1, wurde von der belangten Behörde ein Bescheid
Paragraph 35, Absatz eins, StPEG erlassen, mit dem der Beschwerdeführerin für das laufende Schuljahr 2013 aus 2014, ein Gastschulbeitrag in Höhe von € 43.700,00 zuzüglich einer Restschuld RA 2012 in der Höhe von € 5.601,60, insgesamt somit € 49.301,60 vorgeschrieben wurde. Zur Berechnung dieses Gastschulbeitrages wurde der Voranschlag 2014 herangezogen und ausgeführt, dass die tatsächliche Abrechnung nach dem Rechnungsabschluss 2014 erfolge. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass 19 SchülerInnen eine Gr Pflichtschule besuchen würden und die belangte Behörde
der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 4, StPEG die Gastschulbeiträge in Zusammenhang mit Paragraph 35, Absatz 2, des vorzitierten Gesetzes errechnet und unter Bedachtnahme der Gesamtschülerzahl von 10.951 (einschließlich der Gastschüler) mit Stichtag 01.10.2013 eine Kopfquote in Höhe von € 2.300,00 ermittelt habe. Daraus ergebe sich der im Spruch vorgeschriebene Gastschulbeitrag. Dieser Vorschreibungsbescheid ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Am 16.10.2015 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Abrechnungsbescheid
PEG und in der Folge aufgrund der Beschwerde vom 10.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung unter der GZ: ABI-59014/2013-1, woraufhin die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragte. Am 16.10.2015 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Abrechnungsbescheid
Paragraph 37, Absatz 2, StPEG und in der Folge aufgrund der Beschwerde vom 10.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung unter der , GZ: ABI-59014/2013-1, woraufhin die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragte. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Die maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungs-gesetzes 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 67/2014 (im Folgenden StPEG) lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungs-gesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014, , (im Folgenden StPEG) lautet wie folgt: § 37 StPEG:Paragraph 37, StPEG: Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge
den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
den Paragraphen 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
PEG, das bis dahin nur analog auch für Gastschulbeiträge zur Anwendung gelangt ist aufgrund einer VwGH-Entscheidung ausdrücklich auch für Gastschulbeiträge vorgesehen.Mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2006, wurde das Verfahren
Paragraph 37, StPEG, das bis dahin nur analog auch für Gastschulbeiträge zur Anwendung gelangt ist aufgrund einer VwGH-Entscheidung ausdrücklich auch für Gastschulbeiträge vorgesehen. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde eine Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid
PEG des Bürgermeisters der Stadt Graz eingebracht und in dieser gegen einzelne Positionen Einwendungen dem Grunde nach erhoben bzw. bestritten, dass es sich dabei um einen ordentlichen Schulsachaufwand handle. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde eine Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid
Paragraph 37, Absatz 2, StPEG des Bürgermeisters der Stadt Graz eingebracht und in dieser gegen einzelne Positionen Einwendungen dem Grunde nach erhoben bzw. bestritten, dass es sich dabei um einen ordentlichen Schulsachaufwand handle. Mit einem Vorschreibungsbescheid
PEG werden die Schulerhaltungsbeiträge auf dem für das jeweilige Schuljahr erstellten Voranschlag basierend vorgeschrieben. Mit einem Vorschreibungsbescheid
Paragraph 37, Absatz eins, StPEG werden die Schulerhaltungsbeiträge auf dem für das jeweilige Schuljahr erstellten Voranschlag basierend vorgeschrieben. Mit einem Abrechnungsbescheid
PEG ist nach dem Gesetzeswortlaut die „widmungsgemäße Verwendung der nach Abs 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen“. Somit werden mit dem Abrechnungsbescheid die vorgeschriebenen Beiträge nach dem Rechnungsabschluss betraglich endgültig abgerechnet und ist somit nur noch die Höhe der einzelnen vorgeschriebenen Beiträge anzupassen. Anhand des Rechnungsabschlusses hat die bescheiderstellende Gemeinde nachzuweisen, welche genauen Beträge für die vorgeschriebenen Positionen tatsächlich angefallen sind. Mit einem Abrechnungsbescheid
Paragraph 37, Absatz 2, StPEG ist nach dem Gesetzeswortlaut die „widmungsgemäße Verwendung der nach Absatz eins, vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen“. Somit werden mit dem Abrechnungsbescheid die vorgeschriebenen Beiträge nach dem Rechnungsabschluss betraglich endgültig abgerechnet und ist somit nur noch die Höhe der einzelnen vorgeschriebenen Beiträge anzupassen. Anhand des Rechnungsabschlusses hat die bescheiderstellende Gemeinde nachzuweisen, welche genauen Beträge für die vorgeschriebenen Positionen tatsächlich angefallen sind. Die Zuordnung der einzelnen Positionen des Vorschreibungsbescheides zum ordentlichen bzw. außerordentlichen Schulsachaufwand sind nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen einen Bescheid
PEG in Rechtskraft erwachsen und dem Grunde nach daher nicht mehr bekämpfbar. Inhalt des Abrechnungsbescheides ist ausschließlich die widmungsgemäße Verwendung und betragliche Endgültigkeit der im Vorschreibungsbescheid vorgeschriebenen Beiträge, wodurch eine Beschwerde nur wegen einer widmungswidrigen Verwendung der Beiträge – das heißt entgegen den Zuordnungen im Vorschreibungsbescheid – bzw. mangels Nachweis oder Schlüssigkeit der Beträge möglich ist.Die Zuordnung der einzelnen Positionen des Vorschreibungsbescheides zum ordentlichen bzw. außerordentlichen Schulsachaufwand sind nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen einen Bescheid
Paragraph 37, Absatz eins, StPEG in Rechtskraft erwachsen und dem Grunde nach daher nicht mehr bekämpfbar. Inhalt des Abrechnungsbescheides ist ausschließlich die widmungsgemäße Verwendung und betragliche Endgültigkeit der im Vorschreibungsbescheid vorgeschriebenen Beiträge, wodurch eine Beschwerde nur wegen einer widmungswidrigen Verwendung der Beiträge – das heißt entgegen den Zuordnungen im Vorschreibungsbescheid – bzw. mangels Nachweis oder Schlüssigkeit der Beträge möglich ist. Da im gegenständlichen Verfahren der Vorschreibungsbescheid
PEG für das Schuljahr 2013/2014 in Rechtskraft erwachsen ist, sind auch die einzelnen Positionen dieses Bescheides als Zuordnung zum ordentlichen Schulsachaufwand in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht dargelegt hat, dass von der belangten Behörde eine widmungsgemäße Verwendung der mit Bescheid vom 22.11.2013, GZ: ABI-059014/2013-1 vorgeschriebenen Gastschulbeiträge nicht nachgewiesen werden könne, sondern ihre Beschwerde damit begründet, dass ihr von der belangten Behörde Kosten verrechnet worden seien, die nicht den ordentlichen Schulsachaufwand betreffen würden, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren der Vorschreibungsbescheid
, Paragraph 37, Absatz eins, StPEG für das Schuljahr 2013 aus 2014, in Rechtskraft erwachsen ist, sind auch die einzelnen Positionen dieses Bescheides als Zuordnung zum ordentlichen Schulsachaufwand in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht dargelegt hat, dass von der belangten Behörde eine widmungsgemäße Verwendung der mit Bescheid vom 22.11.2013, , GZ: ABI-059014/2013-1 vorgeschriebenen Gastschulbeiträge nicht nachgewiesen werden könne, sondern ihre Beschwerde damit begründet, dass ihr von der belangten Behörde Kosten verrechnet worden seien, die nicht den ordentlichen Schulsachaufwand betreffen würden, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob ein Abrechnungsbescheid
PEG dem Grunde nach, das heißt mit dem Argument, dass die einzelnen vorgeschriebenen Positionen in gesetzeswidriger Weise dem ordentlichen/außerordentlichen Schulsachaufwand zugeordnet worden seien, bekämpfbar ist oder ob nur noch eine betragliche Überprüfung stattfinden kann.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob ein Abrechnungsbescheid
Paragraph 37, Absatz 2, StPEG dem Grunde nach, das heißt mit dem Argument, dass die einzelnen vorgeschriebenen Positionen in gesetzeswidriger Weise dem ordentlichen/außerordentlichen Schulsachaufwand zugeordnet worden seien, bekämpfbar ist oder ob nur noch eine betragliche Überprüfung stattfinden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.5.479.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.