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{'item': 'LVwG 30.23-1050/2016'}

Obsah (14)§§ 31§ 45§ 25a§ 7§ 15§ 21§ 22§ 23§ 3§ 13a§ 8§ 2§ 44§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG 30.23-1050/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über

§§ 31Abs 1 i

Vm 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: Ihre Funktion: Handelsrechtliche(

  1. r)Geschäftsführer(
  2. in)und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG VerantwortlicherHandelsrechtliche(
  3. r)Geschäftsführer(
  4. in)und daher als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher 1.Übertretung Sie haben als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH in L, AStraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen es unterlassen hat, seiner Verpflichtung

§ 7Abs. 3 Elektroaltgeräte

VO nachzukommen, für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme

Abs. 1 entweder individuell oder im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

§ 15Elektroaltgeräte

VO zu erfüllen.Sie haben als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH in L, AStraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen es unterlassen hat, seiner Verpflichtung

Paragraph 7, Absatz 3, ElektroaltgeräteVO nachzukommen, für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme

Absatz eins, entweder individuell oder im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

Paragraph 15, ElektroaltgeräteVO zu erfüllen. Das Unternehmen hat im Prüfzeitraum (Kalenderjahr 2012) zumindest rund 15,8 kg Elektrokleingeräte für private Haushalte nicht lizenziert in Verkehr gesetzt und zumindest bis zum Zeitpunkt der Prüfung (12.08.2013) keine der beiden Möglichkeiten der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Rücknahme wahrgenommen. Dadurch wurden(

  1. n)folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 79 Abs. 2 Ziffer 1 AWG 2002 i.V.m. § 7 Abs. 3 ElektroaltgeräteVO, BGBL. II Nr. 121/2005 i.d.d.g.F.Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 1 AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, ElektroaltgeräteVO, BGBL. römisch zwei Nr. 121 aus 2005, i.d.d.g.F. Geldstrafe: EUR 450,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

: § 79 Abs. 2 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. I Nr.

: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102/2002 i.d.g.F.102 aus 2002, i.d.g.F. 2.Übertretung Sie haben als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH in L, AStraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen es unterlassen hat, seiner Verpflichtung

§ 21Abs. 1 Elektroaltgeräte

VO nachzukommen, bestimmte Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt GmbH im Register

§ 22Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass die in § 21 Abs. 1 Z. 1 bis 9 Elektroaltgeräte

VO aufgezählten Daten bis spätestens 30.09.2005 zur Verfügung stehen. Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12.08.2005 in Verkehr setzen, haben die Daten

§ 21Abs. 1 Z. 1 bis 9 Elektroaltgeräte

VO innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln.Sie haben als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH in L, AStraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen es unterlassen hat, seiner Verpflichtung

Paragraph 21, Absatz eins, ElektroaltgeräteVO nachzukommen, bestimmte Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt GmbH im Register

Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass die in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 ElektroaltgeräteVO aufgezählten Daten bis spätestens 30.09.2005 zur Verfügung stehen. Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12.08.2005 in Verkehr setzen, haben die Daten

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 ElektroaltgeräteVO innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Diese Registrierung ist zumindest bis zum 12.08.2013 nicht vorgenommen worden. Dadurch wurde(

  1. n)folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 79 Bs. 2 Ziffer 1 AWG 2002 i.V.m. § 21 Abs. 1 ElektroaltgeräteVO, BGBL. II Nr. 121/2005 i.d.d.g.F.Paragraph 79, Bs. 2 Ziffer 1 AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, ElektroaltgeräteVO, BGBL. römisch zwei Nr. 121 aus 2005, i.d.d.g.F. Geldstrafe: EUR 450,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

: § 79 Abs. 2 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. I Nr.

: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102/2002 i.d.g.F.102 aus 2002, i.d.g.F. 3.Übertretung Sie haben als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH in L, AStraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen es unterlassen hat, seiner Verpflichtung

§ 23Abs. 1 Elektroaltgeräte

VO nachzukommen, die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden.Sie haben als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH in L, AStraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen es unterlassen hat, seiner Verpflichtung

Paragraph 23, Absatz eins, ElektroaltgeräteVO nachzukommen, die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Das Unternehmen hat zumindest bis zum 12.08.2013 für den Prüfzeitraum (Kalenderjahr 2012) keine Meldung bezüglich in Verkehr gesetzter Massen von Elektro- und Elektronikgeräten erstattet. Dadurch wurde(

  1. n)folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 79 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002 i.V.m. § 23 Abs. 1 ElektroaltgeräteVO, BGBL. II Nr. 121/2005 i.d.d.g.F.Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 1 AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ElektroaltgeräteVO, BGBL. römisch zwei Nr. 121 aus 2005, i.d.d.g.F. Geldstrafe: EUR 450,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

: § 79 Abs. 3 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. I Nr.

: Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102/2002 i.d.g.F.102 aus 2002, i.d.g.F. Ferner haben Sie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,-- je Verwaltungsübertretung zu bezahlen. Verfahrenskosten: EUR 135,00

: § 64 Abs. 2 VStGGemäß: Paragraph 64, Absatz 2, VStG Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: EUR 1.485,00 Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist durch den Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebotsform der Elektroaltgeräteverordnung nicht jede Person treffen würde, sondern nur jene bei denen es sich um Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte handeln würde. Im angefochtenen Straferkenntnis sei nicht vorgeworfen worden, dass der Beschwerdeführer diese Verpflichtungen als Hersteller verletzt hätte. Es seien daher die Tatanlastung im Straferkenntnis und auch die entsprechende Verfolgungshandlung mangelhaft. Es sei bei allen Strafpunkten von der belangten Behörde nicht angeführt worden, dass der Beschwerdeführer Hersteller im Sinne der Elektrogeräteverordnung wäre. Die Prüfung sei am 12.08.2013 erfolgt. Die erste Verfolgungshandlung, nämlich durch Zustellung der Strafverfügung vom 07.11.2014 fand am 12.11.2014 statt und sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Das angefochtene Straferkenntnis sei am 11.03.2016 gefällt worden und sei derart nach Ablauf von drei Jahren

§ 31Abs 3 VSt

G Verjährung eingetreten. Auch hinsichtlich der 2. Übertretung wäre Verfolgungsverjährung eingetreten. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist durch den Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebotsform der Elektroaltgeräteverordnung nicht jede Person treffen würde, sondern nur jene bei denen es sich um Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte handeln würde. Im angefochtenen Straferkenntnis sei nicht vorgeworfen worden, dass der Beschwerdeführer diese Verpflichtungen als Hersteller verletzt hätte. Es seien daher die Tatanlastung im Straferkenntnis und auch die entsprechende Verfolgungshandlung mangelhaft. Es sei bei allen Strafpunkten von der belangten Behörde nicht angeführt worden, dass der Beschwerdeführer Hersteller im Sinne der Elektrogeräteverordnung wäre. Die Prüfung sei am 12.08.2013 erfolgt. Die erste Verfolgungshandlung, nämlich durch Zustellung der Strafverfügung vom 07.11.2014 fand am 12.11.2014 statt und sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Das angefochtene Straferkenntnis sei am 11.03.2016 gefällt worden und sei derart nach Ablauf von drei Jahren

, Paragraph 31, Absatz 3, VStG Verjährung eingetreten. Auch hinsichtlich der

  1. Übertretung wäre Verfolgungsverjährung eingetreten. Hinsichtlich der
  2. Übertretung wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert worden wäre, da insbesondere der Zeitpunkt des Inverkehrsetzens der USB-Sticks nicht angeführt worden wäre. Außerdem seien

der Strafnorm des § 79 Abs 2 Z 1 AWG – (dies betrifft die 2. Übertretung) von ausdrücklich Zuwiderhandlungen gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungsvorlage, Nachweis- und Meldepflichten ausgenommen. Es wurde der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis in allen drei Punkten ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Außerdem seien

der Strafnorm des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG – (dies betrifft die , 2. Übertretung) von ausdrücklich Zuwiderhandlungen gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungsvorlage, Nachweis- und Meldepflichten ausgenommen. Es wurde der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis in allen drei Punkten ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus: Das gegenständliche Erkenntnis konnte ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung erlassen werden, da aufgrund der Aktenlage bereits feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Rechtliche Grundlagen: § 7 Elektroaltgeräteverordnung: Paragraph 7, Elektroaltgeräteverordnung: „Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller

(1)Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen

§ 3Z 13 lit.

a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen

§ 3Z 13 lit.

b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(1)Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen

Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen

Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. Paragraph 5, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(2)Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme

Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

§ 15zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

(2)Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme

Absatz eins, im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

Paragraph 15, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

(3)Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme

Abs. 1 entweder

(3)Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme

Absatz eins, entweder 1. individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren

§ 13aAbs.

3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung

§ 8Abs.

1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder1. individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren

Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung

, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder 2. im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

§ 15zu erfüllen.2.

im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

Paragraph 15, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen der Rücknahme

Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.“Ein Wechsel zwischen der Rücknahme

Ziffer eins und Ziffer 2, oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.“ § 21 Elektroaltgeräteverordnung: Paragraph 21, Elektroaltgeräteverordnung: „Registrierung der Verpflichteten

(1)Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme

§ 7Abs.

2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register

§ 22Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:

(1)Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme

Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register

Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren:

  1. Namen, Anschriften (z.B. Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
  2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregister-nummern, 2a. Steuernummer,
  3. Branchencode

§ 2Abs.

8 Z 6 AWG 2002,3. Branchencode

Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002,

  1. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
  2. die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie, 5a. Markennamen der erstmals in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte,
  3. Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
  4. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen

§ 3Z 13 lit.

b durch Angabe der GLN,7. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen

Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,

  1. Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie
  2. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.
  3. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte vertrieben werden. Hersteller haben die Daten

Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten

Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.“Hersteller haben die Daten

Ziffer eins bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten

Ziffer eins bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.“ § 23 Abs 1 Elektroaltgeräteverordnung: Paragraph 23, Absatz eins, Elektroaltgeräteverordnung: „Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte

(1)Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.“ § 13a Abs 1 AWG 2002:Paragraph 13 a, Absatz eins, AWG 2002: „
(1)Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband). Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,„
(1)Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband). Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, 1. Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers

Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oder2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers

Ziffer eins, auf dem Gerät angebracht ist, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder 4.

  1. a)Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
  2. b)seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
  3. c)nach Maßgabe einer Verordnung

Abs. 1a einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen

einer Verordnung nach § 14 bestellt hatc) nach Maßgabe einer Verordnung

Absatz eins a, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen

einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder 5. Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.

(1a)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller

Abs. 1 Z 4 und 5 festzulegen.“

(1a)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller

Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festzulegen.“ § 31 Abs 1 VStG: Paragraph 31, Absatz eins, VStG: „Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“ § 44a VStG: Paragraph 44 a, VStG: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ Zur
  6. Übertretung: Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er im Prüfzeitraum (KJ 2012) zumindest rund 15,8 kg Elektrokleingeräte für private Haushalte nicht lizensiert in Verkehr gesetzt und zumindest bis zum Zeitpunkt der Prüfung (12.08.2013) keine der beiden Möglichkeiten der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Rücknahme wahrgenommen hat. Aus dem Tatvorwurf in Verbindung mit der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs 3 Elektroaltgeräteverordnung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH zumindest bis zum Zeitpunkt der Prüfung am 12.08.2013 den Vorgaben des § 7 Abs 3 Elektroaltgeräteverordnung nicht nachgekommen ist, da es unterlassen wurde, der Verpflichtung zur Rücknahme

Abs 1 entweder individuell oder im Verhältnis der im Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräte durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

§ 15Elektroaltgeräteverordnung zu erfüllen.

Aus dem Tatvorwurf in Verbindung mit der gesetzlichen Bestimmung des , Paragraph 7, Absatz 3, Elektroaltgeräteverordnung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Firma H + F, Werbe- und Konzeptagentur GmbH zumindest bis zum Zeitpunkt der Prüfung am 12.08.2013 den Vorgaben des Paragraph 7, Absatz 3, Elektroaltgeräteverordnung nicht nachgekommen ist, da es unterlassen wurde, der Verpflichtung zur Rücknahme

Absatz eins, entweder individuell oder im Verhältnis der im Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräte durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

Paragraph 15, Elektroaltgeräteverordnung zu erfüllen. Wesentliches Merkmal einer Übertretung des § 7 Abs 3 Elektroaltgeräteverordnung ist die Eigenschaft als Hersteller. Da im Tatvorwurf der Tatzeitraum der Unterlassung mit dem Zeitpunkt der Prüfung am 12.08.2013 begrenzt wird, ist am 12.08.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten, weil die innnerhalb dieser Frist ergangene einzige Verfolgungshandlung (Strafverfügung) dieses Tatbestandsmerkmal noch nicht enthält. So wurde der Beschwerdeführer in der Strafverfügung nicht als Hersteller, und zwar weder nach den verba legalia noch nach § 13a AWG, beschuldigt.Wesentliches Merkmal einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz 3, Elektroaltgeräteverordnung ist die Eigenschaft als Hersteller. Da im Tatvorwurf der Tatzeitraum der Unterlassung mit dem Zeitpunkt der Prüfung am 12.08.2013 begrenzt wird, ist am 12.08.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten, weil die innnerhalb dieser Frist ergangene einzige Verfolgungshandlung (Strafverfügung) dieses Tatbestandsmerkmal noch nicht enthält. So wurde der Beschwerdeführer in der Strafverfügung nicht als Hersteller, und zwar weder nach den verba legalia noch nach Paragraph 13 a, AWG, beschuldigt.

§ 44a Z 1 VSt

G hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.

Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.

§ 32Abs 2 VSt

G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungs-handlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung , (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungs-, handlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

§ 31Abs 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine taugliche Verfolgungsverhandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen – wie im vorliegenden Fall – 12 Monate. Sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine taugliche Verfolgungsverhandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen – wie im vorliegenden Fall – 12 Monate. Sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Aufgrund dieser Erwägungen war daher das Straferkenntnis bereits in diesem Punkte zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G einzustellen. Aufgrund dieser Erwägungen war daher das Straferkenntnis bereits in diesem Punkte zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Zur 2.und 3. Übertretung: Auch die Übertretung nach § 21 Abs 1 Elektroaltgeräteverordnung sowie die Übertretung nach § 23 Elektroaltgeräteverordnung setzen als wesentliches Tatbestandsmerkmal die Herstellereigenschaft voraus.Auch die Übertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, Elektroaltgeräteverordnung sowie die Übertretung nach Paragraph 23, Elektroaltgeräteverordnung setzen als wesentliches Tatbestandsmerkmal die Herstellereigenschaft voraus. Da auch bezüglich dieser Übertretungen keine rechtzeitige Verfolgungshandlung mit der Angabe der Herstellereigenschaft erfolgt ist, war das Verwaltungsstrafverfahren auch in diesen Punkten einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.23.1050.2016

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