Vm 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: Ihre Funktion: Handelsrechtliche(
VO nachzukommen, für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme
Abs. 1 entweder individuell oder im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
VO zu erfüllen.Sie haben als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH in L, AStraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen es unterlassen hat, seiner Verpflichtung
Paragraph 7, Absatz 3, ElektroaltgeräteVO nachzukommen, für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme
Absatz eins, entweder individuell oder im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Paragraph 15, ElektroaltgeräteVO zu erfüllen. Das Unternehmen hat im Prüfzeitraum (Kalenderjahr 2012) zumindest rund 15,8 kg Elektrokleingeräte für private Haushalte nicht lizenziert in Verkehr gesetzt und zumindest bis zum Zeitpunkt der Prüfung (12.08.2013) keine der beiden Möglichkeiten der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Rücknahme wahrgenommen. Dadurch wurden(
: § 79 Abs. 2 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. I Nr.
: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102/2002 i.d.g.F.102 aus 2002, i.d.g.F. 2.Übertretung Sie haben als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH in L, AStraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen es unterlassen hat, seiner Verpflichtung
VO nachzukommen, bestimmte Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt GmbH im Register
VO aufgezählten Daten bis spätestens 30.09.2005 zur Verfügung stehen. Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12.08.2005 in Verkehr setzen, haben die Daten
VO innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln.Sie haben als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH in L, AStraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen es unterlassen hat, seiner Verpflichtung
Paragraph 21, Absatz eins, ElektroaltgeräteVO nachzukommen, bestimmte Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt GmbH im Register
Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass die in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 ElektroaltgeräteVO aufgezählten Daten bis spätestens 30.09.2005 zur Verfügung stehen. Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12.08.2005 in Verkehr setzen, haben die Daten
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 ElektroaltgeräteVO innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Diese Registrierung ist zumindest bis zum 12.08.2013 nicht vorgenommen worden. Dadurch wurde(
: § 79 Abs. 2 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. I Nr.
: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102/2002 i.d.g.F.102 aus 2002, i.d.g.F. 3.Übertretung Sie haben als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH in L, AStraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen es unterlassen hat, seiner Verpflichtung
VO nachzukommen, die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden.Sie haben als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH in L, AStraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen es unterlassen hat, seiner Verpflichtung
Paragraph 23, Absatz eins, ElektroaltgeräteVO nachzukommen, die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Das Unternehmen hat zumindest bis zum 12.08.2013 für den Prüfzeitraum (Kalenderjahr 2012) keine Meldung bezüglich in Verkehr gesetzter Massen von Elektro- und Elektronikgeräten erstattet. Dadurch wurde(
: § 79 Abs. 3 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. I Nr.
: Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102/2002 i.d.g.F.102 aus 2002, i.d.g.F. Ferner haben Sie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,-- je Verwaltungsübertretung zu bezahlen. Verfahrenskosten: EUR 135,00
: § 64 Abs. 2 VStGGemäß: Paragraph 64, Absatz 2, VStG Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: EUR 1.485,00 Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist durch den Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebotsform der Elektroaltgeräteverordnung nicht jede Person treffen würde, sondern nur jene bei denen es sich um Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte handeln würde. Im angefochtenen Straferkenntnis sei nicht vorgeworfen worden, dass der Beschwerdeführer diese Verpflichtungen als Hersteller verletzt hätte. Es seien daher die Tatanlastung im Straferkenntnis und auch die entsprechende Verfolgungshandlung mangelhaft. Es sei bei allen Strafpunkten von der belangten Behörde nicht angeführt worden, dass der Beschwerdeführer Hersteller im Sinne der Elektrogeräteverordnung wäre. Die Prüfung sei am 12.08.2013 erfolgt. Die erste Verfolgungshandlung, nämlich durch Zustellung der Strafverfügung vom 07.11.2014 fand am 12.11.2014 statt und sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Das angefochtene Straferkenntnis sei am 11.03.2016 gefällt worden und sei derart nach Ablauf von drei Jahren
G Verjährung eingetreten. Auch hinsichtlich der 2. Übertretung wäre Verfolgungsverjährung eingetreten. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist durch den Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebotsform der Elektroaltgeräteverordnung nicht jede Person treffen würde, sondern nur jene bei denen es sich um Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte handeln würde. Im angefochtenen Straferkenntnis sei nicht vorgeworfen worden, dass der Beschwerdeführer diese Verpflichtungen als Hersteller verletzt hätte. Es seien daher die Tatanlastung im Straferkenntnis und auch die entsprechende Verfolgungshandlung mangelhaft. Es sei bei allen Strafpunkten von der belangten Behörde nicht angeführt worden, dass der Beschwerdeführer Hersteller im Sinne der Elektrogeräteverordnung wäre. Die Prüfung sei am 12.08.2013 erfolgt. Die erste Verfolgungshandlung, nämlich durch Zustellung der Strafverfügung vom 07.11.2014 fand am 12.11.2014 statt und sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Das angefochtene Straferkenntnis sei am 11.03.2016 gefällt worden und sei derart nach Ablauf von drei Jahren
, Paragraph 31, Absatz 3, VStG Verjährung eingetreten. Auch hinsichtlich der
der Strafnorm des § 79 Abs 2 Z 1 AWG – (dies betrifft die 2. Übertretung) von ausdrücklich Zuwiderhandlungen gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungsvorlage, Nachweis- und Meldepflichten ausgenommen. Es wurde der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis in allen drei Punkten ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Außerdem seien
der Strafnorm des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG – (dies betrifft die , 2. Übertretung) von ausdrücklich Zuwiderhandlungen gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungsvorlage, Nachweis- und Meldepflichten ausgenommen. Es wurde der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis in allen drei Punkten ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus: Das gegenständliche Erkenntnis konnte ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung erlassen werden, da aufgrund der Aktenlage bereits feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Rechtliche Grundlagen: § 7 Elektroaltgeräteverordnung: Paragraph 7, Elektroaltgeräteverordnung: „Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller
a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen
b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen
Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. Paragraph 5, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Absatz eins, im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Paragraph 15, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
Abs. 1 entweder
Absatz eins, entweder 1. individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren
3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung
1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder1. individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren
Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung
, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder 2. im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Paragraph 15, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen der Rücknahme
Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.“Ein Wechsel zwischen der Rücknahme
Ziffer eins und Ziffer 2, oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.“ § 21 Elektroaltgeräteverordnung: Paragraph 21, Elektroaltgeräteverordnung: „Registrierung der Verpflichteten
2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register
Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register
Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren:
8 Z 6 AWG 2002,3. Branchencode
Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002,
b durch Angabe der GLN,7. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen
Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,
Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten
Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.“Hersteller haben die Daten
Ziffer eins bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten
Ziffer eins bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.“ § 23 Abs 1 Elektroaltgeräteverordnung: Paragraph 23, Absatz eins, Elektroaltgeräteverordnung: „Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte
Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oder2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers
Ziffer eins, auf dem Gerät angebracht ist, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder 4.
Abs. 1a einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen
einer Verordnung nach § 14 bestellt hatc) nach Maßgabe einer Verordnung
Absatz eins a, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen
einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder 5. Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.
Abs. 1 Z 4 und 5 festzulegen.“
Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festzulegen.“ § 31 Abs 1 VStG: Paragraph 31, Absatz eins, VStG: „Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“ § 44a VStG: Paragraph 44 a, VStG: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Abs 1 entweder individuell oder im Verhältnis der im Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräte durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Aus dem Tatvorwurf in Verbindung mit der gesetzlichen Bestimmung des , Paragraph 7, Absatz 3, Elektroaltgeräteverordnung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH zumindest bis zum Zeitpunkt der Prüfung am 12.08.2013 den Vorgaben des Paragraph 7, Absatz 3, Elektroaltgeräteverordnung nicht nachgekommen ist, da es unterlassen wurde, der Verpflichtung zur Rücknahme
Absatz eins, entweder individuell oder im Verhältnis der im Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräte durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Paragraph 15, Elektroaltgeräteverordnung zu erfüllen. Wesentliches Merkmal einer Übertretung des § 7 Abs 3 Elektroaltgeräteverordnung ist die Eigenschaft als Hersteller. Da im Tatvorwurf der Tatzeitraum der Unterlassung mit dem Zeitpunkt der Prüfung am 12.08.2013 begrenzt wird, ist am 12.08.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten, weil die innnerhalb dieser Frist ergangene einzige Verfolgungshandlung (Strafverfügung) dieses Tatbestandsmerkmal noch nicht enthält. So wurde der Beschwerdeführer in der Strafverfügung nicht als Hersteller, und zwar weder nach den verba legalia noch nach § 13a AWG, beschuldigt.Wesentliches Merkmal einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz 3, Elektroaltgeräteverordnung ist die Eigenschaft als Hersteller. Da im Tatvorwurf der Tatzeitraum der Unterlassung mit dem Zeitpunkt der Prüfung am 12.08.2013 begrenzt wird, ist am 12.08.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten, weil die innnerhalb dieser Frist ergangene einzige Verfolgungshandlung (Strafverfügung) dieses Tatbestandsmerkmal noch nicht enthält. So wurde der Beschwerdeführer in der Strafverfügung nicht als Hersteller, und zwar weder nach den verba legalia noch nach Paragraph 13 a, AWG, beschuldigt.
G hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.
Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.
G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungs-handlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung , (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungs-, handlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine taugliche Verfolgungsverhandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen – wie im vorliegenden Fall – 12 Monate. Sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine taugliche Verfolgungsverhandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen – wie im vorliegenden Fall – 12 Monate. Sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Aufgrund dieser Erwägungen war daher das Straferkenntnis bereits in diesem Punkte zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen. Aufgrund dieser Erwägungen war daher das Straferkenntnis bereits in diesem Punkte zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Zur 2.und 3. Übertretung: Auch die Übertretung nach § 21 Abs 1 Elektroaltgeräteverordnung sowie die Übertretung nach § 23 Elektroaltgeräteverordnung setzen als wesentliches Tatbestandsmerkmal die Herstellereigenschaft voraus.Auch die Übertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, Elektroaltgeräteverordnung sowie die Übertretung nach Paragraph 23, Elektroaltgeräteverordnung setzen als wesentliches Tatbestandsmerkmal die Herstellereigenschaft voraus. Da auch bezüglich dieser Übertretungen keine rechtzeitige Verfolgungshandlung mit der Angabe der Herstellereigenschaft erfolgt ist, war das Verwaltungsstrafverfahren auch in diesen Punkten einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.23.1050.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.